Diskussion:Erwerb vom Nichtberechtigten

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Stephan Klage in Abschnitt Erwerb von Eigentum an einer Sache, die einem anderen gehört
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Erwerb vom Nichtberechtigten“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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k. Überschrift[Quelltext bearbeiten]

Wie schön, dass es jetzt auch Artikel gibt, denen man das häßliche Etikett "österreichlastig" umhängen könnte (ich tu's nicht). Zu erwägen wäre immerhin, nachdem der gutgläubige Erwerb für Deutschland unter Übereignung behandelt wird, wobei es einen Redirect Gutgläubiger Erwerb gibt, das das irgendwann irgendwie zusammengefügt wird. --wau 17:40, 17. Nov 2004 (CET)

ja, bitte - wenn zum Thema inhaltlich passend - auch die dt. RLage hinzufügen; ich als österr Jurist wollte es mir nur nicht anmaßen, den dtR Abschnitt selbst einzubauen; im österr R wird der gutgl Erwerb in jedem Fall explizit als eigene, originäre Erwerbsart eingeordnet, wie die Ersitzung etc; inwieweit das auch im dtR ist, überlasse ich lieber den dt hier aktiven Juristen; in keinem Fall mache ich mir Sorgen, dass ein Artikel lange ohne die dt Rechtlage bleibt, bei einem statistische Faktor von ca. 10:1 von dt und österr Juristen... ;-) -- Friedrich.Kromberg 21:12, 17. Nov 2004 (CET)

Vollständigkeit des Abschnitts "Weitere Gutglaubenstatbestände"[Quelltext bearbeiten]

Wenn schon gesellschaftsrechtliche Normen für erwähnenswert befunden werden sollte § 892 BGB meiner Meinung nach erst recht erwähnt werden? Vlt. sogar mit kurzer Zusammenfassung der wichtigsten Eigenheiten bzw Unterschiede zum "normalen" gutgläubigen Erwerb nach § 932 ff oder wenigstens mit Verweis auf [den Artikel zum Grundbuchrecht] oder ggf passendere Artikel, die ich spontan übersehe?

K1ch3r (Diskussion) 20:12, 11. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Könnte man in der Einleitung noch einen Satz unterbringen, in dem die wichtigsten Einschränkungen erklärt werden?

Ein solcher gutgläubiger Erwerb ist i.d.R. nur möglich, wenn der Besitzer dem nichtberechtigten Verkäufer die Verfügungsgewalt über das Objekt bewußt übergeben hat, nicht jedoch bei Diebesgut oder Verlustsachen, außer, bei letzterem, durch eine öffentliche Versteigerung.

Ich finde es etwas seltsam, daß man sich durch den ganzen Artikel lesen muß, bevor der Glaube an den Rechtsstaat wieder hergestellt wird. --Maxus96 (Diskussion) 20:02, 20. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Immobilien[Quelltext bearbeiten]

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber tatsächlich in das Grundbuch Einsicht genommen und so von dem eingetragenen Widerspruch positive Kenntnis erlangt hat; der gute Glauben ist bereits zerstört, wenn ein solcher Widerspruch eingetragen ist.

Ein Immobilienerwerb wird erst durch den notariellen Kaufvertrag rechtsgültig, für den der Notar das Grundbuch unmittelbar vorher einsehen muß. Oder? Das ginge ja nur, wenn der Notar beim Betrug mitmacht. --Maxus96 (Diskussion) 18:03, 30. Jan. 2017 (CET)Beantworten

(Update) Lt. Grundbuch#Änderungen_im_Grundbuch ist der Erwerb erst mit der Eintragung vollzogen. D.h. der Grundbuchbeamte muß auch mitmachen. --Maxus96 (Diskussion) 18:08, 30. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Review vom 4. bis zum 15. April 2017[Quelltext bearbeiten]

Nach dem Ausbau dieses Artikels stelle ich ihn zum Review. Viele Grüße Chewbacca2205 (D) 19:52, 4. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Hier ein paar Anmerkungen:

