Keilschriftrecht

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Kopf der Stele mit dem Codex Ḫammurapi

Als Keilschriftrecht (auch im Plural Keilschriftrechte) bezeichnet man die in keilschriftlichen Quellen überlieferten Rechtsordnungen der altorientalischen Hochkulturen, vor allem der Sumerer, Akkader, Assyrer, Babylonier, Elamer, Hethiter und Hurriter.

Es ist vor allem in Form von privaten Rechtsurkunden, Gerichtsurkunden und Prozessprotokollen überliefert, die dem zivilrechtlichen Bereich entstammen. Hinzu treten zeitweise Rechtssammlungen, die Regelungen zum Privatrecht, öffentlichen Recht, Dienstrecht und Strafrecht betreffen. Ferner stehen auch Erlasse und Instruktionen, Staatsverträge, Briefe und einige weitere Quellen zur Rekonstruktion der keilschriftlichen Rechtsordnungen zur Verfügung.

Die Forschung zum Keilschriftrecht wurde in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vor allem von deutschen und tschechischen Rechtshistorikern aus dem Umfeld von Paul Koschaker und Mariano San Nicolò vorangebracht. Seit deren Tod werden wissenschaftliche Betätigungen in diesem Feld aber vor allem von Vertretern der Assyriologie geleistet. Nur Guido Pfeifer ist bis heute als deutscher Professor für Rechtsgeschichte noch in diesem Bereich tätig. Recht früh beschäftigte sich auch die französische Rechtswissenschaft mit den keilschriftlichen Rechtskulturen, jedoch ohne dass sich dort eine zur deutschen vergleichbare Schule herausgebildet hätte. Inzwischen ist Keilschriftrecht zu einem internationalen Forschungsfeld geworden.

Das Interesse der historischen Rechtswissenschaft an den Rechtssystemen der altorientalischen Hochkulturen ist heute vor allem akademisch begründet. Zwar wird gemeinhin davon ausgegangen, dass das griechische und römische Recht durch die keilschriftlichen Rechtsordnungen beeinflusst wurde, jedoch ist es bisher nicht überzeugend gelungen, konkrete Rezeption altorientalischen Rechts in der klassischen Antike nachzuweisen. Vereinzelte Versuche hierzu, die bis heute immer wieder unternommen werden, scheitern dabei meist am Fehlen der dazu nötigen Quellen, so dass sie stets auch auf Spekulation angewiesen sind. Dies hat zur Folge, dass das altorientalische Recht sich nur schwierig in eine „allgemeine Rechtsentwicklung“ einordnen lässt, die vor allem das heutige europäische Zivilrecht zum Endergebnis hat. Von der modernen Rechtswissenschaft wird die praktische Bedeutung des altorientalischen Rechts daher insgesamt als eher gering eingeschätzt, weshalb es in der akademischen Lehre an juristischen Fakultäten in Deutschland gegenüber dem römischen und germanischen Recht eine sehr untergeordnete Stellung einnimmt. Ein größeres Interesse besteht jedoch durchaus vonseiten der biblischen Theologie, die sich vor allem im Rahmen rechtsvergleichender Studien mit dem Keilschriftrecht beschäftigt und die mehrere Rezeptionen keilschriftlichen Rechtes im biblischen Recht nachweisen konnte.

Forschungsgeschichte

Die Erforschung keilschriftlicher Rechtsquellen nahm 1877 ihren Anfang mit der Herausgabe der Documents juridiques de l'Assyrie et de la Chaldée durch den juristisch vorgebildeten Assyriologen Julius Oppert gemeinsam mit Joachim Ménant, auf welche vier Publikationen des Rechtshistorikers Josef Kohler in Kooperation mit dem Assyriologen Felix Ernst Peiser folgten.[1] Hinzu kamen die 1896 von Peiser allein veröffentlichten rund 300 Texte juristischen und geschäftlichen Inhalts aus allen Epochen des antiken Mesopotamiens und eine Reihe weiterer Publikationen etwa durch Johann Strassmaier, Knud Tallquist und Claude Johns,[2] bevor die Erforschung des keilschriftlichen Rechts wieder ins Stocken geriet.[3]

Im Winter 1901/1902 entdeckte Jacques de Morgan bei seiner Expedition nach Susa dann die Stele des Codex Ḫammurapi, dessen Edition[4] Grundlage für eine Reihe rechtsvergleichender Arbeiten zwischen demselben und dem Alten Testament wurde. Es folgten Publikationen weiterer altbabylonischer Rechtsurkunden durch Kohler, Peiser und zudem nun auch Moses Schorr,[5] Édouard Cuq[6] und Arthur Ungnad. In dieser Zeit begann auch das Wirken des Leipziger Jura-Professors Paul Koschaker, der in Zusammenarbeit mit Arthur Ungnad, Benno Landsberger, Heinrich Zimmern und Johannes Friedrich die Erforschung altorientalischer Rechtsquellen deutlich voranbrachte.[7] Er etablierte schließlich auch den Begriff „Keilschriftrecht“[8] und stellte Grundsätze für seine Erforschung auf,[9] denen dann besonders auch sein Münchner Kollege Mariano San Nicolò folgte. In der Folgezeit entstanden an beiden Universitäten eine Reihe von monographischen Untersuchungen zum Keilschriftrecht, welche von ihren Studenten Julius Georg Lautner, Martin David, Wilhelm Eilers, Josef Klíma und Viktor Korošec angefertigt wurden.[7] Auch Herbert Petschow studierte bei Koschaker und hatte später Gerhard Ries zum Schüler, der wiederum Lehrer Guido Pfeifers, des einzigen heute im Keilschriftrecht tätigen Rechtshistorikers in Deutschland, wurde. Mit dem Begriff „Keilschriftrecht“ wurde dabei zunächst die assyrisch-babylonische Rechtsgeschichte bezeichnet, nach der Lösung des hethitischen Problems durch Bedřich Hrozný im Ersten Weltkrieg aber dann die „Rechtsgeschichte aller Völker, die sich zur Aufzeichnung ihrer Rechtsdenkmäler (…) der Keilschrift bedienen“[10].[11]

Nach dem Ersten Weltkrieg erlebte die Erforschung der Keilschriftrechte einen Boom. So wurden nun auch erste sumerische, hethitische und mittelassyrische Rechtsdokumente publiziert. Hinzu traten die Texte aus Kültepe, Nuzi und Arrapḫa, Susa, Mari[12], Ugarit und Alalaḫ. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden der Codex Lipit-Ištar rekonstruiert[13] und die Gesetze von Ešnunna entdeckt[14]. In der Folgezeit wurden diese Quellen bearbeitet und kommentiert, so dass zu nahezu jeder dieser altorientalischen Rechtssammlungen eine juristische Deutung versucht worden ist. Insgesamt wurde diese Arbeit jedoch vor allem von Seiten der Assyriologie geleistet, da sich das Interesse an der antiken Rechtsgeschichte, von wenigen Ausnahmen wie den bereits genannten Herbert Petschow, Gerhard Ries, Guido Pfeifer sowie Richard Haase und Raymond Westbrook, nach dem Tod Koschakers und San Nicolòs in den 1950er Jahren vor allem wieder auf das römische Recht konzentrierte. Auch außerhalb Deutschlands wurde die aufkommende Erforschung des Keilschriftrechts vor allem von Assyriologen getragen, so legten in Frankreich etwa Emile Szlechter, Elena Cassin und Denise Cocquerillat, in England Godfrey Rolles Driver in Zusammenarbeit mit John C. Miles, in den Niederlanden Anton van Praag entsprechende Studien vor.[15] Eine Ausnahme bildete der französische Rechtshistoriker Guillaume Cardascia, der sich ebenfalls mit altorientalischem Recht beschäftigte. Auch in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigten sich Forscher wie Igor Michailowitsch Djakonow, Alexander Iljitsch Tjumenew und Magaziner mit dieser Thematik.[16] Hinzu treten auch vereinzelte Forscher in anderen Ländern wie Sibylle Bolla in Österreich, Giuseppe Furlani in Italien, Sedat Alp in der Türkei, Raymond Philip Dougherty und Jacob Joel Finkelstein in den USA.[17] Insgesamt sind die keilschriftlichen Rechtsquellen daher bis heute kaum juristisch erschlossen,[18] werden von einigen Rechtshistorikern sogar als wenig bedeutsam betrachtet.[19]

Quellenlage

Der Codex Ḫammurapi im Louvre ist die bekannteste altorientalische Rechtssammlung

Keilschriftliche Rechtsquellen sind aus fast allen Epochen der annähernd 3000-jährigen Geschichte des antiken Mesopotamien überliefert. Sie lassen sich grob in zwei Gruppen unterteilen, nämlich in vor allem in Ton geschriebene Rechtsurkunden und in auf verschiedenen Schriftträgern festgehaltene Rechtssammlungen. Erstere sind ab etwa der späteren ersten Hälfte des 3. vorchristlichen Jahrtausend verfügbar und zunächst in sumerischer, später auch in akkadischer Sprache abgefasst. Es handelt sich dabei zum überwiegenden Teil um Verträge, die einen Einblick in Institute des Privatrechts bieten. Sie werden ergänzt durch Gerichtsurkunden, die ebenfalls vor allem privatrechtliche Tatbestände zum Anlass haben, aber auch Einblick in die Organisation der Gerichtsbarkeit und die Rechtsprechungspraxis bieten. Solche Quellen stammen vor allem aus dem Kontext von Archiven, insbesondere Privatarchiven, so dass die Kenntnisse über das Privatrecht in verschiedenen Regionen und zu verschiedenen Zeiten in Abhängigkeit von der Zahl solcher gefundener Archive stark fluktuiert. Ab dem ausgehenden 3. Jahrtausend v. Chr. treten die Rechtssammlungen als weitere Quellengruppe hinzu. Beginnend mit dem Codex Ur-Nammu geben sie Regelungen zum Privatrecht, zum Dienstrecht, zum Strafrecht sowie zum Wirtschaftsrecht wieder. Die Frage, ob es sich bei ihnen um Beispiele für staatliche Willenskundgebungen, die Aufschluss über Gesetzgebungsakte geben, handelt, ist noch nicht endgültig geklärt.[20] Auf jeden Fall geben sie jedoch zu ihrer Zeit geltendes Recht wieder. Diese Rechtssammlungen sind zumeist in zahlreichen Abschriften überliefert, die aus Schulkontexten stammen und somit auch Einblicke in die juristische Ausbildung bieten.[21] Zu dieser Quellengruppe können auch zahlreiche Erlasse gezählt werden, welche zunächst vor allem sozialrechtliche Fragen klärten, später aber auch diverse Dienstanweisungen und ähnliches enthalten und deren Rechtsetzungscharakter kaum bezweifelt werden kann.

Einen Sonderfall bilden zwischenstaatliche Vereinbarungen, die zwar einen internationalen Rechtsverkehr zwischen Mesopotamien, Anatolien, Ägypten und anderen Nachbarregionen bezeugen, zu welchen jedoch noch umstritten ist, ob hier der Terminus Völkerrecht Anwendung finden kann.[22]

In Anatolien sind ungleich weniger Rechtsquellen verfügbar als in Mesopotamien. Sie stammen fast durchweg aus dem 2. Jahrtausend v. Chr. und sind auf das indogermanische Volk der Hethiter zurückzuführen, dessen Rechtsvorstellungen sich signifikant von denen Mesopotamiens unterscheiden. Anders als in Mesopotamien sind für Anatolien kaum Privaturkunden verfügbar, so dass Erkenntnisse über privatrechtliche Belange im Alltagsleben vor allem aus den rund 200 Paragraphen der so genannten Hethitischen Gesetze gezogen werden müssen. Hinzu treten staatsrechtliche Quellen wie die so genannte Verfassung des Telipinu I. und der ägyptisch-hethitische Friedensvertrag, aber auch Treueidsbekundungen, Erlasse und Gerichtsprotokolle.

Trotz der umfangreichen Quellenlage steht eine zusammenhängende und systematische Darstellung des Keilschriftrechts bis heute aus.[23] Auch fehlen jegliche rechts- und staatstheoretische Überlieferungen oder rechtshistorische Nachrichten, so dass ein umfassendes Bild der in Keilschrift wiedergegebenen Rechtssysteme bislang nicht konstruiert werden kann.[24]

Privatrechtliche Urkunden und Gerichtsprotokolle

Rechtsurkunde in Tontafelhülle aus Aleppo

Urkunden wurden in der Regel auf Tontafeln geschrieben, die im Schnitt 4 x 4 cm groß waren,[25] in der Sonne getrocknet wurden und teilweise mit einer Tonhülle ummantelt waren, die ihren Inhalt nochmals wiedergab.[26] Diese Urkunden lassen sich anhand ihres je charakteristischen Formulars in Geschäftsurkunden (Verträge) und Prozessurkunden differenzieren.[27]

Privatrechtliche Geschäftsurkunden wurden als Zeugenprotokolle geschrieben und bis in die neubabylonische Zeit immer objektiv stilisiert, also als objektive Beschreibung des Rechtsgeschäfts. Ihr grundlegendes Schema bleibt dabei stets grob identisch:[28]

  1. Vertragsgegenstand
  2. Parteien
  3. rechtsgeschäftliche Tätigkeit
  4. ggf. Klageverzichtsklausel oder Eviktionsklausel
  5. Zeugen und Schreiber
  6. Datum

Solche Urkunden wurden von mindestens einer Partei, die damit eine Verpflichtung einging, gesiegelt.[29] Insofern konnte den im mesopotamischen Recht in der Regel immer als Beweisurkunden angefertigten Tontafeln auch eine dispositive Wirkung zukommen - ein Umstand, der im Laufe der Zeit zunehmend an Bedeutung gewann.[30] Häufig siegelten auch Verwandte der veräußernden Partei die Urkunde, womit diese zugleich einen Verzicht auf das Geltendmachen von Beispruchsrechten äußerten.[24] Die übrigen Zeugen siegelten zum Beweis der Echtheit der Urkunde. Dass das Siegel offensichtlich jedoch kein Formerfordernis war, zeigt der Umstand, dass beispielsweise Verpflichtungsscheine oft auch ungesiegelt vorkommen konnten.

In neubabylonischer Zeit trat dann ein neues Urkundenformular auf, welches das Rechtsgeschäft als Zwiegespräch darstellte.[31] Der Antrag und dessen Annahme durch die Vertragsparteien wurden als direkte Rede stilisiert, wobei somit auch die Namen der Parteien und die rechtsgeschäftliche Tätigkeit an den Anfang der Urkunde rückten. Letzteres wurde durch die Formel „ina ḫud libbišu“ (in der Freude seines Herzens) eingeleitet, was als erster Ansatz einer Willenstheorie gewertet wird.[32] Lediglich die Schenkung und die Verfügung von Todes wegen blieben in neubabylonischer Zeit objektiv stilisiert, wobei sie stets die Handlung des Veräußerers beschrieben.[33]

Eine Sondergruppe unter den Urkunden bilden die so genannten Kudurru, bis zu einem Meter hohe Kalksteine, die im oberen Bereich mit Darstellungen von Gottheiten und Göttersymbolen versehen waren und im unteren Bereich sowie auf ihren Seiten den Text einer Grundeigentumsübertragung trugen. Der Begriff stammt aus der mittelbabylonischen Zeit, wird anachronistisch aber auch für ähnliche Denkmäler anderer Epochen und Regionen verwendet. Sie dokumentierten die Übertragung von Kollektiveigentum einer lokalen Gesellschaftsgruppe in das Sondereigentum von verdienten Privatpersonen und stellten diese Übertragung unter den Schutz der Götter.[34] Sie wurden publik aufgestellt und erhielten so eine abstrakte Wirkung, während den Vertragsparteien vermutlich eine Urkunde über das jeweilige Rechtsgeschäft ausgestellt wurde.[34]

Prozessurkunden sind in insgesamt relativ kleiner Zahl überliefert, die aber inhaltlich ein breites Spektrum haben. Sie existierten in Form von meist nur in wenigen Exemplaren erhaltenen, schriftlich fixierten Urteilen, vorläufigen Gerichtsprotokollen, Memoranda der Schreiber und vielem mehr, die entweder aus der tatsächlichen Rechtspraxis oder aber aus der Juristenausbildung stammen. Eine systematische Darstellung dieser Urkunden aller Epochen wurde bisher nicht vorgelegt.[35] Solche Urkunden enthalten alle wichtigen Daten zum Prozess: Die Streitgegner, Anschuldigungen, Beweise und das Urteil. Vor allem als schriftlich fixierte Urteile dienten sie dem Prozessgewinner als Nachweis der ihm zugesprochenen Rechte, weshalb sie in der Regel auch bei ihm verblieben.[36] Eine Ausnahme hierzu bilden die sumerischen ditilla-Urkunden, die in offiziellen Archiven aufbewahrt wurden, obgleich auch sie vorrangig zivilrechtliche Streitigkeiten zum Gegenstand haben.

Rechtssammlungen, Erlasse, Anweisungen

Die bekannteste, wenn auch nicht größte Gruppe keilschriftlicher Rechtsquellen bilden die Rechtssammlungen, die in der Mehrheit aus der zweiten Hälfte des 3. und der ersten Hälfte des 2. Jahrtausends v. Chr. überliefert sind. Sie lassen sich grob in die so genannten Codizes beziehungsweise Gesetzessammlungen und in Erlasse/Edikte unterteilen.

Zu den Erlassen gehört auch das älteste bekannte Dokument dieser Art, die Reformtexte des Urukagina, die als Vertrag zwischen ihm und dem Stadtgott Ningirsu stilisiert wurden und auf drei Tonkegeln sowie einer ovalen Steinplatte überliefert sind. Sie nahmen Regelungen im Bereich des Steuerrechtes, Eherechtes, der öffentlichen Sicherheit, der Bestattungsgebühren und im Bereich des Kultes vor.[37] Dieses Motiv, Missstände im Lande zu beseitigen, ist typisch für altorientalische Erlasse und Edikte, die deshalb auch kaum Regelungen für die Zukunft trafen, sondern meist bestehende Probleme zu beseitigen versuchten. Sie zielten dabei zumeist auf soziale und wirtschaftliche Missstände ab. Dies trifft auch auf drei erhaltene Erlasse aus altbabylonischer Zeit zu, die auf Šamšu-iluna, Ammi-ṣaduqa und auf einen unbekannten König zurückgehen. Etwas jünger sind dann die bereits erwähnte Telipinu-Verfassung und der Erlass des Tudhalija IV..[38]

Für die Gesetzessammlungen[39] existieren bisher nur wenige Beispiele. Diese sind die sumerischen Codizes Ur-Nammu (CU) (ca. 2100 v. Chr.), Lipit-Ištar (CLI) (ca. 1900 v. Chr.), die akkadischen Codizes Ešnunna (CE) (ca. 1770 v. Chr.) und Ḫammurapi (CḪ) (ca. 1750 v. Chr.), die mittelassyrischen Gesetze (MaG) (14. Jahrhundert v. Chr.) und das Neubabylonische Gesetzesfragment (NbGf) (7./6. Jahrhundert v. Chr.) sowie die hethitischen Gesetze (HG) (16.–12. Jahrhundert v. Chr.). Sie bestehen jeweils aus einem juristischen und einem nicht-juristischen Teil, wobei der juristische Teil aus den so genannten Paragraphen gebildet wird. Dabei handelt es sich um Einteilungen moderner Wissenschaftler, die auf der Stilisierung der Rechtssätze beruht.[40] So bestehen diese Rechtssätze immer aus einem Konditionalsatz, der den geregelten Tatbestand definiert und durch die Worte tukumbi (sumerisch) oder šumma (akkadisch) eingeleitet wird, und einem Hauptsatz, der die Rechtsfolgen festlegt.[41] Formal entspricht diese Formulierung exakt den Formulierungen in Omen-Sammlungen und in medizinisch-diagnostischen Texten des Alten Orients. Insbesondere Stefan Maul geht deshalb davon aus, dass dies nicht nur eine formale Nähe darstellt, sondern dass aufgrund der hinter den Texten stehenden religiös-weltanschaulichen Vorstellungen auch von einer Sinngleichheit dieser Gattungen auszugehen sei.[42] Die Zusammenstellung der Rechtssätze folgt dabei einer auf äußeren Sachzusammenhängen beruhenden Systematik.[43] Der nicht-juristische Teil wird durch Pro- und Epilog gebildet, die sich sprachlich wie inhaltlich von den Rechtssätzen unterscheiden.[40] In Anlehnung an literarische Vorlagen und andere Inschriften werden in diesen der Herrscher legitimiert, seine Taten gelobt und allgemeine ethische Überzeugungen dargelegt.[44] Insbesondere wird dabei die Sorge des Königs um Recht und Gerechtigkeit im Sinne einer Aufrechterhaltung der göttlichen Weltordnung thematisiert und zur Legitimation der Rechtssetzung herangezogen.[45]

Staatsverträge

Fragment der Geierstele

Eine besondere Rechtsquelle des Alten Orients bilden die zwischenstaatlichen Verträge, welche auf verschiedenen Schriftträgern festgehalten wurden. Entsprechende Dokumente wurden zwischen Babylonien und Assyrien, zwischen den Hethitern und Ägypten und zwischen diversen Fürstentümern geschlossen. Insgesamt sind jedoch die hethitischen Staatsverträge am besten bezeugt und erforscht.

