Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

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Als Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ist eine Norm des deutschen Strafrechts überschrieben. Sie ist im 19. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 244 normiert. Die Norm stellt eine Qualifikation des in § 242 StGB geregelten Diebstahls dar und versieht besondere Begehungsweisen dieses Delikts mit höherer Strafandrohung. Hierzu zählen das Stehlen unter Mitführen einer Waffe oder eines Werkzeugs, das bandenmäßige Stehlen sowie der Wohnungseinbruchsdiebstahl. In ihrer gegenwärtigen Fassung geht die Norm auf das erste und auf das sechste Strafrechtsreformgesetz aus den Jahren 1969 und 1998 zurück.

Die absolute Zahl der registrierten Fälle der Diebstahlsqualifikation betrug 2015 gemeinsam mit den übrigen Strafschärfungsgründen des Diebstahls, zwischen denen die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts grundsätzlich nicht unterscheidet, über 1,1 Millionen. Allerdings entwickelt sich diese Anzahl seit mehreren Jahren rückläufig. Umgekehrt verhält es sich beim separat in der Statistik erfassten Wohnungseinbruchsdiebstahl. Auf diesen entfielen zwar 2015 nur knapp 150.000 Fälle, jedoch stieg die Anzahl der registrierten Taten seit 2006 deutlich an.

Entstehungsgeschichte

§ 244 StGB wurde mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 1872 eingeführt. Die Norm sanktionierte anfänglich den Rückfalldiebstahl. Bestraft wurde, wer bereits wegen eines Diebstahls, eines Raubs, einer räuberischen Erpressung oder einer Hehlerei verurteilt wurde und daraufhin erneut eine dieser Taten beging. Am 1. September 1969 wurde dieser Rückfalldiebstahl im Rahmen des ersten Strafrechtsreformgesetzes aus der Norm entfernt und durch differenzierte Qualifikationstatbestände ersetzt. Zu diesen zählten das Mitführen von Schusswaffen, das Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen und sonstigen Mitteln zur Überwindung eines entgegenstehenden Opferwillens sowie das Begehen eines Diebstahls als Mitglied einer Bande.[1]

Am 22. September 1992 wurde die Norm um einen Absatz 3 ergänzt, der im Fall des Bandendiebstahls als Sanktionen Vermögensstrafe und erweiterten Verfall anordnete. Durch das sechste Strafrechtsreformgesetz wurde die Norm am 1. April 1998 um die Qualifikation des Wohnungseinbruchdiebstahls ergänzt. Der Tatbestand des Mitführens von Schusswaffen wurde dahingehend erweitert, dass das Mitführen von Waffen aller Art und von gefährlichen Werkzeugen qualifizierend wirkt. Am 5. November 2011 wurden die Sanktionsregelungen vom dritten in den neu geschaffenen vierten Absatz verschoben. Dabei wurde der Verweis auf die inzwischen vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Vermögensstrafe entfernt. An die Stelle der Sanktionsregelungen trat in Absatz 3 der minderschwere Fall der Qualifikation als Strafzumessungsregelung.[1]

Rechtslage

Die Diebstahlsqualifikationen sind in § 244 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 5. November 2011 wie folgt:

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden.

Da die Mindeststrafe unterhalb eines Jahres Freiheitsstrafe liegt, handelt es sich bei dem Delikt nach § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen. Geschützte Rechtsgüter des § 244 StGB sind wie beim Grundtatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) das Eigentum und der Gewahrsam.[2] Daneben verfolgen die einzelnen Tatbestände zusätzliche individuelle Schutzzwecke.

Objektiver Tatbestand

§ 244 Absatz 1 StGB zählt abschließend vier Begehungsformen für den qualifizierten Diebstahl auf. Die Schutzzwecke der einzelnen Qualifikationen variieren. Gemeinsame Voraussetzung aller qualifizierenden Begehungsformen ist das Vorliegen eines vollendeten Diebstahls nach § 242 Absatz 1 StGB.

