Gefährliche Körperverletzung (Deutschland)

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Die gefährliche Körperverletzung ist ein 1876 eingeführter Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Körperverletzungsdelikten und ist als § 224 StGB im 17. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert, der die Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit enthält. Die gefährliche Körperverletzung stellt eine Qualifikation der in § 223 StGB geregelten Körperverletzung dar. Die Norm besteht aus mehreren Tatbeständen, bei denen von der Verletzungshandlung des Täters eine, gegenüber dem Grunddelikt nach § 223 StGB, gesteigerte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Opfers ausgeht. Zu diesen Qualifikationstatbeständen zählen beispielsweise das Verwenden einer Waffe und das Angreifen aus dem Hinterhalt.

Anders als die Körperverletzung wird die gefährliche Körperverletzung als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt.

Entstehungsgeschichte

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wurde im Jahre 1876 als Qualifikation der Körperverletzung neu unter § 223a in das Reichsstrafgesetzbuch eingeführt.[1] Anlass der neuen Norm war der zwischen der Körperverletzung und der schweren Körperverletzung klaffende Strafunwert. Für eine Verurteilung wegen einer schweren Körperverletzung ist ein qualifizierender Erfolg, etwa der Verlust des Gehörsinns, notwendig. In Fällen, in denen ein solcher Erfolg fehlte, der Handlungsunwert aber dennoch etwa wegen einer besonders brutalen Vorgehensweise des Täters hoch war, schien der Strafrahmen des § 223 StGB, der einfachen Körperverletzung, zu knapp.[2]

Der neu geschaffene § 223a StGB lautete in der Fassung der Einführung: Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei Monaten ein.[3]

Im Juni 1912 wurde dem § 223a StGB ein weiterer Absatz angefügt. Dieser enthielt eine Fassung, die dem heutigen Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen ähnelt. Er qualifiziert eine Körperverletzung, die an einer minderjährigen oder einer wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlosen Person, für die der Täter eine Schutzpflicht innehatte, verübt wird.[4] Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz vom 26. Mai 1933 nach § 223b StGB, dem Vorläufer des heutigen § 225 StGB, ausgelagert.[5]

Am 1. September 1969 trat eine Änderung des § 223a StGB in Kraft, die die bis dahin nur durch die allgemeine Vorschrift des § 54 Absatz 2 StGB begrenzte Höchststrafe auf fünf Jahre limitierte.[2] Mit dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch zum 1. Januar 1975 wurde die Versuchsstrafbarkeit als § 223a Absatz 2 StGB eingeführt. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit die Vermeidung von Strafbarkeitslücken, die sich aus der Streichung einiger gesondert normierter Handlungen, die die Gefahr erheblicher Verletzungen bergen, etwa das Hetzen von Hunden auf Menschen.[6]

Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle wurde der Mindeststrafrahmen von zwei Monaten aufgehoben. Dieser wurde durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 aber wieder eingeführt und auf drei Monate angehoben.[7]

Im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes, das am 26. Januar 1994 in Kraft trat, erfuhren die Körperverletzungsdelikte eine umfangreiche Überarbeitung. Der § 223a wurde zum § 224 umbenannt, wobei die qualifizierenden Merkmale des alten Tatbestands erhalten blieben. Anfänglich plante der Gesetzgeber, die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale zu Regelbeispielen umzuformulieren. Hierbei handelt es sich um beispielhafte Fälle, die dem Richter lediglich eine höhere Bestrafung nahelegen ohne diesen zu binden.[8] Dieser Entwurf wurde jedoch nach Kritik einiger Sachverständiger vom Gesetzgeber verworfen.[9][2] In die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung wurde der bis dahin separat geregelte Verbrechenstatbestand der Vergiftung integriert. Mit der Reform ging eine Erhöhung des Strafrahmens auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren einher.[10][2] Im Gegenzug wurde ein minderschwerer Fall normiert, dem die bis dahin gültige Höchststrafe der gefährlichen Körperverletzung von fünf Jahren zugewiesen wurde.[11] Außerdem wurde der Tatbestand aus dem Kreis der Privatklagedelikte herausgenommen.[12]

Rechtslage

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998 wie folgt:

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Da die Mindestrafe unterhalb eines Jahres Freiheitsstrafe liegt, handelt es sich bei dem Delikt nach § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen. Geschütztes Rechtsgut des § 224 StGB ist wie beim Grundtatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) die körperliche Unversehrtheit. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt.

