Diskussion:Pensionsrückstellung

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Artikel überarbeitungsbedürftig[Quelltext bearbeiten]

Meines Erachtens hat der Artikel mittlerweile einige Qualitätsmängel. Auf die Schnelle sind mir aufgefallen:

  • viele Ungenauigkeiten (gesetzliche Rentenversicherung wurde als Durchführungsweg bezeichnet, Rückstellungen nur für Direktzusagen, ...);
  • Übernahme der Definition von betrieblicher Altersversorgung in diesen Artikel (und dann noch die deutsche Definition außerhalb des Bereichs für deutsches Recht);
  • keine Einhaltung der Struktur (z. B. Vermengung von Steuer- und Handelsbilanz);
  • alter Stand (z. B. beim Zinssatz und dem steuerlichen Mindestalter);
  • Thema Insolvenz gehört m.E. auch nicht hierher;
  • Literatur und Einzelnachweise teilweise veraltet.

Baustein "Überarbeiten" angebracht. --TH (Diskussion) 22:41, 12. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

Erste Umstrukturierung und Entschlackung vorgenommen. --TH (Diskussion) 15:35, 16. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

Heubeck[Quelltext bearbeiten]

Bei der Berechnung einer Rückstellung nach §6a EStG sind annerkannte Regeln der Versicherungsmathematik zu verwenden. In einem BMF Schreiben finden sinch hierzu, dass die Heubeckschen Sterbetafeln anerkannt sind. Aus dem fehlen weiterer anerkannter Sterbetafeln in diesem Schreiben, koennte man schliessen, das ein keine gibt.

  • Sind noch andere Sterbetafeln anerkannt?

Falls es keine weiteren gibt, oder nur sehr wenige, dann sollten diese aufgrund ihre erheblichen Bedeutung hier Erwaehnung finden. Insbesondere, falls nur die Heubeckschen Sterbetafeln anerkannt sind, denn dann liegt hier ein Monopol vor. Kann das wer bestaetigen? --YeOldHinnerk 15:52, 19. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

De facto liegt hier ein Monopol vor. Die Heubeck-Richttafeln sind allgemein anerkannt, speziell eben auch steuerlich. Andere Tafeln mit ausreichendem und passendem Datenmaterial gibt es in Deutschland nicht. Theoretisch wären aber auch andere Tafeln denkbar, beispielsweise auch unternehmensinterne. In der Praxis macht das aber keiner, weil das zu aufwändig wäre. Du hast recht, man sollte das an geeigneter Stelle erwähnen. Vielleicht bietet sich auch ein eigenes Kapitel zu versicherungsmathematischen Aspekten an. --TWH 18:52, 19. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Ich habe die Heubeck-Richttafeln unter "Allgemeines" eingearbeitet. --TWH 16:41, 15. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Nach dem geplanten Bilanzmodernisierungsgesetz (abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/files/-/2567/RefE%20BilMoG.pdf) wird es erheblichen Anpassungsbedarf bei den Pensionsrückstellungen geben (nachzulesen auf S. 151 des Entwurfs). Man wird wohl davon ausgehen müssen, dass erhebliche Umwälzungen in diesem Bereich anstehen. Vgl. dazu auch http://fourtrust-backoffice.de/index.php?option=com_content&task=view&id=45&Itemid=81
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Das stimmt mit dem "De facto-Monopol". Schlimmer noch: Die Heubeck-Richttafeln-GmbH räumte am 25.9.2018 „inkonsistente Datengrundlagen“ der „Heubeck Richttafeln RT 2018 G“ vom 20.7.2018 ein.
Die neue Version mit nach UNTEN korrigierter Lebenserwartung hat das BMF am 19.10.2018 als anwendbar zur Abbildung der Pensionsrückstellungen „anerkannt“.
Für Lebensversicherte bedeuten zu hohe Lebenserwartungen zu hohe Prämien oder zu geringe Renten bei der Kalkulation.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten müsste die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) als anerkannte und qualifizierte Berufsvereinigung der Versicherungsmathematiker solche Tafeln ausarbeiten. Dies ist weltweit üblich - auch in der BRD für Invaliditätsrisiken, Sterblichkeit und Lebenserwartungen für Pensionskassen und Entgeltumwandlung in Lebensversicherungen - außer bei den „Richttafeln“.