Nummer 1

Nummer 1 stellt das Mitführen eines gefährlichen Tatmittels bei einem Diebstahl unter Strafe. Grund der erhöhten Strafandrohung ist die gesteigerte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die Entschlussfreiheit des Opfers, die von dem Tatmittel ausgeht. Nicht erforderlich ist, dass es bei Begehung zu einer konkreten Gefährdung eines Menschen kommt. Es genügt bereits die abstrakt erhöhte Gefahr für die geschützten Rechtsgüter, die von einem bewaffneten Täter ausgeht.[3][4][5]

Waffen und gefährliche Werkzeuge

Schreckschusswaffen

Ein Tatmittel stellen Waffen dar. Hierzu zählen Gegenstände, die zum Verletzen eines Menschen bestimmt sind, etwa Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen.[6][7] Einschlägig sind daneben Sportwaffen.[8][3] Ebenfalls als Waffe ordnet die Rechtsprechung geladene Schreckschusspistolen ein. Zwar fehlt es diesen an einer Verletzungsfunktion, sie seien aber mit der Gefährlichkeit von Druckluftwaffen vergleichbar.[9] Letztere behandelt die Rechtsprechung schon lange als Waffen im Sinne der Qualifikation.[10] Die Mechanik der Schreckschusswaffe entspreche im Wesentlichen der einer echten Schusswaffe. Erhebliche Verletzungen können auch durch das Verschießen von Knallkartuschen herbeigeführt werden.[9][11]

Begriff des gefährlichen Werkzeugs

Die Waffen stellen im Tatbestand eine besondere Form der gefährlichen Werkzeuge dar.[12] Hierunter fallen alle beweglichen Gegenstände, die zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet sind.[13] Diese vom Gesetzgeber intendierte[14] Klassifizierung deckt sich mit dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs des § 224 StGB, bei dem beinahe jeder bewegliche Gegenstand ein tatbestandsmäßiges Werkzeug sein kann, sofern er in einer gefährlichen Weise verwendet wird.[15][16]

Im Falle des § 244 StGB wird diese Auslegung in der Wissenschaft jedoch als zu weitgehend kritisiert: Die Norm bestraft, anders als die Körperverletzungsqualifikation des § 224 StGB, bereits das Mitführen des Werkzeugs und nicht erst dessen Verwendung. Da der Täter stets Gegenstände mit sich führt, die er zu Verletzungshandlungen nutzen könnte, verliere die Qualifikation ihren Sinn als Strafschärfung für erhöhtes Unrecht.[17] Erschwert wird die Bestimmung eines Gegenstands als Werkzeug darüber hinaus dadurch, dass bei einer Verwendung desselben in der Regel bereits ein schwerer Raub vorliegt, der den qualifizierten Diebstahl auf Konkurrenzebene verdrängt.[18][19] Daher besteht weitgehende Einigkeit darin, dass der Qualifikationstatbestand des § 244 Absatz 1 Nummer 1a StGB dem Gesetzgeber missglückt ist und einer eigenständigen Auslegung bedarf.[20][21] Umstritten ist, auf welche Weise diese Auslegung erfolgen soll. Hierbei gibt es im Wesentlichen zwei Richtungen: die eine stellt auf den Willen des Täters, den Gegenstand zu verwenden, ab (subjektiver Ansatz), die andere auf die Beschaffenheit des Gegenstands und die Tatsituation (objektive Ansätze).

Streitstand

Die Anhänger des subjektiven Auslegungsansatzes fordern einen Verwendungsvorbehalt des Täters. Hiernach werde ein Gegenstand, der keine Waffe darstellt, erst durch die Entscheidung des Täters, den Gegenstand bei Tatbegehung gegen einen Menschen zur Herbeiführung von Verletzungen einzusetzen, zu einem gefährlichen Werkzeug.[22][23][24] Hiergegen wird eingewandt, dass dieser Ansatz durch das Abstellen auf subjektive Elemente mit erheblichen Beweisproblemen verbunden sei. Darüber hinaus überschneide sich die Norm bei dieser Auslegung mit der Nummer 1b, der Verwendung eines sonstigen Werkzeugs.[25][26]

Vorherrschend ist daher die Heranziehung objektiver Kriterien für die Einordnung des Tatmittels. Unter den Vertretern dieser objektiven Bestimmung haben sich wiederum verschiedene Ansätze herausgebildet:

Nach einer Ansicht ist das Gefährdungspotential, das vom Gegenstand ausgeht, für die Einordnung als gefährliches Werkzeug maßgeblich.[27][28] Dem wird entgegengehalten, dass dies zu unbestimmt sei und zu keiner Restriktion des Tatbestands führe, da beispielsweise ein bei einem Ladendiebstahl mitgeführtes Taschenmesser, das der Täter allein zur Entfernung von Sicherheitsetiketten nutzen will, den Tatbestand der Qualifikation erfüllen würde, obwohl die Tat lediglich das Gewicht eines Bagatelldelikts habe.[29]

