Raub (Deutschland)

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Der Raub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er ist im 20. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 249 normiert. Der Tatbestand kombiniert die Tathandlungen von Diebstahl (§ 242 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) und versieht sie mit einer gegenüber beiden Delikten erhöhten Strafandrohung. Tatbestandsmäßige Handlung ist demnach die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben.

Der in § 250 StGB geregelte schwere Raub versieht als Qualifikation des Raubs bestimmte Begehungsweisen dieses Delikts mit verschärfter Strafandrohung. § 251 StGB erfasst als Erfolgsqualifikation den Fall, dass ein Raub zum Tod eines anderen Menschen führt. In engem Zusammenhang zum Raub steht ferner der Straftatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB).

2015 wurden 44.666 Raubdelikte gemeldet. Dies macht einen Anteil von unter einem Prozent an allen gemeldeten Straftaten aus. Die Aufklärungsquote lag mit 51,7 % im Vergleich zu anderen gemeldeten Delikten auf einem hohen Niveau.

Rechtslage

Der Tatbestand des Raubs ist in § 249 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998 wie folgt:

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Aufgrund der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe stellt der Raub gemäß § 12 Absatz 1 StGB ein Verbrechen dar. Daher sind nach § 23 Absatz 1 StGB der Versuch und nach § 30 Absatz 1 und 2 StGB bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar. Nach § 138 Absatz 1 Nummer 7 StGB handelt es sich bei § 249 StGB ferner um einen Tatbestand, dessen Nichtanzeige strafbar sein kann. Der Raub ist ein Offizialdelikt, er wird daher ohne Strafantragserfordernis von Amts wegen verfolgt.

Der Tatbestand des Raubs dient mit seiner Kombination von Diebstahl und Nötigung dem Schutz zweier Rechtsgüter: dem Eigentum und der Willensfreiheit des Opfers.[1][2]

Entstehungsgeschichte

Die gegenwärtige Struktur der deutschen Raubdelikte, bei denen zwischen Raub und Erpressung unterschieden wird, beruht auf dem neunzehnten Abschnitt des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851.[3] So fußt der moderne Raubtatbestand auf § 230 des preußischen StGB.[4] Nach der Reichsgründung wurde diese Norm als § 249 in das am 1. Januar 1872 in Kraft getretene Reichsstrafgesetzbuch integriert. Hiernach wurde mit Zuchthaus bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnahm, um sie sich selbst zuzueignen.

Am 4. August 1953 wurde das Reichsstrafgesetzbuch durch das dritte Strafrechtsreformgesetz als Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland neu bekannt gemacht. Eine Änderung des § 249 StGB erfolgte hierbei nicht. Eine erste Änderung dieser Norm erfolgte mit Wirkung zum 1. September 1969. Hierbei wurde im Zuge der Abschaffung des Zuchthauses die Zuchthausstrafe durch die Androhung einer Gefängnisstrafe abgelöst, deren Dauer mindestens ein Jahr beträgt. Eine weitere Änderung erfolgte durch das Strafrechtsreformgesetz von 1998, in dessen Rahmen bei § 249 StGB ein Merkmal des subjektiven Tatbestands ergänzt wurde. Hiernach kommt ein Raub auch in Fällen in Betracht, in denen der Täter die Beute nicht sich selbst, sondern einem Dritten zueignen will.[5]

Ebenfalls seit 1872 existiert die Raubqualifikation des § 250 StGB. Auch diese Norm erfuhr ihre größte Veränderung im Zuge des sechsten Strafrechtreformgesetzes von 1998. Hierbei wurden das überdurchschnittlich hohe Mindeststrafmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe verringert, der Tatbestand sprachlich überarbeitet und die qualifizierenden Merkmale neu gefasst.[6] Auch § 251 StGB ist seit 1872 Bestandteil des StGB. Diese Norm wurde mehrfach durch Strafrechtsreformgesetze überarbeitet.[7] § 255 StGB existiert schließlich seit 1872 im Wesentlichen unverändert.

Objektiver Tatbestand

Der Raub setzt sich aus den Tatbeständen des Diebstahls und der Nötigung zusammen: Einen Raub begeht, wer eine fremde bewegliche Sache mithilfe einer qualifizierten Nötigung wegnimmt.

Nötigung

Gemäß § 249 Absatz 1 StGB kommen für die Begehung eines Raubs zwei Nötigungsmittel in Frage: Gewalt gegen eine Person und Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Beide Handlungsvarianten setzen nicht voraus, dass der Adressat der Nötigung zugleich Gewahrsamsinhaber ist, sodass auch die Nötigung eines Dritten den Raubtatbestand erfüllen kann.[8]

Gewalt ist nach der Definition des Bundesgerichtshofs körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität und Wirkungsweise dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen.[9] Exemplarisch sind beispielsweise das Niederschlagen[10] und das Einschließen[11]. Auch das Beibringen eines Betäubungsmittels zur Lähmung des Opfers stellt eine Gewaltanwendung dar.[12] Beim Entreißen des Beutestücks handelt es sich um Gewalt, sofern der Täter hierzu Kraft aufwenden muss, etwa weil das Opfer Widerstand leistet.[13] Keine Gewalt wendet der Täter hingegen an, indem er dem Opfer die Beute abnimmt, ohne dass dieses Widerstand leistet, etwa weil der Täter das Opfer mit seinem Angriff überrascht. In einem solchen Fall nutzt der Täter weniger Gewalt als vielmehr List.[14][15]

Unter einer Drohung versteht man das Ankündigen eines gegenwärtigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter vorgibt, Einfluss zu haben.[16] Das angedrohte Übel kann sich entweder auf das Leben oder den Leib des Opfers beziehen. In letztgenanntem Fall muss es eine hinreichende Intensität besitzen, um dem Unrechtsgehalt des Raubs gerecht zu werden.[17][18] Dies trifft etwa auf die Androhung einer Körperverletzung zu.[19] Ein angedrohtes Übel ist gegenwärtig, wenn das Opfer davon ausgehen kann, dass sein Eintritt bevorsteht.[20] Sofern der Täter eine Garantenstellung gegenüber dem Opfer innehat, kann der Täter auch mit dem pflichtwidrigen Unterlassen der Abwendung einer Gefahr drohen.[18]

