Erwerb vom Nichtberechtigten

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Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Regelungsbereich des Sachenrechts, der den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Rechts an einer Sache von einer Person ermöglicht, die weder Inhaber des übertragenen Rechtes ist noch mit Billigung des Berechtigten handelt. Voraussetzung für die Anerkennung des Erwerbsvorganges durch die Rechtsordnung ist das Vorhandensein eines Rechtsscheinträgers auf Seiten des nichtberechtigten Veräußerers – etwa Besitz oder Grundbucheintrag –, die das Vertrauen des Erwerbers an die Berechtigung des Veräußerers rechtfertigt. Der wahre Inhaber verliert sein Recht an der Sache, erwirbt aber als Kompensation Ausgleichsansprüche gegen den Nichtberechtigten. Rechtspolitisch schützt die Regelung das Rechtssystem vor massenhaften Rückabwicklungen. In Deutschland sind die zentralen Bestimmungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Ausgeschlossen ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten in vielen Rechtsordnungen, wenn der Rechtsschein ohne Willen des Berechtigten entstanden ist. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand eine Sache stiehlt und anschließend veräußert. In diesem Fall lässt das Gesetz den Schutz des Eigentümers überwiegen, sodass ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.

Entstehung und Zweck des gutgläubigen Rechtserwerbs

Nach dem römischen Rechtsprinzip nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet konnten nur solche Rechte übertragen werden, die einem auch tatsächlich zustehen. Daher kannte das römische Recht, das viele gegenwärtige Rechtsordnungen beeinflusst hat, keinen gutgläubigen Erwerb durch Rechtsgeschäft. Das Eigentum an einer Sache konnte lediglich durch Inbesitzhalten über einen langen Zeitraum erworben werden. In Anlehnung hieran sah auch die 1874 einberufene erste Kommission zur Ausarbeitung des BGB die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs kraft guten Glaubens grundsätzlich nicht vor; eine Ausnahme sollte lediglich für Bargeld, Inhaberpapiere sowie für öffentlich versteigerte Sachen gelten, da der Rechtsverkehr in besonderem Maße auf deren Zirkulationsfähigkeit vertraute.[1]

Im späteren Verlauf der Erörterungen zum BGB gewann verstärkt die Überlegung an Bedeutung, der Rechtsverkehr sei auf zusätzlichen Schutz angewiesen. Im alltäglichem Geschäftsverkehr könne der Rechtserwerber oftmals nicht überprüfen, ob der Veräußerer tatsächlich zur Rechtsübertragung berechtigt ist. Insbesondere bei beweglichen Sachen ist dem Veräußerer der Nachweis seines Eigentums erschwert. Bei jedem Veräußerungsvorgang stehe der Erwerbsinteressent vor dem Risiko, mangels Verfügungsbefugnis des Veräußerers am Ende kein Eigentum zu erwerben. Um dieses Risiko zu verringern, sieht das Gesetz vor, dass Rechtspositionen unter bestimmten Umständen durch einen Dritten erworben werden können, obwohl dem Veräußerer diese Positionen nicht zustehen. Diese Möglichkeit dient dem Schutz des Vertrauens in den Rechtsverkehr sowie dessen Praktikabilität.[2][3][4]

Daher entschied sich die Kommission im weiteren Verlauf der Entwicklung des BGB dazu, einen gutgläubigen Eigentumserwerb an Sachen grundsätzlich zuzulassen und entsprechende Vorschriften auszuarbeiten. Ein Vorbild hierfür war Art. 306 des 1861 erlassenen Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, der einen solchen Erwerb bei der weisungswidrigen Veräußerung einer Sache durch einen Kommissionär vorsah. In Anlehnung hieran lässt das am 1. Januar 1900 inkraftgetretene BGB den Erwerb von einem Nichtberechtigten zu, wenn dieser durch einen Rechtsschein gegenüber Dritten als Inhaber des Rechts erscheint.[5][6] Bei beweglichen Sachen manifestiert sich dieser Schein durch den Besitz derselben. Für Rechte an Grundstücken, ist das Grundbuch entscheidender Rechtsscheinträger, da es die bestehenden Rechte an Grundstücken benennt.[7][8]

Deutsches Recht

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen, §§ 932–936 BGB

Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten richtet sich nach den § 932 bis § 936 BGB. Nichtberechtigte sind grundsätzlich Personen, die nicht Eigentümer der zu veräußernden Sache sind. Allerdings kann es auch Eigentümern an der Befugnis zur Veräußerung fehlen. Einer solchen Beschränkung unterliegt beispielsweise gemäß § 81 der Insolvenzordnung (InsO) der Schuldner eines Insolvenzverfahrens.[9]

Erwerb durch Rechts- und Verkehrsgeschäft

Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten erfordert eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber darüber, dass der Erwerber Eigentum an der Sache erwerben soll.[10]

Diese Einigung muss im Rahmen eines Rechtsgeschäfts erfolgen, denn der Gutglaubensschutz bezweckt den Schutz des Geschäftsverkehrs. Ausgeschlossen ist ein gutgläubiger Erwerb deswegen beispielsweise bei einer Erbschaft. Daher kann ein Erbe nicht dadurch an einer Sache, die nicht dem Erblasser gehörte, gutgläubig Eigentum erwerben, dass sie sich im Besitz des Erblassers befand.[11]