Andere bauen auf der These des Verwendungsvorbehalts auf und fordern, dass ein objektiver Anhaltspunkt für diesen bestehen muss.[30][31] Dagegen wird vorgebracht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bereits das Mitführen des Gegenstands die Strafschärfung begründen sollte, auf einen Verwendungswillen des Täters sollte es nicht ankommen.[32]

Eine weitere, restriktive Sichtweise stellt darauf ab, ob das Besitzen des Gegenstands grundsätzlich verboten ist und einer expliziten behördlichen Erlaubnis bedarf.[33] Hiergegen wird eingewandt, dass auch dies zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verkürzung des Anwendungsbereichs der Norm führe.[34][35]

Eine andere Ansicht stellt auf eine mit Waffen vergleichbare Gefährlichkeit des mitgeführten Gegenstands ab.[36] Einige ergänzen dieses Kriterium dahingehend, dass zusätzlich aus Sicht eines Dritten die Möglichkeit bestehen muss, dass der Täter den Gegenstand bei der Tatbegehung einsetzt. Ausgenommen werden hiermit insbesondere Gegenstände, deren Mitführen sozial üblich ist oder die nur der Durchführung des Diebstahls dienen.[37][38][39][40] Eingewandt wird auch gegen diesen Ansatz die geringe Bestimmtheit.[41]

Sonstige Werkzeuge oder Mittel

Unter diesen Qualifikationstatbestand fallen Gegenstände, die nicht als Waffe oder gefährliches Werkzeug gelten. Dieser noch weiter als bei Nummer 1a gefasste Kreis tauglicher Tatmittel wird dadurch eingeschränkt, dass der Täter den Gegenstand zur Nötigung eines Menschen einsetzen wollen muss.[42] Wegen des großen Anwendungsbereichs der Nummer 1a fallen unter den Tatbestand der Nummer 1b insbesondere Scheinwaffen. Dies sind Gegenstände, deren Gefährlichkeit nur vorgetäuscht wird, etwa Spielzeugwaffen.[43][44] Diese sind allerdings nicht uneingeschränkt taugliche Tatobjekte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Gegenstände nicht tatbestandmäßig, die offensichtlich ungefährlich sind. Exemplarisch sind ein Labello-Stift, der dem Opfer in den Rücken gepresst und vom Täter als Waffe beschrieben wird[45] oder ein Metallrohr, das dem Opfer wie eine Schusswaffe an den Hals gedrückt wird.[46] Ebenfalls als offensichtlich harmlose Gegenstände nicht tatbestandsmäßig sind ein als Bombe ausgegebener Maggiwürfel und eine erkennbare Wasserpistole.[47] Anders entschied das Gericht bei einem Täter, der eine Sporttasche mitführte und behauptete, dass diese eine Bombe enthalte, da die Ungefährlichkeit hier nicht offensichtlich gewesen sei.[48] Als unerheblich erachtet das Gericht, dass das Opfer um die Ungefährlichkeit des Tatmittels weiß, da der Schwerpunkt der Norm darauf liegt, dass der Täter den Gegenstand zur Bedrängung des Opfers einsetzen will. Nicht notwendig sei deswegen, dass das Opfer sich tatsächlich bedroht fühlt.[49]

Mitführen

Das Tatmittel muss der Täter mitführen. Dies ist der Fall, wenn er es derart bei sich führt, dass er während der Tatbegehung ohne großen Aufwand darauf zugreifen kann.[50][51] Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn das Tatmittel im in einiger Entfernung geparkten Fluchtwagen verbleibt[52] oder sich in einem verschlossenen Rucksack auf dem Rücken des Täters befindet.[53]

Teilweise wird gefordert, bei Berufswaffenträgern eine Ausnahme zu machen, da diese ansonsten regelmäßig die Qualifikation erfüllen würden, auch wenn sie keinen Gebrauch der Waffe planen. Dem wird entgegengehalten, dass die Gefahr, die von einem Berufswaffenträger ausgeht, nicht geringer als bei einer anderen Person ist.[54][55][56]

Nummer 2

Die erhöhte Strafbarkeit des Bandendiebstahls beruht darauf, dass eine Bande effektiver und in größerem Umfang operieren kann als ein Einzeltäter. Auch bestehe bei einer Bande die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Täter gegenseitig zur Begehung von Delikten antreiben.[57][58] Daneben dient der Tatbestand wie andere Strafnormen, deren Tatbestandsvoraussetzung eine Bande ist, der Bekämpfung der organisierten Kriminalität.[59][60]

