Diskussion:Weltbühne-Prozess

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 2001:2003:F658:CC00:88BE:BA4C:9514:7E2 in Abschnitt Verfahrung : Verhandlung
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Aus dem Review[Quelltext bearbeiten]

Habe inzwischen einiges an Material über diesen spektakulären Presseprozess aus der Weimarer Republik zusammengetragen. Da ich kein Jurist bin, wäre es ganz nett, wenn ein paar Experten den Text mal durchlesen könnten. Vielleicht ließe sich dann auch die Frage klären, ob jemand, der wegen Verrats militärischer Geheimnisse verurteilt wurde, automatisch ein Landesverräter ist, auch wenn er vom eigentlichen Landesverrat freigesprochen wurde. Auch könnte überlegt werden, ob das Lemma von Weltbühne-Prozess auf Weltbühnenprozess geändert wird. --Schreibkraft 14:37, 18. Aug 2005 (CEST)

Zu der juristischen Problematik: Ganz deutlich wird das ja nicht, warum nun nur § 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse und nicht der Landesverratsparagraph des StGB angewendet wurde. Ich kenne mich mit Staatsschutzdelikten auch eigentlich nicht direkt aus und bin nur Halbjurist. Insbesondere zur damaligen Rechtslage kann ich natürlich nichts sagen. Aber trotzdem Folgendes: Wir haben jetzt im StGB den § 94 mit "Landesverrat" überschrieben. Dieser erfordert in Absatz 1 Nr. 1, dass das Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitgeteilt wird. Ich denke -- soweit die Rechtslage mit der damaligen vergleichbar ist -- hier kam es auf das Tatbestandsmerkmal der "Mitteilung" an, das nicht erfüllt sein dürfte, da nur eine Veröffentlichung vorlag. Absatz 1 Nr. 2 lässt zwar auch eine öffentliche Bekanntmachung ausreichen, erfordert aber die Absicht, dem Staat einen Schaden zuzufügen. Für den sog. publizistischen Verrat gilt heute der gegenüber § 94 subsidiäre § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen). Dort kommt es nur auf das "Offenbaren" an. Dies ist im Gegensatz zum Merkmal der "Mitteilung" schon bei Publikationen erfüllt. Vielleicht war es ja mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse ähnlich. Dann wäre natürlich die Frage, ob die Täter als "Landesverräter" bezeichnet werden können, eine rein formale. --Alkibiades 21:22, 18. Aug 2005 (CEST)
So ähnlich denke ich mir das auch. Aber im aktuellen Brockhaus heißt es zum Beispiel im Artikel über Ossietzky: "Im 'Weltbühnen-Prozess' 1931 wurde er wegen 'Landesverrats' und 'Verrats militärischer Geheimnisse' zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt". Diese Formulierung ist meiner Meinung nach nicht von den Fakten gedeckt. Was mich aber wirklich verwirrt ist das eine Zitat Ossietzkys, in dem er behauptet, als Landesverräter UND Verräter militärischer Geheimnisse abgestempelt worden zu sein. Direkt nach dem Urteil hat er ja dezidiert auf das Gegenteil hingewiesen. Die von mir konsultierten Biographien unterscheiden auch nicht zwischenden beiden Begriffen und Straftatbeständen. --Schreibkraft 00:07, 19. Aug 2005 (CEST)
Ich vermute mal, diese rein juristische Frage ist den meisten Historikern egal. Sie ist auch zur Bewertung des Ganzen nicht unbedingt wichtig. Aber da wir ja besser als der Brockhaus sein wollen, will ich mal sehen, ob ich irgendwo die Reichsgerichtsentscheidung im Wortlaut veröffentlicht finde. Vielleicht erleuchtet das dann ja den Sachverhalt. Du hast nicht zufällig die RGSt-Fundstelle zur Hand? --Alkibiades 08:52, 19. Aug 2005 (CEST)
Der Witz an dem Prozess bestand ja darin, dass er so geheim war, dass nicht einmal die Urteilsbegründung veröffentlicht wurde. Das Urteil wurde dagegen in der Weltbühne abgedruckt und ist ja auch in dem Artikel als Scan wiedergegeben. Die Ossietzky-Biografie von Suhr bezieht sich beispielsweise immer auf die entsprechenden Akten des Auswärtigen Amtes. Dort soll auch eine Kopie des Urteils liegen. Vielleicht sollte man sich die mal besorgen. Ich werde auch mal nachschauen, ob das Urteil in dem RGSt-Band von 1931 steht. --Schreibkraft 09:57, 19. Aug 2005 (CEST)

