Unfallflucht (Deutschland)
Die Unfallflucht (auch als Fahrerflucht bezeichnet) ist im deutschen Strafrecht ein Verkehrsdelikt, das in § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) unter der Bezeichnung Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geregelt ist. Die Norm bezweckt – trotz ihrer Platzierung inmitten von Delikten gegen die öffentliche Ordnung – vorrangig den Schutz privater Vermögensinteressen. Hierzu legt sie Personen, die an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, verschiedene Warte- und Auskunftspflichten auf. Dies soll sicherstellen, dass der durch den Unfall Geschädigte die notwendigen Informationen erhält, um seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen. Unter Strafe stellt die Norm daher bestimmte Verhaltensweisen, die die Ermittlung relevanter Informationen über den Hergang eines Verkehrsunfalls verhindern, etwa das frühzeitige Entfernen vom Unfallort.
Der Tatbestand des § 142 StGB ist in der Rechtswissenschaft besonders umstritten: Zum einen werden seine Tatbestandsmerkmale oft als unzulänglich und teilweise auch als verfassungswidrig kritisiert, zum anderen steht die Strafnorm in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Daher ist sie seit langem Gegenstand von Reformdiskussionen. Die geltende Fassung der Norm ist seit 1998 in Kraft.
Die kriminalpolitische Bedeutung der Unfallflucht ist groß: Die Anzahl der jährlich eingeleiteten Verfahren liegt bei etwa 250.000. Die Tat kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden.
Rechtslage
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist in § 142 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998 wie folgt:
- 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
- 1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
- 2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen. Mit dem Tatbestand bezweckte der Gesetzgeber den Schutz des Vermögens von Unfallgeschädigten: die Strafbarkeit der Unfallflucht soll sicherstellen, dass Geschädigte ihre Ansprüche gegen den Schädiger durchsetzen können. Hierzu werden dem Täter verschiedene Pflichten auferlegt, die dazu dienen, dem Geschädigten die notwendigen Informationen über den Unfall zu verschaffen.[1][2] Daneben sehen einige den Zweck der Norm in der Verhinderung von Selbstjustiz im Straßenverkehr, etwa durch das Verfolgen des flüchtigen Täters.[3]
Entstehungsgeschichte
Vorläufer des § 142 StGB
Schon in der Frühzeit des Automobils ergab sich das Problem, dass sich bei Verkehrsunfällen Beteiligte rasch vom Ort des Geschehens entfernen konnten, ohne identifiziert zu werden. Daher begannen einige Gefahrenabwehrbehörden damit, Verordnungen zu erlassen, die die Beteiligten eines Unfalls dazu verpflichteten, nach dem Unfall anzuhalten und Hilfe zu leisten.[4]
In Deutschland wurde ein erstes entsprechendes Gesetz zum 1. Juni 1909 eingeführt. Nach § 22 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (KFG, ein Vorläufer des StVG) wurde „der Führer eines Kraftfahrzeuges, der nach einem Unfalle es unternimmt, sich der Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person durch die Flucht zu entziehen,“ mit Geldstrafe bis zu zehntausend Reichsmark oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft. Der Täter blieb straflos, „wenn er spätestens am nächstfolgenden Tage nach dem Unfall Anzeige bei einer inländischen Polizeibehörde erstattet und die Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person bewirkt.“[4]
Mit der Verordnung zur Änderung der Strafvorschriften über fahrlässige Tötung, Körperverletzung und Flucht bei Verkehrsunfällen vom 2. April 1940 wurde § 22 KFG aufgehoben und unter Ausdehnung auf alle Verkehrsteilnehmer als § 139a in das StGB eingeführt. Danach wurde die „Führerflucht“ mit zwei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nicht unter sechs Monaten Gefängnis oder Zuchthaus, bestraft. Zweck der Strafverschärfung war laut Staatssekretär Roland Freisler die Bekämpfung der Feigheit und Rücksichtslosigkeit, die das Fliehen vom Unfallort kennzeichne, weswegen der Paragraph trotz seines individualschützenden Charakters im Abschnitt der der Straftaten gegen die öffentlichen Ordnung platziert wurde.[4][5] Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland ging die Rechtsprechung von der Vereinbarkeit der Norm mit dem im Mai 1949 in Kraft getretenen Grundgesetz aus, sodass sie sie weiterhin anwandte. Durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 änderte sich die Bezeichnung des Paragraphen von § 139a zu § 142.[4]
Reformbestreben