  • in der Einleitung sollte noch die Rechtsgrundlage genannt werden (BGB) erledigtErledigt
  • Seit wann gibt es diesen Regelungsbereich im BGB? Wie hat er sich geschichtlich entwickelt? erledigtErledigt
  • Was bedeutet "einschlägig"? Einschlägig inwiefern? erledigtErledigt
  • In etlichen Abschnitten gibt es fragwürdige Passivsätze, da Personen nicht genannt werden: Unter welchen Personen ist etwas strittig, besteht Einigkeit, wird etwas eingewandt? Z. B. auch Nach einer anderen Ansicht - nach wessen Ansicht? Das ist doch vor allem wichtig, wenn danach indirekte Zitate folgen.
Ich habe einige Passivkonstruktionen aufgelöst und die Personen (gemeint war meist die Rechtswissenschaft) genannt. --Chewbacca2205 (D) 21:34, 8. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
  • Da es eine umständliche Förmelei wäre, gäbe der Erwerber die Sache an den Veräußerer zurück, um diesem eine Übergabe an ihn selbst zu ermöglichen, verzichtet das Gesetz auf eine Übergabe. - Unverständlicher Satz. Da ist eine Begründung zuviel drin, und das Wort Förmelei ist seltsam. erledigtErledigt
  • da der über die Rechtsfigur des gutgläubigen Erwerbs nicht das Bestehen eines solchen Rechts fingiert werden kann.[19] - unverständlich erledigtErledigt
  • tw. gibt es juristische Fachbegriffe, die man noch einfacher formulieren und/oder verlinken sollte, z. B. Sachherrschaft, Rechtsinstitut u. a.
Ich habe einige Fachbegriffe entfernt und andere näher erläutert. --Chewbacca2205 (D) 22:09, 8. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Insgesamt ein guter, informativer Artikel.--Stegosaurus (Diskussion) 09:02, 5. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Danke. Ich gehe die Punkte an. --Chewbacca2205 (D) 22:28, 5. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ich bin noch nicht komplett durch, aber hier schon mal mein Senf: Der Artikel bewegt sich kompetent aber vollständig in der Rechtssprache und in den juristischen (Denk-)Kategorien. Für ein Lehrbuch ist das logisch, ich möchte aber zur Diskussion stellen, ob das in einem Lexikon sinnvoll ist. Oder anders formuliert: Wer ist der Adressat dieses Textes? Grüße --h-stt !? 20:14, 7. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Der Text soll dem allgemeinen Leser einen Einblick in die Rechtsmaterie des gutgläubigen Erwerbs geben. Ich habe den Text dafür stellenweise weiter vereinfacht. VG Chewbacca2205 (D) 20:48, 15. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Ich habe den Artikel zur Kandidatur gestellt. Danke für die Anmerkungen. VG Chewbacca2205 (D) 20:48, 15. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Kandidatur vom 15. April 2017 bis zum 26. April 2017[Quelltext bearbeiten]

Beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten handelt es sich um einen Regelungsbereich des Sachenrechts, dessen zentrale Bestimmungen in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Der gutgläubige Erwerb ermöglicht den Erwerb eines Rechts an einer Sache von einer Person, die hierüber verfügen darf. Im Wege eines gutgläubigen Erwerbs können daher Eigentum und Grundpfandrechte von jemandem erworben werden, der weder Inhaber eines dieser Rechte ist noch zu dessen Übertragung ermächtigt wurde – dem es also an der Befugnis fehlt, über das Recht zu verfügen.

Das Prinzip des gutgläubigen Erwerbs dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Das besondere Schutzbedürfnis resultiert daraus, dass es im alltäglichen Geschäftsverkehr schwierig festzustellen ist, ob der Veräußerer eines Rechts auch dessen tatsächlicher Inhaber ist. Das Gesetz zielt auf den Erwerber ab und schützt ihn dahingehend, dass es die Veräußerung des in Rede stehenden Rechts zulässt, sofern der Veräußerer als Inhaber des Rechts ausgewiesen wird. Ein solcher Rechtsschein kann sich aus einer Besitzlage oder einem Eintrag in ein öffentliches Register ergeben.

Besteht ein solcher Rechtsschein, spielt es für die Gültigkeit einer Transaktion keine Rolle, ob es sich beim Veräußerer um den tatsächlichen Inhaber des Rechts handelt oder nicht. Dem von dem gutgläubigen Erwerb betroffenen früheren Eigentümer können jedoch zum Ausgleich Ansprüche gegen den unberechtigten Veräußerer zustehen, etwa aus Bereicherungsrecht, Deliktsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag.

Nach einem hilfreichen Review stelle ich den Artikel zur Kandidatur. Viele Grüße Chewbacca2205 (D) 20:47, 15. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