Wegnahme

Hinsichtlich der Wegnahme ergeben sich im Ausgangspunkt keine Unterschiede im Vergleich zum Tatbestand des Diebstahls: Eine Wegnahme umfasst den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams an einer beweglichen Sache.[21] Durch das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme unterscheidet sich der Raub von der in § 255 StGB geregelten räuberischen Erpressung. Die Abgrenzung zwischen beiden Delikten gestaltet sich in vielen Fällen allerdings schwierig, da beide Tatbestände auf der Nötigung aufbauen, wodurch sie sich überschneiden.[22][23] Wie dieser Konflikt aufzulösen ist, ist in der Rechtswissenschaft umstritten:

Nach einer Ansicht, die auch von der Rechtsprechung vertreten wird[24][25], liegt der Unterschied zwischen beiden Delikten darin, dass sich der Täter beim Raub die Sache selbst nimmt, während er sie sich bei der räuberischen Erpressung vom Opfer übergeben lässt. Beurteilungsmaßstab ist also das äußere Erscheinungsbild des Geschehens, somit ein objektives Kriterium.[26][27][28]

Gegen diese Auffassung wenden einige Rechtswissenschaftler ein, dass sie nicht der Gesetzessystematik entspreche: § 249 und § 255 StGB seien als gleichwertige Delikte mit unterschiedlichen Schutzzwecken konzipiert.[29][30] Während der Raub dem Eigentumsschutz diene, schütze die räuberische Erpressung das Vermögen. Außerdem sei der Raub nach der Gegenauffassung wegen des identischen Strafmaßes beider Delikte überflüssig, was keine sinnvolle Auslegung des Gesetzes darstellen könne.[31] Daher grenzen sie Raub und räuberische Erpressung anhand der Sichtweise des Opfers ab, ähnlich wie es bei Diebstahl und Betrug geschieht. Als charakteristische Element der räuberischen Erpressung sehen sie an, dass die Handlung, die unmittelbar zur Vermögensschädigung führt, vom Opfer vorgenommen wird.[32] Zur Abgrenzung erweitern sie den objektiven Tatbestand der räuberischen Erpressung um das Kriterium der Vermögensverfügung, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das auch beim Betrug angewendet wird. Hierbei entschließt sich der Genötigte zur Übergabe in der Annahme, dass seine Handlung dafür notwendig ist, dass der Täter Gewahrsam am Tatobjekt erlangt. Eine Wegnahme liegt dagegen vor, wenn das Opfer davon ausgeht, dem Täter derart preisgegeben zu sein, dass der Täter unabhängig von seiner Mitwirkung Gewahrsam erlangt.[33][34]

Kausalzusammenhang

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob zwischen Nötigung und Wegnahme ein Kausalzusammenhang dahingehend bestehen muss, dass die Nötigung die Wegnahme ermöglicht oder zumindest erleichtert.[35]

Nach vorherrschender Auffassung ist eine solche Verknüpfung nicht erforderlich. Das Unrecht eines Raubs zeichne sich durch den Willen zur Kombination von Nötigung und Diebstahl aus, sodass es auf einen objektiven Zusammenhang nicht ankomme. Der objektive Tatbestand des Raubs ist daher nach dieser Ansicht bereits erfüllt, wenn der Täter Nötigung und Wegnahme begeht. Irrelevant sei demnach, ob die Nötigungshandlung die Wegnahme tatsächlich erlaubt oder erleichtert.[36][37][38]

Die Gegenauffassung fordert hingegen, dass die Nötigungshandlung die Durchführung des Diebstahls objektiv fördert.[39][40][41] Hiernach wäre es daher beispielsweise kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Raub, wenn das genötigte Opfer willens oder in der Lage ist, Widerstand zu leisten, da die Nötigung in diesen Fällen keine Auswirkung auf das Gelingen der Wegnahme hat. Nach der erstgenannten Ansicht, die das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs ablehnt, läge demgegenüber ein vollendeter Raub vor.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des Raubs setzt sich aus den subjektiven Tatbestandsmerkmalen von Nötigung und Diebstahl zusammen. Daher muss der Täter mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands handeln, also die wesentlichen Tatumstände erkennen.

Weiterhin muss der Täter in der Absicht handeln, sich die Sache zuzueignen. Diese Zueignungsabsicht teilt sich in eine Aneignungsabsicht und einen Enteignungsvorsatz auf. Unter Aneignungsabsicht versteht man den zielgerichteten Willen des Täters. die Sache zumindest vorübergehend in Eigenbesitz zu nehmen. Mit Enteignungsvorsatz handelt der Täter, wenn er billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer die ihm zustehende Sachherrschaft nicht wieder zurückerlangt.[42] Hieran fehlt es etwa, wenn der Täter die Sache zwar vorübergehend an sich nehmen will, allerdings plant, sie später dem Opfer wieder zurückzugeben oder der Täter die Sache als Druckmittel gegen das Opfer nutzen will.[43]

Darüber hinaus muss der Täter die Nötigung zwecks Ermöglichung der Wegnahme einsetzen wollen, etwa um tatsächlichen oder potentiellen Widerstand des Opfers zu überwinden. Diese Zweck-Mittel-Verbindung zwischen Nötigung und Wegnahme wird als Finalzusammenhang bezeichnet. Wegen dieses notwendigen Zusammenhangs kann eine Nötigung nur vor oder während der Wegnahme angewendet werden. Erfolgt die Nötigung erst nach Vollendung der Wegnahme oder fasst der Täter erst nach Begehung der Nötigung den Entschluss, das Opfer zu bestehlen, liegt daher mangels Finalzusammenhangs kein Raub vor.[44] Etwas anderes gilt allerdings im Fall der Nötigung durch Unterlassen: So wendet beispielsweise der Täter, der sein Opfer zunächst fesselt und sich anschließend zur Wegnahme einer Sache entschließt, dadurch Gewalt an, dass er sein Opfer nicht von seinen Fesseln befreit. Sofern der Täter sich bei seiner Wegnahme diesen Umstand bewusst zunutze macht und das Unterlassen der Befreiung wie von § 13 StGB gefordert einer Nötigung durch aktives Tun entspricht, begeht er einen Raub.[45][46][47]

