Diskussion:Sattelzugmaschine

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der Satz Sie versorgen den Auflieger mit der notwendigen Druckluft für die Bremsanlage und dem elektrischen Strom für die Fahrzeugbeleuchtung hängt in dem Artikel irgendwie in der Luft, vielleicht nimmt sich ein Fachmann dieses Problems einmal an Pm 09:59, 13. Mär 2004 (CET)

sorry ist durch überarbeiten des vorherigen Absatzes passiert, aber schon korrigiert. K@rl 18:57, 13. Mär 2004 (CET)

Zur Frage, ob in Österreich Sattelzugfahrzeuge zu den Lastkraftwagen gehören: nach § 2 Abs. 1 Zif. 8 KFG gehören sie nicht zu den LKW, sondern bilden eine eigene Fahrzeugkategorie:

§ 2. Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als (schnipp)

. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge; kksen 12.08.2004


Zu der Anhängerfrage: Nach § 32a Nr. 4 StVZO (also in D) dürfen hinter Sattelkraftfahrzeugen keine Anhänger mitgeführt werden. Dürfte wohl EG-weit gelten (aber nicht festnageln was in Portugal ...) Gruss thomas 22:59, 21. Okt 2004 (CEST)


Danke für die Aufklärung! Möglicherweise sollten wir aber ein grundsätzliches Problem klären, mit dem alle rechtlichen Betrachtungen zusammenhängen. Ich hatte den Artikel im strengen Wortsinn der Überschrift ("Sattelzugfahrzeug") verstanden. Damit wäre - wie auch in der Definition richtig angeführt - nur der "Vorderteil" des Sattel-KFZ (also ohne Auflieger / Anhänger) gemeint. Für dieses Sattelzugfahrzeug gilt z. B. das Wochenendfahrverbot in Österreich (und das Sonntagsfahrverbot in Deutschland, wo weit ich weiß?) nicht; und mit ihm dürfen auch andere als Sattelanhänger gezogen werden. Handelt es sich aber um das komplette "Sattelkraftfahrzeug" (also: Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger!), dann stimmt sowohl die Aussage, das mit solchen Fahrzeugkombinationen mit mehr als 7,5 t Gesamtmasse das Wochenend- (Sonntags-) fahrverbot gilt und auch das Verbot des Ziehens von (weiteren) Anhängern. Ich würde vorschlagen, einen eigenen Artikel "Sattelkraftfahrzeug" zu erstellen und dort entweder das Sattelzugfahrzeug zu integrieren oder ein redirect zu machen? Gruss kksen 18:30, 22. Okt 2004 (CEST)

Hallo kksen, wie schon Thomas schreibt, es ist aber doch nicht EU weit gleich (man braucht nicht bis Portugal gehn :-) in Ö gilt einerseits man darf einen leichten Anhänger, d.h. bis 750 kg mitführen. Praktisch ist das im Verhältnis auch keiner - aber das Gesetz ist nicht gleich. Das Wochenendfahrverbot gilt seit zwei oder drei Jahren. Es war extra in einer Novelle vom Kraftfahrgesetz. da früher die LKW-fahrer ohne Auflieger nach Hause fuhren. Das wurde dadurch abgestellt. Ursprünglich galt dies eben nur für LKW wurde aber auf Sattelzugmaschinen erweitert. Das weiß ich wieder nicht wie das in D ist. -- gruß K@rl 23:34, 22. Okt 2004 (CEST) Ergänzung siehe Frage 3274 http://www.fahrschule.at/fahrlehrer/pages/news/PF-C_Aenderungen.pdf. Was anderes habe ich auf die Schnelle nicht gefunden. Das Gesetz hat leider meinen Acrobat zum Abstürzen gebracht, was ichbei dem Deutsch verstehe ;-) -- K@rl 23:44, 22. Okt 2004 (CEST)

Hallo K@rl, danke für die Reaktion. Wenn du dir die Frage 3274 genau ansiehst, dann wird dort richtigerweise von Sattelkraftfahrzeugen und nicht von Sattelzugfahrzeugen gesprochen. Am Wochenendfahrverbot hat sich in Österreich schon seit 1998 nichts geändert (die letzte Änderung hat, so weit ich mich erinneren kann, bei den Ausnahmen diejenigen für Fahrten im Rahmen des kombinierten Verkehrs hinzugefügt). Die gesetzeskomnforme Beantwortung der Frage steht und fällt damit, ob ich nur das Sattelzugfahrzeug oder das gesamte Sattelkraftfahrzeug meine (Unterschied: siehe meinen Beitrag vom 22. Okt. 2004!). Für Sattelzugfahrzeuge gilt das Wochenendfahrverbot definitiv nicht - für Sattelkraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t hzGG schon! -siehe § 42 Abs. 2 StVO 1960 ).

