Diskussion:Zwangsverwaltung

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historische Zwangsverwaltung[Quelltext bearbeiten]

kurz nach dem Zweiten Weltkrieg wurden viele unternehmen in der SBZ unter sowjetische Zwangsverwaltung gestellt. Dieser Aspekt wird nicht ausgeführt oder wenigstens angerissen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er identisch mit der hiesigen Definition ist.Sandmann4u 14:25, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

historische Entwicklung[Quelltext bearbeiten]

auch die historische Entwicklung der Zwangsverwaltung könnte man näher betrachten.--JDGripp 09:37, 22. Jun. 2011 (CEST)[Beantworten]

Vergütung des Zwangsverwalters[Quelltext bearbeiten]

es gibt kein Wort über die Höhe der Vergütung des Zangsverwalters.--JDGripp 17:52, 20. Jun. 2011 (CEST)[Beantworten]


Die Vergütung des Zwangsverwalters ist auf der Grundlage des § 152a ZVG in der Zwangsverwalterverordnung vom 19.12.2003 (ZwVwV) geregelt. Die Regelvergütung bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, beträgt in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Im Einzelfall kann der genannte Prozentsatz bis auf 5% vermindert oder bis auf 15 % angehoben werden. Steht dem Verwalter mangels Einnahmen keine Regelvergütung zu, bemisst sich seine Vergütung nach Zeitaufwand. Der Stundesatz beträgt mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Die Mindestvergütung des Verwalter beträgt 600 Euro, wenn er dass Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz genommen. Wird das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben, nachdem der Verwalter tätig geworden ist, jedoch bevor er das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro.

Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten des Verwalters, zu denen auch der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten gehören, abgegolten. Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen oder die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter nach seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 Prozent seiner Vergütung, höchstens jedoch 40 Euro für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit, fordern.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen erhält der Verwalter die anfallende Mehrwertsteuer erstattet. (nicht signierter Beitrag von H.D.E.-Ba (Diskussion | Beiträge) 12:45, 15. Mär. 2015 (CET))[Beantworten]

Deutschlandlastig[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel behandelt leider nur die Zwangsverwaltung in Deutschland. Es gibt sie aber auch anderswo auf der Welt, mit stark voneinander abweichenden Regelungen. --Grower (Diskussion) 14:25, 13. Feb. 2014 (CET)[Beantworten]