Ferner muss es sich beim Erwerbsgeschäft um ein Verkehrsgeschäft handeln.[12] Hieran fehlt es, wenn Veräußerer und Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachungsweise identisch sind. Dies trifft etwa zu, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf sich selbst einen Gegenstand überträgt, der vermeintlich der GmbH gehört. Da es sich hierbei bei juristischer Betrachtung um zwei verschiedene Rechtssubjekte handelt, könnte der Gesellschafter den Gegenstand gutgläubig Erwerben, falls dieser nicht der GmbH gehört. Da beide Rechtssubjekte allerdings wirtschaftlich gesehen identisch sind, fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Rechtsverkehrs, das den Verlust des Eigentums eines anderen rechtfertigen könnte.[13]

Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands

Weiterhin muss der Veräußerer den Anschein erweckt haben, Eigentümer zu sein. Welche Voraussetzungen dieser Anschein erfüllen muss, um einen gutgläubigen Eigentumserwerb zu ermöglichen, ist in den § 932 bis § 934 BGB geregelt.

§ 932 Absatz 1 BGB

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

§ 932 Absatz 1 Satz 1 BGB verweist auf § 929 Satz 1 BGB. Letztgenannte Norm regelt den Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe. Eigentum wird hiernach übertragen, wenn die Parteien sich darüber einig sind, dass der Veräußerer seinen Besitz an der Sache aufgibt und ihn dem Erwerber verschafft.[14][15] Da in der Übergabe die Fähigkeit des Veräußerers zum Ausdruck kommt, dem Erwerber den Besitz an der Sache verschaffen zu können, sah der Gesetzgeber sie als den entscheidenden Umstand an, der ein Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Eigentümerstellung des Veäußerers begründen kann.[16]

Ein Erwerb nach § 932 Absatz 1 Satz 1 BGB kommt auch im Fall des Geheißerwerbs in Betracht. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise vor, wenn ein Händler von einem Lieferanten einen Rohstoff erwirbt, den er unmittelbar an einen Abnehmer weiterverkauft. Um die Abwicklung zu vereinfachen, weist der Händler den Lieferanten an, direkt an seinen Abnehmer zu liefern. Erwirbt der Händler aufgrund eines Umstands nicht wirksam Eigentum, kann sein Abnehmer dennoch gutgläubig Eigentum erwerben: Zwar wird der Händler zu keinem Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer der Sache, sodass er sie auch nicht wie von § 932 Absatz 1 BGB gefordert übergeben kann, allerdings ist er in der Lage, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz an der Kaufsache zu verschaffen. Diese Fähigkeit zur Besitzverschaffung stellt einen Rechtsschein dar, der mit der eigenhändigen Übergabe durch den Veräußerer vergleichbar ist.[17][18]

Gutgläubig erworben werden kann schließlich das sogenannte Anwartschaftsrecht, das rechtlich eine Vorstufe des Eigentumsrechts darstellt. Typischerweise entsteht eine Anwartschaft bei der Veräußerung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt. Hierbei vereinbaren Veräußerer und Erwerber, dass das Eigentum nicht bereits mit der Übergabe übergehen soll sondern erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung. Durch diese Abrede wird die Einigung über den Eigentumsübergang unter eine aufschiebende Bedingung gestellt. Bis zur Kaufpreiszahlung erfährt der Erwerber allerdings über § 161 Absatz 1 Satz 1 BGB Schutz: Diese Norm verhindert, dass der Veräußerer nach der Vereinbarung des Kaufs unter Eigentumsvorbehalts weitere Verfügungen über die Sache zugunsten Dritter vornimmt.[19]

§ 932 Absatz 1 Satz 2 BGB regelt den gutgläubigen Erwerb im Rahmen der sogenannten brevi manu traditio. Hierfür genügt die bloße Einigung, wenn der Erwerber den Besitz an der zu veräußernden Sache bereits innehat und es einer Übergabe nicht mehr bedarf.[20][21] Dies ist etwa der Fall, wenn jemand eine Sache zunächst mietet und anschließend vom Vermieter erwirbt.[22] § 932 Absatz 1 Satz 2 BGB erweitert die Anwendbarkeit der brevi manu traditio auf die Fälle des gutgläubigen Erwerbs. Der Erwerber wird hiernach Eigentümer der Sache, wenn er den Besitz an ihr vom Veräußerer erlangt hatte.[23]

§ 933 BGB

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

§ 933 verweist auf den Erwerbstatbestand des § 930 BGB. Dieser erfordert wie § 929 BGB, dass sich Veräußerer und Erwerber darüber einigen, dass der Erwerber Eigentum an der Sache erwerben soll. Ferner vereinbaren die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis, kraft dessen der Veräußerer den unmittelbaren Besitz an der Sache zwar behält, ihn aber für den Erwerber ausübt. Dieser wird hierdurch selbst Eigentümer und mittelbaren Besitzer. Ein solches Besitzmittlungsverhältnis stellt beispielsweise die Leihe dar: Der Entleiher übt die unmittelbare Sachherrschaft über die entliehene Sache aus, allerdings tut er dies für den Verleiher, der deswegen mittelbarer Besitzer ist.[24]

Ist der Veräußerer nicht zur Verfügung berechtigt, lässt § 933 BGB den Eigentumserwerb dennoch zu, wenn der Erwerber vom Veräußerer den unmittelbaren Besitz an der Sache erhält. Der für den gutgläubigen Erwerb erforderliche Rechtsschein entspricht somit dem des § 932 Satz 1 BGB.[25] Ausgeschlossen ist somit in der Regel der gutgläubige Erwerb von Sicherungseigentum, denn hierbei behält der Veräußerer meist den unmittelbaren Besitz an der veräußerten Sache.[26]

§ 934 BGB

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.

