„Wechselmodell“ – Versionsunterschied

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=== Rechtslage ===
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Zum Wechselmodell gibt es im deutschsprachigen Raum keine gesetzliche Regelung. Beispielsweise kann das Kind melderechtlich nur mit einem [[Wohnsitz (Deutschland)#Haupt- und Zweitwohnsitz|Hauptwohnsitz]] eingetragen werden, obwohl es auch einen Nebenwohnsitz haben könnte. Das staatliche [[Kindergeld]] ist nur unteilbar an einen Elternteil auszuzahlen, einen Anspruch auf anteiliges Kindergeld für beide Elternteile gab es bisher nicht. Seit einem Urteil des [[Oberlandesgericht Düsseldorf|Oberlandesgerichts Düsseldorf]] aus dem Jahr 2013<ref>[http://www.kanzlei-wulf.de/kindergeld-beim-wechselmodell Kommentar zu Az.: II-7 UF 45/13</ref> gibt es auch diese Möglichkeit je nach Sachlage.
Zum Wechselmodell gibt es im deutschsprachigen Raum keine gesetzliche Regelung. Beispielsweise kann das Kind melderechtlich nur mit einem [[Wohnsitz (Deutschland)#Haupt- und Zweitwohnsitz|Hauptwohnsitz]] eingetragen werden, obwohl es auch einen Nebenwohnsitz haben könnte. Das staatliche [[Kindergeld]] ist nur unteilbar an einen Elternteil auszuzahlen, einen Anspruch auf anteiliges Kindergeld für beide Elternteile gab es bisher nicht. Seit einem Urteil des [[Oberlandesgericht Düsseldorf|Oberlandesgerichts Düsseldorf]] aus dem Jahr 2013<ref>[http://www.kanzlei-wulf.de/kindergeld-beim-wechselmodell Kommentar zu Az.: II-7 UF 45/13]</ref> gibt es auch diese Möglichkeit je nach Sachlage.


Wenn es dem Kindswohl dient, kann ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils verfügt werden. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts]]<ref>Beschluss vom 20. Juni 2009 - BvR 1868/08</ref> darf der Gesetzgeber jedoch bei Fehlen der Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen. In einem Fall hatte das Sachverständigengutachten auf die negativen Folgen des alleinigen Sorgerechts durch die Mutter hingewiesen. Sie könnte den Vater vollständig ausgrenzen, was nicht im Interesse der Kinder wäre. Auch habe das [[Oberlandesgericht]] die eindeutigen Neigungen bzw. den bekundeten Willen der Kinder, eine Aufteilung der Lebensmittelpunkte vorzunehmen bzw. beizubehalten, nicht hinreichend berücksichtigt. Bereits das Amtsgericht hatte festgestellt, eine Reduktion der Betreuung und Erziehung durch den Vater sei aufgrund seines erheblichen Anteils an der Betreuung der Kinder vor der Trennung über mehrere Jahre hinweg nicht gerechtfertigt.
Wenn es dem Kindswohl dient, kann ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils verfügt werden. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts]]<ref>Beschluss vom 20. Juni 2009 - BvR 1868/08</ref> darf der Gesetzgeber jedoch bei Fehlen der Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen. In einem Fall hatte das Sachverständigengutachten auf die negativen Folgen des alleinigen Sorgerechts durch die Mutter hingewiesen. Sie könnte den Vater vollständig ausgrenzen, was nicht im Interesse der Kinder wäre. Auch habe das [[Oberlandesgericht]] die eindeutigen Neigungen bzw. den bekundeten Willen der Kinder, eine Aufteilung der Lebensmittelpunkte vorzunehmen bzw. beizubehalten, nicht hinreichend berücksichtigt. Bereits das Amtsgericht hatte festgestellt, eine Reduktion der Betreuung und Erziehung durch den Vater sei aufgrund seines erheblichen Anteils an der Betreuung der Kinder vor der Trennung über mehrere Jahre hinweg nicht gerechtfertigt.

Version vom 12. Dezember 2017, 16:39 Uhr

Als Wechselmodell, Paritätsmodell, Pendelmodell oder Doppelresidenzmodell werden Regelungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder bezeichnet, wenn diese nach einer Trennung ihrer Eltern in beiden Haushalten zeitlich annähernd gleichwertig betreut werden. Beide Elternteile bieten dem Kind ein Zuhause, in dem es sich abwechselnd aufhält. Hierbei sollte immer auf das Kindeswohl geachtet werden, welches aus kinderpsychologischer und auch gerichtlicher Sicht in nur wenigen Fällen besteht, nämlich dann wenn die Familie bisher auch zusammengelebt hat und ein entsprechendes Verhältnis besteht und die Eltern im Sinne des Kindes kommunizieren können.

