Diskussion:Arbeitslosengeld II/Archiv/1

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Rampex in Abschnitt Kaltmiete
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alle ehemaligen Details aus Hartz-Konzept Teil "2.4. Hartz IV"

[Diesen Abschnitt hat "Scherenschleifer" am 13. Juli 2005 aus dem Artikel Hartz-Konzept hierher verschoben – s. Versionenvergleich Hartz IV. Es hätte mir viel Zeit gespart, wenn "Scherenschleifer" signiert hätte [vier Tilden]! – Bleibt die Frage, was der Abschnitt hier auf der Diskussionsseite soll. Soll etwa ein Kundiger ihn in Arbeitslosengeld II einarbeiten? Stichproben lassen mich vermuten, dass der Abschnitt ebenso "überholt" ist wie andere Beiträge weiter unten – in dem Sinne, dass dieser Abschnitt nichts (Aktuelles) enthält, was nicht schon im Artikel Arbeitslosengeld II steht. Vorschlag: nach weiterer Prüfung löschen! -- Uwe Lück 13:40, 8. Mär. 2007 (CET)]Beantworten

Neuerungen

Wichtige Vorschriften für das Arbeitslosengeld II

  • Die Regelungen zum Arbeitslosengeld sind im SGB II festgeschrieben.
  • Die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II beträgt 345 Euro (West + Berlin) bzw. 331 Euro (Ost) für Alleinstehende oder Alleinerziehende Personen.

Die Kosten für Unterkunft und Heizkosten werden von der Agentur für Arbeit laut SGB II in "angemessener Höhe" übernommen. Die einzelnen Kommunen bestimmen hierbei, was als angemessen gilt, dies orientiert sich zumeist am regionalen (falls vorhanden) Mietspiegel oder liegt leicht darunter. In der Regel werden bis zu 45 m² und 5,85 Euro Kaltmiete pro m² zugelassen.

Nicht übernommen werden Stromkosten, diese sind bereits in der Regelleistung enthalten. Paare erhalten zweimal 90 Prozent des Regelsatzes, also 622 Euro im Westen und Berlin und 596 Euro im Osten.

Für 15 bis 18 Jahre alte Kinder erhält man zusätzlich 80 Prozent (West: 276; Ost: 265 Euro), für Kinder bis 14 Jahre bekommt man zusätzlich 60 Prozent (West: 207; Ost: 199 Euro) des Regelsatzes im Monat.

Einmalige Leistungen sind in bestimmten Fällen weiterhin möglich, etwa für die Erstausstattung der Wohnung (bei der Gründung eines Haushaltes), für Bekleidung (nur einmalig bei Geburt des Kindes) oder für mehrtägige Klassenfahrten der Kinder. Hinzu kommen die Beiträge zur Sozialversicherung, die von der Agentur für Arbeit übernommen werden.

  • In der Arbeitsvermittlung sollen Langzeitarbeitslose mit speziellen Eingliederungsverträgen dazu verpflichtet werden, sich auch selbst um Arbeit zu bemühen. Während früher die Betreuungsrelation bei 1:800 lag, wird jetzt ein Fallmanager künftig nicht mehr als 150 Personen (ab Juli 2005: 75 Personen) betreuen.
  • Künftig kann man mehr Geld hinzuverdienen als bisher in der Sozialhilfe. Bei einem 400-Euro-Job dürfen 60 Euro behalten werden. Und bei 900 Euro im Monat sind es ca. 210 Euro. Ab einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro monatlich werden die Einkünfte allerdings voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Einkünfte aus den so genannten 1-Euro-Jobs, also laut Gesetzestext zusätzliche im öffentlichen Interesse liegende Arbeitsgelegenheiten, hingegen werden nicht versteuert und nicht angerechnet.
  • Wer jünger als 25 ist, wird sofort in ein Praktikum, eine Ausbildung, eine berufsvorbereitende Qualifizierung vermittelt und hat einen Rechtsanspruch darauf. Bei Nichtannahme der Ausbildung wird sofort die Leistung gesperrt.
  • Langzeitarbeitslose müssen zukünftig jeden legalen Job annehmen, sofern er nicht sittenwidrig ist. Der Lohn darf nicht mehr als 30 Prozent unter dem ortsüblichen Lohn liegen.
  • Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger werden Beiträge der Sozialversicherung (Rente, Kranken- und Pflegeversicherung) bezahlt. Damit werden die ca. 1,1 Mio. Sozialhilfeempfänger jetzt erstmals diese Versicherungsleistungen vom Staat bezahlt bekommen.
  • Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt, Termine nicht wahrnimmt, etc., dem wird das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Jede weitere Ablehnung solch einer Arbeit führt zu einer Kürzung um weitere 30 Prozent, durch die Addierung dieser Überschneidungen kann es zu einer Reduzierung von über 100 Prozent kommen, d.h. die Miete wird nicht mehr übernommen, Krankenversicherungsschutz und der Betreffende wird obdachlos. Zur offiziellen Regierungsseite — externer Link
  • Bei Personen unter 25 wird das Arbeitslosengeld II schon bei der ersten Ablehnung gestrichen und durch Gutscheinleistungen ersetzt.
  • Die Kommunen erhalten vom Bund 3,2 Milliarden Euro, so dass sie um ca. 2,5 Milliarden Euro entlastet werden.
  • 69 Kommunen dürfen ihre Langzeitarbeitslosen selbst betreuen (Optionsmodell).
  • Für Sozialhilfeempfänger bedeutet die Regelung eine Verschlechterung, Anders als nach dem Sozialhilfegesetz können keine Einmalleistungen mehr beantragt werden. Für größere Anschaffungen wie beispielsweise eine neue Waschmaschine müssen nach der gesetzlichen Neuregelung die finanziellen Mittel angespart werden, wobei die monatliche Grundzahlung etwas höher ist als bisher bei der Sozialhilfe.

Sogenannte „1-Euro-Jobs“

Durch "1-Euro-Jobs" oder Arbeitsgelegenheiten sollen, nach Aussagen des Wirtschaftsministers Clement, bis zu 700 000 Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Der Bund stellt 2005 für Wiedereingliederungsmaßnahmen von Arbeitslosen insgesamt 6,35 Mrd. Euro zur Verfügung. Insbesondere Wohlfahrtsverbände schaffen solche Stellen, bei denen die Betroffenen neben den Transferzahlungen eine Mehraufwandsentschädigung von ca. ein bis zwei Euro pro Stunde erhalten, die im Gegensatz zu anderen Zuverdiensten anrechnungsfrei bleiben.

Die so geschaffenen Jobs müssen im öffentlichen Interesse und zusätzlich sein. Kritiker befürchten jedoch eine Konkurrenz zum Ersten Arbeitsmarkt. Im Januar 2005 wurde von panorama ein Bericht veröffentlich in dem von konkreten Kündigungen berichtet wurde. Die Tätigkeiten die vorher von Beschäftigten des Ersten Arbeitsmarktes ausgeführt wurden, wurden danach von 1-Euro-Jobbern eines anderen Unternehmens ausgeführt. Weitere ähnliche Berichte gelangten in die Medien.

Nach der gesetzlichen Konzeption (§ 16 Abs.3 SGB II) sollen mit der Beschäftigung in 1-Euro-Jobs bezogene auf den Einzelnen hauptsächlich zwei Ziele verfolgen:

  1. Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedergewöhnung an regelmäßige Arbeit (strukturierter Tagesablauf) für Langzeitarbeitslose
  2. Integration in den regulären Arbeitsmarkt.

Die zeitlich befristet, in der Praxis meist auf sechs (maximal neun) Monate angelegten Beschäftigungen erfolgen kraft Gesetzes ohne Arbeitsvertrag. Der zeitliche Umfang der täglichen oder wöchentlichen Beschäftigung ist gesetzlich nicht präzise vorgegeben. In der einschlägigen Rechtsprechung ist jedoch geklärt, daß keine vollschichtige Tätigkeit zulässig ist. Verbreitet ist eine Arbeitszeit von 4-6 Stunden pro Tag und maximal 30 Stunden pro Woche. Arbeit in Schichten und am Wochenende ist zulässig.

Bei Arbeitslosen unter 25 Jahren ohne Berufsabschluß sollen die 1-Euro-Jobs mit „Bildungsanteilen“ verbunden sein. Diese Bildungsanteile können auch von einschlägigen Bildungsträgern durchgeführt werden.

Die Träger der Ein-Euro-Maßnahme (Beschäftigungsfirmen) erhalten pro Beschäftigungsstelle einen Förderbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro je Monat. Davon müssen sie ihre Unkosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Betreuung der Ein-Euro-Jobber und deren Mehraufwandsentschädigung bestreiten.

ALG-II-Empfänger müssen "1-Euro-Jobs" annehmen, wenn sie nicht einen ausreichenden Grund zur Ablehnung wegen Unzumutbarkeit im Sinne des § 10 SGB II haben. Ohne ausreichenden Ablehnungsgrund droht die Kürzung der Bezüge bis hin zur Streichung. Ob und in welchem Umfang solche Sanktionen bei der Ablehnung von 1-Euro-Jobs verfassungsrechtlich zulässig sind, wird juristisch auch im Blick auf das Verfassungsverbot der Zwangsarbeit (Art. 12 GG ) diskutiert, ist jedoch noch nicht geklärt. Eine neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält indes Bemerkungen, die auf eine Unzulässigkeit der völligen Streichung der sozialen Leistungen hindeuten.

Anrechenbares Vermögen

Vor Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes II muss ein Langzeitarbeitsloser von seinem (anrechenbaren) Vermögen leben. Zum anrechenbaren Vermögen gehören Bankkonten, Wertpapiere, Bausparverträge, Autos, Grundstücke und Eigentumswohnungen.

Es existieren folgende Freibeträge für das Vermögen (Schonvermögen)

  • 200 Euro pro Lebensjahr mit einem Maximum von 13.000 Euro für Personen, die 1948 und später geboren sind
  • 520 Euro pro Lebensjahr mit einem Maximum von 33.800 Euro für Personen, die vor 1948 geboren sind.

Für Kapitallebensversicherungen, die erst ab dem Renteneintritt auszahlbar sind, gilt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 200 Euro/Lebensjahr mit einem Maximum von 13.000 Euro.

Nicht angerechnet wird

  • die sogenannte „Riester-Rente“,
  • die seit 1. Januar 2005 eingeführte "Rürup-Rente",
  • Vermögen der im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder bis je 4.100 Euro
  • Vermögen der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern oder Kinder
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug (bisher bei Sozialhilfeempfängern nicht üblich) und
  • eine angemessene selbstbewohnte Eigentumswohnung/Hausgrundstück
  • Jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft darf jeweils ein Auto im Zeitwert von nicht mehr als ca. 5.000 Euro besitzen
  • Darüber hinaus bleiben weitere 750 Euro pro Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft anrechenbarfrei.

Darüber hinausgehendes Vermögen werden angerechnet.

Sogenannte „Datschen“ sind als Grundstücke wie bisher auch zum anrechenbaren Vermögen zu zählen. Sie wurden bisher von den Behörden insbesondere in Ostdeutschland sehr selten berücksichtigt, da sie sich kaum zu Geld machen lassen. Die Regelungen zum anrechenbaren Vermögen der Arbeitslosengeld-II-Bezieher fallen (im Vergleich zu den Regelungen für bisherige Arbeitslosenhilfebezieher und in deutlich höherem Maße für bisherige Sozialhilfeempfänger) großzügiger aus.

Berechnungsbeispiel für Schonvermögen
Schonvermögensart Berechtigte Höhe Beispiel I Beispiel II
58-jähriger Mann (geb. 1947) Ehepaar (beide 32) mit 2 Kindern (3 und 5 Jahre
Anschaffungsrücklage jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 750 Euro 750 Euro 3.000 Euro
Grundfreibetrag Jeder erwerbsfähige Bedürftige und Partner 200 Euro je Lebensjahr; mind. 4.100 max. 13.000 Euro (entspricht 65-Lebensjahren => Rentengrenze) Ausnahme: für vor 1947 geborene 520 Euro je Lebensjahr, maximal 33.800 Euro (entspricht 65 LJ => Rentengrenze) 30.160 Euro 12.800 Euro
Kinderfreibetrag Jedes Kind eines erwerbsfähigen Bedürftigen 4.100 Euro je Kind 0 Euro 8.200 Euro
Altersvorsorgebetrag Jeder erwerbsfähige Bedürftige und Partner 200 Euro je Lebensjahr max. 13.000 Euro, dieses Vermögen muß vertraglich vor der Verwertung vor dem Ruhestand ausgeschlossen sein 11.600 Euro 12.800 Euro
Riester-Rente* Jeder erwerbsfähige Bedürftige und Partner Unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
Rürup-Rente** Jeder erwerbsfähige Bedürftige und Partner Unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
Betriebliche Altersversorgung Jeder erwerbsfähige Bedürftige und Partner Unbegrenzt, soweit im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit eingezahlt, sonst wird Verwertung geprüft unbegrenzt unbegrenzt
Immobilie Bedarfsgemeinschaft Wert – soweit angemessen
Auto Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Bedürftige Wert – soweit angemessen
Hausrat Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebende Bedürftige Wert – soweit angemessen
Summe 42.510 Euro 36.800 Euro

D.h. dass ein Vermögen von 42.510 Euro bzw. von 36.800 Euro (plus Pkw, Wohneigentum und Altersvorsorge) im Beispiel II bei der Gewährung dieser steuerfinanzierten Sozialleistung ansatzfrei außer Betracht bleibt.

Es ist eindeutig eine Bevorzugung der uneingeschränkten und nicht veränderbaren Alterssicherung in diesem Konzept gegeben, die aber vollständig mit dem Motto "Hilfe zur Selbsthilfe" gemäß Sozialgesetzbuch konform geht.

Einschränkend muß angemerkt werden, daß die Alterssicherungen * und ** relativ neu sind und daher bisher meist noch nicht von Belang sind.

Dieses Schonvermögen besteht zu Lebzeiten. Im Todesfall und den folgenden 3 jahren kann vom Erben eine Erstattung der Arbeitslosengeld II-Leistung der letzten 10 Jahre verlangt werden, abzüglich eines Freibetrages (xxxx Euro bzw. xxxxx Euro bei Pflege bis zum Tod, vgl. unten "Vermögen von Verstorbenen").

Angemessener Wohnraum

Entsprechend dem Konzept steht den Betroffenen „angemessener Wohnraum“ zu. Als „Angemessener Wohnraum“ werden derzeit (und bereits vor Hartz IV) 120 m² für eine Eigentumswohnung und 130 m² für ein Haus betrachtet. Diese 120 m² bzw. 130 m² sind unabhängig von der Personenzahl, die auf dieser Fläche wohnen (hierzu ist eine Revision beim BSG anhängig: B 7b AS 2/05 R). Im Gegensatz hierzu sind die angemessenen Größen für Mietwohnungen sehr wohl von der Personenzahl im Haushalt abhängig. Für Mietwohnungen sind die angemessenen Größen kleiner und hängen von den örtlichen Gegebenheiten ab. Für Alleinlebende sind ca. 45 m² Wohnungsgröße als angemessen anzunehmen. Für jede weitere Person im Haushalt sind ca. 15 m² zusätzlich zulässig. Berichte über geplante Massenumzüge in unsanierte Plattenbauten hat Bundeswirtschaftsminister Clement dementiert. Da die Kommunen, die für die Bewertung des Wohnraums zuständig sind, oft über eigenen (leerstehenden) Wohnraum verfügen und für die sogenannten „Kosten der Unterkunft“ (KdU) aufkommen müssen, besteht die Befürchtung, dass es zu massenhaften Zwangsumzügen (nicht unbedingt in unsanierte Plattenbauten) und einem Zusammenbruch lokaler Immobilienmärkte kommt. Die Übergangszeit für den Umzug in eine angemessene Wohnung beträgt sechs Monate, die Umzugskosten und Mietkaution werden von der Arbeitsagentur getragen. Eine Veränderung zur vorherigen Regelung für Sozialhilfe- bzw. Arbeitslosenhilfebezieher hat es in diesem Bereich nicht gegeben. In der Praxis werden Betroffene heute regelrecht zum Verlassen der Wohnung gezwungen und aus ihrer sozialen Umgebung gerissen. Der Auszug eines Kindes, des Partners, der Verlust des Jobs oder lediglich eine kleine Mietsteigerung werden zum Auslöser eines Umzuges.

Die Angemessenheit der Wohnkosten für ein selbstbewohntes Eigenheim richtet sich nach dem untersten Mietnieveau in der jeweilligen Wohngegend. Wer sich dafür ein Eigenheim leisten kann, wobei die Tilgungsraten nicht übernommen werden, sondern nur die Kreditzinsen (damit die Banken auch kein Geld verlieren), kann von Hartz IV aber sonst nicht leben. Sollte einer geringere Kreditraten haben, weil er schon lange Jahre abgezahlt hat, kommt er in die Gefahr, dass das Haus als Vermögen angerechnet wird, welches natürlich erstmal aufgebraucht werden muß, bevor er Hartz IV bekommt.

Vermögen von Verstorbenen

Ist ein Empfänger von Arbeitslosengeld II verstorben und hinterlässt ein Vermögen, das zuvor aufgrund obiger Ausnahmeregelungen nicht angerechnet wurde, hat der Staat 3 Jahre Zeit, seinen Anspruch auf dieses Vermögen geltend zu machen, um einen Ersatz für das in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Leistungsempfängers gezahlte Arbeitslosengeld II zu erlangen. Für diesen Fall existiert für die Erben ein Freibetrag in Höhe von 1.700 Euro, der sich auf 15.500 Euro erhöht, wenn der Erbe ein Verwandter ist, der den Verstorbenen dauerhaft bis zu seinem Tod gepflegt hat, oder es sich um den Lebenspartner handelt.

Durchführung

Weil die Einführung von Hartz IV sehr aufwendig und kompliziert ist, werden in den Agenturen für Arbeit zusätzliche Arbeitskräfte benötigt. Ursprünglich waren dafür fast ausschließlich Beamte aus dem Westen der Bundesrepublik vorgesehen, die in den früheren Staatsbetrieben (insbesondere der Deutschen Telekom AG) beschäftigt waren und derzeit ohne Aufgabe bei vollen Bezügen in Auffanggesellschaften „geparkt“ waren. Um einen Anreiz zu schaffen, sollten sie dafür eine Zulage von bis zu 11.000 Euro („Buschzulage“) insgesamt pro Person erhalten. Aus dem Osten seien faktisch keine Mitarbeiter vorgesehen. Die Bundesagentur für Arbeit begründet dies damit, dass für diese Aufgabe nur Beamte in Frage kämen und aus dem Osten nicht genügend Beamte zur Verfügung stünden.

Die Veröffentlichung dieser Pläne sorgte für ein großes Echo in Medien, Politik und Bevölkerung. Vor allem im Osten entstand der Eindruck, dass mit zweierlei Maß gemessen werde: Auf der einen Seite Kürzungen für diejenigen, die keine Arbeit finden, auf der anderen Seite Zusatzzahlungen für Personen, die in Gebiete mit hoher Arbeitslosigkeit „importiert“ würden. Vielfach wurde von einer immer noch nicht vollzogenen Wiedervereinigung gesprochen. Kritisiert wurde auch, dass die Beamten, die nicht bereit waren, in den Osten zu gehen, im Gegensatz zu den zukünftigen Beziehern von Arbeitslosengeld II keine Einbußen hinnehmen müssten.

Unter dem Druck der Öffentlichkeit wies Minister Wolfgang Clement die Bundesagentur für Arbeit an, nunmehr auch Ostdeutsche einzusetzen. Das führte zu Verärgerung bei der Behörde, die bereits Beamte ausbilden ließ. Außerdem ließe sich die bereits vollzogene Entsendung der Beamten nicht so leicht zurücknehmen. Da die bisherige Arbeitslosenhilfe am Ende eines Monats, das Arbeitslosengeld II aber genauso wie bisher die Sozialhilfe am Anfang eines Monats ausgezahlt werden soll, war zunächst vorgesehen, dass die bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger im Januar 2005 keine Auszahlung erhalten. Als Begründung dazu wurde von Minister Wolfgang Clement angeführt, dass dieser Personenkreis wegen der Auszahlung um den 31. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 nicht bedürftig sei. Mittlerweile wurde jedoch der 1. Januar 2005 als erster Auszahlungstermin für das Arbeitslosengeld II festgelegt.

In Agenturen für Arbeit finden Ausbildungen zum „Fallmanager“ statt, um Einzelfälle besser bearbeiten zu können. Dabei soll ein Mitarbeiter für die Vermittlung deutlich weniger Arbeitsloser zuständig sein als bisher (1:75). Mit den Arbeitslosen wird ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen, in dem konkret Maßnahmen zur schnellstmöglichen Vermittlung festgelegt sind. In einigen Agenturen für Arbeit, wie zum Beispiel in Halle und bald auch in Gera, werden angemietete Wachleute eingesetzt, um die Sicherheit zu gewährleisten.

Häufig wird mangelhaftes Aufklärungsbemühen seitens der Bundesregierung kritisiert. Die Dringlichkeit von Reformen sei den Bürgern nicht ausreichend vermittelt worden. Die Pflicht der betroffenen Bürger zur Eigeninformation wird ebenfalls eingefordert. Zurzeit seien nach Medienangaben kaum 30 Prozent ausreichend über die Maßnahmen und Folgen von Hartz IV informiert.

Nach ersten Beobachtungen hat Hartz IV bereits jetzt schon dazu geführt, dass Arbeitslose ihre Bewerbungen sehr viel ernster nehmen und auch Berufe annehmen, die ihnen bisher unattraktiv erschienen. So wird von den Landwirten ein deutlich höheres Interesse an Tätigkeiten als Erntehelfer registriert — eine Arbeit, für die zuvor nur wenige Interessenten zu finden waren und die mehrheitlich von ausländischen Arbeitnehmern z. B. aus Polen gemacht wurde. Auch die Zeitarbeitsfirmen registrieren einen rasanten Anstieg von Bewerbungen.


[HIER ENDET die Aufbewahrung früherer Angaben zu "Hartz IV" – oder? -- Uwe Lück 09:52, 5. Mär. 2007 (CET)]Beantworten


Überholt!?

[In diesem Abschnitt liste ich Einträge auf, die wohl im Artikel mittlerweile ausreichend behandelt sind oder die nicht die aktuelle Fassung des Gesetzes (oder aktuelle Probleme) wiedergeben. Vorschlag: weg damit! -- Uwe Lück 20:03, 4. Mär. 2007 (CET)]Beantworten

Regelleistungen

§ 20 SGB II: (2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro. (3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. (...) buecherfresser 19:58, 17. Okt 2004 (CEST)

Wieso steht das auf der Diskussionsseite statt im Artikel? Verwechslung? -- Uwe Lück 20:03, 4. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Bezeichnung

"Grundsicherung für Arbeitssuchende" heißt die Leistung afaik korrekt. Wird nicht einmal erwähnt. -- JensMueller 21:56, 25. Aug 2004 (CEST)

Das mit der falschen Ueberweisung hatte doch Struktur. Clemens und Muenti wollten doch von Anfang an nicht am Monatsanfang zahlen.

Aktuelle Probleme seit der Gesetzesänderung

Ich vermisse, die Erwähnung, dass es bei der Einführung der neuen Regelungen zu Problemen gekommen ist, z.B. das die Gemeinden ihre Kostenlasten von sich abzuwälzen versuchen.Sogar der Wirtschaftsminister hatte sich bekanntlich darüber beschwert. Ich habe darüber schon einen Satz geschrieben, der wieder gelöscht wurde.

  • Die mangelhafte Abgrenzung, welcher Personenkreis tatsächlich als arbeitsfähig einer Erwebstätigkeit zugeführt werden kann und welcher Personenkreis weiterhin als Sozialhilfeempfänger von den Kommunen verorgt werden muß, führt dazu, dass selbst Drogenabhängige und Vollinvaliden zu Empfängern von Arbeitslosengeld II gemacht werden und gleichzeitig mit völlig irrealen und somit schikanösen Forderungen des Bemühens um eine Arbeit bzw. der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit überzogen werden. -- Hans Bug Nachrichtenseite 10:59, 10. Apr 2005 (CEST)
"Aktuell"? -- Uwe Lück 20:03, 4. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Urteil Sozialgericht Düsseldorf?

Hallo, Wurde angesprochenes Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf nicht inzwischen in höherer Instanz "einkassiert"?

