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Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

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Das Emblem der Haager Konvention von 1954 zur Kennzeichnung von geschütztem Kulturgut.

Die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der 1954 mit dem Ziel abgeschlossen wurde, Kulturgut während eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes vor Zerstörung oder Beschädigung sowie Diebstahl, Plünderung und anderen Formen einer widerrechtlichen Inbesitznahme zu schützen. Kulturgut ist dabei definiert als „bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist“. Dies umfasst als bewegliches Kulturgut zum Beispiel Gemälde, Skulpturen, archäologische Funde, Bücher, Manuskripte und Archivalien. Als unbewegliches Kulturgut gelten neben Denkmälern vor allem Gebäude wie Museen, Bibliotheken, Archive und Bergungsorte, die der Ausstellung, Nutzung, Verwahrung und dem Schutz von beweglichem Kulturgut dienen. Denkmalzentren als Orte von größerem Ausmaß, die in beträchtlichem Umfang Kulturgut entsprechend der vorherigen Definition aufweisen, werden ebenfalls als schutzwürdig betrachtet.

Die Bestimmungen der Konvention von 1954 wurden ergänzt und präzisiert durch zwei 1954 und 1999 abgeschlossene Protokolle. Alle drei Abkommen sind ein Teil des humanitären Völkerrechts, zu dem in Form weiterer Abkommen vor allem Regelungen zählen, welche die zulässigen Mittel und Methoden zur Kriegsführung definieren sowie den weitestmöglichen Schutz der nicht an den Kampfhandlungen beteiligten Personen zum Ziel haben. Im Gegensatz zu diesen Teilen des humanitären Völkerrechts entstanden die Abkommen zum Kulturgutschutz unter Federführung der Vereinten Nationen (UN). Für die Verbreitung sowie Überwachung der Einhaltung ist die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hauptverantwortlich. Neben Regeln, die unmittelbar während eines bewaffneten Konfliktes den Schutz und die Respektierung von Kulturgut gewährleisten sollen, ergeben sich aus diesen Abkommen auch Sicherungsmaßnahmen, die in Friedenszeiten umzusetzen sind. Mit Stand vom März 2007 sind 116 Staaten Vertragspartei der Haager Konvention von 1954. Den Protokollen von 1954 und 1999 sind 93 beziehungsweise 44 Staaten beigetreten.

Die Leitgedanken der Konvention sowie die Motivation für ihren Abschluss, ihre Verbreitung und ihre Respektierung sind zusammengefasst in der Präambel, die unter anderem besagt,

„… dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet …“

Rechtshistorische Entwicklung

Der Beginn mit der Haager Landkriegsordnung und dem Roerich-Pakt

Der erste völkerrechtliche Vertrag, der Bestimmungen zum Schutz von Kulturgut während eines Krieges enthielt, war die 1899 abgeschlossene und 1907 in leicht modifizierter Version erneut angenommene Haager Landkriegsordnung[1]. Diese enthielt für die angreifende Partei in Artikel 27 das Gebot, historische Denkmäler, Bildungseinrichtungen sowie Institutionen mit religiöser, gemeinnütziger, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung bei Belagerungen und Bombardierungen so weit wie möglich zu verschonen. Die angegriffene Partei sollte entsprechende Gebäude kennzeichnen. Im Artikel 56 war darüber hinaus ein allgemein formuliertes Verbot der Beschlagnahme, Zerstörung oder Beschädigung solcher Einrichtungen enthalten. Die Akzeptanz der Haager Landkriegsordnung wurde während des Ersten Weltkrieges jedoch durch die sogenannte Allbeteiligungsklausel stark eingeschränkt. Diese besagte, dass dieses Abkommen im Fall eines Krieges oder eines bewaffneten Konflikts nur gelten sollte, wenn alle an diesem Konflikt beteiligten Staaten Vertragsparteien des Abkommens sind.

Der russische Maler und Schriftsteller Nicholas Roerich, der die Zerstörungen von Kulturgütern in Russland während des Ersten Weltkrieges und der Oktoberrevolution miterlebt hatte, gab zum Beginn der 1930er Jahre den Anstoß zu einem eigenständigen Vertrag, der dem Schutz von Kulturgütern während kriegerischer Auseinandersetzungen dienen sollte. Bereits 1904 hatte er der Russischen Architekten-Gesellschaft entsprechende Vorstellungen unterbreitet. Zehn Jahre später hatte er sich unmittelbar vor dem Beginn des Ersten Weltkrieges mit seiner Idee auch an den russischen Zaren Nikolaus II. gewandt. Auf seine Initiative hin arbeitete Georges Chklaver vom Institut für Hohe Internationale Studien der Universität Paris 1929 einen entsprechenden Entwurf aus. Dieser Vorschlag wurde anschließend vom Internationalen Museumsamt des Völkerbundes und im Rahmen von privaten Konferenzen in Brügge 1931 und 1932 sowie in Washington, D. C. 1933 diskutiert. Die siebte internationale Konferenz amerikanischer Staaten, die 1933 in Buenos Aires stattfand, empfahl die Annahme des Entwurfes. Der Verwaltungsrat der Panamerikanischen Union legte daraufhin einen Vertrag „über den Schutz künstlerischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmäler“ vor, der am 15. April 1935 im Weißen Haus von 21 Staaten Nord-, Mittel- und Südamerikas unterzeichnet wurde[2]. Zehn der Unterzeichnerstaaten wurden durch eine anschließende Ratifizierung auch Vertragspartei, davon als erstes die Vereinigten Staaten am 13. Juli 1935 und als letztes Kolumbien am 20. Februar 1937. Das nach seinem Initiator auch als Roerich-Pakt bezeichnete Abkommen trat am 26. August 1935 in Kraft.

Das Schutzzeichen des Roerich-Pakts.

Der Roerich-Pakt umfasste acht Artikel und enthielt mehrere wesentliche Neuerungen gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 27 und 56 der Haager Landkriegsordnung. Zum einen etablierte der Vertrag den Status der Neutralität für geschichtliche Denkmäler, Museen, wissenschaftliche und künstlerische Institutionen sowie Bildungs- und Kultureinrichtungen. Aus dieser Rechtsstellung, vergleichbar mit der Neutralität von Sanitätspersonal und entsprechenden Einrichtungen während eines Krieges, resultierten die Respektierung dieser Güter durch alle an einem Konflikt beteiligten Parteien und damit ihr Schutz. Die Vertragsparteien sollten Listen mit Denkmälern und Einrichtungen, für die sie den Schutz entsprechend dem Vertrag beanspruchten, an die Panamerikanische Union übermitteln, welche diese Listen an alle Vertragsstaaten weitergeben sollte.