Objektiver Tatbestand

§ 224 Absatz 1 StGB zählt abschließend einige Begehungsformen für die gefährliche Körperverletzung auf, die in fünf Nummern aufgeteilt sind. Deren kennzeichnendes Merkmal ist die gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass das Opfer erhebliche Verletzungen erleidet.[13] Gemeinsame Voraussetzung aller qualifizierenden Begehungsformen ist das Vorliegen einer vollendeten Körperverletzung nach § 223 Absatz 1 StGB.[14]

Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

Die erste qualifizierende Begehungsform beschreibt eine Verletzung, bei der sich der Täter eines gesundheitsschädlichen Stoffs bedient.[15][16] Die Tatbestandsmerkmale dieser Qualifikation basieren auf dem früheren § 229 StGB, dem Tatbestand der Vergiftung.

Ein gesundheitsschädlicher Stoff ist eine Substanz, die geeignet ist, dem menschlichen Körper Schaden zuzufügen.[17][18] Als besonderen gesundheitsschädlichen Stoff nennt die Norm Gift. Gift wird allgemein definiert als eine organische oder anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen durch ihr chemisches oder chemisch-physisches Wirken dazu geeignet ist, die Gesundheit in erheblichen Maße zu beschädigen.[18][16] Die Schädlichkeit wird anhand des konkreten Falls beurteilt. Daher können auch bei üblicher Verwendung ungefährliche Stoffe, von denen erst ab einer bestimmten Dosis eine Gefahr für den Körper ausgeht, als gesundheitsschädlich klassifiziert werden.[19] So bejahte der Bundesgerichtshof beispielsweise das Nutzen eines Giftes bei der Verabreichung einer lebensgefährlichen Menge an Kochsalz an ein kleines Kind.[20] Weiterhin als Gift eingeordnet wurden Arsen, Zyankali, Blausäure und Stechapfelsamen.[19]

Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die durch mechanische oder thermische Wirkung in der Lage sind, einen erheblichen pathologischen Zustand des Körpers hervorzurufen oder zu steigern.[21] Darunter fallen beispielsweise Alkohol in großen Mengen, Bakterien, Viren[22], heiße Flüssigkeiten und gesplittertes Glas.[23][24]

Wegen der erhöhten Strafandrohung gegenüber dem Grunddelikt muss die gesundheitliche Beeinträchtigung von beachtlichem Gewicht sein.[25][26] Führt der gesundheitsschädliche Stoff daher nur zu geringfügigen Verletzungen, ist die Qualifikation nicht verwirklicht.[27][28] So bewertete beispielsweise das Oberlandesgericht Dresden das Übergießen des Kopfes mit heißem Kaffee als nicht ausreichend, da es nur zu oberflächlichen Verbrühungen führte.[29]

Beibringen erfordert das Herstellen einer Verbindung zwischen schädlichen Stoff und dem Körper, so dass sich die gesundheitsschädigende Wirkung des Mittels entfalten kann.[30][31] Exemplarische Tathandlungen sind das Verschlucken-Lassen, das Einspritzen, das Einflößen, das Einatmenlassen oder das Auftragen auf der Haut.[32][33] Nach einer Ansicht, die sich um eine restriktive Handhabung des § 224 Nr. 1 StGB bemüht, muss das Beibringen in einer Weise erfolgen, dass der Stoff seine gefährliche Wirkung von innen heraus entfaltet.[33][34] Gegen diese Einschränkung wird eingewandt, dass sie vom Wortlaut der Norm nicht vorgegeben wird. Darüber hinaus sei es kaum möglich, sauber zwischen äußerer und innerer Wirkung zu differenzieren.[35][32] Nach dem Bundesgerichtshof genügt eine äußere Einwirkung, sofern sie Gesundheitsgefahren schafft, die einer inneren Wirkungen an Gewicht gleichsteht.[36]

Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

Als Waffe gelten Objekte, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre Wirkung zu verletzen.[37][38] Exemplarisch sind Schuss-, Hieb oder Stoßwaffen.[39]

Die Waffen bilden eine Untergruppe der gefährlichen Werkzeuge.[40][41] Unter diesem Begriff sind alle Gegenstände zu verstehen, mit denen aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit durch ihre konkrete Benutzungsweise erhebliche körperliche Verletzungen hervorgerufen werden können.[42] Hierfür kommt beinahe jede Sache in Betracht. So können bei entsprechender Anwendung beispielsweise eine Holzlatte oder ein Baseballschläger ein gefährliches Werkzeug darstellen. Ebenfalls als tatbestandsmäßig ordneten Gerichte eine brennende Zigarette[43], die im Gesicht eines Menschen ausgedrückt wurde, eine Salami[44], einen Stiefel[45], mit dem mehrfach schwer getreten wurde, und einen zum Würgen genutzter Schal[46] ein. Auch ein Tier, etwa ein aufgehetzter Hund[47], kann wegen der Gleichstellung von Sachen und Tieren ein gefährliches Werkzeug darstellen. Der Bundesgerichtshof verneinte allerdings das Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs bei einem auf einen Menschen zufahrenden PKW, bei dem der Mensch nur dadurch verletzt wird, dass er dem herannahenden Wagen auswich, da die Verletzung unmittelbar durch das Werkzeug herbeigeführt werden müsse.[48] Diese Entscheidung stieß auf Kritik, weil auch die mittelbarer Einwirkung auf den Körper durch die Verwendung des Fahrzeuges zu einer gesteigerten Verletzungsgefahr beim Opfer geführt habe.[49][50]

Nicht ausreichend ist das Nutzen von unbeweglichen Gegenständen, beispielsweise durch Schubsen gegen eine Ziegelmauer. Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass die Subsumtion eines unbeweglichen Gegenstands unter den Begriff Werkzeug den Wortlaut der Norm überschreiten würde.[51] Gleiches gilt für menschliche Körperteile, sodass etwa die Faust eines Boxers trotz der von ihr ausgehenden erhöhten Gefahr kein Werkzeug darstellt.[52][53] Werkzeuge können allerdings Prothesen sein, wenn sie etwa als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden.[54] Ein beschuhter Fuß kann ein gefährliches Werkzeug darstellen, sofern der Schuh überdurchschnittliche Verletzungen zufügen kann, was beispielsweise bei einem Schuh mit Stahlkappen der Fall ist.

Nicht einschlägig sind Gegenstände, die bestimmungsgemäß zur Verletzung gebraucht werden, etwa eine Schere, die ein Friseur zum Haareschneiden verwendet oder ein Skalpell, das ein Chirurg zu einem Heileingriff nutzt.[55]

Mittels eines hinterlistigen Überfalls

Ein Überfall bezeichnet einen plötzlichen Angriff auf einen Ahnungslosen.[56][57] Dieser ist hinterlistig, wenn der Täter in einer seine wahren Absichten planmäßig verdeckender Weise vorgeht, um dem Opfer die Abwehr zu erschweren.[58][59]

Den Tatbestand erfüllen beispielsweise das Auflauern, das Anschleichen oder das Vortäuschen von Freundlichkeit.[56] Ebenfalls in Betracht kommt das Locken des Opfers einen Ort, an dem seine Verteidigungsfähigkeit beschränkt ist.[60] Ein Überfall liegt in der Regel auch dann vor, wenn der Täter ein Gift im Sinne des § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB einsetzt, es sei denn, das Opfer nimmt die Substanz wahr, beispielsweise durch ihren Geruch. Nicht ausreichend ist allein das Ausnutzen eines Überraschungsmoments, da hierbei die gezielte Verdeckung des drohenden Angriffs fehlt.[61][62]