Eine Bande erfordert einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen.[61] Die notwendige Mindestzahl der Bandenmitglieder war lange Zeit in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft umstritten. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof ließen anfänglich noch zwei Personen genügen.[62][63] Unter Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers erhöhte der Bundesgerichtshof dieses Minimum nach der Neufassung des § 244 StGB durch das sechste Strafrechtsreformgesetz auf drei Personen. Denn erst aber einer solchen Personenzahl liege das Bestehen von organisierter Kriminalität nahe. Außerdem führe erst eine solche Anzahl an Tätern zur erhöhten Gefahr, die die Qualifikation sanktioniert. Darüber hinaus erschwerte die frühere Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen mittäterschaftlichem Diebstahl und Bandendiebstahl.[61][64] Es ist nicht notwendig, dass die an einer Tat beteiligten Bandenmitglieder vergleichbare Tatbeiträge erbringen. Es genügt nach der Rechtsprechung bereits, wenn nur ein Mitglied einen Beitrag leistet, der als täterschaftlich bewertet werden kann. Soweit die übrigen Bandenmitglieder Beiträge erbringen, die zumindest geringes Gewicht haben, ist der Tatbestand des Bandendiebstahls erfüllt.[65]

Der Zusammenschluss muss auf die künftige Begehung von im Einzelnen noch ungewisser Diebstahls- oder Raubtaten für eine nicht unerhebliche Dauer verbunden haben. Diese Verbindung wird als Bandenabrede bezeichnet.[66][67] Sie kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zustandekommen.[68] Die Abrede muss hinsichtlich der Ausgestaltung der Taten offen gehalten sein, da sich ansonsten die Gefahr der Gruppendynamik einer Bande nicht realisiert. Daher ist die Vereinbarung zur Begehung einer bestimmten Anzahl von Taten oder einer Reihe weitgehend fertig geplanter Taten nicht ausreichend.[69][70] Soweit die Voraussetzungen eines Bandendiebstahls vorliegen, kann bereits die erste Tat der Bande den Tatbestand der Qualifikation erfüllen.[71]

Damit eine Tat einen Bandendiebstahl darstellt, müssen weiterhin wenigstens zwei Bandenmitglieder an dieser Tat mitwirken.[72] Die Mitwirkung kann dabei beliebiger Natur sein. Nicht erforderlich ist nach gegenwärtiger Rechtsprechung, dass beide Bandenmitglieder am Tatort anwesend sind, da die erhöhte Gefahr, die von einer bandenmäßigen Organisation ausgeht, von der Anzahl der am Tatort Anwesenden nicht berührt wird.[73]

Die Bandenmitgliedschaft stellt als täterbezogenes Merkmal ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Absatz 2 StGB dar. Daher können Personen, die an einem Bandendiebstahl beteiligt sind, selbst allerdings keine Bandenmitglieder sind, sich nur der Teilnahme an einem Bandendiebstahl strafbar machen.[74]

Nummer 3

Das frühere Regelbeispiel des Wohnungseinbruchdiebstahls wurde wegen des erheblichen Eingriffs in die Privatsphäre des Opfers durch den Täter im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes von 1998 zu einer Qualifikation aufgestuft.[75] Die Norm stellt einen Sonderfall des § 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB dar, der den Einbruchsdiebstahl regelt.[76]

Die Norm qualifiziert das widerrechtliche Betreten der Wohnräume des Opfers. Einen Wohnraum stellt nach allgemeiner Definition ein überdachter Gebäudeteil dar, der Menschen als Unterkunft dient.[77] Hierzu zählen auch Nebenräume, die sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnraum befinden, sowie Hotelzimmer.[78][79] Nicht einschlägig sind dagegen mangels schützenswerter Privatsphäre leerstehende Wohnräume.[80] Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Gebäuden, die sowohl zu Wohn- als auch zu anderen Zwecken dienen. Dringt der Täter in einen Geschäftsraum ein, liegt ein Wohnungseinbruchdiebstahl vor, wenn er von dort aus ungehindert in den Wohnraum eindringen kann. Ist der Wohnraum dagegen von den Geschäftsräumen derart baulich getrennt, dass der Täter erst ein weiteres Hindernis überwinden muss, um diesen zu betreten, ist das Einsteigen in den Geschäftsraum noch nicht tatbestandsmäßig.[81]