§ 934 BGB bezieht sich auf den Eigentumserwerb nach § 931 BGB. Letztgenannte Norm ermöglicht den Übergang des Eigentums an einer Sache, an der nicht der Veräußerer sondern ein Dritter unmittelbaren Besitz hat. Der Eigentumsübergang vollzieht sich in diesem Fall durch Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber sowie durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, der dem Veräußerer gegenüber dem Dritten als unmittelbaren Besitzer zusteht.[27] Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn ein Vermieter sein Eigentum an einer vermieteten Sache auf einen Dritten übertragen will, ohne den Mieter in die Abwicklung miteinzubeziehen. Die Regelung des § 934 BGB unterscheidet zwei Fallkonstellationen:

Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer einer Sache, erwirbt der Erwerber Eigentum an ihr durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Veräußerers gegen den unmittelbaren Besitzer. Anders als bei § 933 BGB ist die Verschaffung mittelbaren Besitzes also in diesem Fall ausreichend.[28]

Die zweite Alternative des § 934 BGB kommt zum Tragen, wenn der Veräußerer nicht Besitzer der zu übereignenden Sache ist. Dies ist bei Herausgabeansprüchen des Veräußerers der Fall, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Dies trifft etwa auf Ansprüche aus Bereicherungs- oder Deliktsrecht zu, da in diesen Fällen kein Besitzmittlungsverhältnis entstehen kann. Ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Variante fällt der Fall, dass der abgetretene Herausgabeanspruch in Wirklichkeit nicht besteht.[29] In diesem Fall wird der Erwerber Eigentümer, wenn er vom unmittelbaren Besitzer der Sache den Besitz an dieser übertragen erhält. Anders als bei § 932 BGB und § 933 BGB genügt hierfür der Erwerb mittelbaren Besitzes.[30]

Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Absatz 2 BGB

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Voraussetzungen des guten Glaubens

Der gute Glaube bezieht sich nach § 932 Absatz 2 BGB darauf, dass der Veräußerer Eigentümer der zu veräußernden Sache ist. Daher ist der Erwerber nicht gutgläubig, wenn er weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist oder dies grob fahrlässig verkennt.

Unter grober Fahrlässigkeit versteht die Rechtswissenschaft das Missachten der verkehrsüblichen Sorgfalt in einem besonders schwerwiegenden Ausmaß. Der Erwerber muss also Umstände verkennen, die sich jedem allgemeinen Betrachter aufdrängen würden.[31][32] Solche Umstände können beispielsweise die Übereignung an einem ungewöhnlichen Ort oder ein Verkauf deutlich unter Wert darstellen.[33] Grobe Fahrlässigkeit liegt ebenfalls nah, wenn jemand von einer völlig verschuldeten Person Eigentum erwirbt, ohne sich zu vergewissern, ob die veräußerte Sache bereits an einen Dritten sicherungshalber übereignet wurde.[34] Beim Erwerb von Gebrauchtwagen ist der Erwerber nach der Rechtsprechung regelmäßig bösgläubig, wenn er sich nicht mithilfe der Zulassungsbescheinigung Teil II vergewissert, dass der Veräußerer Eigentümer ist.[35] Bei Neuwagen kann sich eine solche Prüfpflicht ergeben, wenn Indizien hinzutreten, die ernsthafte Zweifel an der Rechtsstellung des Veräußerers aufkommen lassen.[32]

Gutgläubigkeit bei der Einschaltung von Hilfspersonen auf Erwerberseite

Handelt der Erwerber nicht selbst, sondern lässt sich vertreten, kommt es nach § 166 Absatz 1 BGB auf die Gutgläubigkeit des Vertreters an.[36] Ausnahmsweise kommt es nach § 166 Absatz 2 BGB auf das Wissen des Vertretenen an, wenn dieser dem Vertreter Weisungen erteilt. Die Regelung soll verhindern, dass § 166 Absatz 1 BGB missbraucht wird, indem sich ein Bösgläubiger durch einen Gutgläubigen vertreten lässt.[37]

Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit

Der für die Gutgläubigkeit maßgebliche Zeitpunkt ist der, in dem der Rechtserwerb vollendet wird.[38] Dies ist meist der Fall, wenn die Sache übergeben wird. Bedarf es einer solchen nicht, wird im Fall des § 929 Satz 2 BGB auf die Einigung und in den Fällen der §§ 933, 934 BGB auf die Abtretungshandlung beziehungsweise den Besitzerwerb abgestellt.[39]

Bei der Übereignung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem der Erwerber nach § 161 Absatz 1 Satz 1 BGB seine Anwartschaft auf das Eigentum erlangt. Daher steht es in diesem Fall dem Erwerb nicht entgegen, wenn der Erwerber im Zeitraum zwischen der Begründung der Anwartschaft und der Vollendung des Eigentumserwerbs bösgläubig wird.[40][41]