Die Erklärung??? Habe heute in den Akten des Auswärtigen Amtes eine mehrseitige Notiz zu dem Prozessverlauf gefunden. Darin heißt es: "Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts geht das Gericht davon aus, daß eine Tat, die sowohl die Tatbestandsmerkmale des Landesverrats nach § 92 Absatz 1 Ziffer 1 StGB. wie die des Verrats militärischer Geheimnisse nach § 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1914 erfüllt, lediglich unter dem Gesichtspunkt des letzteren Verbrechens zu beurteilen sei, weil zwischen den beiden Vorschriften Gesetzeseinheit bestehe. Bisher hat das Reichsgericht den Grundsatz mit dieser Bestimmtheit nicht ausgesprochen." Was bedeutet das nun wieder? Jeder, der gegen das Spionagegesetz verstößt, ist automatisch ein Landesverräter? Aber dennoch bleibt festzuhalten, dass Ossietzky, - rein formal -, nur wegen Verstoßes gegen das Spionagegesetz verurteilt wurde, auch wenn das sehr spitzfindig sein mag. Der zur Anwendung gekommene Absatz des Spionagegesetzes (§ 1 Absatz 2) lautet übrigens: "Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich Nachrichten, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, an eine ausländische Regierung oder an eine Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig ist, gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des Reiches gefährdet." --Schreibkraft 19:05, 19. Aug 2005 (CEST)

dann vermute ich, dass § 1 Abs. 2 Spionagesetz sogar ein höheres Strafmaß als der Landesverrat hatte. Sonst wärs wohl andersrum gewesen. Gesetzeseinheit ist ein anderer Begriff für Gesetzeskonkurrenz. Das ist ein schwieriges Thema; schau dir mal Konkurrenz (Recht) an. Ich schätze mal hier liegt ein Fall der Spezialität#Recht vor. Unter diesen Umständen halte ich es für arg spitzfindig zu sagen, er wär kein Landesverräter. Als Spion ist er auch Landesverräter. Aber die juristischen Ausführungen würden den Artikel sicher berreichern. --Alkibiades 20:10, 19. Aug 2005 (CEST)
Im Landesverratsparagraphen ist aber explizit von Staatsgeheimnis die Rede, während im Spionagegesetz schon die Verbreitung von "Nachrichten, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist" als Straftatbestand ausreicht. Das ist schon ein gewisser Unterschied, oder? Leider weiß ich nicht, wie früher der Begriff Staatsgeheimnis definiert wurde. Die heutige Definition laut § 93 würde die Nachrichten aus dem Weltbühne-Bericht wohl nicht umfassen, von Abs. 2 ganz abgesehen. Denn welche Nachricht im Interesse der Landesverteidigung geheimgehalten werden soll, lässt sich wohl weiter als der Begriff Staatsgeheimnis fassen. Von daher macht Ossietzky vielleicht schon die richtige Unterscheidung, wenn er schreibt, das Reichsgericht habe ihn als Landesverräter abgestempelt, (und nicht verurteilt). Denn diese Abstempelung erfolgte ja erst in der Begründung. Und die Tatsache, dass das Reichsgericht bis dato diesen Gleichheitsgrundsatz "mit dieser Bestimmtheit" nicht ausgesprochen hatte, spricht ja auch Bände. Man sollte in dem Artikel auch auf den heutigen § 93 Abs. 2 StGB hinweisen, denn dieser bedeutet ja, dass der Weltbühne-Artikel heute nicht mehr strafbar wäre. Das Strafmaß im Spionagegesetz lautete übrigens: Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter einem Jahr. --Schreibkraft 21:46, 19. Aug 2005 (CEST)
War es nicht gerade der Skandal, dass die Nachrichten aus dem Artikel als Staatsgeheimnis behandelt wurden? Schau noch mal im Urteil nach, da müsste sicher ne Definition von Staatsgeheimnis drin zu finden sein -- mit anschließender Subsumtion. § 93 Abs. 2 StGB n.F. gabs damals wohl aus guten Gründen noch nicht. Übrigens: Dass das Reichsgesetz den Grundsatz bis dato nicht "mit dieser Bestimmtheit" ausgesprochen hatte, hat nichts zu sagen. Das kann auch bedeuten, dass das Gericht bis dato noch nicht darüber wirklich zu entscheiden hatte. Weißt du zufällig, was das Strafmaß des Landesverratsparagraphen damals war? Ich vermute geringer als zwei Jahre Mindesthaft. Also nochmal: ich würde da nicht so ein großes Brimborium draus machen, dass er jetzt im Urteil nicht als Landesverräter bezeichnet wurde. Ich würde in dem Artikel lediglich eine kurze Erklärung dazu einbauen, warum das Urteil am Ende doch anders ausgefallen ist als die Anklage. Noch eine Frage: Kann man evtl. Parallelen zum Spiegel-Prozess ziehen? --Alkibiades 09:15, 20. Aug 2005 (CEST)