Die Norm war unter einigen Gesichtspunkten umstritten, teilweise hielten sie einige Rechtswissenschaftler für verfassungswidrig: Bedenken wurden insbesondere dagegen geäußert, dass die Norm den Täter unter Umständen zu einer Selbstbelastung verpflichte, etwa im Hinblick auf eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Dies verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung des Verbots der Verpflichtung zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip).[6][7][8] Das Bundesverfassungsgericht bestätigte allerdings 1963 die Verfassungskonformität des Tatbestands der Unfallflucht, da die mit § 142 StGB bezweckte Sicherung der Ansprüche des Unfallgeschädigten das Recht des Täters auf Schutz vor einem Selbstbelastungszwang überwiege. Zudem sei es nicht erforderlich, dass die Beweisaufnahme am Unfallort durch Behörden erfolge, vielmehr genüge es, wenn der Unfallbeteiligte allein dem Geschädigten die Möglichkeit zur Beweisaufnahme einräumt.[9]
Dennoch wurde regelmäßig die Reform des Tatbestands diskutiert. Am 1. September 1969 nahm der Gesetzgeber sprachliche Änderungen an der Norm vor. Weitere geringfügige Überarbeitungen des Tatbestands traten am 1. Januar 1975 und am 21. Juni 1975 in Kraft. In ihrem wesentlichen Gehalt wurde § 142 StGB durch diese jedoch nicht geändert.[10] Daher hielten einige auch nach diesen Änderungen die Verfassungskonformität des Tatbestands für zweifelhaft und warfen ihm die Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots oder des Schuldprinzips vor.[11][12][13]
Diskutiert wurde in den folgenden Jahren, ob an dem Strafrahmen der Norm festzuhalten sei, oder ob er zu senken oder zu erhöhen sei.[14] Strittig war darüber hinaus die Einführung einer tätigen Reue als Strafmilderungs- sowie Aufhebungsgrund. Nach mehreren Entwürfen wurde ein solcher Vorschlag auf Initiative des Landes Rheinland-Pfalz in die Ausarbeitung des sechsten Strafrechtsreformgesetzes aufgenommen. Am 1. April 1998 trat das Reformgesetz in Kraft und erweiterte § 142 StGB um einen Absatz, der dem Täter die Möglichkeit gab, nach Vollendung des Delikts durch Verhalten, das im Interesse des Unfallgeschädigten liegt, Straflosigkeit oder wenigstens eine Strafmilderung zu erlangen.[15] Allerdings erfuhr auch diese Gesetzesänderung Kritik: Bemängelt wurden die zahlreichen Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrunds, die über Reueregelungen in anderen Tatbeständen weit hinausgingen.[16][17] Daher wird der Tatbestand auch heute noch in der Rechtswissenschaft äußerst kritisch betrachtet.[7][18][19] Diskutiert werden beispielsweise die Erweiterung der Regelung zur tätigen Reue[20] und die Einführung eines Strafantragserfordernisses[21][22].
Objektiver Tatbestand
Tatsituation
Unfall im Straßenverkehr
Der Tatbestand erfordert einen Unfall, der sich im Straßenverkehr ereignet hat. Unter einem Unfall wird ein plötzliches Ereignis verstanden, das von mindestens einem Beteiligten ungewollt verursacht worden ist.[23][24] Zum Straßenverkehr zählt der gesamte Verkehrsraum, der einem unbestimmten Personenkreis offensteht. Hierzu zählen öffentliche und private Straßen sowie Rad- und Fußwege, aber auch Tankstellen und Parkhäuser.[25] Unerheblich ist, ob der Verkehr fließt oder ruht.[26] Ebenfalls erfasst der Tatbestand nach vorherrschender Ansicht solche Unfälle, an denen ausschließlich Fußgänger beteiligt sind, da das Beweissicherungsbedürfnis auch bei solchen Zusammenstößen bestehe und durch eine Flucht vom Unfallort in vergleichbarer Weise gefährdert sei.[27][28] Nicht einschlägig sind wegen des Begriffs Straßenverkehr dagegen Ereignisse im Bahn-, Luft- und Schifffahrtsverkehr[29] sowie solche auf dem Parkdeck eines Fährschiffs[30].
Realisierung eines verkehrstypischen Risikos
Notwendig ist ferner, dass der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht, er also die Realisierung eines verkehrstypischen Risikos darstellt.[31] Ein solcher Gefahrenzusammenhang besteht insbesondere bei Kollisionen zwischen Verkehrsteilnehmern. Ein ausreichender Zusammenhang liegt aber auch noch vor, wenn ein Fahrer einen im öffentlichen Straßenverkehr abgestellten LKW belädt und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt.[32] Unterschiedlich gesehen wird das Bestehen eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen Schädigung und Straßenverkehrsgefahr bei Einkaufswagen, die auf dem Parkplatz eines Supermarkts aufgrund von Unachtsamkeit wegrollen und fremde Fahrzeuge beschädigen. Gegen die Annahme eines Straßenverkehrsunfalls wird angeführt, dass diese Kollision in keinem Zusammenhang mit dem Unfallpotential eines Kraftfahrzeugs stehe.[33][34] Befürworter argumentieren, dass auch bei öffentlichen Parkplätzen die Gefahr einer schnellen Flucht des Täters bestehe, durch die der Geschädigte seine Ansprüche nicht effektiv verfolgen könnte.[35][36]
