Diskussion:Arbeitserlaubnis

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geänderte Rechtslage: zu Erwerbszwecken einreisende Ausländer[Quelltext bearbeiten]

Rechtslage hat sich schon länger geändert. "Die Arbeitsagentur prüft nur noch, ob Tätigkeit und Entlohnung der Qualifikation entsprechen."

Die Prüfung der Entlohnung ist höchst umstritten, insbesondere in der Berufseinstiegsphase kann auch eine geringer Entlohnung in Kauf genommen werden, wenn dies die späteren Auf-/Einstiegsmöglichkeiten verbessert. Kritisch gesehen wird weiterhin eine schematische Annahme einer "Entlohnung für Hochschulabsolventen" wie sie manchen Arbeitsagenturen zu Grunde legen, da hierbei nicht das Studienfach und die jeweils spezifische Entlohnlungs- und Tarifstruktur berücksichtigt wird. (Nicht jede/r mit Hochschulabschluss wird nach TV-L 13 bezahlt.)

Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sprechen auch nicht von der Entlohnung, sondern nur von eine der "Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz" (16.4.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, BR-Drucksache 669/09) --yuehan 12:03, 4. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Grundrecht des Art. 12 GG im Artikel[Quelltext bearbeiten]

Die Sätze

Im nationalen deutschen Recht ist das Recht zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten durch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützt. Dieses Grundrecht gilt nur für Deutsche. Ausländer bedürfen einer Erlaubnis, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ausländerrechts erteilt wird und seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes Bestandteil des Aufenthaltstitels ist.

sind irreführend. Art. 12 GG schützt auch Deutsche nicht davor, für die Ausübung eines Berufes eine Erlaubnis zu benötigen (siehe die vielen berufszugangsberechtigenden Abschlüsse wie z. B. den „Meisterbrief“). Dass Art. 12 GG nicht für Ausländer gilt, mag sein. Was der Hinweis auf dieses Grundrecht mit Aufenthaltsrechten und dem Zugang ausländischer Arbeitskräfte zum deutschen Arbeitsmarkt zu tun hat, mag bitte erklärt werden. Ansonsten ist hier eine Löschung fällig. --Opihuck 12:29, 4. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Verschieben des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Im Zuge der in Kürze wegen einer Gesetzesänderung erforderlichen Überarbeitung des Artikels plane ich diesen auf das Lemma Arbeitserlaubnis (Deutschland) zu verschieben. Die seit längerem im Portal/Recht geführten ausgiebigen Diskussionen, wonach rechtliche Artikel möglichst nach Ländern zu gliedern seien – zumindest wenn Sachgründe dies gebieten –, veranlassen mich zu diesem Schritt. Sachgrund hier ist, dass der gegenwärtige Artikel ausschließlich deutschlandbezogen ist und sich Autoren, die die Rechtslage in Österreich und der Schweiz einarbeiten könnten, bisher leider nicht gefunden haben. Gibt es Bedenken gegen eine Verschiebung? --Opihuck 15:03, 13. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

"Erwerbstätigkeit" falsch definiert[Quelltext bearbeiten]

Unter Erwerbstätigkeit versteht das Gesetz nun nur noch die selbstständige Tätigkeit als Unternehmer; die unselbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis heißt jetzt Beschäftigung, die in § 7 SGB IV näher definiert wird (§ 2 Abs. 2 AufenthG).

In § 2 Abs. 2 AufenthG steht: (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

In § 7 SGB IV steht: (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Somit versteht das Gesetz unter Erwerbstätigkeit die selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit. Dies wird zudem belegt von der Ausländerbehörde Soest.--Jabaa (Diskussion) 01:37, 8. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]

Du hast völlig Recht. Dass uns das nicht früher aufgefallen ist ... peinlich. Aber so ist das manchmal: Man liest hundert Mal über dieselbe Stelle und merkt nichts. Danke für deine Aufmerksamkeit. --Opihuck 08:34, 8. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]
PS: Ich habe es im Text korrigiert. Nun müsste es stimmen. --Opihuck 08:35, 8. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]

BeschV-Links 404[Quelltext bearbeiten]

Alle BeschV-Links (auf gesetze-im-internet) führen zu Fehler 404. Ich hatte erst alle |beschverfv| durch |beschv_2013| ersetzt, aber dann mal getestet - die Links gehen dann zwar (größtenteils), aber die Inhalte der Paragraphen passen nicht zu dem, was im Text steht. Da hat sich wohl das Gesetz oder mindestens die Nummerierung stark geändert. Also hab ich die Änderung nicht gespeichert. Da muss wohl mehr überarbeitet werden.

