„Verlobung“ – Versionsunterschied

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In Deutschland hat diese Übereinkunft rechtlichen Charakter, kann jedoch nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Als äußeres Zeichen ist die Schenkung eines [[Verlobungsring]]es (traditionell des Mannes an die Frau) aber üblich. [[File:+Verlobung Frau und Mann - mit Ringtausch - und Treue Verlobungsversprechen - Dresden - Bild 011.jpg|thumb|Verlobungsring aus [[Wolframcarbid]]]] Die Rücknahme der Verlobung, die Entlobung, ist an keine besondere Voraussetzungen gebunden, kann jedoch gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zur Folge haben (§§ 1298 ff. BGB). Die rechtliche Seite der Verlobung hat im Laufe der Zeit, auch durch Rechtsänderungen wie z. B. den Wegfall des sogenannten [[Kranzgeld]]es, an Bedeutung verloren.
In Deutschland hat diese Übereinkunft rechtlichen Charakter, kann jedoch nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Als äußeres Zeichen ist die Schenkung eines [[Verlobungsring]]es (traditionell des Mannes an die Frau) aber üblich. [[File:+Verlobung Frau und Mann - mit Ringtausch - und Treue Verlobungsversprechen - Dresden - Bild 011.jpg|thumb|Verlobungsring aus [[Wolframcarbid]]]] Die Rücknahme der Verlobung, die Entlobung, ist an keine besondere Voraussetzungen gebunden, kann jedoch gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zur Folge haben (§§ 1298 ff. BGB). Die rechtliche Seite der Verlobung hat im Laufe der Zeit, auch durch Rechtsänderungen wie z. B. den Wegfall des sogenannten [[Kranzgeld]]es, an Bedeutung verloren.


Der Begriff der Verlobten wird im Übrigen auch ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis zur Bezeichnung von [[Nupturient]]en bzw. Brautleuten verwendet. Er bezeichnet damit Personen, die einander heiraten wollen, im Verfahren der Eheanmeldung oder der Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses.
Der Begriff der Verlobten wird im Übrigen auch ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis zur Bezeichnung von [[Nupturient]]en bzw. Brautleuten verwendet. Er bezeichnet damit Personen, die einander heiraten wollen, im Verfahren der Eheanmeldung oder der Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Bei der Verlobung hat der Mann sich in einem Latexanzug vor die Frau zu knien und muss die Worte "Willst du meine Herrin werden?" sprechen. Dann, wenn die Frau einwillgt, darf der Mann ihr den Ring anlegen.


== Das Eingehen des Verlöbnisses als kulturelles Phänomen ==
== Eingehen des Verlöbnisses als kulturelles Phänomen ==
Das Verlöbnis als ''Eheversprechen'' stellt besonders in Kulturen, in denen Ehen von den Eltern arrangiert werden, eine wichtige Phase im schrittweisen Herangehen an die Ehe dar.
Das Verlöbnis als ''Eheversprechen'' stellt besonders in Kulturen, in denen Ehen von den Eltern arrangiert werden, eine wichtige Phase im schrittweisen Herangehen an die Ehe dar.



Version vom 27. September 2018, 16:39 Uhr

William Adolphe Bouguereau: Der Antrag

Das Verlöbnis oder die Verlobung ist das Versprechen, eine Person (den Verlobten beziehungsweise die Verlobte) zu heiraten, das heißt, eine Übereinkunft zwischen zwei Personen, dass sie in der Zukunft eine Ehe eingehen (dies galt von 2005 bis 2017 entsprechend für das Versprechen eine Lebenspartnerschaft[1] einzugehen).

In Deutschland hat diese Übereinkunft rechtlichen Charakter, kann jedoch nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Als äußeres Zeichen ist die Schenkung eines Verlobungsringes (traditionell des Mannes an die Frau) aber üblich.

Verlobungsring aus Wolframcarbid

Die Rücknahme der Verlobung, die Entlobung, ist an keine besondere Voraussetzungen gebunden, kann jedoch gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zur Folge haben (§§ 1298 ff. BGB). Die rechtliche Seite der Verlobung hat im Laufe der Zeit, auch durch Rechtsänderungen wie z. B. den Wegfall des sogenannten Kranzgeldes, an Bedeutung verloren.

Der Begriff der Verlobten wird im Übrigen auch ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis zur Bezeichnung von Nupturienten bzw. Brautleuten verwendet. Er bezeichnet damit Personen, die einander heiraten wollen, im Verfahren der Eheanmeldung oder der Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Bei der Verlobung hat der Mann sich in einem Latexanzug vor die Frau zu knien und muss die Worte "Willst du meine Herrin werden?" sprechen. Dann, wenn die Frau einwillgt, darf der Mann ihr den Ring anlegen.