Das älteste überhaupt bekannte zwischenstaatliche Abkommen ist die fast 4.500 Jahre alte Geierstele des Eannatum von Lagaš und berichtet zunächst ausführlich über einen Konflikt zweier rivalisierender Städte, auf welchen als Kernstück des Dokuments ein vom Sieger diktierter Friedensvertrag folgt, der vom unterlegenen Gegner bei sechs Gottheiten beschworen werden musste und nach welchem auch rechtssymbolische Akte benannt werden.[46] Von Eannatums Neffe En-metena ist zudem ein Freundschaftsvertrag mit Lugal-kimaš-dudu von Uruk überliefert, bei welchem das Rechtsgeschäft als „Verbrüderung“ bezeichnet wurde.[47] Eben dieser Terminus findet sich noch im 14. Jahrhundert v. Chr. in der Internationalen Korrespondenz der ägyptischen Pharaonen Amenophis III. und Echnaton vom Fundort Tell el-Amarna wieder.[48] In dieser Zeit wurden beim Freundschaftsvertrag bereits zwei Rechtsgeschäfte unterschieden: Die Satzung (akkadisch: riksu / rikiltu), die dem Vertragspartner aufgestellt wird, und der Eid (akkadisch: mamītu), der auf die Annahme der Satzung des Partners geleistet wird.[47]

Die besser erforschten hethitischen Staatsverträge werden in Vasallenverträge und paritätische Staatsverträge unterteilt. Die Vasallenverträge verwendeten dabei ein Formular, das in der Regel aus sieben Abschnitten bestand:[47]

  1. Präambel mit Name des ausstellenden Herrschers
  2. Vorgeschichte und Begründung der Treuepflicht des Vasallen
  3. eigentliche Vertragsbestimmungen
  4. Bestimmungen über die Verwahrung der Urkunde
  5. Bestimmungen über das Verlesen der Urkunde
  6. Anrufung der göttlichen Zeugen
  7. Fluch- und Segensformeln

Derartige Verträge waren einseitige Abkommen, bei welchen der Herrscher seine Bedingungen aufstellte und der Vasall auf deren Annahme einen Eid leistete, parallel zu den Freundschaftsverträgen in Mesopotamien. Ihr Inhalt bestand in der Regel aus positiven Pflichten, vor allem im militärischen Bereich, aber auch Tributleistungen, sowie aus Unterlassungspflichten, die sich vor allem auf die jeweilige Außenpolitik bezogen. Als Konzession wurde den Vasallen gelegentlich ein Thronfolgerecht ihrer Nachkommen zugesichert.[49]

Die paritätischen Staatsverträge unterschieden sich in ihrem Aufbau nur geringfügig vom Formular der Vasallenverträge, wobei hier die Verbrüderung mit dem Vertragspartner als Begründung für die Treuepflicht des Vasallen benannt wurde.[47] Anders als bei den Vasallenverträgen handelte es sich dabei um bilaterale Abkommen, bei welchen jede Partei Bestimmungen erließ und Verpflichtungen einging. Solche Urkunden wurden in der Regel doppelt, je ein Exemplar in der Sprache der beiden Parteien, ausgestellt, wobei der Herrscher in der Tafel seiner Sprache immer zuerst genannt wurde. Ansonsten stimmten die Texte beider Exemplare überein.[49]

Indirekte Quellen

Neben den umfangreichen Rechtsquellen und anderen Texten juristischen Inhalts sind aus dem Alten Orient auch eine Reihe historischer Quellen verfügbar, die Einblicke in das Rechtsleben bieten.

Beispiel einer lexikalischen Liste im Louvre.

Lexikalische Listen bilden eine besondere Textgattung, die für den Alten Orient typisch ist. Es handelt sich dabei um wörterbuchähnliche Kompilationen von zumeist sumerischen Wörtern oder Phrasen und ihren akkadischen Entsprechungen. Diese Kompilationen wurden nach ihrem Themenbereich zu Serien gesammelt, die im Laufe der Zeit zu kanonischen Ausbildungstexten wurden,[50] ähnlich den juristischen Definitionssammlungen heute. Für die altorientalische Rechtsgeschichte sind dabei zwei Serien von besonderer Bedeutung, die beide der Bibliothek des Aššurbanipal (7. Jahrhundert v. Chr.) entstammen. Die bekanntere von beiden ist die Serie ana ittīšu, die zahlreiche Standardformulierungen für Rechtsdokumente enthält und diese teilweise mit erläuternden Beispielen versieht. Die andere ist die Serie ḪAR.ra, zu welcher auch Vorläufer bis zurück ins frühe 2. Jahrtausend v. Chr. existieren.[50] Frühe Texte dieses Genres sind aus der frühaltbabylonischen Zeit überliefert.

Aus dem Alten Orient ist eine nicht unerhebliche Zahl von Briefen überliefert, die nahezu aus allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens stammen. Solche Briefe konnten, je nach Absender und Anlass, selbst ein Rechtsdokument sein. Zumeist sind sie indirekte Quellen, indem sich der Absender auf geltendes Recht bezieht. So ist etwa das altassyrische Recht fast ausschließlich aus den Briefen von Händlern bekannt.[51]

Schließlich können auch historische Dokumente und literarische Werke Aufschluss über Rechtsvorstellungen geben. Dies gilt insbesondere für Inschriften, Annalen und Autobiographien der Herrscher, die neben ihren Heldentaten oft auch von ihrer Tätigkeit im Bereich der Gesetzgebung und Rechtsprechung berichten. Deshalb sind diese aber zugleich auch nur mit aller Vorsicht auszuwerten, da sie tendenziös sind und vor allem von den Ideen der Herrscher, wie das Recht beschaffen sein sollte, getragen sind und daher nicht unbedingt reale Rechtsgegebenheiten abbilden. Dasselbe gilt auch für die reichhaltig überlieferten Mythen, Legenden und die Weisheitsliteratur des Alten Orients, die natürlich in nicht unerheblichem Maße auch juristische Nachrichten transportieren, welche aber nur mit Vorsicht daraus exzerpiert werden können.[52]

Gesetzgebung und Rechtsprechung

Gesetztes Recht und Gewohnheitsrecht

Die Frage, woraus Gerichte ihre Entscheidungen begründeten, ist für den Alten Orient nicht immer leicht zu beantworten. So existieren durchaus einige Hinweise darauf, dass sich Gerichte auf Präzedenzfälle bezogen und frühere Entscheidungen als Rechtsquelle anerkannten. Der Epilog des Codex Ḫammurapi betonte ausdrücklich, dass der Rechtsuchende sich auf die dortigen Worte berufen solle und so zu seinem Recht käme. Jedoch gibt es keine Belege für eine Zitation der Rechtsquellen vor Gericht, ebenso wenig wie Urteilstexte sich darauf bezogen,[53] allenfalls wurde die Existenz eines entsprechenden Rechtstextes festgestellt.[54] Es muss dabei insbesondere davon ausgegangen werden, dass seitens der Gerichte vor allem Gewohnheitsrecht angewandt wurde, das in uralten Traditionen überliefert wurde. So erklärt sich etwa auch, warum hethitische Beamte angewiesen wurden, entsprechend der lokalen Tradition zu urteilen.[53]

Gesetzgebung

Im Alten Orient kam dem König zumindest ideell die zentrale Rolle in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu. Er hatte, letztlich legitimiert durch die Götter, für die Aufrechterhaltung der Weltenordnung einzustehen, wobei er sich vor allem an zwei Prinzipien zu orientieren hatte: Einerseits am eher statisch verstandenen Prinzip der Wahrheit bzw. des Rechts (sumerisch nì-gi-na, akkadisch kittum) und andererseits am eher dynamischen Prinzip der Gerechtigkeit (sumerisch nì-si-sá, akkadisch mīšarum).[55] Die praktische Ausübung dieser Funktion durch den König lässt sich jedoch in aller Regel kaum nachweisen. Als Gesetzgeber tritt er eindeutig nur durch Erlasse hervor, als Richter zumindest in einzelnen Rechtssätzen der Rechtssammlungen, die ihn als für die Halsgerichtsbarkeit zuständigen Richter ausweisen,[56] inwiefern dies der Realität entsprach, kann aufgrund des verfügbaren Urkundenmaterials nicht erschlossen werden. Gerade für den zivilrechtlichen Bereich lässt sich eine direkte Einwirkung des Königs in der Rechtsprechung nicht belegen, vielmehr ist bereits aus pragmatischen Gründen anzunehmen, dass Prozessführung und Rechtsprechung von lokalen Organen im Auftrag des Königs ausgeübt wurden.[57] Rechtssetzungen erfolgten in der Regel ad hoc, um aktuelle Probleme zu beseitigen. Zudem gehen einige Wissenschaftler davon aus, dass Gesetzgebung nicht primär zur Schaffung neuen Rechts erfolgte, sondern vor allem als Anpassung bestehender Regelungen.[58]

Am deutlichsten tritt der Gesetzgebungscharakter bei den Erlassen hervor, die sich im Wesentlichen drei Bereichen zuordnen lassen:[59] Dem Verfassungsrecht, dem Verwaltungsrecht und dem Wirtschaftsrecht. Für ersteres existieren nur wenige Beispiele, die das Verhältnis von Palast zu Tempel, die Thronfolge oder das Entscheidungsverfahren des Ältestenrates regelten. Erlasse zum Verwaltungsrecht richteten sich in der Regel an hohe Beamte oder Institutionen im Staatsapparat und legten entweder Verfahrensweisen fest oder versuchten Korruption entgegen zu wirken. Die breiteste Wirkung entfalteten wirtschaftsrechtliche Erlasse, die entweder Tarifanpassungen vornahmen oder Schulden aufhoben und somit auch für Privatpersonen von Bedeutung waren. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass sie durch öffentliches Bekanntmachen Geltung erhielten.[59]

Eines besonderen wissenschaftlichen Interesses erfreuten sich die so genannten Rechtssammlungen, deren Charakter in der Wissenschaft heiß debattiert wurde und die weit über die Grenzen der Altorientalistik hinaus bekannt wurden.[20] Da es sich ihrer Form nach um direkte Setzungen von Rechtsnormen handelt, die viele Bereiche von Rechtsbeziehungen abdecken, wurden sie vonseiten der Rechtshistoriker immer wieder als Rechtsbücher, Kodifikationen geltenden Rechts bzw. Reformen geltenden Rechts bezeichnet. Seitens der Assyriologie stand man der Idee, dass es sich um promulgiertes Recht handele, jedoch skeptisch gegenüber, teilweise wurde ihnen jeglicher juristischer Charakter abgesprochen.[60] Auf diese Weise wurden dem juristischen Verständnis dieser Texte die Interpretationen als Weihinschriften, die die rechtschaffenen Taten des Herrschers preisen oder Mustergesetze für die Juristenausbildung, die geltendes Recht sammeln jedoch nicht setzen, als weitere Möglichkeiten hinzugefügt.[61] Die wissenschaftliche Diskussion konzentrierte sich dabei auf die Fragen nach Vollständigkeit der Codices, nach ihrer Systematik und ihrer Rechtskraft, die jedoch alle weder positiv noch negativ beantwortet werden können, so dass der Sitz im Leben dieser Denkmalgattung bis heute noch nicht geklärt ist.[61] Dennoch wurde und wird bei der Erforschung keilschriftlichen Rechts immer wieder auf die Rechtssammlungen als Quelle zurückgegriffen.

Rechtsprechung

In Mesopotamien entwickelten sich mit dem zentralen und obersten Königsgericht, der Provinzialgerichtsbarkeit und lokalen Gerichten mehrere Instanzenebenen. Eine Regelung, wann welche dieser Instanzen angerufen werden konnte, ist nicht feststellbar, jedoch weisen einige Rechtssammlungen daraufhin, dass Kapitalverbrechen in die Königsgerichtsbarkeit fielen.[62] Spätestens seit Amar-sîns Zeit kamen neben König und den Stadtfürsten auch andere Richter zum Einsatz. Dabei handelte es sich um Personen verschiedener Berufsgruppen, die zusätzlich das Amt des di-ku5 und des maškim ausübten. Ersterer war der eigentliche Richter, der andere eine Art von „Untersuchungsrichter“, der in der Sekundärliteratur in der Regel als „Kommissär“ übersetzt wird.[63] Ab altbabylonischer Zeit wurde das Richteramt von verschiedenen Beamten wahrgenommen, zu welchen im Bereich der Königsgerichtsbarkeit der „Großrichter“ (diqu gallu), im Bereich der Provinzialgerichtsbarkeit der Statthalter (šakkanakkum) und auf lokaler Ebene der Bürgermeister einer Stadt (rabiānum bzw. ḫazannum) oder der Ältestenrat (šubītum) gehörten.[64] Durch alle Epochen hindurch bleibt unklar, ob das Richteramt eher ein Beruf oder eine Funktion war. Klar ist, dass es sich bei ihnen um keine ausgebildeten Juristen handelte, wobei auffällt, dass in verschiedenen Fällen doch immer wieder dieselben Personen als Richter auftauchen, was doch eine mehr oder weniger feste Basis dieses Amtes nahelegt.[62] Auf jeden Fall existiert bis zur Neubabylonischen Zeit kein Begriff für ein Gerichtsgebäude, stattdessen werden öffentliche Orte wie Tempel oder Tore als Ort des Verfahrens angegeben.[62] Auffällig und letztlich auch nur über die weltanschaulichen Vorstellungen erklärbar ist, dass spätestens im 1. Jahrtausend v. Chr. der juristische Verfahrensgang auch in den Bereich der Beschwörungs- und Ritualpraktiken übertragen wurde.[65]

Ein Prozess wurde durch eine Klage einer der Streitparteien oder, sofern es um königliche Interessen ging, durch eine staatliche Stelle eingeleitet. Als Kläger konnten Frauen gleichermaßen wie Männer auftreten, in neubabylonischer Zeit war dies auch Sklaven möglich. Einzig Kinder sind als Kläger in allen Epochen des Alten Orients nicht belegt.[66] Zur Einleitung eines zivilen Prozesses wurde eine Tontafel dem zuständigen Beamten übergeben, woraufhin eine Ladung an den Streitgegner erfolgte. Kam dieser der Ladung nicht nach, verlor er den Prozess direkt. Alternativ konnte eine Klage der Gegenpartei auch direkt übergeben werden.[63] In altbabylonischer Zeit wurden vom Gericht die Rechtsvoraussetzungen geprüft und das Verfahren von den Richtern eingeleitet.[67]

Vor Gericht war eine ganze Reihe von Beweismitteln zugelassen. Hierzu gehörten besonders die Befragung von „Sachverständigen“, die uneidliche und die beschworene Zeugenaussage, der Parteieid, der Urkundenbeweis sowie das Ordal.[68] Stellte sich im Laufe der Beweisaufnahme heraus, dass Zeugen eine Falschaussage gemacht haben, so konnten diese zu Übeltätern erklärt werden.[69] Auch der Parteieid konnte ein eigenständiges Beweismittel sein, wobei zwischen promissorischem (versprechendem) und assertorischem (beteuerndem) Eid unterschieden werden muss. Durch die Eidesleistung begab sich der Aussagende in den Urteilsbereich einer Gottheit, die einen falschen Schwur ahnden würde.[70] Der Parteieid war gegenüber dem Zeugeneid subsidiär, weshalb die meisten Eide auch von Zeugen geschworen wurden. Auch wenn der Eid eines einzigen Zeugen für die Entscheidungsfällung genügte, ließen die Gerichte der Ur-III-Zeit jedoch bis zu fünf Zeugen ihre Aussagen beschwören. Von besonderer Bedeutung war zudem der Eid des maškim.[71] Urkundenbeweise sind in unterschiedlichen Epochen unterschiedlich gut belegt, mit einem besonderen Schwerpunkt in der spätbabylonischen Zeit. Konnte eine Partei die geforderte Urkunde nicht vorlegen, verlor sie den Prozess. Auffällig ist dabei, dass im ausgehenden dritten Jahrtausend nicht auf vorausgehende Gerichtsurkunden, so genannte ditilla, zurückgegriffen wurde, sondern der maškim des ersten Verfahrens über selbiges aussagen musste. Materiell war die Gerichtsentscheidung ab dem ausgehenden 3. Jahrtausend nachweislich bindend, ein Urteil konnte in einem zweiten Verfahren zu derselben Sache nicht mehr aufgehoben werden.[72] Die altbabylonischen Richter fällten nach Untersuchung der verhandelten Streitsache (awātum amārum) ein purussum genanntes Urteil, von welchem zunächst angenommen wurde, dass dieses von den Parteien hätte angenommen oder abgelehnt werden können.[73] Tatsächlich dürfte es sich bei Urteilen jedoch um eine autoritative Willenskundgebung handeln,[71] deren Vollstreckung dann jedoch zumeist in der Hand der obsiegenden Partei lag. Eine nicht unerhebliche Zahl von Gerichtsurkunden gibt die gesamte Beweisaufnahme des Gerichtes wieder, an welche anschließend die Leistung eines bestimmten Eides über diese Beweise angeordnet wurde. In Abhängigkeit von der Leistung dieses Eides durch eine oder beide Streitparteien, wurde in diesen Urkunden dann ein Urteil festgelegt.[74] Andererseits existieren Urkunden, die die Leistung eines entsprechenden Eides bereits bestätigen und dann ein entsprechendes Urteil benennen. Daher geht eine Reihe von Wissenschaftlern von einer Beendigung solcher Prozesse durch ein bedingtes Beweisurteil aus, so dass nach Beeidigung der behaupteten Tatsache die Entscheidung ohne weiteres unbedingt worden sei.[75]

Zur Gerichtsbarkeit in Anatolien sind aus den Quellen insgesamt nur relativ wenige Angaben zu entnehmen. So ist etwa der „Instanzenzug“ nur in seinen Grundzügen bekannt. Die Anfänge der Rechtsprechung bei den Hethitern lag in der Sippengerichtsbarkeit, bei welcher das Sippenoberhaupt des Geschädigten über das Strafmaß entschied. Wie weit dieses Recht reichte, zeigt nicht zuletzt auch Art. 49 der Verfassung des Telipinu, die den König von der Halsgerichtsbarkeit ausschloss und diese Urteilsgewalt allein dem Sippenoberhaupt einräumte.[76] Erst im mittleren Reich ging die Rechtsprechungsgewalt von den Patriarchen auf die Ältesten einer Siedlung über. Auch diese verloren im Laufe der Zeit vor allem in dem Maße an Bedeutung, in dem die Zentralgewalt an Bedeutung zunahm, und wurden schließlich durch lú.mešDUGUD genannte Funktionäre ersetzt, deren genaue Stellung bislang noch Forschungsgegenstand bleibt. Ihr Urteil war endgültig. Wer sich dagegen auflehnte, den erwartete sogar die Todesstrafe.[77] Für besonders schwere Vergehen, solche die mit dem Palast in Verbindung stehen, sowie Ehebruch, Zauberei und Sodomie war das Königsgericht zuständig. Aber auch lokale Gerichte konnten schwierige Fälle dem Königsgericht vorlegen. Ein Verstoß gegen ein solches Urteil wurde mit der Ausrottung der gesamten Familie bedroht.[77] Zum Verfahren selbst ist bekannt, dass dieses regelmäßig nur schriftlich eingeleitet werden konnte. Dabei wurde nicht zwischen Zivil- und Strafprozess unterschieden. Vereinzelt erhaltene Prozessprotokolle belegen eine herausragende Bedeutung des Zeugenbeweises, aber auch der Urkundenbeweis war zugelassen. Zeugen konnten, wie auch die Streitparteien selbst vor dem Angesicht einer Gottheit vereidigt werden.[77] Gelang die Beweisführung mit diesen Mitteln nicht, so war als letztes Mittel das Gottesurteil in Form eines Wasserordals möglich, über dessen Auswertung jedoch nichts bekannt ist.[77]

Rechtsentwicklung

Wann im Alten Orient oder wann weltweit das Recht grundsätzlich entstanden ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Wahrscheinlich handelt es sich dabei um einen hunderttausende von Jahren andauernden Prozess, an dessen Ende die Entstehung von Rechtskulturen stand. Erst mit dem Aufkommen der Schrift werden diese auch historisch fassbar, ein Prozess der weltweit erstmals in Mesopotamien geschah, was das altorientalische Rechtssystem zum ältesten bekannten der Welt macht.[78] Es handelte sich dabei nicht um ein einheitliches Rechtssystem mit einer stringenten Entwicklung, sondern vielmehr um ein Produkt verschiedenster Völker und Kulturen mit verschiedenen Sprachen in einem Raum, der sich zeitweise von der ägyptischen Grenze bis in den Iran hinein erstreckte. Aus diesem Raum sind in sehr unterschiedlichem Maße Quellen verfügbar, wobei insbesondere die Anfangs- und die Endzeit stark unterrepräsentiert sind. So beginnt die altorientalische Rechtsgeschichte mit den ersten, in piktographischer Schrift geschriebenen Dokumenten im Sumer der ersten Hälfte des dritten vorchristlichen Jahrtausends, während sie am Ende des vierten vorchristlichen Jahrhunderts sich ihrem Ende nähert. Damit fehlen aber auch die Quellen, die das Zusammenstoßen und gegenseitige Beeinflussen des altorientalischen Rechts mit dem Rechtssystem der hellenistischen Welt und damit der Grundlage unseres heutigen Rechtes, bezeugen würden.

3. Jahrtausend v. Chr.

Fragment der Reformtexte des Urukagina

Die frühesten Schriftzeugnisse für ein keilschriftliches Recht entstanden in frühdynastischer Zeit (2900/2800–2340 v. Chr.) im Zusammenhang mit der Entwicklung der ersten Staaten und der damit einhergehenden Hierarchisierung der Gesellschaft. Es handelt sich dabei um so genannte Feldkaufverträge, die in Stein gemeißelt sind und aus dem politisch stark zersplitterten späteren Babylonien und aus dem Diyala-Gebiet stammen. Ab dem 26. Jahrhundert vor Christus treten dann auch Tontafelfunde hinzu, von denen die 40 Exemplare aus Fāra das bekannteste Corpus bilden, welches erstmals einen besseren Einblick in das Rechtswesen dieser Zeit bietet. So stammen diese Funde ausnahmslos aus Privatarchiven und sind somit als Zeugen für das privatwirtschaftliche Handeln der damaligen Menschen zu verstehen. Sie haben ein listenförmiges Formular, das in seiner Einheitlichkeit deutlich macht, dass der Grunderwerb zu dieser Zeit bereits ein etabliertes Rechtsinstitut gewesen sein muss, welches zum Entstehungszeitpunkt dieser Urkunden schon ein entwickeltes Stadium erreicht hatte.[79] Die Urkunden dienten dabei als Beweismittel zur Abwehr eventueller Vertragsanfechtungen, hatten somit also, wie für das mesopotamische Keilschriftrecht fast immer zutreffend, keine konstitutive Wirkung.[80] Zum schriftlich fixierten Immobilienkauf trat ab der Mitte des 3. Jahrtausends v. Chr. auch der Kauf von Personen, der erstmals in den Rechtsurkunden aus Girsu belegt ist. Dies kann mit einer Verschuldung freier Bevölkerungsteile in Verbindung gebracht werden, die den Verkauf von Kindern oder anderen Familienmitgliedern in die Sklaverei notwendig machte. Die Texte aus Girsu stammen im Gegensatz zu den Fāra-Texten jedoch nicht aus Privathäusern, sondern aus dem Archiv der Baba-Tempelverwaltung, also einem institutionellen Haushalt. Dementsprechend traten als Käufer Angehörige der Herrscherfamilie oder Mitglieder der Verwaltung auf. In beiden Archiven wird deutlich, dass die Rechtswirksamkeit der Transaktion durch rechtssymbolische Akte bestätigt wurde. Im Fall von Girsu wurden außerdem auch erstmals Konventionalstrafen in die Verträge aufgenommen, die sich vor allem auf eine mögliche Vindikationsklage bezogen. Sie stellten dem unrechtmäßigen Herausgabekläger in Aussicht, dass ihm der in Form eines Tonnagels gefertigte Vertrag in den Mund geschlagen würde; eine Strafandrohung, die sich im mesopotamischen Recht auch in anderen Epochen nachweisen lässt.[81]

Die Existenz von gesetztem Recht ist in frühdynastischer Zeit nicht eindeutig bezeugt, jedoch existieren zumindest in Form der so genannten Reformtexte von Urukagina deutliche Hinweise auf Verordnungen, die durch die staatliche Gewalt erlassen wurden.[82] Sie proklamierten vor allem restaurative Maßnahmen gegen Missstände im wirtschaftlichen und sozialen Leben und enthielten einen Schuldentilgungserlass, wie er auch in späteren Epochen des alten Orients anlässlich eines Regierungswechsels häufig durchgeführt wurde. Bereits nach Urukaginas siebtem Regierungsjahr fiel Lagaš an Umma.

