Diskussion:Erneuerbare-Energien-Gesetz

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Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 00:25, 25. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Klingt nach Spaß... einige sollten hier zu finden sein: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/ZahlenDatenInformationen/EEG_Registerdaten/EEG_Registerdaten_node.html#doc732052bodyText8 --mfb (Diskussion) 09:03, 26. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]

Dass einiges online nicht mehr verfügbar ist, reicht nicht als Grund, dies einfach zu entfernen. --Hannover86 (Diskussion) 17:35, 20. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

Endlich uebersicht zu tatsaechlichen einspeiseverguetung[Quelltext bearbeiten]

Alter link zu alten verguetungszahlen broken, hier frische daten geliefert; Wahrscheinlich DIE info ueberhaupt die im artikel gesucht. seite 7 https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/eeg-in-zahlen-pdf.pdf%3F__blob%3DpublicationFile

§ 64 EEG - Besondere Ausgleichsregelung[Quelltext bearbeiten]

Die sog. Besondere Ausgleichsregelung stellt ein rechtlich höchst fragwürdiges Konstrukt des Gesetzgebers dar, weil sie wie eine Vereinbarung zu Lasten Dritter wirkt - die in einem Vertragsverhältnis zwischen Parteien stets unwirksam ist.

Der Gesetzgeber und die stromintensive Industrie haben sich darauf geeinigt, daß Letztere aus (angeblichen oder tatsächlichen) Wettbewerbsgründen eine Entlastung bekommt, die Erstere aber nicht eigenverantwortlich aus eigenen Mitteln (Staatshaushalt) bestreitet, sondern die zu Lasten Dritter (der Gesamtheit der nicht begünstigten Unternehmen sowie der privaten Verbraucher gewährt wird und somit in deren Interessensphäre eingreift, ohne daß diese Dritten dazu gehört worden sind oder deren Zustimmung vorliegt. Somit eine klare Regelung zweier Parteien zu Lasten Dritter, die im normalen rechtsgeschäftlichen Verkehr sicher unverzüglich angegriffen und für unwirksam erklärt würde.

Diesem Gedanken folgend wäre es zur weiteren Aufrechterhaltung der Wirksamkeit der Regelung notwendig, die - unzulässige - Belastung Dritter dadurch zu beenden, daß die die Entlastung gewährende Partei - der Gesetzgeber - die sich durch die gewährten Entlastungstatbestände ergebenden Belastungen auch aus - eigenen - Mitteln des Staatshaushaltes trägt. Solange das nicht erfolgt, ist die Besondere Ausgleichsregelung als mit geltendem Recht nicht vereinbar anzusehen. Gunnar Harms

Vergleich mit Frankreich[Quelltext bearbeiten]

Niklas Záboji (FAZ): Paris verdient Milliarden an Windenergie.

das französische Fördermodell garantiert Ökostromerzeugern nicht nur eine Mindestvergütung für jede produzierte Kilowattstunde UND verpflichtet sie, jene Erlöse abzuführen, die entstehen, wenn der Großhandelspreis die Mindestvergütung übersteigt.

Heißt: Beträgt die garantierte Mindestvergütung 8 Cent je Kilowattstunde, stockt der französische Staat bei einem Marktpreis von 5 bis 6 Cent die verbleibende Differenz auf. Das war vor der Energiekrise die Regel.

Die französische Regulierungsbehörde CRE hat ihre Prognose für diese 'Übergewinne' nun kräftig angehoben – auf rund 31 Milliarden Euro (die an den französischen Fiskus gehen).

Dieser Artikel (er impliziert imo Kritik an deutschen EEG) ist imo im Artikel erwähnenswert. --Präziser (Diskussion) 10:12, 9. Nov. 2022 (CET)[Beantworten]

Überdimensionierte Tabellen mit Vergütungszahlungen[Quelltext bearbeiten]

In dem Artikel gibt es mehrere überdimensionierte Tabellen, die weit über den rechten Seitenrand hinausragen. Es muss nicht jedes Jahr aufgeführt werden. So macht das keinen Sinn. --Furfur Diskussion 17:35, 30. Mär. 2024 (CET)[Beantworten]