Handelsrechtliche Modifikation durch § 366 HGB

Unter Kaufleuten ist es gängig, Waren nicht als Eigentümer sondern lediglich als Verfügungsberechtigter zu veräußern, etwa im Rahmen einer Verkaufskommission. Daher ist dem gewerblichen Käufer oft bekannt, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Deswegen liegen die Voraussetzungen des § 932 Absatz 2 BGB oft nicht vor, sodass ein gutgläubiger Erwerb scheitert.[42][43]

Um den Schutz des Handelsverkehrs zu verbessern, reduziert § 366 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Anforderungen an die Gutgläubigkeit des Erwerbers: Anstelle des Glaubens an das Eigentum des Veräußerers genügt bereits der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis für einen Erwerb.[44]

Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs, § 935 BGB

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Grundsatz, § 935 Absatz 1 BGB
Schematische Darstellung der Wirkung des § 935 Absatz 1 BGB

§ 935 Absatz 1 BGB verhindert den gutgläubigen Erwerb einer Sache, wenn diese dem Eigentümer gestohlen wurde, er sie verloren hat oder sie ihm in sonstiger Weise abhandengekommen ist. Diesen drei Varianten ist gemeinsam, dass der Eigentümer den Besitz an einer Sache unfreiwillig einbüßt.[45][46] Aufgrund dieser Unfreiwilligkeit bewertet das Gesetz die Schutzwürdigkeit des Eigentümers ausnahmsweise höher als die des Rechtsverkehrs. Daher können Dritte eine Sache nicht gutgläubig erwerben, wenn diese ihrem Eigentümer abhandengekommen ist. Dieser bleibt daher weiterhin Eigentümer seiner Sache und kann vom Gutgläubigen verlangen, dass er sie ihm herausgibt.[47][48] Von großer praktischer Bedeutung ist diese Regelung beispielsweise bei Kunstwerken.[49]

Für die Beurteilung des Abhandenkommens ist aus Gründen des Verkehrsschutzes der tatsächliche Wille des Eigentümers maßgeblich. Daher liegt auch bei täuschungs- oder irrtumsbedingter Weggabe einer Sache eine freiwillige Besitzaufgabe vor, sodass § 935 Absatz 1 BGB keine Anwendung findet.[50]

Besitzt jemand eine Sache für den Eigentümer, etwa als Mieter, kommt es beispielsweise im Fall eines Diebstahls auf dessen Willen an und nicht auf den des Eigentümers. Dies ordnet § 935 Absatz 1 Satz 2 BGB an.[51]

Ausnahmen des § 935 Absatz 2 BGB

Nach § 935 Absatz 2 BGB findet der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs durch § 935 Absatz 1 BGB keine Anwendung, wenn es sich bei der veräußerten Sache um Bargeld oder ein Inhaberpapier handelt. Diese Regel beruht darauf, dass der Rechtsverkehr ein besonderes Interesse an der ungehinderten Gebrauchsmöglichkeit der genannten Gegenstände hat. So führte es beispielsweise zu erheblichen Unsicherheiten, wenn man nicht darauf vertrauen dürfte, das Eigentum an Geldstücken erwerben zu können. Daher misst das Gesetz selbst im Fall des unfreiwilligen Besitzverlusts einer der genannten Sachen dem Schutz des Verkehrs eine größere Bedeutung zu als dem Schutz des Eigentümers. Daher können Geld und Inhaberpapiere selbst dann gutgläubig erworben werden, wenn sie ihrem Eigentümer abhandengekommen sind.[52][53]

Grundsätzlich kein Bargeld im Sinne der Norm sind Geldstücke, die nicht als Tauschwert sondern als Sammelstücke dienen. Denn an deren freier Zirkulationsfähigkeit hat der Rechtsverkehr kein in besonderer Weise schutzwürdiges Interesse.[54]

§ 935 Absatz 2 BGB lässt schließlich den gutgläubigen Erwerb abhandengekommener Sachen zu, wenn diese im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben worden sind. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung das Vertrauen in das unter hoheitlicher Aufsicht vorgenommene Auktionsverfahren schützen.[55][56]

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb, § 936 BGB

(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.

(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.

(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.

Normzweck

Erwirbt jemand eine Sache, ist er der Gefahr ausgesetzt, dass diese Sache durch Rechte Dritter belastet ist. Solche Belastungen, die den Wert der erworbenen Sache für ihren neuen Eigentümer deutlich mindern können, stellen beispielsweise Nießbrauchs- und Pfandrechte dar.[57] § 936 Absatz 1 BGB beschränkt diese Gefahr zugunsten des Erwerbers, indem er Belastungen einer Sache unter bestimmten Umständen aufhebt.[58][59]

