Diskussion:Vergaberecht (Deutschland)

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Vergaberecht für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte - juristische Historie[Quelltext bearbeiten]

Hallo Artikelautoren,

bei der Einarbeitung in das Thema Vergabe ist mir im Abschnitt "Vergaberecht für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte" aufgefallen, dass dort nicht nur das Endergebnis, sondern auch die Historie der juristischen Auseinandersetzung mit dem Thema ausgiebig beschrieben ist. Das ist für normale Leser wie mich verwirrend und wenig hilfreich.

Ist die Historie tatsächlich in diesem Kontext noch relevant? Wenn das ein wichtiger historischer Rechtsstreit ist, sollte es in einem eigenen Ereignisartikel ausgelagert werden. Wenn nicht, sollte nur das derzeit gültige Endergebnis festgehalten werden.

Gruss -- aggi 16:55, 6. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

Hallo aggi! Hier handelt es sich in der Tat um einen sehr wichtigen Streit, der auch immer noch nicht ausgestanden ist. Die Rechtsprechung ist hier immer noch im Fluss, weshalb die Darstellung der "Historie" m.E. sinnvoll erscheint. Vielleicht könnte man den Abschnitt etwas besser strukturieren und für Laien nachvollziehbarer machen. Außerdem könnten aktuelle Entwicklungen eingearbeitet werden, da der Abschnitt nicht auf dem neusten Stand ist. --Purbaneck (Diskussion) 15:40, 5. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]
Nein, die Historie hat keinerlei Sinn und Auswirkung auf das aktuell anzuwendende Vergaberecht und verwirrt den Leser. Vergaberecht ist ein sich dem entwickelnden Wettbewerbsrecht angepasstes System, welches zum Zeitpunkt der Prüfung und am Einzelfall geprüft wird.--Wikiseidank (Diskussion) 08:23, 30. Sep. 2016 (CEST)[Beantworten]
Zusätzlich sind abermals Jahre vergangen. Die Historie in diesem Artikel sollte in Gänze knapp in einer Absatz zusammengefasst werden und die viel relevanteren Passagen inhaltlicher Natur ausgebaut werden. Meri-Re (Diskussion) 08:32, 9. Okt. 2020 (CEST)[Beantworten]

Die Literatur könnte aufgearbeitet und ausgedünnt werden. Einige Verweise - insbesondere auch die letzte Hinzufügung vom 31.01.13, bei der es sich um eine Monographie zur PPP handelt - sind zu speziell und betreffen nicht das Kernthema.--Purbaneck (Diskussion) 15:44, 5. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]

Kostenmessung der Prozesse öffentlicher Aufträge[Quelltext bearbeiten]

2008 wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft eine Studie erstellt, die die Kosten der öffentlichen Auftragsvergabe für die Wirtschaft und die öffentliche Hand ermittelte und Änderungsvorschläge unterbreitete. Vielleicht mag das jemand in den Artikel einbauen? Anbei der Link: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Studien/kostenmessung-der-prozesse-oeffentlicher-liefer-dienstleistungs-und-bauauftraege,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf --Karl 3 (Diskussion) 11:25, 16. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]

Verordnung PR 30/53 bzw. Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten[Quelltext bearbeiten]

Welche aktuelle Bedeutung hat die PR 30/53 für die Vergabe öffentlicher Aufträge und ist diese Bestimmung mit Europarecht vereinbar? Siehe auch Preisgesetz (Deutschland) --Karl 3 (Diskussion) 13:44, 13. Okt. 2013 (CEST)[Beantworten]

Nachdem kein Veto kam, habe ich es mal ergänzt! Ist aber sicher noch ausbaufähig. --Karl 3 (Diskussion) 19:57, 6. Aug. 2014 (CEST)[Beantworten]
Da das Thema nicht auf Bauleistungen anwendbar ist und bei Aufträgen zu Marktpreisen keine Rolle spielt, halte ich es in der Einleitung für fehl am Platz. Ich streiche es daher wieder. --AHert (Diskussion) 17:24, 31. Mai 2015 (CEST)[Beantworten]

Ich habe mir erlaubt, die Änderung zu revertieren. Aber, als Kompromiß, der Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit bei Bauleistungen. Bauleistungen stellen nur einen Teil der öffentlichen Aufträge dar. Unter das Preisrecht fällt z. B. ein Großteil der Beschaffungen im Rüstungsbereich, Neuentwicklungen (die Entwicklung des Airbus A 380 wurde mit 3 Mrd. öffentlicher Mittel lt. Preisrecht bezuschusst) und bei den Kommunen der Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Energieversorgung), sofern diese nicht durch Privatisierung dem Geltungsbereich der VO PR 30/53 entzogen wurden (vgl. Greiffenhagen, Horst (2013): Gegen die "Flucht aus dem Preisrecht" im Kommunalbereich: zugleich ein Beitrag zu § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53. Hg. v. DSi ‐ Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V., Französische Straße 9‐12, 10117 Berlin (DSi kompakt, 5). Online verfügbar unter [1] --Karl 3 (Diskussion) 08:50, 1. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