C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs. § 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

Genauso ist eine differenzierte Betrachtungsweise bezüglich des Ziehens von Anhängern notwendig. Vom Fahrzeug her findet sich die Einschränkung im § 104 KFG:

§ 104. Ziehen von Anhängern

(1) Mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, nur gezogen werden (schnipp) Mit Sattelkraftfahrzeugen und Gelenkkraftfahrzeugen dürfen Anhänger nicht gezogen werden. Mit Lastkraftwagen und Zugmaschinen dürfen besetzte Omnibusanhänger nicht gezogen werden.

Auch hier kommt es auf den Unterschied zwischen Sattelzugfahrzeug (ziehen von Anhängern erlaubt) und Sattelkraftfahrzeug (ziehen von Anhängern hinter dem Sattelanhänger, der ja mit dem Sattelzugfahrzeug das Sattel-KFZ erst bildet, verboten).

Möglicherweise ergibt sich das Betrachtungsproblem auch aus der erforderlichen Lenkberechtigung: für das Sattelzugfahrzeug alleine (das ja ein Kraftwagen ist) reicht die Klasse C. Besitzt jemand nur diese Klasse, dann trifft die Einschränkung auf das Ziehen von Ahängern mit höchstens 750 kg hzGG zu. Für das Sattelkraftfahrzeug hingegen werden die Klassen C sowie C+E benötigt. Damit wäre es aber auch - im Umkehrschluss - möglich, mit dem Sattelzugfahrzeug auch andere Anhänger als Sattelanhänger zu ziehen, wenn das Sattelzugfahrzeug mit einer passenden Anhängevorrichtung versehen ist. Vielleicht wäre doch ein Artikel über das Sattelkraftfahrzeug klärend?

Gruss kksen 09:20, 23. Okt 2004 (CEST)

Kleine Anmerkung zum Wochendfahrverbot in D.: Dies gilt für

  • 1. Lkw (egal welches Gewicht) mit Anhänger, und
  • 2. Lkw über 7,5 t - darunter fällt die Sattelzugmaschine ohne Anhänger, sofern eben diese Zugmaschine ihre zulässige Gesamtmasse darüber hat. Die Kombination fällt wieder unter 1.

Faktisch haben wir zwar die EG doch jedes Land kocht gerade im Zulassungsrecht sein eigenes Süppchen. Gruss thomas 14:02, 23. Okt 2004 (CEST)

Hi Thomas, vielen Dank für die Erläuterung. In Ö ist es so, dass für LKW mit Anhänger das Wochenendfahrverbot dann gilt, wenn entweder der LKW oder der damit gezogene Anhänger mehr als 3,5 t hzGG hat. Vielleicht sollte man da auf den Artikel über das Sonntags-(Wochenendfahr-)verbot verweisen und dort die entsprechende Internationalisierung weiter ausführen?

Gruss kksen 15:03, 23. Okt 2004 (CEST)

Hallo miteinander, kksen du hast recht, ich habe auch versucht über das Wochenendfahrverbot diverses versucht herauszufinden. Es sollte wirklich der Artikel über Zugafhrzeug und Auflieger zusammengelegt werden um damit Mißverständnisse leichter ausräumen zu können. Ich bin dem Fehler auch aufgesessen. Die praktische Frage ist wahrscheinlich auch eine Auslegung ob das Zugfahrzeug auch schon als Teil des Sattelfahrzeuges zählt. Denn aus der Praxis weiß ich sehr wohl, dass LKW Fahrer schon zahlen mußten mit der alleinigen Zugmaschine. Vielliehct hätte eine Berufung nicht stand gehalten. gruß K@rl 15:35, 23. Okt 2004 (CEST)

Hi, na ja, an sich ist es weniger eine Frage der Auslegung (die ist eigentlich glasklar), sondern dessen, wie gut das Organ der Straßenaufsicht sich noch an seine Ausbildung erinnert...... ;-))) Gruss kksen 19:23, 23. Okt 2004 (CEST)