keine Auszeichnung Mir ist mittlerweile klar geworden, dass Du Chewbacca2205, die Artikel serienweise in den Lesenswert-Status führen möchtest. Ein subjektiv betrachtet sicherlich legitimes Unterfangen. Allerdings gebe ich Dir zu Bedenken, dass Du mal innehältst und überdenkst, ob sie die Auszeichnung überhaupt verdienen. Ich bin mittlerweile der Auffassung: Nein! Deine Arbeit ist gründlich - aber für jeden akademisch beflissenen Juristen, schlicht selbstverständlich. Außerdem willst Du laufend für ein- und dieselbe taktische Arbeit belohnt werden. Dabei sehe ich Schwächen Deiner Arbeit. Was Dir schlicht abgeht, sind historische Einbettungen Deiner Thematiken in den Entwicklungsprozess der Rechtsinstitute. Sogar im Gegenteil: Du löschst historische Bezüge, ohne sie an anderer Stelle wiederaufzubauen (siehe jüngst am 15.4.17 in Bereicherungsrecht (Deutschland). Das sind für mich keine Artikelverbesserungen. Pauschal gesagt: Deine Arbeit ist dienlich, weil sehr fleißig, aber sie lässt die Schärfe des den Gesamtüberblick schaffenden juristischen Kontextes vermissen. Du „leierst“ jedes Thema rein examensdogmatisch herunter. Sorry, das ist weder lesenswert noch übergeordnet hilfreich, denn die Artikel wachsen unter Deiner Hand gewaltig an. Dieser Artikel hier ließe sich von 54.000 KB ohne weiteres auf die Hälfte reduzieren - ohne dass ich auch nur irgendetwas vermissen würde! Es ist der Zeitpunkt gekommen, dass Du das bitte mal bedenkst. Danke! Besten Gruß--Stephan Klage (Diskussion) 19:33, 16. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ich halte den Anwurf für unzutreffend und zudem für hochgradig unfair. Das hier ist ein Lexikon. Wenn Chewie es schafft, hundert juristische Tatbestände so zu übersetzen, dass es für den Fachmann wie Dich inhaltlich selbstverständlich ist und der Laie es versteht, dann sollen von mir aus alle hundert Artikel als lesenswert ausgezeichnet werden und der Bettvorleger mit dem großen Gummibärchen geehrt werden. Und wenn Du hier zusätzlich Rechtsgeschichte lesen willst, werden wir die Artikel wahrscheinlich demnächst auf KALP bewerten. Mir kommt Dein obiger Beitrag vor als sei nach zu vielen Ostereiern die große Langeweile ausgebrochen. Mannmannmann.--Zweedorf22 (Diskussion) 20:16, 16. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ich habe Chewbacca2205 viel gelobt, insbesondere bei Auszeichnungen unterstützt, er weiß das, Du offensichtlich nicht. Der Artikel ist auch gut. Lesenswert? Das ist hier die Frage. Und: Ich darf hier sehr wohl auch mal provozieren - ohne dass mich jemand dessen Arbeit ich nicht einmal kenne - hier anfährt! Sag, dass Du den Artikel lesenswert findest und es steht schon 1:1. Also alles gut. Mannmannmann. --Stephan Klage (Diskussion) 20:28, 16. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Der Artikel konzentriert sich auf juristische Grundlagen, denn seine Funktion ist es, dem allgemeinen Leser einen Einblick in das Rechtsgebiet zu geben. Daher enthält er viele Erläuterungen, die ein juristisch vorgebildeter Leser nicht benötigt. Juristische Kenntnisse sollen jedoch nicht erforderlich sein, um den Artikel verstehen zu können. Vielmehr geht es darum, dass der Laie eine Vorstellung von dem Begriff des gutgläubigen Erwerbs erhält. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt des Artikels auf der Beschreibung der Funnktionsweise des materiellen Rechts. In der Darstellung der Geschichte des Instituts, zu der man sicher noch einiges schreiben kann, beschränkt er sich deswegen auf das zum Verständnis des Rechtsinstituts Notwendige. Davon abgesehen, welchen Kontext würdest du gern im Artikel dargestellt sehen?
Im Artikel zum deutschen Bereicherungsrecht habe ich gekürzt, um bestimmte Aussagen für den allgemeinen Leser zielgerichteter zu fassen. Die Rechtsgeschichte würde ich hier auf das zum Verständnis der Grundlagen des Instituts Erforderliche beschränken. Allzu tief sollte man an dieser Stelle des Artikels in Geschichte und Dogmatik nicht einsteigen, da die angesprochenen Gegenstände (z.B. Unterschied zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion, Begriff der Eingriffskondiktion) erst weiter unten im Artikel erklärt werden. Kennt man diese Gegenstände nicht, kann man die dogmatischen Schwierigkeiten, die zu den Auseinandersetzungen führten, jedoch kaum verstehen. Daher sollte man die Darstellung der rechtlichen Grundlage von einer detaillierten Beschreibung von dessen Entstehungsgeschichte und dessen Einbettung in den juristischen Kontext trennen und letztere Themen an anderer Stelle, in einem eigenständigen Artikel ansprechen. In unserem Fall bietet sich hierfür Bereicherungsrecht an. --Chewbacca2205 (D) 22:12, 16. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Wieder eine schöne Arbeit, die für mich Lesenswert ist. Die Kritik oben kann ich nicht nachvollziehen: Klar lassen sich in allen Artikeln Punkte kürzen, die für einzelne Personen eher weniger interessant sind, aber letztendlich geht es doch darum, dass ein Artikel im gesamten vollständig ist, da andere Menschen nach anderen Schwerpunkten suchen und daher etwas vermissen könnten. Natürlich nimmt man für die selben Themen eine bewährte Gliederung: Nicht nur, weil es einfacher ist und sich bewährt hat, sondern auch um eine gewisse Einheitlichkeit zu wahren. Was ich eher kritisch sehe, ist die Gliederung mit zum Teil 5 Unterpunkten, die dadurch ein wenig unübersichtlich wird. Jedoch ist es kein Argument gegen ein lesenswert. --Wikiolo (D) 22:30, 17. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Danke. Ich habe das Inhaltsverzeichnis etwas verkürzt. VG Chewbacca2205 (D) 20:32, 18. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Lesenswert. Guter Artikel, erfüllt alle Kriterien. --Q-ßDisk. 14:17, 19. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Ich halte den Artikel für gut, aber nicht für lesenswert. Gerade bei juristischen Artikeln sind klare Formulierungen notwendig. Daran fehlt es mir. Dazu ein Beispiel: Im Artikel heißt es unter Einigung und Eintragung:

Der gutgläubige Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache erfordert eine Einigung über den Rechtserwerb, die im Immobiliarsachenrecht nach § 925 BGB als Auflassung bezeichnet wird. Ferner muss der Erwerber gemäß § 873 BGB als neuer Rechtsinhaber in das Grundbuch eingetragen werden.

Eine einfachere Formulierung, wie sie mir für lesenswert vorschwebt, könnte beispielsweise lauten:

Der gutgläubige Erwerb eines Grundstücks setzt voraus, dass sich der Erwerber mit dem Veräußerer über den Erwerb einigt. Diese Einigung wird als Auflassung bezeichnet (§ 925 BGB). Außerdem muss der Erwerber als neuer Rechtsinhaber in das Grundbuch eingetragen werden (§ 873 BGB). Erst mit der Eintragung wird der Erwerber auch Eigentümer. Dasselbe Prinzip gilt beim gutgläubigen Erwerb von Rechten an Grundstücken.

--2003:E4:C3C5:F00:5D57:8693:8A2D:C0F 18:42, 19. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Ich habe deine Formulierung übernommen und weitere Sätze vereinfacht. Welche Stellen empfindest du noch als zu unklar? --Chewbacca2205 (D) 20:13, 19. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Lesenswert. Evtl folgenden Absatz leicht kürzen und weiter vereinfachen: "In der Rechtswissenschaft besteht Einigkeit darüber, dass durch aufschiebend bedingte Einigung und Übergabe ein Anwartschaftsrecht entstehen kann, das dem Erwerber durch Herbeiführen des Bedingungseintritts zum Vollrecht Eigentum erstarkt. .... wenden ein, dass der Erwerber einer Anwartschaft wisse, dass der Veräußerer nicht Eigentümer sondern lediglich Anwartschaftsberechtigter der Sache sei, er könne daher nicht gutgläubig im Sinne von § 932 Absatz 2 BGB sein.[22][23] Ausgeschlossen ist ein gutgläubiger Erwerb einer Anwartschaft jedenfalls, wenn diese tatsächlich nicht existiert: Der gutgläubige Erwerb dient allein dazu, die fehlende Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu überwinden. Die Fiktion des Bestehens eines Rechts würde diese Funktion überschreiten.[24][25]." --Hnsjrgnweis (Diskussion)