Ich halte es für falsch, in der Einleitung den Eindruck zu vermitteln, dass praktisch das ganze Vergabewesen dem Preisgesetz oder der VO PR 30/53 unterliege, selbst wenn das von einem abstrakt-dogmatischen Ansatz her vielleicht richtig wäre. Tatsache ist doch, dass die große Masse der Beschaffung durch die öffentliche Hand mit dem PreisG etc. absolut nichts zu tun hat. Die Beschaffung im Rüstungsbereich oder in der kommunalen Daseinsvorsorge ist doch nur ein vergleichsweise kleiner und in der Gesamtheit unbedeutender Bereich, trotz der paar Mrd., ganz abgesehen davon, dass der Rüstungsbereich sowieso seinen eigenen Regeln (und seinen eigenen Methoden der Geldverschwendung) folgt. Als Kompromiss habe ich deinen Satz entsprechend ergänzt (Aufträge ..., die nicht zu Marktpreisen vergeben werden ...). --AHert (Diskussion) 11:08, 1. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

Ich hätte auch keine Einwände, den Hinweis auf das Preisgesetz innerhalb des Artikels an eine andere Stelle zu verschieben. Insbesondere weil die Bedeutung des Preisgesetzes in der Öffentlichkeit und der Wissenschaft kaum bekannt ist, halte ich einen diesbezüglichen Hinweis für sinnvoll und notwendig. Der gut gemeinte Einschub ist m. E, sachlich nicht richtig: Hoffjan, Andreas; Hövelborn, Timo; Strickmann, Christian (2013): Das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen - Status quo und empirische Befunde vor dem Hintergrund aktueller Refombemühungen. In: Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen (ZoegU) 36, S. 3–16. stellen auf S. 12 fest: "Es ist ersichtlich, dass durchaus häufig ein Marktpreis von den Vertragspartnern vereinbart wird, die Preisprüfer aber einen Selbstkostenpreis feststellen." Anders gesagt, auch Aufträge die zu (vermeindlichen) Marktpreisen vergeben werden, fallen unter das Preisgesetz!--Karl 3 (Diskussion) 14:07, 1. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

weil kaum bekannt ... Hinweis ... sinnvoll und notwendig: da muss ich dir Recht geben (und dir gleichzeitig überlassen, die Stelle zu finden, wo das hinpasst). Ich kann mich nur an mein Entsetzen als junger Spund in der Bauindustrie erinnern, als ich das erste Mal von Preisprüfung etc. etc. las und dann erleichtert feststellte, dass mich/meine Firma das nicht betraf. Ich kenne natürlich den von dir zitierten Artikel nicht, aber dein Zitat verstehe ich (ohne den Zusammenhang zu kennen) ganz anders: Im Markt, d.h. in den Ausschreibungen kommen Preise zustande, die jeglicher ordnungsgemäßer Kalkulation widersprechen (da sie keinerlei Ansätze für Wagnis und Gewinn enthalten und auch sonst teilweise Ansätze unterhalb seriöser Annahmen enthalten) und die deshalb allenfalls unter dem Aspekt Selbstkostenpreise verstanden werden können. Aber was hat das mit der Anwendbarkeit von Preisprüfungen zu tun? Das zu erwartende Ergebnis solcher Prüfungen, dass in Deutschland öffentliche Bauaufträge fast immer zu nicht kostendeckenden Preisen vergeben werden, ist ja sattsam bekannt, weshalb es aber keiner wissen will. --AHert (Diskussion) 21:11, 1. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

Nein, so wie ich die einschlägige Literatur verstanden habe, ist der von mir zitierte Artikel so auszulegen, wie ich es getan habe: Grundsätzlich fallen alle öffentlichen Aufträge unter das Preisgesetz, wenn nicht bestimmte Sparten ausgeschlossen sind (Baugewerbe!). Im Rahmen des Preisgesetzes sind gründsätzlich Marktpreise zu vereinbaren, wenn es sich um eine marktgängige Leistung handelt. Wird im nachhinein festgestellt, das dies nicht der Fall war, wird von der Preisprüfstelle nachträglich ein Selbstkostenpreis unterstellt, der vom Auftragnehmer nachzuweisen ist. Konsequenzen hat es aber nur dann, wenn der Selbstkostenpreis unter dem vereinbarten (Markt-)Preis liegt. Übrigens bietet das Preisrecht, also die VO PR 30/53 mit den LSP, viele Möglichkeiten, einen angemessenen Preis zu vereinbaren, wenn nicht auf einen Marktpreis zurückgegriffen werden kann. Z.B. wird von Bontrup eine Modifikation des Preisrechts gefordert, weil dies zu Einsparungen für den Staat in Milliarden-Höhe führen würde. Auch das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung hat bereits im Jahr 2005 bei entsprechenden Modifikationen des Preisrechts allein für die Rüstungsindustrie jährliche Einsparungen von 150 Mio Euro identifiziert.--Karl 3 (Diskussion) 14:00, 4. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