Die Tathandlungen stimmen mit dem des Einbruchsdiebstahls überein: Ein Einbrechen liegt vor, wenn der Täter durch Einsatz von Gewalt in eine verschlossene Räumlichkeit hineingelangt, beispielsweise durch das Aufbrechen einer Tür.[82] Beim Einsteigen verzichtet der Täter dagegen auf die Gewaltanwendung und gelangt stattdessen unter Einsatz von Geschicklichkeit auf einem unüblichen Weg in die Wohnung. Dies liegt etwa beim Steigen durch ein Dachfenster vor.[83][84] Als weitere Tathandlung nennt die Norm das Eindringen mit einem falschen Schlüssel. Dies liegt vor, wenn der Täter entweder einen gefälschten Schlüssel oder einen echten Schlüssel, zu dessen Verwendung er nicht berechtigt ist, nutzt.[85][86] Schließlich kann sich der Täter in der Wohnung verborgen halten.[87]

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss mit Vorsatz bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale handeln. Hierbei genügt jede Vorsatzform. Der Täter muss daher zumindest Kenntnis von der qualifizierten Begehungsweise haben und den Eintritt des Taterfolgs in Kauf nehmen.[88] Beispielsweise muss er bei Nummer 1a im Bewusstsein handeln, einen Gegenstand mitzuführen, der einen Menschen verletzen kann. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht erfüllt, wenn der Täter bei Tatbegehung nicht daran denkt, dass er einen verletzungstauglichen Gegenstand mitführt.

Bei § 244 Absatz 1 Nummer 1b StGB muss der Täter allerdings neben dem Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale über eine Gebrauchsabsicht verfügen, also den Willen haben, das Tatmittel zur Erzwingung einer Wegnahme einzusetzen.[89]

Versuch

Der Versuch der Diebstahlsqualifikation ist strafbar. Zwar stellt § 244 Absatz 1 StGB nur ein Vergehen dar, so dass sich die Strafbarkeit des Versuchs noch nicht aus § 23 Absatz 1 Variante 1 StGB ergibt. § 244 Absatz 2 StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit jedoch ausdrücklich an.

Gesetzeskonkurrenzen

Der einfache und der besonders schwere Diebstahl werden durch das speziellere Delikt des § 244 StGB verdrängt.[90] Idealkonkurrenz besteht bei einem Versuch des § 244 StGB und einem vollendeten (besonders schweren) Diebstahl zur Klarstellung des Unrechtsgehalts der Tat. Gleiches gilt im Regelfall bei versuchtem schweren Raub und vollendetem § 244 StGB.[91]

Wegen der verschiedenen Schutzzwecke der einzelnen Qualifikationstatbestände des § 244 StGB und deren unterschiedlichem Unrechtsgehalt besteht bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände Tateinheit.[92] Dies gilt allerdings nicht bei den Nummern 1a und 1b, die sich gegenseitig ausschließen.[93][94] Hinter den schweren Bandendiebstahl sowie hinter Raub- und Erpressungstaten tritt § 244 StGB zurück.[95] Zwischen § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB und dem Hausfriedensbruch aus § 123 StGB besteht meist Tateineit.[96]

Prozessuales und Strafzumessung

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Die Zeitpunkte der Vollendung und der Beendigung richten sich nach dem Grunddelikt. Der qualifizierte Diebstahl ist mit Abschluss der Wegnahme vollendet. Die Beendigung des Qualifikationstatbestands tritt ein, sobald der Täter seinen Gewahrsam an der Sache abgesichert hat, etwa durch Fortbringen der Beute vom Tatort.[97] Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung, die gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 3 StGB zehn Jahre beträgt. Das Strafantragserfordernis des § 247 StGB (Schädigung eines Nahestehenden) ist auf den qualifizierten Diebstahl anwendbar, allerdings nicht das des § 248a (Geringwertigkeit des Tatobjekts).[98]

§ 244 Absatz 3 StGB normiert einen minderschweren Fall, der ein Strafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Diese Regelung soll vor allem der Werkzeugproblematik des Absatz 1 Nummer 1 begegnen.[99] Diese Regelung wird als unzulänglicher Versuch des Gesetzgebers kritisiert, den misslungenen Tatbestand der Nummer 1 auf Rechtsfolgenseite zu korrigieren. Es liege näher, den systematischen Fehler des Tatbestands durch Umformulierung der problematischen Variante zu korrigieren.[100] § 244 Absatz 4 StGB verweist auf § 73d StGB, der die Möglichkeit des erweiterten Verfalls regelt. Dieser erlaubt es einem Gericht, Gegenstände des Täters einzuziehen. Anders als der einfache Verfall beschränkt sich der erweiterte Verfall nicht auf Gegenstände, die aus der abgeurteilten Tat stammen, sondern erstreckt sich auch auf andere rechtswidrige Taten. Als weitere Sanktion ermöglicht § 245 StGB die Anordnung von Führungsaufsicht.[101]

Polizeiliche Kriminalstatistik

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Erfasste Fälle des Diebstahls unter erschwerenden Umständen in den Jahren 1987–2015.

