Benutzer:Stilfehler/Zur Kritik der Gewalt

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Zur Kritik der Gewalt ist ein philosophischer Essay, den Walter Benjamin zur Jahreswende 1920/1921 geschrieben und 1921 in der Zeitschrift Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik publiziert hat.[1]

Mit Charles Péguy, Georges Sorel und Ernst Unger teilt Benjamin hier eine metaphysische Konzeption des Politischen.[2][3] Die Schrift, die als schwer lesbar,[4] aber als einer der wichtigsten philosophischen Texte des 20. Jahrhunderts gilt, behandelt das Thema der Gewalt, wobei sie die Verknüpfung von historischer (politischer) Wissenschaft mit spirituellem (theologischem) Wissen sucht. Daraus ergibt sich eine Analogisierung von menschlich-revolutionärer Gewalt und göttlicher Gewalt.[5]

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Essay kreist zentral um die Verbindung von Gewalt und Recht sowie die Quellen und Formen von Gewalt.[6] Die beiden zentralen Fragen des Textes sind:[5]

  • Wie manifestiert sich die Regelung widerstreitender Interessen (im persönlichen Bereich und in der Politik) gewaltsam bzw. gewaltfrei?
  • Wie sind die Rechtsgewalten in Beziehung zur reinen unmittelbaren Gewalt zu definieren?

Kritik“ versteht Benjamin, ähnlich wie Michel Foucault, als eine „genauere kritische Fragestellung“ bzw. als eine Frage nach anderen Möglichkeiten, hier u. a.: nach anderen Möglichkeiten der Gewalt, insbesondere nach einer Gewalt, die zur Macht in keiner Beziehung steht, ja dass sie eine Sphäre jenseits der Macht eröffnet.[7]

Der Essay umfasst zwei Teile, von denen der erste sich mit den politischen und gesellschaftlichen Formen der Gewalt befasst, der zweite dagegen mit ihren metaphysischen Gesichtspunkten.[5]

Definition des Gewaltbegriffs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Benjamin beginnt den Essay mit seiner Definition des Begriffs der Gewalt. Um den Begriff trennscharf fassen zu können (also z. B. medizinische Eingriffe oder das Beuteschlagen durch tierische Prädatoren ausklammern und Streiks, obwohl hier nichts getan wird, einschließen zu können), bestimmt er „Gewalt“ nicht phänomenologisch, sondern in ihrer Relation zu den existierenden sittlichen Verhältnissen, also zur Frage, ob eine Handlung sittliche Gesetze verletzt. Während umgangssprachlich unter „Sittlichkeit“ häufig Umgangsformen und Etikette verstanden werden, verwendet Benjamin den Begriff im engen philosophischen Sinne, wo er strikt aufs Recht verweist. Gewalt greift nach seiner Definition insofern immer in den Bereich der körperlichen und seelischen Unversehrtheit ein.[8][5]

„Die Aufgabe einer Kritik der Gewalt läßt sich als die Darstellung ihres Verhältnisses zu Recht und Gerechtigkeit umschreiben. Denn zur Gewalt im prägnanten Sinne des Wortes wird eine wie immer wirksame Ursache erst dann, wenn sie in sittliche Verhältnisse eingreift. Die Sphäre dieser Verhältnisse wird durch die Begriffe Recht und Gerechtigkeit bezeichnet.“

Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt, S. 809

Formen der Regelung widerstreitender Interessen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit Gewalt: Rechtsetzung und Rechtserhaltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im ersten Teil des Essays beschreibt Benjamin zunächst als Element der Regelung widerstreitender Interessen.