Versuch

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter zur Begehung eines Raubs entschlossen ist und unmittelbar zur Nötigung ansetzt, etwa indem er mit einer Angriffswaffe auf das Opfer zugeht.[48][49] Ein unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme genügt hingegen in der Regel nicht, da sich auf diesem Wege kein Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme erreichen lässt.

Qualifikationen

Schwerer Raub, § 250 StGB

Beim schweren Raub nach § 250 StGB handelt es sich um eine strafschärfende Qualifikation des Raubs. Sie führt zu einem Anstieg der Mindeststrafandrohung auf drei Jahre Freiheitsstrafe.

§ 250 Absatz 1 StGB

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Beisichführen einer Waffe oder eines Werkzeugs (Nr. 1 a)

Strafschärfend wirkt sich zum einen das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs aus. Dieser Qualifikationstatbestand entspricht § 244 Absatz 1 Nummer 1 StGB, weswegen er sich parallel zu diesem auslegen lässt.[50][51][52] Der Täter führt das Tatmittel bei sich, wenn er es bei der Tatbegehung derart bereithält, dass er es jederzeit ohne größeren Aufwand einsetzen kann.[53]

Als Waffen gelten Gegenstände, die zum Verletzen eines Menschen bestimmt sind, etwa Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen.[54][55] Einschlägig sind daneben Sportwaffen.[56][57] Ebenfalls als Waffe ordnet die Rechtsprechung geladene Schreckschusspistolen ein.[58][57]

Gefährliche Werkzeuge sind demgegenüber Gegenstände, die einen solchen Zweck nicht aufweisen, jedoch für das Opfer ebenfalls mit einer besonderen Gefahr verbunden sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft allerdings, nach welchen Kriterien diese Gefährlichkeit zu bestimmen ist. Der Gesetzgeber wollte bei der Einführung von § 250 Absatz 1 Nr. 1 a StGB an den Begriff des gefährlichen Werkzeugs nach § 224 StGB anknüpfen. Im Rahmen dieser Norm gelten solche Gegenstände als gefährliche Werkzeuge, die einem Dritten in der konkreten Art und Weise ihrer Verwendung erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die Gefährlichkeit lässt sich also anhand der Verwendung des Tatmittels beurteilen.[59]

§ 250 Absatz 1 StGB setzt allerdings zu einem früheren Tatzeitpunkt an, indem er bereits das Mitführen bestraft. Daher kann sich die Gefährlichkeit des Tatmittels nicht erst aus dessen Verwendung ergeben, sondern muss losgelöst hiervon bestimmt werden. Schwierigkeiten bereitet hierbei, dass bei abstrakter Betrachtung annähernd jeder Gegenstand das Potential besitzt, jemanden erheblich zu verletzen. Ein Teil der Rechtswissenschaft stellt auf objektive Abgrenzungskriterien ab. Demnach stellt ein Gegenstand ein gefährliches Werkzeug dar, wenn er ein ähnliches Gefahrenpotential wie eine Waffe aufweist.[60][61] Dem wird entgegengehalten, dass dies zu unbestimmt sei, um eine sinnvollen Auslegung des § 250 StGB zu ermöglichen.[62] Andere fordern, dass sich der Täter in Bezug auf den Gegenstand vorbehält, diesen bei Tatbegehung gegen Menschen einzusetzen.[63][64] Hiergegen wird eingewandt, dass dieser Ansatz durch das Abstellen auf den Täterwillen mit erheblichen Beweisproblemen verbunden sei. Darüber hinaus überschneide sich die Norm bei dieser Auslegung mit der Nummer 1b, der Verwendung eines sonstigen Werkzeugs.[65][66]

Sonstige Werkzeuge oder Mittel (Nr. 1 b)

Als sonstige Werkzeuge oder Mittel gelten Gegenstände, die sich nicht als Waffe oder gefährliches Werkzeug einordnen lassen. Dieser noch weiter als bei Nummer 1a gefasste Kreis tauglicher Tatmittel wird dadurch eingeschränkt, dass der Täter den Gegenstand zur Nötigung eines Menschen einsetzen wollen muss.[67]

Unter den Tatbestand der Nummer 1b fallen insbesondere Scheinwaffen. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die für das Opfer lediglich gefährlich erscheinen, ohne tatsächlich eine Gefahr darzustellen. Beispielhaft sind etwa Spielzeugwaffen.[68][69] Nicht unter den Tatbestand subsumiert die Rechtsprechung demgegenüber Gegenstände, die offensichtlich ungefährlich sind, da sich der Täter hierbei nicht den Gegenstand, sondern ausschließlich den Anschein eines solchen Gegenstands zunutze mache. Eine Bestrafung nach § 250 StGB sei in derartigen Fallkonstellationen überzogen. Aus diesem Grund lehnte die Rechtsprechung die Anwendung des § 250 StGB beispielsweise in Fällen ab, in denen der Täter einen Lippenstift[70] oder ein Metallrohr[71] nutzte, um eine Waffe vorzutäuschen.

