Diskussion:Franz Bydlinski

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Leistungen
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Gestorben ist er am 7. Februar 2011. Ich bin Bediensteter der Uni Graz und hab die offizielle Parte zugeschickt bekommen! Dort ist der 7. Februar als Sterbetag verzeichnet. Ingo 143.50.87.26 11:29, 16. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Leistungen[Quelltext bearbeiten]

Grüß Dich, @Josef Moser, ein schöner Artikel. Eine kleine Schwierigkeit habe ich beim Verständnis dieses Einleitungssatzes: Eine zentrale rechtswissenschaftliche Leistung Franz Bydlinskis wird darin gesehen, dass seine Werke den Rechts- oder Gesetzespositivismus zurückdrängen. Ich mache es am Begriff zurückdrängen fest. Nach meiner Wahrnehmung war Bydlinski ein Vertreter der Interessenjurisprudenz. Er pflegte den gesetzgeberischen (historisch zu denkenden) Determinismus der Willenslenkung und hielt die von einigen Methodenlehrern postulierte, freiere Auslegungsarbeit der Wertungsjurisprudenz, etwas auf Abstand. Zurückdrängen bedeutet dann aber immer noch, dass er dem Richter größere Handlungsspielräume zugestand und dass ein Gesetz aus diesem Grund nicht „alles abschließend“ regeln musste. Warum aber taucht dieser Satz als Einleitung zur Wortsinn-Auslegung auf und nicht später bei seiner methodischen Weiterentwicklung? Missverstehe ich da etwas? VG --Stephan Klage (Diskussion) 11:29, 21. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Tust du nicht. Der Satz ist vor dem Hintergrund eines Österreichers geschrieben, der vielfach erlebt hat, welchen „Kult“ der Rechtspositivismus ausgelöst hat. Und wie B das (bissig) kommentiert hat. Es mag sein, dass ein gewisser Rechtspositivismus im öffentlichen Recht/Verfassungsrecht noch seinen Sinn hat oder hatte (selbst das wäre zu hinterfragen), aber im Zivilrecht, speziell im zweihundert Jahre alten ABGB führt ein positivistischer Ansatz in die Irre. § 6 ABGB verbindet ja offenbar mit Absicht die Formulierung „… eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange …“ durch ein „und“ mit „… der klaren Absicht des Gesetzgebers …“. Du kannst den Satz aber gern modifizieren, kein Problem.--Josef Moser (Diskussion) 11:45, 21. Mär. 2021 (CET)Beantworten
… und Du bindest den Gedanken (lediglich unausgesprochen) in den naturrechtlichen Kontext des ABGB ein. Das hatte ich in der Tat zu stark ausgeblendet, weil ich mich von der Interpretationslehre des BGB leiten ließ. Ich denke das ist auch der Schlüssel für das bessere Verständnis. Den Satz lassen wir doch gerade dort und so stehen. Hätte zwar selbst darauf kommen können, aber wenn man nach einem Schlüssel fragt und ihn dann auch bekommt, ist das doch schön …  ;-) --Stephan Klage (Diskussion) 13:45, 21. Mär. 2021 (CET)Beantworten