Die Rechtsphilosophie kennt zwei grundlegende theoretische Konzepte für die Erklärung von Recht: das Naturrecht und das positive Recht. Beim ersteren wird davon ausgegangen, dass die Normen, die das menschliche Zusammenleben regeln, einen in der „Natur“ liegenden Ursprung besitzen und vom Menschen nur entdeckt werden; das letztere basiert auf der Annahme, dass Normen vom Menschen gesetzt und durchgesetzt werden.[9][10] Die Gewalt ist naturrechtlich ein Naturprodukt, das niemandem verboten werden darf, solange er sie nicht zu ungerechten Zwecken missbraucht; im positiven Recht dagegen ist Gewalt etwas historisch Gewordenes, das als verwerflich kritisiert wird, wenn es sich unzulässiger Mittel bedient.[5]

Die Rechtsphilosophie unterscheidet zwischen Rechtmäßigkeit und Gerechtigkeit. Während die letztere ein normativer, mit einem Sollen verbundener Begriff ist, in den uneinheitliche Wertvorstellungen eingehen, ist das Recht ein festes und gewährleistetes Regelwerk. Im positiven Recht ist Gewalt immer dann rechtmäßig, wenn ihrem Zweck eine historische Anerkennung zugrunde liegt. Historische Anerkennung entsteht nach Benjamin immer dann, wenn eine Partei oder Person aus einem Konflikt siegreich hervorgeht und ein neues Recht setzt, das der Wahrung seiner Interessen und der Unterdrückung der Verlierer dient. Dabei habe das Recht die Tendenz, die Gewalt zu monopolisieren, also keine Gewalt zuzulassen, die nicht Rechtszwecken dient.[5]

In vielen Rechtssystemen, beispielsweise in dem der Weimarer Republik, sieht Benjamin eine wichtige Ausnahme von dieser Regel im Streikrecht der Arbeiter; die organisierte Arbeiterschaft sei hier – außer dem Staat selbst – das einzige Rechtssubjekt, dem ein Recht auf Gewalt zustehe. Der Staat fürchte solche Ausnahmen; denn obwohl er nur indirekt gewaltsam ist, habe der Streik – insbesondere als revolutionärer Generalstreik – das Potenzial, Rechtsverhältnisse zu verändern und zu begründen. Benjamin bezeichnet dies als die rechtsetzende Kraft der Gewalt. Als zweiten wichtigen Fall der Rechtsetzung nennt Benjamin den Krieg: hier stehe es nach der Entscheidung dem Sieger zu, das Recht zu bestimmen. Der rechtsetzenden Gewalt (z. B. der organisierten Arbeiterschaft, der Kriegsgegner) stellt Benjamin die rechtserhaltende Gewalt des Staates gegenüber, die ausschließlich dafür bestimmt sei, Rechtszwecken zu dienen.[5]

Gewaltlos[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine der zentralen Fragen, die Benjamin in seinem Essay stellt, ist die, ob es fundamental möglich ist, widerstreitende Interessen gewaltlos zu regeln, d. h. aus der im vorherigen Abschnitt skizzierten Zyklizität von Rechtsetzung und Rechtserhaltung auszubrechen. Deren Problem sieht Benjamin darin, dass die aus schicksalhafter Gewalt hervorgegangenen berechtigten Mittel allzu oft nicht mit den gerechten Zwecke korrespondieren, sondern damit im Widerspruch liegen.[5]

Nach Benjamin können weder Rechtsverträge noch der Parlamentarismus Konflikte gewaltlos beilegen: Verträge deshalb nicht, weil sie verpflichten und bei Nichteinhaltung zur Gewalt führen; der Parlamentarismus deshalb nicht, weil er selbst aus der revolutionären Gewalt hervorgegangen und weil die parlamentarische Verhandlungsstrategie von Zwängen geprägt ist. In folgenden Situationen sieht Benjamin dagegen Gewaltlosigkeit:

Verständigung
Das erste gewaltlose Mittel zur Beilegung von Konflikten, das Benjamin aufführt, ist die zivile Unterredung bzw. sprachliche Verständigung.[5]
Diplomatie
Als Mittel zur Beilegung nationaler Konflikte und historisch gewachsenes Analogon zur privaten Verständigung steht die Diplomatie jenseits aller Rechtsordnung und also aller Gewalt.[5]
Proletarischer Generalstreik
Benjamin unterscheidet zwischen einem politischen und eine proletarischen Generalstreik. Der erstere erstrebt (ebenso wie jeder Partialstreik) politische Modifikationen der Arbeitsbedingungen, ist also auf Rechtsetzung ausgerichtet und damit im Sinne von Benjamin gewaltsam. Der letztere dagegen ziele darauf, nur eine gänzlich veränderte Arbeit wieder aufzunehmen, die nicht staatlich erzwungen sei; er sei „anarchistischer“ Natur und weder rechtserhaltend noch rechtsetzend, und folglich gewaltlos.[5]

Mythische und göttliche Gewalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Den Ursprung der Zyklizität von Rechtsetzung und Rechtserhaltung sieht Benjamin in der mythischen Gewalt, die Recht setzt (etwa als Grenzziehung), drohend und blutig, und gleichzeitig verschuldend und strafend ist. Ihr steht die göttliche Gewalt gegenüber, eine reine unmittelbare Gewalt, die rechtsvernichtend, einfach schlagend, und auf unblutige Weise tödlich ist.[5]

Erster Teil des Essays[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Benjamin kritisiert das Naturrecht, nach dessen Anschauung Gewalt „ein Naturprodukt, gleichsam ein Rohstoff [sei], dessen Verwendung keiner Problematik unterliegt, es sei denn, daß man die Gewalt zu ungerechten Zwecken mißbrauche.“[11] An diesem Punkt verweist er auf die Nähe zwischen rechtsphilosophischen Dogmen, die aus den natürlichen Zwecken als Maß die Rechtmäßigkeit der Gewalt ableiten, und naturgeschichtlichen Dogmen des Darwinismus, der neben der „natürlichen Zuchtauswahl die Gewalt als ursprüngliches und allen vitalen Zwecken der Natur allein angemessenes Mittel ansieht.“ Anknüpfend an die naturrechtliche Gewaltvorstellung kritisiert Benjamin ebenfalls die gegenläufigen Thesen des Rechtspositivismus, denen zufolge die Gewalt aufgrund geschichtlicher Prozesse von Ablehnung und Zustimmung (Sanktionierung) in ihrer Rechtmäßigkeit beurteilt werden müsse.

Die zentrale Denkfigur der ersten Hälfte des Textes bildet die rechtsetzende Gewalt. Mit ihr macht Benjamin auf die Unterscheidung zwischen sanktionierten und nicht-sanktionierten Formen der Gewalt in Rechtsstaaten aufmerksam. Das Gewaltverständnis solcher Staaten sei instrumentell und zweckgerichtet und tendiere in Krisen immer wieder zur Willkür.

Metaphysische Perspektive[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im zweiten Teil des Essays verfolgt Benjamin die Absicht, eine vom ideologischen Schleier befreite transzendentale bzw. spirituelle Perspektive auf die Gewalt zu eröffnen, wobei er als „ideologisch“ bezeichnet, was als Mittel verwendet wird, um eine Absicht zu erfüllen, und als „spirituell“, was nicht materiell, also von Bedingtheit frei ist.[5]

Im zweiten Teil des Aufsatzes folgte Benjamin Sorels Generalstreik-Mythos und kam dabei der eschatologischen Zielrichtung des Sorelschen Gewaltbegriffs näher als die Autoren, die ihn wie Schmitt ins nationalsozialistische Denken integrieren wollten. Wie Sorel verstand Benjamin Gewalt nicht als funktional (also z. B. als rechtsetzend oder rechterhaltend), sondern als reine Form, als Einbruch von etwas Erhabenem in die Geschichte. Sie sei „nicht Mittel, sondern Manifestation“ und in ihrer ultimativen Form „göttlich“.[12][13]