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus. Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Ältere Statistiken erfassen nur die alten Bundesländer. Die Statistik fasst den den besonders schweren Fall des Diebstahls aus § 243 StGB, die Nummern 1 und 2 des § 244 StGB und seit 1993 auch die Qualifikation des schweren Bandendiebstahls aus § 244a StGB unter dem Begriff des Diebstahls unter erschwerenden Umständen zusammen.[102] Dafür unterscheidet die Statistik zwischen der Begehung mit und ohne Schusswaffe sowie zwischen Versuch und Vollendung.

Die Zahl der registrierten Delikte stieg nach der Wiedervereinigung deutlich an. Der Höhepunkt wurde 1993 mit der erstmaligen Erfassung der neuen Bundesländer erreicht. In den folgenden Jahren sank die Anzahl deutlich ab. Seit 2010 steigt die Zahl der erfassten Taten allerdings wieder an. Diesen Anstieg führen das Innenministerium und das Bundeskriminalamt auf die steigende Anzahl von Banden zurück. Dies sei eine Ausprägung der zunehmenden organisierten Kriminalität. Bei den Diebesbanden falle auf, dass ihre Mitglieder zunehmend Ausländer sind.[103][104] Der Anteil der ausländischen Tatverdächtigen beim Diebstahl unter erschwerenden Umständen verdoppelte sich im Zeitraum zwischen 2009 und 2015. Im Jahr 2015 betrug dieser Anteil 44,6 %.[105]

Polizeiliche Kriminalstatistik für Diebstahl unter erschwerenden Umständen in der Bundesrepublik Deutschland[105]
erfasste Fälle mit Schusswaffe
Jahr insgesamt pro 100.000 Einwohner Versuche geschossen gedroht Aufklärungsquote
1987 1.729.892 2.829 306.109 (17,7 %) 0 0 16 %
1988 1.612.447 2.633 294.513 (18,3 %) 7 0 16,5 %
1989 1.518.929 2.461 273.439 (18 %) 0 0 15,3 %
1990 1.544.932 2.465 278.897 (18,1 %) 0 0 14,5 %
1991 1.673.168 2.574 300.319 (17,9 %) 0 0 13,5 %
1992 1.905.295 2.897 350.802 (18,4 %) 0 0 12,6 %
1993 2.545.592 3.144 429.230 (16,9 %) 0 0 11,9 %
1994 2.377.299 2.923 402.671 (16,9 %) 0 0 11,9 %
1995 2.317.512 2.842 400.584 (17,3 %) 0 0 12,9 %
1996 2.111.876 2.581 373.070 (17,7 %) 0 0 13,6 %
1997 1.965.052 2.396 343.953 (17,5 %) 0 0 14,4 %
1998 1.798.120 2.191 313.391 (17,4 %) 0 0 14,8 %
1999 1.652.759 2.015 282.098 (17,1 %) 0 0 14,4 %
2000 1.519.475 1.849 261.992 (17,2 %) 0 0 14,4 %
2001 1.496.352 1.819 250.192 (16,7 %) 0 0 14,1 %
2002 1.554.592 1.886 255.138 (16,4 %) 0 0 13,5 %
2003 1.488.458 1.803 247.338 (16,6 %) 0 0 13,2 %
2004 1.444.136 1.750 248.447 (17,2 %) 0 1 13,9 %
2005 1.311.518 1.590 224.412 (17,1 %) 0 1 13,9 %
2006 1.239.287 1.503 221.121 (17,8 %) 0 0 14,3 %
2007 1.247.414 1.515 230.852 (18,5 %) 0 0 14,9 %
2008 1.165.985 1.418 231.030 (19,8 %) 0 0 15 %
2009 1.108.766 1.352 228.384 (20,6 %) 0 0 14,9 %
2010 1.067.974 1.306 229.004 (21,4 %) 0 0 15,1 %
2011 1.113.279 1.362 236.678 (21,3 %) 0 0 15 %
2012 1.098.426 1.342 240.083 (21,9 %) 0 0 14,8 %
2013 1.084.198 1.346 244.485 (22,5 %) 0 0 14,8 %
2014 1.117.916 1.384 254.541 (22,8 %) 0 0 14,7 %
2015 1.134.739 1.398 270.329 (23,8 %) 0 0 14,1 %
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Erfasste Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls in den Jahren 1999–2015.