Signifikante Veränderungen im mesopotamischen Rechtswesen traten dann in der Akkad-Zeit (2340–2200 v. Chr.) ein, als Sargon von Akkad den ersten großen Territorialstaat errichtete. Aus dem Gebiet dieses Staates, das ganz Mesopotamien sowie das benachbarte Elam umfasste, sind eine Vielzahl von Privatverträgen und zudem auch Gerichtsurkunden überliefert. Sie wurden in Umma, Girsu, Adab, Nippur und Isin in sumerischer und in Kiš, Sippar, Ešnunna, Tutub und Ga-Sur in akkadischer Sprache abgefasst und belegen die Rechtsinstitute von Kauf, Pacht, Miete, Schenkung, Darlehen, Eidesleistungen sowie richterlichen Entscheiden.[83] Die größte Gruppe unter den Rechtsurkunden bildeten weiterhin die Kaufverträge, die nun neben Immobilien und Sklaven auch Tiere zum Gegenstand hatten. Die bekanntesten Dokumente dieser Gruppe sind der Maništūšu-Obelisk sowie der Stein von Sippar, welche beide den Kauf von Ackerflächen in großem Stil bezeugten. Entsprechende auf Ton geschriebene Privaturkunden standen noch in Tradition der frühdynastischen Zeit,[84] wobei deren listenartiger Charakter aber deutlich zurückging. Diese Urkunden folgten einem festen Schema und enthielten erstmals auch Haftungserklärungen für den Fall des Anspruchs Dritter auf den Kaufgegenstand. Einen guten Einblick in rechtliche Regelungen bieten hierbei besonders Verpflichtungsscheine als Schuldurkunden für vorgeleistete Kaufsachen gegen späteres Entgelt. Zur Sicherung dieser Kaufverträge waren Pfandbestellungen und Bürgschaftsleistungen gängige Praxis.

Innerhalb des Prozessrechtes vollzog sich in der Akkad-Zeit die Trennung zwischen promissorischem und assertorischem Eid, wobei ersterer unter Anrufung des Königs, selten einer Gottheit oder hoher Beamter, letzterer immer im Tempel vor Göttersymbolen geleistet wurde. Letzterer war gemeinsam mit dem Flussordal als entscheidendes Beweismittel bei Gericht gebräuchlich.[80]

Nach einer Zeit von Thronwirren infolge der Fremdherrschaft der Gutäer und zeitweiliger Staatenbildungen in Südbabylonien, die sich letztlich nicht durchsetzen konnten, begründete Ur-Namma im ausgehenden 3. vorchristlichen Jahrtausend von der Stadt Ur aus einen Territorialstaat, in welchem für rund 100 Jahre die Könige der 3. Dynastie von Ur (2100–2000 v. Chr.) herrschten. Im Vergleich zu den vorausgehenden Epochen sind aus dieser Zeit mehr Rechtsdokumente bekannt. Hierzu gehören allen voran der Codex Ur-Namma, der durch etwa 20.000 Rechtsdokumente und ditilla-Urkunden aus Nippur und Girsu ergänzt wird. Bei letzteren handelte es sich um formlose Protokolle über Gerichtsverhandlungen, die anschließend im Archiv des Stadtfürsten aufbewahrt wurden.[85] In der Zeit der 3. Dynastie von Ur behandelten diese überwiegend personen- und familienrechtliche Streitfälle. Das Handels- und Schuldrecht ist jedoch aus anderen privatrechtlichen Dokumenten erschließbar. Der Codex Ur-Namma ist nur fragmentarisch in altbabylonischen Inschriften erhalten, die jedoch vermutlich auf ein Steinmonument zurückgehen.[86] Der Gesamtumfang des Werkes, von welchem immer wieder diskutiert wird, ob es tatsächlich dem Dynastiegründer Ur-Namma oder doch eher dessen Nachfolger Šulgi zuzuschreiben sei, ist daher nicht bekannt - man geht jedoch vorläufig von etwa 50 Paragraphen aus. Er dient vor allem als Quelle zur Erforschung des Umgangs mit Kapitalverbrechen, des Eherecht, des Sklavenrecht, des Immobilienrechts, des Erb- und Haftungsrecht sowie tariflicher Bestimmungen, neben der des Handels- und Schuldrechts.[87] Aus Rechtsurkunden ist bekannt, dass die Todesstrafe dabei insgesamt nur selten verhängt wurde, gängiger waren Vermögensstrafen.

Dem König kam die entscheidende Rolle bei der Schaffung und Wahrung von Recht und Gerechtigkeit als göttlichen Prinzipien zu. Deshalb stellte er sich als Gesetzgeber und -restaurator dar, während sein Mitwirken in der Rechtsprechung bisher nur in einem einzigen Fall nachgewiesen werden konnte. Die Jurisdiktion oblag hingegen den königlichen Beamten in den jeweiligen Städten, denen der énsi als höchstrichterliche Instanz vorstand. Ein Berufsrichtertum existierte nicht, eine Mitwirkung des Tempels an der Rechtsprechung ist nur vereinzelt nachweisbar.[88]

2. Jahrtausend v. Chr.

Im zweiten Jahrtausend v. Chr. fließen die Quellen zu den altorientalischen Rechtsordnungen ungleich reichhaltiger. Sie stammen nun nicht mehr rein aus dem südlichen Mesopotamien, sondern auch aus den Nachbarregionen Syrien, Anatolien und dem Iran und können verschiedenen Völkern zugeordnet werden.

Babylonien

Altbabylonische Zeit

Nach dem Untergang des Reiches der 3. Dynastie von Ur war Südmesopotamien wieder von einer stark zersplitterten politischen Landschaft geprägt, wobei amurritische Fürsten immer häufiger an der Spitze der Kleinstaaten standen. Dies änderte sich erst mit König Ḫammu-rapi von Babylon, der nahezu ganz Mesopotamien eroberte und in einem Staat vereinigte. Für beide Abschnitte dieser altbabylonischen Zeit (2000–1596 v. Chr.) sind umfangreiche Quellen zur Rechtsgeschichte verfügbar, die neben Rechtssammlungen und Erlassen sowie Rechtsurkunden auch besonders Briefe umfassen, aus welchen Informationen über die Rechtspraxis gewonnen werden können.[89]

Bereits aus der frühen altbabylonischen Zeit liegt mit dem Codex Lipit-Ištar eine fragmentarische Rechtssammlung vor. Er wurde aus in Nippur gefundenen Tontafelabschriften einer bislang nicht gefundenen Stele rekonstruiert und enthielt neben Pro- und Epilog ungefähr 40 sumerisch-sprachige Paragraphen, die angeblich auf König Lipit-Ištar von Isin zurückgehen. Laut Prolog war er mit einem Schuldentilgungserlass verbunden.[89] Sein juristischer Teil behandelte insbesondere Fragen des Ehe- und Erbrechtes, Sklavenhehlerei und -freilassung, Schiffsmiete, Grundeigentum sowie Haftung und Ersatzpflichten. Keiner der bisher bekannten Paragraphen droht dabei die Todesstrafe an; stattdessen finden sich nur Hinweise auf Ersatzleistungen und Geldbußen im Strafrecht, das mit Ausnahme von § 17 auch nicht dem Talionsprinzip folgte.[89] Auch in anderen sumerischen Städten der frühaltbabylonischen Epoche existierten Rechtssammlungen, wovon jedoch nur vereinzelte Fragmente in Kiš und Nippur zum Vorschein kamen. Hinzu treten dann noch die drei Texte der Serie ana ittīšu.[89] Etwas jünger ist dann mit dem Codex Ešnunna die älteste akkadisch-sprachigen Rechtssammlung, die ebenfalls nur fragmentarisch in Form von Tontafelabschriften überliefert ist, welche in Tell Ḥarmal (Šaduppum) gefunden wurden. Von ihm ist lediglich der juristische Teil, der eine Präambel und 60 Paragraphen enthielt, die einer komplexen Ordnung folgten, erhalten.[90] Sie betrafen Höchstpreise und Mindestlöhne, Fragen des Vertragsrechtes sowie des Strafrechtes. Neben Ersatzleistungen und Geldbußen kannte der Codex Ešnunna auch die Todesstrafe.

Im Gegensatz dazu ist der Codex Ḫammurapi nicht nur in fragmentarischen Tontafelabschriften erhalten, sondern auch in Form einer fast unversehrten 2,25 m hohen Dioritstele, die wahrscheinlich ursprünglich in Sippar aufgestellt war und von der in verschiedenen Städten vermutlich Kopien existierten.[91] Nach gängiger Meinung handelt es sich dabei um die bedeutendste Rechtssammlung Mesopotamiens. Neben Pro- und Epilog enthielt der Codex 282 Paragraphen, die in allen folgenden Epochen des Alten Orients vermutlich zu Unterrichtszwecken immer wieder abgeschrieben wurden. Sie lassen sich in zwei große Sinnabschnitte unterteilen, wovon der erste (§§ 1–41) sich vor allem mit der öffentlichen Ordnung beschäftigte (Prozessrecht, Kapitaldelikte, Dienstpflicht gegenüber dem König), der zweite dagegen mit dem Privatrecht (Vermögensrecht, Familienrecht, Körperverletzung und Sachbeschädigung, Mietrecht, Sklavenrecht).[92] Auffällig oft kommt dabei die Todesstrafe vor oder es wird nach dem Talionsprinzip vorgegangen. Besonders hart sind die genannten Strafen für Vergehen gegen Palast oder Tempel. Gerade für den Codex Ḫammurapi wird seine Rechtsnatur immer wieder in Abrede gestellt, da in den überlieferten Rechtsurkunden sich nie auf den Codex bezogen wurde. Dementgegen wurde jedoch vorgebracht, dass in der Rechtspraxis dennoch im Sinne des Codex Ḫammurapi verfahren wurde, auch wenn man sich nicht explizit auf diesen bezog.[93]

Neben den großen Rechtssammlungen sind von einigen Herrschern auch Erlasse erhalten, die den feststehenden Ausdruck mīšaram šakānum (Gerechtigkeit setzen) gemein haben. Sie wurden vom König fast immer zu Beginn seiner Regierungszeit erlassen und enthielten in der Regel Schulden- und Steuerbefreiungen, Erlass von Zahlungsrückständen sowie die Befreiung von Schuldsklaven.[94] Sie dienten vor allem der Restauration der göttlichen / öffentlichen Ordnung, indem sie letztlich auch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse stabilisierten.[95] In diese Gruppe gehört auch ein Edikt des babylonischen Königs Ammi-ṣaduqa, von welchem Tontafelabschriften in Sippar gefunden wurden. In vermutlich 22 Paragraphen ordnete es die Annullierung einiger Abgaben und Rückstände sowie privater Schulden und die Freilassung von Schuldsklaven an. Ausdrücklich wurde die Nötigung von königlichem Dienstpersonal zu Arbeitsleistungen im privaten Interesse von Beamten verboten und mit der Todesstrafe bedroht.[96] Die Rechtsgültigkeit dieses Ediktes ist durch eine Prozessurkunde belegt, die direkt darauf Bezug nahm.

Die Rechtsurkunden geben einen guten Einblick in die Rechtsprechung in altbabylonischer Zeit.[97] In den zahlreichen privatrechtlichen Urkunden traten nicht selten Frauen als Rechtssubjekte auf, insbesondere wenn es sich dabei um eine Witwe, geschiedene Frau oder Nadītum handelte. Die rechtliche Stellung von Sklaven hatte sich gegenüber dem 3. Jahrtausend nicht signifikant geändert.[98] Darüber hinaus sind auch das Ehe- und das Erbrecht, sowie Adoption, Bürgschaft und Pfand, Darlehen, Kauf, Pacht und Miete in den Rechtsurkunden belegt.

Mittelbabylonische Zeit
Kudurru aus mittelbabylonischer Zeit

Das Reich Ḫammurapis erlebte bereits unter seinen Nachfolgern seinen Niedergang, bis seine Dynastie 1595 v. Chr. infolge der Eroberung Babylons durch den Hethiter Muršili I. endgültig die Macht abgeben musste. Nach einem Jahrhundert ohne historische Quellen wurde Babylonien dann von einer Dynastie der vermutlich aus dem Osttigrisgebiet stammenden Kassiten (ca. 1475–1137 v. Chr.) beherrscht, die eine Ära der Ruhe und Stabilität brachte. Aus dieser Epoche fließen die rechtshistorischen Quellen bislang jedoch nur spärlich. Sie beschränken sich auf Privatrechts- und Gerichtsurkunden sowie die nun prominenten Kudurrus, die allesamt mehrheitlich in die Mitte des 14. bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts datieren.[99] Einige Texte stammen jedoch auch aus dem frühkassitischen Reich Ḫana am Mittleren Euphrat, datieren also bis in das 18. oder frühe 17. Jahrhundert v. Chr. Trotz dieser unbefriedigenden Quellenlage ist das Rechtswesen der mittelbabylonischen Zeit, da es als Bindeglied zwischen den besser bekannten Rechtssystemen der alt- und der neubabylonischen Zeit steht, von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung.[100]

Die bekannten Rechtsurkunden der mittelbabylonischen Zeit behandelten die Institute des Kredits, der Ehe, des Dienstverhältnisses, der Viehverstellung, des Tausches und ganz besonders des Kaufes. Kaufvertragsgegenstände waren in erster Linie Mobilien und hierunter besonders Sklaven und Vieh, die gegen Naturalien, Handwerksprodukte oder (anderes) Vieh veräußert wurden. Bis in das 12. Jahrhundert wurde der zu leistende Kaufpreis im Gold-Gegenwert verrechnet, danach in Silber. Immobilienkaufverträge sind nahezu gar nicht überliefert, was auf Überlieferungszufall zurückgeführt wird.[101]

Auffällig sind in spät-mittelbabylonischer Zeit einsetzende Veränderungen in den Vertragsformularen, die sich dann später in neubabylonischer Zeit endgültig durchsetzten. So veränderten sich ab Šagarakti-šuriaš etwa die Formulierungen in Kaufverträgen, aus Nippur und Ur stammen zudem erste „Zwiegesprächsurkunden“. Auffällig häufig enthalten solche Verträge eine Haftung für den Versuch einer Vindikation, welche entweder mit doppelter Leistung des Vertragsgegenstandes oder mit Einschlagen eines Kupfernagels in den Mund des Vindikanten bedroht wurde.[101]

Zum Gerichtsverfahren der Kassitenzeit ist nur äußerst wenig bekannt. Die Jurisdiktion oblag jedoch nach Ausweis der wenigen Urkunden aus Nippur dem Bürgermeister (ḫazannu), einem regulären Richter (dajjānu) oder, auf Anweisung des Herrschers, dem Statthalter (šandabakku). Als Beweisverfahren ist neben dem Zeugen- und Parteieid auch das Wasserordal nachgewiesen.[102] Ein Leitfund der mittelbabylonischen Zeit sind die Kudurrus, steinerne Urkunden, die im Tempel aufgestellt wurden und königliche Landschenkungen zum Gegenstand haben. Solche Schenkungen konnten an den Tempel, Priester, Mitglieder der Herrscherdynastie und hohe Beamte erfolgen und mit besonderen Privilegien, aber auch Pflichten verbunden sein. Anscheinend behielt der König trotz der Schenkung zumindest teilweise die Verfügungsgewalt über das verschenkte Land.[103]

Assyrien

Altassyrische Zeit

Anders als in Babylonien stammen für das altassyrische Rechtswesen (ca. 2000–1750 v. Chr.) nahezu keine Quellen aus Assyrien selbst. Unsere Kenntnisse speisen sich stattdessen fast ausschließlich aus den so genannten kappadokischen Texten, die aus der Zentraltürkei, vor allem vom Fundort Kültepe aber auch aus Alışar Höyük sowie Boğazkale, der späteren hethitischen Hauptstadt Hattuša, stammen. Dort betrieben altassyrische Händler kārum genannte Handelskolonien, so dass man davon ausgeht, dass diese vor allem in das 19. Jahrhundert v. Chr. datierenden Texte die altassyrischen Rechtsvorstellungen widerspiegeln.[104]

Aus einigen Texten sind Informationen zum Prozessrecht entnehmbar, wobei deutlich wird, dass das kārum in inneren Angelegenheiten eine eigene Gerichtsbarkeit besaß. Höchstrichterliche Entscheidungen lagen jedoch bei der Stadtversammlung von Aššur, dem so genannten bīt ālim. Offensichtlich konnte der Kläger auch Einfluss auf die Wahl des Richters nehmen. Aus einigen Urkunden ist außerdem ersichtlich, dass staatlich gesetztes Recht existierte, welches jedoch in den bisher gefundenen Texten nicht direkt bezeugt ist.[105] In den erhaltenen Verträgen zwischen einheimischen Bewohnern von Kültepe wurde häufig die Todesstrafe für den Vertragsbruch angedroht, jedoch stets einer Geldbuße nachgeordnet. Dies gilt gleichermaßen für Kaufverträge wie für Ehe-, Adoptions- oder Erbverträge. In den Verträgen zwischen assyrischen Händlern fehlt die Todesstrafe hingegen gänzlich, so dass diese letztlich wohl dem anatolischen Rechtssystem zugeschrieben werden muss.[106] Aus den überlieferten Eheverträgen geht eine rechtliche Gleichstellung beider Partner hervor, unabhängig davon, ob die Ehe zwischen Einheimischen, zwischen Assyrern oder zwischen Einheimischen und Assyrern geschlossen wurde. Eheurkunden, die den assyrischen Händlern zugeordnet werden können, gestehen dem Mann und der Frau ein Scheidungsrecht zu und verpflichteten beide zur Zahlung eines Scheidegeldes. Abhängig davon, ob ein Mann im kārum eine Einheimische oder eine Assyrerin heiratete, war ihm eine weitere Eheschließung mit einer qadištum in Aššur gestattet. Auffällig ist außerdem, dass der Erblasser seine Nachlassregelung testamentarisch selbst treffen konnte, wobei in der Regel die Ehefrau oder seine leiblichen Nachkommen begünstigt wurden.[107]

Am besten ist das altassyrische Handels- und Schuldrecht bekannt, welches in den zahlreichen Urkunden über Transaktionen der altassyrischen Händler belegt ist. Gängiges Mittel zur Vertragssicherung waren die Bürgschaft und das Pfand, wobei die Bürgschaft als Gestellungs- und Ausfallbürgschaft vorkam, zudem ist auch die Solidarhaftung belegt. Das Pfand war in der Regel ein Sicherungs-, kein Ersatzpfand. Als Urkunde über eine Schuld wurde in der Regel eine so genannte „Schuldurkunde“ ausgestellt, die im Gegensatz zum Verpflichtungsschein den Schuldgrund nicht benannte.[108]

Mittelassyrische Zeit

Die altassyrische Zeit brachte unter Šamši-Adad I. noch die Entstehung eines territorialen Reiches, welches dann jedoch bald im Zuge der Eroberungen Ḫammurapis unterging. Erst im 14. Jahrhundert entstand in Nordmesopotamien mit dem mittelassyrischen Staat (1380 v. Chr. bis 912 v. Chr.) eine Großmacht, die in ständiger Auseinandersetzung mit Babylonien stand und ab dem 11. Jahrhundert im Zuge der Kriege mit den Aramäern wieder an Einfluss verlor. Die rechtshistorischen Quellen dieser Epoche, die mehrheitlich aus der Hauptstadt Aššur stammen, sind umfangreich und umfassen neben privatrechtlichen Urkunden nun auch wieder gesetztes Recht in Form von Rechtssammlungen und Erlassen.

Die so genannten Mittelassyrischen Gesetze (MaG) sind als fragmentarische Sammlung von Rechtssätzen für die Erforschung des assyrischen Rechts von besonderer Bedeutung. Die Tontafeln stammen vermutlich aus der Regierungszeit des Ninurta-apil-ekur im 12. Jahrhundert v. Chr., stellen jedoch zumindest teilweise eine Kompilation älteren Rechts dar. Die besser erhaltene Tafel A enthält 59 Paragraphen, die sich mit Frauen beschäftigen, was dieser Tafel auch den Namen Frauenspiegel einbrachte.[109] Sie betreffen strafrechtliche Regelungen für Diebstahl und Hehlerei, Gotteslästerung, Körperverletzung und Tötungsdelikte, Sexualstraftaten sowie eherechtliche Fragen. Auf Tafel B sind weitere 20 Paragraphen überliefert, die sich mit dem Grundstücksrecht beschäftigen. 13 weitere Tafeln sind nur schlecht erhalten, beschäftigen sich jedoch mit Fahrnissen, Haftungs- und Erbrecht.[110] Die Natur der mittelassyrischen Gesetze ist umstritten, da sie anders als etwa der Codex Ḫammurapi eine selektive Zusammenstellung älteren Rechts darstellen. Es wurde daher diskutiert, ob es sich möglicherweise eher um ein Rechtsbuch eines Gelehrten denn um eine Willenskundgebung eines königlichen Gesetzgebers handelte.[111] Das in den mittelassyrischen Urkunden widergespiegelte Recht lässt sich andererseits jedoch in einigen erhaltenen Rechtsurkunden als in der damaligen Zeit geltend nachweisen.

Eindeutig dem gesetzten Recht können die so genannten Hof- und Haremserlasse aus der Zeit des Tukulti-apil-Ešarra I. zugerechnet werden. Auch hierbei handelt es sich um eine Kompilation von Rechtssätzen, die bis in die Zeit des Aššur-uballiṭ I. zurückgehen können.[112] Sie regelten insbesondere das Verhalten am Königspalast und besonders im Harem, wobei Zuwiderhandlungen meist hart bestraft wurden.

Sehr reichhaltig sind auch Rechtsurkunden überliefert, die vor allem aus den Ausgrabungen in Aššur stammen.[113] Sie umfassen Ehe- und Adoptionsverträge, Kaufverträge, besonders zahlreich aber Darlehensurkunden. Relativ wenig ist hingegen zum mittelassyrischen Prozessrecht bekannt. Interessant ist jedoch vor allem das Strafrecht, welches die Strafgewalt dem Geschädigten und seinen Angehörigen zusprach. Als Strafen kamen neben der Todesstrafe häufig auch Verstümmelungs-, Prügel-, Vermögensstrafen und Zwangsarbeit vor.