Benjamin entwirft hier eine sich von den politischen und gesellschaftlichen Formen der Gewalt qualitativ unterscheidende, die sogenannte göttliche Gewalt. Der rechten Gewalt stellt er somit antithetisch eine gerechte gegenüber. Diese wird außerhalb des rechtsstaatlichen Zweck-Mittel-Schemas gedacht und fungiere, da sie im Dienste der Erlösung stehe, in besonderen Fällen als ihre legitime Gegenfigur.[14]

Nicht zuletzt auf Grund ihrer Kontroversität und Abstraktheit reichen die Interpretation der zweiten Texthälfte der Kritik zum Teil weit auseinander. Eine grundsätzliche Übereinstimmung besteht zumindest darin, dass Benjamin die göttliche Gewalt (siehe auch Gewalt in der Bibel) als Gegenkonzeption zur rechtsetzenden konzipiert. Sie zielt mittelbar auf die Realisierung vom gerechten Reich Gottes auf Erden. So fasst er in Zur Kritik der Gewalt seine eigene Position zusammen:

„Ist die mythische Gewalt rechtsetzend, so ist die göttliche rechtsvernichtend, setzt jene Grenzen, so vernichtet diese grenzenlos, ist die mythische verschuldend und sühnend zugleich, so ist die göttliche entsühnend, ist jene drohend, so ist diese schlagend, jene blutig, so diese auf unblutige Weise letal.“

Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt. In: Gesammelte Schriften, Band 2.1, S. 205

Strittig ist jedoch die konkrete Gestalt der göttlichen Gewalt allgemein und der o. g. unblutigen Letalität insbesondere. An ihr entzündet sich die Diskussion nach der Nähe von Benjamins Gewaltphilosophie zum politischen Radikalismus. Axel Honneth begreift die unblutige Letalität unter Referenz auf Benjamins Auseinandersetzung mit der Streiktheorie als expressiven und nicht-militanten „Ausdruck einer sittlichen Empörung“[15]. Sie lässt sich aber auch, weniger demokratisch, als Beschreibung der staatlichen Praxis des Verschwindenlassens oder ideologische Grundlage autonomer Bewegungen verstehen.

Unbestreitbar ist, dass Benjamins Gewaltbegriff explizit in Ausnahmefällen die mögliche Legitimation des Tötens beinhaltet. Das absolute biblische Tötungsverbot wird von Benjamin zu einer „Richtschnur des Handelns“[16] abgeschwächt, von dem man in „ungeheuren Fällen die Verantwortung [hat, ...] abzusehen“[17].

Durch die Einführung des Verantwortungsbegriffs einerseits und das Beharren auf das Tötungsverbot als moralische Richtschnur andererseits liegt Benjamin die vollständige Relativierung von Gewalthandlungen fern. Im Gegenteil stellt sich mit ihm das Problem der Legitimität erneut unter grundsätzlicheren Gesichtspunkten als rechtlichen Begrifflichkeiten. Als dezidiert herrschaftskritisches Denkgerüst legitimiert seine Philosophie in der Tat unter gewissen Vorbedingungen die gerechte göttliche Gewalt als Widerstandsform gegen ungerechte Rechtsstaatlichkeit. Da die göttliche Gewalt jedoch erst im Nachhinein als eine solche erkennbar sei, verortet der Autor die Frage nach der Legitimität existenziell. Der Gewaltakt selbst sei eine Entscheidung, bei der das monadische Individuum auf sich selbst gestellt bleibe und die unabsehbaren Konsequenzen, auch den eigenen Irrtum, tragen müsse.[18]

Rezeption[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Spätere Theoretiker wie Theodor W. Adorno, Hannah Arendt,[19] Jacques Derrida, Enzo Traverso und Giorgio Agamben wurden in ihrer Analyse davon beeinflusst und beziehen sich auf die kritische Theorie Benjamins.