Gefahr einer Gesundheitsschädigung (Nr. 1 c)

§ 250 Absatz 1 Nummer 1 c versieht den Raub mit erhöhter Strafandrohung, wenn der Täter eine andere Person vorsätzlich in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Eine solche Schädigung liegt vor, wenn das Opfer erheblich und langfristig in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt wird.[72] Dies trifft beispielsweise zu, wenn das Opfer in Folge der Tat für einen längeren Zeitraum unter einer Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.[73]

§ 250 Absatz 1 Nummer 1 c StGB setzt allerdings nicht voraus, dass eine solche Gesundheitsschädigung eintritt. Vielmehr genügt die konkrete Gefahr einer solchen. Eine konkrete Gefahr besteht, wenn der Eintritt der Schädigung derart wahrscheinlich ist, dass es aus Sicht des Opfers lediglich zufällig erscheint, ob sie eintritt oder nicht.[74][75]

Die Gefährdung muss unmittelbare Folge der Raubtat sein. Dies trifft etwa zu, wenn das bedrohte Opfer herzkrank ist und deswegen Gefahr läuft, aufgrund der Nötigung durch den Täter einen Herzinfarkt zu erleiden. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn das Opfer lediglich infolge der Wegnahme gefährdet wird, etwa weil der Täter lebensnotwendige Medikamente wegnimmt. In diesem Fall ist die Gefährdung des Opfers lediglich Folge des im Raub enthaltenen Diebstahls, aber nicht Folge des Raubs als Kombination von Diebstahl und Nötigung.[76]

Bandenmäßiges Handeln (Nr. 2)

Zu einer Strafschärfung nach § 250 Absatz 1 StGB kommt es ebenfalls, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande begeht. Dieses Qualifikationsmerkmal entspricht § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB, weswegen beide Tatbestände parallel ausgelegt werden. Bei einer Bande handelt es sich um eine Verbindung von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raubtaten zusammenschließen.[77]

§ 250 Absatz 2 StGB

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

§ 250 Absatz 2 StGB regelt den besonders schweren Raub. Dieser Absatz normiert mehrere Begehungsweisen, bei denen der Gesetzgeber eine gegenüber § 250 Absatz 1 StGB erhöhte Strafandrohung für geboten hielt, da sie sie sich durch ein erhöhten Unrechtsgehalt auszeichnen. Der besonders schwere Raub führt zum Anstieg der Mindeststrafandrohung auf fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Qualifizierend wirkt zum einen das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat. Ein Verwenden liegt vor, wenn der Täter den Gegenstand nicht lediglich bei der Tat mitführt, sondern zur Nötigung des Opfers einsetzt.[78] Ebenfalls strafschärfend wirkt es sich aus, wenn der Täter den Raub als Teil einer Bande begeht und hierbei eine Waffe mit sich führt. Dieses Merkmal kombiniert zwei Qualifikationstatbestände des § 250 Absatz 1 StGB. Schließlich erfasst § 250 Absatz 2 Nummer 3 StGB Fälle, in denen der Täter eine andere Person vorsätzlich entweder körperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes bringt.

§ 250 Absatz 3 StGB

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 250 Absatz 3 StGB enthält einen Strafmilderungsgrund. Hiernach reduziert sich der Strafrahmen trotz Verwirklichung eines Merkmals von § 250 Absatz 1 oder Absatz 2 StGB auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn es sich bei der Tat um einen minder schweren Fall handelt. Dies trifft zu, wenn die vom Täter verwirklichte Schuld vergleichsweise gering ist, etwa weil die durch die Tat erzielte Beute gering ist.[79]

Raub mit Todesfolge, § 251 StGB

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Systematische Einordnung

§ 251 StGB enthält eine Erfolgsqualifikation des Raubs, die zu einem Anstieg der Mindeststrafandrohung auf zehn Jahre Freiheitsstrafe führt. In Fällen, in denen die Schuld des Täters besonders schwer wiegt, kann das Gericht auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen.[80] Nach § 11 Absatz 2 StGB wird das erfolgsqualifizierte Delikt als Kombination einer vorsätzlichen und einer fahrlässigen Tat insgesamt als Vorsatzdelikt behandelt. Somit ist der Versuch strafbar.

Tatbestand

Der Tatbestand des § 251 StGB setzt die Tötung einer anderen Person voraus. Hierbei muss es sich nicht notwendigerweise um das Opfer handeln. Nicht von § 251 StGB erfasst ist allerdings die Tötung von Tätern oder Teilnehmern der Tat.[81]

Die Tötung muss auf der spezifischen Gefährlichkeit des Raubs beruhen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Täter das Opfer in lebensbedrohlicher Weise nötigt, etwa durch das Zufügen schwerer Verletzungen oder durch Einsatz einer Schusswaffe. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Tod infolge der Wegnahme eintritt, etwa indem der Täter dem Opfer notwendige Medikamente stiehlt, da sich hierbei lediglich die Gefährlichkeit des Diebstahls, nicht aber die Gefährlichkeit der Kombination von Diebstahl und Nötigung auswirkt.[82][83][84] Ein hinreichender Zusammenhang fehlt ebenfalls in Fällen, in denen der Tod des Opfers dadurch eintritt, dass sich dieser bei einer Verfolgung des flüchtigen Täters selbst verletzt.[81]

Strittig ist in der Rechtswissenschaft, inwieweit ein hinreichender Gefahrenzusammenhang besteht, wenn die Tötung nach Vollendung des Raubs eintritt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Täter nach der Wegnahme der Sache einen Fluchtweg freischießt und hierbei jemanden tötet. Teilweise wird der Zusammenhang in solchen Fällen generell verneint, da die Tötung nach Vollendung des Raubs, also nach Abschluss von Nötigung und Wegnahme, nicht auf der spezifischer Gefährlichkeit der Tat beruhen kann.[85][86][87] Andere, darunter auch die Rechtsprechung, verstehen demgegenüber die Tatbestandsformulierung durch den Raub dahingehend weiter, dass auch typische Begleitfolgen, die nach Vollendung des Raubs eintreten, von § 251 StGB erfasst werden können, da es für die Gefährlichkeit Tatgeschehens unerheblich ist, ob die Tötung vor oder nach Vollendung des Raubs erfolgt.[88][89][84] Gegen diese Auffassung wird eingewandt, dass sie den Wortlaut des § 251 StGB überschreitet und zu Überschneidungen mit dem räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) führt.[90]