Ich habe die einzelnen Sätze des Absatzes verkürzt und umständliche Formulierungen aufgelöst. --Chewbacca2205 (D) 20:00, 20. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
(Noch ohne Bewertung): Das ist ein ordentlich geschriebener Rechtsartikel, leider immer noch schwer verständlich. Ich würde würde empfehlen, den Artikel mit allgemeinverständlichen Beispielen aufzuhübschen. Sowas wie "Das Gesetz dient dazu, Streitigkeiten zu klären, die entstehen, wenn jemand etwas von einem Dieb kauft, ohne zu wissen, dass der Gegenstand geklaut war." versteht jeder und löst das ganze aus dem juristischen Kontext. (Wenn ich den Artikel richtig gelesen habe, stimmt die Aussage gerade nicht, das wird aber z.B. in der Einleitung nicht klar). --PaterMcFly Diskussion Beiträge 13:17, 21. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Eine Abgrenzung scheint wichtig, zumal offenbar die Rechtslage in der Schweiz genau andersrum ist: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a714 --PaterMcFly Diskussion Beiträge 13:21, 21. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ich habe einen Abschnitt zum Schweizer Recht ergänzt und mit dem Einbauen weiterer Beispiele begonnen. VG Chewbacca2205 (D) 22:07, 21. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
@PaterMcFly: An welchen Stellen sollte ich noch Beispiele einarbeiten? --Chewbacca2205 (D) 22:25, 22. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
So oft wie möglich ;-) Ich denke, insbesondere der Abschnitt "Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs, § 935 BGB" sollte noch mit allgemeinverständlicherer Sprache ergänzt werden. Insbesondere finde ich dort keine Erklärung dafür (oder verstehe sie nicht), was die Rechtsfolgen in den einzelnen Fällen jetzt sind. Also sowas wie "Wer in gutem Glauben eine Sache erworben hat, die geklaut wurde, darf sie trotzdem behalten"; "War der gutgläubige Erwerb möglich, haftet der Verkäufer dem Eigentümer gegenüber" (oder halt so, wie es stimmt). Ideal ist natürlich, wenn man entsprechende Gerichtsentscheide zitieren kann. Ich denke halt, ein Ziel eines Artikels über eine Rechtsquelle muss sein, dass auch juristisch ungebildete Personen zumindest eine Idee davon bekommen, welche Rechte sie aus dieser Quelle ableiten können und welche nicht. In diesem Fall konkret zum Beispiel die Frage, womit ich rechnen muss, wenn ich einen Gegenstand erworben habe und jetzt jemand auftaucht, der behauptet, der gehöre ihm. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 09:25, 23. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
@PaterMcFly: Genau das ist auch mein Ziel. Ich habe den Abschnitt gekürzt und die Formulierungen vereinfacht. Ist das Kapitel jetzt verständlicher? VG --Chewbacca2205 (D) 21:18, 23. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ja, deutlich. Allerdings vermisse ich immer noch eine Aussage dazu, was denn die konkreten Rechtsfolgen sind, wenn ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich war. Womit also konkret muss ich in Deutschland rechnen, wenn ich erfahre, dass ich mein neues Auto von einem Hehler erworben habe (vorausgesetzt natürlich, ich wusste das nicht vorher schon)? --PaterMcFly Diskussion Beiträge 22:03, 23. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Der Eigentümer kann sie von demjenigen, der gutgläubig erwerben wollte, herausverlangen. Ich habe das im ersten Absatz zu § 935 BGB ergänzt. --Chewbacca2205 (D) 22:26, 23. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Interessant wäre auch ein Blick in die englischsprachige Welt, also den USA, England etc. Louis Wu (Diskussion) 22:42, 21. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ich habe etwas zum englischen Recht ergänzt. --Chewbacca2205 (D) 21:20, 23. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Der Tatbestand regelt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Rechtes vom Berechtigten auf den Erwerber ohne Billigung des Berechtigten. Entscheidend für den Schutz des Erwerbers ist sein Vertrauen auf das vermeintliche Recht des Nichtberechtigten, ausgelöst durch den Rechtsscheinträger. Der Rechtsscheinsträger als Grund für die Anerkennung dieses in den Augen des Rechtsinhabers zutiefst ungerechten Vorganges durch die Rechtsordnung gehört in die Einleitung. Beim gutgläubigem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen bleibt mir die Person des „wahren Inhabers“ unklar. Wer wird da geschützt ? Insgesamt ist der Artikel streckenweise sehr schwer verständlich. --Zweedorf22 (Diskussion) 22:38, 23. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Danke für die Rückmeldung. Ich habe das Prinzip des Rechtsscheinträgers in der Einleitung angesprochen, einige spezielle Probleme entfernt und den Absatz zu § 16 GmbHG klarer gefasst. --Chewbacca2205 (D) 19:45, 24. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ich habe mal versucht an zwei Stellen zu verdeutlichen, was ich mit „streckenweise schwer verständlich“ meinte. Es erschiene mir sinnvoll, den gesamten Artikel noch einmal durchzusehen und entsprechend zu straffen. Sicher auch jetzt schon Lesenswert, aber warum die Chance ungenutzt liegen lassen, den Artikel auf ein höheres Niveau zu heben, wenn Du schon mal im Thema stehst ?--Zweedorf22 (Diskussion) 23:03, 24. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Der Artikel ist kompliziert. Bei der Zielsetzung des Artikels, ein vielschichtiges zivilrechtliches Rechtsinstitut historisch und länderübergreifend darzustellen, ließ sich dies allerdings bis zu einem gewissen Grad wohl kaum vermeiden. Ich stimme für die Auszeichnung, empfehle allerdings, die rechtlich unproblematischen Punkte wie die allgemeinen Erwerbsvoraussetzungen noch knapper zu fassen.--131.220.204.201 08:26, 26. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Mit fünf Stimmen Lesenswert und einer Stimme keine Auszeichnung wird der Artikel in dieser Version als Lesenswert ausgezeichnet. Tönjes 09:58, 26. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten[Quelltext bearbeiten]

Ich habe es nicht überlesen, so hoffe ich.