Hethitisches Reich

Die Zentraltürkei nahm nach Ende der assyrischen Präsenz in ihrer Rechtsentwicklung zunächst einen eigenen Weg. So brachte das indogermanische Volk der Hethiter dort ein territoriales Reich hervor, das zeitweise mit den Machtzentren an Nil, Euphrat und Tigris konkurrierte, sich in seinem Rechtssystem von diesen jedoch erheblich unterschied. Überliefert sind insbesondere Rechtssammlungen und Erlassen, sowie staatsrechtliche Verträge neben einigen Gerichtsprotokollen. Privatrechtliche Urkunden fehlen hingegen im Quellenmaterial.[114]

Eine besonders wichtige Quelle stellen die so genannten hethitischen Gesetze, gelegentlich auch hethitische Rechtssätze (HRS) genannt, dar. Hinsichtlich ihrer Rechtsnatur wird vermutet, dass es sich um Leitsätze des Königsgerichtes handelt, in dessen Archiv sie gefunden wurden. Sie sind in Form unterschiedlich alter fragmentarischer Tontafeln überliefert, die deutlich machen, dass sie sich im Laufe der Zeit und in Abhängigkeit von lokalen Gegebenheiten veränderten. Wahrscheinlich handelt es sich daher um gesetztes Recht, welches für untergeordnete, lokale Gerichte bindende Wirkung hatte.[115] Dabei ist eine zeitliche Tendenz von härteren zu milderen Strafen feststellbar.[116] Die Paragraphen wurden von den antiken Schreibern zu zwei Tafeln zusammengefasst, die anhand ihrer Anfangsworte „Wenn ein Mann“ (takku LÚ-aš) und „Wenn ein Weinstock“ (takku GIŠGEŠTIN-aš) bezeichnet wurden. Es gibt Hinweise auf eine weitere Tafel, die den Titel „Dritte Tafel: ‚Wenn ein Mann‘“ trug. Anders als bei den aus Mesopotamien stammenden Rechtssammlungen beruht die Paragraphenteilung der hethitischen Gesetze nicht auf deren Stilisierung, sondern auf von den hethitischen Schreibern gezogenen Trennungsstrichen. Sie behandeln die Tötung von Menschen, Körperverletzung, Menschenraub, Familienrecht, straflose Tötung, Dienstpflichten, Haustiere, Diebstahl, Brandstiftung, Landwirtschaftsrecht, Tarifrecht, das Religionsstrafrecht sowie das Sexualstrafrecht.[117] Ihre Systematik beruht im Wesentlichen auf der Einteilung in verschiedene Rechtsbereiche, innerhalb derer dann nach Gewicht des behandelten Rechtsguts sortiert wurde.[118]

Bereits ab althethitischer Zeit sind zudem verschiedene staatsrechtliche Rechtsdokumente vorhanden, wozu einerseits Herrscherinschriften zählen, besonders aber auch das politische Testament Ḫattušilis I. und die Verfassung des Telipinu. Sie betreffen allesamt vor allem die Thronfolgeregelung.[119]

Über die innere Struktur des hethitischen Staates informieren zahlreiche Dienstanweisungen, wovon diejenigen an den so genannten bēl madgalti (Herr der Warte) besonders aufschlussreich sind. Diesem oblag die Sorge für militärische Sicherheit und zivile Ordnung in Provinzen an der Reichsgrenze. Er war besonders auch für die Jurisdiktion in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.[120] Andere Dienstanweisungen betreffen das Verhältnis zwischen Sklave und Herrn sowie die Veräußerung königlicher Geschenke.

Rechtsurkunden sind aus allen Epochen des hethitischen Reiches verfügbar und bestehen zum überwiegenden Teil aus zwischenstaatlichen Verträgen sowie diplomatischer Korrespondenz mit den Herrschern von Kizzuwatna, Ägypten, Babylonien, Assyrien sowie Aḫḫijavā. Der berühmteste Fund dieser Gruppe stellt der heute auszugsweise im UN-Gebäude in New York ausgestellte Friedensvertrag mit Ägypten dar. Hinzu treten zahlreiche Vasallenverträge.[121] Daneben sind einige Gerichtsdokumente erhalten, die sich mit der Veruntreuung königlicher Lasttiere, Geräte und Waffen beschäftigen.[122]

Arrapḫa und Mukiš

Nach dem Zerfall des altbabylonischen Staates gelangten im nördlichen Syrien und in Südostanatolien einige hurritische Dynastien an die Macht, die zwischen der hethitischen und der assyrischen Einflusssphäre lagen und im Laufe der 2. Hälfte des 2. Jahrtausends v. Chr. unter der Bedrängnis durch ihre beiden Nachbarn wieder untergingen. Aus dieser Zeit sind einige tausend Tontafeln überliefert, die auch rechtshistorische Nachrichten enthalten und mehrheitlich aus den Grabungen in Arrapḫa, Jorgan Tepe (beide heute im Stadtgebiet Kirkuks) sowie Tell Açana stammen. Sie belegen einen erheblichen Einfluss der assyrisch-babylonischen Rechtstradition auf diese Staaten, reichen teilweise jedoch bis in das 3. vorchristliche Jahrtausend zurück.[123]

Arrapḫa mit der gleichnamigen Hauptstadt war ein kleines Königreich, zu welchem auch der Ort Nuzi (Jorgan Tepe) gehörte und das Teil des Mitanni-Reiches war. Die dort gefundenen Rechtsurkunden zeigen, dass ihr Formular stark in babylonischer Tradition stand, während die materiellen Vorstellungen eher assyrischen Vorstellungen nahe standen. Einheimische Entwicklungen, zu welchen auch die Verwendung lokalen Vokabulars gehört, verdeutlichen jedoch, dass es sich um keine bloße Übernahme aus anderen Rechtssystemen handelt.[124] Zum Staatsrecht und der Gerichtsbarkeit dieses Kleinkönigtums ist insgesamt nur wenig bekannt. Offensichtlich stand eine ḫalzuḫlu genannte Person, die zugleich oberster Repräsentant des Staats war, dem Richterkollegium der Volksgerichtsbarkeit in Nuzi vor. Der König konnte jedoch Prozesse an sich ziehen. Zum Privatrecht sind vor allem Darlehensurkunden und so genannte Verkaufsadoptionen erhalten. Grund und Boden war vermutlich unveräußerliches Lehensland,[125] das lediglich getauscht werden konnte. Um dieses Veräußerungsverbot zu umgehen, schloss man die Verkaufsadoption ab, bei welcher der Veräußerer den Käufer formal adoptierte und ihm das zu verkaufende Land vererbte, wohingegen der Käufer seinem Adoptivvater eine „Gabe“ in Höhe des Kaufpreises machte. Eine weitere Entwicklung dieses Umstandes waren die so genannten tidennūtu-Geschäfte, bei welchen der Schuldner dem Gläubiger ein Pfand zur tidennūtu überließ und dafür mit Kapital ausgestattet wurde. Innerhalb einer bestimmten Frist konnte der Schuldner durch Rückerstattung des Kapitals das Pfand wieder an sich nehmen. Bei Vertragsabschluss wurde ein gewisses Gewicht auch auf Förmlichkeiten gelegt. So griff man bei Grundstücksveräußerungen etwa auf mušelmû genannte Zeugen zurück, die eventuell auch als Treuhänder fungierten.[126] Neben diesen war in der Regel auch stets eine Kundmachung (šudūtu) erforderlich, bevor ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden konnte.

Tell Açana wurde von den Hurritern Mukiš genannt und war ein kleines hurritisches Königtum, aus dessen Archiven einige hundert Tontafeln ausgegraben wurden. Zu diesen gehören auch einige eherechtliche Urkunden, die auch für Mukiš die Existenz einer terḫâtu-Leistung[127] bezeugen. Hinzu treten vor allem Darlehensurkunden, bei welchen meist Familienangehörige des Schuldners oder dieser selbst verpfändet wurden. Eher seltener vertreten sind Bürgschafts- und Schenkungsverträge. Aus dem 15. Jahrhundert sind zwei zwischenstaatliche Auslieferungsabkommen mit Kizzuwatna und Tunip überliefert.[128]

Ugarit

Keilschriftliche Rechtsdokumente stammen auch aus der Hafenstadt Ugarit an der syrischen Mittelmeerküste, in welcher erstmals eine Alphabetschrift auf Basis der Keilschrift entwickelt wurde. Die meisten der dortigen Rechtsurkunden waren dennoch in Akkadisch abgefasst.[129] Diese Urkunden gehören vor allem in den Kontext des Königspalastes und sind in erster Linie zwischenstaatliche Abkommen mit dem Hethitern, in welchen Steuerleistungen und Vasallenpflichten vereinbart wurden. Dazu treten jedoch auch Briefe und Privatrechtsurkunden, die Emanzipationen, Schenkungen, Veräußerungen, Manumissionen sowie Adoptionen, Tauschverträge und Erbteilungen beurkundeten. Auffällig ist dabei, dass mit dem königlichen Siegel versehene Urkunden keine Zeugen für den Vertragsabschluss benennen.[130]

Elam

Östlich des Tigris, in der heutigen iranischen Provinz Chuzestan lag das Reich Elam, welches eine parallel zu Mesopotamien verlaufende kulturelle Entwicklung erlebte und immer wieder mit Mesopotamien in Kontakt und Konflikt geriet. Vor allem aus seiner Hauptstadt Susa stammt eine nicht unerhebliche Zahl von Keilschrifttexten rechtlichen Inhalts, zu denen eine juristische Auswertung bis heute jedoch ein Desiderat bleibt. Entsprechende Editionen liegen seit den 1930er Jahren in französischer Sprache vor.[131]

1. Jahrtausend v. Chr.

Aus dem ersten vorchristlichen Jahrtausend informieren uns reichhaltige rechtshistorische Quellen über Rechtsvorstellungen und Rechtspraxis der damals lebenden Menschen. Diese Quellen sind jedoch äußerst ungleich verteilt. So fehlt nahezu jede Überlieferung zu staatlicher Gesetzgebung, auch Protokolle aus der Rechtsprechung sind eher selten, während aus keiner anderen Epoche eine derart große Zahl privatrechtlicher Urkunden stammt. Hinzu kommt, dass die keilschriftrechtliche Tradition sich zwar bis etwa in arsakidische Zeit fortsetzte, jedoch schon in vorausgehenden Epochen zunehmend solche Schriftträger zum Einsatz kamen, die, anders als Tontafeln, inzwischen vergangen und für immer verloren sind. Deshalb sind rechtshistorische Quellen nicht aus allen Abschnitten des ersten Jahrtausends gleichermaßen verfügbar, wobei sie insbesondere in den späteren Epochen, in welchen der Alte Orient dann auch in Kontakt mit den europäischen Hochkulturen trat, zunehmend aussetzen.

Babylonien

Die Herrschaft der Kassiten endete mit einem Einfall der Elamer im 12. Jahrhundert, in dessen Rahmen auch die Stele des Codex Ḫammurapi geraubt wurde. Es folgte eine Phase des allgemeinen Machtverlustes im Vorderen Orient, die auch immer wieder mit den Seevölkern in Verbindung gebracht wurde. Zugleich verbreiteten sich die Aramäer vor allem in Mesopotamien, wobei aus dieser Epoche rechtshistorisch relevante Nachrichten weitestgehend fehlen. Erst in der neubabylonischen Zeit (8. Jahrhundert–626 v. Chr.), als Babylonien unter assyrischer Vorherrschaft stand, setzen die Rechtsurkunden dann wieder ein und setzen sich dann in der spätbabylonischen Zeit (626 v. Chr.–ca. 1. Jahrhundert v. Chr.) fort, wobei sie, wie bereits erwähnt, dann zunehmend spärlicher werden. Babylonien ging dabei nie unter, sondern geriet nacheinander unter die Herrschaft der einheimischen Chaldäerdynastie, dann der Achämeniden, mit den Eroberungen Alexanders unter die der Makedonen, der Seleukiden, schließlich der Arsakiden und Parther. Die Rechtsentwicklung verlief dabei mit ausgesprochener Kontinuität, lediglich einige formulartechnische Veränderungen unter der persischen Vorherrschaft lassen auf Veränderungen im Rechtsdenken schließen.[132]

Mit dem neubabylonischen Gesetzesfragment (NbGF) gibt es aus dieser Epoche nur eine einzige Rechtssammlung. Es handelt sich dabei um eine Schülerabschrift aus dem 7. oder 6. Jahrhundert v. Chr., die nach herrschender Meinung jedoch damals geltendes Recht wiedergibt.[133] Auf diesem Fragment sind insgesamt 15 Paragraphen überliefert, die nur einen Auszug vermutlich verschiedener Vorlagen wiedergeben. Diese behandelten Fragen des Grundstücksrechts, der Ersatzleistungen, des Kaufrechts sowie des Eherechts. Die Rechtssätze sind anders als die bisher erwähnten Rechtssammlungen relativisch formuliert, das heißt auf die Einleitung šumma wurde nur bei Ergänzungen zu einem Hauptfall zurück gegriffen.[134] Vereinzelt finden sich auch Hinweise auf eine gesetzgeberische Tätigkeit der Könige, wie etwa entsprechende Epitheta in den Inschriften von Nabu-apla-usur und Nabu-kudurri-usur I. sowie dahingehende Angaben in Inschriften und literarischen Kompositionen des Nergal-šarra-usur und des Nabû-nāʾid. Auch für die achämenidischen Herrscher wird eine gesetzgeberische Tätigkeit angenommen. Nicht zuletzt verweisen so auch die Privatrechtsdokumente immer wieder auf königliche Satzungen.[135]

Die überlieferten Rechtsurkunden bezeugen viele Rechtsbeziehungen, die auch schon aus vorausgehenden Epochen bekannt sind. Diese Urkunden stammen insbesondere aus den Privatarchiven der reichen Familien, insbesondere der Familien Egibi aus Babylon sowie Muraššû aus Nippur. Bei diesen Urkunden fallen jedoch einige Unterschiede zu vorausgehenden Epochen auf. Hierzu gehört, dass die Tontafelhüllen aus früheren Epochen außer Gebrauch gerieten und dafür Duplikate der Tafeln zum Nachweis ihrer Echtheit hergestellt wurden. Ebenso traten nun vermehrt die bereits erwähnten Zwiegesprächsurkunden auf, die den Anlass und den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung fixierten und somit auch von besonderem wissenschaftlichem Wert sind. Sehr deutlich kam hier erstmals in der Rechtsgeschichte die Zustimmung beider Vertragspartner als Voraussetzung für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts zum Ausdruck.[92] In diesen Kontext gehört dann eventuell auch die Betonung der Freiwilligkeit des Vertragsangebots durch die oben genannte Formel ina ḫud libbišu. Die meisten Rechtsurkunden entstammen dabei dem Schuldrecht, nicht selten ist dabei auch die Begründung von Gesellschaftsverhältnissen belegt.[136] Eine solche Gesellschaft bestand in der Regel immer aus einem Kommendator und einem Kommendar, die Kapitaleinlage erfolgte nach Ausweis der Urkunden dann ana ḫarrāni. Recht zahlreich sind auch Kaufverträge, wobei diese für den Liegenschafts- und Fahrnisverkauf unterschiedlich stilisiert waren, eine Differenzierung, die ab hellenistischer Zeit zugunsten des Fahrniskaufformulars aufgegeben wurde. Veränderungen in den Garantieklauseln lassen zudem darauf schließen, dass ein ursprünglich nötiges Aufgebot in den späteren Epochen nicht mehr erforderlich war.

Assyrien

Nach seinem vorübergehenden Machtverlust gelang es dem assyrischen Reich ab dem 9. Jahrhundert v. Chr. eine absolute Vormachtstellung im Vorderen Orient einzunehmen und somit zum ersten Imperium der Menschheitsgeschichte zu avancieren. Bis zur Mitte des 7. Jahrhunderts dehnte es seinen Herrschaftsbereich bis nach Ägypten und in den Iran aus, ein halbes Jahrhundert später brach es unter dem gemeinsamen Ansturm von Babyloniern und Medern restlos in sich zusammen. Aus dieser Epoche existieren keinerlei Hinweise auf staatliche Gesetzgebung, sodass lediglich Rechtsurkunden als Quellen zur Verfügung stehen. Diese stammen vor allem aus den Hauptstädten des Reiches Ninive, Kalḫu und Aššur.

Einige wenige Prozessurkunden informieren uns über die neuassyrische Gerichtsbarkeit. Diese lag in der Regel in den Händen einzelner Verwaltungsbeamter, seltener auch bei Richterkollegien. Gerichte wurden grundsätzlich erst dann tätig, wenn eine außergerichtliche Streitbeilegung fehlgeschlagen war; der Kläger konnte den Beklagten dann jedoch notfalls auch zwangsweise vorführen. Interessant ist, dass auch Tötungsdelikte zunächst nur mit einer Sühneleistung an den Sohn des Getöteten verbunden waren, ein Todesurteil fiel nur, wenn diese Sühneleistung nicht erbracht werden konnte. Bei einem Leistungsurteil oder bei Abweisung der Klage mussten die Parteien einen Klageverzicht erklären, dessen Missachtung dann Bußgeldleistungen zur Folge hatte.[137]

Privatrechtliche Urkunden informieren uns insbesondere über die Rechtsinstitute der Ehe und des Kaufes sowie über das Schuldrecht. So sind mehrfach Kaufehen belegt, die wohl aus der Not der Verkäufer heraus zustande kamen und für die nicht klar ist, welche Rechtsstellung der so verkauften Frau zukam. Ebenso belegt sind jedoch auch herkömmliche Eheschließungen, bei welchen die Frau einen personenrechtlichen Schutz sowie wirtschaftliche Absicherung genoss.[138] Insgesamt hatte sie jedoch weniger Rechte als gleichzeitig in Babylonien lebende Frauen.[138]

Rechtsgebiete

Eine Rekonstruktion einzelner Rechtsgebiete ist für den alten Orient bis heute nur schwer möglich. Dies liegt vor allem darin begründet, dass Rechtssammlungen wohl in erster Linie zu ändernde Rechtssachen enthielten, während alles übrige Recht allgemein bekannt war und daher nicht aufgezeichnet werden musste.[139] Andererseits geben die vorhandenen Rechtsurkunden auch nur einen sehr spärlichen Einblick in die damalige Rechtspraxis. Zugleich ist unsere moderne, letztlich auf die Pandektistik zurückgehende Einteilung in Rechtsgebiete nicht auf den Alten Orient anwendbar, wo völlig andere Einteilungen, etwa nach Sachgruppen oder nach Gewicht des Rechtsguts vorgenommen wurden. Folgende Untergliederung ist insofern durch und durch künstlich.

Staatsrecht

Im Alten Orient bildeten sich, etwa zeitgleich zu Ägypten, erstmals in der Menschheitsgeschichte Zusammenschlüsse von Menschen heraus, für welche der Terminus des Staates Anwendung finden kann. Es handelte sich dabei zunächst um Stadtstaaten mit zentralisierter Verwaltung, die vor allem durch militärische Eroberungen dann auch flächige Herrschaftsgebiete ausbildeten. Dies waren jedoch keine Staaten im Sinne von Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt mit innerer und äußerer Souveränität, sondern vielmehr Gemeinwesen mit einer sich ausdifferenzierenden sozialen Hierarchie und unterschiedlichem Gewaltbereich. Das altorientalische Staatswesen war dabei engstens mit mythologischen und religiösen Vorstellungen verknüpft und ist so auch nur daher zu verstehen. Der Alte Orient sah etwa die Aufgabe des Menschen vor allem in der Versorgung der Götter[140], der Staat und somit besonders auch der Herrscher hatten in erster Linie diese sicher zu stellen. Die Konzeption des Staates unterlag in der rund 3000jährigen Geschichte des Alten Orients einer nicht unerheblichen Veränderung, die in ihren Einzelheiten noch nicht nachvollzogen werden kann.

Mesopotamien

Königtum

Dem sumerischen Staat stand ein Herrscher vor, welcher sich, von Ort zu Ort unterschiedlich, als en (Herr), lugal (König; wörtlich: großer Mann) oder ensi (Stellvertreter [des Stadtgottes]) bezeichnete. Insbesondere der ensi war für die Verwaltung des Gotteseigentums und die Ausführung göttlicher Weisungen sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig. Zugleich war er oberster Befehlshaber der Streitkräfte und Repräsentant seines Stadtstaates.[141] Insgesamt verstand sich der sumerische Staat somit als ein sekundäres Gebilde des eigentlich göttlichen Staates und war dabei vor allem eine wirtschaftliche Privatinstitution, die von der Wissenschaft in Annäherung als „theokratischer Staatssozialismus[142] angesprochen wurde. Mit dem unken stand dem Herrscher eine Ratsversammlung zur Seite, die sich vermutlich aus einem Ältestenrat und einer Bürgerversammlung zusammensetzte und einen gewissen Entscheidungsraum hatte, der den Machtbereich des Herrschers einschränkte.[143]

Auch im babylonischen Staat änderte sich an dieser Auffassung nichts Grundlegendes, auch wenn die konkrete Konstruktion des Staates eine andere war. So war der weltliche Staat ein Regierungsorgan des göttlichen Staates, dem ein von den Göttern ausgerufener König vorstand.[144] Dieser Götterkönig bediente sich dann des weltlichen Herrschers (lugal), der für ihn als Sachwalter auf Erden wirkte. Als König der Götter galt zunächst Enlil, weshalb das Königtum selbst zeitweise als „Enlilschaft“ bezeichnet wurde. In altbabylonischer Zeit wurde Marduk, der Stadtgott Babylons, zum Götterkönig erklärt,[145] dem somit ein Babylonier als profaner Herrscher zu unterstellen war. Die Götter erwählten Ḫammurapi durch Abstimmung zu diesem Amt. Eine göttliche Wahl machte auch bereits zuvor Išme-Dagon von Isin zum dortigen König.[146] Ebenso konnten die Götter ihren Götterkönig seines Amtes entheben und dieses auf einen anderen übertragen, woraufhin die betreffende Stadt mit ihren Göttern litt. Dies reflektiert etwa die Ibbi-Sîn-Klage für den Untergang der 3. Dynastie von Ur.

Der assyrische Staat kennt mit dem iššiaku eine dem sumerischen ensag vergleichbare Figur.