Die Qualifikation erfordert anders als die ersten beiden Varianten nicht, dass die Körperverletzung einen gesteigerten Schweregrad aufweist.[63][64][65] Die erhöhte Strafandrohung wird bereits durch das erhöhte Gefahrenpotential, das von einem Angriff auf ein nicht voll verteidigungsbereites Opfer ausgeht, begründet. Daher besitzt die Norm den Charakter eines abstrakten Gefährdungsdelikts.[64]

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn der Täter am Tatort mit einer weiteren Person zusammenwirkt.[66][67] Auch dieser Qualifikationstatbestand besitzt den Charakter eines abstrakten Gefährdungsdelikts.[68][69] Die qualifizierende Gefahr dieser Tatbestandsmodalität liegt zum einen darin, dass dem Opfer durch die Anwesenheit von mehr als einem Täter die Verteidigung erschwert werden kann.[70] Zum anderen können mehrere Angreifer das Opfer stärker verletzen.[71] Erforderlich ist daher, dass beim Angriff zumindest zwei Personen auf Täterseite zugegen sind. Nicht notwendig ist dagegen, dass alle Beteiligten Verletzungshandlungen vornehmen.[72][73] Daher sind Beteiligte im Sinne der Norm sowohl Personen mit täterschaftlichem Tatbeitrag als auch solche, die lediglich den Beitrag eines Teilnehmers, also eines Anstifters oder eines Gehilfen, leisten.[74]

Dass ein Teilnehmerbeitrag genügt, wird zum Teil damit bestritten, dass es dem Begriff gemeinschaftlich widerspreche.[75] Auf Grundlage der alten Fassung der Norm, die nur von einem gemeinschaftliches Vorgehen sprach, nahm die Rechtsprechung auch eine gemeinschaftliche Körperverletzung bei gemeinsamem Wirken von einem Täter und einem Teilnehmer nur in Ausnahmefällen an.[76] Von dieser Beurteilung nahm der Bundesgerichtshof allerdings wegen des inzwischen geänderten Wortlauts Abstand, da dieser auch von anderen Beteiligten spricht, worunter gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 StGB Täter und Teilnehmer zu verstehen sind. Der Tatbeitrag eines Teilnehmers genüge für ein gemeinschaftliches Vorgehen jedenfalls, wenn der Teilnehmer die Wirkung der Körperverletzungshandlung verstärkt.[77][78]

Eine andere Gegenposition stützt sich auf das hohe Strafmaß der Norm, das nur bei dem Zusammenwirken von wenigstens zwei Personen mit täterschaftlichem Beitrag angemessen sei.[79] Der Bundesgerichtshof lässt aber bereits eine psychische Unterstützung des verletzenden Täters für den Tatbestand ausreichen.[80] Es genüge bereits, dass dem Opfer eine Unterstützungsbereitschaft des nicht physisch angreifenden Beteiligten suggeriert wird, da bereits dadurch die Verteidigungsfähigkeit des Opfers, das nicht weiß, ob es einen körperlichen Angriff des Beteiligten erwarten muss, vermindert werden kann.[81]

Die Beteiligten müssen in Kenntnis voneinander handeln. Die Körperverletzung muss wie bei der Qualifikation der Nummer 3 nicht zu gesteigerten Verletzungen beim Opfer führen. Nicht notwendig ist, dass das Opfer erkennt, dass es mehreren Angreifern gegenübersteht, da dies für die objektive Gefährlichkeit eines von mehreren verübten Angriffs unerheblich ist.[82][83]

Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt bei einer Einwirkung vor, die in der Lage ist, das Leben des Opfers zu gefährden.[84][85] Umstritten ist, ob diese Gefährdung konkreter Natur sein muss oder ob eine abstrakte Gefährdung genügt.[85][86] Dieser Streit beruht auf der Frage, inwieweit eine rein abstrakte Lebensgefahr die erhöhte Strafandrohung rechtfertigt.