Darüber hinaus wurde in diesem Vertrag ein Schutzzeichen zur Kennzeichnung von Kulturgütern definiert, das aus drei roten Punkten in einem roten Kreis auf weißem Grund bestand. Nicholas Roerich, der sich bei der Gestaltung des Zeichens an frühzeitlicher Symbolik orientierte, beschrieb die Bedeutung der drei Punkte als Versinnbildlichung von Kunst, Wissenschaft und Religion als den drei bedeutendsten kulturellen Aktivitäten der Menschheit, mit dem Kreis als Element, das diese drei Aspekte in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verband. Das Symbol wurde auch als „Banner des Friedens“ bezeichnet, die auf dem Roerich-Pakt unter dem Namen Pax Cultura basierende Bewegung in Analogie zu den Genfer Konventionen als „Rotes Kreuz der Kultur“.

Die Akzeptanz des Roerich-Pakts beschränkte sich jedoch auf die Vereinigten Staaten und die Länder Mittel- und Südamerikas. Kein einziges Land in Europa und Asien, den geopolitischen Schwerpunkten des wenige Jahre später beginnenden Zweiten Weltkrieges, unterzeichnete oder ratifizierte den Vertrag. Auch wenn er in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien noch heute gültig ist und die Organisation amerikanischer Staaten (OAS) in Nachfolge der Panamerikanischen Union weiterhin als Depositar fungiert, blieb der Roerich-Pakt ohne nennenswerte praktische Relevanz. Von den Vertragsparteien des Roerich-Pakts sind nur Chile und die Vereinigten Staaten bisher nicht der Haager Konvention beigetreten, so dass er für diese beiden Länder noch von Bedeutung als völkerrechtliche Verpflichtung im Bereich des Kulturgutschutzes ist. Mit der Etablierung eines Schutzzeichens sowie der Verwaltung von Listen schützenswerter Kulturgüter durch eine zentrale internationale Institution wurden jedoch mit diesem Vertrag zwei wichtige Prinzipien in den Bereich des Kulturgutschutzes bei bewaffneten Konflikten eingeführt.

Die Weiterentwicklung zur Haager Konvention von 1954

Die Ruinen der im Zweiten Weltkrieg zerstörten Kathedrale von Coventry.

Bereits vier Jahre nach Unterzeichnung des Roerich-Pakts legte die Regierung der Niederlande einen Entwurf für eine neue Konvention vor, an dessen Ausarbeitung ebenfalls das Internationale Museumsamt des Völkerbundes wesentlich beteiligt war. Der Beginn des Zweiten Weltkrieges im selben Jahr verhinderte jedoch alle weiteren Schritte zur Weiterentwicklung und Umsetzung dieses Vorschlags. Nach dem Ende des Krieges übermittelten die Niederlande 1948 erneut einen Vorschlag an die drei Jahre zuvor gegründete UNESCO. Die Generalkonferenz der UNESCO entschied 1951, ein Komitee von Regierungsexperten zur Ausarbeitung einer neuen Konvention einzusetzen. Ein Jahr später legte dieses Komitee der Generalkonferenz einen Entwurf vor, den diese für weitere Beratungen an die nationalen Regierungen übermittelte. Vom 21. April bis zum 14. Mai 1954 fand dann in Den Haag unter Beteiligung von 56 Staaten eine internationale Konferenz statt, die eine endgültige Fassung ausarbeitete und als „Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten“ annahm[3]. Rund zwei Jahre später trat das Abkommen am 7. August 1956 in Kraft. Es war nach der 1948 abgeschlossenen Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes das zweite wichtige Abkommen im Bereich des humanitären Völkerrechts, an dessen Entstehung und Umsetzung die Vereinten Nationen wesentlich beteiligt waren.

Mit der neuen Konvention, die vom Umfang her mit 40 Artikeln im Haupttext und 21 Artikeln in den Ausführungsbestimmungen deutlich über den Roerich-Pakt hinausging, wurde erstmals eine umfassende und detaillierte Definition von Kulturgut formuliert. Ebenfalls neu war der Aspekt der Sicherungsmaßnahmen in Friedenszeiten, zu denen die Vertragsparteien durch die Konvention verpflichtet sind. Die Maßnahmen, die im Kriegsfall zur Sicherstellung der Respektierung von Kulturgut ergriffen werden sollen, wurden detailliert formuliert. Das mit dem Roerich-Pakt etablierte Konzept eines Kennzeichens wurde beibehalten. Allerdings führte die Konvention ein neues Symbol anstelle des im Roerich-Pakt definierten Schutzzeichens ein. Dieses ist somit nur noch von Relevanz in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien des Roerich-Pakts, die der Haager Konvention noch nicht beigetreten sind. Ebenfalls neu war das Konzept des Sonderschutzes für ausgewählte Bergungsorte, Denkmalzentren und andere unbewegliche Kulturgüter, denen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und nach Eintragung in ein „Internationales Register für Kulturgut unter Sonderschutz“ besondere Immunität gewährt werden sollte. Nachdem bereits in die 1949 abgeschlossenen Neufassungen der Genfer Konventionen erstmals ein Artikel mit einem Minimum an Vorgaben für nicht-internationale bewaffnete Konflikte aufgenommen worden war, enthielt auch die Haager Konvention von 1954 eine vergleichbare Regelung. Diese forderte von allen an einem solchen Konflikt beteiligten Parteien zumindest die Einhaltung aller Bestimmungen, die den Respekt vor Kulturgut zum Ziel haben.

Die Konferenz beschloss darüber hinaus ein separates Abkommen in Form eines Protokolls zur Konvention. Dieses enthielt Vorgaben, um die Ausfuhr von Kulturgut durch eine Vertragspartei aus dem besetzten Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu verhindern und regelte die Rückgabe von illegal ausgeführtem Kulturgut[4]. Entsprechende Festlegungen waren zunächst im Entwurf für die Konvention vorgesehen gewesen, erwiesen sich jedoch auf Grund der Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg und des Widerstands einiger Delegationen als zu kontrovers. Aus demselben Grund waren die in Form des Protokolls angenommenen Vorgaben nicht so konkret und weitreichend wie die im ursprünglichen Vorschlag enthaltenen Regelungen.

Das zweite Protokoll von 1999

Die Vatikanstadt, gegenwärtig das einzige für den Sonderschutz der Haager Konvention von 1954 registrierte Denkmalzentrum.