Das Urteil ist nicht mehr im Text. Es ging wohl um die "eheähnliche Gemeinschaft" (eG, siehe dort). Insofern die Vorschriften im SGB II hierzu vom SG als verfassungswidrig eingestuft wurden (S 35 SO 28/05 ER), ist die Entscheidung hierzu vom LSG NRW aufgehoben worden (L 9 B 6/05 SO ER). Dort wird übrigens auch festgestellt, dass ein Zusammenleben von weniger als drei Jahren nicht unbedingt bedeutet, dass keine eG vorliegt! Ein Bundesgericht hat meines Wissens bislang ein solches Kriterium auch nicht festgeschrieben. Es gelten immer die Verhältnisse im Einzelfall.
[Da das Urteil nicht mehr im Text steht, habe ich es in den "überholt"-Teil verschoben – einverstanden? -- Uwe Lück 09:52, 5. Mär. 2007 (CET)]Beantworten

[Was nun kommt, ist wohl wirklich AKTUELL!? – bis zu "Polemik"… Uwe Lück 01:58, 9. Mär. 2007 (CET)Beantworten


Weblinks

Diskussion No. 1

Interessanter Artikel, in dem ich wirklich alle Informationen, besonders auch über Bezugshöhen, gefunden habe. Allerdings - ich glaube, der eine oder andere Weblink könnte überflüssig sein - zum einen sollten es allgemein nicht mehr als fünf sein, zum anderen wird man damit in diesem Artikel quasi erschlagen. Vielleicht kann da mal jemand aussortieren, der sich mit dem Thema auskennt? Silberchen 07:41, 12. Apr 2005 (CEST)

Nachdem sich hier niemand geruckt hat, hab ich mal die regionalen Links, und die Links die auf die selbe Seite oder ähnliche Inhalte verweisen, rausgenommen. Silberchen 07:50, 15. Apr 2005 (CEST)
Bei Initiativen fehlen einige der wichtigen, einer ist doppelt und kaputt und editieren geht nicht mehr. und obwohl ich mitglied beim 1. bin, würde ich die werbung (wir haben den längsten) rausnehmen, Heinbloed (das ging ja schnell)

Bei den untengenannten handelt es sich, obwohl überall ein ort dahinter steht, ausnahmslos um wichtige überregionale gruppen Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen Berlin, Labournet Germany Bochum, Gewerkschaftliche Arbeitsloseninitiative Darmstadt, Bundesarbeitsgemeinschaft unabhängiger Erwerbsloseninitiativen (BAG-E) Frankfurt am Main, Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) Frankfurt am Main, Tacheles e.V. Wuppertal,

Es gibt eine Regelung, nach der 5 Links zu in einem Artikel in Ordnung sind, mehr nicht. Wikipedia ist keine Linksammlung. Siehe auch Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist Sortiert die Links doch einfach neu, und bitte nicht so viele - fünf sind da schon ein guter Anhaltspunkt. Wenn die Besucher von den Links erschlagen werden, wird keiner mehr besucht. Silberchen 13:19, 19. Apr 2005 (CEST)
Prinzipiell halte ich diese Regelung für sinnvoll, allerdings ist da ja kein Gesetz. Bei einem derart umfangreichen Artikel finde ich, darf auch die Linksammlung etwas länger sein. Außerdem ist das Thema ja sehr weit und zudem umstritten. Den einen interessieren Hilfestellungen, den anderen politische und wissenschaftliche Diskussionen. Und wenn dann Seiten zu linken Gruppen, zu neoklassische und zu keynesianische orientierten Instituten, zu Selbsthilfegruppen und zu Behörden dazu kommen, sind wir schon bei einem Link pro Gruppe über das Maß. Man muss es ja nicht übertreiben, aber hier muss Platz für mehr Links sein. Kaffeefan 16:46, 24. Apr 2005 (CEST)
Fünf als Anhaltspunkt, gegen ein paar mehr hab ich ja auch nichts gesagt. Aber es waren, bevor ich die Diskussion angefangen habe, 35 Links, und ich denke, Du kannst mir zustimmen, daß das ein wenig zu viel ist - verwirrt nur, besonders, wenn sie nicht inhaltlich kommentiert sind. Können wir uns auf etwa 10 einigen? -- Silberchen Diskussion 18:06, 24. Apr 2005 (CEST)
Gewonnen: 35 Links sind eindeutig zuviel. Ich dachte so an fünf bis sechs zur Info und noch so jeweils drei von den beiden politischen bzw. wissenschaftlichen Lagern. Da komme ich beim Überschlagen auf elf. Vielleicht auch ein paar mehr, aber 35 sind auch in meinen Augen zuviel. Kaffeefan 10:32, 25. Apr 2005 (CEST)

Besserer ALG2-Rechner (für die Links)

http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner/Soziales/ALG2rechner.php?openmenue=3&opensub=256

Ergänzung Links

Hallo,
im Bereich:

Arbeitslosengeld II
Arbeitsloseninitiativen bzw. Ansprechstellen in Deutschland

würde ich sehr gerne den "Der Sozialticker" vorschlagen.

Als eine der aufstrebensten Internetportale ( Verein ), die sich zum Ziel gemacht haben, neben Hilfe und Informationen, auch noch aktuelle soziale Themen zu kommentieren, kann diese Seite mit den bereits genannten Links mithalten.

aber macht euch doch selber ein Bild auf: http://www.sozialticker.com

Es grüßt euch die Steffi (nicht signierter Beitrag von 80.140.236.183 (Diskussion) 19:25, 4. Feb. 2007)

Wohnen ...

Quadratmeterangaben beim Punkt "Wohnen"

Zitat: "als "angemessene Wohnungsgröße" gilt eine Fläche bis ca. 40 m² mit einer Warmmiete von maximal 230.-Euro (eine Person), bis 50 m² (zwei Personen), für jedes weitere Familienmitglied werden 10 m² zugebilligt."

Allerdings habe ich bei mehreren Suchen immer (die selben) abweichenden Zahlen gefunden, z.B. bei http://www.arbeitsrecht-infoline.de/aenderungen_stand_2004.htm :

- ca. 45 - 50 m² für eine Person - ca. 60 m² oder zwei Zimmer für zwei Personen - ca. 75 m² oder drei Zimmer für drei Personen - ca. 85 - 90 m² oder vier Zimmer für vier Personen

- plus 10 m² für jede weitere Person.

Angemessener Wohnraum ist im bisherigen Sozialhilferecht grundsätzlich ein Zimmer pro Person (ausgenommen Säuglinge), also ohne Küche, Bad usw. oder – je nach Bundesland unterschiedlich – für Alleinstehende 45 m²/50 m², für zwei Personen 60 m², für drei Personen 75 m²/80 m², für vier Personen 85 m²/90 m², für jede weitere Person zusätzlich 10 m²/15 m². Nach Lehr- und Praxiskommentar Bundessozialhilfegesetz (LPK-BSHG), Nomos Verlag, 2003, 6. Aufl., Rd.Nr. 29 zu § 12. -Gerd Marquardt -- 00:14, 5. Sep 2006 (CEST)

Angemessener Wohnraum

Hallo,

in dem ursprünglichen Abschnitt 'Angemessener Wohnraum' waren deutlich mehr Informationen und deutlich klarer dargestellt. Wieso wurde das nicht übernommen? Beispielsweise ist keine Rede mehr von der Angemessenheit von Eigentumswohnungen (120 qm). Scheint ja fast komplett neu geschrieben worden zu sein. Gibt es dafür einen Grund?

Unterkunftskosten-Sperrung von einzelnen Zimmern

Es mag vorgekommen sein oder vorkommen, dass die Behörde Hilfeempfängern einzelne Zimmer der als unangemssen groß angesehenen Wohnung gesperrt hat. Dies ist jedoch eindeutig rechtswidrig, jedenfalls solange damit die Unterkunftskosten nicht tatsächlich gesenkt werden. Es wurde in dem Artikel der falsche Eindruck erweckt, dies sei eine gängige Praxis und eine Behördernwillkür, welcher der Hhilfeempfänger schutzlos ausgesetzt ist. Deshalb habe ich den Abschnitt aus dem Text gestrichen. Arpinium 5. Februar 2007 22.15 CET

Ergänzung: Das beschriebene Verfahren ist keine Praxis der ausführenden Behörden. Vielmehr stammt die Idee von diversen Wohnungsbaugesellschaften, die auf diese Weise (im Eigeninteresse) verhindern, dass Mieter ausziehen, weil die Wohnung unangemessen groß ist. Im Gegenzug wird die Miete anteilig verringert, so dass die KdU voll übernommen werden. Die Wohnungsgesellschaften könnten natürlich auch einfach die Miete senken; dies ist jedoch teils wegen Mietpreisbindungen und anderer Vorschriften nicht möglich, außerdem würden sie damit den Mietspiegel drücken, was sie selbstverständlich nicht wollen. --Kachelmann 10:21, 28. Apr. 2007 (CEST)KachelmannBeantworten

Polemik etc.

„Wikipedia ist kein Diskussionsforum, deshalb gilt als Grundregel für den Gebrauch von Diskussionsseiten: Diskutiert über den Artikel, nicht über das Thema des Artikels!“

Wikipedia:Diskussionsseiten
-- Uwe Lück 07:17, 4. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Freibetrag

[Könnte auch unter "Anrechnung" und so stehen … -- Uwe Lück 07:17, 4. Mär. 2007 (CET)]Beantworten

"Lediglich für Hilfebezieher, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, gilt ein höherer Freibetrag von 520 Euro je vollendetes Lebensjahr." eine begründung waere nicht schlecht…

Es handelt sich um eine "Vertrauensschutzregelung" bzw. "Besitzstandsregelung". Im früheren Recht der Arbeitslosenhilfe gab es eine Freistellung für Vermögen, das zum Aufbau einer "angemessenen Altersicherung" diente. Die Sozialgerichtsbarkeit legte den Begriff eher großzügig aus, weshalb eine Verordnung mit einem Freibetrag von 1000 DM/Lebensjahr erlassen wurde. Später wurde allerdings ein allgemeiner Freibetrag von 520 € eingeführt und nur Altersicherung nach besonderen neuen gesetzlichen Vorschriften (Riester-Rente) gesondert freigestellt. Der allgemeine Freibetrag wurde dann noch auf 200 €/Lebensjahr abgesenkt. Da ältere aber keine Riesterrente etc. haben bzw. nicht mehr genug für eine brauchbare Rente einzahlen können, muss der "allgemeine" Freibetrag für sie höher bleiben (P.S. Für Jüngere muss jetzt 200€ reichen.). Ihr Vermögen ist auch ihre Alterssicherung, weil es früher kein Riester gab. Freilich ist es kein besonders gebundenes Vermögen, wie bei den neuen Vorschriften, weshalb es sein kann, dass jemand alles verbraucht und im Alter trotzdem bedürftig ist. Aber wer früher fürs Alter gespart hat, soll jetzt nicht bestraft werden. So in etwa.
Soso … aber die anonyme Frage zielte doch vernünftigerweise wohl auf eine Erweiterung des Artikels – eher als auf eine Antwort auf der Diskussionseite!?! – Uwe Lück 07:17, 4. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Kompetenzlosigkeit der Regierung

In den Medien wird häufig verbreitet, wie sich Politiker bemühen Arbeitslose in Anstellung zu bringen. Merkwürdigerweise wurde im Arbeitslosengeld II vergessen, dass der Arbeitssuchende mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit fahren muss. Auch die Suche nach einer Arbeitsstelle kann nur mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erfolgen. Nun ist es aber einem ALG II Empfänger unmöglich, die teure Fahrkarte von 2-6 Euro von einer durchschnittlichen maximalen Tagesvefügbarkeit von 7.- Euro (nur für Nahrungsmittel) zu bezahlen. Wie denkt die Regierung, Arbeitsplätze schaffen zu können, wenn selbst solche einfachen Dinge vergessen wurden? Grundsätzlich haben alle öffenlichen Verkehrsmittel für ALG II Empfänger kostenfrei zu sein.

Ihre Frage können und sollten Sie der Regierung direkt stellen, z.B. über http://www.bundesregierung.de/Kontakt/-,443/E-Mail.htm
Hiervon abgesehen können Sie unserer Regierung doch unmöglich das Fehlen von Kompetenz unterstellen, wenn diese doch sehr wohl kompetent genug ist einen Teil der finanziellen Einnahmen von arbeitenden Steuerzahlern an Empfänger des ALG-II und sonstige bedürftige Menschen für deren Lebensunterhalt abzuzweigen! Es ist eine andere Frage, ob dieses Geld tatsächlich für den Lebensunterhalt dieser Menschen reicht.
Unverständlich ist, warum Ihrer Ansicht nach "der Arbeitsuchende mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit fahren muss", wenn dieser doch gar nicht arbeitet, bzw. bei einem Arbeitgeber zur Arbeit angestellt ist. Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, und diese sind vermutlich gemeint, werden sicherlich von der örtlichen Arbeitsgemeinschaft, der sog. ARGE auf Antrag erstattet. [DeLa]
Für die Aufnahme einer Arbeit gibt es Mobilitätsbeihilfen (§ 16 SGB II = "Leistungen zur Eingliederung", § 53 f. SGB III). Fahrtkosten werden im Übrigen beim Einkommen berücksichtigt (d.h. abgezogen, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II bzw. Sätze 2 und 3). Es gilt das billigste Beförderungsmittel. Wer einen Job in Aussicht hat, kommt also auch hin.

Entschuldigung, aber die Regierung muss wirklich Saudoof sein...

- mit Hartz IV haben die Leute weniger Geld zur Verfügung und die Regierung meint, Geld dadurch sparen zu können.

- haben die Leute weniger Geld, können sie auch weniger Produkte kaufen.

- werden weniger Produkte gekauft, verkaufen die Unternehmen weniger ..

- verkaufen die Unternehmen weniger, gehen diese in Insolvenz, da kein Umsatz durch Verkauf..

- Und die Regierungsangestellten kratzen sich am Kopf, und fragen sich: "Woher kommen nur die ganzen Insolvenzen?"...

Ähm, aber sonst geht es noch? Baut unser ganzes System darauf auf, dass Arbeitssuchende, das Geld was sie von der Regierung erhalten, dafür ausgeben sollen/müssen, damit keine Unternehmen Pleite gehen? Also ist ALG2 in Prinzip nichts weiteres als eine indirekte Subvention der Wirtschaft!? Komm mal klar mit deinem Bild von der Welt.. --84.167.156.160 23:36, 6. Nov 2005 (CET)
Bei obiger Argumentation handelt es sich um ein Beispiel für die Sicht unseres Wirtschaftssystems aus der Nachfrageperspektive. Die - und das behauptet obiger Schreiber sicherlich nicht - ist nicht die einzige Sichweise, aber sicherlich auch keine falsche. Siehe Extremfall bei dem alle Firmen zu Einsparungszwecken alle Entlassen haben. Computer kaufen kein Brot. Das die Binnennachfrage in den letzten Jahren erheblich - insbesondere im europäischen Vergleich - zurückgegangen ist, ist kein Geheimnis. Arbeitslosigkeit ist neben sinkenden Reallöhnen einer der Hauptgründe. --Thinktank 20:19, 18. Jan 2006 (CET)
Wenn ich dazu mal sagen darf, es ist nicht nur die Arbeitslosigkeit, sondern die Angst vor Arbeitslosigkeit.. --Risatara 08:42, 19. Jan 2006 (CET)

Im Grunde gehört das hier nicht auf die Diskussionsseite des Artikels Arbeitslosengeld II, da sie nicht das mindeste zum Artikelinhalt beiträgt, sondern lediglich in allgemeiner Politisiererei erschöpft. --Dr. Meierhofer 17:12, 11. Mär 2006 (CET)

Kritiken sind sowohl über Inhalte eines Artikels wie auch über die im Artikel beschriebene Sache zulässig und berechtigt, solange der Kritiker nicht gegen grundsätzliche Regeln der Wikipedia verstösst! Lesen Sie hierzu auch die Wikipedia:Richtlinien. Abgesehen von der Tatsache, dass der Schreiber obiger Kritik offensichtlich überhaupt keine Kenntnisse über eine funktionierende Wertschöpfungskette in einer gesunden Marktwirtschaft besitzt, zum Zwecke der Klärung seines Wissensdefizits aber freilich diese Diskussion - neben der eigentlichen Suche nach Richtigkeit und Wahrheit zu einem Artikel - auch dient, so hätte er sich jedoch mindestens mit der beleidigenden Überschrift ein wenig zurückhalten müssen! [DeLa]
Und Sie lesen bitte einmal Wikipedia:Diskussionsseiten:

„Wikipedia ist kein Diskussionsforum, deshalb gilt als Grundregel für den Gebrauch von Diskussionsseiten: Diskutiert über den Artikel, nicht über das Thema des Artikels!“

-- Uwe Lück 07:17, 4. Mär. 2007 (CET)Beantworten



Es ist eine irrige Annahme zu meinen, daß die Regierung saudoof sei. Es geht bei dem drastischen Leistungsabbau für Arbeitslose (Sozialabbau) und dem Versprechen diese wieder in Arbeit zu setzen, keineswegs um derlei hehre Ziele. Vielmehr dient die Leistungskürzung dazu, ein weiteres Lohndumping zu erwirken. Bestehende Leichtlohngruppen werden mittlerweile nicht mehr als solche erachtet oder aber zum allgemeinen Vorbild genommen, d.h. deren flächendeckende Einführung ist Ziel von Kapital und Staat. Je mehr die Leistungen für Arbeitslose gekürzt werden, desto eher sind diese gezwungen auch die miesesten Jobs anzunehmen. Gleichfalls gilt, je fürchterlicher die staatliche Armutsverordnung ausfällt, desto abschreckender wirkt sie auf Lohnabhängige, die dann aus Angst vor Arbeitslosigkeit alle möglichen Bedingungen des Kapitals bzw. des Staates (als Arbeitgeber) mehr oder weniger akzeptieren, um so einer möglichen Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken. In erster Linie dient also die Deckelung der Arbeitslosen dazu, die noch Beschäftigten in eine allgemeine Lohnsenkung hineinzudrücken, zwecks Steigwerung der Profite. Gleichfalls dient der allgemeine Sozialabbau dazu, eine existierende Etatmisere durch Kürzung der Sozialleistungen entgegenzuwirken. (Haushaltssanierung) Es darf nicht vergessen werden, daß der Bund durch Steuererleichterungen beim Kapital (Einkommenssteuer, Köperschaftssteuer)Steuereinnahmeverluste entstehen, die kompensiert werden. In näherer Zukunft dürfte die zunehmende Militarisierung Deutschlands weitere Rüstungsaufwendungen mit sich bringen, die "gegenfinanziert" werden. --HorstTitus 19:23, 6. Sep 2006 (CEST)

Unabhängig davon, ob dieser Beitrag der Meinungsbildung dankenswerterweise dient, gehört er nicht hierher -- ich wiederhole:

„Wikipedia ist kein Diskussionsforum, deshalb gilt als Grundregel für den Gebrauch von Diskussionsseiten: Diskutiert über den Artikel, nicht über das Thema des Artikels!“

-- Uwe Lück 07:17, 4. Mär. 2007 (CET)Beantworten
Benutzer Titus hat vollkommen recht, wenn er zum Gegenstand des Artikels auch die Darstellung von dessen Ursachen, Motiven, zugrundeliegenden Interessen einerseits und dessen Auswirkungen und Begünstigten und Opfern andererseits anmahnt. (Ich würde sogar noch die Parallelen im Gesundheitssystem und bei der Mehrwertsteuer ansprechen; eine Zukunftsprognose wie die über den Rüstungshaushalt überschreitet allerdings den Rahmen, so zutreffend sie auch ist: unser Herr Verteidigungsminister äußerte ja bereits, daß er mehr Geld "brauche".) Eine Enzyklopädie hat mehr zu leisten als eine abgeschottete Darstellung isolierter Einzelfakten; die machen die Welt nicht klarer.
Warum, Herr Lück, wollen Sie die Zusammenhänge, in denen der Gegenstand des Artikels zur wirklichen Welt steht, ums Verrecken unter den Teppich kehren? - Yog-S (nicht signierter Beitrag von 213.102.106.231 (Diskussion) 10:33, 11. Apr. 2007)



Nur noch ein weiterer kleiner Joke von mir, und dann haben wir es endgültig in den ernst zu nehmenden Teil dieser Diskussionsseite geschafft Uwe Lück 01:58, 9. Mär. 2007 (CET):Beantworten


Anrechnung von eigenem Unvermögen …

[Hihi, hoffentlich erwischen mich die schrecklichen Wiki-Rächer/Anrächner nicht – … Spaß beizeiten:

Hier geht es darum, inwieweit Einkommen und Vermögen die Sozialleistung verringern. Uwe Lück 01:58, 9. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Anrechnung von eigenem Vermögen

Was bedeutet das 1a im 2ten Punkt? Ist das eine bewertung? --Calle Cool 08:16, 23. Jan 2006 (CET)

Was bitte ist 1a und sein 2ter Punkt??? – Am einfachsten: Löschen! (Vermutlich "überholt") Uwe Lück 01:58, 9. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Übungsleitervergütung

Die Vergütung von Übungsleitern in Vereinen ist ein Spezialfall. Die Behandlung durch die JobCenter sollte dargestellt werden, da sie täglich vorkommt. 1.854 p.a. sind steuerfrei. Die Job Center verfahren wohl unterschiedlich. [Anonymer, d. h. unsignierter Beitrag -- Uwe Lück 16:32, 19. Mär. 2007 (CET)]Beantworten

Grafik "Ganz unten Leben"

Ich fände eine Erklärung zu der Graphik "Ganz unten Leben" angemessen. Wie kommt der Autor zu diesen Werten und Kategorien, handelt es sich um Durchschnittswerte oder Bedürfnisminima usw. [Anonymer, d. h. unsignierter Beitrag -- Uwe Lück 16:32, 19. Mär. 2007 (CET)]Beantworten

Damit wäre der Artikel vielleicht endgültig überfrachtet und völlig unübersichtlich. Eher würde ich sogar die Grafik rausnehmen. -- Mehr Konsens vielleicht bei folgendem Vorschlag: Die Seite in separate (verlinkte) HTMLs aufteilen!
Separates Problem: die Grafik stellt "Regelleistungen" dar. Die werden aber im Artikel erst viel weiter unten behandelt. Entsprechend sollte die Grafik verschoben werden -- ich bin aber Neuling hier, ich finde die Grafik noch nicht mal im Quelltext! -- Uwe Lück 16:32, 19. Mär. 2007 (CET)Beantworten
Ich fände es sogar passend, die Grafik zu neutralisieren. Die Überschrift "Ganz unten Leben" hat schon einen sehr wertenden Unterton, der in einem Nachschlagewerk meiner Meinung nach nichts verloren hat. Es würde ja schon reichen, wenn man diese Überschrift wegnimmt und ggf. in die Bildunterschrift eine entsprechende neutrale Beschreibung aufnimmt. (nicht signierter Beitrag von 84.174.99.170 (Diskussion) 20:00, 19. Apr. 2007)

Einkommen/Freibeträge

Bei "Anrechnung von Einkommen" – "Allgemeine Regelungen" trifft der Punkt "auf das Einkommen entrichtete Steuern" im Zusammenhang mit "Besondere Regelungen für Erwerbseinkommen" nach meinem Verständnis seit 1.10.2005 nicht mehr zu. Der Freibetrag wird mittlerweile unter Bezug auf das Brutto-Einkommen statt des Netto-Einkommens berechnet – ohne Bezugnahme auf Steuern. Zwei Links hierzu:

Ich beschäftige mich heute erstmals mit dieser Materie und bitte jemand besser beschlagenen, sich das genauer anzusehen und den Artikel ggf. zu korrigieren -- Uwe Lück 01:07, 2. Mär. 2007 (CET) – ein solcher Fehler wäre besonders blöd bei diesem wichtigen Thema. -- Uwe Lück 22:54, 8. Mär. 2007 (CET). – Auch die weiteren Punkte zu "abzusetzen" nach "Steuern" treffen wohl nicht mehr zu. Bitte prüfen, korrigieren, mein "tatsächlich …?" entfernen! -- Uwe Lück 23:28, 10. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Nur zur Form. Sag doch einfach, dass du dich auf den Abschnitt unter der Überschrift soundso beziehst statt die == zu verwenden. Hab deinen Beitrag außerdem mal runterkopiert, neues wird generell unten angefügt. Weiterhin ist DaB. vermutlich der falsche Ansprechpartner, aber irgendwer wird auf diesen Diskussionsbeitrag _hier_ schon reagieren. Grüße, Amtiss, SNAFU ? 04:25, 2. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Gerade sehe ich erst "daran, was hinten rauskommt", wie Recht Du hast. Danke! Entsprechend ändere ich meine vorige Stellungnahme -- Uwe Lück 22:41, 8. Mär. 2007 (CET) – Zu "irgendwer wird … schon": Mein Eindruck ist inzwischen der, dass ernsthafte Fragen zum Umarbeiten von Arbeitslosengeld_II niemals beantwortet werden. -- Uwe Lück 23:28, 10. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Die Bedenken sind unbegründet. Die Darstellung in dem Artkel zu Einkommen und Freibeträgen ist korrekt. Auch dem 30.09.2005 sind die Steuern noch vom Einkommen abzuziehen. Das ist nur logisch, weil dem Hilfebedürftigen ja nur das Nettoeinkommen tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht.
Um einen Anreiz zu geben, durch Arbeit Erwerbseinkommen zu erzielen, lässt man dem erwerbstätigen Hilfeempfänger noch einen zusätzlichen Freibetrag. Nur die Berechnung des Freibetrags hat sich seit Oktober 2005 geändert. Der Freibetrag wird (aus Vereinfachungsgründen) nun zwar anhand des Bruttoeinkommens berechnet, der errechnete Freibetrag ist dann aber selbstverständlich vom Nettoeinkommen abzuziehen. Damit verringert sich die Höhe des noch anzurechnenden Nettoeinkommens. Ich werde deshalb die Markierung als überarbeitungsbedürftig löschen Arpinium 11. April 2007 20:40 (CEST)

Bitte Rechtschreibfehler korrigieren

Bitte das Wort Früstück im Artikel durch Frühstück ersetzen!--89.247.37.159 12:35, 11. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Bitte das Wort Regesatz im Artikel durch Regelsatz ersetzen!--89.247.37.159 12:44, 11. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Bitte "auch 0,88" im Artikel durch "auch aus 0,88" ersetzen!--89.247.37.159 12:50, 11. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Erledigt (vgl. diff). --Sandra Burger 18:47, 11. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

wurd zur Löschung vorgeschlagen. Ist ein extra Artikel sinnvoll? --Mathemaduenn 07:21, 29. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Weblinks - allgemein

Veraltete Referenzen entfernt. Der Link zum Big-Brother-Award hat bei meinem Virenschutzprogramm folgende Meldung erzeugt: In der Datei '*:\Cache\9E102091d01' wurde ein Virus oder unerwünschtes Programm 'HEUR/Exploit.HTML' [HEUR/Exploit.HTML] gefunden. Daher habe ich den Link entfernt. --Kachelmann 17:42, 19. Dez. 2007 (CET)Beantworten


Weblink Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ist tot, da die Adresse leicht verändert wurde. Hiermit ersetzt wird er wieder funktionieren: [http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/index.html Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld] -- Jschall 19:16, 14. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Überarbeitung

(Da ich es nicht selbst editieren kann (ip-Artikel-Sperre) bitte ich Angemeldete um Korrektur und/oder Diskussion)

Fehlende zentral wichtige Kritik:
1) Die Abschaffung der sogenannten Fürsorgepflicht (vergl. Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV)) ist für Langzeitarbeitslose (früher Sozialhilfe) als Rechtsgrundlage „still und heimlich” abgeschafft worden. (Dadurch wurde vermutlich erst die drastische Strafe des völligen Entzugs der Lebensgrundlage möglich)
2) Statistik/Zahlenfälschung: Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist bei weitem höher, da die Arbeitsämter eine systematische künstliche Zahlenreduzierung betreiben, die teils große Gruppen von OFFIZIELL GEMELDETEN Arbeitslosen ausklammern. Z.B. gelten jegliche Arbeitslose (besonders häufig Jugendliche über „U25”), die in Fördermaßnahmen (selbst 1 wöchigen) verpflichtet werden, plötzlich nicht als arbeitslos, obwohl solche Maßnahmen (wie auch die sogenannten Ein-Euro-Jobs) höchstoffiziell ausdrücklich keine Arbeit (kein Arbeitsvertrag) sind und Betroffene sich daneben auch höchstoffiziell weiter regulär bewerben (um Arbeit bemühen) müssen.