Eine Auffassung verlangt eine konkrete Lebensgefährdung. Diese Ansicht argumentiert damit, dass das Strafmaß des § 224 StGB sehr hoch und nicht differenziert genug sei. Dem sei mit einer restriktiven Auslegung entgegenzutreten. Daher sei die Verwirklichung der Qualifikation nur bei einer konkreten Gefahr für das Opfer angemessen.[87][88]

Nach der Gegenansicht, die auch von der Rechtsprechung vertreten wird[89][90], genügt dagegen die generelle Lebensgefährlichkeit der Verletzungshandlung. Vertreter dieser Auffassung argumentieren damit, dass der Gesetzgeber in § 224 StGB Vorgehensweisen des Täters qualifizierte, von denen allgemein gesteigerte Gefahren ausgehen.[91][92] Darüber hinaus spreche der Wortlaut nicht von dem Verursachen einer Lebensgefahr sondern von einer lebensgefährlichen Verletzungshandlung des Täters.[93][94] Schließlich sei eine abstrakte Lebensgefahr einfacher nachzuweisen.[95]

Als lebensgefährdende Behandlungen bejahte die Rechtsprechung beispielsweise das Werfen in eiskaltes Wasser[96], das Drosseln mit einem Sicherheitsgurt[97], schwere Schläge gegen den Kopf[98], das Infizieren mit dem HI-Virus, Messerstiche[90], das Knien auf dem Brustkorb[99] und das Mitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden Fahrzeug[100]. Auch Tritte gegen den Bauch einer Schwangeren sind lebensgefährdende Handlung im Sinne von § 224 Absatz 1 Nummer 5 StGB.[101] Keine lebensgefährliche Körperverletzung stellt das Schubsen auf eine stark befahrene Fahrbahn dar, da die Lebensgefahr nach dem Wortlaut der Norm unmittelbar von der Körperverletzungshandlung ausgehen muss.[102]

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand erfordert zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Täters.[103] Dazu muss der Täter Kenntnis von der qualifizierenden Begehungsweise und den Willen, in dieser Weise vorzugehen, haben.

Bei den Nummern 1 und 2 besteht diese in der gesteigerten Gefahr für den Körper des Opfers, die von dem Tatmittel ausgeht. Daher muss der Täter die Umstände erfassen, aus denen sich diese erhöhte Gefahr ergibt.[104] Bei Nummer 5 genügt es nach der Rechtsprechung für den Vorsatz, dass der Täter die Umstände erkennt, die die Lebensgefahr für das Opfer begründen.[105][106] Eine restriktivere Ansicht fordert zusätzlich, dass dem Täter bewusst wird, das Leben des Opfers zu gefährden.[107][108]

Versuch

Der Versuch der gefährlichen Körperverletzung ist strafbar. Zwar stellt § 224 Absatz 1 StGB nur ein Vergehen darstellt, so dass sich die Strafbarkeit des Versuchs noch nicht aus § 23 Absatz 1 Variante 1 StGB ergibt. § 224 Absatz 2 StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit jedoch ausdrücklich an.

Gesetzeskonkurrenzen

Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestandsalternativen des § 224 Absatz 1 StGB verwirklicht, liegt nur eine Tat vor.[109] Die gefährliche Körperverletzung verdrängt als Qualifikation die einfache Körperverletzung. Gegenüber vollendeten Tötungsdelikten tritt die gefährliche Körperverletzung im Wege der Subsidiarität zurück. Bei einem versuchten Tötungsdelikt besteht Tateinheit.[110] Tateinheit kommt ebenfalls mit der sexuellen Nötigung, der schweren Körperverletzung, der Misshandlung von Schutzbefohlenen, der Körperverletzung mit Todesfolge und der Beteiligung an einer Schlägerei in Betracht.[111][112]