Desweiteren benötigen KEINE ARBEITSERLAUBNIS IN DEUTSCHLAND:

1.3 Ausnahmen •

Des weiteren benötigen keine Arbeitsgenehmigung • Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen;

• Personen, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen;

• Ehegatten sowie Verwandte und Verschwägerte ersten Grades (Eltern und Kinder des Arbeitgebers sowie Eltern und Kinder seines Ehegatten), die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben;

• Leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;

• Leitende Angestellte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens mit Hauptsitz in Deutschland für eine leitende Beschäftigung in dem inländischen Konzern- oder Unternehmensteil, sofern die Tätigkeit im Rahmen des Perso- nalaustausches zur Internationalisierung des Führungs- kreises erfolgt und die Dauer der Beschäftigung in Deutsch- land fünf Jahre nicht erreicht g

das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, sofern a) das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist, b) das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist für eine Tätig- keit der Arbeitnehmer im Linienverkehr mit Omnibussen; •

die Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit bei Unternehmen mit Sitz in Deutschland; 6 . . . 1 •

Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufent- haltes im Ausland von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden, um a) Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen an gelieferten verwendungsfertigen Anlagen oder Maschi- nen auszuführen, die gewerblichen Zwecken dienen, b) bestellte Anlagen, Maschinen und sonstige Sachen abzu- nehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, c) im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren, d) unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, aufzubauen, abzubauen und zu betreuen oder vergleichbare Dienstleistungen zu erbrin- gen, die für keinen Geschäftspartner in Deutschland ent- geltliche Leistungen sind, wenn in Deutschland ansässigen Unternehmen in dem jeweils betroffenen Land die gleichen Rechte eingeräumt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt; •

Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen; •

wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen; •

Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen, •

Studenten und Schüler a) an Hochschulen und Fachhochschulen in Deutschland für eine vorübergehende Beschäftigung, b) ausländischer Hochschulen und Fachschulen für eine Ferienbeschäftigung im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung g , c) für eine von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Ferienbeschäftigung g , sofern die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr nicht übersteigt; 7 . . . 1 •

Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtun- gen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, sofern der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und der jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt aus- reichendes Gehalt zahlt; •

Studenten ausländischer Hoch- und Fachhochschulen für ein Praktikum bis zu sechs Monaten, sofern die Beschäf- tigung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Fachstudium des Praktikanten steht und im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt g

Ausländer, die das 16. und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, für die Teilnahme an einem freiwilligen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres oder im Rahmen eines vergleichbaren Programms der EU. 8 . . .

Nähere Auskünfte erteilt das Arbeitsamt. Dort bekommen Sie auch Informationen über weitere Personenkreise, die keine Arbeitserlaubnis brauchen. für die mit g gekennzeichneten Fallgruppen ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) 53123 Bonn, Villemombler Str. 76, Tel. (02 28) 713-0, Fax (02 28) 713-11 11, zustädig.

Dort erj´halten sie weitere Auskünfte

QUELLE:http://www.info4alien.de/tim/pdf/merkblatt_7.pdf

DAS WURDE HIER IM TEXT NICHT ERWÄHNT UND GEHÖRT UNBEDINGT DAZU! (nicht signierter Beitrag von 93.132.112.89 (Diskussion) 21:20, 11. Sep. 2014 (CEST))[Beantworten]

AufenthG §28 Absatz 5 ist weggefallen[Quelltext bearbeiten]

Was hat das zu bedeuten für die Erwerbstätigkeit nach §28 AufenthG?

Ok, gelöst, wurde als Abs. 5 an §27 angehängt, trage es ein. (nicht signierter Beitrag von Miggimaggi (Diskussion | Beiträge) 11:10, 17. Dez. 2014 (CET))[Beantworten]

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 14:09, 21. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Der Artikel müsste grundlegend überarbeitet werden. Eine Arbeitserlaubnis als eigenständige Urkunde gibt es in Deutschland schon lange nicht mehr. Da der Text ausschließlich deutschlandbezogen ist, wäre das richtige Lemma wohl auch Arbeitserlaubnis (Deutschland); dorthin sollte der Text verschoben werden. --Opihuck 11:58, 16. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]

Vorrangprüfung[Quelltext bearbeiten]

Würde mir einen roten Link auf das entsprechende Lemma wünschen. --Abwun (Diskussion) 10:21, 12. Sep. 2018 (CEST)[Beantworten]

Kasnn das bitte jemand in die Ukrainsische Wikipedia übersetzen? Gruss, --Markus (Diskussion) 19:57, 14. Apr. 2022 (CEST)[Beantworten]