Kapitel Höhe der Absenkung:
1) „PV” ( Pflichtverletzung ist gemeint) ist eine unnötige Abkürzung deren Erklärung „Pflichtverletzungen (PV)” ich erst nach einigem Suchen (und nachdem ich selbst drauf gekommen bin) gefunden habe. Wenn das für mich schon (unnötige) 30 Sekunden dauert, wird das für den Großvater zu einem unvertretbaren Hinderniss.
2) Die stupide Aufzählung der „kleine Sanktionen” in 10%-Schritten OHNE LÜCKE durchzuexerzieren ist ein Schildbürgerstreich? --87.160.221.45 13:53, 5. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Zu „Fehlende zentral wichtige Kritik:” Pkt. 2: Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im SGB III definiert - danach sind Teilnehmer an diversen Maßnahmen eben nicht arbeitslos. Den Arbeitsagenturen ist hier also kein Vorwurf zu machen. Es handelt sich auch nicht um ein Problem, das für diesen Artikel relevant ist - entsprechende Kritik wäre eher im Artikel über Arbeitslosigkeit anzusiedeln und dann mit dem Gesetzgeber / der Politik als Adressat.
Kapitel „Höhe der Absenkung”: Erledigt. --Kachelmann 08:55, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Punkt 2, den du (IP) ansprichst, ist sicher korrekt (ein als arbeitslos Gemeldeter ist nach dem gesunden Menschenverstand nach wie vor arbeitslos (denn er geht keiner Erwerbsarbeit nach), auch wenn er in irgendeiner Fördermaßnahme ist. Der Begriff „Arbeitslosigkeit” wie ihn SGB III definiert, sorgt also für beschönigte Statistiken. Das gehört allerdings, wie Kachelmann zurecht sagt, in den Artikel Arbeitslosigkeit, Abschnitt „Aktive Arbeitsmarktpolitik” bzw. „Statistische Erfassung der Arbeitslosigkeit” (dort steht er bereits kurz erwähnt: „Mit Verweis auf die Verfügbarkeit zählt nicht als arbeitslos, wer an Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit teilnimmt (z.B. Trainingsmaßnahmen, ABM) oder eine Ich-AG gegründet hat.
Was ist nun aber mit dem ersten Punkt, der Abschaffung der staatlichen Fürsorgepflicht? Weiß jemand mehr darüber? --Neitram 16:30, 9. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Kein Recht auf Urlaub?

Ist es korrekt, dass ALG-II-Empfänger kein Recht auf Urlaub (d.h. auf Entfernung vom Wohnort, z.B. zum Besuch von Eltern und Verwandten in anderen Teilen Deutschlands) haben? Ich dachte bisher, dass sie einen bestimmten gesetzlichen Mindesturlaub (z.B. 3 oder 4 Wochen im Jahr, wie Arbeitnehmer eben auch) hätten und diesen beim Leistungsträger beantragen müssen. Jetzt habe ich erfahren, dass es überhaupt keinen Urlaubsanspruch für ALG-II-Empfänger gäbe - ist das korrekt? Hängt es vom Bundesland ab, in dem man wohnt? --Neitram 16:14, 9. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ich schreibe mal dazu nichts in den Artikel, weil solche Detailfragen m.E: den Rahmen sprengen würden. Ein Wiki-Artikel sollte nicht den Umfang der Weisungen einer ausführenden Behörde bekommen, finde ich. Gleichwohl kann ich Deine Frage kurz beantworten; ausführlicher diskutieren kann man dann ja in einem entsprechenden Forum.
Urlaub für arbeitslose Leistungsempfänger wird im Rahmen der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) bundesweit einheitlich entschieden; d.h. maximal 3 Wochen im Jahr darf man sich, mit vorheriger Zustimmung, ausserhalb des sogenannten Nahbereichs aufhalten. Die Zustimmung wird von konkreten Eingliederungsaussichten abhängig gemacht, die vor persönlichen Interessen des Arbeitslosen grundsätzlich Vorrang haben. Ein Rechtsanspruch besteht also nicht. Korrekt geht es auch nicht um „Urlaub”, sondern um eine vorübergehende Ortsabwesenheit, die eine Ausnahme zur grundsätzlichen Verpflichtung darstellt, an jedem Werktag per Briefpost persönlich erreichbar zu sein und ohne größeren Aufwand persönlich in der ARGE oder bei einem Arbeitgeber / Maßnahmeträger zeitnah vorsprechen zu können.
Urlaub für Leistungsempfänger, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (sogenannte Aufstocker) ist hingegen von der ARGE grundsätzlich in dem Umfang zu genehmigen, in dem der Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis heraus Urlaub beanspruchen kann. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4a SGB II in Verbindung mit der EAO. Weitergehende Hinweise sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.--Kachelmann 17:57, 9. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Danke für die Auskunft, ich fasse zusammen und interpretiere das wie folgt:
  • Alle ALG-II-Empfänger, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben grundsätzlich die Pflicht, sich ständig im Nahbereich ihres Wohnorts aufzuhalten.
  • Sie dürfen grundsätzlich nicht verreisen, auch dann nicht, wenn sie telefonisch erreichbar sind und wenn jemand täglich ihre Post öffnet, um sie ggf. sofort heimzurufen.
  • Sie können beim Leistungsträger (ARGE) Antrag darauf stellen, von dieser Ortsanwesenheitspflicht vorübergehend entbunden zu werden. Ob dies jedoch gewährt wird, liegt im Ermessen der ARGE. Möglicherweise sind die ARGEs in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich kulant bei der Gewährung von Urlaub.
  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Urlaub. Falls ein Urlaub gewährt wird, liegt dessen Dauer im Ermessen der ARGE und dessen Obergrenze bei maximal 3 Wochen im Jahr.
Berichtigt mich, wenn ich Unrecht habe. --Neitram 14:00, 10. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Ich bin unfreiwillig „Kunde” beim politisch neu-konstruierten Volksverarsche-„Verein” „ARGE”. Habe Du offiziell kein Handy oder Telefon, dann kannste nur schriftlich per „Briefpost” gestört werden, das gewinnt Dir mindestens einen, realistisch jedoch etwa 2 Arbeitstage „Postlaufzeit”, falls Du mal „wechmußt”. Zu Hause passt die Mutti oder der Bruder oder sonstwer auf, was da so an eiliger Briefpost „reinkommt”, und ruft Dich notfalls umgehend aufs ALDI-Prepaid-Handy an, damit Du weißt, was zu tun ist. Reicht, selbst von Malle (notfalls jede Stunde 'nen allerdings teuren Linienflug), aus, um „rechtzeitig” bei der ARGE unverdächtigt auffe Matte stehen zu können. Sollte man meinen! Solange Du keinen Stunk mit denen lostrittst, haste da also eigentlich gar keinen Ärger als Retourkutsche zu erwarten! Locker bleiben. Wird es doch mal zu eng (Dom. Rep., Pataya oder die Kilimandscharo-Besteigung, man weiß es nicht!), kostet Dich das eben halt nur drei Monate lang schlappe 30 Prozent Deines auszubezahlenden Miniatur-„Stützen”-Satzes. Dann isses wieder „ausgeheilt”; solltest dann nur im selben Jahr möglichst nicht noch ein Ding riskieren. Wer mich nun schon seit Jahren ohne brauchbaren Vermittlungsvorschlag verarscht, der muß mit kreativem Urlaub, um mich damit für den Arbeitsmarkt zu „regenerieren”, als mitdenkende „Antwort” rechnen. Geht es Dir nun wieder besser? Nach meiner rein hypothetischen Modellbetrachtung - die ich natürlich niemals selber testen würde, großes Indianer-Ährenwort, wie Kohls bei der Leuna-Buna-Bimbes-Affaire, wo es um ganz andere „Peanuts”-Gelder ging, gegebenes auch. - 84.44.138.182 00:35, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten


Ich habe noch ein bisschen gegoogelt und davon abweichende Infos gefunden: hier: „Verlässt der Hilfebedürftige diesen Nahbereich bzw. ist er nicht mehr werktags erreichbar, so bedarf es der vorherigen Zustimmung der ARGE. Aber auch Arbeitslose haben einen Anspruch auf Urlaub. Dieser muss jedoch beantragt und genehmigt werden.” und hier: „Will man weiter und für längere Zeit z.B. verreisen, so ist das bis zu drei Wochen pro Jahr möglich, wenn man dies vorher mit dem Träger der Grundsicherung abgesprochen hat. Dieser darf die Genehmigung nur verweigern, wenn dadurch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt verhindert würde.

Das klingt für mich danach, dass es a) doch einen grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub gibt, b) dass im Falle einer Nichtgenehmigung die Beweislast bei der ARGE liegt: die ARGE müsste im Falle einer Ablehnung belegen, dass es einen konkreten Grund dafür gibt, den beantragten Urlaub zum beantragten Termin zu verweigern. Was stimmt nun? --Neitram 17:21, 14. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Hallo Neitram, schau mal ins (juristische) Forum „ARGE Zeiten” (Registrierung unter einem beliebigen Nick erforderlich). Zum Beispiel dies hier: Gegen eine Einkerkerung der AlG II-Bezieher vor Heiligendamm. Liebe Grüße:. --Sandra Burger 18:07, 14. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Auch Arbeitslosengeld II - Empfänger haben einen Rechtsanspruch auf Urlaub von drei Wochen im Kalenderjahr im Sinne einer Erlaubnis, verreisen zu dürfen. In der Logik des SGB II ist der Urlaub ein der Verfügbarkeit nicht entgegenstehender Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs, der nicht zum Verlust des Leistungsanspruchs führt.

Es handelt sich allerdings nicht um Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinn. Das Bundesurlaubsgesetz findet deshalb keine Anwendung. Es gibt weder einen Mindesturlaub von vier Wochen, noch hat der Urlaub einen Erholungszweck oder führt eine Erkrankung während des Urlaubs dazu, dass die Krankheitstage nicht als Urlaubstage gezählt werden dürfen. (Aus diesen unterschiedlichen Urlaubsbegriffen resultieren die Missverständnisse hinsichtlich des Urlaubsanspruchs für Arbeitslose. Wenn es heißt, Arbeitslose hätten keinen Urlaubsanspruch, so bedeutet das nur, dass sie keinen Urlaubsanspruch im arbeitsrechtlichen Sinn haben.)

Der Rechtsanspruch auf Urlaub folgt aus § 7 Abs. 4a SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Erreichbarkeits-Anordnung. Danach ist der Anspruch abhängig von drei Voraussetzungen:

  • materielle Voraussetzungen
  • die Arbeitslosigkeit muss schon länger als drei Monate bestehen
  • durch die Zeit der Abwesenheit darf die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt werden
  • formelle Voraussetzung
  • die Behörde (der persönliche Ansprechpartner) muss der Abwesenheit vorher zustimmen

Die Bedeutung der formellen Voraussetzung der vorherigen Zustimmung liegt darin, dass ein Urlaubsantritt ohne vorherige Zustimmung zum Wegfall des Leistungsanspruchs führen würde, selbst wenn die beiden materiellen Voraussetzungen erfüllt sein sollten.

Die Schwierigkeit liegt darin, dass der persönliche Ansprechpartner die Frage beantworten muss, ob die Abwesenheit der beruflichen Eingliederung entgegegenstehen würde. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Bestimmung der Bedeutung dieses Begriffes erfordert u.U. eine Wertung und eine Prognose. Ist etwa damit zu rechnen, dass der Arbeitslose aufgrund einer Bewerbung um eine Arbeitsstelle zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden könnte, so würde die Abwesenheit der beruflichen Eingliederung wohl entgegen stehen.

Die Voraussetzung der Genehmigung bedeutet nicht, dass die Genehmigung im Ermessen des persönlichen Ansprechpartners steht. Dieser hat nur zu prüfen, ob die beiden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, muss er die Zustimmung zum Urlaub erteilen.

Das Ergebnis der Bestimmung, ob die berufliche Eingliederung beeinträchtigt wird, ist gerichtlich voll überprüfbar. Die objektive Beweislast liegt bei der Behörde. --Arpinium, 18. Mai 2007, 10.:30 (CEST)

Erhöhung der Regelleistung

Stimmt es, dass die Regelleistung am 01.07.07 auf 347 Euro erhöht wird? --Anarcholiberaler 20:55, 31. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Die Kopplung der Regelleistung an den Rentenwert ergibt sich aus § 20 Abs. 4 SGB II. Der aktuelle Rentenwert steigt am 1. Juli 2007 um 0,54%. Das würde eine Erhöhung des Regelsatzes von jetzt 345 Euro um 1,86 Euro auf 346,86 Euro bedeuten bzw., wenn man kaufmännisch rundet, auf 347 Euro. Arpinium 2. Juni 2007, 12.20 CEST

Genau. Käufmännische Rundung erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 SGB II (Berechnung der Leistungen).
Zitat § 41 Abs. 2:
Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Also wird die Regelleistung um 2 Euro erhöht. --Anarcholiberaler 22:36, 3. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Studienabschluss

Inwiefern berechtigt ein Studienabschluss zu ALGI bzw II? --Flammingo, 18:25, 14. Jun. 2007 (CEST)

Für beide Leistungen ist es völlig egal, ob man einen Studienabschluss hat oder nicht. --Kachelmann 19:15, 14. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

„sechsstellige Höhe”

In dieser Änderung wird gesagt, das privilegierte Vermögen sei sechstellig. Kachelmann schrieb am 15:10, 6. Jul. 2007 in der Zusammenfassung (→Kritik - Auch ein abgezahltes Haus kann privilegiertes Vermögen sein- damit sind wir locker im 6-stelligen Bereich) Dazu zwei Gedanken: erstens steht „sechsstellig” im Widerspruch zu Arbeitslosengeld_II#Anrechnung_von_Verm.C3.B6gen, wo der allerhöchste mögliche Freibetrag 65.980€ ist. Zweitens ist der Begriff „sechsstellige Höhe”, der früher dort stand, zu ungenau, zudem unbelegt, und klingt eher empört als fundiert, und das nicht hinzugerechnete Vermögen („Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen: ...”) kann ja kein Argument für einen Vergleich sein, da dazu keine Zahlen genannt werden, sondern nur Richtlinien („angemessenes Kraftfahrzeug”, etc.). --FlammingoMoin 13:15, 9. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Einverstanden - es sollte dann aber im Zusammenhang ergänzt werden, dass mit dem genannten Betrag eine bedingungslose Privilegierung gemeint ist und die weiteren Privilegierungstatbestände hinzukommen. Denn gerade das Beispiel Eigenheim zeigt, dass die hier diskutierten Werte nicht unerheblich sind. Und es ist sowohl in früheren als auch in bestehenden Sozialleistungssystemen Deutschlands bzw. in der EU nicht selbstverständlich, dass KFZ und Haus unangetastet bleiben. Formulierungsvorschlag dazu: „... der vergleichsweise großzügigen (bedingungslose) Privilegierung von Vermögen bis 65.980 Euro sowie weiterer Vermögensgegenstände in beträchtlicher Höhe, wie z.B. Eigenheim, Altersvorsorge und KFZ.” Denn mit der jetzigen Formulierung könnte man auch denken, dass sich die Kritik lediglich gegen den Freibetrag richtet, der ja gerade bei jüngeren Beziehern von Arbeitslosengeld II nicht wirklich üppig ausfällt. --Kachelmann 18:25, 9. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Nachtrag: Der Betrag von 65.980 Euro ist nur ein Beispiel für eine Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder- in dieser Konstellation wäre der höchstmögliche Freibetrag 68.580 Euro (EHB 64 Jahre alt mit Partner über 65). Insofern lässt sich der Höchstbetrag nicht quantifizieren, da er - bezogen auf die Bedarfsgemeinschaft - nach oben offen ist (Kinder haben ja ebenfalls einen individuellen Freibetrag). Daher ändere ich die Passage vorerst wieder mit dem Begriff „fünfstellig” und meiner o.g. Ergänzung. Vielleicht hat ja jemand eine bessere Idee. --Kachelmann 18:31, 9. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Ah, so war das gemeint, durch x-stellig sollte die Schwankung hervorgehoben werden. Ich finde es jetzt auch besser, wenn auch etwas verschachtelt. Das hat der Punkt aber mit der gesamten Liste gemeinsam...--FlammingoMoin 14:55, 10. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Regelsätze für Kinder 14 Jahre

Unter dem Punkt Regelleistung (6.1.) ist in der Tabelle angegeben:

Kind 14 Jahre (Sozialgeld) 80 (%) 278 €.

Dies ist meiner Meinung nach falsch. Der Regelsatz für Kinder bis 14 Jahren beträgt 60 %. Für Kinder zw. 15 - 18 Jahren beträgt 80 %. Siehe z.B. „Leitfaden AlgII / Sozialhilfe von A-Z”, 2006 ISBN 3-932246-64-0, Seite 223. Hier ist ein Link auf diese Seite: http://www.fb4.fh-frankfurt.de/projekte/agtuwas/regelsaetze.pdf

Im Gesetzestext heißt es:

§ 28 Sozialgeld

(1) 1Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 2Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. 3Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;
2. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden auch an behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird;
3. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
4. nichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
(2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend.

Obiges steht unter dem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html

Könnte jemand die Tabelle bitte entsprechend ändern.

Viele Dank, Bernhard Walch (bee.hive@gmx.de)


Das 14. Lebensjahr beginnt am Tag nach dem 13. Geburtstag und wird am Tag des 14. Geburtstages, an dem das Kind 14 wird, vollendet. Am Tag danach beginnt das 15. Lebensjahr. 14-jährige Kinder erhalten also bereits 80% des Regelsatzes. Die Angabe in dem Artikel ist also richtig. Der zitierte Leitfaden von 'Tu was' ist an dieser Stelle ebenfalls falsch. --Arpinium 22:14, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Fast richtig, aber das 14. Lebensjahr beginnt am Tag des 13. Geburtstags und nicht danach. Wer beispielsweise heute (23.08.2007) seinen 13. Geburtstag feiert, hat gestern (22.08.2007) um 24 Uhr sein 13. Lebensjahr vollendet. Ab heute hätte er also Anspruch auf den höheren Regelsatz. Man versteht dies besser, wenn man wie folgt denkt: Nehmen wir an, jemand wird am 01.01.2000 geboren. An diesem Tag beginnt er sein erstes Lebensjahr. Mit Ablauf des 31.12.2000, also um 24 Uhr, endet das erste Lebensjahr. Am 1. Geburtstag, dem 01.01.2001 beginnt somit das zweite Lebensjahr. --Kachelmann 17:51, 23. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Ist korrekt (siehe § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB,§ 188 Abs. 2 BGB) --Arpinium 22:28, 23. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Genau. Wobei sich der Gesetzgeber hier nicht durch besonders gut verständliche Lyrik ausgezeichnet hat. Wieso er nicht einfach schreibt, dass die RL Sozialgeld „ab dem 14. Geburtstag” 80% beträgt, ist eine von vielen Fragen, die sich beim Lesen des SGB II stellen... --Kachelmann 06:40, 24. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
In der Gesetzgebung tummeln sich halt viele Juristen. Und die kennen die §§ 187 ff. BGB aus dem FF. Sonst dürfen sie ihr Examen nicht machen (respektive schneiden dabei nicht besonders gut ab).

Sprachgebrauch

Umgangssprachlich wird zu Hartz 4 auch manchmal Brocken 5 gesagt. --78.48.234.211 17:28, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Haste sicherlich auch Quellen für, oder? -- Achates Geschenkt, nicht umsonst. 17:33, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Habe ich auch noch nie gehört. Gruß aus Magdeburg. -84.44.138.182 00:35, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Ich sehe da keine Relevanz für den Artikel. Sollte das jemand anders sehen, will ich eine mehrköpfige Bedarfsgemeinschaft als Siebengebirge bezeichnen dürfen. Der Artikel platzt eh schon aus allen Nähten und sollte eigentlich mal gründlich entschlackt werden. --Kachelmann 08:45, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

arbeitsosengeld 2 - Sanktionen

Kann eine Sanktion AUCH durchgeführt werden, wenn das Arbeitsamt;sprich Arbeitslosengeld 1 KEINE Sperre durchgeführt hat? Gruß jennifer (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.176.208.116 (DiskussionBeiträge) --тнояsтеn 22:51, 21. Okt. 2007 (CEST)) Beantworten

Die Frage wäre bei Wikipedia:Auskunft besser aufgehoben. -- Tobnu 22:35, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Wenn Du Alg II erst nach dem Ende des Alg I haben möchtest, gibt es keine Sanktion beim Alg II. Wenn Du Alg II neben dem Alg I beantragt hast, gelten für die Alg II-Behörde die gleichen Kriterien wie für die Alg I Behörde (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II, § 144 Abs, 1 SGB III). Es kann also jedenfalls dann, wenn die Entscheidung der ALg I-Behörde richtig war, zu keiner Sanktion beim Alg II kommen.--Arpinium 23:43, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Dazu hätte ich (als nicht registrierter User) auch eine Frage: Wenn ein ALG II Empfänger der über 25 Jahre alt ist seinen Satz wegen einer Sanktion um 30% (erste Sanktion) für eine Länge von 3 Monaten gekürzt bekommt, was passiert in diesen 3 Monaten? (sprich bekommt der Sanktionierte irgendwelche Aufgaben oder wird er für diese Zeit von der ARGE ignoriert?). Danke, Gruß.

Kritik

Wenn eine Enzyklopädie zum Mittel politischer Agitation wird, verliert sie ihre Existenzberechtigung. Es ist völlig unakzeptabel, dass der Artikel, der sich ja schließlich mit einer aktuellen politischen Frage befasst, nur die Kritik aufzeigt, aber nicht die zweifellos ebenso vorhandenen Befürworter zu Wort kommen lässt --> Der Artikel ist ganz klar einseitig. Ich schlage daher die Einführung eines Neutralitätsbausteins vor. (nicht signierter Beitrag von 137.248.79.80 (Diskussion) 26. Okt. 2007, 16:45:23)

+1 -- Achates Geschenkt, nicht umsonst. 17:28, 20. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Stimmt. In der Wirtschaftswissenschaft beispielsweise wird die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ganz überwiegend als längst überfällige Reform begrüßt.Stichworte: Überfrachtung des Sozialstaates, Fördern und Fordern, Lohn-Abstandsgebot. --Klaus 20:20, 11. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Relevanz und Ignoranz - Menschenwürde und Hartz IV

Die Frage, ob die staatlichen Grundsicherungsleistungen mit dem grundgesetzlich gebotenen Schutz der Menschenwürde (Art 1 GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art 20 GG) vereinbar sind, sowie die Darstellung der realen Lebenssituationen von "Hartz IV - Empfängern, ist zumindest so relevant, dass diese Fragen hier mit dem Ziel diskutiert werden dürfen, ob der Artikel insoweit inhaltlich ergänzt bzw. verbessert werden kann. Es ist daher m.E. nicht in Ordnung, derartige Diskussionsbeiträge einfach zu löschen und mit einer autoritären Sperrung zu reagieren anstatt einen Diskurs zu führen.