Die Konvention von 1954 entstand unmittelbar vor dem Hintergrund des Zweiten Weltkriegs. Bei der Ausarbeitung gingen die Vertragspartner deshalb unter anderem davon aus, dass auch die zukünftigen Kriege durch großflächige Angriffe gegen ganze Städte geprägt sein würden. Darüber hinaus beruhte die Konvention auf der Annahme, dass alle an einem Konflikt beteiligten Parteien ein vergleichbares Interesse am Schutz von Kulturgütern haben. In den folgenden Jahrzehnten kam es jedoch zu vielfältigen Veränderungen in der Kriegsführung, zur Entwicklung neuer Waffentechnologien und vor allem zu einem deutlichen Anstieg der Zahl, Schwere und Dauer von innerstaatlichen Konflikten. Als besonders schwerwiegend erwies sich dabei, dass in einigen Konflikten die Beschädigung und Zerstörung von Kulturgut nicht nur eine reine Folge der Kampfhandlungen war. Vielmehr kam es, vor allem in ethnisch bedingten Auseinandersetzungen, zu gezielten Angriffen auf Kulturgut, um das kulturelle Erbe der gegnerischen Seite auszulöschen[5].

Aus diesen Erfahrungen ergab sich die Notwendigkeit, neben anderen Bereichen des humanitären Völkerrechts auch den Aspekt des Kulturgutschutzes anzupassen und zu aktualisieren. Das 1977 abgeschlossene erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen enthielt in Artikel 53 eine Bestätigung von drei wichtigen Prinzipien der Haager Konvention: das Verbot von Angriffen gegen historische Denkmäler, künstlerische und religiöse Einrichtungen, das Verbot der Nutzung solcher Objekte für militärische Zwecke sowie das Verbot von Repressalien gegen Einrichtungen mit kultureller Bedeutung. Darüber hinaus war es jedoch seit dem Abschluss der Konvention im Jahr 1954 zu keiner Überarbeitung des Kulturgutschutzes im humanitären Völkerrecht gekommen. Diese erfolgte erst 45 Jahre nach der Verabschiedung der Konvention von 1954 durch die Annahme eines zweiten Protokolls im Rahmen einer diplomatischen Konferenz vom 15. bis zum 26. März 1999[6]. Fünf Jahre später trat das Protokoll in Kraft. Es war mit 47 Artikeln umfangreicher als die Konvention von 1954 und orientierte sich in einigen Bereichen an Veränderungen im humanitären Völkerrecht, die sich vor allem durch die Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Konventionen ergeben hatten. In der ursprünglichen Konvention bildete der nur allgemein formulierte Begriff der „zwingenden militärischen Notwendigkeit“ die Basis für legitime militärische Aktivitäten, die sich gegen Kulturgut richteten. Dies wurde im Protokoll ersetzt durch die Vorgabe, dass Kulturgut nur angegriffen werden darf, wenn es auf Grund seiner Verwendung ein militärisches Ziel geworden ist und wenn zu einem Angriff keine Alternative besteht.

Das mit der Konvention von 1954 etablierte System des Sonderschutzes hatte sich auf Grund von zu strikten Voraussetzungen in der Praxis als nicht wirkungsvoll umsetzbar erwiesen. Neben den Anforderungen an die Lage von Objekten, die unter Sonderschutz gestellt werden sollten, war insbesondere die notwendige einstimmige Befürwortung eines solchen Antrags durch alle Vertragsparteien kaum zu erreichen. So wurden bis August 1997 nur fünf Bergungsorte in Österreich, Deutschland und den Niederlanden sowie als einziges Denkmalzentrum, die Vatikanstadt, in das „Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz“ aufgenommen[7], der letzte Eintrag erfolgte 1978.

Das Protokoll von 1999 führte, mit entsprechenden Vorgaben zur Umsetzung, den Status eines „verstärkten Schutzes“ ein, dessen Schutzwirkung mit dem Sonderschutz der Konvention von 1954 vergleichbar ist. Eine weitere wesentliche Neuerung des Protokolls war die individuelle strafrechtliche Verantwortbarkeit für fünf, näher definierte, schwere Verstöße. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, diese Handlungen durch eine entsprechende nationale Gesetzgebung unter Strafe zu stellen. Das Protokoll weitete außerdem den Geltungsbereich des Schutzes von Kulturgütern auf innernationale bewaffnete Konflikte aus.

Wichtige Bestimmungen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Haager Abkommen vom 14. Mai 1954

Die dreifache Verwendung des Kennzeichens zur Markierung von Kulturgut unter Sonderschutz.

Die 1954 abgeschlossene Konvention gliedert sich in sieben Kapitel. Im Kapitel I über allgemeine Schutzbestimmungen wird zunächst der Begriff „Kulturgut“ im Sinne des Abkommens definiert als bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist. Dies umfasst als unbewegliches Kulturgut beispielsweise Bau-, Kunst- und geschichtliche Denkmäler sowohl kirchlicher als auch weltlicher Art ebenso wie Gruppen von Bauten von historischem oder künstlerischem Interesse und archäologische Stätten. Als bewegliches Kulturgut gelten zum Beispiel Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und Sammlungen von Reproduktionen von Kulturgut. Darüber hinaus sind Gebäude, die der Erhaltung oder der Ausstellung von beweglichem Kulturgut dienen, ebenfalls als Kulturgut eingestuft. Hierzu zählen beispielsweise Museen, Bibliotheken, Archive und Bergungsorte. Als dritte Kategorie von Kulturgut werden Denkmalzentren definiert als Orte, die in beträchtlichem Umfang Kulturgut im Sinne der vorherigen Beschreibung aufweisen. Dabei kann es sich neben Komplexen aus mehreren Gebäuden, wie einer Ansammlung von Museen, beispielsweise auch um historisch bedeutsame Stadtteile oder in Ausnahmefällen wie der als Denkmalzentrum registrierten Vatikanstadt um ganze Orte handeln.

Der Umfang des Schutzes wird definiert als Sicherung und Respektierung von Kulturgut (Artikel 2). Als Sicherung gelten dabei alle geeigneten Maßnahmen in Friedenszeiten, welche die Vertragsparteien ergreifen, um Kulturgut vor den voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konfliktes zu schützen (Artikel 3). Respektierung von Kulturgut im Fall eines bewaffneten Konfliktes bedeutet den Verzicht auf die Nutzung von Kulturgut für militärische Zwecke sowie auf feindselige Handlungen, die sich gegen Kulturgut richten (Artikel 4). Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur in Fällen von „zwingender militärischer Notwendigkeit“ zulässig. Jede Form von widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut ist verboten und zu verhindern. Gegen Kulturgut gerichtete Repressalien sind unzulässig. Im Falle einer Besetzung ist die Besatzungsmacht verpflichtet, die Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung von Kulturgut zu unterstützen (Artikel 5). Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in Friedenszeiten den Angehörigen ihrer Streitkräfte durch Dienstvorschriften und Anweisungen den Respekt vor Kulturgut zu vermitteln und darüber hinaus Dienststellen oder Fachpersonal für die Überwachung des Kulturgutschutzes einzurichten (Artikel 7).

