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Panoramafreiheit

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Urheberrechtlich geschützte Architektur des Künstlers Friedensreich Hundertwasser in Wien. Die bildliche Wiedergabe von der Straße ist nach deutschem und österreichischen Recht aufgrund der Panoramafreiheit erlaubt.

Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine in vielen Rechtsordnungen der Welt vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Verwertung. In den allermeisten Urheberrechtsordnungen wird diese grundsätzliche Freistellung zugleich durch spezifische Beschränkungen ausgestaltet, um den Urheber in seiner Rechtsstellung nicht übermäßig zu belasten.

Unabhängig vom Urheberrecht können auch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer bildlichen Wiedergabe oder ihrer Verwertung entgegenstehen, beispielsweise das Eigentumsrecht, das Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder staatliche Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen). Diese werden von der Panoramafreiheit üblicherweise nicht oder nur in engem Rahmen tangiert.

Einzelstaatliche Unterschiede

Übersicht über den Geltungsbereich der Panoramafreiheit in den Ländern Europas

Zwar gibt es in vielen Staaten der Welt eine Regelung der Panoramafreiheit (siehe auch die nebenstehende Karte für Europa), jedoch unterscheiden sich die Vorschriften in ihrem Umfang teilweise erheblich.

Oftmals werden nur sehr genau benannte Werkarten ein- oder ausgeschlossen (Beispiel: Österreich, wo die Ausnahme nur für Werke der Baukunst und der bildenden Künste gilt), während andere Länder keine Beschränkung auf einzelne Werkarten kennen (Beispiel: Deutschland). Teilweise wird die Art der Nutzung beschränkt, etwa mittels eines Verbots kommerzieller Nutzung (Beispiel: Slowenien, Bulgarien) oder einer Beschränkung der Freistellung auf solche Werkverwendungen, bei denen das abgebildete Werk nicht das zentrale Bildmotiv ist (Beispiel: Finnland). Auch unterscheiden sich die jeweiligen Regelungen in Bezug auf den verwendeten Öffentlichkeitsbegriff. Manche Gesetzgeber wollen etwa nur Werke im Freien, nicht jedoch in Innenräumen privilegieren (Beispiel: Island), während in anderen Ländern auch in einem gewissen Maß Werke in Innenräumen unter die Ausnahmeregelung fallen (Beispiel: Österreich). Das Merkmal der Vergütungsfreiheit ist für die Panoramafreiheit nach hiesiger Definition nicht konstitutiv;[1] zwar erlauben die allermeisten Staaten mit einer solchen Regelung eine kostenlose Nutzung, vereinzelt ist jedoch zumindest die gewerbliche Nutzung an eine Vergütungspflicht geknüpft (Beispiel: Island [mit Einschränkungen]).

Deutschland

Norm

Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG):

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Rechtsentwicklung

Die heutige Regelung zur Panoramafreiheit besteht in unveränderter Form seit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966.[2] Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs folgt sie der Erwägung, dass „die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten zum Ausdruck bringt, daß damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet wird.“[3] Daraus rechtfertige sich sodann eine „Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, daß jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten darf“. Siehe dazu im Detail weiter unten.

Deutscher und Norddeutscher Bund

Ihre Ursprünge hat die Ausnahmevorschrift in Deutschland bereits im 19. Jahrhundert.[4] Nachdem auf Ebene des Deutschen Bundes 1837 von der Bundesversammlung der Bundesbeschluss gegen den Nachdruck[5] verabschiedet wurde, sahen – bereits deutlich vor der ersten allgemeindeutschen Urheberrechtsregelung der Jahre 1870 bzw. 1876 – einige Gliedstaaten in ihren jeweiligen Gesetzesumsetzungen eine der Panoramafreiheit vergleichbare Schrankenbestimmung vor. So regelte beispielsweise das 1840 in Kraft getretene Bayerische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Nachdruck, dass „Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen“ sowie die „an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale“ von der zentralen urheberrechtlichen Schutznorm ausgenommen sind.[6] Eine ähnliche Bestimmung existierte auch im Herzogtum Braunschweig.[7] Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der auf eine Harmonisierung der Partikulargesetze drängte, nahm in seine auf Geheiß der sächsischen Regierung erarbeitete und 1857 publizierte Entwurfsvorlage für ein gesamtdeutsches Urheberrechtsgesetz ebenfalls eine entsprechende Regelung auf.[8]

Die Vorlage wurde durch Sachsen 1862 in der Bundesversammlung präsentiert. Eine im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens eingerichtete Sachverständigenkommission legte schließlich 1864 einen revidierten Entwurf – den so genannten Frankfurter Entwurf (nach dem Tagungsort der Kommission) – vor, der in § 33 eine Nachbildungsfreiheit für Werke an öffentlichen Orten vorsah.[9] Dieser hatte zum Inhalt, dass „die Nachbildung öffentlicher Denkmäler, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind, […] nicht als Nachdruck behandelt [wird].“[10] Das Gesetzgebungsverfahren im Bund blieb schlussendlich ohne Resultat.[11] 1865 übernahm zumindest Bayern den Frankfurter Entwurf in mehr oder minder unveränderter Form.[12]

Im 1867 gegründeten Norddeutschen Bund wurde 1870 zwar ein reichseinheitliches Urheberrechtsgesetz verabschiedet, dessen endgültige Fassung bezog sich jedoch – anders als noch die Entwurfsfassung – von vornherein nicht auf Bauwerke und Werke der bildenden Künste,[13] sodass das finale Gesetz keine Regelung zur Panoramafreiheit enthielt.[14] Die ausarbeitende Kommission hatte in ihrem Entwurf hinsichtlich der Straßenbildfreiheit ursprünglich noch eine ähnliche Regelung wie der Frankfurter Entwurf vorgesehen. Danach sollte die Nachbildung „von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind“ vom generellen Nachbildungsverbot ausgenommen werden, soweit die Nachbildung „nicht in plastischer Form“ erfolgt.[15] Die plastische Nachbildung von Werken der plastischen Kunst sollte „aus künstlerischen wie aus finanziellen Gründen“ nicht privilegiert werden.

Deutsches Reich

Das KunstschutzG von 1876

1871 ging der Norddeutsche Bund im Deutschen Reich auf. Der Reichstag befasste sich 1875 mit einem Regierungsentwurf für ein Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste (im Folgenden: KunstschutzG), dessen Regelung zur Panoramafreiheit der des Kommissionsentwurfs des Reichstags im Norddeutschen Bund entsprach.[16] Nach dem Wortlaut der Begründung sollte die plastische Nachbildung nicht zu den erlaubten Werknutzungen zählen, weil zum einen schlechte Nachbildungen den „Ruf des Künstlers“ gefährdeten, zum anderen weil sich die freie Nachbildbarkeit für Künstler pekuniär nachteilhaft auswirke. Rufe danach, die Ausnahmebestimmung auf sämtliche Werke der bildenden Künste – Bauwerke waren weiterhin vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (§ 3) – zu erweitern und statt der Nachbildung in plastischer Form die Nachbildung in derselben Kunstform wie das Original zu verbieten, wies die Regierung mit der Begründung zurück, dies sei einerseits zu weitgehend, andererseits würde durch eine Änderung der Einschränkung weg vom Verbot der „Nachbildung in plastischer Form“ eine nicht wünschenswerte „Kompliziertheit“ der Norm geschaffen. Die vom Reichstag eingesetzte Kommission behielt die Regelung zur Panoramafreiheit in ihrer revidierten Fassung des Regierungsentwurfs (Kommissionsentwurf) unverändert bei.[17] Im Zuge der Parlamentsdebatte führten zwei Änderungsanträge zu einer Abänderung des Entwurfs:

Zum einen wurde der von der Kommission abgelehnte Vorschlag aufgegriffen, die Panoramafreiheit auf sämtliche Werke der bildenden Künste auszuweiten, soweit der Maßgabe gefolgt wird, dass die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgt. Die Antragsteller begründeten dies damit, dass die Unterscheidung zwischen Werken der plastischen und solchen „der zeichnenden und malenden Kunst“ unverständlich sei, weil „überhaupt jedes Kunstwerk, welches auf öffentlicher Straße oder öffentlichen Plätzen sich befindet, schon durch seine Aufstellung Gemeingut des Publikums geworden“ sei und es, will man diesen Grundsatz akzeptieren, keinen Grund gebe, zwischen einzelnen Werkarten zu unterscheiden.[18] Zum anderen wurde im Lauf der Sitzung der Antrag eingebracht, die Formulierung „welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind“ in „welche auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen sich befinden“ abzuändern.[19] Die Antragsteller führten zur Begründung erstens ebenfalls dogmatische Gründe an, wonach keine Veranlassung zu einer Unterscheidung zwischen aufstellbaren und anderen Werkverkörperungen bestehe, zweitens praktische Schwierigkeiten. So dürfte man nach dem Kommissionsentwurf Sgraffiti an Hauswänden oder an Denkmälern angebrachte Kunstwerke und Reliefs nicht ebenfalls abbilden, was zu Schwierigkeiten bei der Wiedergabe der jeweiligen Bauwerke führe.[20]

Die beiden Vorschläge wurden mit knapper Mehrheit angenommen.[21] Das Gesetz vom 9. Januar 1876 trat schließlich mit dem folgenden Wortlaut zur Straßenbildfreiheit in Kraft:

§ 6 Nr. 3 KunstschutzG [1876]
[Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:]
die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen sich befinden. Die Nachbildung darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen.