Ich hab mal bei juris "Weltbühne" eingegeben. Es gibt ne ganze Menge juristische Literatur dazu: Jungfer/Müller, "70 Jahre Weltbühnen-Urteil" in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Jg. 2001, S. 3461 ff.; Heiliger, Windiges aus der deutschen Rechtsprechung, in: Kritische Justiz (KJ), Jg. 1993, S. 194 ff.; ders. "Ein zweites Fehlurteil gegen Ossietzky", in: KJ 1991, 498; Conrad, "Dank an Kurt Tucholsky" in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1986, 80 ff.. Zumindest den NJW-Aufsatz werd ich mir mal anschauen. Die anderen Sachen such ich vielleicht später mal raus. Die Urteile aus der Nachkriegszeit sind´: KG Berlin 1. Strafsenat, Beschluß vom 11. Juli 1991, Az: (1) 1 AR 356/90 (4/90), in: NJW 1991, 2505; BGH 3. Strafsenat, Beschluß vom 3. Dezember 1992, Az: StB 6/92, BGHSt 39, 75-87. --Alkibiades 14:23, 20. Aug 2005 (CEST)

Das hört sich ja recht vielversprechend an. Ich werde mir auch mal ein zeitgenössisches Buch über den Landesverratsparagraphen besorgen. Außerdem möchte ich noch ein Kapitel zur Vorgeschichte der Veröffentlichung einfügen (Versailler Vertrag etc.) --Schreibkraft 13:06, 22. Aug 2005 (CEST)

Exzellenz-Diskussion[Quelltext bearbeiten]

Ein weiterer Artikel aus dem Weltbühne-Umfeld. Diesmal über einen der spektakulärsten politischen Prozesse der Weimarer Republik. Im Review ist der Text noch stark ergänzt worden, vor allem, was die juristischen und politischen Hintergründe des Prozesses betrifft. Stelle ihn daher mal zur Kandidatur. --Schreibkraft 15:36, 2. Sep 2005 (CEST)