Die lebensgefährdende Behandlung der Nummer 5 wird durch konkrete Lebensgefährdungen, die in mehreren Tatbeständen enthalten sind, etwa in § 250 Absatz 2 StGB (schwerer Raub) oder § 306b Absatz 2 Nr. 1 StGB (besonders schwere Brandstiftung), verdrängt.[112] Die Tatmodalität der Vergiftung tritt im Falle von Drogen hinter Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zurück.[113]

Prozessuales

Die Beendigung tritt mit dem Eintritt des Körperverletzungserfolgs ein. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung, die gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 3 StGB zehn Jahre beträgt. Anders als beim Grunddelikt ist für die strafrechtliche Verfolgung der gefährliche Körperverletzung kein Strafantrag erforderlich. Das Delikt ist gemäß § 112a Absatz 1 Nummer 2 StPO eines der Tatbestände, das im Falle der Wiederholungsgefahr die Anordnung von Untersuchungshaft erlaubt.[114]

Polizeiliche Kriminalstatistik

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Erfasste Fälle der gefährlichen und schweren Körperverletzung in den Jahren 1987–2015.

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus. Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Ältere Statistiken erfassen nur die alten Bundesländer. Die Statistik fasst die gefährliche und die schwerere Körperverletzung zusammen. Dafür unterscheidet sie zwischen der Begehung mit und ohne Schusswaffe sowie zwischen Versuch und Vollendung.

Die Anzahl der Delikte stieg zwischen 1988 und 2007 jährlich an, ist seitdem aber rückläufig. Dieser zwischenzeitliche Anstieg wird auf eine erhöhte Ermittlungstätigkeit der Polizei und auf eine höhere Anzeigebereitschaft der Bevölkerung bei Gewaltkriminalität zurückgeführt.[115] Seit 1993 steigt beinahe ohne Unterbrechung der prozentuale Anteil der Delikte, die im Versuchsstadium bleiben. Die Verwendung von Schusswaffen bei qualifizierten Körperverletzungen geht seit 1999 zurück. Die Aufklärungsquote liegt mit über 80 % seit 1987 auf einem vergleichsweise hohen Niveau.

2015 richteten sich 1,4 % der erfassten Delikte gegen Polizeivollzugsbeamte.[116] Ein Jahr zuvor richteten sich 68,3 % der Taten gegen Erwachsene ab 21 Jahren. 17,3 % der Opfer waren weiblich.[117][118] Zugenommen hat seit den 2000er-Jahren die Anzahl jugendlicher Tatverdächtiger, was auch darauf zurückgeführt wird, dass Jugendliche öfter in Banden auftreten und dadurch häufig § 224 Absatz 1 Nummer 4 StGB verwirklichen.[119]