Das KUG von 1907

Das KunstschutzG und das fast gleichzeitig beschlossene Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung (PhotoschutzG), mit dem Fotografien ein (geringerer) Schutz zugebilligt wurde, sahen sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts vielfältiger Kritik ausgesetzt.[22] 1902 veröffentlichte die Regierung einen Entwurf für ein reformiertes PhotoschutzG, der in § 15 die Vervielfältigung von bleibend an öffentlichen Straßen oder Plätzen befindlichen Werken „durch bildliche Wiedergabe ihrer äusseren Ansicht“ freistellte.[23] Die Begründung führt dazu aus, eine Abkehr vom Grundsatz der Straßenbildfreiheit sei nicht beabsichtigt, zumal dieser auch „einem gesunden Rechtsempfinden“ entspreche und die Existenz vieler kleiner Gewerbetreibender daran hänge.[24] Explizit setzt sich die Begründung mit einem Vorschlag auseinander, nur die Wiedergabe des Straßenbildes, nicht aber die Nachbildung des Werkes selbst zu privilegieren, verwirft diesen jedoch, weil einerseits das Werk häufig das Straßenbild maßgeblich bestimme und infolgedessen Abgrenzungsschwierigkeiten entstünden und andererseits in der Praxis oftmals das Werk im Mittelpunkt der Wiedergabe (etwa auf einer Ansichtskarte) stehe. Eine Abweichung zu § 6 Nr. 3 KunstschutzG besteht darin, dass die Einschränkung, die Nachbildung dürfe nicht „in derselben Kunstform“ erfolgen, durch eine Alternativformulierung ersetzt wurde, weil die Schranken-Schranke „in der Auslegung Schwierigkeiten bereitet“ habe. Mit der Entwurfsformulierung solle demgegenüber klargestellt werden, dass „inner[e] Teile eines Werkes“ (etwa die Innenarchitektur) grundsätzlich nicht unter die Schrankenregelung fallen und zugleich – durch den Terminus der „bildlichen Wiedergabe“ –, dass nicht-plastische Werke wie Fresken und Sgraffiti nicht genehmigungsfrei an anderen Bauwerken angebracht werden dürfen. Schließlich widersetzt sich die Begründung der Forderung, die Panoramafreiheit an die Namensnennung des Künstlers zu knüpfen („unterliegt Bedenken“).

Der Normentwurf zur Straßenbildfreiheit wurde in der Literatur unterschiedlich aufgenommen; einige Kommentatoren – wie auch viele Interessensvertreter von Künstlern – erachteten sie als zu weit gehend und regten zum Teil gar ihre komplette Streichung an, andere begrüßten sie demgegenüber.[25] 1904 entschied die Reichsregierung, Kunstschutz und den Fotografieschutz in einem Gesetz – dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) – zu vereinen, und legte einen neuen Regierungsentwurf vor, der in der Gesetzesinitiative vom 28. November 1905 mündete.[26] Dieser bezog – anders als noch das KunstschG – auch Werke der Baukunst mit ein. Eine Regelung zur Panoramafreiheit war auch darin enthalten. Es folgte nach erfolgter erster Lesung abermals der Einsatz einer Kommission; diese nahm allerdings keine wesentlich Änderung an der Regelung zur Straßenbildfreiheit vor, sodass diese in fast identischer Form nach positivem Beschluss des Reichstags am 7. Juli 1907 in Kraft trat:

§ 20 KUG [1907]
Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sich bleibend befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig.

Die Regierung hatte zuvor ergänzend zur Erstbegründung angegeben, dass Befürchtungen, minderwertige Abbildungen könnten dem Künstler schaden, insoweit unbegründet seien, als insbesondere Gebäude „meist nicht künstlerischen Aufgaben dienen, sondern für andere, z.B. patriotische und ähnliche Zwecke bestimmt sind“. Der im Vergleich zum Erstentwurf neu eingefügte Satz „Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht“ sollte lediglich der Klarstellung dienen und war durch keine neue Erwägung motiviert.[27] Die Begründung, auf eine Namensnennungspflicht zu verzichten, wurde gegenüber dem Erstentwurf verändert: So argumentierte die Regierung nun, auf den hauptsächlich in Betracht kommenden Bauwerken würde der Name des Urhebers ohnehin regelmäßig nicht angegeben, und eine Erkundigungspflicht könne „dem Verkehre nicht auferlegt“ werden. Ein Antrag während der Kommissionsberatung, doch wenigstens dann die Urhebernennung zu fordern, wenn die Urheberangabe direkt am Werkstück ersichtlich ist, wurde zunächst angenommen, in zweiter Lesung aber wieder gestrichen, nachdem auf praktische Schwierigkeiten hingewiesen wurde. Beispielsweise sei es schwerlich möglich, eine Urheberangabe an einem Sims zu erkennen, und bei der Wiedergabe mehrerer Werke unterschiedlicher Urheber sei eine solche Vorschrift „schon aus äußeren Gründen nicht ausführbar“. Die einzige Änderung der Vorschrift, die die Kommission akzeptierte, war die Einfügung von „Wegen“ in der Aufzählung im ersten Satz aus Gründen der Klarstellung.[28] Einem Antrag, die Panoramafreiheit dahingehend einzuschränken, dass die Vervielfältigung einzelner Werke nicht privilegiert sein sollte, wurde ablehnend begegnet.

DDR und Bundesrepublik Deutschland

In der Deutschen Demokratischen Republik regelte bis Ende 1965 weiter das KUG die urheberrechtlichen Verhältnisse,[29] sodass auch die dortige Bestimmung zur Straßenbildfreiheit anwendbar blieb. In dem gleichzeitig wie das UrhG (dazu im Einzelnen nachstehend) am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 (DDR-URG) wurde dann eine leicht modifizierte Fassung der Straßenbildfreiheit adaptiert. Nach § 25 DDR-URG war „die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Fotografie“ zulässig, wobei sich diese Befugnis „[b]ei Werken der Baukunst […] nur auf die äußere Ansicht [erstreckt]“.[30] Eine Einschränkung bezüglich der Vervielfältigung an einem Bauwerk bestand (anders als im KUG und im UrhG) nicht.

Die Bundesregierung legte 1962 einen Entwurf für ein Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor, in der eine Neufassung der Schrankenregelung erfolgte. Danach sollte es zulässig sein, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben sowie solche Werke durch Fernsehfunk zu senden. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht […] Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“[31] Zur Begründung wurde angeführt, diese Fassung entspreche in etwa der bisherigen Regelung, die jedoch um die Möglichkeit der Funksendung erweitert würde.[32] Eine Vergütungspflicht wurde unter Verweis darauf abgelehnt, dass die Ausnahme gerade an die Widmung an die Allgemeinheit abstelle, die durch die Ausstellung an öffentlichen Orten vorgenommen werde, sodass die freie Abbildbarkeit und Verwertbarkeit der Abbildungen gerade dem Normzweck entsprächen. Ebenso abgelehnt wurde wie schon im Kaiserreich und im Norddeutschen Bundes der Vorschlag, die Bestimmung auf dauernd in öffentlichen Museen aufgestellte Kunstwerke zu erweitern; diese seien nämlich nicht „in dem gleichen Maße der Allgemeinheit gewidmet wie die Werke, die an öffentlichen Plätzen aufgestellt sind. Auch sei im Einzelfall schwer festzustellen, ob ein solches Kunstwerk bleibend ausgestellt ist.“[33] Nach einem Einwand des Bundesrates[34] modifizierte die Bundesregierung ihren Entwurf dahingehend, dass sie die Passage „sowie solche Werke durch Fernsehfunk zu senden“ wieder strich.[35] Der im Zuge der Beratung eingeschaltete Rechtsausschuss schloss sich dieser geänderten Fassung an.[36] Im Bundestag kam es dies betreffend zu keiner weiteren Diskussion und schließlich zur Annahme der Bestimmung in der Ausschussfassung.[37]

Das DDR-URG trat am 3. Oktober 1990 außer Kraft und wurde durch das UrhG ersetzt (Anlage I Kap. III E. II § 8 zum Einigungsvertrag [EV]).[38] Da die Regelung der Panoramafreiheit in der DDR zumindest in einer Hinsicht über die bundesdeutsche Parallelvorschrift hinausging (Möglichkeit zur Vervielfältigung an einem Bauwerk), ist denkbar, dass sie im Einzelfall das Außerkrafttreten des DDR-URG überdauern konnte. Dies nämlich dann, wenn eine nunmehr unzulässige, vordem jedoch privilegierte Nutzungshandlung bereits vor dem 1. Juli 1990, dem Tag des Inkrafttretens der deutsch-deutschen Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion, begonnen hatte und über den 3. Oktober 1990 hinaus fortgeführt wurde (Anlage I Kap. III E. II § 2 Abs. 1 EV); in diesem Fall kann sich der Nutzer weiterhin auf § 25 DDR-URG berufen.[39] Allerdings wäre eine solche Nutzung vergütungspflichtig (Anlage I Kap. III E. II § 2 Abs. 1 S. 2 EV).