Das Kapitel II des Abkommens definiert einen Sonderschutz für bestimmte Kulturgüter. Hierzu zählt entsprechend Artikel 8 eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten, von Denkmalzentren und von anderen sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgütern. Voraussetzung für die Gewährung des Sonderschutzes ist, dass die betreffenden Objekte sich in ausreichender Entfernung zu großen Industriezentren und möglichen militärischen Zielen befinden, und selbst nicht für militärische Zwecke genutzt werden. Die Gewährung des Sonderschutzes setzt des Weiteren eine Eintragung in das „Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz“ voraus. Die ausschließliche Bewachung von Kulturgut gilt nicht als militärische Nutzung. Kulturgut unter Sonderschutz gilt als unverletzlich (Artikel 9). Eine Aufhebung dieses Status während eines bewaffneten Konfliktes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zu denen beispielsweise eine „unausweichliche militärische Notwendigkeit“ zählt (Artikel 11).

Im Kapitel III sind Vorschriften für den Transport von Kulturgut enthalten. So können Transporte zur Verlagerung von Kulturgut ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden (Artikel 12). Kulturgut während eines Transportes und die dafür genutzten Transportmittel dürfen durchsucht und kontrolliert, jedoch nicht beschlagnahmt oder anderweitig weggenommen werden (Artikel 14). Das Kapitel IV, das nur aus dem Artikel 15 besteht, enthält in diesem eine Verpflichtung zur Respektierung des mit dem Schutz von Kulturgut betrauten Personals sowie von dessen Tätigkeit im Falle einer Gefangennahme. Das Kapitel V enthält Bestimmungen zur Gestaltung und Verwendung eines Kennzeichens für Kulturgut. Dieses ist in Artikel 16 definiert als ein mit der Spitze nach unten zeigender wappenähnlicher Schild in Ultramarinblau und Weiß. Entsprechend Artikel 17 ist dieses Kennzeichen in dreifacher Ausfertigung für Kulturgut unter Sonderschutz zu verwenden sowie in einfacher Ausfertigung für jedes andere zu schützende Kulturgut, für das mit dem Schutz beauftragte Personal sowie für entsprechende Ausweise.

Das Kapitel VI definiert den Anwendungsbereich des Abkommens. Es gilt entsprechend Artikel 18 in jedem bewaffneten Konflikt zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien sowie in Falle der Besetzung des Gebietes einer Vertragspartei. Bei nicht-internationalen bewaffneten Konflikten auf dem Gebiet einer Vertragspartei sind alle Konfliktparteien verpflichtet, mindestens die Bestimmungen des Abkommens zur Respektierung von Kulturgut einzuhalten und anzuwenden. Das Kapitel VII umfasst die Durchführungsbestimmungen zum Abkommen. Es legt unter anderem die Rolle von Schutzmächten (Artikel 21 und 22) sowie der UNESCO (Artikel 23) fest. Darüber hinaus enthält der Artikel 25 eine Verpflichtung zur Verbreitung des Abkommens in Friedenszeiten und während eines Konflikts, beispielsweise auch durch Ausbildung im militärischen und zivilen Bereich. Entsprechend Artikel 28 sind die Vertragsparteien verpflichtet, Verletzungen des Abkommens strafrechtlich oder disziplinarisch zu verfolgen. Die Schlussbestimmungen in den Artikeln 29 bis 40 regeln unter anderem die Unterzeichnung, die Ratifizierung, den Beitritt, das Inkrafttreten, die Änderung und die Kündigung des Abkommens. Im Artikel 36 wird dabei geregelt, dass das Abkommen ergänzend zu den Bestimmungen der Haager Abkommen von 1899 und 1907, insbesondere der Haager Landkriegsordnung, sowie des Roerich-Pakts von 1935 gilt, sofern Vertragsparteien in ihren Beziehungen untereinander auch an diese Abkommen gebunden sind.

Haager Protokoll vom 14. Mai 1954

Das zusammen mit der Konvention im Jahr 1954 entstandene Protokoll regelt den Schutz von Kulturgut vor Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und die Rückführung von widerrechtlich ausgeführtem Kulturgut. Entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes I des Protokolls ist die Ausfuhr von Kulturgut durch eine Vertragspartei aus dem besetzten Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verboten und demzufolge zu verhindern. Jede Vertragspartei ist deshalb auch verpflichtet, widerrechtlich ausgeführtes Kulturgut in Gewahrsam zu nehmen und nach Beendigung der Feindseligkeiten zurückzugeben. Kulturgut darf in keinem Fall zur Wiedergutmachung von Kriegsschäden zurückgehalten werden. Der Abschnitt II regelt die Rückgabe von Kulturgut, das einer anderen Vertragspartei übergeben wurde, um es gegen die Gefahren eines bewaffneten Konflikts zu schützen. Im Abschnitt III sind die Durchführungs- und Schlussbestimmungen enthalten.

Zweites Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954

Die Alte Brücke in Mostar, zerstört 1993 und wiedereröffnet 2004, wurde in jüngerer Zeit zum Symbol der Bedrohung von Kulturgut durch kriegerische Auseinandersetzungen.

Ziel bei der Verabschiedung des zweiten Protokolls war die Erweiterung und Präzisierung der Bestimmungen der Konvention von 1954 sowie ihre Überarbeitung in den Bereichen, deren praktische Umsetzung sich als unzulänglich erwiesen hatte. Das Protokoll ist in neun Kapitel unterteilt. Die Einleitung im ersten Kapitel enthält dabei neben Begriffsbestimmungen eine Definition des Anwendungsbereiches. Darüber hinaus regelt es in den Artikeln 2 und 4 das Verhältnis des Protokolls zum Abkommen von 1954.