Der Täter muss den Tod vorsätzlich oder leichtfertig verursachen. Ein leichtfertiges Handeln liegt vor, wenn er den Tod in besonders fahrlässiger Weise verwirklicht, ihm sich die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs seiner Tat also hätte aufdrängen müssen.[91] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter das Opfer bei der Begehung des Raubs mit einem Messer lebensgefährlich verletzt und anschließend zurücklässt. Wird der Tod durch einen von mehreren Beteiligten der Raubtat verursacht, sind alle Beteiligten für den Tod verantwortlich, die die Möglichkeit des tödlichen Verlaufs zumindest leichtfertig verkannt haben.[92]

Ein Versuch des § 251 StGB kann auf zwei Weisen begangen werden: Zum einen kann der Täter den Tod eines anderen Menschen herbeiführen, während ihm die Vollendung des Raubs nicht gelingt, sie also lediglich versucht bleibt. Dies wird als erfolgsqualifizierter Versuch bezeichnet. Zum anderen kann dem Täter der Raub gelingen, während ihm die versuchte Tötung misslingt. Hierbei wird lediglich die Erfolgsqualifikation versucht.[93]

Prozessuales und Strafzumessung

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag eines Betroffenen nicht erforderlich ist. Die Strafandrohung liegt grundsätzlich zwischen einem und fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Gemäß § 256 StGB kann das Gericht ferner Führungsaufsicht nach § 68 StGB anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter nach Verbüßung seiner Strafe weitere Straftaten begehen wird.[94] Die Höhe der Strafe bemisst sich insbesondere nach dem Wert der Beute und der Intensität der Nötigung.[95]

Nach § 249 Absatz 2 StGB verringert sich die Androhung der Freiheitsstrafe auf eine Spanne von sechs Monaten bis fünf Jahren, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt, die Schuld des Täters vergleichsweise gering ist. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Täter unter dem Einfluss von Rauschmitteln handelt[96] oder die Beute geringwertig ist[97].

Der Raub gilt als beendet, wenn der Täter seinen Gewahrsam an der Beute gesichert hat. Ab diesem Zeitpunkt beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung.[98] Die Verjährungsfrist des Raubs beträgt aufgrund seines Strafrahmens nach § 78 Absatz 3 Nummer 2 StGB zwanzig Jahre. Der Raub mit Todesfolge verjährt aufgrund der Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe nach § 78 Absatz 3 Nummer 1 StGB nach dreißig Jahren.

Gesetzeskonkurrenzen

Werden bei der Begehung eines Raubs weitere Delikte verwirklicht, stehen diese Delikte zueinander in Gesetzeskonkurrenz. Diebstahl und Nötigung werden durch eine Tat nach § 249 StGB zwangsläufig mitverwirklicht, weswegen sie durch den Raub als spezielleres und schwereres Delikt verdrängt werden. Dies gilt auch für Regelbeispiele (§ 243 StGB) und Qualifikationen (§ 244, § 244a StGB) des Diebstahls.[99][100]

Das Konkurrenzverhältnis zur Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) richtet sich danach, ob die Freiheitsberaubung allein der Gewaltanwendung dient und hierdurch in der Verwirklichung des Raubtatbestands aufgeht oder ob ihr eine andere oder hierüber hinausgehende Funktion in der Tat zukommt. Im letztgenannten Fall kommt eine Tateinheit zwischen beiden Deliktsverwirklichungen in Betracht. Ähnliches gilt für Körperverletzungen (§ 223 StGB) und deren qualifizierte Begehungsformen (§ 224 StGB).[101] Zu einem dem Raub vorgelagerten räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) kann der Raub in Tateinheit stehen.[102]

Das Konkurrenzverhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist in der Rechtswissenschaft umstritten: Die Ansicht, die beide Delikte nach ihrem äußeren Erscheinungsbild abgrenzt, sieht im Raub das speziellere Delikt, das die räuberische Erpressung verdrängt. Nach der Gegenauffassung schließt die Begehung eines Raubs die Begehung einer räuberischen Erpressung aus.[99][100]

Die Verwirklichung von § 251 StGB verdrängt die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) als schwereres Delikt. Sofern der Täter vorsätzlich handelt, wird ebenfalls die Raubqualifikation des § 250 Absatz 2 Nummer 3 b StGB verdrängt.[103] Zur Verwirklichung eines Mords (§ 211 StGB) steht die Tat nach § 251 StGB hingegen in Tateinheit, da die Delikte unterschiedliches Unrecht zum Ausdruck bringen.[104]

Polizeiliche Kriminalstatistik

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Erfasste Fälle der Raubdelikte in den Jahren 1987–2015.

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus. Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

Die Kriminalstatistik führt Raub, räuberische Erpressung, räuberischen Angriff auf Kraftfahrer sowie den räuberischen Diebstahl unter einem Schlüssel zusammen. Die Anzahl der Raubtaten entwickelt sich seit mehreren Jahren rückläufig. Der Anteil der Raubdelikte an allen gemeldeten Straftaten liegt unterhalb von 1 %. Etwa die Hälfte der gemeldeten Taten wird durch die Ermittlungsbehörden aufgeklärt. Im Vergleich zu anderen Delikten liegt die Aufklärungsquote damit auf einem hohen Niveau.[105]

Vergleichsweise hoch ist mit nahezu 30 % ebenfalls der Anteil der Jugendlichen unter den Tatverdächtigen. Häufig begeht diese Altersgruppe Raubtaten in Form des Handtaschenraubs. Steigend entwickelt sich der Anteil der über sechzigjährigen Tatverdächtigen.[105] Der Schaden, der durch Raubdelikte jährlich verursacht wird, wird auf 59 Millionen Euro geschätzt.[106]