Begrifflichkeit

Die Bezeichnung Wechselmodell ist zwar allgemein gebräuchlich, aber unpräzise, da sie verschiedene Arten von Modellen bezeichnen kann.[1] Das Deutsche Jugendinstitut befasst sich vor allem im Rahmen der aktuellen Forschung mit dieser Frage. Dabei werden auch Studien aus verschiedenen Ländern ausgewertet.[2]

Im Gegensatz zum verbreiteten Einzelresidenzmodell, bei dem das Kind sich überwiegend bei einem Elternteil aufhält, sollen beim Doppelresidenzmodell die Betreuungszeiten beider Elternteile möglichst gleich sein. In Fachkreisen wird diese Art der Kinderbetreuung deswegen auch als Paritätsmodell (von lateinisch paritas „Gleichheit“) oder paritätisches Wechselmodell bezeichnet.

Der Familientherapeut Peter Thiel weist darauf hin, dass auch das Einzelresidenzmodell streng genommen ein Wechselmodell sei. Zudem sei der Wortbestandteil „Wechsel“ in diesem Kontext mit einer abwertenden Nebenbedeutung.[3] behaftet.

Entsprechend bemängelt Christoph Mandla von der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Halle das Fehlen einer klaren Definition oder unzureichende Versuche der Begriffsbestimmung durch deutsche Gerichte.[4]

Daneben existiert noch die als Nestmodell bezeichnete Form, bei der das Kind dauerhaft in einer Wohnung lebt und die Elternteile das Kind dort abwechselnd betreuen. Da die überwiegende Zahl der praktizierten Wechselmodelle jedoch Doppelresidenzmodelle sind, werden diese Begriffe auch synonym gebraucht.

Hintergrund

Weil sich die Rollenverteilung in den Familien wandelt, wächst die Zahl der Väter, die in größerem Maße als dies früher üblich war, bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder mitwirken. Die Mehrzahl solcher Väter möchte dies nach einer Trennung weiterhin tun. Daneben sind insbesondere auch beruflich stark engagierte Mütter geneigt, nach dem Scheitern der Beziehung mit dem Ex-Partner eine hälftige Betreuung zu vereinbaren. Gleichwohl sieht in Deutschland der § 1626a Absatz 3 BGB das Sorgerecht grundsätzlich bei der Mutter, so dass sich daraus auch ergibt, dass Kinder bei der Mutter ihren Wohnsitz haben und auch dort gemeldet sind.

Voraussetzungen

Nach allgemeiner Auffassung bauen Kinder zu einem Erwachsenen eine Bindung auf, die ihnen emotionale Sicherheit vermittelt, wenn dieser gegenüber dem Kind zu feinfühligem Verhalten bereit und in der Lage ist (siehe Bindungstheorie). Eine entscheidende Voraussetzung für die Durchführung eines Paritätsmodells wäre die für einen längeren Zeitraum stabile Bereitschaft beider Elternteile zum Erbringen dieser Leistung.[5] Hierzu müssen beide Bindungspersonen hinreichend belastbar und zuverlässig sein.

Beide Eltern sollten über annähernd gleichwertige Beziehungs-, Betreuungs- und Förderkompetenzen verfügen, genügend Zeit haben und ernsthaft entschlossen sein, das Kind auch tatsächlich in dem angestrebten Umfang zu betreuen. Außerdem müssen in beiden elterlichen Wohnungen selbstverständlich genügend Platz und kindgerecht ausgestattete Zimmer vorhanden sein.

Daneben fordern Sachverständige und Richter eine geringe räumliche Entfernung, damit sich das sozial-räumliche Umfeld (Kindergarten, Schule, Freunde, Sportvereine etc.) beim Wechseln vom einen ins andere Elternhaus nicht verändert. In Ausnahmefällen wird das Paritätsmodell aber auch von Eltern vereinbart, die weiter voneinander entfernt leben bzw. wurde auch in solchen Fällen schon gerichtlich durchgesetzt.

Nach Ansicht des Diplom-Psychologen Lothar Unzner sollten grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein, damit ein Kind flexibel zwischen den Haushalten wechseln kann:[6]

  • Das Kind hat sichere Bindungen zu beiden Elternteilen,
  • es wird durch bekannte und gewohnte Routinen unterstützt,
  • die Eltern kommunizieren verlässlich über die kindliche Versorgung und tragen keine Konflikte vor dem Kind aus und
  • die Eltern unterstützen einander in der Elternschaft, respektieren Regeln und Gewohnheiten des anderen und fördern die Beziehung des Kindes zum jeweils anderen Elternteil.