  1. Es fehlt mir ein wichtiger Part, der die Durchgriffswirkung des Schuldrechts auf das Sachenrecht im Fall unentgeltlicher Zuwendungen (Schenkungen) behandelt: § 816 I 2 BGB korrigiert die dinglichen Vorschriften der §§ 892 f., 932 ff., 1138 und 1207 BGB; allesamt Normen zu Verfügungen Nichtberechtigter im Bereich des Mobiliar- und Immobiliarrechts sowie Pfandrechts (insbesondere bzgl. des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs: Eigentum, beschränkt dingliche Belastungen um Hypothek/Grund- und Rentenschuld). Die Normen stellen nicht darauf ab, ob der redlich Erwerbende eine Gegenleistung erbracht hat. § 816 I 2 BGB durchbricht in diesen Fällen die sachenrechtlichen Grundsätze und führen zur Kondizierbarkeit. Noch besser: „Weiterverschenken“ führt wegen der Rechtsstellung des Veräußerers als Berechtigter zur Unanwendbarkeit des § 816 I 2 BGB, weshalb in dieser Ebene der § 822 greift und angerissen werden kann. MaW: Doppelte bereicherungsrechtliche Sicherung gegen das Sachenrecht. Was an der Stelle dann aber nicht mehr unter das Lemma fällt: Richtig spannend wird es, wenn der Zweitbeschenkte entreichert ist § 818 III BGB (Entreicherunsgeinrede). Bevor ich es vergesse, das gilt natürlich auch für die Großproblematik von Rechtsgrundlos = unentgeltlich?.
  2. Mir fehlt auch, dass gutgläubiger Erwerb bei den beschränkt dinglichen Belastungen (hervorgehoben sei § 1138 BGB) und den Pfandrechten eine Rolle spielt. Ich wäre dankbar, wenn das aufgegriffen würde.--Stephan Klage (Diskussion) 08:22, 28. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Du hast Recht, das sind wichtige Punkte. Ich arbeite sie in den Artikel ein. --Chewbacca2205 (D) 22:43, 30. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Das worum es mir vornehmlich ging, a.) die 816-Problematik, b.) die Problematik Nebenbesitz nach 934/931, c.) den Erbschein als RS-Träger, d.) gutgl. Anwartschaftsrechtserwerb in der Rspr., e.) den doppelten Geheißerwerb habe ich schon eingearbeitet, bitte insoweit nicht übersehen. Wichtig sind nach Einbau des 1007 noch insbesondere die als umstritten geltenden dinglichen Rechte um insbesondere 1138. --Stephan Klage (Diskussion) 00:08, 1. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Abwahl auf WP:KALP Februar 2019 (vorerst abgebrochen)[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel wurde 2007 trotz nachgewiesener gravierender inhaltlicher Fehler als lesenswert ausgezeichnet. Seitdem wurden die Fehler nicht wirklich behoben. Vielmehr trägt der Artikel seit einiger Zeit ein QS-Bapperl. Inzwischen wurden Umbaumaßnahmen vorgenommen, die Einleitung und Inhalt zueinander inkonsistent werden ließen. Auf dieser Grundlage hat der Artikel keine Auszeichnung verdient. Nach einer wohl zu erwartenden umfangreichen Überarbeitung wäre ohnehin ein neues Review und eine erneute Kandidatur angezeigt. --2A02:908:1A8:5B40:61CB:AAD9:E9A1:4FB6 14:19, 8. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Den Hauptautor Benutzer:Chewbacca2205 informieren und 2 bis 3 Wochen Zeit zur Abarbeitung bzw. Erwiderung auf die Kritik geben. Warum trägt der Artikel einen Mängelbaustein seit mehreren Wochen? Sind die Mängel berechtigt? Sonst bitte den Baustein entfernen. Falls Baustein berechtigt und du dich als Hauptautor nicht mehr um den Artikel kümmern willst, käme nur eine Abwahl in Frage. --Armin (Diskussion) 21:41, 8. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Der Baustein wurde von mir vor 2 Monaten eingefügt, dazu existiert hier bereits eine umfangreichere QS-Diskussion. Wieso man da jetzt durch diese Kandidatur Druck machen muss, erschließt sich mir nicht. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:35, 8. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Es ist immer schwerer in ein „System“ einzugreifen, als selbst eines zu initiieren. Die Problematik besteht in diesem Artikel zu aller erst darin, dass wir eine aufgezogene Kette von Tatbestandsmerkmalen antreffen, methodisch nichts anderes als die Umsetzung eines akademischen Leitfadens im Gewand eines Tatbestandsprüfungs-Strukturbaums. Lesenswerte Arbeiten können daraus nicht entstehen (meine persönliche Auffassung). Ich wurde seinerzeit (Anmerkung: 2017 war es) mit meiner Kritik überstimmt und muss bereit sein, das erzielte Votum hinzunehmen, da ich meine eigene Arbeit am Artikel sofort eingegrenzt habe, besser gesagt: aufgab. Zusätzlich kam jetzt hinzu, dass das Augenmerk auf ein juristisch sehr relevantes Thema gelenkt wurde, nämlich die Abgrenzung von Gutgläubigkeit/Rechtsschein. Bzgl. seiner aktuellen Relevanz ist die Zuführung einer Lösung in den Artikelbestand unmittelbar umsetzbar und es scheinen sich zwei Autoren genau darum zu bemühen (?). In seiner rechtshistorischen Bedeutung wird dieses Thema ggf. nicht gelöst werden können, da es aus wiederum zweier Leute Sicht möglicherweise nicht ausgeforscht ist und WP gerade nicht die Aufgabe verfolgt, das zu tun. Ich würde auch erst einmal schauen, was dabei herauskommt. Sollte dabei ein lesenswertes Zeitdokument entstanden sein, bin ich bereit für ein Behalten zu plädieren. --Stephan Klage (Diskussion) 12:30, 9. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Ich habe die Diskussion im Portal soeben gelesen und bemühe mich darum, die angesprochenen Punkte zu klären. --Chewbacca2205 (D) 21:54, 10. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Dann sollte diese Abwahl (vorerst) beendet werden und dem Hauptautor Zeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Wie sieht das Benutzer:Tönjes? --Armin (Diskussion) 22:20, 10. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Abwahl vorerst abgebrochen, da aktiv am Artikel gearbeitet wird und den Autoren Zeit zur Verbesserung eingeräumt werden sollte!
Übertragen von KALP durch --Krib (Diskussion) 22:27, 10. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Lesenswert-Auszeichnung und QS-Diskussion[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel befindet sich trotz Lesenswert-Auszeichnung schon seit geraumer Zeit in der Qualitätssicherung. Sind die in der QS genannten Mängel behoben? Falls ja: bitte den QS-Eintrag entfernen. Falls nein: Gibt es jemanden, der die Mängel behebt? Wie lange dauert das noch? @Chewbacca2205:: Diese Fragen richten sich auch an dich als Hauptautor. Hintergrund: Sollten die Mängel und der QS-Eintrag nicht entfernt werden, besteht die Möglichkeit einer Lesenswert-Neubewertung bzw. -Abwahlkandidatur, frühestens in 14 Tagen ab jetzt.--Stegosaurus (Diskussion) 18:41, 5. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Die Mängel sind nicht behoben. Problem ist, dass aufgrund des Aufbaustils - den ich schon nicht goutiere - eigentlich nur der Hauptautor die Mängel beseitigen kann. Die Tipps sind an den verschiedenen Stellen mitgegeben worden. Als Dritter müsste ich löschen und neu aufbauen, denn das wäre deutlich zeitschonender. Der Artikel ist aus juristischer Sicht teils fehlerhaft. Chewbacca hatte in 02/19 eigentlich angekündigt, dass er Hand anlegen würde. --Stephan Klage (Diskussion) 18:57, 5. Sep. 2020 (CEST)Beantworten
Ich arbeite daran, dass die angesprochenen Kritikpunkte innerhalb der nächsten zwei Wochen behoben werden. --Chewbacca2205 (D) 11:27, 10. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Unverständlich[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel wurde mittlerweile derartig von Juristen "geschärft", dass er für mich nicht mehr zu verstehen ist. Zur Erinnerung, Wikipedia war eigentlich dazu gedacht, Wissen frei und so weit es geht allgemeinverständlich zugänglich zu machen. Der Einleitung merkt man dieses Bemühen um unkundige Leser nicht an. Ich habe nach mehrmaligem Lesen nur mit Mühe begriffen, worum es geht. Klarer wurde mir das erst beim Blick in die ausgezeichnete Version. Dabei scheint es doch einfach zu sein: Kaufe ich ein Auto von jemandem, der mir das Auto nicht verkaufen durfte, weil es ihm nicht gehörte, darf ich es behalten, sofern ich davon ausgehen konnte, dass der Verkäufer es mir verkaufen durfte. Der eigentliche Eigentümer kann sich den Verlust vom Verkäufer zurückholen. Der Rest mit dem Rechtsverkehrschutz und der Rechtsscheinhaftung ist mir immer noch unverständlich. Der gesamte Artikel scheint eine gewisse Sattelfestigkeit und juristischer Prosa voraus zu setzen (Die Verlinkungen helfen nicht). Allein schon aufgrund der Einleitung ist dieser Artikel nicht (mehr) lesenswert, weder im Sinne eines Vorbilds für andere Artikel, noch im Sinne einer allgemeinen Lektüreempfehlung, und auch nicht im Sinne der Kriterien für lesenswerte Artikel. --Jaax (Diskussion) 15:22, 5. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Nenne Ross & Reiter, vermutlich spielst Du auf die Mittelpassage der Einleitung an - in der Tat eher unverständlich. Versuche das nachher zu beheben. Problem ist, dass die von Dir erwähnte „lesenswerte“ Version rechtsfehlerhaft war (vielleicht auch noch ist, ich bin über die Einleitung nach Renovierung nicht mehr hinausgekommen). Man muss in Fällen wie diesen tatsächlich Jurist sein, um das Verhältnis „Rechtsscheintatbestand“ und „Gutglaubenserwerb“ zu durchdringen. Die Auszeichner waren das meines Wissens durch die Bank nicht. Ich wurde gerüffelt in der KALP, ich sei fies. Nun ja, ich nehme es juristisch schon genau. Jetzt ist es aber so, dass Benutzer:Domitius Ulpianus und ich den Hauptautor Chewbacca2005 im Nachgang noch mit einigem zum Artikel konfrontiert hatten, was einen Autor schon auch zermürben kann. Vielleicht hast Du ja Lust @Chewbacca, den Artikel nochmals um Unverständlichkeiten zu bereinigen. Vielleicht habe ich dann nochmals Lust ihn auch rechtlich zu prüfen … --Stephan Klage (Diskussion) 17:12, 5. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Ja, ich prüfe den Artikel auf seine Verständlichkeit. --Chewbacca2205 (D) 22:42, 7. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Der Erwerb vom Nichtberechtigten (oft vereinfachend: gutgläubiger Erwerb)...[Quelltext bearbeiten]