Bei der Anpassung des UrhG an die Richtlinie 2001/29/EG (siehe der Abschnitt „Unions- und Konventionsrechtrecht“) blieb § 59 UrhG unverändert, weil anders als etwa in der österreichischen Parallelvorschrift durch die Freistellung der öffentlichen Wiedergabe bereits die neu hinzugetretene, in der neuen Fassung des § 15 UrhG vorgesehene Verwertungsform der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) umfasst war.[40] Die heutige Fassung entspricht somit noch der Ursprungsfassung von 1965.

Erfasste Werke

Werkarten

§ 59 UrhG kann sich auf Werke beliebiger Art beziehen, solange sie nur mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film wiedergegeben werden können. Die größten Anwendungsbereiche der Ausnahmevorschrift stellen in der Praxis Werke der bildenden Kunst und der Baukunst (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) dar.[41] Gängige Beispiele sind Kirchen, Wohngebäude oder Schlösser, Statuen, Brunnen und an Gebäuden angebrachte Fresken. Jedoch sind auch andere Werkarten denkbar. Sprach- oder Musikwerke können sich etwa auf an Gebäuden angebrachten Gedenktafeln oder Grabmälern befinden und – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – Teil des Straßenbildes im Sinne des § 59 UrhG werden.[42] Von der Panoramafreiheit erfasst ist allerdings ausschließlich die Wiedergabe in der konkreten Darstellungsform (also etwa durch Fotografieren der Gedenktafel), nicht hingegen beispielsweise eine mit Schreibmaschine erstellte Abschrift.[43] Eine analoge Anwendung von § 59 UrhG auf Werke, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, scheidet aus.[44]

Kriterium „öffentlich“

Der Schrankenregelung unterfällt die Wiedergabe von Werken nur, wenn diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Das Öffentlichkeitskriterium nimmt dabei Bezug darauf, von wo das Werk aufgenommen oder dargestellt wird – nicht entscheidend ist also, ob das Werkstück selbst öffentlich zugänglich ist; es kann sich etwa auch auf unzugänglichem Privatgrund befinden.[45] In der Vergangenheit war zeitweise umstritten, ob die Panoramafreiheit bei einem an öffentlichem Straßenland gelegenen Werk die Abbildung aus beliebigen Blickwinkeln privilegiert oder stattdessen auch nur solche Ansichten umfasst sind, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Der Bundesgerichtshof entschied diese Frage im Jahr 2003 zugunsten letzterer Position.[46] Von § 59 UrhG erfasst sind demnach ausschließlich solche Ansichten, die sich vom Standpunkt auf der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus ergeben. Dem Privileg unzugänglich sind demgegenüber nach der ganz herrschenden Meinung Perspektiven, die sich erst durch den Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern[47], Flugzeugen oder Helikoptern[48] oder durch Wegdrücken oder Durchbohren von Hecken[49] eröffnen. Desgleichen soll auch für Ansichten gelten, die unter Zuhilfenahme von Ferngläsern oder Teleobjektiven entstanden sind.[50] Der BGH verneinte entsprechend für die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes vom Balkon eines gegenüberliegenden Hauses (zu dem jeder auf Wunsch einen Schlüssel erhielt) die Anwendbarkeit von § 59 UrhG schon deshalb, weil diese „Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind“.[51] Ob vor diesem Hintergrund eine Kamerainstallation auf dem Dach eines Fahrzeugs, die das Straßenbild aus 2,90 Metern Höhe aufnimmt (Google-Street-View-Fahrzeuge), noch den Blick von der öffentlichen Straße bzw. dem öffentlichen Platz aus wiedergibt und insoweit das Privileg aus § 59 UrhG entstehen lässt, wird in der Literatur kontrovers diskutiert, zumeist aber verneint.[52]

Der Begriff der „öffentlichen“ Wege, Straßen und Plätze ist nicht öffentlichkeitsrechtlich zu verstehen, sondern zielt auf den tatsächlichen Zugang für die Allgemeinheit. Die allgemeine Literaturmeinung fordert dazu eine Widmung zum Gemeingebrauch, die auch dann vorliegen kann, wenn die Straße oder der Platz im Privateigentum steht.[53] Die erforderliche Widmung liegt nach der wohl herrschenden Meinung nicht vor, wenn Privatgelände durch Kontrollen[54] oder gar die Erhebung von Eintrittsgeld vor dem ungehinderten Zutritt geschützt wird. Dass die Straße oder der Platz zeitweilig, insbesondere über Nacht geschlossen wird, steht ihrer Widmung zum Gemeingebrauch und insoweit der Anwendbarkeit von § 59 UrhG nach allgemeiner Meinung jedoch noch nicht entgegen.[55] Illustrativ verweist die Literatur hierfür regelmäßig auf das Beispiel eines Friedhofs, dessen Tore in den Abendstunden verschlossen werden.[56]

Nicht von der Schrankenbestimmung erfasst sind nach einhelliger Auffassung des Schrifttums Aufnahmen und Darstellungen von Werken in Innenräumen auch von öffentlichen Gebäuden wie Museen/öffentlichen Sammlungen, Kirchen oder Behörden.[57] Dies entspricht der ausdrücklichen Erwägung in der amtlichen Begründung, wonach die „in öffentlichen Museen dauernd ausgestellten Kunstwerke“ nicht privilegiert werden sollten, weil diese „nicht in dem gleichen Maße der Allgemeinheit gewidmet [werden] wie die Werke, die an öffentlichen Plätzen aufgestellt sind.“[58] (Für die Darstellung der Innenräume selbst wäre im Übrigen ferner § 59 Abs. 1 S. 2 UrhG zu beachten.) Strittig ist die Bewertung von Aufnahmen in Örtlichkeiten wie Bahnhofs- oder Flughafenhallen und U-Bahn-Haltestellen. Die wohl überwiegende Meinung schließt diese ebenfalls von der Panoramafreiheit aus, weil sie nicht in gleicher Art der Öffentlichkeit gewidmet seien.[59] Gleichfalls umstritten ist die Anwendung von § 59 UrhG auf öffentlich zugängliche Atrien und Passagen.[60]

Kriterium „bleibend“

Bleibend: Installation von Merlin Bauer in Köln

Erforderlich für die Privilegierung nach § 59 UrhG ist ferner, dass sich das Werk bleibend an einem öffentlichen Weg, einer öffentlichen Straße bzw. einem öffentlichen Platz befindet. Maßgebend für die Frage, ob dies der Fall ist, ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung des geschützten Werks an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient oder nicht.[61] Damit hat sich der BGH nicht uneingeschränkt der bis anhin überwiegend vertretenen Auffassung in der Literatur angeschlossen, wonach auf die Widmung durch den Verfügungsberechtigten (also dessen Willen, das Werk dauerhaft statt nur vorübergehend im öffentlichen Bereich aufzustellen) abzustellen sei,[62] da es bei alleiniger Berücksichtigung der subjektiven Bestimmung des Berechtigten dieser in der Hand hätte, sich durch eine entsprechende Absichtserklärung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung seines Werkes zu schützen.[63] Als „Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung“ will der BGH dabei keine Dauerausstellung, sondern eine zeitlich befristete Ausstellung verstanden wissen, deren Dauer „üblicherweise in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen“ wird.[64] Ein seit fünf Jahren an demselben öffentlichen Ort auf einem Hochhausdach installiertes Kunstwerk (siehe Abbildung) befindet sich nach Auffassung des OLG Köln jedenfalls bleibend dort, sodass Aufnahmen von der Straße aus genehmigungsfrei verwertet werden können.[65] Eben selbiges gilt nach Ansicht des LG Frankenthal auch für ein als „work in progress“ konzipiertes, über mehrere Jahre hinweg in einem Park aufgestelltes Werk, woran sich wegen des Kriteriums des objektiv erkennbaren Aufstellungszwecks auch dadurch nichts ändert, dass es kurz vor der mündlichen Verhandlung demontiert wird.[66]

Die Literatur will einen bleibenden Charakter zumindest in solchen Fällen bejahen, in denen ein Werk an einem Ort für die Dauer seiner natürlichen Existenz verbleibt.[67] Der Panoramafreiheit zugänglich sind somit nach der ganz herrschenden Meinung auch Werke mit kurzer natürlicher (konsistenzbedingter) Lebensdauer, wie etwa Schneeskulpturen und Pflastermalereien, die schon bald schmelzen bzw. sich im Regen auflösen.[68] Die herrschende Meinung subsumiert darunter auch den Bereich der aufgedrängten Kunst (Graffiti) an Hauswänden oder Ähnlichem, die zwar oft bereits nach kurzer Zeit wieder übermalt wird, der aber nichtsdestoweniger eine zeitlich beschränkte Zwecksetzung abgeht, weil sie gewissermaßen ihrem Schicksal überlassen wird.[69] Die andere Fallkategorie bilden Werke, deren Aufstellungsdauer unter der natürlichen Lebensdauer liegt. Im Grenzbereich liegen etwa Feuerwerke, die von der Kommentarliteratur entweder als (nicht bleibende) bewusst kurz gestaltete Präsentationen gewertet werden[70] oder als (bleibende) Werkpräsentation, deren kurze Dauer schlicht den Materialeigenschaften der Feuerwerkskörper geschuldet ist.[71] Gleichfalls umstritten ist die Einordnung von Plakaten und Spruchbändern an Litfaßsäulen.[72] Für Werke, die hinter Schaufenstern und in Schaukästen ausgestellt werden, wird die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit einhellig abgelehnt.[73] Sind die Plakate bzw. Werke in Schaufenstern und -kästen für die Aufnahme bzw. Darstellung im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Aufnahme bzw. Darstellung ohne Bedeutung und beliebig austauschbar, so kommt auch eine Nutzung als unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) in Betracht. Ob Darstellungen auf Fahrzeugen unter Berufung auf die Panoramafreiheit abgebildet bzw. dargestellt werden dürfen, ist im Schrifttum umstritten; die Anwendbarkeit der Schranke wird im Fall von Werken an öffentlichen Verkehrsmitteln wohl überwiegend bejaht, bei Darstellungen auf privaten PKW dahingegen oft verneint.[74]

Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn Werke von vornherein nur temporär im öffentlichen Raum aufgestellt bzw. errichtet werden und deren künstlerische Wirkung maßgeblich aus dem Zusammenspiel mit der Umgebung resultiert. Aus Anlass des von Christo und Jeanne-Claude verhüllten Reichstags entschied der BGH, dass es jedenfalls nicht darauf ankommen kann, ob das Kunstwerk nach seiner Deinstallation untergeht oder fortbesteht, weil dies eine unzulässige Unterscheidung nach der Art des Kunstwerkes zur Folge hätte. So befand sich die aus Gewebebahnen bestehende Verhüllung zwar für die gesamte Dauer ihres Bestehens als Kunstwerk an einem öffentlichen Platz, dennoch war sie nach Ansicht des BGH nicht bleibend dort befindlich, weil das Werk unbeschadet dessen in der Art einer Ausstellung präsentiert wurde.[75]

Abzustellen ist in jedem Fall auf die Situation zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahme bzw. Darstellung; falls das Werkstück doch zu irgendeinem Zeitpunkt nachträglich entfernt und beispielsweise in ein Museum verbracht wird, so berührt dies nicht die Zulässigkeit der Verwertung zuvor rechtmäßig hergestellter Werkwiedergaben.[76]

Privilegierte Nutzungen

Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe

§ 59 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film.

Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe bezeichnen unterschiedliche Verwertungsarten, wobei die ersten beiden zwei Formen der körperlichen Verwertung und die „öffentliche Wiedergabe“ der Oberbegriff[77] für alle unkörperlichen Verwertungsarten ist. Ein Denkmal wird beispielsweise vervielfältigt (§ 16 UrhG), wenn man es nachbaut, aber auch wenn man ein Foto davon anfertigt und dieses elektronisch speichert[78] oder ausdruckt.[79] Eine Verbreitung (§ 17 UrhG) wiederum erfolgt zum Beispiel, wenn man ein Gebäude fotografiert, auf eine Postkarte druckt (Vervielfältigung) und das so entstandene Vervielfältigungsstück im Anschluss öffentlich zum Verkauf anbietet.[80] Um eine öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) handelt es sich schließlich beispielsweise dann, wenn das Foto eines der Panoramafreiheit unterfallenden Kunstwerkes durch die Einstellung ins Internet öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG)[81] oder im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit einem Beamer an die Wand geworfen und auf diese Weise vorgeführt (§ 19 Abs. 4 UrhG)[82] wird.

Teilweise wird der Standpunkt vertreten, dass Live-Sendungen nicht von der Schrankenregelung des § 59 UrhG gedeckt sind, weil sich das eingeräumte Recht zur öffentlichen Wiedergabe nicht auf das Original, sondern – analog zum überstehenden Beispiel – auf Vervielfältigungsstücke bezieht, die durch die in § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG genannten Mittel zulässigerweise entstanden sind.[83] Diese Ansicht ist in der Literatur allerdings umstritten.[84] Vereinzelt vertreten, aber von der ganz herrschenden Meinung abgelehnt, wird auch die Ansicht, dass sich § 59 UrhG nicht auf die Nutzung im Internet erstreckt, weil die dazu erforderliche digitale Vorbereitungshandlung (hier: die Speicherung auf einem Server) nicht „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ erfolgt.[85] Nach allgemeiner Ansicht in der Literatur umfasst die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe durch „Lichtbild“ (§ 72 UrhG) auch diejenige durch Lichtbildwerk; „Film“ ist zudem als Oberbegriff zu Filmwerk und (einfachem) Laufbild zu verstehen.[86]

Einschränkung bei Bauwerken (Abs. 1 S. 2)

Bei Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von § 59 UrhG gedeckt (§ 59 Abs. 1 S. 2). Die Privilegierung bezieht sich deshalb stets nur auf diejenigen Teile des Gebäudes, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen sind, nicht hingegen auf die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden (oder gar deren Innenräume), welche lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen.[87] Teile der Innenarchitektur etwa dürfen damit selbst dann nicht fotografisch vervielfältigt und anschließend verbreitet werden, wenn sie von der Straße aus sichtbar sind.[88]

Keine Vervielfältigung an einem Bauwerk (Abs. 2)

Ausdrücklich nicht erlaubt ist die Vervielfältigung des Werkes „an einem Bauwerk“. Ein geschütztes Denkmal auf dem Marktplatz darf also beispielsweise nicht an umliegenden Außenwänden von Gebäuden „gespiegelt“ werden.[89] Die dahinterstehende Überlegung besteht darin, dass es nicht Sinn und Zweck der Straßenbildfreiheit ist, dass eine Vervielfältigung der ursprünglichen Werkfunktion entsprechend verwendet wird, ohne den Urheber dafür zu vergüten.[90] Soweit sich die Literatur dazu äußert, wird vielfach eine Auslegung dahingehend befürwortet, dass nur die Außenseite des Bauwerks gemeint ist.[91] Damit wäre zwar einerseits etwa die Übernahme eines Freskos über dem Hauseingang unzulässig, andererseits aber seine Kopie an der Wand im Treppenhaus eines Gebäudes erlaubt.

Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)

Nach § 63 UrhG gilt bei der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe im Rahmen der Panoramafreiheit eine Pflicht zur Quellenangabe, wobei der Gesetzgeber bei der öffentlichen Wiedergabe eine solche anders als bei der Vervielfältigung nur fordert, „wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert“ (§ 63 Abs. 2 UrhG). Bei einer Nutzung betroffener Bilder im Internet wird die Verkehrssitte typischerweise nicht von derjenigen im Printbereich abweichen, sodass auch dort eine Quellenpflicht besteht.[92]

Die Quellenangabe umfasst in jedem Fall die Bezeichnung des Urhebers (§ 13 UrhG), und zwar grundsätzlich durch Angabe des vollen Namens.[93] Wenn der Urheber an/auf dem Werkstück aber selbst ein Pseudonym oder einen Künstlernamen angebracht hat, so ist dieses bzw. dieser anzugeben.[94] Grundsätzlich gehört zu einer Quellenangabe nach § 63 UrhG nach verbreiteter Ansicht zwar auch der Titel des Werkes oder eine andere dieses identifizierende Bezeichnung, sofern eine solche an/auf dem vervielfältigten Werkstück angegeben bzw. angebracht ist, sowie bei aufgestellten Werkstücken auch eine Standortangabe;[95] dies wird im Kontext von § 59 UrhG aber zumeist im Fall freistehender Werke der bildenden Künste für entbehrlich gehalten[96] und nur in anderen Fällen, etwa bei architektonischen Werken, gefordert.[97] Wie weit die Recherchepflicht des Werknutzers bezüglich des Urhebernamens geht, wird unterschiedlich beurteilt. Der wohl überwiegende Teil der Literatur fordert etwa bei unsignierten Werken der bildenden Künste, dass der Verwerter den Urheber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in Erfahrung zu bringen sucht; scheitert dies und ist der Urheber dem Nutzer auch nicht anderweitig bekannt, so greift bei der körperlichen Verwertung § 63 Abs. 1 S. 4 UrhG, sodass die Pflicht zur Quellenangabe entfällt.[98]

Änderungsverbot (§ 62 UrhG)

§ 62 UrhG verbietet die Vornahme von Änderungen an dem im Rahmen der Panoramafreiheit benutzten Werk (Abs. 1). Hinsichtlich der Zulässigkeit von Änderungen ist eine Interessenabwägung nach Treu und Glauben vorzunehmen (§ 39 Abs. 2 UrhG).[99] Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind auch Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt (§ 62 Abs. 3 UrhG). Diese Ausnahme erstreckt sich im Zusammenhang mit § 59 UrhG sinngemäß auch auf Bauwerke.[100] Erlaubt ist vor diesem Hintergrund beispielsweise das Fotografieren eines der Privilegierung des § 59 UrhG zugänglichen Denkmals und der anschließende Abdruck in einer Zeitung, auch wenn das Denkmal dort naturgemäß nicht in Originalgröße erscheint.