Im Kapitel 2 werden ergänzende Regelungen zu den allgemeinen Schutzbestimmungen des Abkommens zusammengefasst. So definiert der Artikel 5 die im Abkommen nur allgemein erwähnten Sicherungsmaßnahmen in Friedenszeiten detaillierter. Es nennt beispielsweise die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer und Einsturz von Gebäuden oder die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut als mögliche Maßnahmen. Der Artikel 6 verschärft die Bestimmungen zur Respektierung von Kulturgut. So müssen beispielsweise gegen Kulturgut gerichtete feindselige Handlungen, die auf Grund einer „zwingenden militärischen Notwendigkeit“ erfolgen, auf die Dauer einer militärischen Nutzung des betroffenen Kulturguts beschränkt sein. Sie dürfen außerdem nur durchgeführt werden, wenn keine andere praktische Möglichkeit zu einem vergleichbaren militärischen Vorteil führt. Ähnliche Einschränkungen gelten für eine militärische Nutzung von Kulturgut, durch welche dieses der Gefahr einer Zerstörung oder Beschädigung ausgesetzt wird. Jedem auf der Basis dieser Bestimmung erfolgendem Angriff muss eine wirksame Warnung vorausgehen. In Artikel 7 werden Vorsichtsmaßnahmen bei militärischen Operationen definiert, durch die eine Beschädigung von geschütztem Kulturgut soweit wie möglich verhindert werden soll. Der Artikel 8 verpflichtet analog dazu die Konfliktparteien, Kulturgut aus der Nähe militärischer Ziele zu entfernen beziehungsweise anderweitig zu schützen und die Anlage von militärischen Zielen in der Nähe von Kulturgut zu vermeiden.

Das Kapitel 3 definiert einen „verstärkten Schutz“ als Alternative zum Sonderschutz des Abkommens von 1954. Entsprechend Artikel 10 kann Kulturgut unter verstärkten Schutz gestellt werden, wenn es sich um „kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit“ handelt. Es muss darüber hinaus durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt sein und darf nicht für militärische Zwecke oder für den Schutz militärischer Anlagen verwendet werden. Der Artikel 11 regelt die Gewährung des verstärkten Schutzes durch ein entsprechendes Gremium der UNESCO unter Beteiligung der Vertragsparteien. Nach Artikel 12 gilt für Kulturgut unter verstärktem Schutz eine mit dem Sonderschutz des Abkommens von 1954 vergleichbare Unverletzlichkeit. Die Artikel 13 und 14 regeln den Verlust, die Aussetzung und die Aufhebung des verstärkten Schutzes.

Das Kapitel 4 des Protokolls enthält Bestimmungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit im Bereich des Kulturgutschutzes. Es stellt damit neben dem System des verstärkten Schutzes die wesentliche Neuerung des zweiten Protokolls im Vergleich zum Abkommen von 1954 dar. Der Artikel 15 definiert dabei fünf schwere Verstöße gegen den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Zu diesen zählen Angriffe gegen Kulturgut unter verstärktem Schutz, die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz für militärische Handlungen, Zerstörungen oder Aneignungen von geschütztem Kulturgut in großem Ausmaß, sowie Angriffe gegen geschütztes Kulturgut oder dessen Diebstahl, Plünderung, Unterschlagung oder böswillige Beschädigung. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, diese Handlungen im Rahmen ihres nationalen Rechts unter Strafe zu stellen. Die Artikel 16 bis 20 regeln hierzu Verfahrensaspekte wie die Gerichtsbarkeit, die Strafverfolgung, die Auslieferung sowie Fragen der Rechtshilfe. Der Artikel 21 verpflichtet die Vertragsparteien darüber hinaus zu wirkungsvollen Maßnahmen zur Unterbindung von Verstößen gegen die sonstigen Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls.

Der Artikel 22 im Kapitel 5 betrifft die Gültigkeit des Protokolls bei nicht-internationalen bewaffneten Konflikten. Im Kapitel 6 werden institutionelle Fragen geregelt, wie beispielsweise in Artikel 23 Tagungen der Vertragsparteien und die Einrichtung eines Ausschusses für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten in den Artikeln 24 bis 28. Die Bestimmungen in den Artikeln 30 bis 33 im Kapitel 7 betreffen die Verbreitung des Abkommens sowie die internationale Zusammenarbeit. Das Kapitel 8 enthält die Durchführungsbestimmungen zum Protokoll, so beispielsweise in Artikel 34 Regelungen zur Rolle von Schutzmächten und in den Artikeln 35 und 36 Regelungen zur Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung dieses Protokolls. Die Schlussbestimmungen zur Unterzeichnung und Ratifikation, zum Beitritt und Inkrafttreten sowie zur Kündigung sind in den Artikeln 39 bis 47 des Kapitels 9 enthalten.

Umsetzung in der Praxis

Ahndung von Verstößen

Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien.

Das im Juli 1998 beschlossene und vier Jahre später in Kraft getretene Rom-Statut als Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) definiert in Artikel 8 Absatz 2 vorsätzliche Angriffe gegen Gebäude mit religiösem Charakter, gegen Einrichtungen der Bildung, Kunst, Wissenschaft oder mit gemeinnützigem Charakter sowie gegen geschichtliche Denkmäler als Kriegsverbrechen sowohl in internationalen als auch in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten[8]. Der Strafgerichtshof ist damit zur Verfolgung dieser Verbrechen befugt, wenn eine solche Tat entweder durch einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei oder auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde. Er nimmt seine Zuständigkeit allerdings nur wahr, wenn das betreffende Land nicht willens oder in der Lage ist, eine effektive Strafverfolgung selbst sicherzustellen.

Auch das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien enthält in Artikel 3 Regelungen, welche die Strafverfolgung von Verstößen gegen die grundlegenden Prinzipien der Haager Konvention von 1954 ermöglichen. Auf der Basis dieses Artikels kam es erstmals seit Abschluss der Konvention zu Prozessen vor einem internationalen Gericht wegen der Zerstörung von Kulturgut während eines bewaffneten Konflikts[9]. Schuldsprüche des Gerichts, die neben anderen Anklagepunkten auch auf diesem Artikel beruhten, ergingen unter anderem im Februar 2001 gegen Dario Kordić[10], einen Kommandeur des Kroatischen Verteidigungsrats (HVO) während des Bosnienkrieges, und gegen Miodrag Jokić[11], einen ranghohen Kommandeur in der Marine der Jugoslawischen Volksarmee während der Schlacht um Dubrovnik im Jahr 1991. Für die Angriffe auf die herzegowinische Stadt Mostar, die im November 1993 zur Zerstörung der international als herausragendes Kulturgut anerkannten Brücke Stari most führten, begann im April 2006 der Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien gegen sechs Angeklagte[12]. Unter ihnen ist der kroatische General Slobodan Praljak, der im Verdacht steht, den Beschuss der Brücke befohlen zu haben.