Umstritten ist, ob ein Unfall im Straßenverkehr auch dann gegeben ist, wenn das Schadensereignis von einem Beteiligten vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Rechtsprechung bejaht dies, sofern der Unfall von wenigstens einem anderen Beteiligten unvorsätzlich herbeigeführt wurde und er für diesen wie die Realisierung eines verkehrstypischen Risikos wirkt.[37][38] So liegt beispielsweise auch dann eine Straßenverkehrsunfall vor, wenn der Täter während einer Verfolgungsjagd mit der Polizei von einem Polizeiwagen gerammt wird.[39] Eine vorsätzliche Unfallverursachung führt allerdings zum Ausschluss einer Strafbarkeit nach § 142 StGB, wenn alle Beteiligten den Unfall bewusst herbeiführen oder ein Beteiligter diesen absichtlich herbeigeführt, da der Unfall dann nicht die Folge einer straßenverkehrstypischen Gefahr sondern ausschließlich einer deliktischen Planung ist.[40] Keinen Unfall stellt es daher dar, wenn ein Beifahrer Mülltonnen am Fahrbahnrand greift und gegen anderen Fahrzeuge schleudert.[41] Gleiches gilt, wenn jemand aus einem fahrenden LKW Flaschen auf andere Fahrzeuge wirft.[42]
Schaden als Folge des Unfalls
Der Unfall muss zu einem nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden geführt haben.[24] Ein Personenschaden ist unerheblich, wenn er die körperliche Integrität des Unfallopfers nur geringfügig beeinträchtigt, etwa weil es sich lediglich um leichte Hautabschürfungen oder eine Beschmutzung durch Pfützenspritzer handelt.[43] Bei Sachschäden ist eine Unerheblichkeit gegeben, wenn es sich um einen Schaden handelt, bei dem typischerweise kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.[44] Als Richtwerte werden Obergrenzen zwischen 25 €[44] und 50 €[45] angesetzt. Teilweise wird erst ein Betrag von 150 € für ausreichend gehalten, da in der Regel erst in dieser Größenordnung Schadensersatzansprüche typischerweise gerichtlich geltend gemacht werden. Bei niedrigeren Schadenssummen bestehe kein Bedürfnis zur Beweissicherung, das § 142 StGB schützen könnte.[46][47][48]
Nicht einschlägig ist die Norm, wenn nur der Täter geschädigt wird, da in diesem Fall kein Beweissicherungsbedürfnis besteht.[49] Dies ist auch der Fall, wenn der Täter mit einem Fahrzeug verunfallt, das er unter Eigentumsvorbehalt erworben hat: Rechtlich liegt das Eigentum zwar nicht beim Unfallfahrer sondern beim Veräußerer, wirtschaftlich gesehen schädigt der Täter jedoch sich selbst.[50] Handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug des Unfallfahrers um ein geleastes Fahrzeug, liegt eine bloße Selbstschädigung vor, wenn der Leasingvertrag den Leasingnehmer auch für Zufall haften lässt, da der Leasinggeber wegen dieser umfassenden Einstandspflicht nicht um die Durchsetzung seiner Ansprüche fürchten muss.[51]
Unfallbeteiligter
Täter im Sinne der Norm kann nur ein Unfallbeteiligter sein. Wegen dieser Einschränkung des Täterkreises stellt § 142 StGB ein Sonderdelikt dar, was sich nach § 28 Absatz 1 StGB auf die Strafbarkeit von Beteiligten auswirkt.[52] Nach § 142 Absatz 5 StGB ist unfallbeteiligt, wer nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Ein solches Beitragen liegt vor, wenn das eigene Handeln kausal für den Erfolgseintritt war, einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist und mit dessen Risiken in unmittelbarem Zusammenhang steht.[53] Art und Umfang der Beteiligung sind unerheblich. Es ist daher auch nicht erforderlich, dass der Betroffene gegen Verkehrsregeln verstoßen oder schuldhaft gehandelt hat.[54]
Um den Geschädigten möglichst weitgehend zu schützen, verlangt Absatz 5 nicht, dass die Voraussetzungen eines Beitragens zur Unfallverursachung tatsächlich gegeben sind. Vielmehr genügt bereits, dass die Unfallbeteiligung den Umständen nach angenommen werden kann. Da diese Vorgabe äußerst unbestimmt ist und eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht selbst dann erlaubt, wenn sich später herausstellt, dass der Täter zum Unfall nicht beigetragen hat, wird die Bestimmung in Wissenschaft und Praxis dahingehend einschränkend ausgelegt, dass ein konkreter Verdacht bezüglich der Unfallbeteiligung bestehen muss.[55][56][57]
Nicht notwendig ist ferner, dass der Täter Fahrzeugführer ist, sodass sich auch ein Beifahrer nach § 142 StGB strafbar machen kann. Erforderlich hierfür ist, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls anwesend war und zur Unfallverursachung beitragen haben kann, beispielsweise durch das Ablenken oder Behindern des Fahrers. Gleiches kann gelten, wenn ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer ersichtlich fahruntüchtigen Person überlässt.[58][59]
Tathandlungen
Die Norm enthält vier Tathandlungen, die auf die Absätze 1 und 2 aufgeteilt sind. Diese Absätze stehen zueinander in einem Stufenverhältnis: Nur wenn sich der Täter nicht nach Absatz 1 strafbar gemacht hat, kommt eine Strafbarkeit nach Absatz 2 in Betracht. Gegenstand der vier Tathandlungen ist das Missachten einer bestimmten Pflicht. Absatz 1 hat die Pflicht zum Gegenstand, am Unfallort Feststellungen zu ermöglichen. Absatz 2 verpflichtet zum Ermöglichen von Feststellungen nach Verlassen des Unfallorts.[60]
Absatz 1: Sich entfernen
Absatz 1 enthält zwei Tathandlungen, die beide das Entfernen vom Unfallort zum Gegenstand haben. Welche einschlägig ist, richtet sich danach, ob am Tatort Personen anwesend sind, die bereit sind, zugunsten des Geschädigten Feststellungen vorzunehmen.
Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der Straßenverkehrsunfall ereignet hat. Er umfasst neben dem unmittelbaren Ort des Geschehens auch den Bereich, innerhalb dessen ein Aufenthalt von Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalls noch zu erwarten ist.[61][62] Die Beurteilung, ob ein Ort noch zum Unfallort zählt, richtet sich also nach der konkreten Tatsituation.[63] Der Täter entfernt sich vom Unfallort, indem er eine räumliche Distanz zu diesem herstellt, die ausschließt, dass der Täter seine Pflicht zur Duldung von Feststellungen erfüllen kann. Dies ist der Fall, wenn nach dem äußerlichen Anschein nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Täter am Unfall beteiligt war. Ebenfalls liegt ein Entfernen vor, wenn sich der Täter so weit entfernt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich feststellungsbereite Personen zwecks Vornahme der Feststellungen an den Täter wenden.[64][65]
Kein tatbestandsmäßiges Entfernen liegt vor, wenn der Unfallbeteiligte ohne eigenen Willen von der Unfallstelle weggebracht wird, beispielsweise bei einer Einlieferung ins Krankenhaus oder bei der polizeilichen Abführung zur Vornahme einer Blutentnahme.[66][67] Mangels Herstellens räumlicher Distanz zum Geschehen liegt darüber hinaus kein Entfernen vor, wenn sich der Täter an einer schlecht einsehbaren Stelle am unmittelbaren Unfallort versteckt.[68]
Nummer 1: Trotz anwesender feststellungsbereiter Personen
Diese Handlungsalternative wird verwirklicht, wenn sich der Täter von der Unfallstelle entfernt, obwohl dort feststellungsbereite Personen anwesend sind. Aus dieser Tatbestandsalternative folgt die Pflicht des Unfallbeteiligten, nach einem Unfall am Unfallort zu verbleiben und solche Feststellungen zu dulden, die zur Sicherung der Ansprüche des Geschädigten notwendig sind.[69] Kommen aber von vornherein keine Ersatzansprüche in Betracht, etwa weil der Fahrer des Unfallwagens der einzige Geschädigte ist, besteht keine solche Wartepflicht.[70]
Da im Strafrecht keine Pflicht zur Selbstbelastung besteht, ist der Täter grundsätzlich nur dazu verpflichtet, auf Nachfrage des Feststellenden Angaben zum Unfall zu machen. Daher trifft ihn Insbesondere keine Pflicht, sich ohne Nachfrage zu belasten oder auf Schäden an fremden Gütern hinzuweisen.[71] Allerdings muss sich der Täter gegenüber anderen als Unfallbeteiligter zu erkennen geben.
Die Feststellungen können sowohl durch die Polizei als auch durch andere Personen, die hierzu bereit sind, erfolgen.[72] Als Informationen, die typischerweise Gegenstand der Feststellung sind, nennt § 142 StGB die Person des Täters, das Unfallfahrzeug und die Art der Beteiligung am Unfall.
Sobald der Unfallbeteiligte alle erfragten Informationen mitgeteilt hat, erlischt seine Anwesenheitspflicht, sodass er sich vom Unfallort entfernen darf. Diese Pflicht erlischt ferner dadurch, dass die übrigen Beteiligten ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln auf die Ermittlung weiterer Informationen verzichten.[73][74] Möglich ist auch ein mutmaßlicher Verzicht auf die Anwesenheit am Unfallort. Dies kommt bei Fällen in Betracht, bei denen die Ansprüche des Geschädigten nicht gefährdet sind. Ein solcher Fall liegt beispielsweise bei der Schädigung eines Angehörigen vor.[75] Ein erklärter Verzicht auf Feststellungen ist jedoch unbeachtlich, wenn er durch Gewalt oder durch Drohung herbeigeführt wird. Erschleicht der Täter eine Einwilligung durch Täuschen, etwa durch das Angeben falscher Personalien, liegt nach vorherrschender Auffassung ebenfalls kein wirksamer Verzicht vor.[76] Gleiches gilt, wenn der Verzichtende die Tragweite seiner Entscheidung nicht erkennt.[77]
Nummer 2: Nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist
Ist eine feststellungsbereite Person nicht an der Unfallstelle anwesend, so ist der Täter verpflichtet, dort auf das Eintreffen solcher Personen zu warten, damit diese die notwendigen Feststellungen zugunsten des abwesenden Geschädigten vornehmen können.[78] Die Dauer der Wartepflicht ist gesetzlich nicht normiert, sodass sie von den Gerichten im Einzelfall bestimmt wird. Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Unfalls, etwa Ort und Zeit, die Witterungsbedingungen sowie die Höhe des verursachten Schadens. Die Wartefristen bewegen sich in der Regel zwischen 15 Minuten bei einem Unfall mit geringfügigem Sachschaden und bis zu mehr als zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten.[79] Wartezeitverkürzend kann es sich auswirken, wenn der Täter am Unfallort Maßnahmen trifft, die dem Geschädigten die spätere eventuelle Beweisführung erleichtern, etwa das Hinterlassen eines Zettels am Wagen des Geschädigten oder das Benachrichtigen der Polizei. Solche Maßnahmen führen jedoch grundsätzlich nicht zum Ausschluss der Wartepflicht.[80][81]
Treffen während des Wartens feststellungsbereite Personen am Unfallort ein, ist der Täter nach § 142 Absatz 1 Nummer 1 StGB zur Duldung der notwendigen Feststellungen verpflichtet. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf der Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, hiermit nicht beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, dass sich der Unfallbeteiligte beim Berechtigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Feststellungen bereithalten.