Gesondert erfasst die Kriminalstatistik seit 1999 den in § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB geregelten Wohnungseinbruchsdiebstahl. Die Zahl der unter diesem Begriff erfassten Delikte ging zwischen 1999 und 2006 zurück. Seitdem steigt sie beinahe dauerhaft wieder an. 2015 wurden bislang die meisten Taten registriert. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl entwickelt sich damit in eine entgegengesetzte Richtung als übrige Eigentumsdelikte, die in den letzten Jahren zurückgehen. Als mögliche Ursachen werden hierfür die zunehmende Videoüberwachung im öffentlichen Raum sowie das gesteigerte Sicherheitsbewusstsein der Bürger, etwa im Bereich der KFZ-Sicherheit, gesehen. Die Wohnung sei dagegen überwiegend vergleichsweise schlecht gegen Einbruch geschützt.[106]

Polizeiliche Kriminalstatistik für Wohnungseinbruchsdiebstahl Bundesrepublik Deutschland[105]
erfasste Fälle mit Schusswaffe
Jahr insgesamt pro 100.000 Einwohner Versuche geschossen gedroht Aufklärungsquote
1999 149.044 182 48.666 (32,7 %) 0 0 18,3 %
2000 140.015 170 47.627 (34 %) 0 0 17,7 %
2001 133.722 163 45.365 (33,9 %) 0 0 18,7 %
2002 130.055 158 44.980 (34,6 %) 0 0 19,6 %
2003 123.280 149 42.374 (34,4 %) 0 0 18 %
2004 124.155 150 44.872 (36,1 %) 0 0 19,5 %
2005 109.736 133 40.200 (36,6 %) 1 0 19,6 %
2006 106.107 129 39.255 (37 %) 0 0 19,3 %
2007 109.128 133 41.232 (37,8 %) 0 0 20 %
2008 108.284 132 41.367 (38,2 %) 0 0 18,1 %
2009 113.800 139 43.240 (38 %) 0 0 16,9 %
2010 121.347 148 46.209 (38,1 %) 0 0 15,9 %
2011 132.595 162 51.102 (38,5 %) 0 0 16,2 %
2012 144.117 176 56.311 (39,1 %) 0 0 15,7 %
2013 149.500 186 60.045 (40,2 %) 0 0 15,5 %
2014 152.123 188 62.934 (41,4 %) 0 0 15,9 %
2015 167.136 206 71.300 (42,7 %) 0 0 15,2 %