Staatsapparat

Die altorientalischen Staaten bildeten schnell einen Verwaltungsapparat aus, dem der König als Kopf vorstand. Bereits im dritten Jahrtausend bildete sich eine eigene gesellschaftliche Schicht aus, die dem König und Tempel zwar untergeordnet war, jedoch über dem normalen Volk stand. Es handelte sich dabei um Kommandanten im Militär, Beamte im Rechnungswesen, in Verwaltung und Jurisdiktion. Diese Personen bildeten den Kreis der so genannten „Höflinge“, einer in Babylonien vom König abhängigen Dienerschicht.[147] Diesem oblagen gleichermaßen die Aufgaben der Exekutive und Judikative, der Herrscher übte ohnehin die Legislative aus. Im Laufe der Zeit differenzierte sich die Verwaltung in drei Ebenen aus: Zentral-, Provinzial- und Kommunalverwaltung:[148]

Die Zentralverwaltung bildete der Palast mit dem König. Er regelte insbesondere Staatsangelegenheiten, verfügte aber auch über Ländereien und Besitztümer. Der Palast agierte dabei als juristische Einheit im Auftrag des Königs.[148]

Die Provinzialverwaltung wurde von Beamten geleitet, die vom Herrscher direkt dazu berufen wurden. Sie agierten dort als seine Repräsentanten und waren ihm ständig Rechenschaft schuldig.[148]

Die Kommunalverwaltung lag bei einem Statthalter, dem häufig eine Versammlung freier Bürger zur Seite stand. Diese freien Bürger entstammten in der Regel der lokalen Bevölkerung. In altassyrischer Zeit lässt sich dieses Kollegialitätsprinzip besonders gut nachweisen, wo die reichen Familien eine Ratsversammlung (bīt ālim, bzw. in den Handelskolonien bīt kārim) bildeten, welcher der Fürst als primus inter pares vorstand. Erst ab dem 14. Jahrhundert nannte sich der assyrische Herrscher dann "König", dessen Macht jedoch weiterhin vor allem durch eine Militäraristokratie eingeschränkt war.[147]

Der untersten Verwaltungsebene kamen die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung, der Jurisdiktion, aber auch die Umsetzung von Anweisungen übergeordneter Behörden, vor allem was Steuern und Arbeitsleistungen betraf, zu.[148]

Neben dem weltlichen Herrscher bildete im Alten Orient, trotz der religiösen Einbindung des Herrschers, der Tempel und die an ihm verortete Priesterschaft eine zweite Macht. Bis zur Zeit Ḫammurapis übten vor allem Priester die Judikative aus.[147] Grundsätzlich waren die Tempel eigenständige wirtschaftliche Einheiten, die teils erhebliche Reichtümer anhäufen konnten und die über interne Angelegenheiten grundsätzlich eine eigene Gerichtsbarkeit hatten.[149]

Anatolien

Der hethitische Staat ähnelte am ehesten einer Körperschaft, mit dem König als Kopf und seiner Sippe als Mitglieder.

König

Der König bezeichnete sich selbst zu allen Zeiten des hethitischen Reiches als Sachwalter des Wettergottes und der Sonnengöttin von Arinna, die die eigentlichen Eigentümer des Landes waren. Gegenüber diesen war er Rechenschaft schuldig, ebenso wie er für das Wohlwollen der Götter sorgen musste, indem er den strengen Festkalender einhielt.[150] Gegenüber seinem Volk und seinen Vasallen blieb der König dennoch abgehoben und ließ sich als „Großkönig“, später als „meine Sonne“ ansprechen. Post mortem wurde der König in der Regel vergöttlicht. Dennoch kam es am hethitischen Königshof häufig zu Thronwirren. Um Königsmord einzuschränken, erließ Telipinu in seiner Verfassung eine umfassende Thronfolgeregelung.[151] Diese führte wahrscheinlich ein Wahlkönigtum ein,[152] wobei die Volksversammlung (erín.meš) den Herrscher aus der königlichen Sippe wählte.

Königin

Dem König stand die Königin (tawananna) zur Seite, die dieses Amt zeit ihres Lebens ausübte. Die Ehefrau des Königs konnte dieses Amt erst nach dem Tod ihrer Vorgängerin antreten, bis dahin nannte sie sich schlicht „Gemahlin des Königs“. Eventuell handelt es sich dabei um das Relikt eines Mutterrechtes.[153] Die Tawanannas hatten einen erheblichen Einfluss im hethitischen Staat. Von Muršili II. ist bekannt, dass er eine aus Babylonien stammende Tawannana wegen Hexerei angeklagt und verurteilt hatte, die Todesstrafe konnte er jedoch nicht verhängen.[153] Die Ehefrau seines Sohnes Hattušili III., Puduḫepa, ist besonders auch wegen ihrer diplomatischen Korrespondenz mit Pharao Ramses II. bekannt.

Aristokratie

Dem König stand ein hierarchisch gegliederter Verwaltungsapparat zur Seite, der von Funktionären gebildet wurde. An dessen Spitze standen die „Großen“, Mitglieder der königlichen Sippe und des pankuš. Was unter letzterem zu verstehen ist, konnte bisher nicht zweifelsfrei geklärt werden.[154] Zu ihnen gehörten auch die Prinzen und Herren. Ihnen kam bei innerdynastischen Angelegenheiten eine Beratungsfunktion zu, während sie sonst den Verwaltungsapparat beaufsichtigten. Sie wurden in der Großreichszeit abgeschafft, um den königlichen Einflussbereich nicht zu gefährden.[153] Dieser Kreis war dem König gegenüber zu besonderer Treue verpflichtet und in besonderer Weise haftbar. Delikte, die gezielt bestraft wurden waren etwa Treubruch, Geheimnisverrat, Verbreitung falscher Nachrichten, Mitwisserschaft bei Umsturzversuchen sowie bei Attentatsversuchen auf den König, Verleumdung der Angehörigen des Königs, unterlassene Hilfeleistung für den König und Frauengeschichten.[155] Diesen Großen unterstanden die „Statthalter“, über deren Rechtsstellung ein erhaltener Brief mit Dienstanweisungen Auskunft gibt. Demnach hatten sie insbesondere militärische Aufgaben wie die Erhaltung der Wehrbereitschaft. Daneben übten sie das Richteramt sowohl bei privatrechtlichen Streitigkeiten als auch im Strafprozess aus. Sie durften, je nach örtlichem Gewohnheitsrecht, Todes- oder Verbannungsurteile fällen. Eine Klage war bei ihnen mit einer gesiegelten, schriftlichen Urkunde einzureichen, woraufhin der Statthalter die Angelegenheit zu prüfen und gegebenenfalls dem König vorzulegen hatte. Sie waren zu Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit verpflichtet.[156] Auf kommunaler Ebene übten vor allem die „Ältesten“ und „Stadtvorsteher“ auch polizeiliche Aufgaben aus. Den Ältesten war etwa auch ein Fund vorzulegen, während der Stadtvorsteher vor allem für die öffentliche Sicherheit zu sorgen hatte.[156] Die Funktionäre wurden in aller Regel nicht besoldet, sondern erhielten auch vererbliche Ländereien als Alimentation, aus welchen sie Gewinne erwirtschaften konnten.[156]

„Völkerrecht“

Fragment des Friedensvertrags zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Hattušili III.

Der Begriff „Völkerrecht“ kann nicht ohne weiteres auf den Alten Orient Anwendung finden, da im Alten Orient auch nur bedingt eine überstaatliche Rechtsordnung anzutreffen ist, diese nicht zwingend auf Gleichrangigkeit beruht und auch der Staatsbegriff des Alten Orients nicht mit unserem heutigen gleichgesetzt werden kann. Insbesondere der Begriff des internationalen Rechts ist dabei noch problematischer, da die Idee des Nationalstaates selbst erst in der europäischen Neuzeit entstand. Dennoch existierte im Alten Orient in nicht unerheblichem Maße ein zwischenstaatlicher Rechtsverkehr, der bereits in den ersten rechtshistorischen Dokumenten überhaupt belegt ist und zu welchen über 40 erhaltene Verträge aus allen Epochen des Alten Orients hinzutreten, die ihrerseits wiederum auf zahlreiche weitere Abkommen verweisen.[157]

Die Besonderheit des altorientalischen "Völkerrechts" ergibt sich aus dem Verständnis des Staates als königlichem Haushalt. Der König als Herr dieses Haushaltes konnte somit Verpflichtungen eingehen, an die auch die Mitglieder seines Hauses, also sein Volk, gebunden waren. Dementsprechend basierte dieses zwischenstaatliche Recht auf den allgemeinen und vor allem privatrechtlichen Vorstellungen der darin eingebundenen Staaten.[158] Anders als im Privatrecht existierte jedoch kein Gericht, demgegenüber der König Rechenschaft schuldig gewesen wäre. Stattdessen unterstand er der direkten Gerichtsbarkeit der Götter, die sich entweder in Selbsthilfe durch einen in seinen Rechten verletzten Herrscher (dann in Ausführung des göttlichen Ratschlusses) oder aber in Katastrophen bzw. militärischen Niederlagen äußern konnte. Da die Existenz der Götter nie in Zweifel gezogen wurde, suchte jeder König vor einer militärischen Auseinandersetzung zuerst deren Zustimmung.[158] Da von verschiedenen Völkern die unterschiedlichsten Götter verehrt wurden, konnte dieses System nur aufgrund religiöser Toleranz funktionieren. Im Laufe der Zeit verkomplizierte sich dieses System mit dem Aufkommen der ersten Großreiche, die ihr Kernland mit Vasallenstaaten umgaben. So unterstanden diese Vasallen zwar in der Regel dem Großkönig, konnten in unterschiedlichem Maße jedoch selbst auch wieder als Völkerrechtssubjekte tätig werden, was äußerst komplexe zwischenstaatliche Beziehungsgeflechte zur Folge hatte.[159]

Kriegsrecht

Zum Kriegsrecht sind insgesamt eher wenig sichere Aussagen möglich. Feindseligkeiten ging gelegentlich eine formelle Kriegserklärung voraus, auch wenn diese wohl keine zwingende Notwendigkeit war. Kriegsgefangene waren dem Willen des feindlichen Herrschers ausgeliefert - sie wurden entweder ermordet, versklavt oder verkauft. Auch Zivilisten galten als Beute.[160]

Diplomatie

Die Diplomatie wurde vor allem durch Gesandtschaften betrieben, dauerhafte Auslandsvertretungen blieben die Ausnahme. Diese Gesandtschaften genossen eine Immunität in Form einer Unantastbarkeit ihrer Person, Übergriffe auf sie galten als Kriegsgrund. Gesandtschaften befreundeter Staaten wurden als Gäste empfangen, die nach dem gewohnheitlichen Gastrecht zu behandeln waren und die nicht ohne Erlaubnis ihres Gastgebers abreisen durften, auch wenn kein dahingehender Zwang ausgeübt werden konnte. Flüchtlingen konnte Asyl gewährt werden, sofern kein Auslieferungsabkommen bestand.[160]

Handel

Für die Verfolgung von Straftaten gegen Ausländer war der Herrscher des Staates zuständig, auf dessen Territorium das Verbrechen stattfand. In der Regel wurden vor allem Händler Opfer solcher Delikte, da sie besonders für Räuber interessante Ziele darstellten. Ihr Herrscher konnte dann den zuständigen Herrscher zur Aufklärung und Bestrafung der Tat drängen. Gelang dies nicht, konnten dem verantwortlichen Staat Kompensationsleistungen für die Opfer und deren Angehörigen auferlegt werden. Das Nähere wurde teilweise auch vertraglich geregelt.[160]

Privatrecht

Die moderne Einteilung des Privatrechts in Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht eignet sich für eine Anwendung auf den Alten Orient nicht, wo uns besonders in den Rechtssammlungen eine völlig andere und nur schwer verständliche Systematik begegnet. Die nachfolgende Einteilung in Rechtsgebiete orientiert sich daher am Einteilungsvorschlag von Ludwig Enneccerus und Hans Carl Nipperdey, die das Privatrecht in Personen-, Familien- und Vermögensrecht unterteilten - eine Systematik, die sich zumindest zur Beschreibung des bekannten altorientalischen Privatrechts eignet. Kenntnisse über das altorientalische Privatrecht konzentrieren sich auf Mesopotamien und vor allem auf Babylonien, von wo nicht nur viele Rechtsurkunden stammen, sondern diese zugleich auch Aufschluss über ihre äußeren Umstände geben, so dass entsprechende Rückschlüsse gezogen werden können.

Rechtsprinzipien

Trotz des Fehlens rechtstheoretischer Schriften können aus den vorhandenen Quellen einige allgemeine Prinzipien des Privatrechts abgeleitet werden:

Der Alte Orient kannte keinen Begriff im Sinne des modernen Terminus Eigentum. Stattdessen existierte die Vorstellung eines Herrschaftsrechtes über Sachen und Personen.[161] Dingliche Rechte konnten in der Regel nicht eingeschränkt werden, wohl aber konnte „Eigentum“ funktionell geteilt werden. So ging bei der Vermietung etwa ein Teil des Eigentums, als dinglicher Akt, auf den Mieter über, der nach Ablauf der Mietzeit an den ursprünglichen Eigentümer zurückfiel.[162]

Für den Rechtsverkehr war im Alten Orient der Wille der Geschäftspartner unerheblich, entscheidend war die Erklärung. Willensmängel wurden bis in neubabylonische Zeit nicht berücksichtigt, erst ab dann ist mit der bereits erwähnten Formulierung „ina ḫud libbišu“ eventuell ein erster Ansatz einer Willenstheorie feststellbar. Dementsprechend herrschte bei Nichterfüllung eines Geschäftes auch eine Erfolgshaftung; der Grund für die Nichterfüllung war belanglos. Eine Ausnahme hiervon bildeten Ungefährtatbestände wie etwa in § 244 CḪ. Ansätze einer Verschuldenshaftung finden sich dann in den §§ 125, 236, 237, 245 und 267 CḪ, die aus dem fahrlässigen Verhalten[163] eines Verpflichteten Schadensersatzpflichten ableiteten. Auch konkrete Zufallstatbestände unterlagen dem abstrakten Prinzip der Sorgfaltspflicht.[164]

Auch im Alten Orient existierte die Vorstellung von einer Ungültigkeit von Rechtsgeschäften. So belegt § 34 CḪ etwa das Geschäft mit Abhängigen, die sich gegen ein Ansinnen nicht zur Wehr setzen können, mit der Todesstrafe. In den §§ 35, 37, 41 und 71 CḪ findet sich etwa die Vorstellung von der Unveräußerlichkeit bestimmter Sachen.

Personenrecht

Vertrag über einen Sklaven

Wie alle antiken Hochkulturen basierte auch die Altorientalische auf Standesunterschieden, wobei mindestens drei gesellschaftliche Gruppen unterschieden wurden: Freie „Bürger“ (sumerisch dumu.iri, akkadisch awīlum), „Halbfreie“ (sumerisch mašdá, akkadisch muškēnum) und Sklaven (sumerisch ìr, akkadisch wardum).[165] Diese lebten in einem Haushalt als sozialer Einheit zusammen, der aus bis zu drei Generationen und den Sklaven bestand. Haushaltsvorstand war in der Regel der Vater, welcher einer dieser drei gesellschaftlichen Schichten angehörte. Er konnte über die Mitglieder seines Haushalts als Rechtsobjekte verfügen, jedoch konnten diese ihrerseits auch als Rechtssubjekte tätig werden.[166]

Die freien „Bürger“ gehörten grundsätzlich einer politischen Einheit an, wodurch sie bestimmte Privilegien genossen und Pflichten nachkommen mussten. Ihrem Herrscher gegenüber wurden sie, unabhängig von ihrem persönlichen Rechtsstatus, stets als Diener / Sklaven bezeichnet. Als solche wurden sie jedoch vom Ausländer abgegrenzt und dabei entweder nach ihrem Geburtsort oder mit einem Ethnikon bezeichnet.[167] Solche Bürger, die nicht frei geboren wurden oder aus einem anderen Staat stammten, konnten entweder durch einen Beschluss des Herrschers oder durch Eintritt in eine entsprechende Familie durch Heirat oder Adoption den Status eines freien Bürgers erhalten.[168]

Für den „Halbfreien“ ist seine soziale Realität noch kaum erfasst. Insgesamt wird er jedoch eher den freien Menschen zugerechnet, besaß Rechtsfähigkeit, aber nicht in dem Umfang wie die freien Bürger.[139]

Insbesondere zu den Sklaven, die Gegenstand diverser Rechtsurkunden waren, sind einige Details bekannt. Die Wege in die Sklaverei waren vielfältig: Ursprünglich dürfte dies vor allem die Kriegsgefangenschaft gewesen sein; so handelt es sich bei den sumerischen Zeichen für Sklave ìr und Sklavin géme um Ligaturen der Zeichen für Mann nita bzw. Frau munus mit dem Zeichen für Berg-/Fremdland kur, was auf eine ursprünglich ausländische Herkunft dieser Gruppen hinweist. Sehr früh ist auch bezeugt, dass Kriminelle von Gerichten den Geschädigten oder ihren Angehörigen als Sklaven zugesprochen wurden.[169] Kinder gerieten vor allem als Folge ökonomischer Probleme in die Sklaverei, indem sie von ihren Eltern verkauft oder ausgesetzt wurden. Aus demselben Grund konnten Menschen sich aber auch selbst und ihre Angehörigen verkaufen oder verpfänden, worüber Rechtsurkunden und das Alte Testament zwar Auskunft geben, was von keilschriftlichen Rechtssammlungen jedoch nicht näher geregelt wurde.[170] Der Unterschied zwischen Selbstverkauf und Selbstverpfändung dürfte allein in einem Auslöserecht in letzterem Fall liegen. Einen Sonderfall bilden undankbare Kinder und Adoptivkinder, die aufgrund ihres Undanks in die Sklaverei geraten konnten.[171] Die genaue rechtliche Stellung eines Sklaven im Alten Orient ist indes nicht endgültig geklärt. In Schriftstücken wurden Sklaven häufig mit dem Zeichen sag (Kopf) bezeichnet und nie mit ihrer Filiation genannt. Dies wird gemeinhin als Hinweis darauf gedeutet, dass Sklaven eher als Sache galten, wofür auch spricht, dass Kaufformulare über Sklaven den allgemein üblichen Kaufformularen für Sachen entsprechen. Andererseits wurden Sklaven im Sumerischen dennoch dem grammatikalischen Genus der Person zugeordnet. Zudem waren sie nicht völlig rechtlos, konnten Gerichte anrufen,[172] heiraten,[173] Eigentum besitzen und Rechtsgeschäfte abschließen.[174] Während in Mesopotamien Sklaven in der Regel für ihre Taten selbst hafteten und harte Strafen erwarten konnten, kannten die Hethiter zumindest für Diebstahl und Brandstiftung auch eine Noxalhaftung.[175] Die Manumission erfolgte in der Regel durch einseitige Erklärung gegenüber einem Gericht, einfache Erklärung, Freikauf oder Adoption.

Die Rechtsstellung der Frauen, das heißt der verheirateten Frauen, im Alten Orient lässt sich nicht mit der von Frauen in der klassischen Antike vergleichen. Bereits aus Urkunden der Ur III-Zeit lässt sich erkennen, dass die Frauen das Recht besaßen, die Eheform mit ihrem Mann selbst zu regeln, ein einmal von ihrem Mann vorgebrachtes Scheidungsbegehren - auch gegen seinen Willen - durchzusetzen,[176] über ihr Eigentum selbst zu verfügen, Sklaven zu manumittieren und vor Gericht als Klägerin oder Zeugin aufzutreten.[177] Auch in Babylonien hatte die Frau weitgehende Freiheiten, so konnte sie in altbabylonischer Zeit zusammen mit dem Ehemann die Braut für den Sohn auswählen, womit sich die These einer patriarchalischen Ehe im Alten Orient kaum halten lässt.[178] Besonders in neubabylonischer Zeit lässt sich nachweisen, dass die Frauen völlig selbständig wirtschaften konnten.[179] Für Assyrien ist die Quellenlage insgesamt deutlich schlechter, jedoch scheinen Frauen dort weniger Freiheiten besessen zu haben.

Familienrecht

Ehe

Hauptzweck der Ehe war im Alten Orient der Erhalt der Familie in wirtschaftlicher, biologischer und religiöser Hinsicht. Sie diente in erster Linie der Zeugung erbberechtigter Nachkommen, die das Familieneigentum und den Ahnenkult fortführten.[180]

Eheschließungen sind ab dem ausgehenden dritten Jahrtausend in Urkunden belegt, entsprechende Rechtssätze finden sich zudem in den Codizes von Ešnunna und von Ḫammurapi. Demzufolge hatte eine Eheschließung grundsätzlich mit einem Ehevertrag verbunden zu sein, ohne den die Ehe nicht rechtmäßig vollzogen werden konnte und die Frau nicht den Status einer Ehefrau (akkadisch aššatum) erhielt, auch dann nicht, wenn die Frau einen längeren Zeitraum bereits im Haushalt des Mannes lebte. § 128 CḪ fordert ausdrücklich eine vom Mann ausgehende schriftliche Vereinbarung (akkadisch riksatum). Ausnahmen von dieser Regel waren jedoch zumindest in Assyrien möglich. So konnte dort etwa zum Schutz von Witwen und Waisen, eine verwitwete Frau (akkadisch almattum), die seit zwei Jahren mit einem Mann zusammengelebt hatte, zur Ehefrau erklärt werden.[181] Neben der Ehe existierte auch das Konkubinat, welches formlos zwischen Mann und Frau oder zwischen einer Sklavin und einer unfruchtbaren Ehefrau für ihren Mann beschlossen werden konnte. In letzterem Fall wurde die Sklavin ebenfalls als aššatum bezeichnet, wurde aber erst nach dem Tod des Mannes frei.[182][183] In den überlieferten Eheverträgen wird häufig eine akkadisch terḫâtum und sumerisch nì-mí-us-sà genannte Leistung des Bräutigams erwähnt. Die Bedeutung dieser Leistung war lange Zeit umstritten; häufig wird sie simpel als Brautpreis übersetzt.[184] Diese Übersetzung trifft die Rechtsnatur dieser Leistung jedoch nur unzureichend. So wurde von einigen Forschern vorgebracht, dass es sich dabei zunächst eher um die Bereitstellung des Hochzeitsmahles durch den Gatten handelte, welches neben dem Vertrag als Publizitätsakt eine Formerfordernis für die rechtmäßige Eheschließung war,[185] diese insofern also vom Konkubinat nochmals abhob. Im Laufe der Zeit entwickelte sich daraus ein reicheres Ehegeschenk, das jedoch demselben Zweck diente,[186] das dann allerdings auch wegfallen konnte. Diese Leistung wurde vom Bräutigam an seinen Schwiegervater erbracht. Sie ging bei Rückziehung des Eheangebotes seitens des Bräutigams in das Eigentum des Schwiegervaters über, bei Rückziehung des Eheangebots seitens des Schwiegervaters war sie doppelt zurück zu erstatten.[187] Auch in Assyrien lässt sich dieses Phänomen nachvollziehen. So hatten nach den mittelassyrischen Gesetze § 34 eine Ehe durch einen Vertrag zustande zu kommen und nach den §§ 30 und 31 Geschenke vom Bräutigam an den Schwiegervater erbracht zu werden.