Absätze 2 und 3: Kein Ermöglichen nachträglicher Feststellungen
Nach Absatz 2 macht sich strafbar wer sich vom Unfallort in einer Weise entfernt, die nicht den Tatbestand des Absatzes 1 erfüllt. Absatz 2 nennt hierzu mehrere Fälle, aufgeteilt auf zwei Nummern: Das Entfernen nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist (Nummer 1) sowie das berechtigte oder entschuldigte Entfernen (Nummer 2). In solchen Fällen ist der Täter verpflichtet, die notwendigen Feststellungen unverzüglich nachzuholen. Da der Strafvorwurf hier in einem Unterlassen liegt, handelt es sich bei Absatz 2 um ein Unterlassungsdelikt.[82]
Ein berechtigtes Entfernen liegt vor, wenn das Handeln des Täters von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. In Betracht kommen hierfür etwa ein rechtfertigender Notstand und eine rechtfertigende Pflichtenkollision. Rettet der Täter beispielsweise eine verunfallte Person, indem er diese in ein Krankenhaus bringt, nimmt er ein Notstandsrecht wahr und vermeidet hierdurch eine eigene Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung.[83] Kollidierende Pflichten können sich auch aus Straßenverkehrsvorschriften ergeben.[84] Ebenfalls gerechtfertigt entfernt sich der Täter, wenn er vor den (drohenden) Aggressionen einer angesammelten Menschenmenge flieht.[85]
Ein Fall des entschuldigten Entfernens liegt vor, wenn der Täter aufgrund eines strafrechtlichen Entschuldigungsgrunds schuldlos handelt. Als solcher kommt beispielsweise § 20 StGB in Betracht. Diese Norm ordnet die Schuldlosigkeit des Täters an, wenn er sich in einem Zustand befindet, der die Schuldfähigkeit ausschließt. Dies kann beispielsweise bei einem Schockzustand der Fall sein[86], in Betracht kommt allerdings auch Volltrunkenheit. Teilweise wird jedoch bestritten, dass letzteres zu einem entschuldigten Entfernen führen kann. Nach dieser Auffassung erfasst Absatz 2 nur solche Fälle, in denen sich der Täter in insgesamt nicht strafbarer Weise entfernt. Derjenige, der sich aufgrund eines Rauschzustands vom Tatort entfernt, macht sich hingegen strafbar, da er bei rauschbedingter Schuldunfähigkeit den Tatbestand des § 323a StGB (Vollrausch) erfüllt.[87][88] Gegen diese Auffassung wird eingewandt, dass § 142 Absatz 2 StGB allein auf das Vorliegen von Schuldlosigkeit abstellt, ohne auf deren mögliche Ursachen einzugehen.[89][90]
Dem berechtigten und entschuldigten Entfernen setzte die Rechtsprechung über einen langen Zeitraum hinweg das unvorsätzliche Entfernen gleich. Der Täter konnte sich nach dieser Auffassung auch in solchen Fallkonstellationen nach § 142 Absatz 2 StGB strafbar machen, in denen er erst nach Verlassen des Unfallorts vom Unfall Kenntnis erlangt und es daraufhin unterlässt, Feststellungen zu ermöglichen. Die Gerichte stützten dies darauf, dass die Begriffe des § 142 Absatz 2 Nummer 2 – gerechtfertigt oder entschuldigt – ein Verhalten umschrieben, das dem Täter strafrechtlich nicht vorgeworfen werden könne. Dies treffe auch auf das unvorsätzliche Entfernen zu, da eine fahrlässige Unfallflucht nicht strafbar ist.[91] Diese Argumentation wurde in der Rechtswissenschaft oft als verbotene Analogie und damit als verfassungswidrig kritisiert.[92][93] Dem schloss sich das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2007 an, sodass es diese Auslegungspraxis wegen eines Verstoßes gegen das in Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes normierte strafrechtliche Bestimmtheitsgebot für verfassungswidrig erklärte.[94]
Näher ausgestaltet wird der Umfang der Nachholpflicht des Täters durch § 142 Absatz 3 Satz 1 StGB. Dieser Absatz nennt als Mindestvoraussetzungen[95] die Erklärung des Täters, dass er am Unfall beteiligt war und seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort, das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs bekannt gibt. Darüber hinaus muss er sich für weitere Feststellungen bereithalten. Mögliche Adressaten der Erklärung sind der Geschädigte und Polizeistellen in der Nähe des Unfallorts. Untersagt ist dem Täter nach § 142 Absatz 3 Satz 2 StGB das Vereiteln von Feststellungsbemühungen.