Polizeiliche Kriminalstatistik für gefährliche und schwere Körperverletzung in der Bundesrepublik Deutschland[120]
erfasste Fälle mit Schusswaffe
Jahr insgesamt pro 100.000 Einwohner Versuche geschossen gedroht Aufklärungsquote
1987 63.711 104,2 4.074 (6,4 %) 265 1.535 84,1 %
1988 62.889 102,4 4.298 (6,8 %) 247 1.480 84,1 %
1989 64.840 104,6 4.249 (6,6 %) 228 1.327 83,5 %
1990 67.095 107,0 4.174 (6,2 %) 227 1.368 82,6 %
1991 73.296 112,7 4.298 (5,9 %) 294 1.398 80,6 %
1992 77.160 117,3 4.800 (6,2 %) 382 1.797 80,7 %
1993 87.784 108,4 5.061 (5,8 %) 439 2.378 80,1 %
1994 88.037 108,2 5.340 (6,1 %) 493 2.280 81,3 %
1995 95.759 117,4 6.023 (6,3 %) 536 2.478 81,7 %
1996 101.333 123,9 6.594 (6,5 %) 553 2.619 83,2 %
1997 106.222 129,5 6.922 (6,5 %) 522 2.508 82,5 %
1998 110.277 134,4 7.690 (7,0 %) 535 2.289 83,6 %
1999 114.516 139,6 8.322 (7,3 %) 592 2.300 83,9 %
2000 116.912 142,3 8.866 (7,6 %) 580 2.159 83,9 %
2001 120.345 146,3 9.042 (7,5 %) 473 1.715 83,8 %
2002 126.932 154,0 9.596 (7,6 %) 492 1.707 84,6 %
2003 132.615 160,7 10.141 (7,6 %) 441 1.844 84,1 %
2004 139.748 169,3 10.790 (7,7 %) 389 1.546 84,2 %
2005 147.122 178,3 12.151 (8,3 %) 418 1.492 83,5 %
2006 150.874 183,0 12.953 (8,6 %) 352 1.357 83,2 %
2007 154.849 188,1 13.589 (8,8 %) 350 1.337 82,5 %
2008 151.208 183,9 15.347 (10,1 %) 279 1.084 82,3 %
2009 149.301 182,1 15.730 (10,5 %) 214 1.098 82,2 %
2010 142.903 174,7 15.799 (11,1 %) 202 931 82,3 %
2011 139.091 170,1 16.085 (11,6 %) 153 947 82,3 %
2012 136.077 166,3 16.524 (12,1 %) 169 769 81,4 %
2013 127.869 155,9 16.115 (12,6 %) 156 766 82,1 %
2014 125.752 155,7 17.106 (13,6 %) 128 690 82,4 %
2015 127.395 157,0 18.079 (14,2 %) 120 642 82,3 %

