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Kriegsverrat im Nationalsozialismus

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Kriegsverrat war ein nach Rechtsauffassung des Nationalsozialismus strafwürdiges Verbrechen und wurde mit dem Tode bestraft.

Als Kriegsverrat galten zunächst Taten von Wehrmachtsangehörigen im Einsatz, die aus nationalsozialistischer Sicht als Landesverrat eingestuft wurden. Die NS-Militärjustiz weitete die Anwendung des Gesetzes rechtsbeugend auch auf Zivilpersonen aus und verhängte über 30.000 Todesurteile und zehntausende Zuchthausurteile. Zudem wurde auch unerwünschtes Verhalten, das nicht auf die Kriegsführung einwirkte, wie politischer Widerstand, Unterstützung von Juden oder Schwarzmarktdelikte unter dem Vorwand, diese könnten indirekte militärische Folgen haben, nach dieser Regelung bestraft. Die Aufarbeitung dieses Unrechts wurde auch lange nach 1945 noch als mangelhaft bezeichnet.

Juristische Grundlagen

Bei rein juristischen Betrachtungen über einzelne Paragraphen ist grundlegend im Auge zu behalten, dass die NS-Justiz, zumindest im politisch-weltanschaulichen Bereich, kaum als Rechtsprechung bezeichnet werden kann. Ernst Fraenkel hat hier zwischen einem Normenstaat, welcher noch die Aufrechterhaltung der Fassade eines Rechtsstaates, in dem die Unrechtsjustiz unter Hinweis auf Normen entschuldigt werden konnte, betreibt, und dem Maßnahmenstaat, der diese Fassade wie im Nationalsozialismus beseitigt und jedes Handeln außerhalb der Norm erlaubt, unterschieden. So waren bestimmte staatliche Unrechtsmaßnahmen jeglicher justitiellen Kontrolle entzogen.[1]

Militärstrafrecht von 1872 bis 1934

Das Gesetz von 1872, welches das preußische Militair-Strafgesetzbuch von 1845 ersetzte, regelte den Kriegsverrat in den Paragraphen 57 bis 61. Als Kriegsverrat galten landesverräterische Taten (§§ 80 bis 93) von Armeeangehörigen im Einsatz.

Bekannmachung eines vollzogenen Kriegsverratsurteils in Belgien 1915
§ 57: Wer im Felde einen Landesverrath begeht, wird wegen Kriegsverraths mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.[2]

Paragraph 58 ermöglichte die Todesstrafe für genau definierte Fälle. Diese waren der Vorsatz einer feindlichen Macht zu helfen (Kollaboration), die Zerstörung von Kommunikationseinrichtungen, militärischer Geheimnisverrat, Befehlsverweigerung, Propaganda für den Feind, und die eigenmächtige Befreiung/Freilassung von Gefangenen.

§ 58: Wegen Kriegsverraths (§. 57) wird mit dem Tode bestraft, wer mit dem Vorsatze, einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen oder verbündeten Truppen Nachtheil zuzufügen, ... (Anm. Es folgen die Fälle 1 bis 12)[3]

Nach § 59 war die gemeinschaftliche Verabredung zum Kriegsverrat, ohne dass es zum Versuch oder gar zur Ausführung kommen musste, mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden. Die Unterlassung der Weitergabe von Informationen über kriegsverräterische Bestrebungen war nach § 60 mit der Strafe des eigentlichen Täters zu ahnden.

Verschärfung des Gesetzes 1934

Das nationalsozialistische Regime verschärfte nach der Machtübernahme 1933 die Bestimmungen zu Hoch- und Landesverrat sowie zum Kriegsverrat.

Paragraph 57, 59 und 160 des Gesetzes von 1934

Bereits im März 1933 erging eine Verordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg zur Beschleunigung des Verfahrens in Hochverrats- und Landesverratsangelegenheiten, welches die Voruntersuchung einschränkte und keinen Eröffnungsbeschluss mehr erforderte.[4] Im April 1934 wurden die Bestimmungen zu Hoch- und Landesverrat verschärfend geändert. Wichtig für die Anwendung des Kriegsverrats war dabei § 91 b:

§ 91 b: Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während eines Krieges gegen das Reich oder in Beziehung auf einen drohenden Krieg der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder der Kriegsmacht des Reichs oder seiner Bundesgenossen einen Nachteil zuzufügen, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. Wenn die Tat nur einen unbedeutenden Nachteil für das Reich oder seine Bundesgenossen und nur ein unbedeutender Vorteil für die feindliche Macht herbeigeführt hat, schwerere Folgen auch nicht herbeiführen konnte, so kann auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren erkannt werden.[5]