Ab der Zeit Ḫammurapis hatte der Brautvater seiner Tochter eine Mitgift zu zahlen. Diese, im babylonischen Akkadisch šeriktum im assyrischen Akkadisch širku genannt, fiel nach dem Tod der Frau an ihre Kinder oder, wenn solche nicht vorhanden waren, zurück an ihren Vater.[188] Sie diente vor allem ihrer eigenen Absicherung für den Fall einer Scheidung.[189] Zur Versorgung der Witwe konnte der Mann seiner Frau eine urkundlich abgesicherte Schenkung machen, die nudunnum genannt wurde,[190] worunter man in späteren Epochen dann jedoch auch eine Mitgift verstand.[191]

Das hethitische Recht zeigt hinsichtlich der Eheschließung enge Parallelen zum mesopotamischen Recht, wobei nicht klar ist, inwiefern hier eine Rezeption vorliegt.[192] So bestand auch hier zwischen der Braut und ihrem Gatten eine Bindung (ḫamenkanza), die nach Entrichtung einer kušata zustande kam. Hinsichtlich letzterer ist jedoch nicht klar, ob diese anlässlich des Hochzeitsmahles übergeben wurde.[193] Der Ehe konnte ein Eheversprechen (taranza) vorausgehen, das wohl immer das Mädchen zum Gegenstand hatte.[194]

Das altorientalische Recht kannte auch Sonderformen der Ehe, die sich von der normalen Form unterschieden. Hierzu gehört die Ehe mit einer Frau aus einer Familie, in welcher Töchter und keine Söhne vorhanden waren. Da somit in dieser Familie die männliche Erbfolge nicht gesichert war, wurde der Schwiegersohn adoptiert und zum Erben seines Adoptiv- und zugleich Schwiegervaters. In den mesopotamischen Texten ist die Rede davon, dass der Mann in die Familie seiner Frau eintritt (akkadisch erēbum);[195] in hethitischen Texten wird der so eintretende Mann als antiiant bezeichnet.[196] Eine weitere Sonderform ist die Schwagerehe, die zwischen einem Mann und der Witwe seines Bruders zustande kam, wenn aus deren Ehe keine Söhne hervorgegangen waren.[197]

Für die Beendigung der Ehe existierten verschiedene Möglichkeiten. Der klassische Fall war damals sicher wie auch heute der Tod eines der Gatten. Ein Sonderfall hierzu bildet die Verschollenheit des Mannes. So durfte die Frau, im Falle einer Kriegsgefangenschaft ihres Mannes und bei bestehender Versorgungsnot in ihrem Haushalt, wieder verheiratet werden, musste jedoch bei Rückkehr ihres ersten Mannes in dessen Haushalt zurückkehren, wobei die Kinder aus zweiter Ehe im Haushalt ihres Vaters verblieben.[198] Ließ der Mann seine Frau im Stich, so endete damit auch die Ehe zwischen beiden und die Frau konnte erneut heiraten.[199] Auch im assyrischen Recht wurde die Ehe einer unversorgten Frau gelöst, wenn ihr Mann für mindestens fünf Jahre verschollen war.[200] Blieb die Frau gänzlich ohne Angehörige zurück, konnte sie aus § 45 MaG nach einer zweijährigen Wartezeit zur Witwe erklärt werden und dann Ansprüche auf staatliche Unterhaltszahlungen geltend machen. Daneben konnte die Ehe auch durch die Gatten, in der Regel durch den Mann aufgelöst werden. Dies hatte, je nachdem ob die Scheidung gerechtfertigt war oder nicht, unterschiedliche Rechtsfolgen für den Mann. So musste er in der Regel ein Scheidegeld (sumerisch nì-dam-tag4-a bzw. kú-dam-dag4-a, akkadisch uzzubū) in der Höhe einer Mine Silber zahlen.[201] Dessen konnte die Frau jedoch verlustig gehen, wenn sie sich ihrem Manne etwa verweigert hatte oder ein anderweitiger schwerwiegender Grund, wie etwa der Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann, vorlag.[202] Auch der Codex Ḫammurapi unterscheidet deutlich zwischen von der Frau zu vertretenden Scheidungsgründen (Verschleuderung des Vermögens, allgemeines Fehlverhalten)[203] und von der Frau nicht verschuldeten Scheidungsgründen (Kinderlosigkeit, Krankheit, Vernachlässigung durch den Ehemann).[204] Hatte die Frau den Scheidungsgrund nicht zu vertreten, war der Mann ihr gegenüber unterhaltspflichtig. In Assyrien lag die Gewährung eines Scheidungsgeldes nach § 37 MaG im Belieben des Mannes. Vom Scheidungsrecht ausgenommen war ein Mann, der ein Mädchen nach dessen Vergewaltigung heiraten musste.[205] In der Regel schlossen die Eheverträge ein Scheidungsrecht der Frau aus und bedrohten ein solches Begehren mit der Todesstrafe.[206] Daneben existieren jedoch Eheabsprachen, die Frauen und Männer hinsichtlich des Scheidungsrechtes gleichstellten.[207]

Zur Ehescheidung im hethitischen Recht ist nichts bekannt.

Hinsichtlich der Rechtsnatur der Ehe im Alten Orient wurde in der rechtshistorischen Forschung vor allem diskutiert, inwiefern es sich dabei um eine Kaufehe, wie sie für das frührömische Recht angenommen wird, handeln könnte. Die Diskussionen drehten sich dabei vor allem um die terḫâtum-Leistung und die Frage, ob es sich dabei um einen Brautpreis im Sinne des römischen arrha sponsalicia gehandelt habe, eine Leistung zur Bestätigung eines zustande gekommenen Kaufes. In der Tat existieren einige formale Übereinstimmungen zwischen Kaufverträgen und Eheverträgen. Dennoch wird heute kaum noch davon ausgegangen, dass es sich bei der Ehe um ein dingliches Recht des Ehemannes an seiner Frau handelt.[208]

Adoption

Die Adoption diente im Alten Orient zunächst wie auch in Deutschland vor der Adoptionsrechtsreform von 1976 der Beschaffung eines Erben durch einen kinderlosen Erblasser. Vereinzelt finden sich aber auch Adoptionen zur Bruder-, Schwester- und Vaterschaft.[209] Insgesamt handelte es sich bei der Adoption um ein sehr flexibles Rechtsinstrument, mit dem auf verschiedene familiäre Situationen reagiert und verschiedene geschäftliche Transaktionen abgewickelt werden konnten.

Adoptionen waren Männern und Frauen unabhängig von ihrem Familienstand möglich und konnten Personen beider Geschlechter, unabhängig von deren Alter zum Gegenstand haben. In neubabylonischer Zeit wurden beide Formulartypen für Adoptionen verwendet, wobei Zwiegesprächsurkunden vor allem zur Adoption von Kindern, objektiv stilisierte Urkunden vor allem zur Adoption von Erwachsenen verwendet wurden.[210] In beiden Fällen wurde das Rechtsgeschäft durch ana mārūti nadānu(m)/lêqu(m) (zur Sohnschaft gehen/nehmen) bezeichnet. Abgesichert wurden solche Adoptionsverträge durch Fluchformeln - Konventionalstrafen oder Rücktrittsklauseln sind keine bekannt. Adoptierten Söhnen konnte ein Erbanspruch eingeräumt werden, was dann in den Adoptionsverträgen explizit festgehalten wurde. Ein solcher konnte jedoch ebenso explizit ausgeschlossen werden.[211]

Die Annahme an Kindes statt diente dabei der Beschaffung eines Erben. Dieser stammte zumeist aus dem engeren Kreis der Familie, etwa ein unehelicher Sohn, ein Sohn einer Sklavin oder auch ein Schwiegersohn oder jüngerer Neffe. Häufig ist auch belegt, dass ein Adoptivsohn nur den einfachen Erbteil erhielt, während einem leiblichen Sohn der doppelte Anteil zukam. Dies diente meist der Verpflichtung dieses Adoptivsohnes zur Versorgung im Alter, für welche er den geringeren Erbteil als Gegenleistung erwarten konnte.[212] Ein ähnliches Ziel verfolgte man mit der Adoption von Mädchen, die dann als Arbeitskraft dem Haushalt zur Verfügung standen. Aus ähnlichen Gründen wurden auch freigelassene Sklaven adoptiert. Für Männer war etwa auch die Adoption ohne Erbanspruch interessant, wenn sie so in eine angesehene Familie eintreten konnten. Insofern bot die Adoption auch eine Möglichkeit zum gesellschaftlichen Aufstieg.[213]

Dem gegenüber steht die unechte Adoption, die etwa zur Umgehung eines Veräußerungsverbotes eingesetzt werden konnte, wie etwa im Fall der so genannten Verkaufsadoptionen in Nuzi.[209] Hier wurde der Adoptierte nicht als Erbe eingesetzt.

Nachlass

Das Erbrecht kann in der Antike generell dem Familienrecht zugeordnet werden. Familie diente in erster Linie der Fortsetzung des Mannesstammes, weshalb der älteste Sohn in aller Regel zum Nachfolger seines Vaters wurde und als solcher dann über das Familienvermögen verfügte. Dieser Sohn wurde bereits bei den Sumerern i-bí-la genannt - wörtlich „der Fett verbrennt“ als Anspielung auf den Ahnenkult, den dieser Sohn besonders zu leisten hatte. Spätestens seit Gudea von Lagaš konnten auch Töchter den Ahnenkult versehen.[214] Dieses sumerische Erbrecht folgte somit einer gewohnheitsrechtlichen Verwandtenerbfolge, die sich auf die Söhne beschränkte.[215] Erbt jemand anderes als ein Sohn, ist auch nicht mehr von „erben“ die Rede.[216] Nach altbabylonischem Recht erbten mehrere Söhne zu gleichen Teilen, so dass eine Erbengemeinschaft entstand, die von den Brüdern aufgelöst werden konnte.[217] Bereits zu Lebzeiten konnte der Erblasser einem Erben (aplu), nicht unbedingt ein Sohn,[218] jedoch einzelne Gegenstände seines Vermögens im Rahmen einer Schenkung von Todes wegen übertragen. Hierbei bestand weder eine Formerfordernis, noch trat die Wirkung unbedingt immer erst nach dem Tod des Erblassers ein, sodass kaum von einer testamentarischen Erbfolge die Rede sein kann.[215] Auffällig ist, dass einem, allerdings nicht unbedingt dem ältesten der Söhne in vielen Urkunden ein größerer Anteil an der Erbmasse gewährt wurde, eventuell ein Überbleibsel eines vormaligen Primogeniturprinzips. Frauen besaßen nur in Ausnahmefällen ein Erbrecht, so etwa wenn diese im Dienst des Tempels standen,[219] wobei ihre Brüder dann zu Nacherben wurden. Beim Fehlen leiblicher Söhne konnte der Nachlass auch auf eine Tochter[220] oder andere weibliche Familienmitglieder[221] übergehen. Die Witwe besaß regelmäßig kein Erbrecht, durfte aber weiter im Haus ihres verstorbenen Mannes leben und wurde aus ihrer Mitgift und aus Ehegeschenken versorgt; fehlten solche, erbte sie zu gleichen Teilen mit den Kindern.[183] Eine erneute Eheschließung bedurfte einer gerichtlichen Genehmigung und hatte dann ein Nießbrauchrecht des Paares am Vermögen des Ehemannes aus erster Ehe zur Folge.[222] Die Versorgung ihrer Schwestern lag bei den Brüdern.

Da seitens der Söhne ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass bestand, bedurfte die Enterbung eines richterlichen Spruches und konnte nur bei wiederholtem Vorliegen einer schweren Straftat zum Erfolg führen.[223] Neben Enterbungen[224] sind auch Ausschlüsse von Söhnen vom Vorzugsanteil belegt.[225] Auch eine Verfügung von Todes wegen begründete eine Anwartschaft, ein Widerruf derselben war nur im Rahmen der in die Urkunde aufgenommenen Bedingungen möglich, meist für den Fall eines Verstoßes des Erben gegen von ihm übernommene Verpflichtungen.[226] Neben den Verfügungen von Todes wegen sind auch Schenkungen von Todes wegen überliefert (so genannte šīmtu-Urkunden),[227] mit der Feststellung der Testierfähigkeit als zentralem Element.[228]

Da Frauen nicht besitzlos waren, konnten auch sie Erblasser sein. So wurden sie bei der Eheschließung unter anderem mit dem šeriktum ausgestattet. Dabei ging es in das Vermögen des Bräutigams über und musste bei der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Verwitwung wieder herausgelöst werden. Starb die Frau, wurde ihr šeriktum unter ihren Erben, das heißt den Kindern aus allen Ehen, geteilt. Hierauf konnte sie testamentarisch Einfluss nehmen. Starb die Frau kinderlos, so fiel das šeriktum zurück an ihre Familie. Starb sie vor ihrem Mann, konnten ihre Kinder erst nach dessen Tod das Erbe antreten.[229] Daneben erhielten Frauen von ihren Ehemännern anlässlich der Eheschließung nicht selten eine nudunnum. Da es sich dabei um Schenkungen auf den Todesfall handelte, verblieben diese im Eigentum des Ehemannes, auch dann wenn die Frau vor ihm verstarb. Verwitwete die Frau jedoch, stand es ihr zu, wobei es in der Familie des Ehemannes verbleiben musste. Dementsprechend konnte es weder an die Familie, aus der die Frau stammte, noch an ihre Kinder aus anderer Ehe weitervererbt werden. Ausnahmen hiervon bedurften einer ausdrücklichen schriftlichen vertraglichen Regelung.[230] Die terḫâtum-Leistung des Bräutigam an den Brautvater wurde von diesem meist als Teil des šeriktum zurückgegeben und fiel damit an die Frau.

Vermögensrecht

Immobilien

An Immobilien konnte Kollektiv- und Privateigentum bestehen, wobei sich das Privateigentum erst im Laufe der Zeit aus dem Kollektiveigentum herausgelöst hat. Bereits sumerische ditilla-Urkunden der Ur III-Zeit belegen den Kauf von Häusern, Grundstücken und Gärten.[231] Der Kauf von Feldern ist auf einem akkadzeitlichen Steinfragment aus Sippar belegt.[232] Umfangreiche Grundstückstransaktionen sind ab altbabylonischer Zeit nachweisbar, wobei hier noch auf die Vorstellungen von Sippeneigentum zurückführbare Retraktrechte[233] mittels so genannter Rücktrittseinlösungen geltend gemacht werden konnten und die man durch entsprechende Vertragsklauseln auszuschließen versuchte.[234] Zur Aufnahme solcher Vertragsklauseln mussten an entsprechende Berechtigte beim Geschäftsabschluss vermutlich Ausgleichszahlungen geleistet werden.[235] In kassitischer Zeit ist vorübergehend wieder Kollektiveigentum besonders gut belegt, welches mittels Kudurrus auch auf Privatpersonen übertragen werden konnte.

Grundeigentum konnte auch im Alten Orient durch Obligationen belastet sein. Hierzu gehörten in der Regel zu leistende Abgaben, aber auch zahlreiche andere vereinbarte Rechte. Belegt sind etwa eingeräumte Wohnrechte, Mitbenutzungsrechte an Hausbereichen und Wegen sowie entsprechende Verbote. Abgaben konnten in Form von Silber, Getreide oder Viehfutter geleistet werden; bei Nichterfüllung dieser Forderungen ging das Recht am Eigentum verloren.[236] Die öffentlichen Haushalte konnten Grundstücke und Gebäude, vererblich aber unveräußerlich, auch an Privatpersonen übertragen, die im Gegenzug ilku(m) (akkadisch) oder šaḫḫan (hethitisch) genannten Dienstverpflichtungen nachkommen mussten. Diese konnten militärischer Natur sein,[237] bezogen sich aber vor allem auf die Bewirtschaftung der übertragenen Immobilie.[238] Insofern trifft die gebräuchliche Übersetzung von ilku(m) (akkadisch) und šaḫḫan als Lehnspflichten die Rechtsnatur dieser Begriffe nur unzureichend.

Kauf
Kaufvertrag aus Šuruppak.

Kaufverträge bilden eine der größten Gruppen altorientalischer Rechtsquellen. Ihr Gegenstand sind meist Grundstücke, Pfründe, Wasserfahrzeuge, Sklaven und Vieh, jedoch nie vertretbare Sachen. Verträge wurden dementsprechend immer als Barkaufverträge stilisiert, welche aus Sicht des Käufers die Zahlung des Kaufpreises beurkundeten, die Übergabe der Sache hingegen nicht erwähnten. Dennoch existierten neben dem Barkauf auch Kreditkauf und Pränumerationskauf, wobei beide den Abschluss eines weiteren Rechtsgeschäftes erforderten. So wurde der Kreditkauf zunächst als Barkauf beurkundet und daneben ein Darlehen des Verkäufers an den Käufer abgeschlossen oder ein Verpflichtungsschein von Seiten des Käufers ausgestellt. Beim Pränumerationskauf gab der Käufer dem Verkäufer ein Darlehen.[239] Die Kaufvertragsformulare waren während der 3.000jährigen Geschichte der keilschriftlichen Rechtskulturen stets identisch, unabhängig davon, ob sie sich auf Liegenschaften oder Fahrnisse bezogen.[240] Nur in neubabylonischer Zeit trat ein eigenes Formular für Mobiliarsachen auf, das ab seleukidisch-arsakidischer Zeit dann auch auf Immobilien Anwendung fand.[241] Der erfolgreiche Abschluss des Vertrags wurde meist durch die Klausel apil zaki (er ist quitt) festgestellt. Darauf folgten zumeist eine Klageverzichts- und eine Gewährleistungsklausel.[242] Dabei haftete der Veräußerer für Rechtsmängel. Sowohl der Codex Ḫammurapi als auch die Vertragsklauseln bezeugen eine Defensionspflicht des Verkäufers,[243] die sich in neubabylonischer Zeit zur Eviktionshaftung entwickelte.[244] Eine Haftung für Sachmängel war im Alten Orient hingegen ausschließlich beim Grundstücks- und beim Sklavenkauf üblich. So konnten bei einer Diskrepanz zwischen Vertrag und tatsächlicher Grundstücksfläche beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, was durch entsprechende Vertragsklauseln auszuschließen versucht wurde.[245] Beim Sklavenverkauf haftete der Verkäufer häufig für Epilepsie (akkadisch bennu(m)) und ab neubabylonischer Zeit auch für das Entfliehen.[246] Insbesondere beim Immobilienkauf war zeitweise ein ziviles Aufgebot erforderlich.[247] Wurden dort keine Rechte angemeldet, konnte der Vertrag geschlossen werden, woraufhin der Käufer den Kaufgegenstand in einem einseitigen Aneignungsakt ergreifen konnte.[248]

Miete, Pacht und Dienstverhältnisse

Die Miete spielte im Alten Orient vor allem in nach-sumerischer Zeit eine große Rolle, wobei dort auch die Pacht und das Dienstverhältnis zum Mietrecht zählten. Ab altbabylonischer Zeit wurden die Mietverhältnisse in die Gebrauchsüberlassung von Liegenschaften und von Fahrnissen unterschieden. Erstere wurden im Vertrag durch die Formel ana kiṣrim / biltim šûṣû, zweitere durch das Verb agārum ausgedrückt. Pachtverträge konnten durch einen Werkvertrag erweitert werden.[249] Alleinstehende Werkverträge hatten dagegen häufig die Form einer šubanti-Urkunde. In neubabylonischer Zeit wurde zwischen Mietverhältnissen, die sich auf Gebäude, Fahrnisse sowie Personen beziehen, und Pachtverhältnissen unterschieden, welche Grundstücke, Wasserflächen und Steuern zum Gegenstand hatten. Verträge zu Letzteren wurden dabei oft, wie auch die Werkverträge, in der bereits erwähnten Zwiegesprächsform stilisiert.[250]

Die Verpachtung von Grundstücken konnte gegen einen festgelegten Pachtzins oder eine Teilpacht erfolgen. In neubabylonischer Zeit wurden vor allem Dattelpalmplantagen von einer Kommission vergeben, die auch die abzuliefernde Menge festlegte. Diese Kommission musste einen durch entsprechende erhaltene Protokolle belegten Eid über eine weitreichende Schonung der Pächter ablegen.[250] Die Pächter waren dann zur Bebauung des überlassenen Landes verpflichtet, wofür sie ebenso hafteten, wie für aufgrund höherer Gewalt eingetretenen Schaden. Der Verpächter wurde durch die Bemessung der Pachtabgaben am Ertrag der Nachbargrundstücke[251] sowie durch entsprechende Vertragsklauseln gegen eine Schmälerung seines Gewinns wegen Nachlässigkeiten bei der Bewirtschaftung durch den Pächter geschützt.[252] In der Regel bestand ein solches Pachtverhältnis für jeweils ein Jahr. Einen Sonderfall stellte die Neubruchpacht dar, bei welcher dem Pächter die Aufgabe zukam, bisher nicht bewirtschaftetes Land urbar zu machen. Für dieses Land musste er keine oder weniger Pacht zahlen als normalerweise üblich und wurde aus der Nutzung zugleich mitverpachteter Grundstücke entschädigt.[253] Parallel dazu erfolgt auch die Anlage von Dattelpalm- und Obstplantagen.[254] Auch die Gesellschaftspacht war gängig, wobei ein Grundstücksherr sein Grundstück mit einem Dritten an sich selbst verpachten konnte.[255] Einem derartigen Pachtvertrag entspräche im modernen Recht der Gesellschaftsvertrag.

Die Vermietung von Gebäuden ist ebenfalls häufig belegt, wobei der Mietzins meist nach erfolgter Leistung zu zahlen war und am Beginn des Mietverhältnisses eine Abschlagszahlung stand. In neubabylonischer Zeit war der Mietzins regelmäßig halbjährlich im Voraus fällig.[256] Zur Instandhaltung des Hauses wurde in der Regel der Mieter vertraglich verpflichtet, zumindest in neubabylonischer Zeit konnte er dafür notwendige Aufwendungen von der Miete absetzen. Häufig musste der Mieter die Türen und ihr Zubehör selbst einbauen, was nicht selten in Form weiterer Rechtsgeschäfte vereinbart wurde und worüber dem Vermieter dann ein Zurückbehaltungsrecht zukam.[257]

Als Vermietung von Personen wurden Dienstverhältnisse aufgefasst, wobei in altbabylonischer Zeit drei Vertragstypen identifiziert werden können:

  1. šubanti-Urkunden waren von einem Vermieter ausgestellte Urkunden über künftig zu erbringende Leistungen. Hierfür hatte der Vermieter Personal zu stellen, welches in der Regel nicht konkreter benannt wurde.[258]
  2. intuku-Urkunden standen den šubanti-Urkunden zwar nahe, wurden jedoch bei Vorauszahlung des Mietzinses ausgestellt.
  3. inḫun-Urkunden wurden hingegen vom Mieter ausgestellt und beinhalteten die Verpflichtung zur sofortigen Erfüllung einer Leistung durch eine vertraglich bestimmte Person.