Täterschaft und Teilnahme
Da § 142 StGB ein Sonderdelikt darstellt, kann nur der Unfallbeteiligte Täter sein. Die Strafbarkeit von Personen, die keine Täter sind, ist daher nur im Wege einer Teilnahme, also Anstiftung und Beihilfe, möglich. Beide Beteiligungsformen setzen allerdings voraus, dass es eine Person gibt, die den Tatbestand des § 142 StGB rechtswidrig als Täter verwirklicht hat. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn jemand einen Unfall verursacht, ohne dies zu merken, denn § 142 StGB erfordert, dass der Täter um den Unfall weiß. Bemerkt nun ein Beifahrer den Unfall und hält den Unfallverursacher dazu an, den Unfallort zu verlassen, macht sich dieser nicht wegen Anstiftung zur Unfallflucht strafbar, weil es an einer Haupttat fehlt, zu der angestiftet werden könnte.[96][97] Eine Unterstützung des Täters nach der Flucht vom Tatort, etwa durch unberechtigtes Verschweigen seiner Identität, kann eine Strafvereitelung (§ 258 StGB) darstellen.[98][99]
Eine Beihilfe stellen Handlungen dar, die den Täter in irgendeiner Weise bei dessen Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Handlungen unterstützen. Hierbei kommen sowohl eine physische Hilfe, etwa das Wegführen des Unfallfahrers, als auch psychische Hilfe, etwa das Bestärken des Entschlusses des Täters, den Unfallort zu verlassen, in Betracht.[100] Ein Fall der Beihilfe liegt ebenfalls vor, wenn jemand im Prozess wahrheitswidrig vorgibt, selbst gefahren zu sein.[101]
Eine Beihilfe ist auch durch Unterlassen möglich. Hierfür ist eine Garantenstellung des Gehilfen notwendig. Eine solche besteht, wenn den Täter die Pflicht trifft, den Erfolgseintritt abzuwenden. Eine derartige Pflicht kann sich aus der Verfügungsgewalt über das Tatfahrzeug ergeben. Eine taugliche Beihilfehandlung sah die Rechtsprechung darin, dass der Fahrzeugeigentümer, der als Beifahrer mitfuhr, den Fahrer, der den Unfall mit dem Wagen des Beifahrers verursacht hat, nicht an der Weiterfahrt mit dem Unfallwagen gehindert hatte.[102]
Subjektiver Tatbestand
Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Wortlaut des § 142 StGB macht keine näheren Angaben zum Vorsatzerfordernis, sodass bereits Eventualvorsatz als schwächste Vorsatzform genügt. Der Täter muss daher zumindest Kenntnis von den objektiven Tatbestandsmerkmalen haben und den Eintritt des Taterfolgs in Kauf nehmen.[103] Daraus folgt, dass der Täter das Vorliegen eines Unfalls, der zu einem nicht unerheblichen Sachschaden geführt hat, sowie seine Beteiligung daran jedenfalls für möglich halten muss.[104][105][106] Unterliegt der Täter bezüglich einem dieser Tatbestandsmerkmale einer Fehlvorstellung, liegt ein Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 StGB vor, der zum Vorsatzausschluss und damit zum Ausschluss einer Strafbarkeit nach § 142 StGB führt.
Im Fall einer Strafbarkeit nach Absatz 1 muss dieses Wissen vorliegen, bevor sich der Täter vom Unfallort entfernt. Liegt ein Fall des Absatzes 2 vor, muss der Täter die Umstände kennen, die seine Pflicht begründen, die Feststellungen nachzuholen.
Gesetzeskonkurrenzen
Der Tatbestand kann mit Delikten konkurrieren, die der Unfallverursachung verwirklicht werden. Typischerweise betrifft dies Tötungs- und Körperverletzungsdelikte. Ob diese Konkurrenz ein Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit darstellt, hängt davon ab, ob die Unfallflucht auf einem neuen Tatentschluss beruht.[107][108] Eine Tateinheit liegt typischerweise mit dem Delikt der Trunkenheitsfahrt, die bereits durch das Fortsetzen der Fahrt nach dem Unfall verwirklicht werden kann, vor.[109][108]
Verstöße gegen § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6b sowie gegen Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung sind gegenüber § 142 StGB subsidiär, treten also hinter den Straftatbestand zurück.[110]
Prozessuales und Strafzumessung
Allgemein
Die Tat des Absatzes 1 ist vollendet, wenn sich der Täter vom Unfallort entfernt hat.[111] Beendigung tritt ein, wenn die Entfernung des Täters zum Unfallort so groß ist, dass mit einer Feststellung durch andere nicht mehr zu rechnen ist.[112] Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung, die gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB drei Jahre beträgt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Der Versuch ist nicht strafbar.[111]
Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren kann gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist entzogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem Unfall ein Mensch zumindest nicht unerheblich verletzt worden ist oder ein bedeutender Sachschaden entstanden ist. Kommt es zu einem Einzug des Führerscheins, werden dem Täter für die Tat im Fahreignungsregister drei Punkte eingetragen, andernfalls zwei. Sofern sich der Täter in der Probezeit befand, wird diese um zwei Jahre verlängert und der Täter zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Ferner kann nach § 74 StGB das Fahrzeug eingezogen werden, mit dem sich der Täter vom Unfallort entfernte.[113] Aspekte, die die Strafzumessung beeinflussen können, sind die Schwere des Unfalls[114] und der Beeinträchtigung der Beweissicherung[115].