Die Vorschriften zum Landesverrat wurden während des Krieges zweimal (1942 und 1944) verschärfend geändert. 1934 wurde das Gesetz zum Kriegsverrat geändert, indem nun für Vergehen des Landesverrats generell die Todesstrafe vorgesehen war:

§ 57: Wer im Felde einen Landesverrat nach § 91 b des Strafgesetzbuches begeht, wird wegen Kriegsverrat mit dem Tode bestraft.[6]

Da nun generell die Todesstrafe vorgesehen war, wurde § 58, welcher vorher die eine Todesstrafe ermöglichenden Vergehen auflistete, gestrichen. Kriegsverrat war damit nun das einzige Vergehen des Militärstrafrechts, welches generell die Todesstrafe vorsah. Zu beachten ist ferner, dass nun im Gegensatz zum Gesetz von 1872 explizit der § 91 b als Grundlage der Anwendung von § 57 genannt wurde.

§ 160, welcher schon in der Version von 1872 auch eine Verurteilung von nicht dem deutschen Staate angehörigen Personen vorsah,

§ 160: Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze sich einer der in den §§. 57 bis 59 und 134 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, ist nach den in diesem Paragraphen gegebenen Bestimmungen zu bestrafen.[7]

wurde explizit um die Unabhängigkeit der staatlichen Zugehörigkeit des Tatorts („auch wenn sie im Ausland begangen worden sind“) ergänzt.

Rechtsvergleich

Der reine Gesetzestext, unabhängig seiner rechtsbeugenden und verbrecherischen Auslegung und Anwendung in der nationalsozialistischen Rechtsprechung, bewegt sich dabei durchaus im damals und teilweise auch heute üblichen Rahmen anderer Staaten wie z.B. Großbritanniens oder der USA. So setzte das bis 1998 gültige englische Treason Act von 1814 die Todesstrafe als obligatorisches Strafmaß für den Staat tangierende Verratsdelikte fest. Der amerikanische Uniform Code of Military Justice sieht für Unterstützung des Feindes ebenfalls die Todesstrafe vor:

§ 904, Article 104 - Aiding the enemy: Any person who — (1) aids, or attempts to aid, the enemy with arms, ammunition, supplies, money, or other things; or (2) without proper authority, knowingly harbors or protects or gives intelligence to, or communicates or corresponds with or holds any intercourse with the enemy, either directly or indirectly; shall suffer death or such other punishment as a court-martial or military commission may direct.[8]

Auch das Schweizer Militärstrafgesetz ermöglichte bis 1992 für militärischen Landesverrat die Todesstrafe. Auf dieser Basis wurden im Zweiten Weltkrieg 30 Soldaten zum Tod verurteilt. Heute ist bei schweren Fällen lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen:

"Artikel 87: 1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee unmittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere der Armee dienende Verkehrs- oder Nachrichtenmittel, Anlagen oder Sachen beschädigt oder vernichtet, oder den Betrieb von Anstalten, die der Armee dienen, hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 3. In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden." [9]

Anwendung

Ein Teil der nationalsozialistischen Urteile unter Anwendung des § 57, wie zum Beispiel Sabotage, Kollaboration mit dem Feind, militärischer Geheimnisverrat, Desertation oder Befehlsverweigerung, wurde auch in anderen am zweiten Weltkrieg beteiligten Staaten ähnlich geahndet und gilt Historikern somit nicht generell als spezifisch nationalsozialistische Rechtsprechung. Allerdings bleibt hier die Frage unbeantwortet, ob ähnlich gelagerte Taten in einem demokratischen, kriegführenden Land oder einem totalitären, die Menschenrechte missachtenden Land aus damaliger und speziell heutiger Sicht gleich zu bewerten sind. Auch eine Bewertung durch den Verweis auf übergeordnete Rechtsprinzipien wie die Menschenrechte oder schon damals existente völkerrechtliche Regelungen erscheint angesichts der nationalsozialistischen Kriegsverbrechen sinnvoll. Dieser Gedanke kommt in folgendem, angeblich sogar auf einer Äußerung Hitlers beruhenden Zitat von Erwin Rommel zum Tragen:

Denkmal für den unbekannten Wehrmachtsdeserteur (errichtet 1995) auf dem Petersberg in Erfurt
„Wenn durch die Hilfsmittel der Regierungsgewalt ein Volkstum zum Untergang entgegengeführt wird, dann ist die Rebellion eines jeden Angehörigen eines solchen Volkes nicht nur Recht, sondern Pflicht [...] Menschenrecht bricht Staatsrecht.“[10]

Der Reichsjustizminister der Weimarer Republik, Gustav Radbruch, bezeichnete derartige Gesetze 1946 als „gesetzliches Unrecht“. Demgegenüber hat er das „übergesetzliche Recht“ gefordert und damit anerkannten Menschenrechten Vorrang eingeräumt.[11]

Außerdem ist zu beachten, dass auf deutscher Seite sehr viel mehr Todesurteile als auf West-alliierter Seite verhängt wurden. In der Sowjetunion gab es mit der Deportation und Ermordung von nationalen Minderheiten wegen angeblicher Kollaboration mit den Deutschen[12]) einen vergleichbaren Machtmissbrauch.

„Insgesamt fällten die Militärgerichte im Krieg mindestens 40.000 Todesurteile (westliche Alliierte 300), von denen mehr als drei Viertel vollstreckt wurden (1. Weltkrieg 32 Hinrichtungen bei 148 Todesurteilen). Selbst Zeitstrafen bedeuteten für die Verurteilten nicht selten den Tod, da sie in KZ eingeliefert oder bei ‚Himmelsfahrtskommandos‘ eingesetzt wurden.“[13]

Manfred Messerschmidt kommt in Die Wehrmachtjustiz 1933-1945 zu folgenden Zahlen:

„Während von 1907 bis 1932 in Deutschland 1547 Todesurteile verhängt worden sind, wovon 393 vollstreckt wurden, haben die Wehrmachtgerichte, niedrig angesetzt, 25.000 Todesurteile verhängt. Davon sind 18 - 22.000 vollstreckt worden, das entspricht nahezu dem Fünfzigfachen.“[14]

Der andere Teil der Urteile beruhte auf falscher, rechtsbeugender Auslegung der Gesetze unter häufiger Missachtung von anerkannten Rechtsgrundsätzen (z.B. der Außerkraftsetzung des Analogieverbot im Jahr 1935[15]), sowie der Grundrechte und Verfahrensrechte der Angeklagten.[16] So ist es nicht ersichtlich, wie z.B. die Solidarität mit verfolgten Juden, allgemein oppositionelle Haltungen und Handlungen, Schwarzmarktdelikte und viele andere „Vergehen“ unter §§ 56–61 subsumierbar sein sollen. Speziell die teilweise Anwendung auf Zivilpersonen[17] widerspricht eindeutig dem damaligen Gesetzestext.

Seit Kriegsbeginn war das Reichskriegsgericht nach § 14 der Kriegsstrafrechtsverordnung (KStVO) für Hochverrat, Landesverrat und Kriegsverrat zuständig, auch wenn das Delikt von einem Zivilisten begangen wurde.[18] Mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung und der Kriegsstrafverfahrensordnung erhielt die Militärjustiz zu Beginn des Zweiten Weltkriegs weitreichende, juristischen Grundsätzen widersprechende Machtmittel.[19] Für Verurteilte wurde die Berufungsmöglichkeit abgeschafft, nicht jedoch für Richter und Ankläger (welche teilweise eine Person waren), die häufig zu milde erscheinende Urteile nicht akzeptierten und den Fall neu verhandeln ließen.

Kriegsverrat stellte laut Forschungsergebnissen des Militärhistorikers Wolfram Wette ein „radikalisiertes NS-Recht“ dar, welches sich in der Praxis in unklarer Weise allgemein auf die mit Reichgründung festgelegten „politischen Verratsdelikte“ berief (formal fehlerhaft wurden auch Hochverratsfälle unter § 57 subsumiert), und im Nachhinein zugleich auch, weil die entsprechenden Mordopfer „in den Augen der militaristischen Kräfte“ als Verräter betrachtet wurden, über 300 politischen Morde an Pazifisten, Soldaten und Demokraten durch die radikalen Rechten in der Zwischenkriegszeit rechtfertigte.