Solche Personenmietverträge hatten in der Regel eine einjährige Laufzeit und gewährten der gemieteten Person drei Ruhetage pro Monat.[259] Höchsttarife für die Miete von Personen wurden auch im Codex Ḫammurapi geregelt.[260] In neubabylonischer Zeit wurden die Mietvertragsformulare, wie erwähnt, angeglichen, so dass sich das Formular für die Personenmiete nicht wesentlich vom Mietvertrag für Gebäude unterschied. Hier bestand nun aber auch die Möglichkeit des zum Dienst verpflichteten, als Vermieter aufzutreten.[261] Einen Sonderfall bildet vor allem ab spätbabylonischer Zeit zudem der Lehrvertrag.

Schuldrecht

Das altorientalische Recht kannte insbesondere die Institute des Darlehens, der Bürgschaft und des Pfandes, wobei letzterer zeitweise der Bürgschaft unterstellt war.

Im Alten Orient existierte für das Darlehen kein übergreifender Terminus. Stattdessen wurden verschiedene Darlehensarten mit je eigenen Termini bezeichnet, von welchen bisher das Zinsdarlehen (ḫubullu(m)), das zinslose Darlehen (ḫubuttatum), das „Vertrauens“-Darlehen (qīptum) und das Darlehen zur Unterstützung (ana usātim) identifiziert werden konnten.[262] Ihrer Form nach war die Darlehensurkunde ab altbabylonischer Zeit eine šubanti-Urkunde. Neben diesen existierten auch vereinzelte ditilla-Urkunden als Quellen zum Darlehen, allerdings sind hier keine Prozesse wegen Rückzahlungsverzug belegt.[263] Häufig handelte es sich bei den Darlehensurkunden um so genannte „fingierte Darlehen“ - Urkunden, die ihrer Form nach zwar Darlehensverträge waren, hinter denen jedoch die bereits erwähnten Kaufverträge, vor allem Kreditkäufe, standen. Solche fingierten Darlehen konnten sich auf den gesamten Kaufpreis oder einen Kaufpreisrest beziehen.[264] Ausnahmen von dieser Regel bildeten die altassyrische und die neubabylonische Zeit, in welchen Darlehen die Form eines so genannten „Verpflichtungsscheines“ hatten.[265] Grundsätzlich wurden Darlehen in Naturalien zurückgezahlt, unabhängig davon, ob sie Geld oder Getreide zum Gegenstand hatten.

Die Bürgschaft war in Babylonien zunächst eine Gestellungsbürgschaft (akkadisch pût šêpi ša Schuldner našû - Bürge für den Fuß des Schuldners). Der Bürge garantierte also, dass der Schuldner sich zur Personalexekution beim Gläubiger einfand, die Frage nach der Leistung des Schuldners war für ihn irrelevant. Er haftete hingegen mit seiner eigenen Person, wenn er den Schuldner nicht vorführen konnte. Von dieser Haftung konnte er sich durch Zahlung der Schuldsumme lösen.[9] Daneben existierte aber auch die Zahlungsbürgschaft (pût eṭêru ša Schuldner našû - Bürge für das Zahlen des Schuldners), bei welcher der Bürge sich zu einer eigenen Leistung für den Fall des Nichtzahlens des Schuldners verpflichtete. Es handelt sich dabei jedoch nicht unbedingt um ein Eintreten des Bürgen zur Erfüllung der verbürgten Schuld.[266] Einen Sonderfall bildet das solidarische Schuldverhältnis, bei welchem jeder Beteiligte gegenüber dem Gläubiger für seinen Anteil als Schuldner und für seine Mitschuldner als Bürge haftete, gegenüber seinen Mitschuldnern aber nur für seinen eigenen Anteil.[9] Anders als in Babylonien war die Bürgschaft in Assyrien stets eine akzessorische Bürgschaft, bei welcher der Bürge zur Erfüllung der gesamten Schuld eintrat.[267]

Als Pfand dienten meist Liegenschaften und Sklaven, die mit beschränktem Eigentum[268] oder ohne Eigentum[269] am Pfandobjekt verpfändet werden konnten. Dabei handelte es sich in altbabylonischer Zeit zunächst um einen Verfallpfand, der nach Ablauf der Zahlungsfrist an den Gläubiger verfiel. Ab neubabylonischer Zeit ist dann auch das Sicherungspfand belegt, weshalb in Verpflichtungsscheine etwa auch Pfandbestellungen aufgenommen werden konnten.[270] Das Nutzungspfand ist hingegen durch alle Epochen des Alten Orients belegt. Seiner Rechtsnatur nach war das Pfand kein Recht an einer fremden Sache, sondern ein Erwerb von Eigentum zur Ausübung des Pfandrechtes.[271]

Strafrecht

Das altorientalische Strafrecht wurde bisher noch nicht zusammenfassend behandelt und erscheint insgesamt nur schwer zugänglich. Dies liegt nicht zuletzt darin begründet, dass in den altorientalischen Rechtssammlungen zwar Tatbestände wie Körperverletzung, Eigentumsentziehung, Sachbeschädigung und anderes mit Rechtsfolgen belegt wurden,[272] andererseits entsprechende Rechtsurkunden fehlen, die einen Einblick in die Anwendung dieser als strafrechtlich bezeichneten Regelungen bieten würden.[273] Erschwerend kommt hinzu, dass im Alten Orient das Strafrecht nicht allein dem öffentlichen Recht zugeordnet werden kann, sondern vielmehr in die Bereiche des Kriminal-, des Privatstrafrechts sowie des Schadensersatzes geteilt war, von denen nur ersterer vom Staat beherrscht wurde.[274]

Die strafrechtliche Terminologie ist bislang wenig bekannt. Das sumerische Wort für Delikt lautete nirda, der Verbrecher hieß lú-im-zuḫ (ursprünglich nur „Dieb“). Bei den Hethitern ist beim Verbrechen von uaštul oder ḫurkil die Rede, im Akkadischen wurde zwischen arnu(m) (Schuld) und ṣarrātu(m) (Verbrechen) unterschieden.

Strafen trafen in Mesopotamien ab altbabylonischer Zeit grundsätzlich den Delinquenten, davor war jedoch auch die Kollektivhaftung bekannt.[275] Häufig angedrohte Strafen waren die Todes- und Verstümmelungsstrafe sowie hohe Geldstrafen. Inwiefern auch Haftstrafen zur Anwendung kamen, ist nicht endgültig geklärt.[276] Je nach Fall zielte die Strafe auf den objektiven Erfolg der strafbaren Handlung oder die subjektive Schuld des Delinquenten ab.[277] Teilweise folgten die Strafen auch dem Talionsprinzip, so etwa im Codex Ḫammurapi und in den mittelassyrischen Gesetzen, nicht jedoch bei den Hethitern oder Sumerern.[278]

In Anatolien wurde die Kollektivhaftung mit dem Erlass der Telipinu-Verfassung weitgehend abgeschafft,[279] für einen Verstoß gegen ein Urteil des Königsgerichts bestand sie jedoch fort.[280] Die Todesstrafe wurde dabei in späterer Zeit fast ausschließlich bei Vergehen gegen die königliche Würde oder gegen die sakrale Ordnung verhängt. Die Strafen konnten dabei auf unterschiedlichste Art und Weise vollstreckt werden. Gängig waren etwa die Hinrichtung durch Enthauptung, Erhängen, Durchtrennung der Kehle sowie Folterung bis zum Todeseintritt. Hinzu kamen relativ selten Verstümmelungsstrafen wie die Amputation von Nasen oder Ohren sowie die Entmannung. In etwa einem Drittel der Gesetze wurden vermögenswerte Leistungen als Bußgelder im Privatstrafrecht festgelegt, zu welchen je nach Fall auch Schadensersatzforderungen und Kriminalstrafen hinzutreten konnten.[281] Das aus Mesopotamien bekannte Talionsprinzip war den Hethitern jedoch fremd.[281]

Rezeption

Zur Frage inwiefern die altorientalischen Rechte sich untereinander beeinflusst haben und inwiefern sie auch Einfluss auf das griechisch-römische Recht ausgeübt haben, existieren nahezu keine Studien. In einigen Bereichen lassen Rechtsvergleiche jedoch auf starke Einflüsse schließen, in anderen Bereichen muss zumindest mit einer Beeinflussung gerechnet werden.[282] Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass in hellenistischer Zeit die keilschriftlichen Rechtsquellen versiegen, da die Tontafeln durch vergänglichere Schriftträger ersetzt wurden und somit Traditionslinien schlechterdings nicht darstellbar sind.

Innerhalb des Altorientalischen Rechts

Am meisten Untersuchungen existieren noch zur Rezeption des altorientalischen Rechts in der Bibel, insbesondere in Form von rechtsvergleichenden Studien zwischen Codex Ḫammurapi und Pentateuch. Insbesondere im Bereich des Eherechtes bestehen weitgehende Parallelen. So kennt das hebräische Recht ebenso wie der Codex Ḫammurapi die Todesstrafe für Ehebruch.[283] Beide setzen die Entjungferung einer verlobten Frau mit dem Ehebruch gleich.[284] Ähnlichkeiten bestehen auch im Schutz der elterlichen Gewalt, wobei das hebräische Recht die Regelung im Kodex Ḫammurapi verschärft und hier auch auf die Mutter ausweitet.[285] Weitgehend parallel sind hingegen die Regelungen zur Verletzung einer Schwangeren bei einem Raufhandel.[286] Ebenso kennen beide Rechtssysteme eine zeitliche Begrenzung der Schuldknechtschaft.[287] Parallelen existieren auch in den Regelungen zum stößigen Ochsen[288][289] und zur Verwahrung.[290] Schließlich kennen beide Rechtssysteme das Talionsprinzip. Insgesamt scheinen die altisraelitischen Gesetze jedoch unabhängig entstanden zu sein, wobei in ihrer Redaktion dann Einflüsse der keilschriftlichen Rechtskulturen anzunehmen sind.[291]

Auch innerhalb der altorientalischen Rechtssysteme scheinen viele Parallelen zu existieren, zu welchen eine systematische Untersuchung aber noch aussteht.[292]

Im römischen Recht

Auch zum römischen Recht scheinen einige Parallelen zu bestehen, die eventuelle Einflüsse vermuten lassen. Hierzu existiert jedoch, auch wegen der oben genannten Problematik, nahezu keine Forschung.[293] So kennt das altbabylonische Recht etwa eine Selbstvermietung (Person 1 itti ramānišu Person 2 īgur), die sich auch in griechischen Papyri der byzantinischen Zeit wiederfindet (εκουσίαι γνώμηι … μεμισθωκέναι εαυτόν).[292] Ähnlich verhält es sich mit dem abstrakten Verpflichtungsschein des 4. Jahrhunderts in Ägypten, der im babylonischen u'iltu einen Vorläufer haben könnte. Hinzu kommen eine Reihe weiterer Parallelen, die jedoch noch einer systematischen Untersuchung bedürfen.

Siehe auch

Literatur

Gesamtdarstellungen

Spezielle Rechtsgebiete

Prozessrecht

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  • Veenhof, Klaas R.: "In Accordance with the Words of the Stele" : Evidence for Old Assyrian Legislation. In: Chicago-Kent Law Review 70, 1995, 1717–1744. - ISSN 0009-3599
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Strafrecht

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  • Koschaker, Paul: Babylonisch-assyrisches Bürgschaftsrecht : ein Beitrag zur Lehre von Schuld und Haftung. Aalen : Scientia Verlag, 1911.
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  • Ries, Gerhard: Zu Haftung und Rückgriff des Bürgen in altbabylonischer Zeit. In: Zeitschrift für Assyriologie 71, 1981, S. 73–86.
  • Ries, Gerhard: Die neubabylonischen Bodenpachtformulare. Berlin : Schweitzer, 1978. (Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung ; 16) - ISBN 3-8059-0361-8.
  • Skaist, Aaron: The Old Babylonian loan contract. : its history and geography. Ramat Gan : Bar-Ilan University Press, 1994. - ISBN 965-226-161-0.

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  • Brugman, Jan u. a. (Hrsg.): Essays on oriental laws of succession. Leiden : Brill, 1969. (Studia et documenta ad iura orientis antiqui pertinetia ; 9)
  • David, Martin: Die Adoption im altbabylonischen Recht. Leipzig : Weicher, 1927. (Leipziger rechtswissenschaftliche Studien ; 23)
  • Klíma, Josef: Untersuchungen zum altbabylonischen Erbrecht. Prag : Orientalisches Institut, 1940. (Archiv orientální ; 8)
  • Roth, Martha T.: Babylonian marriage agreements : 7th - 3rd centuries B.C. Kevelaer : Butzon & Bercker, 1989. (AOAT ; 222) - ISBN 3-7887-1311-9.
  • Westbrook, Raymond: Old Babylonian marriage law. Horn : Berger, 1988. (AfO Beih. ; 23)
  • Wilcke, Claus: Assyrische Testamente. In: Zeitschrift für Assyriologie 66, 1976, 196–233.
  • Wunsch, Cornelia: Findelkinder und Adoption nach neubabylonischen Quellen. In: AfO 50, 2003, 174–244.

Juristische Ausbildung

  • Neumann, Hans: Prozessführung im Edubba'a : Zu einigen Aspekten der Aneignung juristischer Kenntnisse im Rahmen des Curriculums babylonischer Schreiberausbildung. In: Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte 10, 2004, 71–92.

Zeitschriften

  • Zeitschrift für altorientalische und biblische Rechtsgeschichte. Wiesbaden : Harrassowitz - ISSN 0948-0587

Weblinks

  • Abrahamson, Klaus (2000): Das Keilschriftrecht : Recht und Gesetz im III. und II. Jahrtausend v. Chr. im Alten Orient. URL: http://fhi.rg.mpg.de/00_03/abraha.htm [Stand: 11. Dezember 2011].