Polizeiliche Kriminalstatistik für Raubdelikte in der Bundesrepublik Deutschland[107]
erfasste Fälle mit Schusswaffe
Jahr insgesamt pro 100.000 Einwohner Versuche geschossen gedroht Aufklärungsquote
1987 28.122 46,0, 5.677 (20,2 %) 233 3.248 47,5 %
1988 28.952 47,3 5.712 (19,7 %) 180 3.012 46,4 %
1989 30.152 48,9 5.539 (18,4 %) 178 2.964 43,8 %
1990 35.111 56,0 6.221 (17,7 %) 234 3.159 43,7 %
1991 44.638 68,7 7.777 (17,4 %) 299 3.832 41,4 %
1992 46.845 71,2 8.224 (17,6 %) 310 4.269 41,4 %
1993 61.757 76,3 9.895 (16,0 %) 445 5.597 42,6 %
1994 57.752 71,0 9.642 (16,7 %) 413 5.411 43,9 %
1995 63.470 77,8 10.675 (16,8 %) 427 5.824 45,8 %
1996 67.578 82,6 11.797 (17,5 %) 470 6.334 47,4 %
1997 69.569 84,8 12.849 (18,5 %) 475 6.520 48,4 %
1998 64.405 78,5 12.564 (19,5 %) 399 5.958 49,9 %
1999 61.420 74,9 11.892 (19,4 %) 359 5.510 50,4 %
2000 59.414 72,3 11.519 (19,4 %) 330 5.320 50,5 %
2001 57.108 69,4 10.504 (18,4 %) 280 4.878 50,9 %
2002 58.867 71,4 10.532 (17,9 %) 226 4.667 50,2 %
2003 59.782 72,4 10.950 (18,3 %) 269 5.250 50,0 %
2004 59.732 72,4 11.280 (18,9 %) 254 4.990 50,8 %
2005 54.841 66,5 10.123 (18,5 %) 236 4.424 50,9 %
2006 53.696 65,1 10.075 (18,8 %) 213 4.250 51,5 %
2007 52.949 64,3 10.062 (19,0 %) 208 3.860 51,5 %
2008 49.913 60,7 9.777 (19,6 %) 173 3.503 52,8 %
2009 49.317 60,1 9.852 (20,0 %) 150 3.876 52,6 %
2010 48.166 58,9 9.697 (20,1 %) 160 3.773 52,6 %
2011 48.021 58,7 9.836 (20,5 %) 163 3.488 52,7 %
2012 48.711 59,5 9.538 (19,6 %) 144 3.164 51,0 %
2013 47.234 58,7 8.743 (18,5 %) 146 2.467 51,7 %
2014 45.475 56,3 8.648 (19,0 %) 117 2.211 51,6 %
2015 44.666 55,0 8.558 (19,2 %) 133 2.176 51,7 %

Verwandte Tatbestände

Räuberische Erpressung, § 255 StGB

Eng mit dem Raub verwandt ist die räuberische Erpressung (§ 255 StGB). Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine Erpressung (§ 253 StGB) durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht. Das Strafmaß der räuberischen Erpressung entspricht dem des Raubs, sodass die Raubqualifikationen auf eine Tat nach § 255 StGB Anwendung finden.[108]

Aufgrund der Überschneidung von Raub und räuberischer Erpressung ist der Anwendungsbereich der räuberischen Erpressung in der Rechtswissenschaft umstritten: Nach Auffassung der Rechtsprechung handelt es sich bei räuberischen Erpressungen in Abgrenzung zum Raub um Taten, bei denen der Täter die Beute nicht wegnimmt, sondern sich vom Opfer aushändigen lässt. Dies ist etwa der Fall, wenn er das Opfer mit vorgehaltener Waffe dazu zwingt, ihm Geld und Wertsachen auszuhändigen. Nach der Gegenauffassungen sind als räuberische Erpressung nur die Taten einzuordnen, bei denen das Mitwirken des Opfers notwendig ist, damit der Täter die Beute erlangt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Beute in einem Tresor eingeschlossen ist.

Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

Ebenfalls in engem Zusammenhang zum Raub steht der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB). Auch dieser Tatbestand zeichnet sich durch die Verknüpfung von Wegnahme und Nötigung aus, weswegen das Strafmaß des räuberischen Diebstahls dem des Raubs entspricht. Daher finden auf den Tatbestand die Qualifikation des schweren Raubs (§ 250 StGB) und der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251 StGB) Anwendung.[109][110]

Anders als beim Raub erfolgt der Einsatz von Nötigungsmitteln allerdings nicht zwecks Durchführung der Wegnahme, sondern erst nach der Wegnahme.[111] Der Tatbestand wurde für Situationen konzipiert, in denen der Täter nach Vollendung eines Diebstahls von einer Person bei der Tat betroffen wird. Ein Betreffen liegt vor, wenn der Täter innerhalb eines engen räumlich-zeitlichen Zusammenhangs zum Diebstahl am Tatort angetroffen wird. Nicht notwendig ist hierbei, dass das Opfer den Täter tatsächlich wahrnimmt.[112]

Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls ist erfüllt, wenn der Täter in einer solchen Sitation die hinzukommende Person nötigt, um sich im Besitz der Beute zu erhalten.[113] Dies ist etwa der Fall, wenn er bei seiner Flucht aus der Tatwohnung ihren Bewohner niederschlägt.[114]

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB

Der in § 316a StGB normierte räuberische Angriff auf Kraftfahrer erfasst Einwirkungen auf einen Kraftfahrer oder Mitfahrer, die unter der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Kraftfahrzeugverkehrs begangen werden, um im Anschluss einen Raub durchzuführen. Als besondere Verhältnisse gelten, die sich typischerweise aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ergeben und dazu führen, dass das Opfer sich des Angriff lediglich eingeschränkt erwehren kann.[115][116][117]