Deswegen ist der gelöschte Beitrag hier zu dokumentieren und zur Diskussion zu stellen: (Beitrag entfernt) --Arpinium 22:13, 20. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Sandra Burger wurde von der Gemeinschaft infinit gesperrt, ihre Beiträge sind unerwünscht. -- Achates Geschenkt, nicht umsonst. 22:26, 20. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Das finde ich ein ziehmlich erbärmliches Argument: Die Form wird über den Inhalt gestellt und beginnt, Selbstzweck zu werden.--Arpinium 23:14, 20. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Die reale Lebenssituation der Betroffenen repräsentativ darzustellen, dürfte kaum möglich sein. Ich habe bislang noch keine derartige Darstellung erlebt, die auch nur im Ansatz neutral wäre. Zur Verfassungskonformität darf hier gerne auf einschlägige höchstrichterliche Rechtssprechung Bezug genommen werden- die Diskussion darüber hat jedoch an anderer Stelle stattzufinden. Ich habe überhaupt nichts gegen eine solche Diskussion, aber dies ist nun mal kein Meinungsforum, kein catwalk für politische Eitelkeiten und auch keine Plattform, um seinen persönlichen Krieg mit dieser Gesellschaft zu führen. Wikipedia soll -soweit dies uns Menschen überhaupt möglich ist- sachlich, belegbar und neutral sein. Und ich werde mich dafür einsetzen, dass dieser Artikel nicht auf das hirnlose Niveau eines Tacheles-Forum abflacht. --Kachelmann 23:26, 20. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Kennst Du das Tacheles-Forum oder wolltest Du nur diffarmieren? --Roch Diskussion 07:41, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Zur Klarstellung- das Wort "hirnlos" war unglücklich gewählt. Jemanden zu diffamieren ist nicht meine Absicht. Es gibt nur viel zu viele Menschen, die sich nicht mehr die Mühe machen, selber nachzudenken. Und gerade in Foren genügt es in der Regel, eine knackig formulierte These aufzustellen, um sofort eine breite Masse hinter sich zu haben, die gedankenlos nachplappert. Das ist in dem mir durchaus bekannten Forum an der Tagesordnung- hier scheut man noch nicht einmal davor zurück, den kleinen Angestellten der ARGE, der womöglich selbst Anspruch auf ergänzendes Alg II hat, für alles Übel dieser Welt verantwortlich zu machen. Meine Aussage war nicht als Beleidigung gedacht- sie ist ein Appell, sein Hirn einzuschalten und die Welt ein bisschen differenzierter zu betrachten. Wikipedia kann ein Stück weit dazu beitragen und genau darum geht es hier. Daher haben unsachliche Diskussionen über die Frage, ob 347 Euro menschenwürdig sind oder ob es okay ist, dass ein Ehepaar mit einer Viertelmillion Euro Vermögen uneingeschränkten Anspruch auf Alg II hat, hier auch nichts verloren.--Kachelmann 22:57, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Das trägt allerdings auch nicht zur Hebung des Diskussionsniveaus bei, eine Gegenposition als hirnlos abzutun, ebensowenig das in dem Beitrag von Kachelmann zum Ausdruck kommende Schubladendenken. Im Übrigen lassen sich sehr wohl mit empririschen Methoden Lebsnsituationen von Bevölkerungsgruppen, die unter bestimmten Bedingungen leben, erforschen und interpretieren. Der Verweis auf die höchstricherliche Rechtsprechung ist sachlich zutreffend,berücksichtigt aber nur die rechtliche Dimension der Menschenwürde. --Arpinium 23:52, 20. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Was sich darstellen lässt ist eine Sache- was dargestellt wird, eine andere. Der erste Schritt wäre, zu begreifen, dass es nicht "DIE" von Hartz IV betroffene Bevölkerungsgruppe gibt. Es gibt sowohl den Hartz IV-Empfänger, der sich in seinem abgezahlten Eingamilienhaus in guter Wohnlage und mit einem netten Finanzpolster und guter Alterssicherung ins Fäustchen lacht, als auch die alte Frau, die von der Hand in den Mund lebt und deren kleine Witwenrente mal eben reicht, um die Sozialwohnung und genug zu essen zu bezahlen. Und diese alte Frau finanziert mit ihren Steuern den erstgenannten mit. Was ich damit sagen will ist, dass Diskussionen über soziale Gerechtigkeit zu vielschichtig sind, um sie an einem Artikel über eine Grundsicherungsleistung auszufechten. Zeig mir bitte eine Untersuchung, die belegt, dass eine nennenswerte Anzahl von AlgII-Empfängern in kausalem Zusammenhang mit dem SGB II in menschenunwürdigen Verhältnissen lebt. Selbst die renommierte Hans-Böckler-Stiftung macht in ihren Publikationen zum Thema gravierende Fehler, indem sie beispielsweise bei Berechnungen zum Mindestlohn/Lohnabstandsgebot die Einkommensbereinigung nicht korrekt durchführt und den Freibetrag nach § 30 SGB II außer acht lässt. --Kachelmann 06:41, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Es ist eine irrige Annahme, dass man mit Hartz IV ein "nettes Finanzpolster" und "gute Altersversicherung" haben kann. Als geschütztes Vermögen stehen 150 Euro pa und 250 Euro pa als Alterssicherung zur Verfügung. Wer dann bei der Rente das Glück hat, Leistungen nach SGB XII beziehen zu dürfen, dem werden dann auch die Einnahmen aus seiner Alterssicherung angerechnet. Und ist das Haus zu groß, dann muss dieses verwertet werden und vom Erlös gelebt werden. --Roch Diskussion 07:41, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Artikel (oder SGB II) lesen und Taschenrechner rausholen. Zum "Beweis", dass Hartz IV menschenunwürdig ist, werden immer gerne Extremfälle angeführt. Führt man ein Gegenbeispiel an, wird dies als "irrige Annahme" abgetan. Was sagst Du zu folgendem Gegenbeispiel: Ehepaar, beide 64 Jahre alt, angemessenes Eigenheim mit 90 m² Wohnfläche, Verkehrswert 170.000 Euro (komplett abgezahlt), jeder einen angemessenen PKW, Wert je 7.500 Euro. Hausrat, Altersvorsorge und andere Kinkerlitzchen lasse ich einfach mal raus. Die beiden haben außerdem Bargeld in Höhe von exakt 68.060 Euro im Schrank liegen. Nächstes Jahr werden beide in Rente gehen und - da sie früher mal gut verdient haben- ein monatliches Einkommen von 2.800 Euro haben. Dieses Ehepaar geht jetzt zur ARGE und beantragt Arbeitslosengeld II für die Zeit bis zur Rente. Und weil sie so "arm" und "bedürftig" sind (ich komme insgesamt auf Vermögen von einer guten Viertelmillion Euro), werden sie auch Arbeitslosengeld II erhalten. Und zwar jeden Monat 624 Euro Regelleistung plus die laufenden Kosten für das Eigenheim. Von Bausteinen dieser und ähnlicher Qualität würde der Artikel überschwemmt, wenn wir die Diskussion über soziale Gerechtigkeit und Menschenwürde zum Bestandteil machen. Und das ist nach wie vor nicht die Zielsetzung der Wikipedia. --Kachelmann 15:07, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Sie werden wahrscheinlich mindestens ein Auto veräussern müssen. Ausserdem muss ein Teil des "Schrankgeldes" veräussert werden, wovon sie entsprechend leben müssen. Dem Paar stehen nach SGB II nur ein Vermögen von 19200 Euro (2 x 150 Euro x 64 Jahre) sowie 750 Euro für Notfälle zu. Bei der privaten Rentenvorsorge, fest bis 65, steht dem Paar 32000 Euro* (2 x 250 Euro x 64 Jahre) als nichtanrechenbares Vermögen zu.
Ergo: dieses Paar bekommt keine Leistungen nach SGB II oder sie haben diverses bei der Antragsstellung verschwiegen. --Roch Diskussion 15:27, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Ich sagte: SGB II lesen. Wer heute 64 Jahre alt ist, hat pro Lebensjahr 520 Euro Freibetrag (§ 65 Abs. 5 SGB II). Jedem EHB bleibt ein angemessenes Kraftfahrzeug (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Und genau das meine ich mit "hirnloser" Diskussion: Halbwahrheiten werden mit dem Brustton der Überzeugung als Tatsachen verkauft, selbsternannte Experten stellen Berechnungen auf und lassen dabei Kleinigkeiten wie den höheren Vermögensfreibetrag für Ältere unter den Tisch fallen- aus Unwissenheit oder mit Absicht? --Kachelmann 20:23, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Stimmt, da habe ich ein klein wenig was übersehen, jedoch betrifft es nur die Menschen, die vor dem 1.Januar 1948 geboren wurden und ist daher eine Übergangsvorschrift. (nicht signierter Beitrag von Rochvellon (Diskussion | Beiträge) 21:09, 21. Nov. 2007)

tacheles forum meint zu dieser diskussion hier: [1] -- Cherubino 19:06, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Das Tacheles-Forum meint eine Menge. Stört mich eigentlich nicht, aber leider gibt es Menschen, die auf gut gemeinte Ratschläge aus diesem Forum ihre Aktivitäten aufbauen und sich damit die wenigen Chancen verbauen, die sie haben. Bei Tacheles gibt es Aufrufe zu Gewalt, Diffamierung, Beleidigung, und grottenschlechte Rechtsberatung von Leuten, die keine Ahnung vom Gesetz haben. Es gibt auch wirklich gute Tipps dort, das Problem ist nur, dass niemand sich drum kümmert, die Spreu vom Weizen zu trennen. In einem Forum darf das gerne so sein- wer sich allein auf solche Informationen stützt ist selber schuld, wenns in die Hose geht. Auf die Inhalte der Wiki sollte man hingegen ein wenig vertrauen können. Auch sie erfüllt nicht die Funktion einer Rechtsberatung; aber zumindest gibt es hier sowas wie Qualitätssicherung.--Kachelmann 20:23, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Das diffarmiert und beleidigt wird ist schade, nur leider ist das andere Lager nicht weniger zimperlich im Umgangston. Kurt Beck bezeichnet Langzeitarbeitslose zum Beispiel als faul, dreckig und schmarotzend. Und sind nicht solche Worte auch Aufrufe zu Gewalt, Volksverhetzung? (nicht signierter Beitrag von Rochvellon (Diskussion | Beiträge) 21:58, 21. Nov. 2007)
Nur weil Beck in einer recht rustikalen Art und Weise „Bewerbungstipps“ gab oder hab ich ein weiteres von ihm angesteuertes und getroffenes Fettnäpfchen übersehen? Da gab es schlimmere und menschenverachtendere Aussagen. -- Achates Geschenkt, nicht umsonst. 04:59, 23. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Es ist leider richtig, dass im Tacheles-Forum eigentlich kaum über sinnvolle Wegen aus der Arbeitslosigkeit beraten wird, sondern mehr über Strategien im Krieg mit Mitarbeitern der zuständigen Stellen (inkl. dem Rat, solche Kriege anzufangen). Ziel der Aktion ist aber auch nicht eine möglichst für den Einzelnen gewinnbringende Beratung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit, sondern die Zerstörung der durch die HartzIV-Reform geschaffenen Strukturen, wenn nicht bei einer Reihe von Aktivisten sogar der zu Grunde liegenden Gesellschaftsordnung. Diesem Ziel kommt man mit dieser Form der Beratung am nächsten und kann den Unmut der Bevölkerung über die oft unlogischen, handwerklich schlecht gestrickten und teilweise unsozialen Regelungen des SGB II als Vehikel für den eigenen dahinter stehenden Kampf benutzen --Kagul 13:57, 25. Mär. 2008 (CET)Beantworten


Wer über Hartz IV urteilen will, sollte mindestens 1 Jahr davon leben und zwar ohne sogenannte "Polster". Wenn möglich, noch alleinerziehend. Und dann noch alle möglichen Job-Angebote durchprobieren. Man wird sich in einem Paradox wiederfinden.--84.180.240.217 12:07, 26. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Leistungsrecht

Im Artikel steht

Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen die

voraussichtlich länger als sechs Monate in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind oder

Vermögen haben, das die gesetzlichen Vermögensgrenzen übersteigt, sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten,

als Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) oder nach dem §§ 60 - 62 SGB III förderungsfähig sind oder

Im gesetz gibts dazu aber noch ne Ausnahme, die die meisten Ämter gerne Übersehen(wollen?)

(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder

2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 88.73.183.48 (DiskussionBeiträge) 16:35, 17. Dez 2007) -- Achates Be afraid baby ... 16:47, 17. Dez. 2007 (CET)Beantworten

  1. Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen
  2. haben die Durchführungsanweisungen und Handlungsempfehlungen, Verordnungen und Anordnungen, die Sozial- und Verfassungsrichter noch weitere Einzel- und Präzedenzfallentscheidungen im Ärmel, die wir alle nicht beschreiben können und wollen
  3. dürfte das keine wesentliche Änderung zum BSHG darstellen, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. -- Achates Be afraid baby ... 16:47, 17. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Eingliederungsvereinbarung

In dem Artikel wird unter 7.1 dargelegt, der Arbeitslose habe Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Das ist irreführend. Vielmehr ist der Arbeitslose gezwungen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, will er nicht eine Absenkkung oder gar den Wegfall seiner Hilfe riskieren (siehe §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II). Hearts vier 22:56, 19. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Ich habe auch lange gesucht, um den Hinweis auf die Pflicht zur Arbeitsaufnahme im Artikel zu finden. Ich würde es sehr begrüßen, wenn ein Experte das mal deutlicher formulieren und prominenter plazieren würde. Kachelmann? --oreg 04:20, 5. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Toter Weblink (erl.)

http://gesetze.bmas.bund.de/Gesetze/sgb02xinhalt.htm (archive) --SpBot 21:58, 8. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Der erste Link unter den Quellen (ALG II-V) funktioniert nicht. Zummindest bei mir nicht! --212.95.117.54 09:39, 15. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Und eh ich es vergesse: der hier unter "Einkommen und Vermögen" funktioniert auch nicht: http://bundesrecht.juris.de/algiiv/index.html --212.95.117.54 09:42, 15. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Widerspruch

Gegen Bescheide der ARGE bzw. Jobcenter sind Widersprüche zulässig. Darüber hinaus gibt es als Mittel zur Erstreitung seiner Zuwendungen bei Bedürftigkeit die Fachaufsichtsbeschwerde bzw. die Dienstaufsichtsbeschwerde. Bei Ablehnung eines Widerspruchs bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht. Gibt es noch andere Möglichkeiten sich gegen die Behördenentscheidungen zu wehren?

Bei gravierenden Verstößen, hervorgerufen durch einen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes, bleibt außer Sozialgericht, nur noch die Dienstaufsichtsbeschwerde. --Bagerloan 16:52, 22. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Es wäre ein kapitaler Fehler, gegen eine als rechts- oder zweckwidrig angesehene Entscheidung mit einer Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde vorzugehen. Der einzig richtige Rechtsbehelf ist vielmehr der Widerspruch und ggf. die Klage. Diese Rechtsbehelfe sind regelmäßig an Fristen gebunden, ein Versäumen der Frist hat die Unanfechtbarkeit der Behördenentscheiung zur Folge, auch wenn sich der Sachbearbeiter dienstlich oder fachlich nicht korrekt verhalten haben mag.
In Betracht kommt (bei Eilbedürftigkeit) noch der einstweilige Rechtschutz, also ein Antrag beim Sozialgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auf Anordung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b SGG).
Hat man die Widerspruchs- oder Klagefrist unverschuldet versäumt, kann man es noch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) versuchen. Bei bereits eingetretener Unanfechtbarkeit der Entscheidung kommt außerdem ein Antrag auf Rücknahme des Verwaltungsakts (Bescheid) nach § 44 SGB X in Betracht.
Will man sich in erster Linie gegen eine nicht korrekte Behandlung durch den Sachberabeiter wehren, ist die Dienstaufsichtsbeschwerde oder ggf. auch der Befangenheitsantrag (§ 17 SGB X) ein mögliches Mittel.
Letztes Mittel kann noch eine Petition beim Landtag sein.
Helfen rechtliche Möglichkeiten nicht weiter, bleibt das gesamt Repertoire des politischen Widerstandes: Presse einschalten, Leserbrief, Unterschriftensammlung, Bürgermeister ansprechen, Demo, Hungerstreik etc. Esab 21:04, 22. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Tippfehler

Schon seit langem enthält der Paragraph "Kritik an Instrumenten zur Eingliederung in Arbeit" mehrere verbesserungswürdige Stellen.

  • es sollte heissen "Kontrahierungszwang", im Text ist da ein 'k' zuviel.
  • dazu gibt es auch einen Beitrag, ein Link wäre sicher sinnvoll.
  • im folgenden Wort fehlt dafür ein Buchstabe, statt "... Kontrakhierungszwang eigestuft" wäre also "... Kontrahierungszwang eingestuft" besser.
  • Da es den Beitrag in dieser Form nicht gibt, wäre es sinvoll, statt Vertragsabschlussfreiheit entweder Vertragsfreiheit oder Vertragsabschlussfreiheit zu schreiben.

Das sind zwar nur Äusserlichkeiten, doch sollten in diesem wichtigen Beitrag keine Tippfehler stören; diese Hinweise können nach Reaktion darauf wieder entfernt werden.


- Ergänzung: Unter "Kostenträger" ist auch noch ein Tippfehler im letzten Satz: "entsprechede". --89.246.106.100 23:51, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten

- Noch einer: unter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" - "Regelleistung" - "Seit dem 1. Juli 2006 wurde[n] die Regelleistung in den neuen Bundesländern auf das Niveau der alten Bundesländern angehoben;" -> weg mit dem N. --89.246.106.100 23:57, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten

aufgezeigte Tippfehler berichtigt. Gunilla 10:27, 2. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Tippfehler berichtigt Gunilla 20:33, 11. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Sozialgeld

Bitte unter dem Punkt "Ziele" den letzten Satz entsprechend anpassen. Es gibt keine Sozialhilfe mehr, das heißt nun "Sozialgeld". Auf den entsprechenden Wiki-Artikel kann dann auch gleich verlinkt werden. --89.246.106.100 23:42, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Die Aussage, es gäbe keine Sozialhilfe mehr und diese sei durch das Sozialgeld ersetzt worden , ist unzutreffend. Wie in dem Artikel korrekt ausgeführt, ist die Sozialhilfe im SGB XII geregelt. Das SGB XII hat das frühere Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelöst. Sozialhilfe ist die Grundsicherungsleistung für Hilfebedürftige, die nicht erwerbsfähig sind. Hilfebedürftige, die erwerbsfähig sind, erhalten ALG II. Sozialgeld (geregelt im SGB II) nennt man die Leistung, die nicht erwerbsfähige Angehörige von ALG II-Empfängern erhalten können, wenn sie mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Gunilla 10:17, 2. Feb. 2008 (CET)Beantworten

ALG II und Arbeitsverträge

In wie fern hat denn ein Rahmenarbeitsvertrag (Arbeit auf Abruf) Auswirkungen auf ALG II Bezieher?! Ist es erlaubt einen solchen Vertrag abzuschließen oder fällt man umgehend aus der Leistung?! ----Kai27 16:15, 18. Mär. 2008 (CET)Kai27Beantworten

Das ist nicht nur erlaubt, sondern vom Hilfeempfänger wird ja gerade erwartet, dass er seine Arbeitskraft zum Einkommenserwerb einsetzt. Auf das ALG II wirkt sich der Job in der Weise aus, dass das in jedem Monat durch die Arbeit erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge auf die Hilfe angerechnet wird. Hearts vier 20:39, 18. Mär. 2008 (CET)Beantworten
Hierzu nur ein was:
- Kagul 09:56, 31. Mär. 2008 (CEST)Beantworten

Rechenfehler Bild Zeitung Online

Die Bildzeitung rechnet bei den 150.000.000 Euro Mehrkosten pro Jahr mit nur 3.125.000 Menschen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil am 20.12.2008 schriftlich festgestellt, dass das Arbeitslosengeld II "7.000.000" Menschen betrifft. Wer rechnet richtig?

http://www.bild.de/BILD/news/politik/2008/03/26/wahlgeschenke/irrsinn-mit-wahlgeschenken,geo=4101176.html

Der Fehler ist - wir denken uns nichts Böses - beim Bildzeitungsleser oben. Die Differenz von 4,00 € wirkt sich exakt in dieser Höhe nur auf den Regelsatz des Haushaltsvorstandes aus. Alle, die sowieso nur 90, 80 oder noch weniger Prozent des RL bekommen, bekommen weniger. Wer noch Einkommen hat, das angerechnet wird, bekommt auch weniger. Fazit: Aus der Summe kann man so einfach nicht zurückrechnen, mit wieviel Personen die BILD gerechnet hat. -- Zartonk talk 15:10, 14. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Das mit dem Einkommen stimmt so nicht- wer beispielsweise mit einer Anrechnung von 100 Euro bislang 247 Euro Regelleistung erhielt, bekommt ab dem 01.Juli exakt 4 Euro mehr. Ansonsten hat Zartonk recht. Eine halbwegs seriöse Berechnung der Mehrkosten sollte über einen simplen Dreisatz möglich sein. Derzeitige Ausgaben für passive BA-Leistungen ohne Zuschlag nach § 24 SGB II (Regelleistung Alg II und Sozialgeld sowie Mehrbedarfe) plus 1,1% = zukünftige Ausgaben. Unscharf ist diese Berechnung allerdings immer noch, da der Trend zum Rückgang der Zahl der Leistungsempfänger nicht berücksichtigt ist. BILD ist offenbar davon ausgegangen, dass die Ausgaben ohne Erhöhung bei rund 13.600.000.000 Euro jährlich liegen. Davon 1,1% sind gerundet 150 Millionen Euro. --Kachelmann 08:02, 15. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Bestandsschutz

Was hat ein baurechtlicher Begriff in einem Artikel über ALG2 verloren? Sollte damit nicht Besitzstandswahrung gemeint sein? Macht euch nicht lächerlich. --217.81.176.71 07:32, 17. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Lächerlich macht sich der, der sein Maul zu weit aufreißt. Mag sein, dass der Bestandsschutz im Baurecht auch nur eine Form der Besitzstandswahrung darstellt, aber der Begriff wird im Umfeld des SGB II sehr wohl genutzt, es sei denn das Sozialgericht Berlin bspw. macht sich lächerlich. -- Achates Wer nichts weiß, muss alles glauben. 09:42, 17. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Bestandsschutz ist ein allgemeiner Begriff aus dem Öffentlichen Recht. Nur, weil der Laie vom Veraltungsrecht am Ehesten mal mit Baurecht Kontakt hatte, kennt er es vielleicht daher. Bestandsschutz gibt es zum Beispiel auch im Führerscheinrecht. Wer vor Einführung des EU-Führerscheins seine Prüfung absolviert hat, darf einen 7,6-Tonner fahren, obwohl das nach aktuellem Führerscheinrecht eine zweite Prüfung erfordert. -- Zartonk talk 19:23, 17. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Im Übrigen ist Bestandsschutz nicht ohne Grund noch nicht gesichtet. -- Zartonk talk 19:24, 17. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Lies einfach Bestandsschutz noch mal. Jetzt ist es belegt und gesichtet. -- Zartonk talk 19:59, 17. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Grundsicherung - BKL?

Sicher ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht soviel unwichtiger und unbekannter als die Grundsicherung im Alter. Sollte man daher nicht aus Grundsicherung eine BKL 1 machen? -- Zartonk talk 12:05, 9. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Erledigt. Wurde auch notwendig, da es inzwischen Grundsicherung_(Österreich) gibt. --Heinzi.at 19:36, 26. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Sparguthaben und Aktien sind frei?

Unter der Rubrik, Vermögenswerte die nicht angerechnet werden heißt es: " Das Vermögen, z. B. Sparguthaben oder Aktien sind frei, doch deren Erträge wie z. B. Zinsen und Dividenden sind Einkommen und werden im Zuflußmonat beim Leistungsbezug berücksichtigt, d. h. in Abzug gebracht." Dagegen heißt es auf der Seite der Agentur für Arbeit: "Anrechnung von Vermögen auf das Arbeitslosengeld II

Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben, wie zum Beispiel

* Bargeld * Bankguthaben * Aktien * Bausparverträge usw.!! -- 85.181.68.193 14:30, 13. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Kontext beachten. Im ersten Teil geht es um den Freibetrag, im zweiten Teil um die Definition von Vermögen. Wer 3.000 Euro auf dem Sparbuch hat, der hat Vermögen. Dieses wird jedoch aufgrund des Freibetrags nicht berücksichtigt. Die Zinsen sind allerdings im Monat, in dem sie gutgeschrieben werden, Einkommen und werden daher auf die Leistung angerechnet.--Kachelmann 14:40, 13. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Kosten für Unterkunft und Heizung

Die angegebenen Werte sind meines Wissens nach nicht korrekt. Erstens richten sich bestimmte Beträge nach regional bestimmten Werten und zweitens werden die Höchstkosten für Heizung ebenfalls pauschalisiert. Das heist, es gibt einen Höchstbetrag für die die Kaltmiete plus Nebenkosten und einen für die Heizkosten. Meiner Erfahrung nach wird nicht wirklich geprüft, ob die verursachten Heizkosten durch Verschwendung oder durch ungünstige Wohnbedingungen verursacht wurden.--84.180.240.217 12:19, 26. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Die Ausführungen im Artikel unter Punkt 6.2.4 sind fehlerhaft. Niemand muss sich einen Umzug genehmigen lassen. Art. 9 Abs. 1 GG spricht jedem Deutschen Freizügigkeit im Bundesgebiet zu. Nach § 22 Abs. 2 SGB II "soll" eine Zusicherung engeholt werden. Diese Zusicherung ist grundsätzlich die Bedingung für die Übernahme der Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten gem. § 22 Abs. 3 SGB II. Auch ohne Zusicherung werden die KdU nach einem Umzug übernommen, soweit sie angemessen sind.--77.134.65.46 16:13, 27. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Nichts anderes steht im Artikel. Wenn Sie denken, dass müsse man klarer formulieren, dann tun Sie es. Wir sind in der Wikipedia und jeder darf mitschreiben. -- Zartonk talk 17:35, 27. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Es hat anders in dem Artikel gestanden. Da stand, man dürfe nur mit Zustimmung umziehen. Es ist übrigens nicht Art. 9 sondern Art. 11 Abs. 1 GG, der die Freizügigkeit garantiert. Ich habe mich verschrieben. Ich kann den Artikel leider nicht selbst ändern, da ich mich erst gerade registriet habe.--Jan Häußler 10:52, 5. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Stimmt. Ich hatte die Bemerkung von Jan Häußler bzw. der IP gelesen und die Passage umformuliert. --Kachelmann 17:02, 5. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung oder 1-Euro-Job

Ihr seid sicherlich alle damit einverstanden, dass belegte Beiträge nicht ohne Diskussion auf dieser Seite gelöscht werden sollten? -- Zartonk talk 21:28, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

ihr seid doch Sicherlich alle damit einverstanden, dass Quellen die sich selbst widersprechen und gegen die tausendfache verwendungen sprechen nicht geeignet sind ...Sicherlich Post 21:32, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Also, leg doch bitte Deine Kritik hier dezidiert dar, warum die von Dir gelöschten Quellen nichts taugen. Wer widerspricht sich wo und warum? -- Zartonk talk 21:36, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

wenn etwas als abwertend empfunden wird aber zugleich die ganze zeit benutzt ist das ein ziemlicher widerspruch. aber ich habe einfach um die neutralität zu wahren (die ist dir ja sehr wichtig) noch die gegenaussage dazugestellt und mit einer kleinen auswahl an quellen verziert. Ich denke das ist auch in deinem sinne zur sicherstellung des NPOV ...Sicherlich Post 21:41, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

-BK- Nur weil das wort "poppen" http://www.google.com/search?client=opera&rls=de&q=poppen&sourceid=opera&ie=utf-8&oe=utf-8 etwa fünfmal so häufig von gugl gefunden wird wie "Geschlechtsverkehr" http://www.google.com/search?client=opera&rls=de&q=geschlechtsverkehr&sourceid=opera&ie=utf-8&oe=utf-8 wird das Lemma trotzdem nicht umbenannt. Genauso ist 1-Euro-Job umgangssprachlich, irreführend und abwertend. Deshalb sollte man besser einen der Fachbegriffe wie z.B. Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung verwenden. -- Zartonk talk 21:47, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

unbelegt; aber die diskussion durch die ganze WP zu verteilen ist unsinnig und es geht um verständlichkeit das erwähnte ich aber in der dir wohlbekannten diskussion bereits mehrfach ...Sicherlich Post 21:52, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Verständlichkeit darf aber nicht zu Lasten der Ausgewogenheit und Sachlichekeit (WP:NPOV) gehen. Und Verständlichkeit ist nicht die erste Priorität, da es Lemmata genau deshalb gibt, um auf den ersten Blick Unverständliches zu erklären. Nur weil alle Lemminge in den Abgrund laufen, muss die Wikipedia sich nicht hinterherstürzen. Verständlichkeit schafft man durch sachliche Fachbegriffe mehr als durch populistische, abwertende Euphemismen. -- Zartonk talk 23:20, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Zu den Quellen