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  2. Roland Schmitz: § 242, Rn. 4–6 In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  3. a b Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 45, S. 93.
  4. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 52, S. 261.
  5. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  6. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 4, S. 127.
  7. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  8. Bundesgerichtshof: 2 StR 350/98. In: Neue Juristische Wochenschrift 1991, S. 135.
  9. a b Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 48, S. 197.
  10. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 45, S. 93.
  11. Markus Rothschild: Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschusswaffen. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2001, S. 406.
  12. Wilfried Küper: „Waffen“ und „Werkzeuge“ im reformierten Besonderen Teil des Strafrechts. In: Udo Ebert, Claus Roxin, Peter Rieß, Eberhard Wahle (Hrsg.): Festschrift für Ernst-Walter Hanack zum 70. Geburtstag am 30. August 1999. Berlin 1999, S. 572.
  13. Roland Schmitz: § 244, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  14. BT-Drs. 13/9064, S. 18.
  15. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  16. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  17. Roland Schmitz: § 244, Rn. 12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  18. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  19. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 9. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  20. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  21. Wolfgang Mitsch: Taschenmesser als „gefährliches Werkzeug“. In: Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 2865.
  22. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811440364 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  23. Volker Erb: Zusammengeklapptes Taschenmesser in der Hosentasche wird beim Diebstahl zu einem gefährlichen Werkzeug. In: Juristische Rundschau 2011, S. 207.
  24. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  25. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  26. Joachim Vogel: § 244, Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  27. Bundesgerichtshof: 5 StR 286/12. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2012, S. 571.
  28. Oberlandesgericht Schleswig: 1 Ss 41/03. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2004, S. 214.
  29. Roland Schmitz: § 244, Rn. 17. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  30. Thomas Fischer: Waffen, gefährliche und sonstige Werkzeuge nach dem Beschluss des Großen Senats. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, S. 575.
  31. Bernhard Hardtung: Diebstahl; Waffen; Beisichführen; Werkzeug. In: Strafverteidiger 2004, S. 400.
  32. Roland Schmitz: § 244, Rn. 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  33. Heiko Lesch. In: Juristische Arbeitsblätter 1999, S. 34.
  34. Roland Schmitz: § 244, Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  35. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811440364 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  36. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  37. Franz Streng: Die „Waffenersatzfunktion“ als Spezifikum des „anderen gefährlichen Werkzeugs“. In: Goltdammer’s Archiv 2001, S. 365.
  38. Roland Schmitz: § 244, Rn. 15. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  39. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406673382 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  40. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  41. Roland Schmitz: § 244, Rn. 21. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  42. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  43. Bundesgerichtshof: 3 StR 166/98. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport 1998, S. 294.
  44. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  45. Bundesgerichtshof: 4 StR 147/96. In: Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 2663.
  46. Bundesgerichtshof: 4 StR 394/06. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, S. 332.
  47. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811440364 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  48. Bundesgerichtshof: 3 StR 467/10. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2011, S. 378.
  49. Bundesgerichtshof: 4 StR 67/90. In: Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 2570.
  50. Roland Schmitz: § 244, Rn. 24. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  51. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540853145 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  52. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 31, S. 106–107.
  53. Oberlandesgericht München: 5St RR 240/98. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 461.
  54. Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 647/93. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1995, S. 76.
  55. Albin Eser, Nikolaus Bosch: § 244, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  56. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  57. Wolfgang Schild: Der strafrechtsdogmatische Begriff der Bande. In: Goldtdammer’s Archiv 1982, S. 76.
  58. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 34. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  59. Volker Erb: Die Neuinterpretation des Bandenbegriffs und des Mitwirkungserfordernisses beim Bandendiebstahl. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2001, S. 562.
  60. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 36. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  61. a b Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 46, S. 321.
  62. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 66, S. 238.
  63. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 38, S. 27.
  64. Roland Schmitz: § 244, Rn. 39. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  65. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 47, S. 214.
  66. Roland Schmitz: § 244, Rn. 41. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  67. Petra Wittig: § 244, Rn. 15a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406661181 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  68. Bundesgerichtshof: 4 StR 193/15. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2015, S. 648.
  69. Oberlandesgericht Hamm: 4 Ss 2939/80. In: Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 2207.
  70. Wolfgang Ruß: § 244, Rn. 12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  71. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  72. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  73. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 46, S. 120.
  74. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 48. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  75. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  76. Christian Fahl: Wird der „Wohnungseinbruchsdiebstahl“ noch von § 243 I 2 Nr 1 StGB erfaßt? In: Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 1699.
  77. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  78. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  79. Bundesgerichtshof: 4 StR 94/01. In: Strafverteidiger 2001, S. 624.
  80. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 58. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  81. Mario Bachmann: Zur Problematik des gemischt genutzten Gebäudes bei §§ 244 I Nr. 3 und 306a I StGB. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 667.
  82. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 4, S. 354.
  83. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 13, S. 258.
  84. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 10, S. 132.
  85. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 52, S. 84.
  86. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 14, S. 292.
  87. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 32, S. 310.
  88. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  89. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  90. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 33, S. 53
  91. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 57. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  92. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  93. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  94. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 56. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  95. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  96. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 58. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  97. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 21. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  98. Roland Schmitz: § 244, Rn. 76. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  99. BT-Drs. 17/4143, S. 7.
  100. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  101. Roland Schmitz: § 244, Rn. 74. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  102. Roland Schmitz: § 244, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  103. Innenminister warnt vor kriminellen Banden. In: Die Zeit. 1. Oktober 2014, abgerufen am 13. Juli 2016.
  104. Florian Flade: "Antanz"-Banden agieren immer aggressiver. In: Die Welt. 16. Januar 2016, abgerufen am 13. Juli 2016.
  105. a b c PKS-Zeitreihen 1987 bis 2015. Bundeskriminalamt, 23. Mai 2016, abgerufen am 16. Juni 2016.
  106. Marcel Alexander Niggli, Lukas Marty: Risiken der Sicherheitsgesellschaft: Sicherheit, Risiko & Kriminalpolitik. 2015, ISBN 978-3-942865-32-6, S. 100.