Fußnoten

  1. Kohler, Josef ; Peiser, Felix E.: Aus dem babylonischen Rechtsleben. 4 Bde. Leipzig: Pfeiffer, 1890–1898.
  2. Johns, Claude H. W. (Hrsg.): Assyrian deeds and documents: recording the transfer of property ; including the so-called private contracts, legal decisions and proclamations preserved in the Kouyunjik Collections of the British Museum chiefly of the 7. century B.C. 4 Bde. Cambridge: Deighton, 1898–1923.
  3. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden, Harrasowitz, 1965, S. 3.
  4. erstmals von Scheil, Vincent: Code des lois de Hammurabi (Droit Privé), roi de Babylone, vers l'an 2000 av. J.-C.. In: Mémoires de la Délégation en Perse : 2e série. Bd. 4. Paris : Leroux, 1902, 111–162. veröffentlicht; die erste deutsche Übersetzung wurde dann von Winckler, Hugo: Die Gesetze Hammurabis, Königs von Babylon, um 2250 v. Chr. ; Das älteste Gesetzbuch der Welt. Leipzig: J. C. Hinrichs, 1902. vorgelegt.
  5. Schorr, Moses: Urkunden des Altbabylonischen Zivil- und Prozessrechts. Leipzig, Hinrichts, 1913. (Vorderasiatische Bibliothek; 5)
  6. Cuq Édouard: Études sur le droit babylonien: les lois assyriennes et les lois hittites. Paris, Geuthner, 1929.
  7. a b vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden, Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 53.
  8. Koschaker, Paul: Keilschriftrecht. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft 89, 1935, 1–39.
  9. a b c Koschaker, Paul: altbylonisch-assyrisches Bürgschaftsrecht: ein Beitrag zur Lehre von Schuld und Haftung. / Festschrift der K. K. Karl-Franzens-Universität in Graz für das Studienjahr 1908/09 als Anlass der Wiederkehr des Jahrestages ihrer Vervollständigung. Leipzig, Teubner, 1911. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Koschaker (1911)“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  10. Koschaker, Paul. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 44, 1928, 198.
  11. Kritik an dieser rein äußerlichen Abgrenzung äußerte bereits sein jüngerer Zeitgenosse San Nicolò, Mariano: Beitraege zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen. Oslo, Aschehoug, 1931, 2.
  12. Diese wurden vor allem vom assyriologisch vorgebildeten, französischen Rechtshistoriker Georges Boyer bearbeitet.
  13. Steele, Francis R.: The code of Lipit-Ishtar. Philadelphia, University Museum, 1948.
  14. Götze, Albrecht: The laws of Eshnunna. New Haven, American Schools of Oriental Research, 1956. (The Annual of the American Schools of Oriental Research, 31)
  15. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden, Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 53 f.
  16. vgl. Klíma, Josef: Zur Entwicklung der sowjetischen keilschriftlichen Studien. In: Archiv orientální 21, 1953, 448–463.
  17. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. S. 54.
  18. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden, Harrasowitz, 1965, 4.
  19. so etwa Wesel, Uwe: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 2. Auflage. München : C. H. Beck, 2001, 68.
  20. a b vgl. Renger, Johannes: Noch einmal: Was war der ‹Kodex› Ḫammurapi - ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch? In: Gehrke, Hans-Joachim (Hrsg.): Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich. Tübingen : Narr, 1994, 27–59.
  21. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe Ulrich: Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 63 f.
  22. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe Ulrich: Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 60.
  23. vgl. Petschow, Herbert: Korošec, V., Keilschriftrecht. Handbuch der Orientalistik, 1. Abt. Ergänzungsband 3: Orientalisches Recht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 82, 1965, 341.
  24. a b cgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964. (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 51.
  25. Die kleinsten Tafeln sind nur 1 x 1 cm groß, die größte bisher gefundene 30 x 46 cm
  26. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden, Harrasowitz, 1965, 10.
  27. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964. (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3), 50.
  28. vgl. San Nicolò, Mariano: Zur Entwicklung der babylonischen Urkundenform. In: Abhandlungen zur antiken Rechtsgeschichte : Festschrift f. Gustav Hanausek zu seinem 70. Geburtstage am 4. Sept. 1925 überreicht von seinen Freunden und Schülern. Graz : Moser, 1925, 23–35.
  29. Dies wird in der Wortbedeutung von kanāku(m) (siegeln) reflektiert, was bereits in altbabylonischer Zeit auch die Bedeutung „etwas an jemanden überschreiben“ hat.
  30. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 12.
  31. von San Nicolò, Mariano: Beitraege zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen. Oslo : Aschehoug, 1931, 152. deshalb auch als „Zwiegesprächsurkunden“ bezeichnet
  32. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 114.
  33. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 13 f.
  34. a b vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 15.
  35. Siehe die Literatur im Abschnitt „Prozessrecht“ in der Literaturliste dieses Artikels.
  36. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 7 f.
  37. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 17.
  38. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 6 f.
  39. Dieser Terminus wurde gewählt, da man für altorientalische Herrscher eine gesetzgeberische Tätigkeit annahm. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich dabei um Gesetze im Sinne von auf die staatliche Gewalt gestützte, allgemein gültige Rechtssätze handeln würde. vgl. dazu auch Landsberger, Benno: Die babylonischen termini für Gesetz und Recht. In: Friedrich, Julius (Hrsg.): Symbolae ad iura orientis antiqui pertinentes Paulo Koschaker dedicatae. Leiden : Brill, 1939. (Studia et documenta ; 2), 219–234.
  40. a b vgl. Neumann, Hans: Göttliche Gerechtigkeit und menschliche Verantwortung im alten Mesopotamien im Spannungsfeld von Norm(durch)setzung und narrativer Formulierung. In: Barta, Heinz u. a. (Hrsg.): Recht und Religion : menschliche und göttliche Gerechtigkeitsvorstellungen in den antiken Welten. Wiesbaden : Harrassowitz, 2008, 38.
  41. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 19.
  42. vgl. Maul, Stefan: Divination I : Mesopotamien. In: Der Neue Pauly Enzyklopädie der Antike. Bd. 3. Stuttgart : J. B. Metzler, 1997, 704.
  43. vgl. Petschow, Herbert: Neufunde zu keilschriftlichen Rechtssammlungen. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, romanistische Abteilung 85, 1968, 3 f.
  44. ausführlich in Ries, Gerhard: Prolog und Epilog in Gesetzen des Altertums. / Habilitationsschrift. München : C.H. Beck, 1983. (Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte ; 76).
  45. vgl. Neumann, Hans: Göttliche Gerechtigkeit und menschliche Verantwortung im alten Mesopotamien im Spannungsfeld von Norm(durch)setzung und narrativer Formulierung. In: Barta, Heinz u. a. (Hrsg.): Recht und Religion : menschliche und göttliche Gerechtigkeitsvorstellungen in den antiken Welten. Wiesbaden : Harrassowitz, 2008, 39.
  46. vgl. Knippschild, Silke: «Drum bietet zum Bunde die Hände» : rechtssymbolische Akte in zwischenstaatlichen Beziehungen im orientalischen und griechisch-römischen Altertum. Stuttgart : Steiner, 2002, 10-–2; 150. (Potsdamer altertumswissenschaftliche Beiträge ; 5)
  47. a b c d vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 45.
  48. vgl. Westbrook, Raymond: International Law in the Amarna Age. In: Cohen, Raymond ; Westbrook, Raymond (Hrsg.): Amarna diplomacy : the beginnings of international relations. Baltimore : Johns Hopkins University Press, 2000, 28–40.
  49. a b vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 46.
  50. a b vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 10.
  51. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 11.
  52. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 12.
  53. a b vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 14.
  54. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 19.
  55. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe Ulrich: Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 62.
  56. so etwa § 48 des Codex Ešnunna
  57. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe Ulrich: Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 63.
  58. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 14 f.
  59. a b vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 15.
  60. so etwa Kraus, Fritz Rudolf: Ein zentrales Problem des altmesopotamischen Rechts: Was ist der Codex Ḫammurapi. In: Geneva : Neue Serie 8, 1960, 196-205.
  61. a b vgl. Kienast, Burkhart: Die Altorientalischen Codices : zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit. In: Gehrke, Hans-Joachim (Hrsg.): Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich. Tübingen : Gunter Narr Verlag, 1994, 17.
  62. a b c vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 29 f. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Westbrook (2003), 29 f“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  63. a b vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 121.
  64. vgl. Walther, Arnold: Das altbabylonische Gerichtswesen. Leipzig : Hinrichs, 1917. (LSS ; VI,4–6), 5 ff.
  65. vgl. Maul, Stefan: „Auf meinen Rechtsfall werde doch aufmerksam!" Wie sich die Babylonier und Assyrer vor Unheil schützten, das sich durch ein Vorzeichen angekündigt hatte. In: Mitteilungen der Deutschen Orientgesellschaft 124, 1992, 131-142.
  66. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 31.
  67. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 125.
  68. Dieses wird etwa in § 10 CU und § 2 CH vorgesehen, seine Anwendung ist aus den Rechtsurkunden bisher jedoch nicht nachweisbar.
  69. z. B. Falkenstein, Adam: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Bd. 2. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956, Nr. 84.
  70. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 121 f.
  71. a b vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 122 f.
  72. Entsprechend auch Falkenstein, Adam: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Bd. 2. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956, Nr. 41.
  73. Als Begründung wurde dafür angeführt, dass Urkunden über die Verpflichtung, dieselbe Sache nicht erneut einzuklagen (akkadisch tuppum la ragāmim), gefunden wurden. Dies wurde als Beleg für die Nicht-Annahme eines Urteils betrachtet. Diese Interpretation ist maßgeblich von der, in der römischen Rechtsgeschichte inzwischen ebenfalls obsolet gewordenen, Lehre der litis contestatio als Vertrag beeinflusst.
  74. z. B. Falkenstein, Adam: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Bd. 2. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956, Nr. 215, 114.
  75. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 123. ebenso Dombradi, Eva: Das altbabylonische Urteil : Mediation oder res iudicata? In: Wilcke, Claus: Das geistige Erfassen der Welt im Alten Orient : Sprache, Religion, Kultur und Gesellschaft. Wiesbaden : Harrassowitz, 2007, 245-279. und Ries, Gerhard: Altbabylonische Beweisurteile. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 106, 1989, 60.
  76. vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 144.
  77. a b c d vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 145.
  78. vgl. Manthe, Ulrich: Einleitung. In: Ders. (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 7.
  79. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 67.
  80. a b vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 68.
  81. vgl. Müller, Manfred: Ursprung und Bedeutung einer sumerisch-akkadischen Vertragsstrafe. In: Altorientalische Forschungen 6, 1979, 263–267.
  82. vgl. Steible, Horst ; Behrens, Hermann: Die altsumerischen Bau- und Weihinschriften. Bd. 1. Wiesbaden : Steiner, 1982. (Freiburger altorientalische Studien ; 5.1), 278–324
  83. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 70 f.
  84. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 65 f.
  85. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 71.
  86. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 69.
  87. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 73 f.
  88. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 76.
  89. a b c d vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 83.
  90. vgl. Petschow, Herbert: Zur «Systematik» in den Gesetzen von Eschnunna. In: Ankum, Hans u. a. (Hrsg.): Symbolae iuridicae et historicae Martino David dedicatae. Bd. 2. Leiden : Brill, 1968, 129 ff.
  91. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 85.
  92. a b vgl. Petschow, Herbert: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurapi. In: Zeitschrift für Assyriologie 57, 1965, 146–172. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Petschow (1965)“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  93. vgl. Petschow, Herbert: Die §§ 45 und 46 des Codex Ḫammurapi : Ein Beitrag zum altbabylonischen Bodenpachtrecht und zum Problem: Was ist der Codex Ḫammurapi?. In: Zeitschrift für Assyriologie 74, 1984, 181–212.
  94. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 88 f.
  95. vgl. Kraus, Fritz R.: Koenigliche Verfuegungen in altbabylonischer Zeit. Leiden : Brill, 1984. (Studia et documenta ; 11) - ISBN 978-90-04-06924-4.
  96. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 89.
  97. Ausführlich behandelt von Dombradi, Eva: Die Darstellung des Rechtsaustrags in den altbabylonischen Prozeßurkunden. 2 Bde. Stuttgart : Steiner, 1996. (Freiburger altorientalische Studien ; 20).
  98. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 91 f.
  99. vgl. Sassmanshausen, Leonhard: Beiträge zur Verwaltung und Gesellschaft Babyloniens in der Kassitenzeit. Mainz : Von Zabern, 2001. (Baghdader Forschungen ; 21), 3–6.
  100. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 98.
  101. a b vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 99.
  102. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 99 f.
  103. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 100.
  104. Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Thematik findet sich bei Kienast, Burkhardt: Überlegungen zum Recht der altassyrischen Urkunden aus Kleinasien. In: Carruba, Onofrio u. a. (Hrsg.): Atti del II Congresso Internazionale di Hittitologia. / Kongressband zum Internationalen Hethitologiekongress in Pavia, 28.6–2.7.1993. Pavia : Iuculano, 1995. (Studia mediterranea ; 9), 225–229.
  105. vgl. Veenhof, Klaas R.: "In Accordance with the Words of the Stele" : Evidence for Old Assyrian Legislation. In: Chicago-Kent Law Review 70, 1995, 1717–1744.
  106. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 111 f.
  107. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 112.
  108. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 113.
  109. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 114.
  110. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 153–157.
  111. vgl. Otto, Eckhardt: Das Deuteronomium : politische Theologie und Rechtsform in Juda und Assyrien. Berlin : de Gruyter, 1999, 91–98.
  112. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 115.
  113. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 157.
  114. vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 127.
  115. vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 133.
  116. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 183.
  117. vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 134.
  118. vgl. Korošek, Viktor: Sistmatika prve hetitske pravne zbirke. In: Zbornik znanstvenih razprav 7, 1930, 65–75.
  119. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 178.
  120. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 179.
  121. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 178 f.
  122. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 180.
  123. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 165.
  124. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 166.
  125. vgl. Koschaker, Paul: Neue keilschriftliche Rechtsurkunden aus der El-Amarna-Zeit. Leipzig : Hirzel, 1928, 25.
  126. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 170.
  127. Siehe dazu den Abschnitt Ehe.
  128. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 173–175.
  129. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 175.
  130. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 177.
  131. Scheil, Jean V.: Actes juridiques susiens. Paris : Leraux, 1930–1932. Ders.: Actes juridiques. Paris : Leraux, 1939.
  132. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 101.
  133. vgl. Oelsner, Joachim: Erwägungen zu Aufbau, Charakter und Datierung des sog. «Neubabylonischen Gesetzesfragments». In: Altorientalische Forschungen 24, 1997, 219–225.
  134. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 102.
  135. vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 102 f.
  136. ausführlich behandelt von Lanz, Hugo: Die neubabylonischen harrânu-Geschäftsunternehmen. Berlin : Schweitzer, 1976. (Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung ; 18)
  137. vgl. Jas, Remko: Neo-Assyrian judicial procedures. Helsinki : Neo-Assyrian Text Corpus Project, 1996. (SAAS ; 5)
  138. a b vgl. Neumann, Hans: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 120.
  139. a b vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 50.
  140. vgl. Enūma eliš, Tafel VI, Vers 8.
  141. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 37.
  142. Moortgat, Anton: Die Entstehung der sumerischen Hochkultur. Leipzig : Hinrichs, 1945, (Der Alte Orient ; 43), 73.
  143. Darauf deutet etwa auch Tafel XI, Vers 35 des Gilgamesch-Epos hin.
  144. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 38.
  145. vgl. Prolog des Codex Ḫammurapi
  146. vgl. Jacobsen, Thorkild: Mesopotamien. In: Frankfort, Henri (Hrsg.): Frühlicht des Geistes. Stuttgart : Kohlhammer, 1954. (Urban-Bücher ; 9), 215.
  147. a b c vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 41 f.
  148. a b c d vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 28.
  149. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 29.
  150. vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 128.
  151. vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 129.
  152. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 42.
  153. a b c vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 130.
  154. eine Darstellung der verschiedenen Positionen mit Literaturverweisen findet sich bei Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 43.
  155. vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 130 f.
  156. a b c vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 131.
  157. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 82.
  158. a b vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 83.
  159. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 84.
  160. a b c vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 86.
  161. Dementsprechend kennt das altbabylonische Recht etwa den Begriff bēlūtum (Herrschaft).
  162. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 113.
  163. Die entsprechenden Termini lauten „egūm“ (nachlässig sein) bzw. „megūtum“ (Nachlässigkeit).
  164. vgl. San Nicolò, Mariano: Beitraege zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen. Oslo : Aschehoug, 1931, 185.
  165. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 49.
  166. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 36.
  167. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 36 f.
  168. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 37.
  169. so etwa in Falkenstein, Adam: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Bd. 2. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956, Nr. 41 und 126.
  170. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 52 f.
  171. vgl. Serie ana ittīšu, Tafel 7, III.
  172. z. B. Falkenstein, Adam: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Bd. 2. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956, Nr. 34.
  173. z. B. Falkenstein, Adam: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Bd. 2. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956, Nr. 44.
  174. vgl. § 176 CH
  175. vgl. Haase Richard: Bemerkungen zu einigen Paragraphen der hethitischen Gesetzestexte. In: Archiv Orientální 26, 1958.
  176. z. B. Falkenstein, Adam: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Bd. 2. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956, Nr. 23.
  177. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 69.
  178. vgl. Praag, Anton van: Droit matrimonial assyro-babylonien. Amsterdam : Noord-Holland, 1945. (Archaeologisch-historische bijdragen ; 12), 78.
  179. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellenä. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 69 f.
  180. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 57.
  181. vgl. Praag, Anton van: Droit matrimonial assyro-babylonien. Amsterdam : Noord-Holland, 1945. (Archaeologisch-historische bijdragen ; 12), 92.
  182. vgl. Schorr, Moses: Urkunden des Altbabylonischen Zivil- und Prozessrechts. Leipzig : Hinrichs, 1913. (Vorderasiatische Bibliothek ; 5), 4.
  183. a b so auch § 171 CH.
  184. so AHW, Bd. III, 1348. sowie Falkenstein, Adam: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Bd. 1. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956, 104.
  185. Darauf deuten die §§ 27, 28 Codex Ešnunna hin.
  186. vgl. Praag, Anton van: Droit matrimonial assyro-babylonien. Amsterdam : Noord-Holland, 1945. (Archaeologisch-historische bijdragen ; 12), 148.
  187. vgl. §§ 159–161 CH.
  188. vgl. §§ 162 f. CH
  189. vgl. § 142 CH
  190. vgl. § 150 CH
  191. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 64.
  192. vgl. Korošek, Viktor: Ehe. In: RLA. Bd. II, 294.
  193. David, Martin: Vorm en Wezen van de Huwelijkssluiting naar de Oud-Oostersche Rechtsopvatting. Leiden : Brill, 1934, 33.
  194. vgl. Koschaker, Paul: Eheschließung und Kauf nach alten Rechten, mit besonderer Berücksichtigung der älteren Keilschriftrechte. In: Archiv orientální 18/3, 1950, 260 ff.
  195. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 65.
  196. vgl. Neufeld, Ephraim: The Hittite Laws. London : Luzac, 1950, 151 ff.
  197. vgl. Koschaker, Paul: Zum Levirat nach hethitischem Recht. In: Revue hittite et asianique 10, 1933, 77 ff. Ders.: Quellenkritische Untersuchungen zu den "altassyrischen Gesetzen". Leipzig : Hinrichs, 1921. (Mitteilungen der Vorderasiatisch-Ägyptischen Gesellschaft ; 26,3), 46 ff. Praag, Anton van: Droit matrimonial assyro-babylonien. Amsterdam : Noord-Holland, 1945. (Archaeologisch-historische bijdragen ; 12), 115. sowie Gen 38,8 EU und Dtn 25,5 EU.
  198. vgl. § 134 f. CH.
  199. vgl. § 136 CH.
  200. vgl. § 36 MaG.
  201. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 66.
  202. z. B. in Falkenstein, Adam: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. 3 Bde. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956–1957, Nr. 22 und Nr. 205.
  203. §§ 141, 143 CH.
  204. §§ 138-140, 142, 148 f. CH
  205. § 55 MaG.
  206. vgl. Wunsch, Cornelia: Urkunden zum Ehe-, Vermögens- und Erbrecht aus verschiedenen neubabylonischen Archiven. Dresden : Islet, 2003. (Babylonische Archive ; 2), 6 f. geht davon aus, dass diese Drohung in Kombination mit der hohen Geldstrafe für den Mann in symbolischer Weise den ernsthaften Willen zur Schließung der Ehe absicherte.
  207. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 68.
  208. Eine Darstellung der Positionen mit weiteren Literaturverweisen findet sich bei Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 57–61.
  209. a b vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 71.
  210. vgl. Wunsch, Cornelia: Findelkinder und Adoption nach neubabylonischen Quellen. In: Archiv für Orientforschung 50, 2004, 183 f.
  211. vgl. Stone, Elizabeth ; Owen, David ; Mitchell, John: Adoption in Old Babylonian Nippur and the Archive of Mannum-mešu-liṣṣur. Winona Lake : Eisenbrauns, 1991. (Mesopotamian civilizations ; 3), 70.
  212. vgl. Wunsch, Cornelia: Findelkinder und Adoption nach neubabylonischen Quellen. In: Archiv für Orientforschung 50, 2004, 187.
  213. vgl. Wunsch, Cornelia: Findelkinder und Adoption nach neubabylonischen Quellen. In: Archiv für Orientforschung 50, 2004, 197–199.
  214. vgl. Falkenstein, Adam ; Soden, Wolfram von: Sumerische und akkadische Hymnen und Gebete. Zürich : Artemis, 1953, 180.
  215. a b vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 74.
  216. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 75.
  217. vgl. § 165 ff. CH.
  218. Klíma, Josef: Untersuchungen zum altbabylonischen Erbrecht. Prag : Orientalisches Institut, 1940. (Monographien des Archiv Orientální ; 8), 88.
  219. § 180 CH
  220. z. B.Kohler, Josef: Aus dem babylonischen Rechtsleben. Bd. 2. Leipzig : Pfeiffer, 1891, 16 ff.
  221. so bestätigt in Wunsch, Cornelia: Urkunden zum Ehe-, Vermögens- und Erbrecht aus verschiedenen neubabylonischen Archiven. Dresden : Islet, 2003. (Babylonische Archive ; 2), Nr. 44. ein Gericht die Mutter und die Schwester eines verstorbenen Mannes als Erben, spricht dem Adoptivsohn aber ein Anwartschaftsrecht auf den Erbteil der Mutter zu.
  222. vgl. § 177 CH.
  223. § 168 f. CH
  224. vgl. Speiser, Ephraim A.: A significant new will from Nuzi. In: JCS 17, 1963, 67.
  225. z. B. Lacheman, Ernest R.: Family law documents. Cambridge : Harvard University Press, 1962. (HSS ; 19), Nr. 17.
  226. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 77.
  227. von akkadisch: šīmtu Schicksal, auch für „Tod“ verwendet.
  228. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 78.
  229. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 61.
  230. vgl. Westbrook, Raymond: The character of ancient near eastern law. In: Ders. (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law. Bd. 1. Leiden : Brill, 2003, 62.
  231. vgl. Falkenstein, Adam: Die Neusumerischen Gerichtsurkunden. Bd. 1. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956, 122.
  232. vgl. Gelb, Ignace J.: Old akkadian stone tablet from Sippar. In: Revista degli studi orientali 32, 1957, 83 ff.
  233. vgl. § 38 CH
  234. vgl. San Nicolò, Mariano: Die Schlussklauseln der altbabylonischen Kauf- und Tauschverträge : ein Beitrag zur Geschichte des Barkaufes. 2. Auflage. München : Beck, 1974, 9 f.
  235. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 80.
  236. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 81–83.
  237. § 27 ff. CH regeln die Übernahme der Verpflichtungen durch Dritte im Falle einer Kriegsgefangenschaft eines solchen Dienstverpflichteten
  238. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 85.
  239. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 92.
  240. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 94.
  241. vgl. Petschow, Herbert: Die neubabylonischen Kaufformulare. Leipzig : Theodor Weicher-Verlag, 1939. (Leipziger rechtswissenschaftliche Studien ; 118), 69.
  242. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 93.
  243. vgl. §§ 9 f., 279 CH sowie bspw. Schorr, Moses: Urkunden des Altbabylonischen Zivil- und Prozessrechts. Leipzig : Hinrichs, 1913. (Vorderasiatische Bibliothek ; 5), Nr. 85, 95.
  244. vgl. Petschow, Herbert: Die neubabylonischen Kaufformulare. Leipzig : Theodor Weicher-Verlag, 1939. (Leipziger rechtswissenschaftliche Studien ; 118), 28–35.
  245. vgl. San Nicolò, Mariano: Die Schlussklauseln der altbabylonischen Kauf- und Tauschverträge : ein Beitrag zur Geschichte des Barkaufes. 2. Auflage. München : Beck, 1974, 206.
  246. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 97.
  247. vgl. Koschaker, Paul: Neue keilschriftliche Rechtsurkunden aus der El-Amarna-Zeit. Leipzig : Hirzel, 1928, 34.
  248. So muss auch die Ditilla-Urkunde Falkenstein, Adam: Die Neusumerischen Gerichtsurkunden. Bd. 1. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956, Nr. 68. verstanden werden.
  249. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 99.
  250. a b vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 100.
  251. vgl. §§ 24 ff. CH
  252. z. B. Schorr, Moses: Urkunden des Altbabylonischen Zivil- und Prozessrechts. Leipzig : Hinrichs, 1913. (Vorderasiatische Bibliothek ; 5), Nr. 118.
  253. z. B. Kohler, Josef ; Ungnad, Arthur ; Koschaker, Paul (Hrsg.): Hammurabi’s Gesetz. Bd. 3. Leipzig : Pfeiffer, 1904, Nr. 631.
  254. z. B. Kohler, Josef ; Ungnad, Arthur ; Koschaker, Paul (Hrsg.): Hammurabi’s Gesetz. Bd. 3. Leipzig : Pfeiffer, 1904, Nr. 626.
  255. z. B. Kohler, Josef ; Ungnad, Arthur ; Koschaker, Paul (Hrsg.): Hammurabi’s Gesetz. Bd. 3. Leipzig : Pfeiffer, 1904, Nr. 651.
  256. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 102 f.
  257. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 103 f.
  258. Im Grunde handelte es sich bei den šubanti-Urkunden um die allgemeine Form des Realvertrags im Alten Orient, der nicht auf Dienstverhältnisse beschränkt blieb, sondern immer dann Anwendung fand, wenn eine Leistung eine Haftung des Leistungsnehmers begründete, so besonders etwa auch bei Darlehen.
  259. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 104.
  260. §§ 257 f., 261, 273 f. CH
  261. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 105.
  262. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 86.
  263. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 87.
  264. in Schorr, Moses: Urkunden des Altbabylonischen Zivil- und Prozessrechts. Leipzig : Hinrichs, 1913. (Vorderasiatische Bibliothek ; 5), Nr. 72. wird ein solches Rückstandsdarlehen in Form einer Verwahrung beurkundet.
  265. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 89.
  266. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 107 f.
  267. vgl. Kohler, Josef ; Ungnad, Arthur: Assyrische Rechtsurkunden. Leipzig : Pfeiffer, 1913, 463 f.
  268. ähnlich dem modernen Besitzpfand
  269. ähnlich der modernen Hypothek
  270. vgl. Petschow, Herbert: Neubabylonisches Pfandrecht. Berlin : Akademie-Verlag, 1956, 120.
  271. vgl. Petschow, Herbert: Neubabylonisches Pfandrecht. Berlin : Akademie-Verlag, 1956, 147.
  272. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 111.
  273. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 203.
  274. Kriterien zur Zuordnung entsprechender Normen hat Haase, Richard: Körperliche Strafen in den altorientalischen Rechtssammlungen. In: Revue internationale des droits de l'antiquité 10, 1963, 60 f. aufgestellt.
  275. z. B. Falkenstein, Adam: Die Neusumerischen Gerichtsurkunden. Bd. 2. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956, Nr. 41 f.
  276. vgl. San Nicolò, Mariano: Eine kleine Gefängnismeuterei in Eanna zur Zeit des Kambyses. In: Festschrift für Leopold Wenger. Bd. 2. München : Beck, 1945. (Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte ; 35), 1–17. sowie Riemschneider, Kaspar K.: Prison and Punishment in Early Anatolia. In: Journal of the Economic and Social History of the Orient 20/1, 1977, 114–126.
  277. Nörr, Dieter: Zum Schuldgedanken im altbabylonischen Strafrecht. In Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Zeitschrift. Romanistische Abteilung 75, 1958, 174.
  278. vgl. Korošek, Viktor: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht. Leiden : Brill-Verlag, 1964, (Handbuch der Orientalistik ; 1. Abt. Erg. Bd. 3) 205.
  279. vgl. Korošek, Viktor: Die Kollektivhaftung im hethitischen Recht. In: Matouš, Lubor ; Čihař, Václav ; Klíma, Josef (Hrsg.): Symbolae ad studia Orientis pertinentes Frederico Hrozný dedicatae. Bd. 4. Prag : Orientální Ústav, 1950, 187–209.
  280. vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 146.
  281. a b vgl. Haase, Richard: Recht im Hethiterreich. In: Manthe, Ulrich (Hrsg.) : Rechtskulturen der Antike. München : C.H. Beck, 2003, 147.
  282. vgl. Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 116.
  283. Dtn 22,22 EU vs. §§ 129 ; 133 b CH
  284. Dtn 22,23-24 EU vs. § 130 CH
  285. Ex 21,15 EU vs. § 195 CH
  286. Ex 21,22-25 EU vs. §§ 209 f. CH
  287. Ex 21,2-6 EU vs. § 117 CH
  288. Ex 21,28-32 EU vs. §§ 250 f. CH
  289. Otto, Eckart: Körperverletzung in den Keilschriftrechten und im Alten Testament : Studien zum Rechtsverkehr im Alten Orient. Kevelaer : Butzon & Bercker, 1991, (AOAT ; 226) 165. geht sowohl für den stößigen Ochsen als auch für die Körperverletzung einer Schwangeren von keiner Rezeption altorientalischen Rechts durch die Bibel aus.
  290. Ex 22,6-8 EU vs. §§ 122–126 CH
  291. Otto, Eckart: Körperverletzung in den Keilschriftrechten und im Alten Testament : Studien zum Rechtsverkehr im Alten Orient. Kevelaer : Butzon & Bercker, 1991, (AOAT ; 226) 170
  292. a b einige Beispiele bietet Haase, Richard: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden : Harrasowitz, 1965, 117. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Haase (1965), 117“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  293. den Versuch einer solchen Studie unternahm Volterra, Edoardo: Diritto romano e diritti orientali. Bologna : Zanichelli, 1937.

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