Wer von der Straße aus den auf einem Hochhausdach bleibend angebrachten, künstlerisch gestalteten Schriftzug „Liebe deine Stadt“ fotografiert, darf das entstandene Foto zwar unter Berufung auf die Panoramafreiheit vervielfältigen und verbreiten; der Verbreitung einer digital veränderten Version des Bildes, auf der die Farbe des Schriftzuges oder des Himmels verändert wird, steht jedoch das Änderungsverbot des § 62 UrhG entgegen.[101] Gleichfalls gegen § 62 UrhG verstößt, wer eine Pferdeskulptur fotografiert und das entstandene Digitalfoto vor der Verbreitung fototechnisch derart bearbeitet, dass das Pferd nunmehr in leuchtend roter Bemalung und mit Nikolaus-Mütze und -Stiefeln bekleidet erscheint.[102] Entstellungen sind auch bereits nach § 14 UrhG gesondert verboten. Im Streitfall trat hinzu, dass die abgebildete Plastik – das so genannte Freiburger Holbeinpferd – ihrerseits wiederholt ohne Genehmigung des Rechteinhabers von Unbekannten bemalt, mit Schriftzügen versehen, mit Verpackungsmaterial umhüllt oder in sonstiger Weise verändert wurde. Nach der Auffassung des LG Mannheim ist ein Fotografieren der Skulptur und anschließendes Verwerten der Fotografie in diesem Zustand zulässig, solange nur der Fotograf nicht noch (zusätzlich) selbst verändernd einwirkt.[103] Diese Ansicht ist in der Literatur indes vielfach auf Ablehnung gestoßen, weil sich die Unzulässigkeit zwar nicht aus dem auf Änderungen Dritter nicht anwendbaren § 62 UrhG, sehr wohl aber aus § 14 UrhG ergebe.[104]

Verhältnis zum Eigentumsrecht und anderen Rechten

Grundsätzlich unterscheidet sich der Schutzgegenstand des Sacheigentums von dem des Urheberrechts insoweit fundamental, als dieses den in einem Werk zum Ausdruck kommenden geistigen Gehalt schützt, während jenes das Recht gewährt, mit einer Sache – in den Grenzen des Gesetzes und vorbehaltlich von Rechten Dritter – nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen.[105] Davon ausgehend ist argumentiert worden, ein Fotograf, der ein urheberrechtlich geschütztes Gebäude fotografiert, beeinträchtige damit den Eigentümer des Hauses in seinem Eigentumsrecht (§ 1004 BGB), und zwar auch dann, wenn sich der Fotograf urheberrechtlich auf die Panoramafreiheit stützen kann. Dem trat der Bundesgerichtshof 1989 in seiner Friesenhaus-Entscheidung mit dem Argument entgegen, es fehle an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum, weil der Fotografiervorgang keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst habe.[106] Wiewohl der Bundesgerichtshof in Anknüpfung an seine Schloss-Tegel-Entscheidung aus dem Jahr 1974[107] in – viel kritisierter – aktueller Rechtsprechung das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers verletzt sieht, wenn der Fotograf dessen Grundstück betritt, um Abbilder insbesondere von Gebäuden und Gärten anzufertigen, die sich darauf befinden, und diese Abbilder sodann ungenehmigt zu verwerten,[108] so hält er nach wie vor daran fest, dass das Eigentumsrecht immer dann zurückstehen muss, wenn ein Gebäude oder ein Garten unter Berufung auf die Panoramafreiheit von einem öffentlichen Platz bzw. einer öffentlichen Straße aus fotografiert wird.[109] Entsprechende Aufnahmen können demnach ohne Rücksicht auf das Eigentumsrecht im erlaubten Rahmen des § 59 UrhG angefertigt und genutzt werden.

Die Panoramafreiheit an sich bezieht sich an sich nur auf das Urheberrecht. Sind beispielsweise auch Personen in einem Film zu erkennen, dessen Urheber sich bei seiner Wiedergabe des Aufnahmegegenstandes ansonsten auf die Panoramafreiheit stützen kann, so bedarf es zur Verwertung nichtsdestoweniger der Einwilligung der Abgebildeten (§ 22 KUG). Das zugrunde liegende Recht am eigenen Bild kennt eine „Panorama“-Ausnahme nur in den Grenzen der Beiwerksregelung des § 23 Abs. 1 Fall 2 KUG, wonach Bilder, auf denen die Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, nicht einwilligungspflichtig sind.

Rechtspolitische Diskussion

Schricker et al. konstatieren einen Bedarf zur Ausweitung der Privilegierung auf die Verwertung mittels Multimediawerken (etwa in Form dreidimensionaler Bewegtanimationen des freien Straßenbildes).[110]

Teilweise wird in der Literatur angeregt, die Panoramafreiheit für die gewerbliche Nutzung vergütungspflichtig zu gestalten.[111] So weisen etwa Dreier/Spiecker gen. Döhmann darauf hin, dass mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schulbuchprivileg[112] eine vergütungslose Beschränkung des als Eigentum nach Art. 14 GG geschützten Urheberrechts ein gesteigertes öffentliches Interesse voraussetzt und ein solches bei Diensten wie Google Street View oder Postkartenverlagen, die von der Panoramafreiheit Gebrauch machen, zweifelhaft sei.[113]

Die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ schlug dem Deutschen Bundestag 2007 in ihrem Schlussbericht die Einführung einer solchen Vergütungspflicht vor. Nicht mehr vergütungsfrei sollte nach dem Vorschlag die Abbildung von Werken – mit Ausnahme von Bauwerken – im öffentlichen Raum dann sein, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und sich die Darstellungsabsicht auf das jeweilige Werk richtet.[114] Die Kommission begründete dies einerseits mit der Ungleichbehandlung von Künstlern, deren Werke im öffentlichen Raum befindlich sind, und solchen, deren Werke im Inneren befindlich sind, sowie andererseits mit der Ungleichbehandlung des Fotografen und des Urhebers des abgebildeten Kunstwerkes.[115] Sie griff damit auch eine Forderung des Deutschen Kulturrats auf, der sich mehrfach für eine Vergütungspflicht ausgesprochen hat.[116] Die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wollte auf den diesbezüglichen Vorschlag der Enquete eine Revision des § 59 UrhG prüfen.[117] Gegen die Vorschläge wandte sich der Deutsche Journalisten-Verband mit der Kampagne Pro Panoramafreiheit.[118]

Österreich

Norm

Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt es,

§ 54 UrhG Abs. 1 Z. 5
Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.

Rechtsentwicklung

Noch vor der amtlichen Bekanntgabe des im Deutschen Bund gefassten Bundesbeschlusses gegen den Nachdruck von 1837 im November 1840 schloss Österreich mit Sardinien am 22. Mai 1840 einen Staatsvertrag zum gegenseitigen Schutz gegen Nachdruck[119][120], der noch keine der Panoramafreiheit ähnliche Regelung enthielt. 1892 legte die österreichische Regierung dem Herrenhaus einen Entwurf zu einem neuen Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur oder Kunst und der Photographie vor.[121] Dieser sah in § 32 Z. 4 vor, dass Werke der bildenden Künste, die „auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden“ nachgebildet werden dürfen, „ausgenommen die Nachbildung von Werken der Plastik durch die Plastik“. Nach den Erläuternden Bemerkungen handelt es sich bei der Bestimmung um eine „dem deutschen und ungarischen Rechte entnommene Neuerung, die einem thatsächlich vorhandenen Bedürfnisse entspricht, zumal öffentlich aufgestellte oder angebrachte Kunstwerke als Gemeingut betrachtet zu werden pflegen“.[122] Das Verbot der plastischen Nachbildung durch die Plastik trage „den künstlerischen herrschenden Wünschen“ Rechnung; ferner wurde zu seiner Begründung auf Reputationsschäden und Einnahmeausfälle durch (schlechte) Nachbildungen verwiesen. In Reaktion auf entsprechende Vorschläge lehnte es die Kommission aber ab, auch analog die Nachbildung von Werken der malenden oder graphischen Kunst in derselben Kunstform von der Schranke auszunehmen, weil dadurch die Verbreitung bloßer Abbildungen erschwert würde. Der Entwurf wurde in erster Lesung an die vereinigte juridische und politische Kommission übergeben.[123] Deren im Wesentlichen auf den Berichterstatter Adolf Exner zurückgehende[124] Entwurfsfassung änderte den Wortlaut der (nunmehr in § 39 zu findenden) Vorschrift auf den der später schlussendlich auch beschlossenen Fassung ab:

§ 39 Z. 4 UrhG [1895]
[Als Eingriff in das Urheberrecht ist nicht anzusehen:]
die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten bleibend sich befinden, ausgenommen die Nachbildung von Werken der Plastik durch die Plastik.

