Diskussion:Gemeinsamer Bundesausschuss

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Edits wohl durch den G-BA[Quelltext bearbeiten]

Problematisch ist, daß hier ein User, der sich in seinem Namen wohl als Vertreter des G-BA ausgibt (Benutzer:Kai Fortelka (G-BA)), einen sehr umfangreichen Katalog von neu eingeführten Behandlungs- und Untersuchungsmethoden eingestellt hat und dazu apodiktisch feststellt, die Kritik am G-BA, die Kassenleistungen würden durch den Ausschuß immer mehr zusammengestrichen, sei nicht aufrechtzuerhalten. Der Katalog hat keinen enzyklopädischen Wert. Außerdem könnte ihm eine mindestens gleichlange Liste von Methoden gegenübergestellt werden, die der G-BA mittlerweile aus den Kassenleistungen herausgenommen hat. Daher: Revert.--Aschmidt 02:13, 30. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]

Abstrahierender Teil zu den Funktionen solcher Gremien, auch zur Einordnung der Kritik, auch im int. Vergleich?[Quelltext bearbeiten]

In Krankenversicherungssystemen muss der Leistungskatalog begrenzt werden, weil sonst Ärzte und Versicherte gemeinsam die Versicherungsträger "ausplündern". Aus diesem Grunde gibt es in allen Ländern mit gesetzlicher Krankenversicherung (oder mit steuerfinanziertem Gesundheitswesen) Gremien wie den G-BA, die - nach im einzelnen unterschiedlichen Kriterien - die zentrela Aufgabe haben, den Leistungskatalog zu begrenzen. Ich frage mich, ob es dazu einen allgemeinen Abschnitt in dem Artikel geben sollte und wo der stehen könnte... Prof. Dr. Jürgen Wasem 14.31, 01. Mai 2010.

Die zugrundeliegende Prämisse „weil sonst Ärzte und Versicherte gemeinsam die Versicherungsträger ‚ausplündern‘“ ist schon problematisch. Diese Gefahr kann ich nicht erkennen, denn der Versicherte ist als medizinischer Laie ganz sicher nicht in der Lage zu beurteilen, welche Leistungen er benötigt, er wird sich beraten lassen müssen. Der Arzt entscheidet aufgrund seiner Sachkunde, welche Behandlung notwendig ist. Deshalb begrenzt der G-BA durch seine Richtlinien vor allem das Auswahlermessen des Vertragsarztes bei der Leistungserbringung. Er konkretisiert damit das Sachleistungsprinzip. Der G-BA soll ja nicht nur die Ausgaben der Krankenkassen begrenzen, sondern auch die Qualität der Behandlungsmethoden sicherstellen und darüber entscheiden, welche neuen Methoden zugunsten der Versicherten erbracht werden sollen. Außerdem hat die gemeinsame Selbstverwaltung in Deutschland vor allem historische Gründe.--Aschmidt 18:38, 3. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Rechtsnatur der sog. Richtlinien[Quelltext bearbeiten]

"untergesetzlicher Normencharakter" ... also Satzungen? PeterTrompeter (Diskussion) 11:01, 26. Nov. 2021 (CET)[Beantworten]

Ja. Der 6. Senat des BSG hielt – nach langer Diskussion und vielen Dissen und einer Habil – die damaligen Bundesausschüsse für Anstalten, die Satzungsrecht auch mit Wirkung für die Versicherten und die Vertragsärzte setzen können. Aber das wird ja neuerdings wieder in Frage gesetellt. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 15:40, 26. Nov. 2021 (CET)[Beantworten]

fehlende Informaton im Namen[Quelltext bearbeiten]

Die Bezeichnung lässt ein Thema, eine Gruppe o.ä. vermissen - "Gemeinsamer Bundesausschuss von..." wäre doch schlüssig. Es klingt, als würde der Rest des Namens weggelassen. War das immer so? --62.220.2.102 17:24, 25. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]