1. Die Zeit-Quelle: http://www.zeit.de/2006/23/Ein-Euro-Jobs-neu_xml?page=all verwendet den Begriff wertend. Das ist schon an der Überschrift zu erkennen: "Die Gratis-Konkurrenz" Das wird auch am zugleich genannten Begriff "Billigjobs" deutlich. Der Artikel ist nicht sachlich neutral, sondern wertend, oder wie würdest Du diese Passage sonst deuten: "Damit aber stehen die Ein-Euro-Jobs in dringendem Verdacht, Arbeitsplätze zu vernichten." auch wenn der Artikel in weiten Teilen relativ sachlich berichtet, macht er seine ablehnende Tendenz klar. Daher wird der sachliche Begriff »Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung« nur einmal verwendet (Arbeisgelegenheit auch zweimal, Zusatzjob einmal). Zuletzt handelt der Arikel im Wesentlichen noch nicht mal von 1-Euro-Jobs, sondern von sogenannten 1-Euro-Jobs, da er davon handelt, dass das Arbeitsmarktinstrument der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung entgegen der Gesetzesintention, also rechtswidrig angewandt wird. Dann ist es aber kein 1-Euro-Job, sondern nur ein rechtswiderigerweise so genannter Zusatzjob. -- Zartonk talk 22:05, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

du liebst lange ausschweifende diskussionen oder? soll ich bei der zeit einen anderen link raussuchen? auf die schnelle stehen noch 105 zur wahl ...Sicherlich Post 22:10, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Besser wäre, Du würdest nicht "auf die Schnelle", sondern gründlich recherchieren. Von Deinen Schnellschüssen habe ich genug. -- Zartonk talk 22:11, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

2. die GEW-Quelle http://www.gew-berlin.de/6004.htm „spricht“ sich auch weiterhin gegen den Einsatz „von MAE-Kräften“. MAE steht für Mehraufwandsentschädigung. Auch sie hat eine Tendenz zu abwertender Sprache, schon in der Überschrift wertet sie, denn sie „spricht sich auch weiterhin gegen den Einsatz von MAE-Kräften“ ... „aus“. „Sozialabbau“ ist sicher ein wertender Begriff. „1-Euro-Jobs“ steht in Anführungszeichen, was deutlich macht, dass sie eine andere Begrifflichkeit darstellen als MAE-Kräfte. Auch die Wörter "Kampagne" und "Beseitigung" (erinner mich an Nazi-Jargon) sind keine Anzeichen für Objektivität und Neutralität. -- Zartonk talk 22:18, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

3. Das Parlament http://www.bundestag.de/dasparlament/2007/08-09/Innenpolitik/13914434.html bezieht sich auf eine Anfrage der Fraktion "Die LINKE", die die Begrifflichkeit in ihre Frage eingebaut hatte: http://www.bundestag.de/dasparlament/2007/08-09/Innenpolitik/13914434.html (Frage 11). Genau die Antwort auf diese Frage wird im Parlament referiert. Die Bunderegierung schreibt in Ihrer Antwort http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/042/1604210.pdf (S. 11) „Die Bundesregierung bezeichnet Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsent- schädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II als Zusatzjobs; hiervon abweichend, aber inhaltlich irreführend, findet in der Öffentlichkeit häufig auch der Begriff „Ein-Euro-Job“ Anwendung.“ Im Übrigen verwendet die Quelle auch den von der Bundesregierung gebrauchten Terminus "Zusatzjob". -- Zartonk talk 22:27, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

  1. . Quelle: "Ein Euro-Jobs in der Kultur bedrohen Digitalisierungsfirmen" - hier zeigt sich klar eine unsaubere begriffsverwendung schon in der Überschrift. firmen werden nicht bedroht höchstens unternehmen. auch ist eine bedrohung eine klare wertung da hier ohne jegliche wissenschaftliche grundlage und klare fakten behauptet würde 1-euro-jobs bedrohen die unternehmen. weiterhin verwendet der artikel nicht ein einziges mal die amtlich korrekte bezeichnung und ist damit insgesamt als unzureichend anzusehen wenn er einen begriff als wertend nennt aber den seiner meinung nach nicht wertenden nicht verwendet
  2. . Quelle: hier zeigt sich auch, dass die Quelle sich selbst widerspricht. während im ersten teil noch von den guten zeiten "in einem Ein-Euro-Job" spricht wird eine seite später behauptet der begriff wäre abwertend. zugleich ist die quelle kaum reputabel. Auf der website steht klar "Wir sind eine Gruppe qualifizierter, motivierter Menschen, die sich um eine Arbeitsstelle bemühen"
  3. . Quelle: auch hier ist die Quelle kaum ausreichend reputabel: ein "Netzwerk sozialer Initiativen, Projekte und Organisationen" das sich zum ziel gesetzt hat menschen zu unterstützen. ganz klar ist hier ein interessenvertretung zu sehen welche im allgemeinen kaum einen neutral/sachlichen standpunkt vertreten. - weiterhin ist der zitierte absatz die meinung eines 21-jährigen malergesellens und damit eine einzelaussage ...Sicherlich Post 22:36, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

4.

4. die vierte Quelle (http://www.google.de/search?hl=de&q=%22ein-euro-job%22+site%3Atagesschau.de&btnG=Suche&meta= tagesschau) ist keine Quelle, sondern ein google-Link und wird deshalb gelöscht. siehe WP:Q -- Zartonk talk 22:43, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

5.

5. Die Feststellung: "von den meisten ohne Wertung verwendet" ist eine Wertung. Dafür musst du Belege bringen. Belege sind nicht google-Trefferlisten, sondern Quellen. -- Zartonk talk 22:38, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Quelle: "Ein Euro-Jobs in der Kultur bedrohen Digitalisierungsfirmen"

Du meintest sicher Berliner Zeitung. Nummer 6.8. / 9. Januar 2005, oder?

Der Artikel ist eindeutig parteiisch. Darum verwendet er durchgängig den abwertenden Begriff, dass macht doch Sinn, oder? Wenn selbst jemand, der sich eindeutig gegen Ein Euro-Jobs positiioniert, schreibt, dass dis eine geringschätzige Bezeichnung sei, sollte das doch glaubhaft sein, oder? -- Zartonk talk 23:15, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

ist es nicht eher so, dass er versucht den begriff in eine ecke zu drängen ohne nachzuweisen dass der begriff abwertend ist weil ihm in seiner journalistischen freiheit genau das zusteht ...Sicherlich Post 23:33, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Natürlich weist er nichts nach. Aber warum soll er seine Meinung nachweisen? Fest steht, dass er behauptet, der Begriff sei abwertend - Das bestreitest Du doch nicht ernsthaft, oder?
eine meinung die nicht belegt ist; na sorry warst du nicht für das arbeiten mit guten quellen usw. - wenn ein journalist einfach mal so seine meinung in die welt setzt ist das nett aber nicht mehr ...Sicherlich Post 00:04, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Genau so funktioniert Quellenarbeit. Deine Meinung zählt nichts in der Wikipedia, meine auch nicht, allein die Meinung der Quellen zählt, wenn eine Meinung gebrauacht wird. -- Zartonk talk 00:29, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
die quelle sagt; "ich glaube" - und du verallgemeinerst das ganze - so funktioniert manipultion: ja aber nichts anderes ...Sicherlich Post 00:30, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Quelle: hier zeigt sich auch, dass die Quelle sich selbst widerspricht.

Solltest Du die Quelle der der Autoren Heinrich Gamm, Thomas Jegodowski und Christian Medias mit dem Titel „Ein-Euro-Jobs“ – Einstieg oder Abstieg?“ in Newsletter Mai 2007 der Privatschule Halbroth, gemeint haben?

Warum soll die Quelle "kaum reputabel" sein? Das in ein und dem Selben Newsletter beide Seiten beleuchtet werden spricht doch für Ausgewogenheit, oder? Warum sollen Leute, die sich um Arbeit bemühen nicht glaubhaft sein können? -- Zartonk talk 23:15, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

warum ist sie reputabel? ein paar privatleute haben eine website gemacht; und sonst? der rest hat ja nix mit reputabilität zu tun ...Sicherlich Post 00:03, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Du irrst, das waren keine Privatleute, sondern die Privatschule Halbroth GmbH (also mindestens 25.000 €), Wirtschaftsfachschule für berufliche Weiterbildung, Registernummer: HR B 2048 beim Registergericht: Amtsgericht Castrop-Rauxel. -- Zartonk talk 00:15, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
ohho; also eine ganze GmbH; und was zeichnet ihre reputabilität aus die so groß ist, dass ihre behauptung als allgemeingültig angesehen werden kann? ...Sicherlich Post 00:17, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Nein, nicht alleine, deshalb habe ich nicht nur eine, sondern vier Quellen zitiert.#
Wie Du erkennen könntest, kommt Sie aus dem Bildungssektor, was eine Ausbildung im wissenschaftlichen Arbeiten und recherchieren vermuten läßt. Sie arbeitet auch in diesem Bereich mit öffentlichen Trägern zusammen. -- Zartonk talk 00:24, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
"sondern vier Quellen zitiert" - ah also mit vier ziemlichen schwachen quellen wird eine starke tatsache geschaffen? - und sorry aber solchen Einrichtungen ist mitnichten eine wissenschaftliche arbeit zu unterstellen. nur weil jemand "bildung" an seine tür nagelt und ein paar lehrgänge durchführt sind seine arbeiten noch lange nicht wissenschaftlich. deine vermutung ist vorsichtig formuliert eine ziemlich unfundierte spekulation ....Sicherlich Post 00:29, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Quelle: ein "Netzwerk sozialer Initiativen, Projekte und Organisationen"

Solltest Du das Interview mit Benjamin Barthke in Brückezeit Dezember 2005 gemeint haben?

Was soll daran unglaubhaft sein, wenn ein Netzwerk, dass selbst "1-Eur-Jobs" anbietet, publiziert, dass diese von anderen als "abwertend" bezeichnet werden. Das ist offentsichtlich erforderlich, sonst wäre es ja negative Eigenwerbund, sozusagen ein Eigentor. -- Zartonk talk 23:15, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

ein interview mit einer person ist keine valide quelle ...Sicherlich Post 23:34, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Warum nicht? -- Zartonk talk 23:53, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
weil es eine unrelevante einzelmeinung darstellt. alternativ pack ich noch ein paar blogs und foren rein denn auch hier sagen einzelpersonen ihre meinung ...Sicherlich Post 00:02, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Es ist egal, ob es eine Einzelmeinung ist, die Frage ist, warum hälst Du gerade diese Einzelmeinung für unqualifiziert?
Blogs und Foren sind nach WP:Q in der Regel nicht zulässig (Obwohl ich ein Hintertürchen für Notfälle kenne, um sie zulässig zu machen). -- Zartonk talk 00:08, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
oh dieses geheime hintertürchen wir spannend .... ich halte einzelmeinungen grundsätzlich für unrelevant. ausnahmen stellen wichtige personen des öffentlichen lebens dar; wobei die meinung dann ggf. relevant ist aber für eine verallgemeinerung auch nicht taugt ...Sicherlich Post 00:10, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Grundsätzlich halte ich Fachleute für reputabel. Wichtige Personen sind zu oft Strohköpfe. Für Fachleute halte ich auch, Mitglieder eines Milieus, wenn sie dieses beschreiben. Hier liegt ein solcher Fall vor. -- Zartonk talk 00:18, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
huch? jetzt ist ein ein-euro-jobber plötzlich ein fachmann? hey also ich kann mich mal umhören aber solche fachleute kann ich ganz Sicherlich auch auftreiben ...Sicherlich Post 00:20, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Die Frage ist, warum hälst Du gerade diese Einzelmeinung für unqualifiziert? Der "Fachmann" wurde von einem Netzwerk interviewed und abgedruckt, dass sich auskennt, Du selbst hast geschrieben, dass sie sich sicherlich aussuchen, wenn sie dazu interviewen. Sie haben also sicher niemand ausgesucht, der keine Ahnung hat. -- Zartonk talk 00:27, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
lach; es ist ein extrem großer unterschied ob jemand betroffen ist oder ob jemand ein fachmann ist. nur weil man kolonkarzinom hat ist man noch lange kein fachmann dafür. man ist betroffen nicht mehr. ...Sicherlich Post 00:32, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Quelle: Abendblatt

Wie kommst Du darauf, dass Andreas Schmidt im Abendblatt vom 12. Januar 2005 den Begriff als positiv, aufwertend nutzt?

Schon der Titel "Mir gefällt mein Ein-Euro-Job" legt nahe, dass es nicht selbstverständlich ist, dass einem ein Ein-Euro-Job gefällt. Aber ehrlich gesagt, sehe ich im ganzen Artikel keine Wertung, der zu entnehmen ist, dass der Schreiber den Begriff - nicht die Sache - für positiv und aufwertend hält. Könntest Du mir die Stelle bitte zeigen? -- Zartonk talk 23:31, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

du meinst die formulierung "mir gefällt mein Lotto-Gewinn" zeigt, dass es nicht selbstverständlich ist, dass einem ein Lotto-Gewinn gefällt? wenn dir eine sache gefällt verwendest du dann einen abwertenden begriff? ...Sicherlich Post 23:35, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Oh, dafür kann ich Dir ein Beispiel geben. Wenn man einen abwertenden Begriff entschärfen will, verwendet man ihn auch positiv oder neutral. Siehe dazu zum Beispiel mein Accountname Diskriminierung. Allgemein wird dieser von vielen als abwertend begriffen, er kann aber in der deutschen Sprache auch neutral im Sinne von Unterscheidung wie zum Beispiel die Unterscheidung von Krankheiten bei der Diagnose des Arztes verwendet werden. Um die Sensibilität für diese Verwendung zu erhöhen habe ich diesen Accountnamen gewählt. Die Geschichte ist voll von ursprünglich abwertenden Begriffen, die inzwischen (manche nur innerhalb bestimmter Gruppen) positiv genutzt werden. Nazis benutzten den Begriff Nazi positiv, manche Schwarze sagen untereinander Nigger obwohl es beleidigend ist, wenn es jemand anderes sagt, Christen nennen sich Christen und Protestanten nennen sich Protestanten, Geiz und Geil werden mittlerweile positiv gebraucht etc.

Bitte wo im Artikel ist die Wertung, der zu entnehmen ist, dass der Schreiber den Begriff - nicht die Sache - für positiv und aufwertend hält-- Zartonk talk 23:52, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

der begriff diskriminierung ist absolut nicht abwertend. wenn du personen o.ä. diskriminierst wird dein verhalten ggf. abwertend bewertet aber das hat mit dem begriff ja nix zu tun; du vermischt da ein bischen was. deine bsp. wollen auch nicht so recht passen. geschichtlich ist hier auch nichts zu finden und randgruppen? welche randgruppe meinst du bei der verwendung von 1-euro-job? also die randgruppe hat mehr anhänger als die randgruppe der Mehraufwands...-Leute (die belege sind dir ja hinreichend bekannt) ...Sicherlich Post 00:01, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Bitte wo im Artikel ist die Wertung, der zu entnehmen ist, dass der Schreiber den Begriff - nicht die Sache - für positiv und aufwertend hält-- Zartonk talk 23:52, 28. Aug. 2008 (CEST)

Quelle: Frankenpost

Im Artikel "Der Ein-Euro-Job als Chance" vom 05.04.2008 schreibt der Verfasser (Wer ist T.S.?), dass die Stadt Wunsiedel bemüht ist, das Image ihrer MAE-Kräfte zu verbessern. Wo bitte schreibt er, dass er den Begriff 1-Euro-Job für positiv hält? -- Zartonk talk 23:38, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

wie kann man von einer chance sprechen wenn man gleich nach abwertend wird? ...Sicherlich Post 23:56, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Ganz einfach. Der Schreiber stellt die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung als positiv hin. Aber er nimmt nirgends dazu stellung, dass er den Begriff 1-Euro-Job besser oder positiv findet.

Bitte wo im Artikel ist die Wertung, der zu entnehmen ist, dass der Schreiber den Begriff - nicht die Sache - für positiv und aufwertend hält -- Zartonk talk 00:06, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Zur Verständlichkeit

Es reichte zur Verständlichkeit, wenn der ugs. Begriff des 1-Euro-Job immer wieder erwähnt wird und wenn eine Weiterleitung von dort nach Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung existiert. Die Wikipedia will Wissen vermitteln und nicht verunklaren. In einem Fachartikel, wie hier vorliegend, gehören die Fachbegriffe. Wenn nötig, müssen sie erklärt werden, aber dafür reicht gewöhnlich ein Interwikilink. -- Zartonk talk 22:10, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

also das lemma 1-euro-job auch hier noch zu diskutieren ist unsinn. die disk. wird dort geführt. der fachbegriff wird ja verwendet und du hast die wohl als mindermeinung anzusehende wertung mit reingebracht; völlig ohne not und da musste ich im sinne des NPOV ja eine gegendarstellung reinsetzen - und was machen interwikis hier??? ...Sicherlich Post 22:12, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Da habe ich mich wohl verschrieben, ich meinte Links auf andere Wikipediaseiten. -- Zartonk talk 23:17, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
und das reicht mitnichten aus. ein text muss aus sich heraus verständlich sein. Siehe WP:OMA ...Sicherlich Post 23:36, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Das stimm nicht:

Da steht auch nicht aus sich heraus verständlich, sondern verständlich - Genau dazu gibt es Wikilinks.

Fachlich vertiefende Inhalte können mitunter für Laien des betreffenden Fachgebiets schwer verständlich sein, sodass wenigstens die Einleitung eines Artikels für jedermann verständlich formuliert sein sollte. und Bei wissenschaftlichen Artikeln stößt die Forderung nach allgemeiner Verständlichkeit naturgemäß an ihre Grenzen. weiter Einige Zusammenhänge setzen Vorkenntnisse voraus. Diese sind dann in den einzelnen Kapiteln zu beschreiben und mit erläuternden Hauptartikeln zu verlinken. Oft genügt auch eine kurze Zusammenfassung in einem erläuternden Satz oder in Klammern. und zuletzt: Die Genauigkeit erfordert oft, Zusammenhänge unter Verwendung nicht allgemeinverständlicher Fachbegriffe zu beschreiben. Diese Fachbegriffe müssen ihrerseits erläutert oder auf einen erläuternden Artikel verlinkt werden. Genau das will ich. -- Zartonk talk 23:43, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

also wenn das hier ein wissenschaftlicher artikel ist, dann bitte ich auch nur wissenschaftliche quellen zu verwenden - die meisten sind völlig unwissenschaftlich. und es geht hier nicht um zusammenhänge die unverständlich sind sondern ein einzelner begriff der durch den allgemeinverständlichen begriff absolut eindeutig bezeichnet werden kann. - also weder wissenschaftlicher artikel noch notwendiger fachbegriff ...Sicherlich Post 23:55, 28. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
WP:Q: Sind solche (wissenschaftliche) Quellen nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden, kann man auch journalistische Quellen, die als solide recherchiert gelten können, heranziehen. Die Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage kann sicherlich auch als solide recherchiert gelten.
Der Fachbegriff ist notwendig, da der von Dir favorisierte allgemeinverständliche Begriff gegen WP:NPOV verstößt, da er irreführend und abwertend ist. Das habe ich Dir anhand mehrer Quellen belegt. Du hast noch keine einzige Quelle gebracht, die dies bestreitet. -- Zartonk talk 00:01, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
lol: du willst also einen wissenschaftlichen artikel mit journalistischen quellen schreiben? - ehm also entweder wird das dann einfach nur TF weil du hier in der WP eine wissenschaftliceh arbeit erstellst oder es ist nicht möglich. Ein-Euro-Job ist kein Verstoß gegen NPOV. deine quellenlage ist mager und die wenigen sind kaum reputabel und inhaltlich mager. die meinung einer person in einem interview, die eines journalisten im jahr 2005 und die eines arbeitskreises hat sich wahrscheinlich noch nicht als würdig befunden beachtet zu werden. - und der journlist der berliner zeitung wird quasi von seiner eigenen zeitung ignoriert die den begriff ja reichlich verwendet ...Sicherlich Post 00:08, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Die meisten Menschen gerade in der Presse verwenden diesen abwertenden Begriff gerne, gerade, weil er abwertend ist. Meinst Du etwa, die Presse hätte das Anliegen, sachlich und ausgewogen zu berichten? -- Zartonk talk 00:21, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
du meinst also die ganze Presselandschaft ist voll vor lauter abwertung und auch die gerichte die sich bemüht sehen den begriff zu erwähnen kommen nicht umhin ihre abwertende haltung kund zu tun? oder (gerade gefunden: der Direktor des Arbeitsgerichts Marburg muss unbedingt seine abwertung ausdrücken wenn er leuten infos geben möchte? - Oh gott die welt ist voll von abwertung von allen seiten, jegliche stellung; rund herum ...Sicherlich Post 00:25, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Nein ich meine, dass die Presse und Funk und Fernsehen gerne plakative Begriffe gebrauchen. Sie müssen Stimmung machen, um Auflage bzw. Quote zu erhöhen.
Die weiter von Dir zitierten Beispiele zeigen nur, was ich schon längst anerkannt habe, dass der von Dir favorisierte Begriff allgemein etabliert ist und dass durch den häufigen Gebrauch - übrigens offensichtlich auch bei Dir - das Gefühl für seine abwertende Bedeutung geschwunden ist.
Das ändert aber nichts daran, dass diese Abwertnde Bedeutung vorhanden ist und dass Du, wenn Du Dir die Mühe machen würdest, den Wort-Sinn des Begriffes zu erfassen, erkennen würdest, dass er abwertend ist.
  • "Ein-Euro" bedeutet, damm man einen Euro bekommt. Ich habe Dir auf der Diskussion:1-Euro-Job mehrere Quellen genannt, die vorrechnen, dass eine MAE-Kraft zwischen 700 bis 900 Euro bekommt.
  • Job suggeriert, dass es eine Leistung ist, für die man im Gegenzug eine Arbeitsentgelt bekommt. Ein Arbeitsentgelt von einem Euro in der Stunde. Das wäre in der Tat eine Frechheit, wenn das so wäre. Und genau in der Suggestion dieser Frechheit liegt der abwertende Unterton des Begriffes 1-Euro-Job. -- Zartonk talk 00:36, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
  • "allgemein etabliert ist und ... das Gefühl für seine abwertende Bedeutung geschwunden ist" - danke für diese bestätigung. es wird also (so es überhaupt jemals als abwertend empfunden wurde; ein valider beleg dafür steht nach wie vor aus) nicht mehr als abwertend empfunden und damit ist es das auch nicht mehr. und da du selbst sagst der begriff wäre etabliert ist wohl auch das problem gelöst; der begriff ist heute etabliert, nicht abwertend und mit großem abstand häufiger als die amtsdeutsche formulierung; also zu verwenden ...Sicherlich Post 09:57, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Ich verstehe diese Diskussion nicht mehr. Sollen wir jetzt den Artikel Arbeitslosengeld II auch in Hartz IV umbenennen, nur weil dies die der Masse geläufigere Bezeichnung ist? Warum nicht gleich "Stütze". Die sogenannten "1-Euro-Jobs" sind keine Jobs und sie werden auch nicht mit 1 Euro bezahlt. Genauso wenig wie der von der Bundesregierung favorisierte Begriff "Zusatzjobs" zutrifft, der die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen suggeriert. Es handelt sich schlicht um eine Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung und daher beschreibt der rechtlich korrekte Begriff auch besser, worum es geht. In der Systematik der wikipedia überwiegt mit gutem Grund die Wahl des Lemmas nach dem jeweils fachlich korrekten Begriff: Tripper redirectet auf den deutlich unbekannteren medizinischen Fachbegriff Gonorrhoe, was ein Knast ist, erfahre ich unter Gefängnis, von pimpern wird der interessierte Leser zu Geschlechtsverkehr weitergeleitet und so fort. Warum in aller Welt also soll ausgerechnet hier eine Ausnahme gemacht werden? Der Artikel soll verständlich sein. Die Verständlichkeit des Lemma wird bereits durch die Weiterleitung von Synonymen gewährleistet. --Kachelmann 18:21, 29. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

nö, Arbeitslosengeld II ist ja problemlos verständlich und wird daher auch durchaus weitverbreitet als bezeichnung genutzt; im gegenteil zu Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. es geht um die Verständlichkeit; WP:OMA. die begründungen bzgl. der neutralität des begriffes sind klar unsinnig; und IMO gehören auch die jetzt hier im artikel an die bezeichnung angefügten atribute alle raus; völliger unsinn :oD ...Sicherlich Post 19:34, 29. Aug. 2008 (CEST) bin dann erstmal im wochenendurlaub :oD Beantworten

Natürlich geht es um Verständlichkeit. Aber wichtiger noch als die Verständlichkeit ist die Richtigkeit. Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ist richt. Es ist nicht missverständlich, höchstens unverständlich. Ein-Euro-Job hingegen ist missverständlich und - sofern missverstanden - auch falsch. Was missveständlich ist, ist nicht OMA-tauglich. -- Zartonk talk 17:07, 11. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Der Begriff Arbeitslosengeld II ist zwar der im Gesetz gebrauchte Begriff, aber dennoch missverständlich. Denn erstens muss man nicht zwingend arbeitslos sein, um Arbeitslosengeld II zu erhalten, und zweitens gibt es auch keine Rangfolge von Arbeitslosengeld (I) und Arbeitslosengeld II, wie der Zusatz II nahelegt.--James Hill 19:04, 11. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Ich wüsste nicht, wo der Begriff Arbeitslosengeld II missverständlich sein sollte. Im Gegensatz zu 1-Euro-Job hat er eine Legaldefinition. Jeder, der will, kann also die Definition nachlesen. Die Zahlen "I" und "II" deuten auch keinesfalls auf eine zeitliche Rangfolge hin - warum sollten sie? Das steht nirgends im Gesetz. Sie deuten allerdings auf eine tatsächlich vorhandene Rangfolge.
Es gibt ganz klar eine Rangfolge zwischen den beiden. Jeder, der ein Anrecht auf Alg I hat, bekommt dieses zuerst. Nur, wenn dieses nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt (und der seiner Bedarfsgemeinschaft) zu bestreiten, gibt es Alg II. Das ist eine klare Rangfolge. -- Zartonk talk 03:18, 12. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Wohnungswechsel