Von den Roten Khmern zerstörte Statuen in Angkor, Kambodscha.

Das von den Vereinten Nationen zusammen mit der Regierung in Kambodscha im Juli 2006 eingesetzte Rote-Khmer-Tribunal hat nach Artikel 7 des Gesetzes „über die Einrichtung der Außerordentlichen Kammern“ die Möglichkeit, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Haager Konvention von 1954 die Zerstörung von Kulturgütern während der Diktatur der Roten Khmer von April 1975 bis Januar 1979 strafrechtlich zu verfolgen[13]. Während dieser Zeit beschädigten die Roten Khmer beispielsweise die meisten der über 3.300 Tempel und 130 Moscheen in Kambodscha schwer. Sie zerstörten darüber hinaus alle 73 katholischen Kirchen und viele andere Stätten mit religiöser oder kultureller Bedeutung. Die Anwendung der Haager Konvention von 1954 ist prinzipiell zulässig, da Kambodscha im Jahr 1962 und damit vor der Machtergreifung der Roten Khmer Vertragspartei geworden war und weil nach Artikel 19 des Abkommens auch in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten jede Konfliktpartei zumindest an die Bestimmungen zur Respektierung von Kulturgut gebunden ist. Es ist bisher jedoch noch nicht bekannt, ob und in welchem Umfang Prozesse vor dem Gericht eröffnet werden, welche die Zerstörung von Kulturgut als Basis der Anklage haben. Ein mögliches Problem bei der Anwendung des Artikels 7 und damit der Haager Konvention ist, dass eine juristische Voraussetzung dafür der Nachweis des Vorliegens eines bewaffneten Konfliktes entsprechend der im humanitären Völkerrecht gebräuchlichen Definition wäre. Ob eine solche Bewertung der Diktatur der Roten Khmer möglich sein wird, ist noch nicht abzusehen.

Internationale Akzeptanz und beteiligte Organisationen

Schild zur Kennzeichnung eines größeren Gebiets in der Stadt Tyros im Libanon

Mit Stand vom März 2007 sind 116 Staaten der Haager Konvention von 1954 und 93 Staaten dem ersten Protokoll beigetreten. Die Schweiz ist seit dem 15. Mai 1962 Vertragspartei beider Abkommen, Österreich seit dem 25. März 1964 und Deutschland seit dem 11. August 1967[8]. Die Deutsche Demokratische Republik (DDR) trat der Konvention und dem ersten Protokoll von 1954 am 16. Januar 1974 bei. Dem zweiten Protokoll von 1999 sind bisher 44 Staaten beigetreten, darunter Österreich am 1. März 2002 und die Schweiz am 9. Juli 2004[8]. Deutschland hat das Protokoll am 17. Mai 1999 unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert.

Von den fünf ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ist Frankreich dem Abkommen 1957 beigetreten, Russland ist Vertragspartei in Rechtsnachfolge der ebenfalls 1957 beigetretenen Sowjetunion, und die Volksrepublik China ratifizierte die Konvention im Jahr 2000. Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich haben das Abkommen zwar 1954 unterzeichnet, sind jedoch bisher weder der Konvention noch dem Protokoll beigetreten. Hauptgrund für die USA waren Vorbehalte des Verteidigungsministeriums während des Kalten Krieges, die Verpflichtungen der Konvention bei einem möglichen Einsatz von Atomwaffen nicht einhalten zu können[14]. Am 6. Januar 1999 empfahl der damalige US-Präsident Bill Clinton dem US-Senat die Ratifizierung beider Abkommen. Nach seiner Ansicht seien diese nicht nur konsistent mit den Grundsätzen und Methoden der amerikanischen Streitkräfte, sondern würden in wesentlichen Aspekten darauf beruhen[15]. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat anlässlich des 50. Jubiläums der Unterzeichnung der Konvention am 14. Mai 2004 ihre Absicht erklärt, Vertragspartei des Abkommens und der beiden Protokolle zu werden[16]. Ausschlaggebend dafür war der Abschluss des zweiten Protokolls von 1999, das nach Ansicht der britischen Regierung wesentliche Schwachstellen und Unklarheiten der Konvention von 1954 beseitigte. Ein Entwurf für ein Gesetz, das neben der Ratifizierung der Konvention und der beiden Protokolle auch entsprechende strafrechtliche Bestimmungen enthält, wurde im November 2006 von der britischen Regierung angekündigt.

Die wichtigste internationale Institution im Bereich der Verbreitung und Umsetzung des Schutzes von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ist die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), eine rechtlich selbständige Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Paris. Sie fungiert als Depositar der Haager Konvention von 1954 sowie ihrer beiden Protokolle und verwaltet das „Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz“. Darüber hinaus besteht seit 1996 ein ebenfalls in Paris beheimatetes „Internationales Komitee vom Blauen Schild“ (englisch International Committee of the Blue Shield, französisch Comité International du Bouclier Bleu). Dieses Komitee wurde als Dachorganisation von vier internationalen Organisationen aus den Bereichen Archivierung, Museumswesen, Denkmalpflege und Bibliothekswesen gegründet. Seine Aufgabe ist die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Kulturgutschutzes sowie die Unterstützung lokaler und regionaler Aktivitäten[17]. Das zweite Protokoll von 1999 erwähnt in den Artikeln 11 und 27 ausdrücklich die beratende Funktion des Internationalen Komitees vom Blauen Schild bei der Umsetzung des Abkommens[6]. Vergleichbar mit der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung sind darüber hinaus seit der Gründung des Internationalen Komitees bereits mehr als zehn nationale Vereinigungen entstanden, welche die Arbeit des Komitees in ihren jeweiligen Heimatländern unterstützen. Parallel dazu wurde im Mai 1997 die „Internationale Liga der nationalen Gesellschaften für Kulturgüterschutz“ mit Sitz in der Schweizer Stadt Freiburg als weiterer internationaler Dachverband gegründet. Durch die Aktivitäten des Internationalen Komitees, der Liga und der entsprechenden nationalen Organisationen, die auch den Schutz von Kulturgut vor Katastrophen in Friedenszeiten mit einschließen, werden zivilgesellschaftliche Strukturen eine zunehmende Rolle im Bereich des Kulturgutschutzes übernehmen und die Arbeit von staatlichen und internationalen Institutionen unterstützen.