Tätige Reue, § 142 Absatz 4 StGB
Hat sich der Unfallbeteiligte nach § 142 Absatz 1 oder 2 strafbar gemacht, kann Absatz 4 der Norm zum Zuge kommen. Dessen Regelung bietet dem Verursacher die Möglichkeit, eine Strafmilderung oder sogar Straffreiheit zu erlangen, wenn er innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen ermöglicht. Dies gilt jedoch nur, sofern der Täter noch nicht ermittelt wurde und sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr ereignet hat. Letzteres trifft etwa auf Parkrempler zu. Ferner darf kein bedeutender Sachschaden entstanden sein. Ein solcher wird überwiegend ab einem Wert von etwa 1.300 € angenommen.[116][117] Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 vor, kann das Gericht die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Unberührt hiervon bleibt ein Eintrag in das Fahreignungsregister mit zwei Punkten.[118]
Polizeiliche Kriminalstatistik
Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus. Diese erfasst jedoch nicht den Tatbestand des § 142 StGB.[119] Schätzungen geht von rund 250.000[120] bis 300.000[121] polizeilich registrierten Unfallfluchten pro Jahr aus. Die Anzahl der jährlichen Verurteilungen liegt bei etwa 40.000.[121] Als sehr wahrscheinlich gilt, dass die Häufigkeit der Unfallflucht ansteigt.[122]
Vermutet wird bei dem Delikt allerdings ein großes Dunkelfeld. Die Dunkelziffer wird auf 10 % geschätzt[121], auf eine gemeldete Unfallflucht kommen also zehn tatsächlich begangene. Als mitverantwortliche Ursachen für das große Dunkelfeld werden zu spät erkannte oder zu geringwertige Unfallschäden sowie eigenes Mitverschulden des Unfallgeschädigten angesehen.[123]
Die Wahrscheinlichkeit einer Unfallflucht nimmt mit steigendem Wert des durch den Unfall verletzten Rechtsguts ab: Während bei Personenschäden der vermutete Anteil der Unfallfluchten unter 10 % liegt, wird bei geringfügigen Sachschäden eine Fluchthäufigkeit von 15 bis 25 % angenommen. Ein großer Anteil der Täter sind alkoholisierte Unfallbeteiligte.[124]
Rechtslage in anderen Staaten
In vielen anderen Staaten wird die Unfallflucht in geringerem Maße sanktioniert als in Deutschland. Einige Länder differenzieren hierfür zwischen Unfällen mit Sach- und Personenschäden. Im Österreich stellt die Unfallflucht keine Straftat, sondern lediglich eine Verwaltungsübertretung dar. In Dänemark und der Schweiz wird die Unfallflucht mittels Geldstrafen und -bußen sanktioniert. Der korrespondierende Tatbestand des niederländischen Strafrechts ordnet unabhängig von der Art des verursachten Schadens eine Straffreiheit an, wenn der Täter nachträglich Feststellungen ermöglicht.[125]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Dominik Waszczynski: § 142 StGB: Struktur und Argumentation in der Falllösung. In: Juristische Arbeitsblätter 2015, S. 507.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ a b c d Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Klaus Geppert: § 142, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899492873 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ a b Detlev Sternberg-Lieben: § 142, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter Cramer: Überlegungen zur Reform des § 142 StGB. In: Zeitschrift für Rechtspolitik 1987, S. 157.
- ↑ BVerfGE 16, 191.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3769410457 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Klaus Geppert: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. In: Jura 1990, S. 78 (78–79).
- ↑ Regina Engelstädter: Der Begriff des Unfallbeteiligten in § 142 Abs. 4 StGB. Peter Lang, Frankfurt 1997, ISBN 978-3-631-32161-4, S. 238.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 24-26. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 5, 27. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Rupert Scholz: Straffreie Unfallflucht bei tätiger Reue? In: Zeitschrift für Rechtspolitik 1987, S. 7 (10).
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 27. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Hans-Ullrich Paeffgen: § 142 StGB – eine lernäische Hydra. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1990, S. 365.
- ↑ Reinhard Müller-Metz: Zur Reform von Vergehenstatbeständen und Rechtsfolgen im Bereich der Verkehrsdelikte. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1994, S. 89.
- ↑ Bernd Schünemann: Überkriminalisierung und Perfektionismus als Krebsschaden des Verkehrsstrafrechts oder: Deutschland – ein Land der kriminellen Autofahrer? In: Deutsches Autorecht 1998, S. 424 (429).
- ↑ Gunnar Duttge: Unterdrückung archaischer Urtriebe mittels Strafrecht? Grund und Grenzen einer Pönalisierung der Verkehrsunfallflucht. In: Juristische Rundschau 2001, S. 181 (185).
- ↑ Ziva Kubatta: Zur Reformbedürftigkeit der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB). In. Universitätsverlag Göttingen, Göttingen 2008, ISBN 978-3-940344-24-3, S. 134–135.
- ↑ BGHSt 8, 263.
- ↑ a b BGHSt 24, 382 (383).
- ↑ Janique Brüning: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB. In: Zeitschrift für das juristische Studium 2008, S. 148 (148-149).
- ↑ BGHSt 18, 393.
- ↑ Rudolf Eichberger: Der Unfall – eine Übersicht über einen vielfältigen Begriff. in: Juristische Schulung 1996, S. 1080.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ BGHSt 14, 116.
- ↑ Oberlandesgericht Karlsruhe: 3 Ws 97/92. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1993, S. 77.
- ↑ Kristian Kühl: § 142, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Köln: III-3 RBs 143/11. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2011, S. 619.
- ↑ Landgericht Düsseldorf: 29 Ns 3/11. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2012, S. 194.