Dazu erwähnt der Psychologe Jan Piet H. de Man noch die Akzeptanz der Kinder, also deren Bereitschaft, das Modell zu leben. De Man merkt an, dass bei Ablehnung zu prüfen sei, ob dies nur aufgrund von Loyalitätskonflikten gegenüber dem derzeit betreuenden Elternteil geschieht.[7][8]

Laut Fichtner und Salzgeber und diversen an ihre Expertise angelehnten Gerichtsurteilen soll das Konfliktniveau bei den Eltern niedrig und die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation besonders ausgeprägt sein. Weiter sei entscheidend, wie der gerade nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil durch den anwesenden Elternteil vermittelt bzw. repräsentiert werde.[5]

Nach de Man sowie verschiedenen Gerichtsentscheiden reicht dagegen bereits ein Mindestmaß an Kommunikation und Kooperation der Eltern, die im Übrigen nötigenfalls durch Familienberater oder Mediatoren zu unterstützen seien.[7][8]

Nichtkommunikation als Dauerzustand ist mit dem Paritätsmodell nicht vereinbar. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss BvR 1868/08 vom 20. Juni 2009) heißt es dazu unter anderem, die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung erfordere ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Der Bundesgerichtshof legt allerdings im Februar 2017 als Leitsatz fest:

„Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.“

Bundesgerichtshof: [9]

Das Institut für Familientherapie und Systemische Beratung und de Man sprechen sogar von Vorzügen, welche das Paritätsmodell gerade für hochstrittige Paare habe,[10][7] und auch Fichtner und Salzgeber sagen ausdrücklich, ein [paritätisches] Wechselmodell könne für hochkonflikthafte Eltern sinnvoll sein, sofern sie sich auf ein solches Modell einigten. Kritiker bezeichnen dies als Widerspruch in sich, da eine Einigung gerade bei solchen Eltern doch eher unwahrscheinlich sei.[6]

Weiter heißt es bei Fichtner und Salzgeber, wenn Kinder das Modell nach einer Erprobungsphase weiter aufrechterhalten wollten, solle diesem Wunsch gefolgt werden, sofern er nicht einem falsch verstandenen Fairnessgedanken entspringe, weil das Kind sich um das emotionale Wohlbefinden der Eltern zu eigenen Lasten verantwortlich sehe.[5]

Praktische Ausgestaltung

Oft findet der Wechsel in kurzen Intervallen von zwei bis fünf Tagen statt.[10] Ist ein Elternteil in wesentlich größerem Umfang berufstätig als der andere, entscheiden sich manche Eltern dafür, dass die Kinder in der Woche stets überwiegend beim nicht (bzw. weniger) berufstätigen Elternteil sind und dann ein verlängertes Wochenende beim (stärker) erwerbstätigen Elternteil verbringen. Recht verbreitet wird ein starrer Wochenrhythmus praktiziert, mitunter wechseln die Kinder auch nur alle 14 Tage vom einen in den anderen Haushalt. In seltenen Fällen, wenn z. B. ein Elternteil im Ausland lebt, werden sogar abwechselnde Betreuungsphasen von mehreren Monaten vereinbart.[10]

Uneinigkeit herrscht darüber, wie die Wechsel verlaufen sollen. Lothar Unzner spricht sich dafür aus, die Eltern sollten dem Kind beim Übergang von einem Elternteil zum anderen helfen, so dass es ohne emotionale Irritationen wechseln könne.[6] Sabine Holdt und Marcus Schönherr vom Institut für Familientherapie und Systemische Beratung und de Man sehen solche „Übergaben“ dagegen kritisch und favorisieren vor allem bei Eltern, die schnell in Streit geraten, natürliche Übergänge: die Kinder gehen am Tag des Wechsels vom einen Elternteil aus in die Schule und kehren nach Unterrichtsende beim anderen Elternteil ein. Bei jüngeren Kindern funktioniert dies analog über den Kindergarten; ein Elternteil bringt, der andere holt ab.[7][10] In diese Richtung ist auch eine Aussage von Fichtner und Salzgeber interpretierbar, wonach „der in der Regel stressvolle Übergang nicht abrupt geschehen“ solle. Wie sich der Wechsel zwischen den Eltern für ein Kind atmosphärisch gestalte, sei für das Gelingen eines [paritätischen] Wechselmodells entscheidend.[5] Bemerkenswert ist ein Urteil des OLG Brandenburg (Beschluss 13 UF 41/09 vom 31. März 2010), in dem ein seinerzeit siebenjähriger Junge für ein 14-tägliches Paritätsmodell ausdrücklich einen Aufenthaltswechsel am Montag vorgeschlagen hat, damit seine Eltern nicht aufeinandertreffen. Das Gericht folgte dem Vorschlag.

Holdt und Schönherr verstehen die Betreuungszeiten als Zuständigkeitszeiten, das heißt, der jeweils Zuständige muss sich bei Bedarf (wenn er z. B. kurzfristig verhindert ist) selbst um Unterstützung kümmern. Der andere Elternteil könne hierfür aber der erste Ansprechpartner bleiben.[10] Laut de Man wendet sich immerhin ein Drittel der Wechselmodell-Eltern zunächst an den anderen Elternteil, um die Kinder mal wegen anderweitiger Verpflichtungen außer der Reihe abends oder tagsüber betreuen zu lassen, zumal diese Unterstützung kostenfrei ist.[8]

Das Wechselmodell erfordert zusätzliche Ausgaben der Eltern für Wohnraum (Kinderzimmer) und teilweise doppelte Ausstattung bezüglich Kleidung, Spielzeug, Fahrrädern usw.