Das Lemma gehoert ohne "Binde-Strich". --Huebi 15:56, 2. Sep 2005 (CEST)
Warum?? Es heißt schließlich auch Spiegel-Affäre. Wenn, dann sollte man überlegen, das Lemma in Weltbühnenprozess umzubenennen. Der Vorschlag wurde auch im Review gemacht, aber nicht weiter diskutiert. Aber zumindest meinem Sprachempfinden nach kann man auf das Fugen-n verzichten, weil dadurch deutlicher wird, dass es sich bei "Weltbühne" um einen Eigennamen handelt, im Gegensatz zur Bühnentechnik --Schreibkraft 16:45, 2. Sep 2005 (CEST)
Der Bindestrich ist natürlich korrekt. (Leuten, die schreiben "Das Lemma gehoert ohne "Binde-Strich" traue ich gleich schon mal wenig - 'das Lemma gehört ohne' - wie bitte?) --Albrecht Conz 05:05, 3. Sep 2005 (CEST)
  • Kleine Sachen: Ich würde zumindest das Jahr des Prozesse irgendwo in der Einleitung unterbringen. Und wie wurde/wird die Ablehnung der Wiederaufnahme (1991) in juristischen Kreisen gesehen? (die Literaturtitel klingen eher kritisch)? Und das Ausland (England, Frankreich) hat eher gelassen reagiert? Ansonsten ein Laien- Pro--nemonand 10:01, 3. Sep 2005 (CEST)
Habe den Zeitpunkt des Prozesses in der Einleitung noch eingefügt. Kritik an der BGH-Ablehnung wurde natürlich dahingehend geübt, dass sich die Justiz immer noch schwer damit tue, ihre unrühmliche Vergangenheit aufzuarbeiten. Aber einige Positionen aus den Aufsätzen können natürlich zitiert werden. Ob die Debatte um ein Wiederaufnahmeverfahren überhaupt im Ausland wahrgenommen wurde, ist mir dagegen nicht bekannt. --Schreibkraft 10:46, 3. Sep 2005 (CEST)
Schlecht geschrieben von mir. Ich meinte natürlich die Reaktionen aus dem Ausland auf den Originalprozeß (hätte ich vielleicht einfach erwähnen sollen ;) --nemonand 10:44, 5. Sep 2005 (CEST)
Die Reaktionen im Ausland sind doch erwähnt. Zusammengefasst in dem riesigen Zitat der New York Evening Post. --Schreibkraft 16:27, 5. Sep 2005 (CEST)
  • Pro - Obwohl ich seit dem Review ein wenig Einfluß auf den Artikel genommen habe, erlaube ich mir mal eine eigene Wertung. Zunächst hatte ich damit gezögert, da ich teilweise die offline-Literatur -- insbesondere den Artikel Jungfer/I. Müller, NJW 2001, S. 3461 -- etwas geschickter formuliert finde. Aber bei genauerem Darübernachdenken ist das kein Grund, dem Artikel die Exzellenz abzusprechen. Der Artikel ist inhaltlich ok und umfassend. Die offline-Literatur wurde eingearbeitet. Soweit ich die offline-Literatur überblicke -- und ich hab mich beim Review da ein wenig auf die Suche gemacht -- kann ich sagen, dass, wenn man mal von dem etwas veralteten Artikel von I. Müller, in FS R. Schmid (1985) absieht, dieser Artikel wenn vielleicht auch nicht die beste, so doch mindestens die zweitbeste Darstellung dieses Themas überhaupt ist. Wenn das kein Grund für die Exzellenz ist, dann weiß ich auch nicht. --Alkibiades 18:33, 5. Sep 2005 (CEST)
  • Pro ließt sich locker und leicht. sachlich geschrieben und trotzdem spannend. allerdings wären einige bilder (portrait von von ossietzky, aufnahmen während der verhandlungen etc.) und ich finde ehrlich gesagt, dass die literaturliste zu lang ist. Schaengel89 @me
  • Pro Sehr gut ausgearbeitet. Lediglich eine Kleinigkeit fehlt mir: ich weiß, dass wir einen sehr schönen Beitrag zur Weltbühne selbst haben, dennoch sollten auch hier wenigstens zwei, drei Sätze zur Kurz-Charakterisierung dieser Zeitung stehen, die immerhin im Mittelpunkt des Verfahrens steht. (Da hier jeder ohne Rücksicht auf Argumente herummalt wie er will, bleibt gefälligst auch dieser künstlerische-symbolische Erguss stehen.) --Lienhard Schulz 20:20, 6. Sep 2005 (CEST)
  • Pro (Zum Vorredner, dem ich, was die Beurteilung angeht, zustimme, folgendes: Hier nochmals Text über Die Weltbühne einzuarbeiten, halte ich nicht nur für Platzverschwendung, es läuft auch dem Hypertextprinzip zuwider. Wozu brauche ich Hypertext, wenn exzellente Artikel buchmäßig wie gedruckte Texte beurteilt werden?). Das nur am Rande. Guter Artikel! --Albrecht Conz 02:54, 9. Sep 2005 (CEST)
  • Pro--G 00:18, 12. Sep 2005 (CEST)
  • Ich bin vom Teil über das Wiederaufnahmeverfahren etwas verwirrt. Im ersten Absatz heißt es zum Entscheid des Kammergerichts: "Die neuen Gutachten seien nicht als Tatsachen oder Beweismittel ausreichend, um von Ossietzky nach damaligen Recht freizusprechen." Nach dem BGH-Urteil heißt es dann: "Die vom BGH bestätigte Auffassung des Kammergerichts, wonach neue Sachverständige nicht als Beweismittel zu werten seien, verstoße außerdem gegen die „einhellige Kommentarmeinung“" Das liest sich, als verträten BGH und Kammergericht die Auffassung, neue Sachverständige (gemeint ist: neue Gutachten von Sachverständigen) seien a priori niemals überhaupt als Beweismittel anzuerkennen. Aber der erste Satz scheint zu sagen, das Kammergericht habe sich die Gutachten sehr wohl angesehen - also nicht a priori nicht zugelassen - und dann entschieden, daß in diesem konkreten Fall die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichten. Wie war es denn nun?