Eingehen des Verlöbnisses als kulturelles Phänomen

Das Verlöbnis als Eheversprechen stellt besonders in Kulturen, in denen Ehen von den Eltern arrangiert werden, eine wichtige Phase im schrittweisen Herangehen an die Ehe dar.

Ihm voran geht die Brautwerbung, die ihrerseits hoch institutionalisiert sein kann, etwa dort, wo sie durch einen Dritten angebahnt (Heiratsvermittler, Schadchen) oder durch einen eigenen Abgesandten der Familie des Mannes oder des Mannes selbst, den Brautwerber, vorgebracht werden muss. Dies kann auch schon während der Kindheit der beiden Ehepartner in spe erfolgen.

Während der Verlobungszeit wird nicht nur eine (emotionale) Beziehung zwischen zwei Personen, die sich oftmals vorher noch gar nicht oder nur vage kannten, hergestellt und gefestigt, sondern meist auch eine politisch-rechtliche Allianz zwischen den Verwandtschaftsgruppen der beiden beteiligten Personen. Das Verlöbnis dient also nicht nur dem gegenseitigen Kennenlernen der zukünftigen Ehepartner, sondern auch der gegenseitigen Überprüfung der zukünftigen Allianzgruppen.

Während der Verlobungszeit impliziert die Beziehung zwischen den Verlobten stärkere oder schwächere soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Familien/Verwandtschaftsgruppen. Die Verlobung ist ein nicht einklagbares Eheversprechen.

Die Verlobung bedeutet traditionellerweise, dass man innerhalb eines Jahres vor den Traualtar schreitet. Dies ist jedoch nicht bindend. In der Neuzeit wird diese Frist eher locker gesehen.

In früheren Jahrzehnten war mit der Verlobung eine Familienfeier im Kreis der engeren Verwandtschaft oder Familie verbunden. Mittlerweile teilen jedoch die beiden künftigen Heiratswilligen meist nur noch per Grußkarte mit: „Wir haben uns verlobt“.

Rechtsnatur

Deutschland

Die rechtlichen Verhältnisse des Verlöbnisses sind in Deutschland im ersten Titel des Familienrechts[2], also den §§ 1297–1302 BGB geregelt. Danach handelt es sich bei dem Verlöbnis um einen Vertrag, mit dem sich zwei Personen versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen, also um ein gegenseitiges Eheversprechen. Das einseitige Eheversprechen, das nur einen Partner bindet, kennt das deutsche Recht nicht.

Da die Regeln über das Verlöbnis für das Versprechen der Verpartnerung entsprechend anwendbar waren, galten die im Folgenden geschilderten Wirkungen der Verlobung auch entsprechend für die Lebenspartnerschaft (§ 1LPartG).

Anders als bei den sonstigen Verträgen im Bürgerlichen Gesetzbuch (Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag usw.) ist es beim Verlöbnis nicht möglich, auf Erfüllung, das heißt, auf Bewirkung des gegenseitigen Versprechens, zu klagen. § 1297 Abs. 1 BGB stellt ausdrücklich klar, dass „[a]us einem Verlöbnis […] nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden [kann].“

Das Verlöbnis ist keine Vorbedingung für eine Heirat, sie kann demnach auch ohne Verlobung erfolgen. In aller Regel findet jedoch eine Verlobung vor der Eheschließung statt, auch wenn sich die Partner darüber nicht im Klaren sein mögen. Da die Verlobung das Versprechen der beiderseitigen Eheschließung darstellt, ist, sobald ein Partner den anderen hiernach fragt und dieser zusagt, von einer Verlobung auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt liegen die für einen Vertragsabschluss (siehe hierzu oben) notwendigen Willenserklärungen vor. Es spielt dabei keine Rolle, ob dies in aller Stille oder vor großem Publikum stattfindet. Auch ein konkludentes Verlöbnis, etwa durch einvernehmlichen Kauf von Eheringen oder gemeinsames Vorbereiten von Einladungen zur Hochzeit ist möglich.[3]

Auch Minderjährige, die die personenrechtlichen Folgen ihres Handelns einsehen können, sind berechtigt, das Versprechen abzugeben.