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Joecks: Vor § 223, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  2. a b c d Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  3. Reichsgesetzblatt 1876, Nr. 6, S. 37 (online).
  4. Reichsgesetzblatt 1912, Nr. 1, S. 396 (online).
  5. Hans-Ullrich Paeffgen: § 225, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  6. BT-Drs. 5/4095, S. 46, 49.
  7. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 1, 38. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  8. BT-Drs. 13/8587, S. 60.
  9. BT-Drs. 13/9064, S. 15.
  10. Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  11. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  12. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 43. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  13. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  14. Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  15. Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  16. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  17. Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 7. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  18. a b Bundesgerichtshof: 4 StR 536/05. In: Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 1823.
  19. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  20. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 51, S. 18.
  21. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  22. Landgericht Würzburg: 1 Ks 901 Js 9131/05. In: Juristische Schulung 2007, S. 772.
  23. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  24. Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 9. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  25. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  26. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  27. Walter Stree: § 224, Rn. 2d. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  28. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811498570 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  29. Oberlandesgericht Dresden: 2 Ss 288/09. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht, Rechtsprechungs-Report 2009, S. 337.
  30. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 32, S. 133.
  31. Bundesgerichtshof: 3 StR 469/75. In: Neue Juristische Wochenschrift 1976, S. 1851.
  32. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  33. a b Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  34. Hans Lilie: § 224, Rn. 15. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497885 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  35. Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  36. Bundesgerichtshof: 2 StR 289/83. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1984, S. 166.
  37. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 4, S. 127.
  38. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  39. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  40. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  41. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  42. Bundesgerichtshof: 4 StR 524/06. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, S. 405.
  43. Bundesgerichtshof: 1 StR 232/01. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2002, S. 30.
  44. Bundesgerichtshof: 2 StR 529/07, in: Strafverteidiger 2008, S. 345.
  45. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 14a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  46. Walter Stree, Detlev Sternberg-Lieben: § 224, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  47. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 14, S. 154.
  48. Bundesgerichtshof: 4 StR 524/06. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, S. 405.
  49. Kammergericht: 1 Ss 333/04. In: Verkehrsrechts-Sammlung, S. 113.
  50. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  51. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 22, S. 235.
  52. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  53. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  54. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  55. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  56. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  57. Klaus Ellbogen: Der praktische Fall – Strafrecht: Spielschulden. In: Juristische Schulung 2002, S. 151.
  58. Bundesgerichtshof: 1 StR 249/03. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2004, S. 93.
  59. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 22. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  60. Bundesgerichtshof: 2 StR 395/10. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreport 2011, S. 337.
  61. Bundesgerichtshof: 4 StR 173/07. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, S. 702.
  62. Bundesgerichtshof: 1 StR 249/03. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2004, S. 93.
  63. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  64. a b Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 29. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  65. Dieter Dölling: § 224, Rn. 4. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  66. Bundesgerichtshof: 5 StR 210/02. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, S. 86–87.
  67. Wilfried Küper: Konvergenz. In: Goltdammers Archiv 1997, S. 303.
  68. Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 32. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  69. Wilfried Küper: Das "Gemeinschaftliche" an der gemeinschaftlichen Körperverletzung. In: Goltdammers Archiv 2003, S. 368.
  70. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  71. Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 33. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  72. Bundesgerichtshof: 4 StR 312/99. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2000, S. 195.
  73. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  74. Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 31. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  75. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3170298842 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  76. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  77. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 47, S. 383.
  78. Bundesgerichtshof: 3 StR 158/12. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreport 2012, S. 341.
  79. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 24. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  80. Bundesgerichtshof: 4 StR 347/05. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2006, S. 573.
  81. Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 33. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  82. Bundesgerichtshof: 4 StR 347/05. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2006, S. 573.
  83. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  84. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 2, S. 160.
  85. a b Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 27. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  86. Wilfried Küper: Lebensgefährdende Behandlung, S. 600. In: Thomas Weigend, Georg Küpper (Hrsg.): Festschrift für Hans Joachim Hirsch zum 70. Geburtstag am 11. April 1999. de Gruyter, Berlin 1999, ISBN 3-11-015586-9.
  87. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 28. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  88. Walter Stree: Gefährliche Körperverletzung. In: Jura 1980, S. 291.
  89. Bundesgerichtshof: 2 StR 520/12. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2013, S. 345.
  90. a b Bundesgerichtshof: 4 StR 575/09. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2010, S. 177.
  91. Hans Lilie: § 224, Rn. 36. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497885 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  92. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3170220874 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  93. Wolfgang Frisch: Riskanter Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten als Straftat? In: Juristische Schulung 1990, S. 365.
  94. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406673382 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  95. Ralf Eschelbach: § 224, Rn. 41. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406661181 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  96. Landgericht Saarbrücken: 5 II 55/82. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1982, S. 414.
  97. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  98. Oberlandesgericht Köln: 3 Ss 823/82. In: Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 2274.
  99. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  100. Bundesgerichtshof: 4 StR 477/00. In: Strafverteidiger 2001, S. 572.
  101. Bundesgerichtshof: 2 StR 203/07. In: Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 2565.
  102. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  103. Bernhard Hardtung: § 224, Rn. 44. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  104. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  105. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 2, S. 163.
  106. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 19, S. 352.
  107. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 35. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  108. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  109. Karsten Altenhain: Die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen: Einzelverbrechen oder Idealkonkurrenz. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 107, S. 393.
  110. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  111. Ralf Eschelbach: § 224, Rn. 54. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406661181 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  112. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  113. Hans-Ullrich Paeffgen: § 224, Rn. 42. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  114. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  115. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3658036409 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  116. Polizeiliche Kriminalstatistik 2015. (PDF) Bundesministerium des Innern, S. 36, abgerufen am 25. Mai 2016.
  117. Polizeiliche Kriminalstatistik 2014. (PDF) Bundesministerium des Innern, S. 62, abgerufen am 24. Mai 2016.
  118. Die Statistik des Jahres 2015 unterscheidet diesbezüglich nicht mehr zwischen einfacher und qualifizierter Körperverletzung.
  119. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3658036409 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  120. PKS-Zeitreihen 1987 bis 2014. Bundeskriminalamt, 2014, abgerufen am 9. Mai 2016.