In den Erläuternden Bemerkungen zum Kommissionsentwurf wurde die Änderung der örtlichen Bestimmung von „auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen“ zu „an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten“ nicht weiter begründet.[125] Der Kommissionsentwurf gelangte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses ohne Änderungsanträge oder Diskussionen der Bestimmung der Straßenbildfreiheit zur Annahme.[126]

Die novellierte Fassung des UrhG vom 31. August 1920 weitere den Urheberrechtsschutz auf Werke der Baukunst aus. Die Schrankenbestimmung des § 39 Z. 4 UrhG [1895] wurde darin verändert:[127]

§ 34 Z. 3 UrhG [1920]
[Als Eingriff in das Urheberrecht ist nicht anzusehen:]
die Vervielfältigung (Nachbildung) eines Werkes der bildenden Künste, das sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befindet, ausgenommen die Vervielfältigung (Nachbildung) von Werken der malenden oder zeichnenden Kunst durch diese an einem Orte der bezeichneten Art sowie von Werken der Plastik durch die Plastik und von Werken der Baukunst durch die Baukunst überhaupt

Die Erläuternden Bemerkungen nennen und begründen zwei Abweichungen zum bisherigen Wortlaut:[128] Zum einen wollte der Gesetzgeber die Vervielfältigung von Werken der Baukunst durch die Baukunst explizit ausnehmen, um „den Schutz des Architekten nicht unwirksam [zu machen]“. Weiterhin wurde nun auch die Nachbildung von Werken der malenden oder zeichnenden Kunst an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort explizit vom Privileg ausgenommen. Die Bemerkungen präzisieren die Definition des dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort schließlich dergestalt, dass dazu „Straßen, Plätze usw., dagegen nicht auch Kirchen, Vestibüle von Theatern oder öffentlichen Gebäuden, Saft- und Kaffeehäusern u. dgl. [gehören], da sie nicht dem öffentlichen Verkehre dienen“.

Ein vom Justizministerium 1932 vorgelegter deutsch-österreichische Entwurf eines gemeinsamen Urheberrechtsgesetzes wurde schließlich aus politischen Gründen nicht weiter verfolgt. Er sah eine Formulierung vor, die der des deutschen KUG (siehe oben unter „Deutschland“) ähnelte.[129] Danach sollten „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, im Wege der Malerei, Graphik oder Photographie“ vervielfältigt werden dürfen, wobei die Vervielfältigung „nicht an einem Bauwerk angebracht“ hätte werden dürfen und sich die Vorschrift bei Bauerwerken nur auf die äußere Ansicht erstrecken sollte. Ausdrücklich enthielt die Entwurfsfassung die Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung.[130] Die Gesetzesnovelle von 1936 orientierte sich ausweislich ihrer Erläuternden Bemerkungen dann allerdings auch maßgeblich am Vorentwurf des Bundesministeriums für Justiz von 1930 und den aus diesem nicht zum Durchbruch gekommenen Lösungen.[131] Der Vorentwurf hatte zwar verschiedene Änderungen im Bereich der freien Werknutzung vorgesehen, die Bestimmung zur Straßenbildfreiheit des UrhG [1920] allerdings in identischer Form beibehalten.[132]

§ 54 Z. 5 UrhG [1936]
[Es ist zulässig:]
Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunkt zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Erläuternden Bemerkungen gibt die Fassung den § 34 Z. 3 UrhG [1920] „in anderen Worten wieder“.[133] Die Ausnahme gelte nicht für Kunstwerke in Kirchen, Museen oder Theatern befinden, weil diese Räumlichkeiten zwar dem öffentlichen Besuch offenstehen, nicht aber wie Straßen, Gassen oder Plätze dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Erläuternden Bemerkungen weisen jedoch darauf hin, dass die novellierte Fassung insoweit über die bisherige Fassung hinausgeht als die Vervielfältigung ausgeführter Werke der Baukunst (mit Ausnahme des Nachbaus) auch dann frei sein soll, „wenn sich der Bau nicht an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte befindet“. Eine nähere Begründung für diese Änderung ist weder den Erläuternden Bemerkungen noch dem zeitgenössischen Schrifttum zu entnehmen, welches dieser keine weitere Aufmerksamkeit schenkte.[134]

Der heutige Wortlaut unterscheidet sich in zweierlei Aspekten von dem des UrhG [1936]. Im Zuge der in Umsetzung der EU-Harmonisierungsrichtlinie mit der UrhG-Novelle 2003 wurde zum einen durch die Einfügung von „und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“ der Privilegierungskreis auf den Bereich der öffentlichen Zurverfügungstellung des neuen § 18a UrhG erweitert, womit die Nutzung im Internet abgedeckt wird. Zum anderen war es nach den Erläuternden Bemerkungen erforderlich, in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. h der Harmonisierungsrichtlinie die freie Werknutzung auf solche Werke einzuschränken, die sich nicht nur bleibend an öffentlichen Orten befinden, sondern die dazu auch angefertigt wurden.[135]

Erfasste Werke und privilegierte Nutzungen

Erfasst sind von der Panoramafreiheit nach dem insoweit abschließenden Wortlaut der Bestimmung Werke der Baukunst und der bildenden Künste, also abweichend von der Parallelvorschrift des deutschen UrhG nicht etwa auch andere Werke wie Sprachwerke oder Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art.[136]

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist die Ausnahmevorschrift so auszulegen, dass sich die Einschränkung „die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden“ nur auf „andere Werke der bildenden Künste“, nicht aber auf Werke der Baukunst bezieht, sodass sich Bauwerke anders als andere Werke der bildenden Künste nicht an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden müssen, um unter Berufung auf die Panoramafreiheit wiedergegeben werden zu können.[137] Eine in einem unzugänglichen Privatpark gelegene Villa fällt somit ebenso unter den Ausnahmetatbestand wie die Hofansicht eines Hauses.[138]

Ferner wertet der OGH auch Innenräume von Gebäuden, wie etwa Treppenhäuser, Innenhöfe, Gänge, Vorhallen, einzelne Säle und Zimmer sowie Portale und Türen als von der Schrankenregelung privilegiert.[139] Diese Ansicht ist im Schrifttum teils auf Ablehnung gestoßen.[140] Zum Bestandteil des Bauwerks kann nach Auffassung des OGH auch die „sogenannte ‚Innenarchitektur‘“ werden. Die von einem Architekten geplante „Gesamtgestaltung eines Raumes (insbesondere einer Wohnung oder eines Geschäftslokals), wobei die einzelnen Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände nach künstlerischen Gesichtspunkten sowohl aufeinander als auch auf die Beschaffenheit des jeweiligen Raumes abgestimmt werden“ ist in dieser Hinsicht als Teil eines einheitliches Werkes der Baukunst ebenfalls der Panoramafreiheit zugänglich.[141] Nicht mehr erfasst ist die Wiedergabe solcher Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum, weil es sich bei ihnen dann nicht um integrierte Bestandteile eines Werkes der Baukunst, sondern für sich genommen um Werke der angewandten oder bildenden Künste handelt.[142] Es ist allerdings nicht erforderlich, den gesamten Raum wiederzugeben; vielmehr soll es genügen, dass die Einrichtungsgegenstände nicht für sich allein gezeigt werden oder doch nicht so im Vordergrund stehen, dass ihr Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum nicht mehr zu erkennen wäre.[143] Im Fall eines kunstvoll gestalteten Kirchenfensters ist eine isolierte Wiedergabe nach Ansicht des OGH bereits schon deshalb zulässig, weil des Fenster selbst Teil des Bauwerks (und zwar der Außen- und Innenansicht) ist und nicht erst im Kontext des Raumes dazu wird; die Wiedergabe von Werkteilen wiederum ist von der freien Werknutzung aber gerade erfasst.[144]

Die bei anderen Werken der bildenden Künste relevante Frage, wie der Begriff „bleibend“ zu verstehen ist, ist obergerichtlich noch nicht abgehandelt worden; die Literatur will sich zum Teil an der Rechtsprechung zu § 59 dUrhG orientieren.[145] Ein Wahlkampfplakat ist aber jedenfalls nicht bleibend.[146] „An einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort“ befindet sich nach allgemeiner Auffassung zumindest nicht mehr das, was in Kirchen, Museen oder Theatern aufgestellt bzw. angebracht ist.[147]

Die freie Nutzbarkeit nach § 54 Abs. 1 Z. 5 hängt nicht vom Zweck der Nutzung ab, sodass Aufnahmen bzw. Darstellungen auch kommerziell verwendet werden können.[148] Die erlaubten Arten der Werknutzung sind in der Vorschrift abschließend aufgeführt. Bearbeitungen sind von der Schrankenbestimmung nicht gedeckt.[149] Die Zulässigkeit von Änderung bei Wiedergaben im Rahmen der Straßenbildfreiheit folgt nach Ansicht des OGH den Bestimmungen in § 21 Abs. 1 UrhG. Eine stilisierte Darstellung (etwa einer Gebäudefassade auf einem Flaschenetikett) liegt vor diesem Hintergrund nicht mehr im Privilegierungskreis der Panoramafreiheit, weil es sich um keine Abbildung handelt.[150] Erst mit großem Abstand zum abgebildeten bzw. dargestellten Werk im Rahmen der freien Benützung (§ 5 Abs. 2 UrhG) ließe sich das Werk genehmigungsfrei nutzen; allerdings bedarf es dazu von vornherein keiner Berufung auf § 54 Abs. 1 Z. 5.[151] Unzulässig ist der (dreidimensionale) Nachbau eines Werkes der Architektur, und zwar unabhängig davon, ob das Bauwerk an einem öffentlichen Ort befindet.[152] Nicht erforderlich ist es sowohl im Fall von Bauwerken noch bei anderen Werken der bildenden Künste, dass das gesamte Werk gezeigt wird, sodass auch eine ausschnittsweise Wiedergabe von der Panoramafreiheit erfasst ist.[153]