Im Gesetz steht "Zusicherung", nicht "Zustimmung", alles andere wäre grundgesetzwidrig. -- Zartonk talk 17:03, 11. Okt. 2008 (CEST) @Benutzer:James Hill - Schön, dass Du das verbessert hast. Eine Zustimmung war mir entgangen. -- Zartonk talk 03:22, 12. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Entmüllen

Der Artikel ist mittlerweile so mit Randthemen aufgebläht, dass er bezüglich seiner Lesbarkeit und Verständlichkeit einem AlgII-Bescheid nahe kommt. Ich habe begonnen, den gröbsten Müll zu entsorgen und könnte dabei etwas Hilfe gebrauchen. Daneben wäre es unheimlich nett, wenn Ihr bei Erweiterungen vorab (selbst-) kritisch prüft, ob Euer Beitrag wirklich essentiell für den Artikel ist. Bitte nicht vergessen: Das Thema ist Alg II! --Kachelmann 09:48, 27. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Dabei stellt sich mir mittlerweile auch die Frage, ob die Abschnitte 2 und insbesondere 7 nicht rausfliegen sollten. Sie wären aus meiner Sicht besser im Artikel SGB II aufgehoben. Abgesehen davon wurden die Instrumente zur Eingliederung mit dem 01.01.2009 reformiert, so dass eine Überarbeitung erforderlich ist. --Kachelmann 10:46, 27. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Die Absicht, den Artikel zu straffen und das Wesentliche wieder stärker hervorzuheben, ist sehr lobenswert. Kürzungsmöglichkeiten sehe ich auch bezüglich der Abschnitte 3.1, 9 und 10. --Arpinium 20:52, 27. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Wie wäre es, den vorhandenen Texten eine zweite Chance zu geben, indem man sie in eigene Lemmata auslagert? Es ist sinnvoll diesen Artikel hier zum Hauptartikel zu machen und durch die Auslagerung von Nebensächlichem trotzdem Details zu bewahren. -- Zartonk talk 21:50, 27. Jan. 2009 (CET)Beantworten
@Kürzungsmöglichkeiten und Auslagerung: Abschnitt 3.1 ist okay, müsste aber korrekterweise dem Lemma SGB II zugeordnet werden. Abschnitt 9 ist zu detailliert für die Wikipedia, die ja keine Rechtsberatung ersetzen soll. Von daher würde ich für die Löschung und gegen eine Auslagerung nach SGB X stimmen, wohin der Abschnitt thematisch allerdings eher passen würde. Abschnitt 10 kann ersatzlos wegfallen, da es ein eigenes Lemma für A2LL gibt. Dieses hat aufgrund der Bedeutung und Rolle sowohl innerhalb der Verwaltung als auch immer wieder in der öffentlichen Diskussion auch seine Berechtigung. Abschnitt 2 ist als reine Aufzählung (und noch nicht mal aktuell) problemlos ersetzbar und Abschnitt 7 ist systematisch falsch und ebenfalls nicht mehr aktuell. --Kachelmann 08:40, 28. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Zu 6.2.1 Kaltmiete

Die dort zitierte Richtlinie des Ministeriums aus Mainz für die Angemessenheit der Wohnungsgröße dürfte nicht für das Land Hessen Geltung beanspruchen können. Ich habe nach dieser Richtline über Google gesucht, sie jedoch nicht gefunden, so dass ich nicht klären konnte, ob im Artikeltext das falsche Ministerium oder das falsche Bundesland angegeben wurde. -- 141.90.9.77 14:53, 18. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Mainz ist ja auch die Landeshauptstadt von Rheinland-Pfalz und nicht von Hessen. Gunilla 16:26, 18. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Mehrbedarf

Irgendwie fehlt in der Tabelle ein alleinerziehender mit einem Kind von 8 bis 15 Jahren? Saxo 18:05, 22. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Das liegt daran, dass bei einer solchen Konstellation kein Mehrbedarf anerkannt wird (§ 21 Abs. 3 SGB II). --Gunilla 21:40, 22. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Nein, Gunilla. In diesem Fall gibt es einen Mehrbedarf von 12 Prozent. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 ergibt sich kein Mehrbedarf (also 0 Euro), so dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 höher ist und somit zu gewähren ist. @ Saxo: Die Altersspanne für diesen Sachverhalt ist 7 bis 17 Jahre, da Nr 1 für Kinder unter 7 gilt und als Kind alles zählt, was noch nicht volljährig ist.--Kachelmann 06:12, 23. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Ich räume ein, dass ich mich geirrt habe, sorry! Die Darstellung von Kachelmann ist korrekt. --Gunilla 20:23, 23. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Ergänzung "Andere Verwaltungssoftware"

In dem o.g. Abschnitt fehlt auch das Programm "Care 4" der INFOsys Kommunal GmbH. Dieses wird inzwischen von der Stadt Frankfurt a.M. genutzt, sowie in zahlreichen anderen Städten und Kommunen. Siehe hierzu auch http://kommune21.de/web/de/verwaltung,285_0_0_82.5,8756 und http://www.infosys-kommunal.de --Nunja81 14:16, 9. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

"Die optierenden Kommunen verwenden überwiegend kein A2LL zur Berechnung der Leistungen oder Integration auf dem Arbeitsmarkt, sondern andere Programme. Aufgrund der erheblichen Startprobleme von A2LL erschien diese den betreffenden Landkreisen und Kreisfreien Städten Ende 2004 zumeist als nicht attraktiv." Überwiegen??? Gibt es denn eine Optionskommune, die mit A2LL arbeitet? Soweit ich weiß, wurde den Optionskommunen der Zugang zu A2LL wegen Datenschutzproblemen verweigert. Hat da jemand nähere Informationen? -- Stefan Stern 14:58, 16. Mai 2009 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von Sternstefan (Diskussion | Beiträge) )

Weitere Leistungen / Kritik

Wenn ich das nicht irgendwo überlesen habe, fehlt die Angabe, dass Krankenversicherungsbeiträge und ein Rentenversicherungsbeitrag übernommen werden. Und beim letztgenannten Punkt hat es (2006?) eine starke Kürzung um rund die Hälfte gegeben. Der heute von den Argen gezahlte Rentenbeitrag erhöht die Rentenansprüche derart minimal (um wenige €/Jahr), so dass diese Mini-Zahlungen für einen hohen Anteil der Hartz IV Empfänger überhaupt wertlos sind, nämlich für alle, die später auf die Grundsicherung angewiesen und damit von Altersarmut betroffen sein werden.
Als wichtige Kritik muss man auch angeben, dass die Hartz-Gesetze den vormaligen „Verschiebebahnhof“ (von der Bundesregierung damals so genannt) Sozialhilfe → Arbeitslosenhilfe und zurück beseitigt haben - mit dem Ergebnis, das Hartz IV-Empfänger nunmehr kaum noch eine Chance haben, jemals wieder aus dieser immerhin (fast) nur materiellen Grundsicherung auf niedrigstem Niveau heraus zu kommen. Das gilt ganz besonders für ältere Menschen ab 50.--129.70.6.42 15:15, 9. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Muss man? Bitte erstmal Quellen liefern, dann kann die Relevanz dieser Aussage bewertet werden. Für unbelegte Behauptungen und Diskussionen gibt es die einschlägigen Sozialhilfe-Foren. --Kachelmann 19:47, 9. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
Ja, muss man. Quelle im Text vorhanden: „Außerdem wurde (...) der Rentenbeitrag zum 1. Januar 2007 von vorher 78 € auf 40 € abgesenkt.“ Soweit ich weiß entspricht auch der gewährte Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe nicht dem regulären von Arbeitnehmern zu entrichtenden Beitrag. Aber, da ich wegen IP-Sperre den Artikel nicht bearbeiten kann, spare ich mir eine weitere recherche. Ich möchte auch an die Aussage der damalige Bundesregierung erinnern: Bisherige Sozialhilfe-Empfänger werden in die Rentenversicherung aufgenommen und erhalten damit einen Rentenanspruch. Gerade für diese Personengruppe ist der niedrige von den Argen gezahlte Beitrag geradezu wertlos, da sie später auf die Grundsicherung angewiesen sein werden (ebenso wie für diese Menschen die Riester-Rente fragwürdig ist, da die Rentenzahlungen später mit der Grundsicherung verrrechnet werden).--129.70.6.47 15:08, 12. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Die tatsächlichen Initiatoren fehlen

Im Artikel wird nicht erwähnt, dass Entwürfe der Bertelsmann-Stiftung die Grundlage für das ALG II darstellen. In einem Artikel auf heise heißt es dazu: "Die Blaupausen zu Hartz I-IV wurden unter der Ägide der Bertelsmann-Stiftung entwickelt, um die sozialpolitischen Vorstellungen von Medienmogul und Stiftungspatron Reinhard Mohn in die Tat umzusetzen." [2], weitere Quellen können gerne nachgereicht werden. Ich finde es durchaus erwähnenswert, dass derartige Einschnitte im Sozialstaat auf diese fragwürdige Art und Weise eingeleitet wurden.--Kundenhinweis 14:06, 18. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Hartz Vier wurde vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundedsrats beschlossen. Was soll daran fragwürdig sein? Im Bundestag stimmten der überwiegende Teil der Abgeordneten der SPD, CDU/CSU und Grünen zu. Kein Abgeordneter dieser Parteien stimmte mit Nein. Gegen das Gesetz stimmten die FDP und die PDS. --Gunilla 21:19, 18. Jul. 2009 (CEST)Beantworten
Löblich für FDP und PDS (heute Die Linke). Fragwürdig ist die Macht der Bertelsmann-Stiftung in allen politischen Fragen, siehe auch Bertelsmann_Stiftung#Kritik. Der Beschluß des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates zeigt doch hier, wie sehr die Politik von Bertelsmann unterwandert wird, ja geradezu von Bertelsmann gesteuert wird. Kein Politiker kann es sich mehr erlauben, sich gegen Bertelsmann/Mohn zu stellen, ohne Gefahr zu laufen, von deren Medienmacht zerissen zu werden. Silvio Berlusconi ist dagegen ein Waisenknabe. Lassen wir hier einfach mal den Tagesspiegel zu Wort kommen: Macht ohne Mandat. Je mehr man sich mit den Verflechtungen und Firmenkonstruktionen der Familie Mohn beschäftigt, umso transparenter wird der Sachverhalt. Die Idee des ALG II wurde von der Bertelsmann-Stiftung, namentlich von Reinhard Mohn in die Wege geleitet. Darüber ist jede Diskussion überflüssig. Hier wird aber Arvato, 100%ige Tochter der Sippe, noch ins Spiel kommen. Die werden das Internet schon steuern. --Kundenhinweis 01:46, 19. Jul. 2009 (CEST)Beantworten
Diese Zusammenhänge könnten interessant sein, aber haben in diesem Artikel keinen Raum. Denn Alg II ist nur ein (wenn auch bedeutender und bei weitem meistdiskutierter) Teil der Hartz-Reformen. Aus der zitierten Quelle entnehme ich zum Thema Hartz IV, dass Bertelsmann im Jahr 2000 die Idee zur Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe laviert hat, nicht jedoch, dass von dort auch das Konzept der Leistung Alg II kam. Um die Angabe weiterer Quellen würde ich bei einem so grundlegenden Thema auch bitten, da der Heise-Artikel selbst die aufgestellte Behauptung in keiner Weise belegt. Wenn es hierzu Primärquellen gäbe, wäre ich daran sehr interessiert. Mein Vorschlag: Hochwertige Quellen liefern und Diskussion sowie ggf. Umsetzung im Lemma Hartz-Konzept weiterführen. --Kachelmann 07:21, 19. Jul. 2009 (CEST)Beantworten
Die Quellenlage ist hier leider recht dünn, da vieles gar nicht an die Öffentlichkeit kam. Ich kann daher nur das Buch „Netzwerk der Macht – Bertelsmann“ von Jens Wernicke und Thorsten Bultmann empfehlen, in dem Frau Prof. Dr. jur. Helga Spindler den Sachverhalt darstellt und unumstößlich nachweist. Bertelsmann hat demnach die Reform mit in die Wege geleitet und war ganz maßgeblich an der Ausgestaltung beteiligt. Im Internet finde ich dazu gerade nur ein Interview auf den Nachdenkseiten mit Jens Wernicke, dass den Sachverhalt leider nur unzureichend darstellt [3]. --Kundenhinweis 13:01, 19. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Neuregelungen ab 01.01.2009 noch nicht eingearbeitet

Die Beschreibung der Leistungen im Punkt "Flankierende Maßnahmen und Instrumente" ist m.E. nicht mehr aktuell.

Seit 01.01.2009 gibt es anstelle der Trainingsmaßnahmen nur noch "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung". Noch geplante Trainingsmaßnahmen nach "altem" Recht laufen aus.

Folgende Förderinstrumente fehlen in der Auflistung noch ganz: Freie Förderung (§ 16 f SGB II), Leistungen zur BEschäftigungsförderung (§ 16 e SGB II), Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§ 16 e SGB II), Vermittlungsbudget (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III), Vermittlungsgutschein (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m § 421 g SGB III), Eingliederungsgutschein (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 223 SGB III)

Ebenso ist die BEschreibung im Punkt "Weitere Eingliederungsleistungen" nicht mehr aktuell: Die Leistungstypen "Unterstützung der Beratung und Vermittlung ("UBV") und Mobilitätshilfen ("MOBI") sind im Vermittlungsbudget aufgegangen. Ferner sind die Paragraphenbezeichnen auch veraltet.

Weitere Punkte:

- Die Regelsätze sind zum 01.07.2009 angehoben worden. - Die Verwaltungssoftware "Verbis" (VErmittlungsdatenbank) wird nicht beschrieben.

-- Danny1976 09:34, 26. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Die Anpassung der Regelleistung sollte in der Tat eingearbeitet werden. Deine weiteren Anmerkungen sind zwar inhaltlich korrekt, allerdings haben meiner Meinung nach die flankierenden Leistungen sowie die Eingliederungsleistungen des SGB II in diesem Artikel nichts verloren. Sie können allenfalls exemplarisch im Abschnitt "Sanktionen" erwähnt werden, um den Aspekt des Förderns und Forderns zu verdeutlichen. Für die vollständige Aufzählung ist der Artikel Zweites_Buch_Sozialgesetzbuch der richtige Platz. Auch VerBIS hat mit Arbeitslosengeld II absolut nichts zu tun. Daher wäre eher darüber nachzudenken, ob man den Artikel nicht noch etwas verschlanken könnte. --Kachelmann 11:55, 26. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

BITTE KORRIGIEREN: Anrechnung netto!

Die Anrechnung des Einkommens erfolgt auf das Netto-Einkommen, NICHT auf das Brutto-Einkommen. Dies ergibt sich auch direkt aus den verlinkten Quellen. Leider kann ich das nicht korrigieren, da der Aritkel nur auf "Quelltext betrachten" steht. Das ist aber schon ein grober Fehler. 85.197.20.96 17:04, 14. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Ich kann in dem Artikel keinen Fehler erkennen. Es wird unter 6.4.1.1 Allgemeine Regelungen richtig dargestellt, dass von Brutto-Einkommen u.a. zunächst 1. die Steuern und 2. die Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen sind. Man kommt dadurch auf das Netto-Einkommen. Daneben sind weitere Beträge (Nr. 3 bis Nr. 8) absetzbar, die, wenn man so will, vom Netto-Einkommen abgezogen werden, da nach Berücksichtigung der Nr. 1 und 2 als Zwischenergebnis ja bereits das Nettoeinkommen errechnet worden war. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird anstelle der Nummern 3 - 5 der besondere Freibetrage abgezogen, der unter 6.4.1.2.1 Grundfreibetrag und anrechenbare Kosten dargestellt wird. Der nach Nr. 6 absetzbare Betrag, der unter 6.4.1.2.2 Freibetrag als Anreiz für Erwerbstätigkeit genauer erklärt wird, wird, wie sich aus dem Gesagten ergibt, ebenfalls vom "Netto" abgesetzt.--Gunilla 19:37, 14. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Richtig ist: die Freibeträge werden aus dem Bruttoeinkommen ermittelt und vom Nettoeinkommen abgezogen. § 30 SGB II bestimmt das: dort heißt es nur, daß vom "Einkommen" Freibeträge für Erwerbstätige abzuziehen sind, gemeint ist das Bruttoeinkommen, wie überall im SGB II. Also Beispiel: jemand verdient für 30 Wochenstunden 500,00 € brutto und 400,00 € netto. Er hat einen Freibetrag von 100 €, § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II zzgl. 20 % aus 400 €, also 80 €, insgesamt 180,00 €. Ihm werden daher 400,00 € netto - 180,00 € Freibetrag = 220,00 € angerechnet.

Übrigens ist das möglicherweise verfassungswidrig: Denn ein "1-€-Jobber" würde für 30 Wochenstunden 1,50 € Entschädigung erhalten, mithin 45 € pro Woche und somit 195,00 € im Monat. Ihm blieben also 15,00 € mehr für die gleiche Tätigkeit. Das widerspricht vermutlich dem Gleichheitsgrundsatz, denn gemeinnützige Arbeit kann sich nicht "mehr" lohnen als solche des 1. Arbeitsmarkts. (nicht signierter Beitrag von 80.152.232.172 (Diskussion | Beiträge) 19:05, 23. Okt. 2009 (CEST)) Beantworten

Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz anzunehmen, halte ich für abwegig, denn die beiden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Der 1-Euro-Jobber erhält nämlich keinen Lohn, sondern eine Aufwandsentschädigung. Außerdem erhält der Arbeitnehmer in dem Beispiel für seine Arbeit 400 € netto (bei Anwendung der Gleitzonenregelung in der Sozialversicherung sogar 425 €) und nicht lediglich 180 €. Schließlich ist das Beispiel sehr konstruiert, geht es doch von einem Brutto-Stundenlohn in Höhe von nur 3,85 € aus. --Gunilla 21:18, 23. Okt. 2009 (CEST)Beantworten
Selbst wenn das Beispiel nicht konstruiert wäre (tatsächlich gibt es solche Stundenlöhne in Deutschland)- die Schlussfolgerung ist nicht die Verfassungswidrigkeit des SGB II, sondern die Sittenwidrigkeit des Stundenlohns von 3,85 € (Rechtssprechung: Sittenwidrig sind Vereinbarungen, die Stundenlöhne von 30% unter dem ortsüblichen oder tariflichen Lohn vorsehen). --Kachelmann 07:40, 24. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Arbeitslosengeld / Sozialgeld

Der Zusammenhang von ALG II und Sozialgeld ist im Artikel nicht ausreichend dargestellt. Im Gegensatz zu ALG i ist das ALG II keine Leistung für den einzelnen arbeitslosen Bürger, sondern für Lebensgemeinschaften. ALG II und Sozialgeld sind voneinander nicht trennbar, ALG II wird ausschließlich für sog. Bedarfsgemeinschaften im Zusammenhang mit dem Sozialgeld geleistet. Das wird z.B. daran deutlich, dass jeder eine Bedarfsgemeinschaftsnrnummer erhält, Single-Haushalte also als „Gemeinschaft“ betrachtet und ständig in Bezug auf ihr Alleinleben untersucht werden. Das ALG I ist hingegen eine Versicherungsleistung für den einzelnen Arbeitslosen.

ALG II bezieht Partner und Kinder mit allen Konsequenzen in die Situation einer Hilfebedürftigleit ein. Der umgangssprachlich synonym für ALG II verwendete Begriff „Hartz IV“ ist aus diesem Grunde umfassender. Er beinhaltet nicht nur die Leistung für den die Leistung beantragenden Arbeitslosen, sondern auch die Leistungen für die mit ihm in Gemeinschaft lebenden Partner / Kinder (das Sozialgeld). „Hartz IV“ = ALG II + Sozialgeld. --129.70.96.241 08:57, 8. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Dem kann ich beim besten Willen nicht folgen. Die Definition der Bedarfsgemeinschaft ist ebenso enthalten, wie die unterschiedlichen Leistungskomponenten. Abgesehen davon kann man Alg II durchaus als isolierte Leistung betrachten und in der Realität gibt es sowohl zahlreiche Single-BG (mancherorts 50% der Bedarfsgemeinschaften) als auch Mehrpersonen-BG, in denen niemand Anspruch auf Sozialgeld hat. Abgesehen davon ist Hartz IV weit mehr als nur Alg II und Sozialgeld. Eine Änderung des Lemmas, der Begrifflichkeiten oder des Definitionsumfangs ist daher nicht erförderlich. --Kachelmann 15:28, 8. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

..und dem kann ich nicht folgen. Eine Lemma-Änderung ist nicht angesprochen. Ob und wieviele Mehrpersonen-BGs es gibt, „in denen niemand Anspruch auf Sozialgeld hat“ ist völlig unerheblich. Richtig: „Hartz IV (ist) weit mehr als nur Alg II“. Aber warum steht das nicht im Artikel ganz oben? ALG II ist die Leistung für Arbeitslose in einer als BG definierten Lebsnsgemeinschaft, der Unterschied zum Sozialgeld besteht hauptsächlich im „Fördern und Fordern“ und in Sanktionsmöglichkeiten (eine isolierte Leistung abseits von BGs ist es nicht). Sozialgeld ist keine isolierte Leistung (Voraussetzung ist ein Bezieher von ALG II in einer BG), man könnte also diskutieren, ob ein eigener Artikel hier nötig ist (Ja). Die Bezeichnung Hartz IV ist nicht identisch mit ALG II, sondern ein umfassenderer Begriff, das gehört in die Einleitung. Hartz IV ist keine Grundsicherungsleistung für den (einzelnen) erwerbsfähige(n) Hilfebedürftige(n) (wie AlHi und ALG I), sondern eine „Gemeinschafts-Grundsicherung“, das gehört in die Einleitung. Der Abschnitt Sozialgeld muss überarbeitet und der Zusammenhang zum ALG II dargestellt werden.
Der Artikel braucht einen Baustein Überarbeiten, wegen der IP-Sperre kann ich den nicht einfügen, vielleicht macht das jemand für mich.--129.70.6.226 14:17, 9. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Nö. Wir haben hier einen Artikel zum Thema Alg II. Es gibt einen weiteren Artikel zum Thema SGB II und einen zum Sozialgeld. Dein Satz "ALG II ist die Leistung für Arbeitslose in einer als BG definierten Lebsnsgemeinschaft" enthält gleich zwei sachliche Fehler: Erstens muss kein Mensch arbeitslos sein, um Alg II zu beziehen und zweitens muss er mit niemandem in einer Gemeinschaft leben. Außerdem wurde durch das BSG bereits festgestellt, dass die Leistungen der Grundsicherung als Individualanspruch zu betrachten sind. Also selbst in einer BG mit mehreren Personen kann für jedes Mitglied jederzeit die Höhe des individuellen AlgII (bzw. Sozialgeld) festgestellt werden. Ist ein bißchen so, wie mit Arbeitsentgelt und Urlaubsgeld. Letzteres ist im Regelfall an das Arbeitsentgelt gekoppelt, wird nicht zwingend in jedem Fall gezahlt und stellt eine optionale Komponente in einem Gesamtsystem dar- dennoch können beide Komponenten durchaus getrennt in zwei Artikeln behandelt werden. Nach wie vor sehe ich keinen Änderungsbedarf. --Kachelmann 18:03, 9. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Der Satz „Leistung für Arbeitslose in einer als BG definierten Lebsnsgemeinschaft“ entspricht durchaus der Realität. Es gibt beim ALG II die „Ein-Personen-(Lebens-)Gemeinschaft“, die eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bildet... Eine individuelle Leistung ist wenig individuell, wenn ein Bezieher, sobald er mit einem Partner zusammenzieht, eine Leistungskürzung um 10% erfährt. Grundlage für die Berechnung ist die Haushaltsgemeinschaft (evtl. die -„Single-Haushaltsgemeinschaft“) und nicht der einzelne Bürger.
Eine falsche Darstellung ist: Das Alg II wird umgangssprachlich oft auch als „Hartz IV“ bezeichnet. Hartz IV ist nicht gleichbedeutend mir ALG II, sondern besteht mindestens aus ALG II und dem gleichwertigen Sozialgeld (dieser Zusammenhang gehört in die Einleitung, Sozialgeld ist unmittelbarer Bestandteil von Hartz IV und gehört nicht nur in ein Kapitel an den Rand).
Die Aussage: „Das ALG II fasst – wie im zugrundeliegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe (...) ... zusammen ist fragwürdig. Sie entspricht der Darstellung der damaligen Bundesregierung, aber kaum der Realität. Es bestehen weiterhin Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosenhilfe → ALG II) und Sozialhilfe nebeneinander. Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst denselben Personenkreis wie das Sozialgeld. ALG II ist eine eigenständige, von der Sozialhilfe klar unterschiedene Leistung mit anderer Voraussetzung und Bedingungen (z.B. sehr unterschiedliche Vermögensanrechnung). Es besteht auch eine Verschiebung von als erwerbsunfähig erkannten Personen zur Sozialhilfe (= Grundsicherung nach SGB XII). Eine objektiv-neutrale Überarbeitung des Artikels ist notwendig.--129.70.6.215 13:38, 4. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Redirects Hartz IV (4) und IP-Sperren

Liest eigentlich jemand die Diskussionen unter den für IPs gesperrten Lemmas Hartz IV (bzw. 4)? Anscheinend nicht, denn die erwartete Reaktion darauf (Begriffsklärung statt Redirect) findet nicht statt. Ich halte die IP-Sperren - auch bei diesem Artikel - für äußerst fragwürdig und wenig begründet, es sei denn, irgendwer will bestimmte Änderungen verhindern ... Zu den Nutzern, die fragwürdige (?) Einträge verfassen, gehöre ich allerdings nicht; ich würde sinnvolle, notwendige Beiträge einfügen, werde durch die Sperre aber an einer Weiterentwicklung des Artikels gehindert.--129.70.6.37 16:39, 30. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Ich hab mich noch nicht damit beschäftigt, wie sowas technisch funktioniert. Da Du die Änderung selber machen würdest, wenn es keine IP-Sperre gäbe, gehe ich mal davon aus, dass Du weißt wie es geht. Wäre das nicht eine gute Gelegenheit, Dich einfach als Benutzer anzumelden? --Kachelmann 20:25, 30. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Nein, wäre es nicht. Ich bin der Meinung, „IPs“ leisten sehr wichtige Arbeit für WP - ihnen sollen daher so viele Möglichkeiten wie möglich zur Mitarbeit geschaffen werden. Ich bin über 3 Jahre IP und bleibe es, auch um genau diese Art der Mitarbeit zu unterstützen. WP wäre ohne „IPs“ nicht denkbar.--129.70.6.183 21:21, 30. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Regelleistung

Der Regelsatz ist am 1. Juli 2009 auf 359 Euro angehoben worden. Bitte Tabelle und Link (http://bundesrecht.juris.de/sgb2_20abs2bek_2009/BJNR134200009.html) aktualisieren. (nicht signierter Beitrag von 87.139.90.44 (Diskussion | Beiträge) 11:26, 7. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Wobei zu beachten ist, dass das Bundesverfassungsgericht über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20. Oktober 2009 verhandelt hat. Dabei geht es um die vom Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 336/07) und auch vom Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 5/08 R und Az.: B14/11b AS 9/07 R) jeweils gemäß dem Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen betreffend §§ 20 und 28 SGB II sowie um Verfassungsbeschwerden, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen des SGB II für Kinder und Erwachsene mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Eine Entscheidung wird in den ersten Monaten des Jahres 2010 erwartet. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung der Regelsätze als nichtvereinbar mit Grundgesetz beurteilen, erhält jeder Arbeitslosengeld II-Empfänger der AlG II bezogen hat oder bezieht und vor dem Urteil in Karlsruhe im Jahr 2010, einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X für alle bereits bestandskräftigen SGB II-Bewilligungsbescheide stellt, die entstehende Differenz zwischen dem aktuellem Regelsatz und dem nach dem Urteil berechneten, nachbezahlt. Etwaige Nachzahlungsbeträge sind selbstverständlich nach § 44 Abs. 1 SGB I zu verzinsen.--Didiauskoeln 21:39, 20. Nov. 2009 (CET)

In der Tabelle „Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft” wurde in der 5. Zeile von unten ein Beispiel berechnet: eine alleinerziehende Person und ein minderj. Kind zw. 7 und 13 Jahren erhalten einen Betrag von 625,-- €. Auf diesen Betrag kommt man jedoch nur, wenn man die Regelleistung für die alleinerziehende Person (347,-- €) und die Regelleistung für ein Kind mit z.B. 14 Jahren (278,-- €) addiert. Ist die Angabe in der Tabelle falsch?