Arbeitgeber mit Pensionsrückstellungen von Milliarden Euro können sich nicht ohne Prüfung darauf berufen, dass sie die „Richttafeln“ als vorgeschrieben halten.
Dies trifft nicht zu. Vielmehr handelt es sich um eines von potentiell anderen auch geeigneten Verfahren, die ebenso gut oder beim betreffenden Arbeitgeber sogar besser verwendbar sind.
Harald Jaeger („Kritik der Richttafeln III“) hierzu: „Anhand der Daten des Verbandes der Rentenversicherungsträger werden eigene rohe Häufigkeiten abgeleitet.
Daran lässt sich erkennen, dass die Sterblichkeit der Invaliden und die Invalidisierungswahrscheinlichkeiten von Heubeck so “projiziert” wurden, damit das Modell der Richttafeln angewendet werden kann; das Modell wurde also nicht an die Daten, sondern die Daten an das Modell angepasst.“
Erläuterungen: https://www.fiala.de/2018/12/wie-das-vertrauen-in-die-bav-zerstoert-werden-kann/
--J744 (Diskussion) 13:53, 20. Dez. 2018 (CET)[Beantworten]

Auflösung ist kein Verbrauch[Quelltext bearbeiten]

Die Änderung, nach der eine Auflösung einen Verbrauch darstellt, habe ich soeben rückgängig gemacht. Der Begriff des Verbrauchs wird zwar immer wieder verwendet. Zum einen muss man aber berücksichtigen, dass es sich hier um einen umgangssprachlichen Begriff handelt. Zum anderen muss man auch beachten, dass dieser Verbrauch nicht identisch ist mit der Auflösung.

Beispiel: Ausgangsdaten

         Jahresrente:                                        10.000
         Pensionrückstellung Vorjahr:                       100.000
         Pensionsrückstellung dieses Jahr:                   96.000

Beispiel: Erste Sichtweise:

         Pensionrückstellung Vorjahr:                       100.000
         Auflösung:                                           4.000
         Pensionsrückstellung dieses Jahr:                   96.000

Beispiel: Zweite Sichtweise:

         Pensionrückstellung Vorjahr:                       100.000
         Verbrauch gerade in Höhe der gezahlten Rente:       10.000
         zusätzlich zum Verbrauch also eine Zuführung von:    6.000
         Pensionsrückstellung dieses Jahr:                   96.000

Im Artikel sollte man entweder den Begriff Verbrauch meiden oder ihn in einem eigenem Absatz deutlich von der Auflösung abgrenzen. Inhaltlich passt er eher zu der Aufteilung in einen Zins- und einen Versorgungsanteil.

--TWH 22:45, 31. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

IFRS dient nicht (nur) der Gläubigerinformation[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird behauptet, dass IFRS der Gläubigerinformation diene. Auch wenn dies sicher ein Teilziel ist, ist es hier so dargestellt als ob dies der einzige Sinn und Zweck sei. Da für den Absatz keine Quelle angegeben ist, habe ich zunächst das Feld "Quellen überprüfen" eingefügt. R.B., 02.03.10 (nicht signierter Beitrag von 193.24.32.53 (Diskussion | Beiträge) 13:06, 2. Mär. 2010 (CET)) [Beantworten]

Umformuliert und Quelle angegeben. --TWH 22:31, 3. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Thomas W. Hagemann[Quelltext bearbeiten]

Heisst Thomas W. Hagemann jetzt Keine Meinung und nutzt den Artikel als Werbefläche für sein im kommenden Jahr zu veröffentlichendes Buch?--Stephan Klage 21:28, 29. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Mein Buch ist bereits vor drei Wochen erschienen (Verlage schieben das offizielle Veröffentlichungsdatum gerne etwas über den Jahreswechsel) und wurde offenbar auch bereits verkauft (ich bekomme Rückfragen von Lesern). Der Artikel kann gut ein paar Quellenangaben vertragen, und wenn jemand dann noch aus meinem Buch zitiert, freue ich mich natürlich darüber. Daraus sollte man aber keine vorschnellen Schlüsse ziehen. --TWH 21:12, 3. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]