Schweiz

Auch in der Schweiz dürfen Werke, die sich bleibend auf allgemein zugänglichem Grund befinden, frei abgebildet werden. Die Abbildung „darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonstwie verbreitet werden“ (Art. 27 Abs. 1 URGWerke auf allgemein zugänglichem Grund).[154] Abs. 2 besagt, dass die Abbildung „nicht dreidimensional“ (als Modell) „und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein“ darf. War der materielle Geltungsbereich von Art. 27 vor der URG-Revision im Jahr 1993 noch auf die Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst und Fotografie beschränkt,[155] können nach heutigem Wortlaut sämtliche visuell wahrnehmbaren Werke – also etwa auch ein in einen Stein gemeißeltes Gedicht – unter Berufung auf die Schrankenbestimmung genutzt werden.[156]

„[A]llgemein zugängliche[]“ bezieht sich auf die faktische Zugänglichkeit; nicht von Bedeutung sind diesbezüglich die Eigentumsverhältnisse des Grundes.[157] Auch muss die Zugänglichkeit nicht dauernd gegeben sein, etwa im Fall eines Parks, der während der Nacht geschlossen ist.[158] Orte, die nur bestimmten Kategorien von Personen zugänglich sind, sind nach überwiegender Meinung der Literatur nicht mehr „allgemein zugänglich“.[159] Ob die Erhebung von Eintrittsgeldern in diesem Sinne bereits der Anwendbarkeit der Schranke entgegensteht, ist strittig.[160]

Die Panoramafreiheit gilt auch für Werke auf (nicht allgemein zugänglichem) Privatgrund, die man aber mit bloßem Auge von allgemein zugänglichem Grund aus sehen kann.[161] Innenräume sollen nach herrschender Auffassung nicht unter die Panoramafreiheit fallen.[162] Was genau als „Innenraum“ zu werten ist, ist im Einzelfall umstritten. Ein Teil der Literatur unterscheidet zur Abgrenzung zwischen dem (von der Panoramafreiheit erwähntermaßen nicht privilegierten) Innenraum und dem privilegierten Innenhof (vorausgesetzt freilich, dass dieser allgemein zugänglich ist).[163] Die Einordnung als Innenraum kann wie im Fall von Bahnhofshallen oder Einkaufspassagen schwierig sein, sodass für diese Fälle in der Literatur unterschiedliche Standpunkte zur Anwendbarkeit von Art. 27 URG vertreten werden.[164] Kirchenräume dürften nach überwiegender Ansicht aber nicht mehr erfasst sein.[165]

Mit „bleibend“ ist die feste Aufstellung gemeint. Das Werk darf sich nicht nur zufällig (z. B. wegen eines Transports) an der betreffenden Stelle befinden.[166] Strittig ist, auf welchem zeitlichen Rahmen mit „bleibend“ genau abgestellt werden soll: Nach einer Ansicht von Macciacchini/Oertli sollen ausschließlich Werke erfasst sein, die sich für unbestimmte Zeit „an einem für sie bestimmten Ort“ befinden, was nach der objektiven Erkennbarkeit des Willens des Rechteinhabers zu bewerten sein soll;[167] ähnlich stellt Dessemonet auf die Intention des Rechteinhabers ab, das Werk dauerhaft an seinem (öffentlichen) Platz zu belassen;[168] und fordern Rehbinder/Viganó, dass sich das Werk „erkennbar absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund befindet“ und diesem so gewissermaßen gewidmet wurde.[169] Nach abweichender Mindermeinung von Barrelet/Egloff soll es auf die Dauer der Ausstellung hingegen nicht ankommen, sodass auch Skulpturen, die im Zuge einer befristeten Ausstellung vorübergehend in einem öffentlichen Park ausgestellt sind, sich jedoch ansonsten in einem Museum befinden, der Panoramafreiheit unterfallen sollen.[170] Was nur für eine beschränkte Zeit auf öffentlichem Grund befindlich ist, weil es durch Witterungseinflüsse oder Ähnliches zerstört wird (wie Kreidemalereien oder eine Schneeskulptur), kann nach Ansicht der Literatur im Rahmen der Straßenbildfreiheit wiedergegeben werden.[171]

Im Gegensatz zur deutschen Parallelvorschrift geht die Schweizer Regelung nicht explizit auf eine Pflicht zur Quellen- bzw. Urheberangabe in Bezug auf das reproduzierte Werk ein. Ein Teil der Kommentarliteratur geht aus diesem Grund von der (uneingeschränkten) Anwendbarkeit der generellen Anerkennungspflicht des Art. 9 URG aus;[172] ein anderer nimmt eine Namensnennungspflicht dann an, wenn das Werk Thema der Abbildung ist, und geht gleichzeitig – analog zu § 63 Abs. 1 dUrhG – von ihrem Wegfall aus, wenn der Urheber auf dem Werkexemplar nicht genannt und dem Verwender auch nicht anderweitig bekannt ist.[173]

Unions- und Konventionsrechtrecht

In der Europäischen Union gewährt die Richtlinie 2001/29/EG[174] in Art. 5 den Mitgliedstaaten das Recht, in ihren nationalen Gesetzen eine Reihe aufgeführter Ausnahmen oder Einschränkungen der urheberrechtlichen Verwertungsrechte aufzunehmen. Nach Abs. 3 lit. h zählt hierzu auch die Nutzung von „Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden“. Teilweise haben die Mitgliedsstaaten ihre Regelung wörtlich daran ausgerichtet (beispielsweise Österreich), teilweise wurde ein anderer Wortlaut beibehalten bzw. implementiert. Der europäische Gesetzgeber sieht für die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen zudem die Anwendung des so genannten Dreistufentests vor (Art. 5 Abs. 5). Danach dürfen die zugelassenen „Ausnahmen und Beschränkungen […] nur in bestimmten Sonderfällen [Schritt 1] angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird [Schritt 2] und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden [Schritt 3]“.[175] Zwar wurde dieser in einigen Staaten auch ausdrücklich in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen (beispielsweise in Ungarn, wo er in Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes Nr. LXXVI. 1999 zum Urheberrecht als generelles Auslegungsprinzip dem Schrankenkatalog vorsteht), zumeist wird er jedoch lediglich als Teil des acquis communautaire auch ohne Erwähnung bei der Auslegung beizuziehen sein.[176]

Die Panoramafreiheit ist in den relevanten internationalen Verträgen zum Urheberrecht (Revidierte Berner Übereinkunft [RBÜ], WIPO-Urheberrechtsvertrag [WCT], Welturheberrechtsabkommen [WUA] und TRIPS-Abkommen) nicht ausdrücklich vorgesehen. Auch diese sehen jedoch teilweise als einengende Bestimmung den Dreistufentest vor (Art. 10 Abs. 2 WCT; Art. 13 TRIPS; Art. 9 Abs. 2 RBÜ, dort jedoch nur für die Vervielfältigung).[177]

Rechtslage in anderen Ländern

Großbritannien

Im Vereinigten Königreich ermöglicht Abschnitt 62 des Copyright, Designs and Patents Act 1988 in Bezug auf Gebäude und – soweit diese dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder öffentlich zugänglichen Grundstück befindlich sind – Skulpturen, Gebäudemodelle und Werke des Kunsthandwerks die Herstellung von diese zeigenden graphischen Werken, die Anfertigung von wiedergebenden Fotografien und Filmen sowie die Sendung einer bildlichen Wiedergabe.[178] Nach Ansicht von Laddie, Prescott und Vitoria dürfte dabei auch die dreidimensionale Wiedergabe erfasst sein.[179]

Die Vorschrift hat ihre Wurzeln bereits im Copyright Act 1911.[180] Dieser bestimmte in Abschnitt 2(1)(iii), dass die Herstellung oder Veröffentlichung von Gemälden, Zeichnungen, Stichen und Fotografien eines plastischen Werkes oder eines Werkes des Kunsthandwerks, das sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder Gebäude befindlich ist, ebenso wenig eine Urheberrechtsverletzung darstellt wie die Herstellung oder Veröffentlichung von Gemälden, Zeichnungen, Stichen und Fotografien eines (beliebigen) architektonischen Kunstwerks, soweit die Wiedergabe nicht in Form einer Bauzeichnung oder eines Bauplans erfolgt.[181]