Es liegt tatsächlich ein Fehler vor. Die Bedarfsgemeinschaft in dem Beispielsfall erhält:
  • Regelleistung alleinerziehendes Elternteil 347 €
  • Regelleistung Kind 208 €
  • Mehrbedarfszuschlag 42 € (21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
  • Summe: 597 €

Arpinium 4. Juli 2007, 11.50 CEST, Mehrbedarszuschlag korrigiert am 6. Juli 2007, 18:05

Frage: Bei der Berechnung einer Bedarfsgemeinschaft erzielt ein Ehepaar mit 2 Kindern eine Regelleistung von 1.040 EUR (Kinder unter 14 Jahre). Bei 3 Kindern sollen es dann 2.082 EUR, d.h. mehr als 1.000 EUR mehr sein. Wie kommt das zustande? (2.12.2007)

Ganz einfach: In dem Beispiel mit 2.082 Euro haben die Eltern nicht 3, sondern 6 Kinder. Bin auch erst drüber gestolpert, vielleicht sollte man das Beispiel umformulieren. --Kachelmann 06:36, 3. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Anrechnung von Vermögen

aus dem wikipedia-Artikel: "6.4.2 Anrechnung von Vermögen Grundfreibetrag je vollendet. Lebensjahr 150 Euro"

Gelesen 14.10.2009: http://portal.gmx.net/de/themen/nachrichten/deutschland/9110346-Hartz-IV-Empfaenger-sollen-bessergestellt-werden,articleset=8196174.html

Verdreifachung auf 750 Euro

War es 250 Euro pro Jahr oder 150?

--79.233.32.162 18:40, 14. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Beides! Es gibt zwei Vermögensfreibeträge: Zum einen der allgemeine Freibetrag in Höhe von 150,00 € je Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) und zum anderen der Freibetrag für Altersvorsorgevermögen in Höhe von 250,00 € je Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Die neuen Koalitionsparteien haben bekundet, sie wollten den Altersvorsorgefreibetrag von 250 € auf 750 € anheben. Mehr als eine Absichtserklärung ist das aber derzeit noch nicht.
Der Freibetrag für die Altersvorsorge wird in dem Artikel unter 6.4.2 zusätzliche Freibeträge erwähnt. Das ist, wie sicher etwas unglücklich, weil der allgemeine Freibetrag durch die Darstellung in Tabellenform optisch so stark hervorgehoben wird. --Gunilla 19:59, 14. Okt. 2009 (CEST)Beantworten
Der „allgemeine“ Freibetrag ist für normale Ersparnisse, auf die vor Erreichung des Rentenalters zugegriffen werden kann. Das es sich hierbei ebenfalls um Rücklagen für das Alter handeln kann, ist bei der Hartz-Gesetzgebung nicht berücksichtigt. Bei solchen „einfachen“ Ersparnissen werden sämtliche Zinserträge als „einmaliges Einkommen“ abgezogen (nur Versicherungsfreibetrag von 30 Euro) - eine Schlechterstellung gegenüber der anerkannten Altersvorsorge. Inwieweit auch dieser (geringere) Freibetrag erhöht wird und ob überhaupt, wurde vermutlich nicht verhandelt. Bei Einführung von Hartz IV lag der allgemeine Freibetrag bei 200 Euro, die große Koalition hat hier eine Kürzung vorgenommen.--129.70.6.226 15:35, 21. Okt. 2009 (CEST)Beantworten
Der Vermögensfreibetrag wurde 2003 (damals noch Arbeitslosenhilfe) als Vorgriff auf die Hartz-Reform von 520€ pro Lebensjahr auf 200€ pro Lj gesenkt (Ausnahme über 55jährige). Dieser Betrag wurde 2005 beibehalten (200€ plus 200€ für Altersvermögen), von der großen Koalition dann aber gespalten in 150€ bzw. 250€ pro Lj. --129.70.6.22 11:48, 4. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Regelleistung

Ein kinderloses Ehepaar müsste nach meiner Berechnung 646 € und nicht wie angegeben 632 € bekommen. -- 80.153.117.26 12:04, 2. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Bitte die angegebenen Werte überprüfen. Z.B. bei den Heizkosten taucht eine Regelleistung in Höhe von 311 € auf.--91.15.230.126 11:16, 3. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Bei den Regelleistungen fehlt der Hinweis, dass die Mietnebenkosten nur für kaltes Wasser gelten. Der Warmwasserverbrauch muss aus dem Regelsatz bestritten werden. Selbst Merkel war schon irrtümlich der Meinung, dass die Kosten für Warmwasser in der Nebenkostenpauschale enthalten sind. Vielleicht wäre es sinnvoll, eine Tabelle zu erstellen, was alles zum Regelsatz gehört. Die FH Frankfurt hat eine solche Tabelle erstellt, die auflistet welche Beträge für was vorgesehen sind: Stand 2004: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren 132,71 € Bekleidung und Schuhe 34,13 € Wohnung, Strom 26,87 € Einrichtungsgegenstände, Möbel Haushaltsgeräte sowie deren Instandhaltung 27,77 € Gesundheitspflege 13,21 € Verkehr ÖPNV 19,20 € Nachrichtenübermittlung, Telefon, Post 20,38 € Freizeit, Unterhaltung, Kultur 38,71 € Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 10,33 € Andere Waren und Dienstleistungen 21,69 €

Weder für Bewerbungen, noch für berufliche Fortbildung oder Onlinekosten gibt es einen einkalkulierten Betrag

Nachzulesen u.a. unter http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/regelsatz-preis.pdf

HTH (nicht signierter Beitrag von 91.0.38.104 (Diskussion | Beiträge) 18:59, 21. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

Zitat:Weder für Bewerbungen, noch für berufliche Fortbildung oder Onlinekosten gibt es einen einkalkulierten Betrag: Bewerbungskosten (auch Onlinebewerbungen) und berufliche Fortbildung wird ja vom SGBII-Träger erstattet bzw. gezahlt. (nicht signierter Beitrag von Anarcholiberaler (Diskussion | Beiträge) 22:32, 22. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

Ebenfalls in keiner Weise berücksichtigt werden Verwaltungskosten für Kapitalanlagen innerhalb des Schonvermögens (also Porti, Onlinekosten, sonstiger Aufwand). Normal wäre es ja, sich auch um eine möglichst hohe Verzinsung zu kümmern ... Aber das Gesetz bestimmt, das sämtliche Zinserträge ohne jeden Freibetrag (30€ Freibetrag sind für Versicherungsbeträge bestimmt) abgezogen werden. Mir wurde jetzt sogar ein Ersparnisbetrag (innerhalb Schonvermögen!), den ich von meinem eigenen Konto vorübergehend zwecks günstigerer Neuanlage abgehoben habe, als „einmaliges Einkommen“ abgezogen. Das bedeutet letztlich, dass man über Ersparnisse nicht mehr verfügen kann, da diese nach Abhebung vom eigenen Konto zu „Einkommen“ umgewandelt werden. Ob das in Ordnung ist? (Habe dagegen bereits Widerspruch eingelegt).--129.70.6.251 15:05, 3. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Mein Widerspruch zur vorübergehenden Abhebung wurde von der Arge akzeptiert.--129.70.6.66 12:26, 7. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Kapitalerträge sind auch Inflationsausgleich, der komplette Zinsabzug verringert daher den Wert von Ersparnissen. Ein Extrembeispiel: Bundesschatzbriefe mit 7-jähriger Laufzeit werden am Ende der Laufzeit verzinst (also hoher Anteil Inflationsausgleich); die vom Staat gezahlten Zinsen zieht derselbee Staat (Bund) ALG II-Empfängern anschließend ab, also ein kostenloses Darlehen für den Staat von seinen bedürftigen Bürgern.--129.70.6.252 08:39, 4. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Mehrbedarf

Es sind bei dem Artikel Schreibfehler und bei Mehrbedarf stimmt auch was nicht. Der Mehrbedarf ist keine einmalige Leistungen. Bei Krankheiten werden sie dauerhaft gewährt. (nicht signierter Beitrag von Gothic64 (Diskussion | Beiträge) 09:14, 22. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Schreibe bitte genau, wo die Fehler sind, oder ändere den Artikel selbst. Bei größeren Veränderungen gib eine Quelle an. --Juliabackhausen 10:21, 22. Dez. 2009 (CET)Beantworten

arbeitslosengeld 2

hallo ich wollte mal fragen ob es stimmt das das arbeitslosengeld2 wirklich erhöht wird oder nicht man sprach immer von 470€ pro person? (nicht signierter Beitrag von 84.132.184.115 (Diskussion | Beiträge) 12:24, 22. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Mir ist davon nichts bekannt. Diverse Parteien hatten dies halt im Bundestagswahlkampf versprochen. Diese sind nun aber nicht in der Regierung vertreten. -- Anarcholiberaler 19:36, 23. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Bedarfsgemeinschaft bitte korregieren

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht laut SGB II bei Partnern erst, wenn diese LÄNGER als 1 jahr zusammenwohnen (nicht signierter Beitrag von 213.23.219.50 (Diskussion | Beiträge) 10:35, 11. Feb. 2010 (CET)) Beantworten

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht (bereits) ab dem Zeitunkt, ab dem Personen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einzustehen. Das kann auch schon gegeben sein, wenn diese Personen noch kein Jahr zusammenleben. Allerdings ändert sich nach einem Jahr des Zusammenlebens die Beweislast, indem die Behörde das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft vermuten darf und die Betroffenen diese Vermutung widerlegen müsssen, wenn die Vermutung falsch sein sollte. --Gunilla 15:11, 14. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Bitte um Grammatikkorrektur.

Leider lassen sich Kleinigkeiten nicht schnell beheben, deshalb: Unter 6.2.3 Heizkosten bitte den ersten Satz »… soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind.« korrigieren entweder zu »… soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichen Verhaltens unangemessen hoch sind.« oder zu »… soweit sie nicht aufgrund von unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind.« Danke! --78.53.45.161 13:45, 12. Feb. 2010 (CET)Beantworten

erledigt. --Gunilla 15:17, 14. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Struktur???

Der Artikel in seiner jetzigen Form sieht eher wie eine aneinander Reihung von Fakten und Statistiken sowie einzelner Rechtsnormen/vorschriften aus. Man sollte eventuell einiges auslagern bzw neu strukturieren. Das Inhaltsverzeichnis ist mE viel zu lang. -- 84.61.161.43 01:19, 10. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Das ist nicht so einfach, nach einer Auslagerung würden viele Leser wichtige Teile nicht mehr finden. Oder haben Sie etwa schon das Lemma Regelleistung (redirect) gelesen? Trotzdem: Machen Sie einfach mal konstruktive Vorschläge hier auf der Diskussionsseite. ;-) --Was ist Diskriminierung? Was möchtest du loswerden? 09:02, 16. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Kosten

Sollte nicht in einem eigenen Abschnitt die Kosten für den Staat, im Verhältnis zum BIP, aufgeführt werden? --79.235.220.89 12:17, 12. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Warum nicht? Bring Quellen, dann können wir das einarbeiten. --Was ist Diskriminierung? Was möchtest du loswerden? 09:00, 16. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze Regelleistung und des Sozialgeldes

Es ist nun an der Zeit, das Urteil des Verfassungsgerichts zur Berechnung der Regelsätze ausführlich darzustellen. Da der Artikel nach wie vor und anscheinend seit Jahren ohne ersichtlichen Grund gesperrt ist, kann ich das leider nicht machen...--129.70.6.113 14:49, 12. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Das ist nun geschehen, bzw. läuft. Es ist gut, dass in diesem sensiblen Bereich nicht jede IP schreiben kann. Sonst würden dauern Regelsatz und Regelleistung verwechselt wie bei obigem Schreiber. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist ein juristisches Spezialthema und als solches sollte es auch in der Wikipedia von Juristen abgehandelt werden und Menschen mit vertiefter Rechtskenntnis, sonst entstehen viele unnötige Mißverständnisse. Ich bitte also alle, die nicht mit der Materie vertraut sind - wie bisher dankenswerte Weise geschehen - weiterhin um Zurückhaltung. ;-) --Was ist Diskriminierung? Was möchtest du loswerden? 08:57, 16. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Zerrbild in den Medien über Arbeitslose

In einigen Medien (insbesondere Boulevardzeitungen) wird oft ein Zerrbild über Arbeitslose gezeichnet. Was dies für Auswirkungen bis in die Politik haben kann, kann man derzeit an den Äußerungen unseres Vizekanzlers sehen. IMHO dürfte dies in diesem Artikel oder in Arbeitslosigkeit nicht fehlen!
Einen guten Beitrag dazu gab es auch im Medienmagazin Zapp (NDR): Der Hartz IV-Medienliebling --Gsälzbär 11:41, 14. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Nein, Tagespolitik gehört hier nicht rein. Sondern hier geht es hauptsächlich um ein Gesetz und daraus resultierende Leistungsansprüche. Sobald der Bundestag konkrete Veränderungen beschlossen hat, kann man die hier einarbeiten. Spekulationen und Meinungsmache braucht eine Enzyklopädie nicht. --Was ist Diskriminierung? Was möchtest du loswerden? 08:59, 16. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Regelsatz

Den Text unter Regelsatz habe ich im neuen Lemma Regelsatzverordnung untergebracht und anschließend gekürzt. Im neuen Lemma sind auch schon die neuen Regelsätze eingearbeitet. -- Zartonk talk 14:58, 14. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Das kann archiviert werden. --Was ist Diskriminierung? Was möchtest du loswerden? 19:24, 16. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Rechtschreibfehler

Kapitel: Kritik an der Leistungsberechnung Beim Wort "Erwerbsloseninitiativen" fehlt das "s". --ElliSt 23:23, 9. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Kann ich nicht bestätigen, wahrscheinlich hat es schon jemand anderes korrigiert. --Was ist Diskriminierung? Was möchtest du loswerden? 09:06, 16. Feb. 2010 (CET)Beantworten
P.S.: Gunilla hat es korrigiert. --Was ist Diskriminierung? Was möchtest du loswerden? 19:19, 16. Feb. 2010 (CET)Beantworten

wirklich sechs Kinder ?

Ehepaar (Großfamilie), mit je drei Kindern über und unter 14 Jahren 2154 €

Im Artikel steht obiger Passus. Ich wollte sicherheitshalber nur nachfragen, ob hier wirklich sechs Kinder gemeint sind oder ob das Wort "je" rausgehört und nur drei Kinder insgesamt gemeint sind. Rainer E. 23:48, 9. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Die Tabellen sind grundsätzlich überarbeitungsbedürftig. Rechne es doch einfach mal nach, aber pass auf, dann entdeckst Du noch mehr Fehler. Für aktuelle Werte empfehle ich diese Tabelle: http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/RL-2009.pdf --Was ist Diskriminierung? Was möchtest du loswerden? 19:18, 16. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Anrechnung tatsächlicher Einkünfte aus an sich unzumutbarer Arbeit?

Einkünfte aus zumutbarer Arbeit werden auf ALG II angerechnet. Unzumutbare Arbeit muß nicht aufgenommen werden. Soweit so gut. Was aber, wenn der Betreffende trotzdem arbeitet, obwohl dies für ihn an sich lt. Gesetz unzumutbar wäre (zB wg. Pflege eines Angehörigen oder Kindern). Werden die Einkünfte aus dieser "überobligatorischen" Arbeit auch (voll) angerechnet? Habe dazu bislang nirgends etwas gefunden.--80.152.229.75 16:07, 19. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Du findest nichts dazu, weil es keine entsprechende Ausnahme gibt. Auch solche Einkünfte werden normal angerechnet. --Kachelmann 16:44, 3. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Karlsruhe kippt bisherige Sätze

Paukenschlag in Karlsruhe! Das Bundesverfassungsgericht hat die bishrigen Sätze gekippt, bis Jahresende muss eine neue Regelung gefunden werden. Siehe hier. --H.A. 10:34, 9. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Das Urteil ist wirklich ein Watschen ins Gesicht der letzten beiden Regierungen. Aber Paukenschlag? Das war doch alles vorhersehbar mit Ankündigung. Aber bei Gerichtsentscheidungen vom Bundesverfassungsgericht sollte man nicht n-tv zitieren, sondern www.bundesverfassungsgericht.de --Was ist Diskriminierung? Was möchtest du loswerden? 19:21, 16. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Es gibt vier Leitsaetze des Karlsruher Urteils welches von den 8 Richtern einstimmig geurteilt wurde:
1. Das Grundrecht auf Gewaehrung eines menschenwuerdigen Existenzminmums ....
2. ist ein Gewaehrleistungsrecht ... unverfuegbar und muss eingeloesst werden. Konkretisierung und staendige Aktualisierung durch den Gesetzgeber (nur Bargeld gemeint Bezug ist der Betrag 359 Euro Jahr 2010) ... .
zur Ermittlung des Amspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transperenten und sachgerechten Verfahren realitaetsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlaesslicher Zahlen und schluessiger Berechnungsverfahren zu bemessen (damit sind nicht Zahlen vom DIW / Bund der Steuerzahler ("1630 Euro") oder saemlichen Medienzahlen gemeint).
Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwuerdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken... . (Kannbestimmung?).

In den Verfahren zu der verfassungsrechtlichen Pruefung,

ob Paragraph 20 Abs. 1 bis 3 und Paragraph 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung von Art. 1 Viertes Gesetz fuer moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBI I S. 2954, 2955) vereinbar sind mit dem Grundgesetz Art.1 Art. 3 Abs.1, Art 6 Abs. 1 sowie Art Abs.1 und Abs.3 GG
Eine direkte Wirkung duerfte sein, dass alle Bargeldsanktionen die durch Nichtzahlen des Bargeldes des menschenwuerdigen `Existenzminmums (Arbeitslosengeld 1 Arbeitslosenhilfe Arbeitslosengeld 2 Sozialhilfe) durch die 8 Richter des Bundesverfassungsgerichtes bzw. durch das Grundgesetz untersagt und verboten ist. Das gleichen gilt auch fuer Staatliche Bargeldsanktionen die das menschenwuerdige Bargeldexistenzminimum unterschreiten. Niemand muss zahlen oder darf das Bargeld reduziert bekommen durch die Staatsgewalt!
Eine Frage laesst das Urteil offen, wieso zahlt der Bundesgesetzgeber 12,9 Milliarden Euro 2009 an Banken Versicherungen Finanzinstitute Wohnungsbaugesellschaften fuer die 6,7 (9.2.2010) bzw. 7.1 (20.12.2007) Menschen die in den Millionen staatlich Bezahlten Wohnungen leben. Da koennte der Bundesgesetzgeber sofort kuerzen und jaehrlich 5 Milliarden Euro einsparen. 62.200.52.25 11
46, 19. Feb. 2010 (CET)

Lesen Sie mal das Urteil vom Bundesverfassunggericht vom 9.2.2010. Da werden Sie feststellen, dass die Richter nur ueber drei Bedarfsgemeinschaften (Familien) geurteilt haben.
Von diesen 3 erhielten:
Familie 1 825 Euro Bargeld (Druckseite Page 15 von 38 Nummer 82)
Familie 2 716,88 Euro Bargeld (Druckseite Page 18 von 38 Nummer 105)
Familie 3 842,59 Euro Bargeld (Druckseite Page 17 von 38 Nummer 93)
Die 16 Richter des Bundesverfassungsgerichts haben nicht ueber die sogenannten "Hartz IV" Gesetze geurteilt, sondern ueber die "Regelssatzverordnungen". 62.200.52.25 14:39, 28. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Die 8. Richter des Bundesverfassungsgerichtes haben in ihrem Urteil geschrieben, dass die Einkommensstichprobe und Verbrauchsstichprobe bei genau Zitat "60.000" Menschen mit einem relativen Niedrigeinkommen (beginnt bei 800 Euro monatlich aufwaehrts) ein geeignetes Mittel zur Ermittlung der Regelsaetze fuer Kinder und Erwachsene (Familienbedarfsgesellschaften) sind. Stellt sich nur die Frage, weshalb die 8. Richter des BUndesverfassungsgerichtes nicht ein kleines Datenbank-Programmierungs-Programm geschrieben haben, welches von den 3,6 Millionen Arbeitslosengeld-Beziehern das letzte durchschnittliche Nettoeinkommen ermittelt. Das gleiche gilt fuer die <5.Mio. Erwerbstaetigen des Arbeitslosengeld II (Kinder von 15 Jahre bis zum Rentenalter mit 67 Jahre). Die Bundesargentur fuer Arbeit verfuegt doch durch ihre elektronischen Frageboegen dieser 8.5 Millionen Menschen in Deutschland ueber ein ziemlich genaues Dateneinkommensbild. Nach diesen Nettoeinkommen richtete sich auch ziemlich korrekt das durchschnittliche Verbraucherverhalten dieser mehr als 10 Millionen Menschen in Deutschland. Zumindest formal juristisch klausal ist die Rechtsauffassung des Urteiles vom 9.2.2010 in diesem Punkt der 8. Bundesverfassungsrichter nicht nachvollziehbar.62.200.52.25 14
15, 15. Mär. 2010 (CET)
Bundeskanzlerin Merkel ist sauer bis sie alt und weise ist. 62.200.52.25 14:37, 18. Mär. 2010 (CET)Beantworten

In Deutschland gibt es eine Massenarbeitslosigkeit, die mehr als 10 Millionen Menschen in Deutschland betrifft. Wie sprach der Chef der Bafin Sanio, nach dem 9.8.2007, als die Europaeische Zentralbank mit mehr als 95 Milliarden Euro den Europaeischen Bankenmarkt stuetzen musste, er sprach von einer Deutschen Bankenkrise wie 1931, nach der groessten Deutschen Wirtschaftskrise im 20. Jahrhundert in Deutschland. Wie kann es sein dass das Bundesgesetz zum Bundeshaushalt 2010 eine Neuverschuldung von mehr als 80 Milliarden Euro vorsieht, bei gleichzeitigen Ausgaben von <300 Milliarden Euro. Deshalb sollten die Herausgeber "Herausgegeben von Werner D'Inka, Berthold Kohler, Günther Nonnenmacher, Frank Schirrmacher, Holger Steltzner" der Frankfurter Allgemeinen Zeitung mal nachdenken darueber, was sie seit dem 9.2.2010 nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in ihrer Zeitung der FAZ zu der Massenarbeitslosigkeit (3.6 Mio. allein in den letzten 12 Monaten) in Deutschland geschrieben haben. 62.200.52.25 14:44, 15. Mär. 2010 (CET)Beantworten


Antraege und Beschwerden 2000 bis 2010

Was ist denn die Realitaet der Menschenwuerde des Grundgesetzes und des Sozialstaates 2000 bis 2010 in Bezug auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe Sozialhilfe Arbeitslosengeld II gewesen. Nun es wurden von 2000 bis 2010 diverse Antraege auf das Gesetzlich Zustehende Grundrecht auf das Existenzsicherndes Minimum Bargeld gestellt. Was wurde bezahlt in den Jahren 2000 bis 2010. Im Jahr 2003 mehrere Monate (3) 272 Euro woechentlich und im Jahr 2005 mehrere Monate (4) 345 Euro. Woher das Geld bei meiner Bank in den Jahren 2008 2009 2010 stammt weis ich nicht. Selbst die Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht 2002 2005 2006 haben nichts gebracht. Und das soll Gesetzlicher Grundgesetzlicher Menschenwuerdiger Sozialstaat sein? Fakt ist alle haben 11 Jahre gebraucht um bundesverfassunggerichtlich zu erkennnen, das es ein bargeldgestuetztes 272 Euro (Sozialhilfe) 359 Euro (Arbeitslosengeld II) "Soziokulturelles Existensminimum gibt". Wo sind denn die Arbeitsplaetze fuer 3,5 Millionen Arbeitslosengeld Bezieher (gesetzlich waren die alle vor dem 1.1.2008 nicht arbeitslos gemeldet) und die 7,1 Millionen Arbeitslosengeld II Bezieher. Fakt ist auch, dass die Bundesagentur fuer Arbeit in ihrem Arbeitsstellenprogramm nur pro Wahlkreis hoechstens 1000 freie Arbeitsplaetze hat. 62.200.52.25 16
07, 28. Feb. 2010 (CET)

FDP Symposium versus "Menschenwuerde" "Existenzminmum"

Diese FDP Politiker wollen den 3,6 Millionen Arbeitslosengeld-Empfaengern (Paragraph 127 Sozialgesetzbuch III 1.3.2011 alle Arbeitslosengeld-II-Empfaenger) und den Arbeitsfaehigen Erwachsen Arbeitslsoengeld-II-Empfaengern zwischen 5 und 6 Millionen, dass Bargeld zum existenznotwenigen Lebensunterhalt bis zu 100 Prozent kuerzen.
Was gibt es als Ausgleich Suppenkuechen und Obdachlosenheime der Deutschen Kirchen?
Wieso duerften die Arbeitgeber im Zeitraum 1.3.2009 bis 28.2.2010 3,6 Millionen mal kuendigen, so das 3,6 Millionen von 40 Millionen Erwerbstatige Ihr monatliches Einkommen verloren haben?