§ 316a StGB enthält eine gegenüber § 249 StGB deutlich höhere Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dies beruht darauf, dass sich das Opfer dem Angriff aufgrund der Straßenverkehrssituation lediglich eingeschränkt zur Wehr setzen kann und der Täter durch seinen Angriff eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schafft.[118][119]

Rechtslage in anderen Staaten

Die Raubdelikte des Schweizer Strafrechts ähneln denen des deutschen Rechts. Der Tatbestand des Art. 140 Absatz 1 StGB setzt voraus, dass jemand mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Sache wegnimmt. Ebenfalls einen Raub stellt es dar, wenn jemand einen anderen der Gegenwehr unfähig macht und anschließend eine Sache wegnimmt. Mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe und der Möglichkeit der Anordnung einer Geldstrafe sind die Strafandrohungen des Schweizer Rechts allerdings milder als in Deutschland.[120]

Im österreichischen Strafrecht ist der Raub in § 142 und § 143 StGB geregelt. Den Tatbestand der räuberischen Erpressung kennt das österreichische Recht nicht. Den räuberischen Diebstahl behandelt es als besonderen Fall des Diebstahls, der mit einer milderen Strafandrohung als sein deutsches Pendant versehen ist, da der Diebstahl das prägende Element der Tat sei. Die Strafrahmen des Raubs entsprechen weitgehend denen des deutschen Rechts: Die Mindeststrafe für den Raub beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Durch Qualifikationen und Erfolgsqualifikationen erhöht sich diese Strafe bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe.[121]

Das französische Strafrecht behandelt den Raub als Qualifikation des Diebstahls, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird. Eine gegenüber dem deutschen Recht erhöhte Strafandrohung sehen allerdings qualifizierte Begehungsformen des Raubs vor, etwa der Raub mit Waffen, der mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird. Auch die Erpressung, die einen ähnlich wie im deutschen Recht weit gefassten objektiven Tatbestand besitzt, ist in ihrem Grundtatbestand mit einer milderen Strafe versehen, kann jedoch in bestimmten Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe versehen werden.[122]

Im Strafrecht von England und Wales ist der Begriff des Diebstahls als Anknüpfungspunkt des Raubs wesentlich weiter gefasst als im deutschen Recht und umfasst beispielsweise auch die Pfandkehr (§ 289 StGB). Anders als die deutsche Rechtsprechung betrachten die englischen und walisischen Gerichte auch solche Taten als Raub, bei denen dem Opfer die Beute weniger durch das Anwenden von Gewalt als vielmehr durch Schnelligkeit weggenommen wird. Die Strafandrohung für einen Raub beträgt lebenslange Freiheitsstrafe.[123]

Literatur

  • Wolfgang Bittner: Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung für die Systematik der Vermögensdelikte, Südwestdeutscher Verlag für Hochschulschriften, Saarbrücken 2008, ISBN 978-3-8381-0051-7
  • Gunnar Duttge: §§ 249-256. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  • Albin Eser, Nikolaus Bosch: §§ 249-256. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  • Urs Kindhäuser: §§ 249-256. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  • Hans Kudlich: §§ 249-256. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3452286857 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  • Kristian Kühl: §§ 249-256. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  • Katrin Lange: Gesellschaft und Kriminalität. Räuberbanden im 18. und frühen 19. Jahrhundert (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 3: Geschichte und ihre Hilfswissenschaften. Bd. 584). Lang, Frankfurt am Main 1994, ISBN 3-631-46494-0.
  • Stefan Maier: §§ 249-256. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  • Günther Sander: §§ 249-256. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  • Joachim Vogel: §§ 249-256. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  • Petra Wittig: §§ 249-256. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.