- ↑ Jan Zopfs: § 142, Rn. 34. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406685538 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Düsseldorf: III-1 RVs 62/11. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2012, S. 326.
- ↑ Oberlandesgericht Koblenz: 1 Ss 306/92. In: Monatsschrift des Deutschen Rechts 1993, S. 366.
- ↑ BGHSt 12, 253.
- ↑ BGHSt 24, 382.
- ↑ BGHSt 48, 233 (239).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Bundesgerichtshof: 4 StR 233/01. In: Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 626.
- ↑ Oberlandesgericht Hamm: 7 Ss 343/82. In: Neue Juristische Wochenschrift 1982, S. 2456.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 35. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406671364 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 35. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Detlev Sternberg-Lieben: § 142, Rn. 9. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Klaus Himmelreich, Wolfgang Halm: Überblick über neue Entscheidungen in Verkehrsstraf- und -bußgeldsachen – Überblick 1. 4. 2007 – 31. 3. 2008. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 382 (384-385).
- ↑ BGHSt 8, 263 (264).
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 44. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Hamm: 20 U 228/91. In: Neue Zeitschrift Verkehrsrecht 1992, S. 240.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 48-50. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ BGHSt 15, 1 (4).
- ↑ Oberlandesgericht Koblenz: 2 Ss 24/88. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1989, S. 200.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 53. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Frankfurt: 3 Ss 222/95. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 1996, S. 86.
- ↑ Kristian Kühl: § 142, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Stuttgart: 1 Ss 124/92. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1992, S. 384 (384–385).
- ↑ Hanseatisches Oberlandesgericht: 3-13/09. In: Neue Juristische Wochenschrift 2009, S. 2074.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Detlev Sternberg-Lieben: § 142, Rn. 43. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Hamm: 4 Ss 986/84. In: Neue Juristische Wochenschrift 1985, S. 445.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 85. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Hamm: 4 Ss 942/78. In: Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 438.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 43. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 61. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Köln: 3 Ss 282/81. In: Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 2368.
- ↑ Werner Beulke: Strafbarkeit gemäß § 142 StGB nach einverständlichem Verlassen der Unfallstelle und späterem Scheitern der Einigung?. In: Juristische Schulung 1982, S. 816.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Stuttgart: 3 Ss (12) 184/82. In: Neue Juristische Wochenschrift 1982, S. 2266.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ BGHSt 4, 144 (149).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Düsseldorf: 5 Ss 283/88 – 233/88. In: Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 2764.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht München: RReg 2 St 246/88. In: Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 1685.
- ↑ Wilfried Küper: Unfallflucht und Rauschdelikt. In: Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 209.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Hans-Ullrich Paeffgen: § 142 StGB – eine lernäische Hydra. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1990, S. 365 (366).
- ↑ BGHSt 28, 129 (132).
- ↑ Jan Zopfs: § 142, Rn. 105. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406685538 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Wolfgang Mitsch: Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort. In: Juristische Schulung 2010, S. 303 (305).
- ↑ Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 2273/06. In: Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 1666.
- ↑ BGHSt 29, 138 (141).
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 115. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jan Zopfs: § 142, Rn. 123. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406685538 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Frankfurt: 3 Ss 117/98.
- ↑ Bayerisches Oberlandesgericht: 2St RR 67/94.
- ↑ Wolfgang Schild, Bernhard Kretschmer: § 142, Rn. 117. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Frankfurt: 3 Ss 680/76. In: Neue Juristische Wochenschrift 1977, S. 1833.
- ↑ Oberlandesgericht Stuttgart: 4 Ss (14) 394/81. In: Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 2369.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ BGHSt 15, 1.
- ↑ BGHSt 28, 129 (131).
- ↑ Carsten Krumm, Carsten Staub: Unfallflucht: Der Vorsatz hinsichtlich der Schadensherbeiführung. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2016, S. 362 (363).
- ↑ BGHSt 23, 141 (144).
- ↑ a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Felix Koehl: Tatmehrheit (§ 53 StGB) von Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht und wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 b FeV. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2016, S. 360 (362).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Bundesgerichtshof: 4 StR 716/82. In: Strafverteidiger 1983, S. 280.
- ↑ BGHSt 10, 337.
- ↑ Oberlandesgericht Frankfurt: 3 Ss 356/11. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2012, S. 349.
- ↑ Klaus Geppert: § 142, Rn. 232. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899492873 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Dresden: 2 Ss 278/05. In: Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 2633.
- ↑ Hans Kudlich: § 142, Rn. 80. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
- ↑ Jan Zopfs: § 142, Rn. 129. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406685538 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Stefanie Eifler, Daniela Pollich: Empirische Forschung über Kriminalität: Methodologische und methodische Grundlagen. Springer Science+Business Media, Berlin 2014, ISBN 978-3-531-18994-9, S. 21.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ a b c Ziva Kubatta: Zur Reformbedürftigkeit der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB). In. Universitätsverlag Göttingen, Göttingen 2008, ISBN 978-3-940344-24-3, S. 5.
- ↑ Ziva Kubatta: Zur Reformbedürftigkeit der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB). In. Universitätsverlag Göttingen, Göttingen 2008, ISBN 978-3-940344-24-3, S. 6.
- ↑ Klaus Geppert: § 142, Rn. 5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899492873 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Klaus Geppert: § 142, Rn. 7-11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899492873 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jan Zopfs: § 142, Rn. 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406685538 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.