Argumente gegen das paritätische Wechselmodell

Es wird eingewandt, dass viele Kompetenzen vor allem von dem bisher nicht in die Betreuung einbezogenen Elternteil gelernt werden, was im Rahmen der Trennungssituation unter den Stressbedingungen besonders schwierig erscheine.[5]

Zudem dürfe nicht einem vordergründig vorgebrachten Kindeswillen gefolgt werden, denn Kinder hätten meist ein ausgeprägtes Fairnessbedürfnis und würden sich häufig dahingehend äußern, dass sie möglichst hälftig bei jedem Elternteil leben wollten. Würden sie aber gefragt, wie das konkrete Arrangement gelebt werden sollte, würden sie meist kein Wechselmodell vorschlagen.

Es wurde argumentiert, Kinder getrennt lebender Familien würden die unterschiedlichen Lebensumfelder der Eltern nicht nur positiv bewerten, sondern durch den Wechsel wegen unterschiedlicher Werte und Vorstellungen zur Erziehung der Eltern auch belastet. Die Kinder könnten kaum mit einem Elternteil diskutieren, sondern müssten sich je nachdem, wo sie sich gerade aufhalten, nach den Erwartungen des jeweiligen Elternteils wohl fühlen, was vom Kind ununterbrochen Anpassungsleistungen erfordere. Dabei wird auch als problematisch gesehen, dass die äußeren Umstände in zwei Haushalten nicht immer gleichwertig verteilt sein könnten, sich aber nicht jedes Kind frei fühlen würde, etwaige diesbezügliche Wünsche oder seine Traurigkeit offen zu kommunizieren.[5]

Ein weiterer Einwand besteht darin, dass das Wechselmodell eine Haltung der Eltern fördere, das Kind bei Erziehungsschwierigkeiten aufzufordern, beim anderen Elternteil zu bleiben, was das ohnehin schon vorbelastete Kind zusätzlich verunsichern würde. Umgekehrt könne auch das Kind, um so Erziehungsmaßnahmen zu entgehen, mit der Möglichkeit drohen, ganz zum anderen Elternteil zu wechseln, wodurch die Autorität der Eltern erheblich geschwächt würde. Zudem bestünde besonders die Gefahr, dass Eltern sich für auftretende Erziehungsschwierigkeiten gegenseitig beschuldigten.[5]

In Abrede gestellt werden Behauptungen von Befürwortern des Paritätsmodells, dass Familien, die das Wechselmodell praktizieren, seltener vor Gericht streiten würden oder insgesamt ein niedrigeres Konfliktniveau hätten. Vielmehr könnte es nach den Ergebnissen diverser Studien auch durchaus so sein, dass solche Familien zwar mehr Gespräche über die Kinder führten, aber auch mehr Konflikte austrügen als beim Residenzmodell. Tendenziell würden sowohl Konfliktintensität als auch Kooperation zwischen den Eltern zumindest auf mittlere Sicht unverändert bleiben.[11]

In Bezug auf sehr jungen Kinder (zwei bis drei Jahre) wurde eine besondere Trennungsempfindlichkeit und die Notwendigkeit klar überschaubarer Tagesabläufe sowie fester Rituale angenommen. In dieser Altersgruppe würden wiederholte Trennungen und Wechsel der Betreuungsperson für das Kind stressvolle Erfahrungen bedeuten und zu einer Zerrüttung der Beziehung zur Hauptbezugsperson führen, wenn beide Eltern das Kind nur begrenzt und nicht ausreichend emotional unterstützten.[6]

Argumente für das paritätische Wechselmodell

Einigkeit herrscht in Fachkreisen inzwischen darüber, dass nach einer Trennung grundsätzlich beide Elternteile für das Kind gleich wichtig sind.

Das OLG Dresden erwähnt folgende Vorteile:

  • Die Kinder erleben den Alltag mit beiden Eltern,
  • beide Eltern bleiben in der Verantwortung für das Kind, sodass Überforderung eines Elternteils bzw. negative Entwicklungen bei den Kindern früher entdeckt werden, und
  • beide Eltern erfahren eine teilweise Befreiung von der Belastung, die bei Alleinerziehenden entsteht.