Voraussetzungen

Damit die Wirkung des § 936 Absatz 1 BGB eintreten kann, muss jemand Eigentum an einer Sache erwerben, auf der das Recht eines Dritten ruht. Weiterhin muss der Erwerber dahingehend gutgläubig sein, dass die Sache nicht durch ein fremdes Recht belastet ist: er darf also weder Kenntnis von der Belastung der Sache mit einem Recht eines Dritten haben, noch darf er dessen Existenz in grob fahrlässiger Weise verkennen. Kenntnis liegt auch dann vor, wenn der Erwerber um die Belastung weiß, jedoch über deren Höhe irrt.[60] Beim Erwerb einer Sache, die mit einem Vermieterpfandrecht belastet ist, nimmt die vorherrschende Auffassung eine grob fahrlässige Kenntnis bereits dann an, wenn die Sache erkennbar in eine gemietete Räumlichkeit eingebracht wurde und der Erwerber um das Mietverhältnis weiß. Dies beruht darauf, dass nur wenige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein solches Pfandrecht entsteht. Deswegen ist das Bestehen eines Pfandrechts derart wahrscheinlich, dass den Erwerber die Pflicht trifft, sich zu erkundigen, ob ein Pfandrecht besteht.[61][62]

Erfordert bereits der Eigentumserwerb, dass die Sache dem Erwerber übergeben wird, treten für den gutgläubigen lastenfreien Erwerb keine zusätzlichen Voraussetzungen hinzu, da die Übergabe einen hinreichend starken Rechtsschein darstellt. Bei den Erwerbstatbeständen, die demgegenüber ohne eine Übergabe auskommen, also §§ 929 Satz 2, 929a, 930 und 933 BGB, muss der Erwerber zusätzlich den Besitz an der Sache erlangen, da erst hierdurch der gute Glaube des Erwerbers schutzwürdig wird.[63]

Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen des § 936 Absatz 1 BGB vor, erlöschen etwaige Rechte Dritter an der erworbenen Sache. Eine Ausnahme hiervon macht § 936 Absatz 3 BGB: Steht das Recht im Fall eines Erwerbs nach § 931 BGB dem unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer der Sache zu, wird es vom gutgläubigen Eigentumserwerb nicht berührt. Denn dieser ist selbst Inhaber eines starken Rechsscheins.[64]

Analog § 935 BGB ist der gutgläubige lastenfreie Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache dem Inhaber des belastenden Rechts abhandengekommen ist. Diese Analogie beruht auf der Überlegung, dass der Inhaber eines von § 936 BGB erfassten Rechts in vergleichbarer Weise schutzwürdig ist wie der Eigentümer.[65][66]

Rückerwerb vom Nichtberechtigten

Uneinigkeit besteht in der Lehre hinsichtlich der Frage, wie ein gutgläubiger Erwerb rückabgewickelt wird. Zu einer Rückabwicklung kann es beispielsweise kommen, wenn jemand aufgrund Kaufs gutgläubig erwirbt, von diesem Vertrag jedoch später wegen eines Sach- oder Rechtsmangels zurücktritt. Gemäß § 346 Absatz 1 BGB folgt aus diesem Rücktritt die Pflicht des Erwerbers, die erworbene Sache an den Veräußerer zurück zu übereignen. Hierdurch kann der nichtberechtigte Veräußerer Eigentum an der Kaufsache erwerben, die er zuvor als Nichtberechtigter veräußert hatte. Dadurch erlangt er durch die Rückabwicklung eine bessere Stellung, als er sie vormals innegehabt hatte.[67][68]

Dieses Ergebnis wird teils als ungerecht abgelehnt. Die Vertreter dieser Auffassung gehen davon aus, dass der ursprüngliche Eigentümer durch die Rückabwicklung Eigentum an der Sache erwirbt. Begründet wird dies zum einen damit, dass ein Eigentumserwerb des unter Umständen von vornherein bösgläubigen Nichtberechtigten ein unangemessenes Ergebnis zeitigte.[69][70] Zudem bezweckten die §§ 932–934 BGB nur den Schutz des gutgläubigen Erwerbers, nicht jedoch den des nichtberechtigten Veräußerers. Dieser dürfe daher nicht von den Regelungen des gutgläubigen Erwerbs profitieren.[71]

Nach der Gegenauffassung, die auch die Rechtsprechung vertritt, erwirbt der Nichtberechtigte Eigentum von seinem Vertragspartner. Dies ergebe sich aus der Relativität der Schuldverhältnisse. Danach wirken Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis grundsätzlich lediglich zwischen den Parteien, nicht jedoch gegenüber Dritten. Da der ehemalige Eigentümer der Sache nicht in das Rückabwicklungsschuldverhältnis involviert ist, kann seine Rechtsstellung durch dieses nicht beeinflusst werden. Er kann allerdings wegen der Eigentumsverletzung seitens des nichtberechtigten Veräußerers von diesem Rückübereignung verlangen, etwa mithilfe eines Schadensersatzanspruchs aus Deliktsrecht.[72][73][74]

Gutgläubiger Erwerb von Rechten an unbeweglichen Sachen (Grundstücke)

Neben dem gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen sieht das deutsche Sachenrecht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Rechten an Grundstücken vor. Nach § 892 BGB können sämtliche Rechte von einem Nichtberechtigten erworben werden, die durch Eintragung ins Grundbuch Wirksamkeit erlangen. Hierzu zählen neben dem Grundstückseigentum beispielsweise auch das Grundpfandrecht, die Grunddienstbarkeit, der Nießbrauch sowie die Vormerkung.[75][76]

Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs, § 892 BGB

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Einigung und Eintragung

Der gutgläubige Erwerb eines Grundstücks setzt voraus, dass sich der Erwerber mit dem Veräußerer über den Erwerb einigt. Diese Einigung wird nach § 925 BGB als Auflassung bezeichnet. Außerdem muss der Erwerber nach § 873 BGB als neuer Rechtsinhaber in das Grundbuch eingetragen werden. Erst mit der Eintragung wird der Erwerber auch Eigentümer. Dasselbe Prinzip gilt beim gutgläubigen Erwerb von Rechten an Grundstücken.

Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands: Eintragung des Veräußerers ins Grundbuch

Ist der Veräußerer nicht Inhaber des Rechts, bedarf es ferner eines Rechtsscheins, der die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs rechtfertigt. Für Rechte an Grundstücken folgt dieser aus dem Grundbuch: Zugunsten desjenigen, der dort als Inhaber eines Rechts eingetragen ist, wirkt gemäß § 891 BGB die Vermutung, dass er tatsächlich Inhaber des Rechts ist. Dieser starke Rechtsschein beruht auf den streng formalisierten Grundbuchverfahren, die in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt sind und eine fehlerfreie Eintragungspraxis für das Grundbuch gewährleisten sollen. Ein gutgläubiger Rechtserwerb an einem Grundstück erfordert daher, dass der Veräußerer als Inhaber des veräußerten Rechts ins Grundbuch eingetragen ist.[77][78] Zu unrichtigen Einträgen kann es beispielsweise kommen, wenn das Grundbuchamt ein Recht irrtümlich löscht oder mit falschen Inhalt einträgt.[79]

Der Anwendungsbereich des § 892 BGB wird für den Erbfall durch § 40 GBO erweitert: Stirbt der fälschlicherweise im Grundbuch als Inhaber eines Grundstücksrechts eingetragene Erblasser, tritt gemäß § 1922 Absatz 1 BGB der Erbe an seine Stelle. Veräußert dieser das Grundstück an einen Dritten, so käme nach § 892 BGB ein gutgläubiger Erwerb nicht in Betracht, wenn weiterhin der Erblasser als Rechtsinhaber ins Grundbuch eingetragen ist. § 40 GBO ermöglicht jedoch den gutgläubigen Erwerb vom Erben, indem er es für entbehrlich erklärt, dass der Erbe eingetragen wird.

Der am 1. Oktober 2009 eingeführte § 899a BGB erstreckt die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auf die dort eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese sind gemäß § 47 Absatz 2 GBO in das Grundbuch einzutragen, sofern ihre GbR ein Recht erwirbt. § 899a BGB stellt die Vermutung auf, dass die im Grundbuch angegebenen Gesellschafter die einzigen Gesellschafter der eingetragenen GbR sind. Von Bedeutung ist diese Vermutung, wenn nachträglich Gesellschafter aus der GbR aus- oder in diese eintreten, dieser Mitgliederwechsel jedoch nicht ins Grundbuch eintragen wird. Schließt nun eine Person ein Geschäft für die GbR, die im Grundbuch fälschlicherweise als Gesellschafter eingetragen ist, kann gutgläubig von der GbR ein Recht erworben werden. § 899a BGB schützt also den guten Glauben an eine Vertretungsmacht.[80][81]

Gutgläubigkeit des Erwerbers

Weiterhin muss der Erwerber den Veräußerer für den Inhaber des veräußerten Rechts halten. Dies ist der Fall, wenn der Erwerber keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hatte. Anders als beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen ist beim Grundbuchverkehr die Gutgläubigkeit nur bei Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers steht seinem Erwerb daher nicht entgegen. Somit ist der Erwerber einer unbeweglichen Sache bei Zweifeln an der Richtigkeit des Grundbuchs auch nicht zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet. Diese im Vergleich zum gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen bessere Stellung des Erwerbers ist auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zurückzuführen, der ein mächtigerer Rechtsscheinträger als der Besitz ist.[82][83]

Die Gutgläubigkeit des Erwerbers muss wie beim Erwerb beweglicher Sachen bis zum letzten Akt des Erwerbs fortbestehen, regelmäßig also bis zur Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Da sich Verzögerungen auf Seiten des Grundbuchamts allerdings nicht zulasten des Antragstellers auswirken sollen, stellt § 892 Absatz 2 BGB auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Dies gilt für den Fall, dass zum Erwerb lediglich die Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch fehlt.[84][85]

Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn ein Widerspruch im Sinne von § 899 BGB ins Grundbuch eingetragen worden ist, der sich gegen die zurzeit im Grundbuch eingetragene Rechtslage wendet. Wurde ein solcher eingetragen, ist der Rechtsschein des Grundbuchs geschwächt, da der Erwerber nicht mehr auf die eingetragene Berechtigung des Nichtberechtigten vertrauen kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber tatsächlich in das Grundbuch Einsicht genommen und so von dem eingetragenen Widerspruch positive Kenntnis erlangt hat; der gute Glauben ist bereits zerstört, wenn ein solcher Widerspruch eingetragen ist.[86]

Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner im Fall einer Doppelbuchung ausgeschlossen. Eine solche liegt vor, wenn mehrere ins Grundbuch als Inhaber eines Rechts eingetragen sind. Ist dies der Fall, bestehen widersprüchliche Rechtsscheintatbestände, auf die sich beide berufen können. Aus diesem Grund ist die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs ausnahmsweise widerlegt. Ebenfalls kein verlässlicher Rechtsschein besteht, wenn das Grundbuch eine Rechtslage beschreibt, die es nicht geben kann.[87]

Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen

Seit der Reform des GmbH-Rechts vom 1. November 2008 können nach § 16 Absatz 3 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) Geschäftsanteile einer GmbH gutgläubig von einer Person erworben werden, die nicht Inhaber eines solchen Anteils ist.[88] Voraussetzung hierfür ist, dass der Veräußerer fälschlicherweise als Inhaber eines Geschäftsanteils in die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste eingetragen ist.[89]

Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber um die Unrichtigkeit der Liste weiß oder diese grob fahrlässig verkennt. Ebenfalls verhindert wird er durch einen Widerspruch. Schutz erfährt der wahre Inhaber des Anteils ferner dadurch, dass er sich die Unrichtigkeit der Liste zurechnen lassen muss, damit ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Eine solche Zurechenbarkeit besteht nach § 16 Absatz 3 Satz 2 GmbHG jedenfalls dann, wenn die Liste länger als drei Jahre unrichtig ist, da sich der Gesellschafter in diesem langen Zeitraum hinsichtlich seiner Eintragung in die Gesellschafterliste hätte vergewissern können.[89]

Gutgläubiger Erwerb entgegen eines Verfügungsverbots

Nach § 135 Absatz 2 und § 136 BGB finden die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs entsprechende Anwendung auf den Erwerb eines Gegenstands Anwendung, der einem Verfügungsverbot, das kraft Gesetzes zum Schutz bestimmter Personen angeordnet wird, oder einem behördlichen Veräußerungsverbot unterliegt. Geht der Erwerber daher davon aus, dass der Erwerbsgegenstand nicht mit einem Verfügungs- oder Veräußerungsverbot belastet ist, kann er diesen erwerben.[90]

Rechtslage in anderen Staaten

Österreich

Im österreichischen Sachenrecht sieht § 367 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten vor. Dieser kommt in Betracht, wenn eine Sache auf Grundlage eines entgeltlichen Geschäfts erworben wird.

Hinzutreten muss ferner ein Umstand, der ein in besonderer Weise schutzwürdiges Vertrauen begründet. Die Norm nennt drei Konstellationen, in denen ein solches Vertrauen besteht: Erwirbt jemand im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, soll er darauf vertrauen dürfen, dass eine staatliche Stelle rechtmäßig veräußert. Gleiches gilt, wenn jemand von einem Unternehmer in dessen gewöhnlichem Betrieb erwirbt. Schließlich kann ein gutgläubiger Erwerb von einem Vertrauensmann des Eigentümers erfolgen, beispielsweise einem Mieter, Entleiher, Verwahrer, Präkarist oder Eigentumsvorbehaltskäufer. Der Eigentümer ist in diesem Fall weniger schützenswert als der Erwerber, da er die Sache selbst aus der Hand gegeben hat.

Anders als das deutsche Recht lässt das österreichische Recht einen gutgläubigen Erwerb von Bargeld und Inhaberpapieren nicht zu, wenn diese abhandengekommen sind.[91] Ferner ist der gutgläubige Erwerb nach Auffassung der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn er unentgeltlich erfolgt, da der Erwerber, der keine eigene Leistung für den Erhalt der Sache aufwendet, in geringerem Umfang schutzwürdig ist.[92]

Schweiz

Im Schweizer Sachenrecht ist ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen in Art. 714 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgesehen: Die Anforderungen hierfür orientieren sich an denen des Besitzschutzes. Das Schweizer Recht stellt höhere Anforderungen an den guten Glauben. Nach Art. 3 Absatz 2 ZGB darf sich derjenige nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen, wenn er beim Erwerb nicht die notwendige Aufmerksamkeit walten ließ.[92]

Nach Art. 935 ZGB kann der Eigentümer einer abhandengekommenen Sache diese fünf Jahre lang vom Erwerber zurückfordern. Wird die Ware im Rahmen einer Versteigerung oder von einem Kaufmann erworben, kann sie der Eigentümer allerdings nur gegen Zahlung des Kaufpreises, den der Erwerber entrichtet hat, herausverlangen.

Niederlande

Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen vollzieht sich nach niederländischem Recht wie im deutschen Recht durch Einigung und Übergabe. Ausgeschlossen ist der gutgläubige Erwerb, wenn er unentgeltlich erfolgt, wobei auch geringwertige Gegenleistungen nicht genn. Die Schwelle wird bei etwa 50 % des Sachwerts angesetzt. Anders als im deutschen Recht ist der gutgläubige Erwerb abhandengekommener Sachen möglich. Allerdings kann der frühere Eigentümer diese trotz des Erwerbs für einen Zeitraum von drei Jahren vom Erwerber zurückfordern.[93]

England

Das englische Sachenrecht lässt einen gutgläubigen Erwerb zu, wenn der Erwerber nicht um das fremde Recht an der Sache weiß oder dieses grob fahrlässig verkennt. Ferner muss er einen marktangemessenen Preis für diese gezahlt haben. Grundsätzlich erfordert der gutgläubige Eigentumserwerb, dass der Erwerber den Besitz an der Sache erlangt. Ausgeschlossen ist daher ein Erwerb durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, wie ihn § 934 Alternative 1 BGB vorsieht.[94]