Damit es auch Physiker und Chemiker verstehen, den Paragraphen 127 Sozialgesetzbuch 3
Als Physiker und Chemiker haben sie am 1.3.2009 ein Gefass mit 360 Litern Wasser gefuellt. Aus diesem Gefaess haben Sie nun jeden Monat Maerz 09, April 09, Mai 09, Juni 09, Juli 09, August 09, September 09, Oktober 09, Dezember 09, Januar 10, Februar 10, Maerz 10 (12 Monate) jeweils 30 Liter Wasser (1 Liter pro Tag) entnommen. Aufgrund dessen muss das Gefaess am 1.4.2010 (365 Tage) eigentlich leer sein, ist es aber nicht, es sind immer noch 360 Liter Wasser im Gefaess. Nun, dieses ist mal wirklich physikalisch und chemisch zu untersuchen. Wie geht das Naturwissenschaftlich (das geruettgerte (Aeltere) mal nicht beruecksichtigt)? 194.83.172.121 15:10, 16. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Bundesverfassungsgerichtsurteil

Grundworte
Page 1 4 Leitsaetze
"Grundrecht auf Gewaehrung eines Menschenwuerdigen Existenzminsteriums" Satz 1
"der Gsetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen" Satz3
"Sicherstellung des menschenwuerdigen Existensminimums" Satz 4
Page 3
sind mit Artikel 1 Avsatz 1 Grundsgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar"(Bundesgesetze 2003 - 2009) "24.12.03, 24.03.06, 2.3.09, 20.7.06, 1.9.07, 26.6.08, 17.6.09)" Satz 1
Page 12
"Regelsatzverornung vom 20.Juli. 1962" "Existensnotwenige" "Berechnungs des Existenzminimums" Nummern 62,63,73,74,90,160,161-168,174,179,180,200
Page 16
"Unterschreitung des Existensminimums" Nummer 87
"Unterschreitung des Existensminimums" Nummer 90
Page 18
"Recht auf Gewaehrleistung des Existenzminimums" Nummer 100
Page 19
"Gewaehrleistung des menschenwuerigen Existenzminimums" Nummer 110
"Kinderexistenzminimums" Nummer 111
Page 22
"Grundrecht auf Gewaehrleistung eines menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 132
"Gewaehrleistung eines menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 133
"Gewaehrleistung eines menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 135
"Gewaehrleistung eines menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 136
"Gewaehrleistung eines menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 138
"stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes Grundrechttraegers deckt" Nummer 137
"Bestimmung des Existenzminimums" Nummer 137
Page 24
"alle existenznotwenigen Aufwendungen ..." Nummer 139
"Bemessung des Existenzminimums" Nummer 141
"Gewaehrleistung eines menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 142
"Bemessung des Existenzminimums" Nummer 143
"Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren" (Bundesgesetz statt Verordnung des Bundesarbeitsministers(in)?) Nummer 144
Page 25
"Ermittlung des Existenzminimums" Nummer 144
"Bemessung des Existenzminimums" Nummer 145
"ein menschenwuerdiges Existenzminimums zu gewaehrleisten" Nummer 146
"Sicherung des Existenzminimums" Nummer 147
"Gewaehrleistung eines menschenwuerdigen Daseins" Nummer 147
"verfassungrechtliche Garantie des Existenzminimums" Nummer 148
"verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs" Nummer 150
Page 26
"Sicherstellung eines menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 151
"Sicherstellung der physischen Seite des Existenzminimums" Nummer 152
"Sicherstellung der physischen Seite des Existenzminimums" Nummer 153
"Sicherstellung der physischen Seite des Existenzminimums" Nummer 155
"Sicherstellung der physischen Seite des Existenzminimums" Nummer 157
"Sicherstellung der physischen Seite des Existenzminimums" "notwendige Leistungen realitaetsgerecht zu bemessen" Nummer 159
Page 29
"Ausgaben zum Existenzminimums" Nummer 171
"Bemessung des notwendigen Existenzminimums" Nummer 173
Page 30
"Sicherstellung des Existenzminimums" Nummer 175
"Wahrung der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 176
"Sicherung eines menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 179
"Sicherung des Existenzminimums" Nummer 180
Page 31
"Deckung des Existenzminimums (1998)" Nummer 185
Page 32
"Sicherung des Existenzminimums" Nummer 189
"Bestimmung des Existenzminimums" Nummer 190
Page 36
"Luecke in der Deckung des lebensnotwendiegen Existenzminimums" Nummer 209
"Sicherstellung des menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 210
"Sicherstellung des menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 211
"Sicherstellung des menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 217
Page 38
"verfassungrechtliche Garantie eines menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 220
"verfassungrechtliche Garantie eines menschenwuerdigen Existenzminimums" Nummer 220
Auf Seite 23 of 38 (Page) Nummer 134 greifen die 8 Bundesverfassungsrichter woertlich zu ihrer Schaerfsten Waffe
"Art.1 Abs. 1 GG erklaert die Wuerde des Menschen fuer unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt sie zu achten und zu schuetzen."
Quelle: Juristische Fakultaet Humboldt Universitaet Berlin (Matzke) 87.194.3.43 15:33, 12. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird in dem Artikel bereits in dem gebotenen Rahmen dargestellt. --Gunilla 15:54, 12. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Nein, im Artikel steht weder rechtsinhaltlich noch sauber Zitiert dieser Inhalt (reduziert nur auf die Randnummer 111 "Kinderexistenzminimum" und die Randnummer ? "Haertefaelle" zur verfassungswidrigkeit steht genau das Gegenteil im Artikel Zitat "Page 3 "sind mit Artikel 1 Avsatz 1 Grundsgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar"(Bundesgesetze 2003 - 2009) "24.12.03, 24.03.06, 2.3.09, 20.7.06, 1.9.07, 26.6.08, 17.6.09)" Satz 1"). Die Richter stehen ganz klar auf der Seite der Menschenrechte (Generalversammlung der Vereinten Nationen Allgemeine Erklaerung der Menschenrechte 10 Dezember 1948 Zitat "Recht auf Arbeit" Quelle Willy Brand als Regierender Buergermeister Berlins Buch an Berliner Abiturienten). Die Bundesverfassungsrichter haben durch ihr Urteil das Bundessozialgericht und die 16. Landessozialgerichte der Bundeslaender aufgefordert, jedem Bezieher (nur beschraenkt auf Deutschen Reisepass) von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II durch Ihre Urteile das der "Menschenwuerde entsprechende Existenzminimum" zu kommen zu lassen (Sanktionsparagraphen SGB 3 SGB 2). Das steht eindeutig in der Randnummer 134 Zitat "Art.1 Abs. 1 GG erklaert die Wuerde des Menschen fuer unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt sie zu achten und zu schuetzen.".
Ich habe mir mal die Muehe gemacht den jetzigen Artikel zum Bundesverfassungsgericht im Ganzen zu lesen:
"Am 9. Februar 2010 urteilte das Bundesverfassungsgericht,<ref name="BVerfG2010">Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09.</ref> dass die Höhe der pauschalisierten Regelleistung des Arbeitslosengeld II und des Sozialgeldes zwar nicht verfassungswidrig ist, aber deren Berechnungsmethode wegen teilweise unzureichend nachvollziehbarer Berechnungs- und Fortschreibungsgrundlagen. Die Pauschalisierung selbst war verfassungswidrig, soweit keine Härtefallregelung für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf bestand.<ref name="besonderer Bedarf">Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09 siehe Leitsatz Nr. 4 und Absätze 204 ff.</ref> Die Vorschriften zur Berechnung der Regelleistungshöhe bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Aber ab sofort können in Härtefällen bei einem über die pauschalisierte Regelleistung hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf direkt aus Art. 1 Grundgesetz zusätzliche Leistungen beansprucht werden.<ref name="besonderer Bedarf"/> :Das Gericht hatte Vorlagen des Bundessozialgerichts<ref>Bundessozialgericht: Beschlüsse vom 27. Januar 2009, Az. B 14 AS 5/08 R und B 14/11b AS 9/07 R.</ref> und des Hessischen Landessozialgerichts<ref>Hessisches Landessozialgericht: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07.</ref> in einem konkreten Normenkontrollverfahen nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) zu entscheiden. Diese Gerichte hatten das Sozialgeld für Kinder unter 14 Jahren sowie die Regelleistung für Erwachsene für verfassungswidrig angesehen. Das Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Regelleistung für Erwachsene nach § 20 SGB II und das Sozialgeld nach § 28 SGB II nicht in jedem Falle ausreichend zur Deckung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sind. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sind für Härtefälle zusätzlich alle unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfe zwingend zu decken. Berücksichtigt werden muss damit ein in Sonderfällen auftretender Bedarf oder ein im Einzelfall atypischer Bedarfsumfang. Der Gesetzgeber hat für die Basisregelleistung mit dem Statistikmodell zwar grundsätzlich ein taugliches Berechnungsverfahren zur Bemessung des Existenzminimums gefunden. Bei der Bemessung der Regelleistung habe er dieses jedoch in verschiedenen Bereichen verlassen, etwa indem er Ausgaben für Bildung oder Mehrkosten für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs unberücksichtigt gelassen hatte, ohne dass dafür eine tragfähige Begründung erkennbar war. Die besonderen kinderspezifischen Bedarfe wurden durch den Gesetzgeber überhaupt nicht ermittelt. Der Bedarf von Kindern läßt sich nicht einfach von dem Bedarf Erwachsener ableiten. Die Bedarfsermitllung hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist. Bei der Anpassung der Höhe der Regelleistung ist die Orientierung an der Entwicklung des bruttolohnbezogenen aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI sachwidrig, statt dessen muss der Gesetzgeber sich nach der tatsächlichen Bedarfsentwicklung (wie Preissteigerungen, Nettolohn etc.) richten. Während das Gericht vom Gesetzgeber beim physischen Existenzminimum eine ausnahmslose Erfüllung des ermittelten Bedarfes verlangt, räumt es beim soziokulturellen Existenzminimum dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Dabei verlangt es aber, das jede Gestaltungsentscheidung überprüfbar begründet wird und sich an der zuvor gewählten Methode zur Bedarfsermittlung orientiert." 194.83.172.121 13:01, 18. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Ab 14 Jahren ist man kein "Kind" mehr, sondern "Jugendlicher"!

Es stört mich, dass in dem Artikel durchgängig von "Kindern" die Rede ist, dies führt zu einem juristisch falschen Sprachgebrauch! Natürlich ist auch ein Jugendlicher das "Kind" seiner Eltern (bzw eines Elternteils), doch in den Tabellen von "Kindern über 14 Jahren" zu sprechen, ist sehr unangemessen. Sollte mir niemand widersprechen, werde ich dies demnächst selbst korrigieren. --84.58.46.93 18:56, 7. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Dann widerspreche ich mal: Der Begriff "Kind" bezieht sich in der Tat nicht auf die juristische Handlungsfähigkeit, sondern auf das Verwandschaftsverhältnis. Ursprung ist § 7 Abs. 3 Nr.4 SGB II. Der Anspruch um den es hier geht, besteht aufgrund des Eltern-Kind-Verhältnisses und der darin begründeten Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft. Daher sollte der Begriff beibehalten werden. Ist übrigens selbst innerhalb des BGB ein Wort mit zwei Definitionen, je nachdem ob Du im Familienrecht oder im Personenrecht argumentierst. --Kachelmann 20:29, 7. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Es ist nicht juristisch falsch, von Kindern zu sprechen, auch wenn sich diese dem Alter von Jugendlichen oder gar Erwachsenen befinden. Im Gegenteil, bei dem hier in Rede stehenden Fragen ist die Unterscheidung von Kindern und Jugendlichen sogar falsch, weil sich aus dem Status Jugendlicher keine besonderen Rechtsfolgen ergeben. Dagegen ist die Bezeichnung Kind deshalb zwingend, weil das Kindschaftsverhältnis eine Anspruchsvoraussetzungen ist. Ein Jugendlicher, der nicht Kind einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person ist, hat keinen Anspruch auf Sozialgeld. --Gunilla 20:38, 7. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Kaltmiete

Der Artikel ist an dem Punkt zur Wohnungsgröße nicht mehr zutreffend, das verlinkte Dokument #22 kann nicht mehr aufgerufen werden. Ich plädiere für eine Löschung dieses Abschnitts oder eine Aktualisierung, wenn jemand zutreffende Infos hat. --Rampex 14:46, 21. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Schön, dass du plädierst, aber eine Quelle wird nach WP:Q nicht dadurch entwertet, dass sie nicht mehr geht. Das ist wie ein vergriffenes Buch als Quelle. -- Was ist Diskriminierung? Was möchten Sie loswerden? 15:15, 21. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Die Quelle geht deshalb nicht mehr, weil die Richtlinie nicht mehr gilt und das Dokument deshalb entfernt wurde. Ich hatte diesen Abschnitt bereits entfernt, er wurde aber wieder eingestellt. Es macht wenig Sinn, wenn wir jetzt Jo-Jo spielen, Abschnitt rein, Abschnitt raus usw. Ich mache mich gern noch mal schlau, ob es andere RL gibt, habe aber Zweifel, weil das vermutlich von Ort zu Ort anders sein wird. -- Rampex 15:51, 21. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Link

Link auf den Wikipedia-Eintrag von Michael Burda im Text an der entsprechenden Stelle. Danke (nicht signierter Beitrag von Patrickbunk (Diskussion | Beiträge) 12:36, 2. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Quelle

http://www.welt.de/welt_print/article2288401/Zahl-der-Klagen-wegen-Hartz-IV-stark-gestiegen.html "Aktuell wurden von Januar bis April 2007 vor den Sozialgerichten 16.375 Klagen endgültig erledigt. Dabei wurde der Klage in lediglich 4 % der Fälle (586) ganz stattgegeben, eine teilweise Stattgabe erfolgte nur in 2 % der Fälle (339). Der überwiegende Teil der Klagen wurde durch Anerkenntnis/Rücknahme erledigt (13.126 oder 80 %) beziehungsweise durch Urteil/Gerichtsbescheid abgewiesen (2.329 Fälle oder 14 %)." Quelle fehlt, bzw. dem Welt Artikel anders zu entnehmen. Eventuell nicht NPOV? Daher entweder teilweise streichen, oder Quelle und Gegen-Quelle. (nicht signierter Beitrag von 79.193.61.253 (Diskussion | Beiträge) 20:41, 12. Mai 2009 (CEST)) Beantworten

Student + ALG II

Es heißt, eine Person wird nicht gefördert wenn sie nach dem BaföG forderungsfähig ist. Heißt das, dass die Maßnahme grundsätzlich förderungsfähig sein muss oder dass die Person nach dem BaföG gefördert werden kann? Das macht einen erheblichen Unterschied.

Es heißt, grundsätzlich förderungsfähig. Allerdings steht es im Ermessen, das Studium trotzdem als 100%iges Darlehen zu fördern - wird allerdings nicht gerne (bis nie) gemacht.

In solchen Fällen ist es besser (Menschenwürdiger), eine private Inititive zur Unterstützung der alleinerziehenden Studentin (Regelfall für dieses Problem) zu gründen, und ihr über einen Träger der freien Wohlfahrt (Diakonie, Caritas aber auch Kirchgemeinden, sonstige gemeinnützige Vereine) das Geld zukomen zu lassen. -- Zartonk talk 15:03, 14. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Verschieben von Regelsatzverordnung nach Regelleistung und Regelleistung nach Regelleistung (Energie)

Regelleistung ist doppeldeutig. Ich habe schon eine BKL Regelleistung (Begriffsklärung) erstellt, aber eigentlich meine ich, dass das jetzige Lemma Regelsatzverordnung bzw. sein Unterabschnitt Regelleistung nach Regelleistung verschoben werden sollte. Das jetzige Lemma Regelleistung sollte dafür nach Regelleistung (Energie) verschoben werden.

Der Grund dafür ist, dass Alg II sicher mehr Menschen interessiert, als die Regelleistung im Stromnetz und Kraftwerksbereich. Falls Ihr das auch so seht, schreibt es bitte auf die

Diskussionsseite zur Regelleistung. -- Zartonk talk 19:14, 10. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Grundsicherung : Art. 1 Absatz 1 GG (zu ALG II)

Die Grundsicherung ist durch Artikel 1 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt und nicht einschränkbar (bereits BVerfG 20.5.2005). Der Gesetzgeber ist nach Art. 20 GG (Sozialstaat) lediglich zur Festsetzung der Höhe befugt und ermächtigt. Regierung und Justiz zu keinerlei Abwägungen oder Ermessen befugt (Art. 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 GG).

Damit entfallen Sanktionen (Heiligungen) auf den Regelsatz (Grundsicherung) ohne jede Ausnahme und sind verfassungswidrig. Weder die Rechtsprechung des BVerfG ist änderbar (vgl. irrig Herdegen in MDH, zu Art. 1 GG, 2003; aber auch Widerruf in 2006).

Es fehlt jede Ermächtigung oder Befugnis von Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung für Einschränkungen (vgl. z. B. § 31 SGB II; verfassungswidrig, da keine Entscheidungsfolgenbetrachtung zur Grundsicherung zulässig ist, sondern gesetzlich in Art. 1 Absatz 1 GG unantastbar verboten. (nicht signierter Beitrag von 212.185.166.178 (Diskussion | Beiträge) 09:55, 24. Jul. 2008 (CEST)) Beantworten

Diese Ansicht ist juristisch falsch und unhaltbar. Trotzdem gibt es immer wieder Leute, die meinen, den Betroffenen derartige realitätsferne Ansichten verkaufen zu sollen und sich an ihrer Pseudoradikalität aufzugeilen. Die Gestalung der Grundsicherung und der staatlichen Sozialleistungen ist nicht in erster Linie ein juristisches Problem, sondern eine gesellschaftspolitisches. Es ist also, wenn ich etwas verändern will, politisches Engagement gefragt und nicht hirnloses Gelaber. Gunilla 13:26, 24. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Im Artikel heißt es unter 6.4.1.2.2: »Als Einkommen wird hier das steuerrechtliche Bruttoeinkommen angesetzt.« Den Begriff »Bruttoeinkommen« gibt es im Steuerrecht nicht. Es gibt Bruttoeinnahmen, aus denen nach Abzug der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben die so genannten Einkünfte werden. Nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und anderer Positionen erhält man das Einkommen bzw. das zu versteuernde Einkommen. Meines Wissens ist Grundlage der Freistellung gemäß § 30: Steuerbrutto minus Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben minus Sozialabgaben minus Steuern. Beispiel: Steuerpflichtiger Bruttolohn 1.200 Euro. Sozialabgaben 20 % = 240 Euro. Nachgewiesene Werbungskosten beispielsweise 100 Euro. Lohnsteuer 49 Euro. Verbleiben 811 Euro. Anrechnungsfrei sind dann: 100 Euro + 20 % von (800-100=) 700 Euro = 140 Euro + 10 % von (811-800 =) 11 Euro = 1,10 Euro, zusammen 241,10 Euro. Diese Regelung ist für den Antragsteller ungünstiger, als wenn man von 1.200 Euro ausgehend rechnen würde: 100 Euro + 20 % von (800-100=) 700 Euro = 140 Euro + 10 % von (1.200-800 =) 400 Euro = 40 Euro, zusammen 280 Euro.

Man beachte, dass durch die Parallelität von Steuerzahlung und ALG-II-Bezug ein Zustand eintritt, den das Bundesverfassungsgericht 1992 als verfassungswidrig einstufte: Es sei menschenunwürdig, Sozialhilfe beziehen zu müssen, um seine Einkommensteuer bezahlen zu können. Der Staat habe dafür zu sorgen, dass im typisierten Normalfall auf ein Einkommen, das zum Sozialhilfebezug berechtigt, keine Einkommensteuer erhoben wird. Beschluss des BVerfG vom 25.09.1992: 2 BvL 5, 8, 14/91 (nicht signierter Beitrag von 87.154.30.135 (Diskussion | Beiträge) 14:38, 7. Feb. 2009 (CET)) Beantworten

§30 SGB II geht bei Arbeitnehmern vom Brutto aus. Und so wird er auch von der Verwaltung umgesetzt. Wenn es sprachlich zutreffender ist, kannst du ja den Begriff "Bruttoeinkommen" durch "Bruttoeinnahmen" ersetzen. Bei Selbständigen ist das etwas komplizierter, jedoch werden auch bei diesen die Einnahmen vor Steuern für den Freibetrag zugrunde gelegt. Aber das würde den Artikel sprengen. --Kachelmann 19:18, 7. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Es wäre schön, wenn es die Verwaltung so umsetzen würde. In Hamburg wurden zumindest 2006/2007 die Einnahmen aus Selbstständigkeit um eine Betriebsausgabenpauschale vermindert, zum ausgezahlten Betrag des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses addiert und dieses Ergebnis als Basis für den Abzug nach § 30 genommen. (nicht signierter Beitrag von 87.154.30.135 (Diskussion | Beiträge) 12:58, 8. Feb. 2009 (CET)) Beantworten

Orthographie/Ortografie

Hallo, mir geht es hier nicht um alte oder neue RS, sondern um Tippos, die damit gar nichts zu tun haben. Wer korrigiert die denn bitte? Keiner? War der Vandalismus so schlimm, dass man lieber auf entsprechende Mithilfe 'normaler' User verzichtet? -- Kolya 16:19, 2. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Weitere Eingliederungsleistungen

Die angegebenen §§ in diesem Unterkapitel sind falsch: * Beratungs- und Betreuungsleistungen (z. B. Schuldner- und Suchtberatung, § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1–4 SGB II) * Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II) Hier sind die neuesten Änderungen http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl108s2917.pdf%27%5D

--92.230.25.153 00:27, 9. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Bitte korrigieren: Haushaltsgemeinschaft-Informationen sind falsch

Bitte korrigieren: Die Informationen, die im Artikel "Arbeitslosengeld II" zur Haushaltsgemeinschaft stehen sind falsch. Nicht der Antragsteller muss beweisen, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, sondern es muss der Grundsicherungsträger beweisen, dass eine Haushaltsgemeinschaft (im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft) existiert. Kann er dies nicht beweisen, ist § 9 Abs. 5 SGB II nicht anwendbar. Eine Widerlegung der dort normierten Unterstützungsvermutung ist dann logischerweise auch nicht erforderlich. Diese ist nur dann notwendig, wenn der Grundsicherungstärger das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft beweisen kann. Näheres dazu im Artikel "Haushaltsgemeinschaft".

Im Moment steht dort:

"Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählt der Gesetzgeber auch andere Verwandte und Verschwägerte; dabei wird vermutet, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen ALG-II-Antragsteller unterstützen. Eine solche Wirtschaftsgemeinschaft besteht dann, wenn „aus einem Topf gewirtschaftet wird“.[11] Der Antragsteller hat die Beweispflicht, wenn er diese Vermutung widerlegen will (Beweislastumkehr). Wenn der Beweis erfolgreich geführt wurde, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, liegt eine Wohngemeinschaft vor. Deren Bewohner bilden keine Bedarfsgemeinschaft." (nicht signierter Beitrag von Jobim123 (Diskussion | Beiträge) 12:56, 12. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Bitte den jetzigen Text durch die folgende Definition ersetzen und einen Verweis zum Artikel "Haushaltsgemeinschaft" erstellen:

Die Haushaltsgemeinschaft ist ein Begriff aus der deutschen Verwaltungspraxis zum Arbeitslosengeld II und bezeichnet eine Gruppe von verwandten oder verschwägerten Personen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie sich Wohnraum teilt und dass der oder diejenigen mit Einkommen die anderen durch Sach- oder Geldmittel unterstützen. (nicht signierter Beitrag von Jobim123 (Diskussion | Beiträge) 13:22, 14. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Leider ist der Beitrag etwas veraltet. Die Regelsätze wurden erhöht (359,- €), die AV-Wohnen Berlin fehlt, Neuerungen bei der Länge der Ortsabwesenheit sind nicht aufgeführt. Auch die Wohngrößen sind leider nicht mehr aktuell. Also, alle die davon Ahnung haben, Artikel schnell verbessern!!! (nicht signierter Beitrag von 77.12.4.69 (Diskussion | Beiträge) 13:08, 6. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten

Neues Urteil des BSG zu Eingliedrungsvereinbarungen

Denke mal wenn da jemand nicht nach Karlsruhe mit geht, dann gelten Rechtsstaatsprinzipien im ALG-2 Bereich nicht mehr.

Bundessozialgericht : B 4 AS 13/09 R

--88.153.18.118 21:16, 22. Sep. 2009 (CEST)Beantworten