Bereits 1933 forderte die NSDAP die Todesstrafe für Landesverrat. So sollte auch das Eintreten für rein „pazifistische Ziele“ mit der Todesstrafe geahndet werden. Verfolgt wurden nach Wette Handlungen, die geeignet waren, dem kriegführenden Deutschen Reich „einen Nachteil zuzufügen“ und den Feindmächten „Vorschub zu leisten“, also einen Vorteil zu bringen. In der Realität verfolgte die NS-Militärjustiz damit überwiegend abweichendes und widerständiges Handeln mit der Höchststrafe.[20]

Gründe der Anwendungen

Nach Untersuchungen von Wolfram Wette wurden politischer Widerstand, widerständige politische Gesinnung und die Solidarität mit verfolgten Juden als Kriegsverrat verfolgt.

Der Chef des Heerespersonalamtes Rudolf Schmundt machte dies Ende 1942 in einer Weisung unmissverständlich klar, in welcher er klar stellte, dass von jedem Wehrmachtoffizier „eine eindeutige, völlig kompromisslose Haltung in der Judenfrage“ verlangt werde, und es „keinerlei, sei es auch noch so lockere Verbindung zwischen einem Offizier und einem Angehörigen der jüdischen Rasse“ geben dürfe. [21]

Zwei näher erforschte Beispiele dazu sind die Verurteilungen von Anton Schmid und Major Karl Plagge, welcher als Kommandeur einer Reparaturwerkstätte für Wehrmachtsfahrzeuge in Wilna darauf hinwirkte, dass in seiner Dienststelle vorrangig jüdische Arbeitskräfte beschäftigt wurden – was diese vor Erschießungsaktionen bewahrte – ihnen Informationen über bevorstehende Deportationen zukommen ließ, und sie damit zumindest zeitweilig außer Gefahr brachte.

Ein Beispiel für ein Urteil wegen Kollaboration bzw. Kooperation mit dem Feind ist der Fall des SPD- und späteren KPD-Mitglieds Adolf Pogede, der 1944 an seinem Standort Kontakte zu sowjetischen Kriegsgefangenen unterhielt, und wegen „wegen Kriegsverrats und verbotenem Umgang mit Kriegsgefangenen“ verurteilt wurde. [22]

Der Stabsgefreite Josef Salz wurde z. B. allein aufgrund oppositioneller Haltung, welche ihm aufgrund seiner Tagebucheinträge zur Last gelegt wurde, verurteilt. Im Urteil hieß es:

„… in dem er sich als Freund der Juden und Bolschewisten ausgab und das deutsche Volk, seine Führung und Wehrmacht in übler Weise schmähte und verleumdete, und dadurch seine Kampfbereitschaft geschwächt und es gleichzeitig unternommen, dem Feind billiges Propagandamaterial in die Hände zu spielen.“

Des weiteren wurden Hilfe für Kriegsgefangene, das Überlaufen zu und der Kontakt mit Partisanen, Schwarzmarktdelikte, sowie der Widerstand bewaffneter Gruppen in Österreich als Kriegsverrat abgeurteilt.

Angewandt wurde das Kriegsrecht vorwiegend gegen einfache Soldaten. Militärischer Landesverrat der „traditionellen Eliten“ wurde dagegen, auch da schwerer aufzudecken, seltener verfolgt:

[Die] NS-Justiz [hielt sich] in der Verfolgung von Angehörigen der traditionellen Eliten zurück: Die vielen - längst gut erforschten - landesverräterischen Auslandskontakte von Politikern, Diplomaten und Offizieren, die dem nationalkonservativen Widerstand angehörten, hätten eigentlich wegen Landes- und Kriegsverrats verfolgt werden müssen. Der rückblickende Betrachter registriert jedoch mit einigem Erstaunen, dass die nationalkonservativen Oppositionellen seinerzeit durchweg unentdeckt blieben, von der Gestapo und der Justiz nur mit geringem Nachdruck oder gar nicht verfolgt und daher auch nicht bestraft wurden. Im höheren Offizierskorps gehörte es zum guten Stil und zum viel beschworenen Korpsgeist, sich nicht gegenseitig „ans Messer“ zu liefern.[23]

Der einzig bisher bekannte Fall ist das Todesurteil gegen den 1944 nach der Schlacht von Stalingrad dem Nationalkomitee Freies Deutschland und dem Bund Deutscher Offiziere beigetretenen Generals Walther von Seydlitz-Kurzbach.

Rehabilitierung der Opfer

Die überlebenden Justizopfer wurden in der Nachkriegszeit zum Teil wenig beachtet und ausgegrenzt.[24] Nicht ihr Widerstand wurde vorrangig hervorgehoben und gewürdigt, sondern über ihre „eventuell zwielichtigen Motive“ wurde debattiert.