Ein Beispiel für die internationale Zusammenarbeit beim Schutz von Kulturgütern war die vorübergehende Zwischenlagerung von Kunstschätzen aus dem Nationalmuseum der afghanischen Hauptstadt Kabul in der Schweiz. Die Kunstgegenstände, die im Nationalmuseum sowohl durch den bis 1995 andauernden Afghanischen Bürgerkrieg als auch durch die anschließende Herrschaft des Taliban-Regimes stark bedroht waren, wurden mit Zustimmung aller Konfliktparteien 1999 in ein sogenanntes „Afghanistan-Museum im Exil“ im Schweizer Ort Bubendorf ausgelagert. Die vor allem durch die ehrenamtliche Tätigkeit von Schweizer Bürgern und von Exilafghanen sowie durch Spenden in Höhe von rund 1,5 Millionen Schweizer Franken unterstützte Ausstellung, die vom in Bubendorf ansässigen Schweizerischen Afghanistan-Institut betreut wurde, war vom Oktober 2000 bis zum Oktober 2006 für die Öffentlichkeit zugänglich und wurde in dieser Zeit von rund 50.000 Menschen besucht. Im März 2007 erfolgte unter Leitung der UNESCO und mit Unterstützung der deutschen Luftwaffe der Rücktransport der Gegenstände nach Kabul. Nach Angaben des Sprechers des Bubendorfer Museums handelte es sich um die größte Rückführung von Kunstgegenständen seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges.

Realisierung auf nationaler Ebene

Die Umsetzung des Abkommens in Deutschland, Österreich und der Schweiz umfasst die durch die Konvention vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen, die in Friedenszeiten durchzuführen sind. In der Praxis betrifft dies die Registrierung und Markierung von unbeweglichem Kulturgut, geeignete bauliche Maßnahmen zum Schutz von beweglichem Kulturgut einschließlich der Sicherungsarchivierung von Kulturgut von besonders hoher Bedeutung, die Verabschiedung nationaler Rechtsvorschriften zum Schutz von Kulturgut einschließlich der Strafbewehrung von schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen des Abkommens, sowie die Verbreitung der Konvention.

Deutschland

Kennzeichnung entsprechend des Haager Abkommens an der Kirche St. Nikolai in Richtenberg.

In Deutschland sind für den Kulturgutschutz vorrangig die Bundesländer verantwortlich. Die Koordinierung dieser Aktivitäten sowie die Verbreitung der Abkommen werden vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) übernommen. Dieses fungiert dabei als Nachfolgeorganisation des Bundesamts für Zivilschutz, dem diese Aufgaben mit dem „Gesetz vom 11. April 1967 zu der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten“ übertragen worden war[18]. Auf privatrechtlicher Ebene besteht seit 1996 die Deutsche Gesellschaft für Kulturgutschutz, die aus dem Zusammenschluss von zwei 1993 entstandenen Vereinigungen hervorgegangen ist. Die nationale Rechtsgrundlage in Deutschland für eine Strafverfolgung von Verstößen gegen die Prinzipien der Haager Konvention von 1954 ist der Paragraph 11 des 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuchs. Die Markierung von Kulturgut mit dem Kennzeichen des Abkommens ist insbesondere in den Ländern Bayern und Rheinland-Pfalz sowie, auf Grund der Dritten Durchführungsbestimmung von 1975 zum Denkmalpflegegesetz der DDR, in den ostdeutschen Bundesländern weit verbreitet[18]. Für die Archivierung von Reproduktionen von Kulturgut mit hoher national- oder kulturhistorischer Bedeutung existiert der Barbarastollen bei Oberried in der Nähe von Freiburg im Breisgau als „Zentraler Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland“[19]. Seit dem 22. April 1978 unterliegt der Barbarastollen dem Sonderschutz des Abkommens von 1954. Eine Reihe von bedeutenden Museen und andere Einrichtungen wie beispielsweise die Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main sind mit dezentralen Bergungsräumen ausgestattet. In der DDR wurde ab dem Beginn der 1970er Jahre ein in den 1940er Jahren errichteter und nachträglich mit Laboren und Klimatisierung ausgestatteter Bunker in der Nähe von Potsdam als zentrales Archiv für Mikrofilmenaufnahmen von wichtigen Kulturgütern genutzt, nachdem sich die für eine dezentrale Lagerung genutzten Räumlichkeiten als unzureichend hinsichtlich der Langzeitstabilität erwiesen hatten. Die Bestände wurden nach der Wende 1989/1990 schrittweise gesichtet und den entsprechenden bundesdeutschen Behörden zugeführt.

Österreich

Das Kennzeichen des Haager Abkommens am Gebäude der Universitätsbibliothek Innsbruck.

In Österreich wird der Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten als Teil des Denkmalschutzes angesehen und unterliegt der Gesetzgebung des Bundes. Die relevante Rechtsgrundlage ist das Denkmalschutzgesetz, insbesondere der Paragraph 13, der Maßnahmen gemäß der Haager Konvention beschreibt[20]. Die Haager Konvention von 1954 sowie die beiden Protokolle sind durch die Veröffentlichung im Österreichischen Bundesgesetzblatt ein Teil des Österreichischen Rechts geworden. Eine Bestrafung von Verstößen gegen diese Abkommen ist auf der Basis des Artikels 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Zusammenhang mit dem Artikel 64 des Strafgesetzbuches möglich. Die wichtigsten für den Kulturgüterschutz in Österreich zuständigen Behörden sind das Bundesministerium für Landesverteidigung, die Abteilung für Zivilschutz, Krisen- und Katastrophenschutzmanagement des Bundesministeriums für Inneres sowie das dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nachgeordnete Bundesdenkmalamt. Im November 1967 wurde ein Stollen im Salzbergwerk Altaussee zur Nutzung als Bergungsort unter Sonderschutz gestellt, die geplante Verwendung und damit der Sonderschutzstatus wurden jedoch Ende 1996 wieder aufgegeben. Stattdessen ist nun für die Sicherung von beweglichem Kulturgut in Österreich vorrangig die Einlagerung in dezentralen Schutzräumen vorgesehen. Die 1980 gegründete Österreichische Gesellschaft für Kulturgüterschutz wirkt als zivilgesellschaftliche Organisation insbesondere im Bereich der Aufklärung der Bevölkerung und der Förderung von Eigeninitiativen.