Den Satz "Die neuen Gutachten seien nicht als Tatsachen oder Beweismittel ausreichend ..." müßte man auch ändern. Daß ein Gutachten "als Beweismittel nicht ausreicht", verstehe ich, aber wie kann ein Gutachten "als Tatsache" zu irgend etwas ausreichen?
Und dann wurde mir erst aus den in diesem Absatz zitierten Urteilen klar, was die Argumentation der Pro-Urteil-Seite ist: daß zwar die Aufrüstung allgemein im Ausland bekannt war, aber die konkreten Dinge in Berlin nicht. Diese allein waren es, die "verraten" wurden. Dann ist aber schon der Satz "Als neue Beweismittel wurden die Gutachten zweier Sachverständiger vorgelegt, die zeigen sollten, dass die französische Armee bereits vor der Veröffentlichung des Textes über die Aktivitäten der Reichswehr informiert war." schwammig: wenn sie nur zeigen, daß F über "die (allgemeinen) Aktivitäten" informiert war, würde ich sie der inneren Logik nach auch nicht als begründet ansehen. Sie müßten dann schon gezeigt haben, daß F über genau die im Weltbühne-Artikel berichteten Dinge informiert war. Daß diese Unterscheidung getroffen wird und davor die Argumentation sowohl des Reichsgerichts als auch der bundesdeutschen Gerichte wohl eine gewisse innere Logik hat - während es erst durch die in der BRD neue Feststellung, daß rechtswidrige Aktivitäten sehr wohl verraten werden dürfen, zusammenfällt - dies kommt mir zur Zeit zu kurz.--Pangloss Diskussion 16:22, 20. Sep 2005 (CEST)
so ganz kann ich die Einwände inhaltlich noch nicht nachvollziehen, aber zur Rechtslage will ich noch was anmerken: Es geht ja nicht darum, dass Gutachten keine Beweismittel seien. Das sind Sachverständigengutachten durchaus. Aber eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht so einfach, vgl. § 359 StPO. Das ginge in diesem Falle nur, wenn "wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind,...die die Freisprechung... zu begründen geeignet sind". Hier ist die Frage, ob es als Wiederaufnahmegrund ausreicht, einen Sachverständigen zu haben, der "verständiger" ist. Also, es geht um komplizierte Rechtsfragen zum Wiederaufnahmerecht, die weder für Laien, noch für jeden Juristen ohne weiteres nachvollziehbar sind. Ich finde es gut, dass die nicht so schrecklich breit dargestellt werden. --Alkibiades 16:51, 20. Sep 2005 (CEST)
Wenn diese Änderung korrekt ist, ist zumindest diese Frage ja erledigt. Ist sie?--Pangloss Diskussion 17:24, 20. Sep 2005 (CEST)
Habe diese Änderung durch ein Zitat ersetzt. In der Urteilsbegründung des BGH heißt es: "Die Antragstellerin begründet den Wiederaufnahmeantrag ferner damit, daß sie neben neuen Tatsachen nach § 359 Nr. 5 StPO auch neue Beweismittel, nämlich die genannten Sachverständigen, beigebracht habe. Insofern ergeben die mit der Beschwerde nicht angegriffenen Darlegungen des Kammergerichts mit Recht, daß ein weiterer Sachverständiger als solcher grundsätzlich kein neues Beweismittel ist, selbst wenn er zu anderen Schlußfolgerungen oder anderen Bewertungen gelangt." --Schreibkraft 19:18, 20. Sep 2005 (CEST)
Danke. Ich hatte schon befürchtet, daß die seltsamen Formulierungen auf den Urteilstext zurückgehen, so ist es als Zitat in Ordnung. Ich versuche nochmal, meinen anderen Kritikpunkt verständlicher zu machen. Vorweg: Ich bin juristischer Laie und versuche mir aus dem, was da steht, einen Reim zu machen. - Die innere Logik des Urteils ist: was geheim ist, darf nicht verraten werden, auch wenn es rechtswidrig ist. Faktum 1: Die Vorgänge auf dem Flugplatz waren geheim. Faktum 2: Es erschien ein öffentlicher Artikel darüber. Schlußfolgerung: Der Artikel fällt unter Verrat. Das BGH sagt doch jetzt: 1. Die innere Logik des damaligen Urteils mag uns falsch erscheinen, aber sie kann nicht umgeworfen werden. Die Verhandlung kann nur wieder aufgenommen werden, wenn sich herausstellt, daß eines der beiden Fakten sich als falsch herausstellt. 2. Die neuen Gutachten bestreiten Faktum 1, aber sie legen dafür nicht genug Beweise vor. Vielleicht war man im Ausland generell über die Aufrüstung informiert, aber dafür, daß man konkrete Informationen über das hatte, was im Artikel steht, gibt es keinen Beleg.