Weblinks

Wiktionary: Raub – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Urs Kindhäuser: Vorbemerkungen zu §§ 249 ff, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  2. Günther Sander: § 249, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  3. Joachim Vogel: Vor §§ 249 ff., Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  4. Arndt Sinn: § 249, Rn. 1. In: Jürgen Wolter: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 148. Ergänzungslieferung, 2015.
  5. Günther Sander: § 249, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  6. Arndt Sinn: § 250, Rn. 1. In: Jürgen Wolter: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 148. Ergänzungslieferung, 2015.
  7. Arndt Sinn: § 251, Rn. 1. In: Jürgen Wolter: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 148. Ergänzungslieferung, 2015.
  8. Urs Kindhäuser: Vorbemerkungen zu §§ 249 ff, Rn. 29. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  9. BGHSt 41, 182.
  10. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  11. BGHSt 20, 194 (195).
  12. BGHSt 1, 145.
  13. Uwe Hellmann: Anmerkung zu 3 StR 52/02. In: Juristische Schulung 2003, S. 17.
  14. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989, 1 StR 613/89 = Strafverteidiger 1990, S. 262.
  15. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  16. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  17. BGHSt 7, 252 (254).
  18. a b Urs Kindhäuser: § 249, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  19. Günther Sander: § 249, Rn. 12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  20. BGH, Urteil vom 28. August 1996, 3 StR 180/96 = Neue Juristische Wochenschrift, 1997, S. 265 (266).
  21. Urs Kindhäuser: § 249, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  22. Lorenz Bode: Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung in der juristischen Fallbearbeitung. In: Juristische Arbeitsblätter 2017, S. 110 (111).
  23. Hans Kudlich, Derya Aksoy: Eins, zwei oder drei? – Zum Verhältnis von Raub, räuberischem Diebstahl und räuberischer Erpressung in der Fallbearbeitung. In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 81.
  24. BGHSt 7, 252 (255).
  25. BGHSt 14, 386 (390).
  26. Hans Kudlich: Vorbemerkungen zu den §§ 249 ff, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3452286857 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  27. Urs Kindhäuser: Vorbemerkungen zu §§ 249 ff, Rn. 56. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  28. Joachim Vogel: Vor §§ 249 ff., Rn. 66. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  29. Nikolaus Bosch, Albin Eser: § 249, Rn. 1. in: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  30. Gunnar Duttge: § 249, Rn. 1. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  31. Gunnar Duttge: § 249, Rn. 11. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  32. Gunnar Duttge: § 249, Rn. 10. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  33. Kristian Kühl: § 255, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  34. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161529189 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  35. Urs Kindhäuser: § 249, Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  36. BGHSt 4, 210 (211).
  37. BGHSt 30, 375 (377).
  38. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  39. Joachim Vogel: § 249, Rn. 36. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  40. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406673382 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  41. Kurt Seelmann: Grundfälle zu den Eigentumsdelikten. In: Juristische Schulung 1986, S. 201 (203).
  42. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. 8 Auflage. Nomos Verlag, 2014, S. 49.
  43. BGH, Urteil vom 26. Februar 1998, 4 StR 54/98 = Strafverteidiger 1999, S. 315.
  44. Urs Kindhäuser: § 249, Rn. 20-21. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  45. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, 2 StR 283/03 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2004, S. 152.
  46. Günther Sander: § 249, Rn. 32. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  47. Kristian Kühl: § 249, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  48. BGH, Urteil vom 7. April 1995, 2 StR 118/95 = Neue Zeitschrift für Strafrecht, 1996, S. 38 (38-39).
  49. Urs Kindhäuser: § 249, Rn. 28. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  50. BGH, Urteil vom 1. Juli 1998, 1 StR 183/98 = Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 3130.
  51. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  52. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  53. Gunnar Duttge: § 244, Rn. 16-17. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  54. BGHSt 4, 125 (127).
  55. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  56. BGH, Urteil vom 6. November 1998, 2 StR 350/98 = Neue Juristische Wochenschrift 1991, S. 135.
  57. a b BGHSt 45, 92 (93).
  58. BGHSt 48, 197.
  59. Kristian Kühl: § 224, Rn. 5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  60. Urs Kindhäuser: § 250, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  61. Nikolaus Bosch, Albin Eser: § 244, Rn. 5a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  62. Roland Schmitz: § 244, Rn. 17. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  63. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811440364 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  64. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  65. Urs Kindhäuser: § 244, Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  66. Joachim Vogel: § 244, Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  67. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  68. BGH, Urteil vom 3. Juni 1998, 3 StR 166/98 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport 1998, S. 294.
  69. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  70. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996, 4 StR 147/96 = Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 2663.
  71. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007, 4 StR 394/06 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, S. 332 (333).
  72. Günther Sander: § 250, Rn. 47-48. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  73. BGH, Urteil vom 18. April 2002, 3 StR 52/02 = Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 2043.
  74. Urs Kindhäuser: § 250, Rn. 9. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  75. Günther Sander: § 250, Rn. 50. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  76. Urs Kindhäuser: § 250, Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  77. BGHSt 46, 321.
  78. BGH, Urteil vom 8. Mai 2008, 3 StR 102/08 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 687.
  79. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  80. Günther Sander: § 251, Rn. 17. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  81. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  82. Karsten Altenhain: Der Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bei den erfolgsqualifizierten Delikten. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht 1996, S. 19 (35).
  83. Hans Kudlich: § 251, Rn. 5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3452286857 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  84. a b Albin Eser, Nikolaus Bosch: § 251, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  85. Urs Kindhäuser: § 251, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  86. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  87. Petra Wittig: § 251, Rn. 4a. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  88. BGHSt 38, 295.
  89. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998, 3 StR 319/98 = Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 1039.
  90. Günther Sander: § 251, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  91. Petra Wittig: § 251, Rn. 5. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  92. Nikolaus Bosch: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 16. September 2009, 2 StR 259/09 = Juristische Arbeitsblätter 2010, S. 229.
  93. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  94. Günther Sander: § 256, Rn. 1. In: Günther Sander (Hrsg.): . 2. Auflage. C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-60290-0.
  95. Günther Sander: § 249, Rn. 43. In: Günther Sander (Hrsg.): . 2. Auflage. C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-60290-0.
  96. BGH, Urteil vom 16. Juni 1983, 2 StR 181/83 = Strafverteidiger 1983, S. 363.
  97. BGH, Urteil vom 15. April 2010, 5 StR 103/10.
  98. Kristian Kühl: § 78a, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  99. a b Urs Kindhäuser: § 249, Rn. 33-36. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  100. a b Petra Wittig: § 249, Rn. 12-13. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  101. Günther Sander: § 249, Rn. 41. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  102. BGH, Urteil vom 3. Mai 1963, 4 StR 131/63 = Neue Juristische Wochenschrift 1963, S. 1413.
  103. Urs Kindhäuser: § 251, Rn. 12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  104. BGHSt 39, 100.
  105. a b Gunnar Duttge: § 249, Rn. 2. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  106. Günther Sander: § 249, Rn. 5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  107. PKS-Zeitreihen 1987 bis 2015. Bundeskriminalamt, 23. Mai 2016, abgerufen am 16. Juni 2016.
  108. Albin Eser, Nikolaus Bosch: § 255, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  109. Günther Sander: § 252, Rn. 1, 21. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  110. Gunnar Duttge: § 252, Rn. 3. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  111. Hans Kudlich, Derya Aksoy: Eins, zwei oder drei? – Zum Verhältnis von Raub, räuberischem Diebstahl und räuberischer Erpressung in der Fallbearbeitung. In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 81 (83).
  112. BGHSt 26, 95 (96).
  113. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  114. BGHSt 26, 95.
  115. BGHSt 5, 280.
  116. BGHSt 33, 381.
  117. Günter Sander: § 316a, Rn. 29. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  118. BGHSt 49, 8 (11).
  119. Detlev Sternberg-Lieben, Bernd Hecker: § 316a, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  120. Joachim Vogel: Vor §§ 249 ff., Rn. 71. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  121. Joachim Vogel: Vor §§ 249 ff., Rn. 70. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  122. Joachim Vogel: Vor §§ 249 ff., Rn. 72-73. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  123. Joachim Vogel: Vor §§ 249 ff., Rn. 77. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.