Schweiz

In der Schweiz gilt für die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut eine gemeinsame Zuständigkeit des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden[21]. Wichtige Behörden, die zusammenfassend als „Kulturgüterschutz“ (KGS) bezeichnet werden, sind das Schweizerische Komitee für Kulturgüterschutz des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, der Fachbereich Kulturgüterschutz im Bundesamt für Bevölkerungsschutz, die kantonalen Fachstellen für Kulturgüterschutz, Denkmalpflege beziehungsweise Bevölkerungsschutz sowie auf regionaler Ebene und in den Gemeinden die KGS-Gruppen der Zivilschutz-Organisationen. Die im Jahr 1964 entstandene Schweizerische Gesellschaft für Kulturgüterschutz arbeitet als private Vereinigung mit diesen Behörden unterstützend zusammen. Rechtsgrundlagen in der Schweiz sind das Bundesgesetz „über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten“ von 1966, die Verordnung „über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten“ von 1984 sowie das Bundesgesetz „über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz“ von 2002. Eine mögliche Strafverfolgung von Verstößen gegen die Haager Konvention von 1954 basiert in der Schweiz auf dem Artikel 111 des Militärstrafgesetzes von 1927 in der Fassung von 2007. Zur Verwahrung von Sicherstellungsdokumentationen und Sicherheitskopien von besonders erhaltenswerten Kulturgütern besteht seit 1979 das Eidgenössische Mikrofilmarchiv auf dem Gelände des ehemaligen Sandsteinbruchs Ried in Heimiswil im Kanton Bern als zentraler Bergungsort des Bundes.

Fußnoten

  1. Dietrich Schindler, Jirí Toman (Hrsg.): The laws of armed conflicts: a collection of conventions, resolutions, and other documents. 3. revidierte Ausgabe. Sijthoff & Noordhoff International Publishers, Alphen aan den Rijn 1988, S. 69–93, ISBN 9-02-473306-5
  2. Dietrich Schindler, Jirí Toman (Hrsg.): The laws of armed conflicts: a collection of conventions, resolutions, and other documents. 3. revidierte Ausgabe. Sijthoff & Noordhoff International Publishers, Alphen aan den Rijn 1988, S. 737–739, ISBN 9-02-473306-5
  3. Dietrich Schindler, Jirí Toman (Hrsg.): The laws of armed conflicts: a collection of conventions, resolutions, and other documents. 3. revidierte Ausgabe. Sijthoff & Noordhoff International Publishers, Alphen aan den Rijn 1988, S. 747–768, ISBN 9-02-473306-5
  4. Dietrich Schindler, Jirí Toman (Hrsg.): The laws of armed conflicts: a collection of conventions, resolutions, and other documents. 3. revidierte Ausgabe. Sijthoff & Noordhoff International Publishers, Alphen aan den Rijn 1988, S. 777–780, ISBN 9-02-473306-5
  5. Protect cultural property in the event of armed conflict. UNESCO-Informationskit, Mai 2004
  6. a b Second Protocol to the Hague Convention of 1954 for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict. UNESCO Document HC/1999/7
  7. UNESCO Division of Cultural Heritage: International Register of Cultural Property under Special Protection. Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict (The Hague Convention, 1954). UNESCO-Dokument CLT-97/WS/12, Paris 1997
  8. a b c International Humanitarian Law – Treaties & Documents. Datenbank des IKRK zum humanitären Völkerrecht. Online unter http://www.icrc.org/ihl
  9. Hirad Abtahi: The Protection of Cultural Property in Times of Armed Conflict: The Practice of the International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia. In: Harvard Human Rights Journal. 14/2001. Harvard Law School, S. 1-32, ISSN 1057-5057
  10. Kordić and Čerkez (IT-95-14/2). Fallunterlagen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien
  11. Jokić, Miodrag (IT-01-42/1). Fallunterlagen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien
  12. Prlić et al. (IT-04-74). Fallunterlagen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien
  13. Law on the Establishment of the Extraordinary Chambers, with inclusion of amendments as promulgated on 27 October 2004. NS/RKM/1004/006.
  14. Report on the 23 August 2006 Meeting on the US Ratification of The Hague Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict. U.S. National Committee of the International Council on Monuments and Sites (US/ICOMOS), 2006
  15. Chip Colwell-Chanthaphonh, John Piper: War and Cultural Property: The 1954 Hague Convention and the Status of U.S. Ratification. In: International Journal of Cultural Property. 10/2001. Cambridge University Press, S. 217–245, ISSN 0940-7391
  16. Presseerklärung von Andrew McIntosh, zuständiger Minister der britischen Regierung für Denkmalschutz, vom 14. Mai 2004; online unter http://www.culture.gov.uk/Reference_library/Press_notices/archive_2004/dcms053_04.htm
  17. Corine Koch (Übers., Ed.): A Blue Shield for the Protection of our Endangered Cultural Heritage. International Preservation Issues Number Four. International Federation of Library Associations and Institutions, Paris 2003, ISBN 2-91-274302-8
  18. a b Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (Hrsg.): Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. 5. überarbeitete Auflage. Bonn 2004
  19. Joachim Schüring: Geschichte in Dosen. In: Abenteuer Archäologie. 2/2005. Verlagsgesellschaft Spektrum der Wissenschaft Heidelberg, S. 50-53, ISSN 1612-9954
  20. Denkmalschutzgesetz – Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil I, Nr. 170/1999 (ausgegeben am 19. August 1999)
  21. Kulturgüterschutz (KGS). Eine globale Aufgabe. Schweizer Bundesamt für Bevölkerungsschutz, 2005

Literatur

  • Frank Fechner, Thomas Oppermann, Lyndel V. Prott: Prinzipien des Kulturgüterschutzes. Ansätze im deutschen, europäischen und internationalen Recht. Duncker & Humblot, Berlin 1996, ISBN 3-42-808538-8
  • Jiri Toman: The Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict: Commentary on the Hague Convention 14 May 1954. UNESCO/Dartmouth Publishing Company, Aldershot 1996, ISBN 9-23-102862-6
  • Wilfried Fiedler, Stefan Turner: Bibliographie zum Recht des Internationalen Kulturgüterschutzes. Walter de Gruyter, Berlin 2003, ISBN 3-89949-037-1
  • Kevin Chamberlain: War and Cultural Heritage: An Analysis of the Hague Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict and its two Protocols. Institute of Art and Law, Leicester 2004, ISBN 1-903987-05-9
  • Howard M. Hensel: The Protection of Cultural Objects during Armed Conflict. In: Howard M. Hensel (Hrsg.): The Law of Armed Conflict: Constraints on the Contemporary Use of Military Force. Ashgate, Aldershot/Burlington 2005, S. 39–104, ISBN 0-75-464543-6
  • Roger O’Keefe: The Protection of Cultural Property in Armed Conflict. Cambridge University Press, Cambridge 2006, ISBN 0-52-186797-5

Weblinks