Man könnte nun an dem BGH-Urteil kritisieren: a) daß es die innere Logik des ersten Urteils sozusagen rehabilitiert b) daß es die neuen Gutachten falsch bewertet hat, die dann sehr wohl zeigen, daß das Ausland auch über die Vorgänge Kenntnis hatte. Was kritisieren die Kritiker denn nun? Für das zweite müßte man die Gutachten mal sehen. Aber selbst wenn sich die Gerichte hier irren würden, könnte man allein deswegen doch nicht von "mangelnder Aufarbeitung" sprechen. Dieser Vorwurf richtet sich, wie ich es verstehe, gegen a). Aber da hatten die Gerichte doch, wenn ich die von Alkibiades zitierte Stelle ansehe, kaum eine andere Wahl. Deswegen würde ich diesen Vorwurf aus dem hier vorgestellten Zusammenhang nicht nachvollziehen können. Und gerade wenn das, wie Alkibiades schreibt, komplizierte Fragen sind, möchte ich die ungern so kurz und etwas durcheinander dargestellt sehen.--Pangloss Diskussion 21:14, 20. Sep 2005 (CEST)
Wenn ein Gericht in der Hauptverhandlung sämtliche Zeugen und Beweisanträge der Verteidigung ablehnt, ist es wohl nur "logisch", dass ein Urteil im Sinne der Anklage gefällt wird. Von daher stand hinter dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Absicht, in einer ausgewogeneren Verhandlung auch Gegenmeinungen zu den damaligen Gutachten zu Wort kommen zu lassen. Ein "publizistischer Landesverrat" in Verbindung mit einem "illegalen Staatsgeheimnis" hatte der Willkür damals Tür und Tor geöffnet. Denn auch 1931 konnten die Gutachter nicht beweisen, dass ausländische Regierungsstellen den Artikel gelesen hatten, außerdem konnten sie mehr oder weniger frei bestimmen, was ein Staatsgeheimnis ist und was nicht. Man sollte auch nicht zu dem Schluss kommen, der BGH habe das damalige Urteil bestätigt. Es wurde lediglich festgestellt, dass die "neuen Tatsachen und Beweismittel" nicht ausreichten, um das Verfahren laut § 359 StPO wiederaufzunehmen. Auf Basis der damals vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, sagt der BGH, habe das Reichsgericht aber nicht anders urteilen können. Die Kritik am BGH geht wohl in die Richtung, dass die neuen Gutachten wohl schon in der Entscheidung über die Zulassung eines Wiederaufnahmeverfahrens inhaltlich zu stark bewertet worden seien, anstatt diese Einschätzung dem Wiederaufnahmeverfahren selbst zu überlassen. Vielleicht wäre ein heutiges Gericht trotz der neuen Gutachten zu demselben Urteil wie das Reichsgericht gekommen. --Schreibkraft 13:44, 21. Sep 2005 (CEST)
Ja, und deswegen wundert mich, warum der Artikel da doch recht deutlich gegen das BGH-Urteil Stellung bezieht und die Kritik mangelnder Vergangenheitsbewältigung, die ich durch das wenige, was ich weiß, nicht bestätigt sehe, so in den Vordergrund treten läßt. Auf mich wirkt der Abschnitt im Artikel wie "bundesdeutsche Gerichte lassen ein Unrechtsurteil stehen, und fast alle sind deswegen entsetzt", während das, was ich hier lese, eher nach "heutige Gerichte haben da (leider) wenig Möglichkeiten, und Kritiker bemängeln eher Formalia einer vielleicht vorschnellen und unsensiblen Entscheidung" klingt. Das ist ja schon ein Unterschied.--Pangloss Diskussion 17:06, 21. Sep 2005 (CEST)
na, du hast in gewisser Weise schon Recht. Es ist nicht so einfach, dem BGH Fehler in dieser Sache vorzuwerfen. Es ist halt der BGH. Dennoch habe ich eigentlich nur Kritik an dieser Entscheidung gelesen. Ich glaube es gibt keine rechtswissenschaftliche Veröffentlichung, die sich positiv mit dem Urteil beschäftigt. Das liegt wohl daran, dass diejenigen, die die Entscheidung gut und richtig finden, es nicht für nötig befunden haben, sich zu Wort zu melden. Die Wikipedia hat es deswegen schwer damit, die BGH-Entscheidung gut aussehen zu lassen, da in der Wikipedia, so wie ich sie verstehe, eigenständige, neue wissenschaftliche Forschungsergbnisse nicht dargestellt werden sollten. Man hat sich an das zu halten, was die Fachwelt vorgibt, und das ist hier Kritik. Beziehungsweise, es gibt hier zwei Seiten: Den BGH einerseits und die Kritiker andererseits. Beide Seiten werden dargestellt, also ist der Artikel ausgewogen. --Alkibiades 18:28, 21. Sep 2005 (CEST)
Ich nehme das mal so hin, weil ich zu sehr juristischer Laie bin und den Abschnitt auch auch nicht anders zu formulieren wüßte.--Pangloss Diskussion 19:04, 22. Sep 2005 (CEST)
Damit nicht noch mehr juristische Laien über die Untiefen des Wiederaufnahmerechts stolpern, hab ich mal Wiederaufnahme des Verfahrens geschrieben und verlinkt. Ich hoffe das klärt die meisten Fragen. --Alkibiades 21:54, 22. Sep 2005 (CEST)