Ausländische Bieter[Quelltext bearbeiten]

Es ist schön, dass im Artikel erwähnt wird, welche ausländischen Bieter sich an Ausschreibungen beteiligen dürfen. In der Praxis dürfte das allerdings kaum eine Rolle spielen. Während der Staat auf hohem Niveau die Beteiligungsrechte nach EU/EWR- oder GPA-Recht hochhält, wird ein ausländischer Bieter einige Etagen tiefer mit einer Fülle von Gesetzen, Verordnungen und Regularien konfrontiert, die ihm massiv zu verstehen geben, dass er hier nicht erwünscht ist, und sollte er das nicht beizeiten kapieren, kann ihm ein Bußgeldbescheid notfalls auf die Sprünge helfen. Das führte vor geraumer Zeit zu dem Begriff "Schizophrenie der öffentlichen Hand", dem, da unabänderlich, aber nur mit Schulterzucken begegnet wurde. Zur Veranschaulichung muss man sich nur vorstellen, dass für ein vollkommen alltägliches Bauvorhaben wie ein Gebäude oder eine Straße allein technische Normen Anwendung finden, die aufeinandergelegt weit mehr als 20 cm Höhe erreichen. Und dann wären da noch so alltägliche Vorschriften wie z.B. über Gewerbe- und IHK-Anmeldung, steuerliche Registrierung, Mindestlohn, Urlaub, Arbeitszeit, Sicherheitskleidung etc. etc. (das ließe sich noch ein paar Zeilen fortsetzen). Dem deutschen Unternehmer ist das alles mehr oder weniger "in Fleisch und Blut" eingegangen, aber wie will ein ausländischer Bieter das in den Griff kriegen und in der Kalkulation berücksichtigen? Ich behaupte nicht, dass das in anderen Ländern nicht ähnlich gehandhabt wird. Das ganze Thema wird so natürlich nirgends behandelt, weshalb es dazu auch keine Quellen geben kann. Aber ich meinte, doch mal auf den Unterschied zwischen dem schönen Schein und der grauen Wirklichkeit hinweisen zu sollen. Grüße --AHert (Diskussion) 20:03, 2. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

P.S. Um mal nicht von Bau, sondern z.B. von der Eisenbahn zu reden: Ich hörte aus Fachkreisen, dass japanische Eisenbahn-Hersteller es ablehen, Angebote in Deutschland zu machen, weil sie sich nicht mit dem Eisenbahnbundesamt und dessen Gepflogenheiten auseinerandersetzen wollen. Auch dafür gibt es natürlich keinerlei nachprüfbare Quellen. Viele Grüße --AHert (Diskussion) 20:03, 2. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]


Reform 2014/2016[Quelltext bearbeiten]

Die europäischen Richtlinien wurden 2014 grundlegend reformiert. Die Umsetzung der Reform in deutsches Recht läuft noch und soll 2016 abgeschlossen sein: http://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Oeffentliche-Auftraege-und-Vergabe/reform-des-vergaberechts,did=692720.html. Die entsprechende Überarbeitung des Artikels ist sicher etwas aufwändiger, aber vielleicht kann man bis dahin zumindest einen Hinweis einfügen? --~~ (nicht signierter Beitrag von 217.51.156.27 (Diskussion) 10:46, 27. Okt. 2015 (CET))[Beantworten]

Der Artikel ist mittlerweile nicht mehr aktuell. Das Vergaberecht wurde 2016 grundlegend reformiert. Die Normbezüge und dargestellten Gesetze im Artikel sind daher schlichtweg nicht mehr aktuell und entsprechen nicht der derzeitigen Rechtslage. Ein entsprechender Hinweis am Anfang des Artikels bis zur Aktualisierung wäre angebracht! -- Benutzer:alstersegler 11:10, 19. Apr. 2017 (CET)[Beantworten]

Na mach doch. Curtis Newton 11:13, 19. Apr. 2017 (CEST)[Beantworten]

Nachprüfungsverfahren[Quelltext bearbeiten]

Wenn die Entscheidung der Vergabekammer die Qualität eines Verwaltungsaktes hat (weil eine Entscheidung einer Verwaltung - oder eines ["Verwaltungshelfers"] - nachgeprüft wird, die auf einer Norm basiert, die sich ausschließlich an die Verwaltung richtet - oder ihres "Verwaltungshelfers"), warum entscheidet die ordentliche Gerichtsbarkeit und nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit?--Wikiseidank (Diskussion) 17:48, 21. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]