Nach Auffassung mehrerer Wissenschaftler kann durch das Paritätsmodell bei hochstrittigen Paare das Konfliktniveau gesenkt werden.[5][10][7]

Eine Zusammenfassung zahlreiche Studien zum Wechselmodell (2013) kommt zu dem Schluss, dass es in aller Regel in den meisten üblichen Konstellationen von Nachtrennungs-Familien dem Kindeswohl am besten entspricht.[12] Gegenargumente, die einer Überprüfung nicht standgehalten hätten, sind unter anderem Aussagen, das Wechselmodell erfordere besondere Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit der Eltern, oder das Wechselmodell eigne sich nicht für Kinder hochstrittiger Elternpaare.[13]

Situation in Deutschland

In vielen Ländern wurde das Wechselmodell gesetzlich verankert (z. B. Frankreich, Belgien, Italien, Tschechien, Slowakei, Dänemark, Schweden, Norwegen, Spanien, Griechenland, USA, Kanada und Australien). Am 2. Oktober 2015 verabschiedete der Europarat einstimmig die Resolution zur „Gleichheit und gemeinsamen elterlichen Verantwortung“ (Resolution 2079), dessen Kernpunkte der Abbau der Diskriminierung von Vätern, die Verankerung der paritätischen Doppelresidenz in den nationalen Gesetzen und ein Hinwirken auf konsensorientierte Lösungen der Eltern sind.[14] Zu dieser Resolution 2079 gibt es seit Januar 2017 eine online-Petition, um die Umsetzung in nationales Recht zu fordern.[15]

In Deutschland steht dieser Schritt noch aus. Ursächlich sind unter anderem Widerstände aus Kreisen der Politik und der Justiz. Erstere befürchtet eine stärkere Inanspruchnahme der Sozialkassen, weil beim Paritätsmodell im Allgemeinen kein oder allenfalls nur sehr geringer Kindesunterhalt gezahlt werde.

Des Weiteren kann es Probleme geben, wenn ein Elternteil gegenüber dem anderen Unterhalt geltend machen will. Dies koste, verglichen mit dem Normalfall der prozesslichen Vertretungsmacht durch den überwiegend betreuenden Elternteil, zusätzlich Zeit und Geld. Deshalb lehnen auch Teile der Justiz das Paritätsmodell ab.

Von Befürwortern des Paritätsmodells werden diese finanzpolitischen bzw. spezifisch juristischen Gründe wiederum als sehr theoretisch, kindswohlferne und damit an sich unzulässige Argumente bezeichnet. Zuletzt wurde im August 2009 eine Online-Petition beim Deutschen Bundestag zum Thema Wechselmodell eingereicht.[16]

Die Frage der Kinderbetreuung kann zwar nicht losgelöst vom gesetzlichen Sorgerecht für die Kinder, also der Erziehungsberechtigung, und von der Frage des Kindesunterhalts betrachtet werden, bei einer eventuellen Änderung der gesetzlichen Grundlagen ist aber jede Vorschrift einzeln, d.h. isoliert für sich auf die Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Bei den gescheiterten Sondierungsgesprächen mit CDU/CSU und Grünen nach der BTW2017 hatte sich die FDP für eine Verankerung des Wechselmodells als gesetzlichen Standard ausgesprochen, um „die gleichberechtigte und abwechselnde Betreuung durch beide Elternteile zum Regelfall zu erklären, wenn die Eltern sich nicht einvernehmlich auf ein Betreuungsmodell einigen können. […] Denn trotz wachsender Partnerschaftlichkeit bei der Erziehung werden die Kinder im Streitfall noch immer meist der Mutter zugesprochen, mit mehr oder weniger umfangreichem Besuchsrecht des Vaters.“[17]

Rechtslage

Zum Wechselmodell gibt es im deutschsprachigen Raum keine gesetzliche Regelung. Beispielsweise kann das Kind melderechtlich nur mit einem Hauptwohnsitz eingetragen werden, obwohl es auch einen Nebenwohnsitz haben könnte. Das staatliche Kindergeld ist nur unteilbar an einen Elternteil auszuzahlen, einen Anspruch auf anteiliges Kindergeld für beide Elternteile gab es bisher nicht. Seit einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2013[18] gibt es auch diese Möglichkeit je nach Sachlage.

Wenn es dem Kindswohl dient, kann ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils verfügt werden. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts]][19] darf der Gesetzgeber jedoch bei Fehlen der Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen. In einem Fall hatte das Sachverständigengutachten auf die negativen Folgen des alleinigen Sorgerechts durch die Mutter hingewiesen. Sie könnte den Vater vollständig ausgrenzen, was nicht im Interesse der Kinder wäre. Auch habe das Oberlandesgericht die eindeutigen Neigungen bzw. den bekundeten Willen der Kinder, eine Aufteilung der Lebensmittelpunkte vorzunehmen bzw. beizubehalten, nicht hinreichend berücksichtigt. Bereits das Amtsgericht hatte festgestellt, eine Reduktion der Betreuung und Erziehung durch den Vater sei aufgrund seines erheblichen Anteils an der Betreuung der Kinder vor der Trennung über mehrere Jahre hinweg nicht gerechtfertigt.