Deutschland

Ein Beispiel hierfür sind die Gerichtsverhandlungen der 50er Jahre zur Erschießung des Kommandeurs der Düsseldorfer Schutzpolizei, Oberstleutnant Franz Jürgens und weiterer vier Personen, die, um der Bevölkerung sinnloses Leid zu ersparen, die Stadt Düsseldorf kampflos an die alliierten Truppen übergeben wollten.[25] Die Ermordung von Jürgens und den vier Zivilisten wurden vom März 1949 bis zum Dezember 1952 in vier Gerichtsverfahren untersucht. Das Landgericht Düsseldorf 1949 interpretierte es nach 1945 geltendem Recht als „militärischen Aufruhr“. Das Landgericht Wuppertal 1950 und der Bundesgerichtshof 1952 erklärten die Standgerichtsverfahren für rechtsverbindlich. Unter anderem beriefen sie sich darauf, dass es in fast allen Staaten in Kriegszeiten Standgerichte gebe.[26]

Die von Karl Plagge gerettete Pearl Good zeigt auf den Namen Plagges an der Wand der Gerechten im Yad Vashem

Dagegen wird heute anerkannt:

„Die Wehrmachtgerichte waren ein Instrument des nationalsozialistischen Unrechtsstaates.“
(Richard von Weizsäcker)[27]

Die Bundeswehr würdigte den "stillen Kampf gegen das nationalsozialistische Unrechtsregime" von Karl Plagge im Jahr 2006 durch die Umbenennung der ehemaligen Frankensteinkaserne in Darmstadt-Eberstadt in Major-Karl-Plagge-Kaserne.

Bislang wurden die Opfer der NS-Militärjustiz teilweise nicht rehabilitiert, da der Gesetzgeber der Ansicht war, dass sich darunter eine ganze Reihe von Straftatbeständen wie Kriegsverrat, Plünderungen sowie Misshandlung von Untergebenen befinden, bei denen die Aufhebung des Urteils ohne Einzelfallprüfung nicht verantwortbar erscheine. Des weiteren wird eine generelle Aufhebung der Urteile laut Bundesjustizministerin Brigitte Zypries aufgrund „nicht ausschließbarer Lebensgefährdung als möglicher Folge von Kriegsverrat“ abgelehnt.[28][29] Am 10. Mai unterstützte der Abgeordnete Volker Beck von Bündnis 90/Die Grünen den Antrag der PDS auf Aufnahme dieser Urteile in das NS-Aufhebungsgesetz von 2002 für seine Fraktion mit folgenden Worten:

Die Gesetzesergänzung von 2002 führte hinsichtlich der Militärjustizurteile eine lange Liste von Tatbeständen des Militärstrafgesetzesbuches auf. Urteile, die nach diesen Vorschriften ergangen waren, wurden pauschal aufgehoben. Die Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz hat die Reform damals sehr begrüßt, allerdings seitdem auch moniert, dass in dieser langen Liste der Strafvorschriften die Bestimmungen zum Kriegsverrat noch fehlen. [...] Das Anliegen, auch noch die Bestimmungen gegen Kriegsverrat in das NS-Aufhebungsgesetz mit einzubeziehen, ist berechtigt. Wir werden dem Antrag also zustimmen.[30]

Die CDU-Fraktion lehnte diesen Antrag mit Verweis auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 19. Februar 1957 sowie mit Hinweis auf das Gesetz vom 25. August 1998 in § 1 bereits festgeschriebene Unrechtmäßigkeit nationalsozialistischer, gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit verstoßende Urteile nach dem 30. Januar 1933, ab.

Es [Anm.: Das Bundesverfassungsgericht] hat festgestellt, dass unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Gesetze entstanden sind, denen die Unmenschlichkeit und Ungerechtigkeit gewissermaßen auf der Stirn geschrieben stand, und dass ihnen deshalb jede Gültigkeit als Recht abgesprochen werden muss. [...] Das Verfassungsgericht hat aber auch ausgeführt, dass nicht alle Gesetze, nur weil sie in der Nazizeit erlassen wurden, ohne Prüfung ihres Inhaltes pauschal als rechtsunwirksam aufgehoben werden dürfen.[31]

Österreich

Dagegen hat der österreichische Nationalrat 2002 eine Aufhebung von Urteilen gegen österreichische Staatsbürger nach § 57 ff. beschlossen:

„§ 1: Durch dieses Gesetz werden verurteilende mlitärstrafgerichtliche Entscheidungen der NS-Militärgerichte an Österreichern, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 12. März 1938 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes ergangen sind, aufgehoben.“
„§ 3: Entscheidungen im Sinne des § 1 sind insbesondere: Entscheidungen aufgrund der Delikte Hochverrat, Kriegsverrat, Entscheidungen aufgrund der §§ 57 bis 60, 62 bis 65, 67, 69 bis 73, 77, 89, 80 bis 85, 87, 89, 91, 92, 94 bis 97, 99 bis 104, 106 bis 108, 110 bis 112, 139, 141, 144, 147, 147a, 150 des Militärstrafgesetzbuches in den Fassungen der Gesetzte vom 16. Juni 1926 (RGBL. l S. 275), 16. Juli 1935 (RBGI. l S. 1021) und 10. Oktober 1940 (RBGI. IS. 1347).“[32]

Revisionistische Sicht

Gedenkplatte für das entwendete Deserteursdenkmal in Braunschweig

Aus rechtsextremer, geschichtsrevisionistischer Sicht wird Kriegsverrat, ebenso wie Landes- und Hochverrat, meist als ethisch verwerflich, gemeinschaftsschädlich und kriminell abgelehnt. [33] So schreibt Dr. Georg Franz-Willig:

"Verrat hat zu allen Zeiten bei allen Völkern und Staaten als eines der schändlichsten Verbrechen gegolten und ist immer als solches bestraft worden. Der Verrat bedroht und zerstört durch Treu- und Eidbruch die sittlichen Grundlagen jeder Gemeinschaft, ähnlich wie Meuterei, Fahnenflucht, Feigheit vor dem Feinde, deren Wurzel der Verrat an der eingegangenen Bindung gegenüber der Gemeinschaft ist." [34]

Die Würdigung und Auseinandersetzung mit solchen Fällen von Widerstand wird als Geburtsmakel einer von den Alliierten angeblich abhängigen BRD verurteilt.

"So wird auch in dem auf dieser Tagung behandelten Fall der laufende Landes und Kriegsverrat, der mit dem Hochverrat verbunden war, als "Widerstand" beschönigt und verherrlicht, ja die "Widerstandsidee" wurde zur geistigen Grundlage der Bundesrepublik Deutschland." [35]

Aufarbeitung und Forschung

Die Forschung ist aufgrund von kriegsbedingtem Quellenverlust, einer unklaren Trennung von Justiz und Militärjustiz, sowie aufgrund der Tatsache, dass die Wehrmacht ab 1944 keine Statistiken mehr führte, schwierig.

Über die Gesamtzahl der Fälle gibt es keine verlässlichen Zahlen, weil die historische Forschung sich bisher kaum mit den Urteilen der Feldkriegsgerichte beschäftigt hat.[36] In vielen Fällen ist nur das Urteil des Kriegsgerichts samt Begründung überliefert. Dort wird allerdings nicht die Rettungsaktion thematisiert, sondern es werden Tatbestände wie Diebstahl, Feindbegünstigung, Kriegsverrat oder Geheimnisverrat, die mittels der Paragraphen des Militärstrafgesetzbuches erfassbar waren, angesprochen.

Über Anton Schmid, Karl Plagge und weitere Retter aus der Wehrmacht hat zwischen 1999 und 2004 eine Gruppe von etwa 30 deutschen Historikern, wie zum Beispiel Manfred Messerschmidt, Arno Lustiger, Detlef Bald, Norbert Haase, Jakob Knab, Johannes Winter, Hermine Wüllner, Gerd R. Ueberschär, Peter Steinkamp, geforscht. Über den Wehrmachts-Major Karl Plagge und forschte die Darmstädter Historikerin Dr. Marianne Viefhaus. Ausführlich dargestellt sind ihre Rettungstaten und Lebensgeschichten in den beiden Büchern Retter in Uniform und Zivilcourage.