Bitte ändern. Literatur kommt vor den Weblinks. Und bitte paßt die Zitation an gemäß Wikipedia:Literatur.--Löschfix 19:07, 23. Nov 2005 (CET)

Stil[Quelltext bearbeiten]

Ich würde eine weniger bildungssprachliche Ausdrucksweise begrüßen. Ich habe erfolgreich eine gute Schulbildung genossen, aber bei "inkriminiert" und "Implikation" hört es auch bei mir auf. Auch können "Akteure" "Handelnde" sein. ;-) --84.46.70.161 11:16, 24. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Antonius Raab[Quelltext bearbeiten]

Hinweis auf diesen Artikel. -- Nicola - Ming Klaaf 10:41, 3. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Verfahrung : Verhandlung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe eine Frage zum Artikel Weltbühne-Prozess. Abschnitt 2.3 hat den Text:

Das Gericht lehnte sämtliche 19 Zeugen der Verteidigung ab. Auch der zentrale Beweisantrag fand nicht das Gehör der Richter. Darin hatte die Verteidigung nachweisen wollen, dass die berichteten Aktivitäten dem Ausland schon lange bekannt waren.* Ossietzky selbst argumentierte in eigener Sache, dass in dem Artikel nur Etatkritik hätte geübt werden sollen. – * The defense wanted to prove that the reported activities had long been known to other countries.

Letzten Monat hat die RWTH Aachen (On This day in history: Weltbühne-Prozess, 12.03.2022) offenbar das Gegenteil geschrieben, scheinbar falsch:

Sämtliche 19 Zeugen sowie der zentrale Beweisantrag der Verteidigung wurden abgelehnt, diese hätten Beweisen sollen, dass die im Artikel beschriebenen Geschehnisse dem Ausland bereits bekannt waren* und daher kein Landesverrat vorliege. – * were rejected, saying that they should have proved that the events described in the article were already known abroad.

Es ist schwierig herauszufinden, wann es schwierig ist, in Finnland nach Quellen zu suchen. Welches ist der richtige Text, oder habe ich den Aachener Text falsch verstanden? Vielleicht stelle ich diese Frage später auch "typist" und "specialist". --2001:2003:F658:CC00:88BE:BA4C:9514:7E2 13:41, 26. Apr. 2022 (CEST)Beantworten