Ein Wechselmodell zur Kindesbetreuung kann ein Gericht daher auch gegen Willen eines Elternteils anordnen.[20] Der Bundesgerichtshof hat am 1. Februar 2017 (Aktenzeichen XII ZB 601/15) das Wechselmodell gestärkt und hat entschieden, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell anordnen kann. Der BGH bezeichnet ein Wechselmodell als die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung. Dieses Modell ist dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.[21]

Auswirkungen auf den Kindesunterhalt

Der Unterschied zwischen Wechselmodellen, in denen die Betreuungszeiten ungleich verteilt sind, und dem Paritätsmodell ist unter anderem mit Blick auf Unterhaltszahlungen bedeutsam. In der Vergangenheit behandelten Gerichte ungleich verteilte Wechselmodelle wie das konventionelle Residenzmodell. Der zeitlich weniger betreuende Elternteil musste dem zeitlich mehr betreuenden Elternteil – als würde dieser wie beim Residenzmodell den vollen bzw. weit überwiegenden Betreuungsunterhalt leisten – abzüglich der Hälfte des Kindergeldes einen vollen Barunterhalt, in der Regel nach Düsseldorfer Tabelle, zahlen.

Zunehmend kommt es zu Entscheidungen im Einzelfall, die nicht einer strikten Regelung aus der Leitsatzbildung des BGH (2005 ff.) folgen. Betrachtet werden neben den Betreuungszeiten auch die Betreuungsintensität unter dem ganzheitlichen Kindeswohlaspekt. Gewichtet wird zum Beispiel, wenn ein Elternteil regelmäßig die Betreuung und Förderung der schulischen Belange (Hausaufgaben, Üben für Arbeiten, Referate usw.) tagsüber übernimmt, während das Kind abends und nachts vom anderen Elternteil betreut wird (s.a. BFH-Urteil vom 23. März 2005 Az: III R 91/03). Eine allgemein gültige Formel oder einen Katalog dafür gibt es aber nicht.

Die bislang übliche Verteilung, bei der ein Elternteil den Betreuungsunterhalt leistet, der andere Elternteil dafür den Barunterhalt zahlt, muss gemäß der Urteile des BGH vom 21. Dezember 2005, Az. XII ZR 126/03 sowie vom 28. Februar 2007, Az. XII ZR 161/04 solange nicht in Frage gestellt werden, wie ein Elternteil bei der Betreuung das deutliche Schwergewicht innehat. In den zu verhandelnden Fällen war die Verteilung circa 1/3 zu 2/3 bzw. 64 % zu 36 % einschließlich der Ferienzeiten; der BGH bejahte jeweils ein deutliches Schwergewicht bei der Mutter.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH mehren sich die Einzelfallentscheidungen, in denen an Familiengerichten ab etwa 40 % Betreuung durch ein Elternteil dem anderen Elternteil, bei gleichem Einkommens- und Vermögensverhältnissen, keine Barunterhaltszahlungen mehr zugesprochen werden. Dafür kann der letztgenannte Elternteil im Einzelfall das volle Kindergeld beanspruchen. Ansonsten sind beide Eltern im Paritätsmodell kindergeldberechtigt nach § 32 EStG und § 64 EStG. Da das Kindergeld eine steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei beiden Eltern darstellt (Familienleistungsausgleich), ist es auch bei beiden Eltern für den Unterhalt zu verwenden. Hier hat ein Elternteil einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem § 1612b BGB gegen den, an den das Kindergeld ausgezahlt wird. Vorausgesetzt der Anspruch wird nicht ausdrücklich abgetreten.

Über eine andere als die beim Residenzmodell praktizierte strikte Trennung in Bar- und Betreuungsunterhalt muss gemäß BGH erst dann nachgedacht werden, wenn die Eltern ein „echtes“ Wechselmodell praktizieren, bei dem sich die Betreuungsanteile „annähernd“ die Waage halten bzw. beide Eltern tatsächlich jeweils zur Hälfte die wechselnde Betreuung übernehmen. In konfliktbehafteten Wechselmodellen, in denen die Eltern keine gemeinsamen finanziellen Vereinbarungen abschließen, wird das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Höhe der Barunterhaltspflicht beider Eltern nach ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen bestimmen. Der jeweils geleistete Naturalunterhalt kann im Einzelfall berücksichtigt werden.

Da im Paritätsmodell von gleichen Betreuungsanteilen ausgegangen wird, entfällt hier eine gesonderte Gewichtung der Betreuungsleistung. Das Verfahren zur Unterhaltsfeststellung wendet einen im Gesetz festgeschriebenen Mindestunterhalt, der sich in Anpassung an die Vorschriften des Steuerrechts nach dem doppelten Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes richtet, an (§ 1612a BGB). Zusätzlich können - im Einzelfall - die Wechselkosten des Kindes von und zu beiden Eltern als bedarfserhöhend angesehen werden. Dies ist besonders dann entscheidend, wenn größere Reisedistanzen zwischen beiden Elternhäusern überwunden werden müssen.

Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage wurde das dem im Residenzmodell betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld mit dem Barunterhalt des anderen Elternteils verrechnet. Die Neuregelung des § 1612b BGB ab dem 1. Januar 2008 legt fest, dass das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist. Und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1; Residenzmodell u. a. alle anderen Nicht-Paritätsmodelle). In allen anderen Fällen in voller Höhe (§1612b Abs. 1 Nr. 2)

Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das Kindergeld nicht primär den Eltern als Einkommen, sondern dem Kind zuzurechnen ist. Im Paritätsmodell erfüllen beide Eltern gleichzeitig ihre Betreuungs- und Unterhaltspflicht. Daraus entsteht der Anspruch des Kindes, dass bei beiden Eltern das Kindergeld jeweils anteilig zur Verfügung steht, damit es bei beiden Eltern für den jeweiligen Barbedarf des Kindes bei Mutter und Vater verwandt werden kann. Eltern können dies untereinander anders regeln, wenn der Unterhalt des Kindes dadurch nicht gefährdet ist.

Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht gehen seit der Unterhaltsreform davon aus, dass das Kindergeld Einkommen des Kindes darstellt und – in Nicht-Paritätsmodellen – vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzuziehen ist. Zugleich ist der betreuende Elternteil verpflichtet, das Kindergeld in voller Höhe für den Kindesunterhalt zu verwenden (BVerfG vom 14. Juli 2011 - 1 BVR 932/10).

Situation in anderen Ländern

USA

Die USA gelten als Ursprungsland des Wechselmodells, weshalb dort auch der überwiegende Teil psychologischer Forschung zum Thema betrieben wurde.

Nachdem die joint legal custody (rechtlich gemeinsame elterliche Sorge) als Scheidungsfolge bereits 1957 im Bundesstaat North Carolina gesetzlich geregelt wurde, zog die überwiegende Anzahl der anderen Bundesstaaten bis in die 1980er Jahre nach. Während nun wesentliche Entscheidungen im Regelfall gemeinsam angestimmt werden mussten, änderte sich in vielen Fällen nur wenig am tatsächlichen Aufenthalt des Kindes. Dies bereitete den Weg hin zu einer Ausweitung auf die Betreuungspraxis, die als gesellschaftliche Praxis bereits in den 1970ern erstmals wissenschaftlich beschrieben wurde und nach der Forderungen in den 1980ern immer lauter wurden.

Vorreiter einer gesetzlichen Regelung der joint physical custody (physisch gemeinsame elterliche Sorge) war Kalifornien, wo diese seitdem den Rang einer stets zu prüfenden Alternative innehat. Einige Staaten gehen darüber hinaus und betrachten es als bevorzugtes Modell (wie Oklahoma Iowa und Maine) oder Regelmodell mit dem Ziel einer 50:50 Zeitteilung (wie Louisiana und Arkansas). Es gibt gar Bestrebungen, ein 50:50-Zeitmodell als obligatorisch anzuordnen, wenn sich die beiden Eltern nicht auf eine andere Regelung einigen können.

Die richterliche Praxis bleibt mit einem geschätzten Anteil von ca. 20 % für ein Wechselmodell dahinter zwar zurück. In der öffentlichen Meinung wird jedoch ein starker Konsens mit Zustimmungswerten zwischen 80 % und 90 % beschrieben, dass die abwechselnde Betreuung im Trennungsfall die beste Betreuungsform sei. Mit einer weiter steigenden Verbreitung wird daher gerechnet.[22]

Australien

In Australien setzte sich das Wechselmodell vor allem in Folge mehrerer Reformen des Sorge- und Kindesunterhaltsrechts in den Jahren 2003 bis 2008 durch. Neben dem gemeinsamen Sorgerecht gilt seit dem Family Law Amendment (Shared Parental Responsibility) Act von 2006 auch die abwechselnde Betreuung durch beide Elternteile als bevorzugtes Betreuungsmodell. Zwar bleibt es bei der Einzelfallbetrachtung, jedoch sind die Eltern auch durch Familienberatung in der Ermöglichung eines Wechselmodells zu unterstützen. Insgesamt wurden an Familiengerichten in den Jahren 2007/08 jeweils etwa ein Drittel der strittigen als auch der beigelegten Fälle mit einem Wechselmodell, unter denen eine ausgeglichene zeitliche Aufteilung sogar überwog.[23]