Ausgaben (Auswahl)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Zur Kritik der Gewalt. In: Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik. Band 47, 1921, S. 809–832.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt. In: Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik. Abgerufen am 17. November 2023 (durchsuchbar).
  • Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt. In: Walter Benjamin: Gesammelte Schriften, Band 2/1, Suhrkamp 1991, S. 179–204. Abgerufen am 17. November 2023.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Friedrich Weißbach: Benjamin und der Ausnahmezustand. In: Philosophie Magazin. 5. Januar 1923, abgerufen am 17. November 2023.
  2. Alex Honneth: „Zur Kritik der Gewalt“. In: Burkhardt Lindner (Hrsg.): Benjamin-Handbuch. Leben – Werk – Wirkung. J. B. Metzler, Stuttgart, Weimar 2006, ISBN 978-3-476-01985-1, S. 193 f.
  3. Ophelia Lindemann: „Ein Wort gegen das Recht“. Walter Benjamins „Zur Kritik der Gewalt“. In: Kritische Justiz. Band 43, Nr. 1, 2010, S. 113–119, hier S. 113, JSTOR:24240477.
  4. Valerie Whittington: Walter Benjamin’s Zur Kritik der Gewalt (‘On the Critique of Violence’): reception, relevance, and a mis-diagnosis? In: Studies in Social and Political Thought. Band 28, 2018, doi:10.20919/sspt.28.2018.93.
  5. a b c d e f g h i j k l m Ronald Engert: Zur Kritik der Gewalt. In: www.wbenjamin.de. Abgerufen am 17. November 2023.
  6. Simon Clemens, Simin Jawabreh, Jonathan Stahl: Walter Benjamins „Zur Kritik der Gewalt“. 12. Februar 2021, abgerufen am 16. November 2023.
  7. Jonas Heller: Die Macht falscher Fragen und die Möglichkeit der Revolution. Zur Instistenz auf der „genaueren kritischen Fragestellung“ bei Benjamin und Foucault. In: Katia Henriette Backhaus, David Roth-Isigkeit (Hrsg.): Praktiken der Kritik. 2016, S. 49–80, hier S. 59, abgerufen am 18. November 2023.
  8. #57 Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt. In: www.praeposition.com. Abgerufen am 18. November 2023 (Gespräch mit Daniel Loick).
  9. Stephan Kirste: Naturrecht und Positives Recht. In: E. Hilgendorf, J. Joerden (Hrsg.): Handbuch Rechtsphilosophie. J. B. Metzler, Stuttgart 2017, ISBN 978-3-476-02433-6, S. 15–24 (Online bei SpringerLink).
  10. Hans Kelsen: Naturrechtslehre und Rechtspositivismus. In: Politische Vierteljahresschrift. Band 3, Nr. 4, Dezember 1962, S. 316–327, JSTOR:24194144.
  11. Walter Benjamin: Sprache und Geschichte – Philosophische Essays. hrsg. v. Rolf Tiedemann, Reclam 1992, S. 105.
  12. Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt. Abgerufen am 16. November 2023.
  13. Klaus Große Kracht: Georges Sorel und der Mythos der Gewalt. In: Zeithistorische Forschungen, Band 5, Nummer 1, S. 166–171. 2008, abgerufen am 16. November 2023.
  14. Axel Honneth: „Zur Kritik der Gewalt“. In: Burkhardt Lindner (Hrsg.): Benjamin-Handbuch. Leben – Werk – Wirkung. Metzler, Stuttgart 2006, S. 199–208.
  15. Axel Honneth: „Zur Kritik der Gewalt“. In: Burkhardt Lindner (Hrsg.): Benjamin-Handbuch. Leben – Werk – Wirkung. Metzler, Stuttgart 2006, S. 205.
  16. Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt. In: Gesammelte Schriften. Band 2.1. Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1991, S. 200.
  17. Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt. In: Gesammelte Schriften. Band 2.1. Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1991, S. 201.
  18. Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt. In: Gesammelte Schriften. Band 2.1. Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1991, S. 203.
  19. Hannah Arendt: Macht und Gewalt (On Violence), 1970.

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