Literatur

Bewegliche Sachen

Unbewegliche Sachen

Einzelnachweise

  1. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  2. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  3. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  4. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 2–5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  5. Reinhard Zimmermann, Rolf Knütel, Jens Peter Meincke: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. C. F. Müller, Heidelberg 1999, ISBN 978-3-8114-9915-7, S. 593.
  6. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 2–3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  7. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  8. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406680250 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  9. Constantin Kruse: Aus der Praxis: Grundstückserwerb im Umfeld der Verkäuferinsolvenz. In: Juristische Schulung 2010, S. 974 (975).
  10. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  11. Caroline Meller-Hannich: § 932, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  12. Bundesgerichtshof: II ZR 88/90. In: Neue Juristische Wochenschrift 1991, S. 1415 (1417).
  13. Bundesgerichtshof: IV ZR 161/14. In: Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 1881.
  14. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  15. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800649976 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  16. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  17. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  18. Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristische Schulung 2013, 490 (491).
  19. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 19. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  20. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  21. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  22. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  23. Caroline Meller-Hannich: § 932, Rn. 39–42. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  24. Caroline Meller-Hannich: § 932, Rn. 12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  25. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  26. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  27. Caroline Meller-Hannich: § 931, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  28. Jürgen Oechsler: § 934, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  29. Bundesgerichtshof: VIII ZR 66/76. In: Neue Juristische Wochenschrift 1978, S. 696.
  30. Caroline Meller-Hannich: § 934, Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  31. Klaus Röhl: Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Fahrlässigkeit. In: Juristenzeitung 1974, S. 521.
  32. a b Bundesgerichtshof: VIII ZR 82/03. In: Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 1365.
  33. Peter Bassenge: § 932, Rn. 10. In: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8.
  34. Peter Bassenge: § 932, Rn. 11. In: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8.
  35. Bundesgerichtshof: VIII ZR 184/05. In: Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 3488.
  36. Bundesgerichtshof: VIII ZR 235/80. In: Neue Juristische Wochenschrift 1982, 38 (39).
  37. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848716449 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  38. BGHZ 10, 69 (73).
  39. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  40. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  41. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  42. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848705580 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  43. Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristische Schulung 2013, S. 490 (492).
  44. Klaus Hopt: § 366, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406679858 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  45. Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  46. Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  47. Caroline Meller-Hannich: § 935, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  48. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  49. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  50. Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  51. Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  52. Jörg Neuner: Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen. In: Juristische Schulung 2007, S. 401 (402).
  53. Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  54. Bundesgerichtshof: V ZR 108/12. In: Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 2888.
  55. Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  56. Jörg Neuner: Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen. In. Juristische Schulung 2007, S. 401 (402).
  57. Peter Bassenge: § 936, Rn. 1. In: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8.
  58. Jürgen Oechsler: § 936, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  59. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  60. Jochen Werner: Der gutgläubig lastenfreie Erwerb beweglicher Sachen. In: Juristische Arbeitsblätter 2009, S. 411 (412).
  61. Bundesgerichtshof: VIII ZR 48/70. In: Neue Juristische Wochenschrift 1972, S. 43.
  62. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  63. Jürgen Oechsler: § 936, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  64. Caroline Meller-Hannich: § 936, Rn. 15. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  65. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406680250 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  66. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  67. Hans Joachim Musielak: Der Rückerwerb des Eigentums durch den nichtberechtigten Veräußerer. In: Juristische Schulung 2010, S. 377.
  68. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406680250 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  69. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  70. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  71. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  72. Bundesgerichtshof: II ZR 118/02. In: Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Übersicht 2003, S. 170 (171).
  73. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  74. Peter Bassenge: § 932, Rn. 17. In: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8.
  75. Jürgen Kohler: § 892, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  76. Ulrich Krause: § 892, Rn. 27. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  77. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706555 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  78. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406680250 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  79. Ansgar Staudinger: § 892, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  80. Alexander Weiss: § 899 a BGB – Gutgläubiger Erwerb ohne Kondiktionsschutz? In: Juristische Schulung 2016, S. 494.
  81. Marina Wellenhofer: Grundstücksgeschäfte mit der BGB-Gesellschaft. In. Juristische Schulung 2010, S. 1048.
  82. Dieter Medicus: Besitz, Grundbuch und Erbschein als Rechtsscheinträger. In: Jura 2001, S. 494 (497).
  83. Klaus Schreiber, Rainer Burbulla: Der gutgläubige Erwerb von unbeweglichen Sachen. In: Jura 1999, S. 491 (493).
  84. Jürgen Kohler: § 892, Rn. 53. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  85. Ansgar Staudinger: § 892, Rn. 21. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  86. Jürgen Kohler: § 899, Rn. 1, 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  87. Oberlandesgericht Rostock: 3 W 76/11. In: Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2015, S. 77.
  88. Sebastian Omlor: Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht. 2010, ISBN 978-3-428-13192-1.
  89. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406626876 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  90. Christian Armbrüster: § 135, Rn. 48. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665417 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  91. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540298694 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  92. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  93. Dieter Krimphove: Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik. Josef Eul Verlag, Lohmar 2006, ISBN 978-3-89936-429-3, S. 366.
  94. Dieter Krimphove: Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik. Josef Eul Verlag, Lohmar 2006, ISBN 978-3-89936-429-3, S. 346–348.