Das ist falsch. Es gibt den gutgläubigen Erwerb und den bösgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten. Nicht jeder Erwerb vom Nichtberechtigten ist deshalb ein gutgläubiger Erwerb. Hier sind Studenten am Werk, die sich gutgläubig schon für ausgemachte Professoren halten... --Legatorix (Diskussion) 08:20, 19. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Erwerb von Eigentum an einer Sache, die einem anderen gehört[Quelltext bearbeiten]

Als Nichtjurist, der sich jedoch sehr wohl des Deutschen mächtig glaubt, sage ich: Wenn sie nicht einem anderen gehörte, wäre dieser "Erwerb" ein folgenloses Selbstgeschäft. Gemeint ist ein Dritter. Aber Juristen haben ja ihr eigenes Deutsch, z.B. heißt bei denen "grundsätzlich", dass es nicht grundsätzlich gilt, sondern nur dann, wenn nichts anderes gilt. Kein Nichtjurist käme auf die Idee, den Satz "an Spekulationen über das Privatleben Prominenter beteilige ich mich grundsätzlich nicht" so zu verstehen, als wolle man damit nur all das abhandeln, worüber man zu Spekulieren jetzt gerade keinen Anlass hat. Gibt es eine analoge juristische Sprachgepflogenheit, die Juristen obiges "anderen" ohne weiteres als "Dritten" lesen lässt? Auch dann sollte man überlegen, ob Wikipedia-Artikel nicht besser in jenem Deutsch verfasst wären, das alle Deutschen sprechen, sofern sie nicht Juristen sind. --2003:DE:2F28:2C60:CD86:D237:4C7C:3F6B 14:17, 19. Mär. 2021 (CET)Beantworten

In der Tat ist der Artikel sehr juristisch aufgebaut. Das kann im Rahmen einer Allgemein-Enzyklopädie durchaus irritierend sein. Die geäußerten Ansichten zu „grundsätzlich“ und der Synonymität von „Anderer“ und „Dritter“ können allerdings nicht geteilt werden. Die Ausnahmen bestätigen auch bei den Juristen den Grundsatz, Gibt es viele Ausnahmen, dann ändert das nichts am dogmatischen Charakter. Anderer und Dritter sind nicht vollkongruent, denn der Dritte wird gegenüber allen abgegrenzt, die aus einem Parteienlager stammen. So ist die Geheißperson Anderer, aber nicht Dritter. --Stephan Klage (Diskussion) 13:40, 31. Mär. 2024 (CEST)Beantworten