Als Verlobte gelten ferner Personen, die sich beim Standesamt zur Eheschließung angemeldet haben.[4]

Wirkungen im Verhältnis der Verlobten zueinander

Aus dem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 I BGB. Ein etwaiges (ausländisches) Recht zur Eingehung der Ehe bzw. ähnliche Rechtsinstitutionen verpflichtendes Urteil ist in Deutschland nicht vollstreckbar. Das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung des Verlöbnisses ist unwirksam, § 1297 II BGB.

Tritt ein Verlobter ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten, dessen Eltern und dritten Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erleiden, dass sie in Erwartung der Eingehung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen sind, § 1298 I BGB. Beispielhaft kommen hier nutzlos gewordene Aufwendungen für die Hochzeitsfeier und Einrichtung des Hausstands in Betracht. Dem anderen Verlobten ist auch der Schaden zu ersetzen, den er erleidet, weil er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat. Hier ist beispielhaft die Kündigung der beruflichen Stellung im Hinblick auf die vereinbarte Rollenteilung in der Ehe zu nennen.

Dieselben Verpflichtungen zum Schadensersatz treffen den Verlobten, der durch sein Verschulden einen wichtigen Grund für den Rücktritt des anderen Teils setzt, § 1299 BGB.

Nach § 1302 BGB verjähren die vorgenannten Ansprüche der Verlobten untereinander innerhalb von drei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.

Bei – auch einvernehmlichem – Unterbleiben der Heirat kann jeder Beteiligte von dem anderen die Herausgabe aller Geschenke verlangen, die zum Zeichen des Versprechens gegeben worden sind, § 1301 1 BGB. Eine Rückforderung (durch die Erben) ist im Zweifel ausgeschlossen, wenn das Versprechen durch den Tod aufgelöst wird, § 1301 2 BGB.

Verlobte trifft im Verhältnis zueinander eine strafrechtliche Garantenpflicht. Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht sind unechte Unterlassungsdelikte denkbar.

Das sog. Kranzgeld (§ 1300 BGB a. F.) ist mit Wirkung zum 1. Juli 1998 weggefallen.

Wirkungen gegenüber Dritten

Im Prozess haben gem. § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO schon die Verlobten bzw. diejenigen, die versprochen haben, eine Lebenspartnerschaft einzugehen (und nicht erst die Eheleute bzw. Lebenspartner), ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Österreich

In Österreich erwachsen aus dem „Eheverlöbnis“ keine rechtlichen Verbindlichkeiten; es verpflichtet weder zur Heirat noch zur Erfüllung von Leistungen, die für den Fall des Rücktritts vereinbart wurden.[5] Im Fall des Rücktritts hat der Beteiligte, der den Rücktritt nicht begründet hat, jedoch Schadenersatzanspruch gegen den anderen Beteiligten, soweit er den entstandenen Schaden beweisen kann.[6] Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch legt keine Vorbedingungen für das Verlöbnis fest.[5]

Schweiz

In der Schweiz ist das Verlöbnis rechtlich im Familienrecht im Zivilgesetzbuch (ZGB) zu finden. Es wird in Art. 90 bis 93 abgehandelt. Das Verlöbnis gilt im ZGB als Eheversprechen, dennoch kann auf Grund eines Verlöbnisses nicht auf das Recht der Eingehung einer Ehe geklagt werden. Das Verlöbnis unmündiger oder entmündigter Personen ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bindend. (Art. 90).[7] Bei der Auflösung der Verlobung können Geschenke, abgesehen von Gelegenheitsgeschenken, welche einander gemacht worden sind, rechtlich zurückgefordert werden oder die Gegenpartei ist entsprechend zu entschädigen (Art. 91).[8] Zudem kann der Schaden, der durch Hochzeitsvorbereitungen oder andere Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Verlobung entstanden ist, zurückverlangt werden (Art. 92).[9] Derartige Forderungen verjähren nach einem Jahr (Art. 93).[10]

Siehe auch

Literatur

  • Hans Bächtold: Die Gebräuche bei Verlobung und Hochzeit mit besondrer Berücksichtigung der Schweiz. Eine vergleichend volkskundliche Studie. 1. Band. Schweizerische Gesellschaft für Volkskunde, Basel / Trübner, Straßburg 1914 (Digitalisat als PDF)

Weblinks

Commons: Verlobung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Verlobung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. FAZ: Mehr Rechte für homosexuelle Lebenspartner
    Familienratgeber des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
  2. BGB 4.Buch, 1. Titel Verlöbnis.
  3. Amtsgericht Neumünster, FamRZ 00, 817.
  4. z. B. Auskunft im Serviceportal des Freistaates Sachsen
  5. a b § 45 ABGB
  6. [1]
  7. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 90
  8. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 91
  9. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 92
  10. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 93