Benutzer:Burkhardt.alexander/Abfallrecht

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Kurztitel: Kreislaufwirtschaftsgesetz
Früherer Titel: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Abkürzung: KrWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland            
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-56
Ursprüngliche Fassung vom: 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705)
Inkrafttreten am: 6. Oktober 1996
Letzte Neufassung vom: 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. Juni 2012
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2808, 2833)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Juli 2017
(Art. 4 G vom 20. Juli 2017)
GESTA: N031
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das zentrale Bundesgesetz des deutschen Abfallrechts.

Zweck des Gesetzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. (§ 1)

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Abfallrecht des Bundes blickt auf eine lange Rechtsentwicklung zurück, in deren Verlauf erhebliche umweltpolitische Fortschritte erreicht worden sind. Ging es bei dem ersten Abfallbeseitigungsgesetz von 1972 vor allem um Gefahrenabwehr, wurden mit der Schaffung des Abfallgesetzes von 1986 erstmals abfallwirtschaftliche Steuerungselemente, wie etwa der Vorrang der Verwertung von Abfällen, eingeführt.

Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) von 1996 wurde der Bereich der Abfallvermeidung durch die Einführungen von Regelungen zur Produktverantwortung der Produzenten von Gütern und der Produktionsverantwortung von Anlagenbetreibern konkretisiert und gestärkt. Mit der Einführung von Grundpflichten für Abfallerzeuger und -besitzer zur Vermeidung, Verwertung und nachrangigen Beseitigung von Abfällen wurde das Abfallrecht erstmals am Verursacherprinzip orientiert.

Das derzeitige Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) trat am 1. Juni 2012 in Kraft. Mit der Neufassung des Gesetzes wurde die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG umgesetzt. Das deutsche Abfallrecht ist nunmehr vollständig durch das europäische Abfallrecht überlagert. Es wurde nicht nur der Name geändert, sondern insbesondere auch die fünfstufige Abfallhierarchie eingeführt.[1]

Eine bedeutsame Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetz erfolgte durch Art. 1 G zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 27.3.2017. Wurde nach bisheriger Rechtslage der Gleichrang der stofflichen und energetischen Verwertungsmaßnahmen bei Erfüllung der Heizwertklausel § 8 Absatz 3 KrWG (widerleglich) vermutet, muss der ökologische Gleichrang nunmehr durch den Abfallerzeuger oder -besitzer dargelegt und ggf. nachgewiesen werden.[2]

Gliederung des Gesetzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das KrWG ist in neun Teile und vier Anlagen untergliedert:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
  3. Produktverantwortung,
  4. Planungsverantwortung,
  5. Absatzförderung und Abfallberatung,
  6. Überwachung,
  7. Entsorgungsfachbetriebe,
  8. Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte,
  9. Schlussbestimmungen.
  • Anlage 1: Beseitigungsverfahren
  • Anlage 2: Verwertungsverfahren
  • Anlage 3: Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
  • Anlage 4: Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33

Geltungsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen, die nicht Deponien sind, wie zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen, unterliegt nicht dem KrWG, sondern dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Ebenfalls von den Regelungen des KrWG ausgenommen ist die Aufbereitung, Behandlung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (geregelt im Atomgesetz [AtG]).

Des Weiteren ausgenommen ist die Beseitigung u.a. von:

  • Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten,
  • Bergbauabfällen,
  • nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe,
  • Stoffe, die mit Abwässern über Klärwerke in Flüsse (Vorfluter) eingeleitet werden,
  • und Kampfmittel.

Rechtlicher Rahmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsverordnungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das KrWG wird ergänzt durch eine ganze Reihe von Rechtsverordnungen. Sie dienen in der Regel dazu, die Bestimmungen des KrWG für Abfallverzeichnisse und Abfallüberwachung, Anforderungen an die Abfallbeseitigung, betriebliche Regelungen, produkt- und produktionsbezogene Regelungen sowie die Behandlung von Klärschlamm und Bioabfällen zu konkretisieren und zu vervollständigen. Zu diesen Rechtsverordnungen gehören insbesondere:

Verwaltungsvorschriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zur Sicherstellung eines möglichst ländereinheitlichen Vollzugs des Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Merkblätter, Richtlinien, Informationsschriften und Musterverwaltungsvorschriften.[3]

Landesrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben das Bundesrecht tritt das Abfallrecht der jeweiligen Bundesländer, die in der Regel ihrerseits über Abfallgesetze mit ergänzenden Bestimmungen sowie weitere Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften verfügen.

Struktur des Entsorgungssektors[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Kreislaufwirtschaft sind viele Unternehmen der Abfallwirtschaft tätig. Es gibt kommunale Eigenbetriebe bzw. rechtlich selbständige Gesellschaften der Städte und Landkreise und private Entsorger. Die Kommunen sind frei, zu entscheiden, ob sie selbst tätig werden oder Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausschreiben.

Die private Entsorgungswirtschaft arbeitet auch im Auftrag von Unternehmen und von Dualen Systemen.

Im Bereich der Verwertung haben viele Kommunen Müllverbrennungsanlagen (MVA), in denen Abfälle energetisch verwertet werden und Kompostieranlagen. Diese Anlagen stehen – sieht man von der Entsorgung von Restmüll aus Haushalten ab – im Wettbewerb mit privaten Verwertern. Außer für Grünabfälle haben Kommunen keine Recyclinganlagen. Die sortierten Abfälle werden durch Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft stofflich verwertet.

Bei der Abfallbehandlung (überwiegend Verbrennung) stehen kommunale und private MVAs in einem harten Wettbewerb, weil nach dem Aufbau einer leistungsfähigen Verwertungsindustrie Überkapazitäten bestehen.

Private Entsorgungsbetriebe sammeln, transportieren, sortieren, verwerten und behandeln Abfälle, beseitigen schließlich die Sortierreste in ihren Deponien. Wo ein Entsorgungsbetrieb einzelne Dienstleistungen nicht anbieten kann, schaltet er – meist nach dem Sortieren – andere Unternehmen ein, im Einzelfall auch Kommunen, die traditionell über Verbrennungsanlagen und Deponien verfügen.

Die Unterschiede bei identischen Dienstleistungen sind rechtlicher und finanzieller Natur. Je nach der Zuordnung der Abfälle zum Gewerbemüll, zum Restmüll aus Privathaushalten oder zum Geltungsbereich von Rückgabe- und Rücknahmeverpflichtungen werden die Kosten von Privatunternehmen, den Kommunen oder den Produzenten der Waren übernommen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Versteyl / Mann / Schomerus: Kommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), 2019, Verlag C.H.Beck, ISBN 978-3-406-73416-8
  • Schmehl / Klement (Hrsg.): Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (GK-KrWG), 2019, Verlag Carl Heymanns. ISBN 978-3-452-28984-1
  • Kopp-Assenmacher: Kommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), 2015, Erich Schmidt Verlag. ISBN 978-3-503-12493-0
  • Jarass / Petersen: Kommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), 2014, Verlag C.H.Beck, ISBN 978-3-406-65192-2
  • Zeitschrift für das Recht der Abfallwirtschaft -AbfallR, Lexxion. ISSN 2190-8117

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.06.2011 BT-Drucksache 17/6052
  2. Begründung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 19.10.2016 - BT-Drucksache 18/10026
  3. Veröffentlichungen der LAGA