Die Ergebnisse zweijähriger Forschungsarbeit wurden von der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas in einer Ausstellung „Was damals Recht war ... – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht“ zusammengestellt.[37]


Belege

  1. Ernst Fraenkel: Der Doppelstaat, Europäische Verlagsanstalt, ISBN 3434505040
  2. [1] Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872.
  3. [2] Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872.
  4. [3] Verordnung des Reichspräsidenten zur Beschleunigung des Verfahrens in Hochverrats- und Landesverratssachen vom 18. März 1933
  5. [4]Gesetz zur Änderung des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934.]
  6. [5] Das Reichsgesetzblatt auf der Seite der Österreichischen Nationalbibliothek
  7. [6]Das Reichsgesetzblatt auf der Seite der Österreichischen Nationalbibliothek
  8. [7]Der Uniform Code of Military Jusice auf Cornell University Law School
  9. [http://www.admin.ch/ch/d/sr/321_0/a87.html Gesetzestext auf der Seite der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft]
  10. Zitiert nach: Dr. Rudolf Aschenauer: Probleme des Landes- und Hochverrats im Zweiten Weltkrieg; in: Peter Dehoust: Die Niederwerfung des Reiches - Krieg, Verrat, Prozesse, Nation Europa, Coburg, 1983, ISBN 3920677005, Seite 208
  11. Heribert Ostendorf: Politische Strafjustiz vor und nach 1945; auf der Seite des Bundeszentrale für politische Bildung
  12. Gunnar Heinsohn: Lexikon der Völkermorde, Rowohlt, 1998, ISBN 3499223384, Seite 111 ff., 245 ff.
  13. Friedemann Bedürftig: Lexikon Drittes Reich, Piper Verlag GmbH, 1997, ISBN 3-492-22369-9, Stichwort: Militärgerichtsbarkeit
  14. Rezension zu Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933-1945
  15. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juli 1935
  16. Thomas Walter: Schnelle Justiz - gute Justiz ?; in: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz, Mandelbaum, 2003, ISBN 3854761015, Seite 28.
  17. Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933-1945, Schöningh, 2005, ISBN 3506713493, Seite 242 ff.
  18. Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933–1945, Schöningh, 2005, ISBN 3506713493, Kapitel: Zuständigkeit und Rechtsprechungbei Hoch-, Landes- und Kriegsverrat, Seite 109–116
  19. Franz W. Seidler: Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht 1939-1945, Herbig, 1991, ISBN 3776617063, Seite 44 - 46
  20. [8] Wolfram Wette (2007): Wegen „Kriegsverrats“ verurteilt. Männer, die während des Zweiten Weltkriegs wegen dieses Tatbestands vor die Nazi-Militärjustiz kamen, sind noch immer nicht rehabilitiert. Der Bundestag muss das regeln. FR Dokumentation v. 16.7.2007 (Online eingesehen am 16. Juni 2007)
  21. Dermont Bradley und Richard Schulze-Kossens: Tätigkeitsbericht des Chefs des Heerespersonalamtes General Rudolf Schmundt, 1.10.1942-29.10.1944, Osnabrück, 1984, Seite 15 und 16.
  22. [Wolfram Wette: Wegen "Kriegsverrats" verurteilt, Seite 2 auf www.fr-aktuell.de]
  23. [9] Wolfram Wette (2007): a.a.O. (Online eingesehen)
  24. [10]Vgl. die Forschungsarbeiten: Gedenkstätte Deutscher Widerstand und der Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz e. V.
  25. Die Ereignisse des 16. und 17. April 1945 in Düsseldorf „Aktion Rheinland“
  26. Nachtrag zu obiger Quelle auf www.geschichtswerkstatt-duesseldorf.de
  27. [11]Richard von Weizsäcker: Kommentar zur Ausstellung: „Was damals Recht war ...“
  28. [12] Eckart Spoo: Kriegsverrat; auf www.sopos.org
  29. [13]Der Bundestag berät seit 2007 über eine Rehabilitierung. hib-Meldung 325/2006 v. 01.11.2006 / heute im Bundestag - 01.11.2006: Kriegsverrat in das Gesetz zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen aufnehmen. Recht/Gesetzentwurf.
  30. [14] Volker Beck: Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile, Rede vom 10. Mai 2007 in Bundestag
  31. [15] Norbert Geis: Pauschale Aufhebung von Urteilen, die auf Kriegsverrat gestützt sind, abzulehnen. Rede zum Antrag der Linksfraktion vom 10. Mai 2007
  32. Bundesgesetz zur Rehabilitierung der Opfer der NS-Militärjustiz auf http://www.parlament.gv.at (Worddokument)
  33. Kriminelle „Widerstandskämpfer“ - Rehabilitierung für „Edelweißpiraten“ in Köln; auf www.stoertebecker.net
  34. Dr. Franz-Willig: Verrat und Widerstand aus ethischer und theologischer Sicht; in: Peter Dehoust: Die Niederwerfung des Reiches - Krieg, Verrat, Prozesse, Nation Europa, Coburg, 1983, ISBN 3920677005, Seite 126
  35. Dr. Franz-Willig: Verrat und Widerstand aus ethischer und theologischer Sicht; in: Peter Dehoust: Die Niederwerfung des Reiches - Krieg, Verrat, Prozesse, Nation Europa, Coburg, 1983, ISBN 3920677005, Seite 127
  36. Urteile wegen Kriegsverrats in der NS-Zeit aufheben! Aktion Sühnezeichen Friedensdienste appelliert an Bundesjustizministerin Zypries (Pressemitteilung)
  37. [16]h-soz-kult: Ankündigung: „Was damals Recht war ...“ – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht 30.05.2007 Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas

Literatur

  • Rudolf Absolon: Das Wehrmachtstrafrecht im 2. Weltkrieg. Sammlung der grundlegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse, Kornelimünster, 1958, ASIN B0000BP7U7, (Reine Quellensammlung)
  • Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi-Justiz, Rowohlt Taschenbuch Verlag GmbH, 1983, ISBN 3499153483, (Standardwerk zur NS-Justiz, der misslungenen Entnazifizierung der juristischen Eliten, und der mangelhafte Aufarbeitung nach 1945.)
  • hib-Meldung 325/2006 v. 01.11.2006 / heute im Bundestag - 01.11.2006: Kriegsverrat in das Gesetz zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen aufnehmen. Recht/Gesetzentwurf. [17]
  • Karl Hollweg: Der Kriegsverrat nach geltendem Recht, dem Vorentwurf und dem Gegenentwurf, unter Berücksichtigung des Militärstrafgesetzbuches, Noska, Borna-Leipzig, 1912, OCLC 34174917, (Darstellung aus zeitgebundener Sicht)
  • Paul Mayer: Landes- und Kriegsverrat mit besonderer Berücksichtigung der Strafgesetzentwürfe 1925 und 1927 und der Geschichte des Militärstrafrechts, Ulm, 1930, (Primär juristische Betrachtung aus zeitgebundener Sicht)
  • Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933-1945, Schöningh, 2005, ISBN 3506713493, (Unter Verwendung von erst in den letzten Jahren aufgetauchtem Archivmaterial verfasstes Standardwerk zu Traditionslinien, Rechtsempfinden und Praxis der Wehrmachtjustiz)
  • Franz W. Seidler: Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht 1939-1945, Herbig, 1991, ISBN 3776617063, (Enthält wichtiges Material zum Strafvollzug, aber keine ausführliche Analyse der Rechtsprechung. Beschreibung hauptsächlich anhand damaliger Vorschriften und der Wehrmachtskriminalstatistik. Teilweise mangelnde kritische Distanz gegenüber den Quellentexten und Verwendung von Vokabular der NS-Rechtssprechung.)
  • Wolfram Wette: Das letzte Tabu - NS-Militärjustiz und Kriegsverrat, Aufbau-Verlag, 2007, ISBN 3351026544, (Standardwerk eines der wichtigsten Militärhistoriker Deutschlands, welches viele neue Quellen verarbeitet)
  • Wolfram Wette (2007): Wegen „Kriegsverrats“ verurteilt. Männer, die während des Zweiten Weltkriegs wegen dieses Tatbestands vor die Nazi-Militärjustiz kamen, sind noch immer nicht rehabilitiert. Der Bundestag muss das regeln. FR Dokumentation v. 16.7.2007 ( Online [18] eingesehen am 16. Juni 2007)
  • Wolfram Wette: Retter in Uniform, Fischer, Frankfurt, 2002, ISBN 3596152216, (Ausgewogeneres Bild der Wehrmacht in zehn Einzelfallstudien über Rettungsaktionen von Mitgliedern der Wehrmacht wie z.B. Anton Schmid, Reinholf Lofy, Karl von Bothmer, Wilm Hosenfeld. Mit Einleitung von Fritz Stern.)
  • Wolfram Wette: Zivilcourage- Empörte Helfer und Retter aus Wehrmacht, Polizei und SS, Fischer, Frankfurt, 2004, ISBN 3596158524, (Nachfolger von Retter in Uniform mit Beiträgen 20 verschiedener Autoren wie z.B. Detlef Bald, Norbert Haase, und einem Geleitwort von Johannes Rau)

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