Literatur

  • Hildegund Sünderhauf-Kravets: Wechselmodell: Psychologie - Recht – Praxis. Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-531-18340-4
  • Jörg Fichtner: Trennungsfamilien - lösungsorientierte Begutachtung und gerichtsnahe Beratung. Hogrefe Verlag, 2015, (Kapitel "Wechselmodell": S. 48–51), ISBN 978-3-8017-2517-4.
  • Danielle Gebur: Erziehung im Wechselmodell. Trennungskinder und gelungene Erziehungspartnerschaft. Tectum, Marburg 2014, ISBN 978-3-8288-3450-7.
  • Christina Klenner: Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe. Nr. 1, 2006, S. 8–11.
  • Kerima Kostka: Das Wechselmodell als Leitmodell? Umgang und Kindeswohl im Spiegel aktueller internationaler Forschung. In: Streit (Zeitschrift), Nr. 4, 2014, S. 147–158, ISSN 0175-4467.
  • Hildegund Sünderhauf: Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis, Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung. Springer, Wiesbaden 2013.
  • Hildegund Sünderhauf: Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung. In: FamRB – Der Familienrechtsberater. 2013, Teil 1: Heft 9, S. 290–297, und Teil 2: Heft 10, S. 327–335.
  • Hildegund Sünderhauf, Georg Rixe: Alles wird gut! Wird alles gut? Rechtssystematische Verortung und verfassungsrechtliche Bezüge der gerichtlichen Anordnung des paritätischen Wechselmodells. In: FamRB – Der Familienrechtsberater. Teil 2: Heft 12, 2014, S. 469–474.
  • Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen (Hrsg.): Familiale Erziehungskompetenzen. Juventa, Weinheim/München 2005.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vortrag von Prof. Dr. Sabine Walper, Präsidentin der Deutschen Liga für das Kind und Forschungsdirektorin am Deutschen Jugendinstitut, am 8. Dezember 2017 in Köln
  2. DJI Online Dezember 2011: Wenn Eltern sich trennen: Familienleben an mehreren Orten
  3. Paritätsmodell. Abgerufen am 15. Dezember 2011.
  4. Christoph Mandla: Das Wechselmodell im Umgangsrecht und die Beliebigkeit der Argumentation: Schwierigkeiten mit Methodik und Gleichberechtigung. In: Neue Justiz. Nr. 7, 2011, S. 278 ff.
  5. a b c d e f g h Jörg Fichtner, Joseph Salzgeber: Gibt es den goldenen Mittelweg? Das Wechselmodell aus Sachverständigensicht. In: Familie Partnerschaft Recht. Nr. 7, 2006 (Online).
  6. a b c d Lothar Unzner: Bindungstheorie und Wechselmodell. Abgerufen am 15. Dezember 2011.
  7. a b c d e Jan Piet H. de Man: Ergebnisse internationaler Tatsachenforschung zum Wohl des Trennungskindes - „Gemeinsames Sorgerecht“: Ja und nein. Abgerufen am 28. August 2012.
  8. a b c Hälftige Kinderbetreuung: Phantasie oder durchführbar? In: trennungsfaq.com. Abgerufen am 15. Dezember 2011.
  9. XII ZB 601/15 In: Bundesgerichtshof, 1. Februar 2017
  10. a b c d e f Das integrierte Wechselmodell - ein Weg zur tragfähigen Kinderbetreuung durch getrennte Eltern. (PDF; 105 kB) Abgerufen am 15. Dezember 2011.
  11. Kerima Kostka: Die gemeinsame elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung: ein Blick auf die Begleitforschung zur Kindschaftsrechtsreform. (PDF) Abgerufen am 28. Juni 2014.
  12. Hildegund Sünderhauf: Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis. 2013, S. 1–893.
  13. Das Wechselmodell: Definition, Praxis und Stand der psychologischen Forschung; Vortrag von Hildegund Sünderhauf (Ev. Hochschule Nürnberg) an der VeV, Zürich vom 10.12.2012. (PDF; 2,4 MB) Abgerufen am 4. Januar 2014.
  14. Equality and shared parental responsibility: the role of fathers. Parlamentarische Versammlung des Europarates, 2. Oktober 2015
  15. https://www.openpetition.de/petition/online/resolution-2079
  16. https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2009/_08/_27/Petition_6933.nc.html
  17. Sabine Menkens: Betreuung von Scheidungskindern? Der Systemwechsel fällt aus In: Die Welt. 10. November 2017.
  18. Kommentar zu Az.: II-7 UF 45/13
  19. Beschluss vom 20. Juni 2009 - BvR 1868/08
  20. Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts. In: juris Das Rechtsportal. Abgerufen am 28. Februar 2017.
  21. beck-aktuell.NACHRICHTEN | BGH: Wechselmodell zur Kindesbetreuung auch gegen Willen eines Elternteils möglich. Abgerufen am 28. Februar 2017.
  22. Das Wechselmodell in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). In: Sünderhauf: Wechselmodell, S. 869–872
  23. Das Wechselmodell in Australien. In: Sünderhauf: Wechselmodell, S. 873–876