Niederlande

In den Niederlanden wird die Panoramafreiheit durch Artikel 18 des Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet 1912) beschrieben. Bis 1972 galt in den Niederlanden eine Panoramafreiheit-Regelung, die der deutschen durchaus ähnlich war. Werke, die permanent aufgestellt waren, durften von öffentlichen Wegen aus abgebildet werden. Bei Gebäuden war die Ausnahmeregelung explizit auf deren Äußeres beschränkt.[182] Mit der Änderung des niederländischen Urheberrechtsgesetzes vom 27. Oktober 1972, die am 7. Januar 1973 in Kraft trat,[183] übernahm die Niederlande dann im Wesentlichen die belgische Regelung. Damit war die Panoramafreiheit weitgehend abgeschafft, Abbildungen waren nur noch erlaubt, wenn das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes war.[184] Bei einer erneuten Gesetzesänderung vom 6. Juli 2004 (in Kraft seit dem 1. September 2004)[183] wurde diese einschränkende Regelung wieder abgeschafft und die alte Regelung (mit Modifikationen) wiederhergestellt. Seither gilt die Panoramafreiheit in den Niederlanden nicht nur für Werke, die von öffentlichen Wegen aus sichtbar sind, sondern generell für Werke an „öffentlichen Orten“. Artikel 18 gilt für alle Werke nach Artikel 10, Punkt 6, das heißt für Zeichnungen, Werke der Malerei, der Architektur, der Bildhauerei, Lithografien, Gravuren (Stiche) und ähnliches.[185] Außerdem auch für Entwürfe und Modelle von architektonischen Werken (sofern diese Entwürfe oder Modelle permanent an solchen öffentlichen Orten angebracht sind) wie in Artikel 10, Punkt 8 erwähnt.[186] Bei der Übernahme in Sammelwerke muss aber darauf geachtet werden, dass nur einige Werke des gleichen Autors zu sehen sind.[187]

„Öffentliche Orte“ sind dabei weiter gefasst als die vor 2004 gültige Regelung „sichtbar von öffentlichen Wegen“; der Begriff umfasst ebenfalls das Innere von öffentlichen Gebäuden. Zwar definiert der niederländische Gesetzgeber nicht genau, was als „öffentliches Gebäude“ gilt, in den Parlamentsdebatten bei der Einführung des Artikels in der Form von 2004 wurde aber erwähnt, dass ein solches Gebäude generell frei zugänglich sein müsse und es beispielsweise eine Rolle spielen könne, ob eine Eintrittsgebühr erhoben wird oder nicht, oder ob der Zugang aus privatrechtlichen Gründen verweigert werden könne.[188] Insbesondere gelten Bahnhöfe als öffentliche Orte; nicht aber Schulen, Opernhäuser, Museen, oder Lobbys von Unternehmen.[189] Ein Gericht in Arnhem entschied 2005, der Innenraum der Amsterdam ArenA sei kein öffentlicher Ort im Sinne von Artikel 18.[190] Auch der Öffentlichkeit nicht zugängliche Skulpturengärten gelten laut der einschlägigen Literatur nicht als „öffentliche Orte“.[191] Abbildungen, die von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurden und die Werke auf Privatgrund zeigen, welche im Freien stehen und für jedermann sichtbar sind, sind hingegen durch Artikel 18 abgedeckt.[192][193]

USA

Norm

In den Vereinigten Staaten erlaubt 17 U.S.C. § 120(a), Bilder, malerische Darstellungen, Fotografien oder andere bildliche Wiedergaben eines ausgeführten architektonischen Werkes (architectural work) anzufertigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen, sofern das Gebäude, in dem das Werk festgelegt ist, auf einem öffentlichen Ort befindlich oder von einem solchen aus gewöhnlicherweise sichtbar ist.[194] Für andere Werkkategorien existiert keine vergleichbare Bestimmung.

Rechtsentwicklung und zeitliche Anwendbarkeit

Die Bestimmung des Abschnitts 120(a) trat am 1. Dezember 1990 als Teil des Architectural Works Copyright Protection Act in Kraft. Dieser ging auf den Beitritt der Vereinigten Staaten zur Revidierten Berner Übereinkunft zurück, in dessen Folge der Gesetzgeber „architektonische Werke“ als neue Schutzkategorie aufnahm. Deren neuer Schutz sollte zugleich durch die Ermöglichung von bildlichen Wiedergaben im Rahmen der Panoramafreiheit eingeschränkt werden. Für architektonische Werke, welche „eine intrinsische Gebrauchsfunktion, die nicht lediglich darin besteht, das Erscheinungsbild des Objekts darzustellen oder Informationen zu vermitteln“ innehaben,[195] bestand vor Inkrafttreten des Architectural Works Copyright Protection Act grundsätzlich kein Schutz.[196]

Die Regelung ist ebenso wie auch der gesamte Schutz architektonischer Werk ausschließlich für architektonische Werke anwendbar, die am oder nach dem 1. Dezember 1990 geschaffen wurden, mit einer Ausnahme für solche Werke, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt waren.[197]

Erfasste Werke

„Architektonisches Werk“

Zu den geschützten (und insoweit zugleich unter der Panoramafreiheit privilegierten) Gebäuden zählen nicht nur „klassische“ bewohnbare Bauwerke (habitable structures) wie Häuser und Bürogebäude, sondern nach der Begründung des Kongresses im House Report auch solche, die von Menschen genutzt werden, wie etwa Kirchen, Pergolas, Aussichts- und Garten-Pavillons.[198] Das Copyright Office definiert Gebäude in ähnlicher Weise als „von Menschen bewohnbare Bauwerke, die sowohl dauerhaft als auch feststehend sein sollen, wie etwa Häuser und Bürogebäude sowie andere dauerhafte und feststehende Bauwerke, die zur Inanspruchnahme durch Menschen konzipiert sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Kirchen, Museen, Aussichts- und Garten-Pavillons“.[199] In einem Urteil, das in der Literatur allerdings auf Ablehnung gestoßen ist, wertete das erkennende Gericht das Parkhaus einer Universität als architektonisches Gebäude, weil es in nicht geringerem Maß als Lauben und Garten-Pavillons zum menschlichen Gebrauch bestimmt sei, nutzten die Besucher das Parkhaus doch unter anderem zum Abstellen ihrer Fahrzeuge, zum Erwerb von Nahrungsmitteln an aufgestellten Verkaufsautomaten sowie zum Schutz vor den Elementen.[200] Als fraglos erfasst sind in der Rechtsprechung auch Wohnhäuser[201] und Postgebäude[202] anerkannt, soweit in ihnen eine schützenswerte Leistung liegt.

Für Bauwerke, die keine Gebäude sind, wie etwa Brücken, Autobahnkreuzungen, Dämme, Fußwege, Zelte, Freizeitfahrzeuge, Wohnmobile und Boote, will das Copyright Office demgegenüber keine Registrierung als architektonisches Werk gewähren.[203] Dies folgt insoweit der Erwägung im House Report, als der Kongress sich ausdrücklich deswegen dagegen entschieden hat, drei-dimensionale Bauwerke in den Anwendungsbereich der architektonischen Werke zu übernehmen, weil damit auch „Autobahnbrücken, Kanäle, Dämme, Fußwege und andere wichtige Bestandteile des Verkehrssystems“ Schutz genießen würden.[204] Die Einordnung von Denkmälern bereitet Schwierigkeiten. Zwar war vor der Umsetzung des Architectural Works Copyright Protection Act unstrittig, dass diese potenziell als bildmäßige, graphische oder plastische Werke nach 120(a)(5) schützbar sind.[205] Ob sich diese Klassifikation mit der Einfügung der neuen Werkkategorie der architektonischen Werke geändert hat, sodass diese auch der Ausnahme des Abschnitts 120(a) zugänglich wären, ist umstritten.[206] Ein Ensemble aus 19 Soldatenskulpturen, das den zentralen Bestandteil eines Kriegerdenkmals bildet, ist nach Auffassung des Court of Federal Claims kein architektonisches Werk im Sinne der Vorschrift, weil es nicht dazu dient, von Menschen begangen zu werden, entweder um darin Schutz zu finden oder zu einem anderen Zweck, etwa der Abhaltung eines religiösen Zeremoniells.[207] In einer Entscheidung versagte der Massachusetts District Court auch einem Ladengeschäft im Inneren eines Einkaufszentrums die Eigenschaft als architektonisches Werk, weil Bauwerke innerhalb eines anderen Bauwerks nicht von der Norm erfasst seien, ungeachtet dessen, dass – wie vorliegend der Fall – das umgebende Bauwerk (d.i. das Einkaufszentrum) selbst ein architektonisches Werk ist.[208]

Verhältnis der Schutzkategorien

Die Frage, ob ein Bauwerk ein architektonisches Werk im Sinne der Norm darstellt, ist insofern von Bedeutung, als auch bei Bauwerken neben einem Schutz als architektonisches Werk nach Abschnitt 102(a)(8) potenziell ein Schutz als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk (pictorial, graphic and sculptural work) nach Abschnitt 102(a)(5) infrage kommt.[209] Ein solcher Schutz kommt einerseits offensichtlich dann in Betracht, wenn es sich bei dem Erzeugnis eben gerade um kein architektonisches Werk handelt. Möglich ist, dass das Bauwerk dem Wesen nach zwar ein Gebäude im Sinne der Vorschrift sein könnte, jedoch die Anforderungen an die Werkeigenschaft nicht erfüllt (etwa bei einem Postgebäude, das aus völlig gewöhnlichen Elementen besteht); andererseits kann für das in Rede stehende Erzeugnis in Anbetracht seiner Funktion auch von vornherein ein Schutz nach dieser Schutzkategorie versperrt sein (etwa bei einem Denkmal). Der Fall, dass ein Schutz sowohl als architektonisches Werk, als auch als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk vorliegt, ist ebenfalls denkbar, wodurch Schwierigkeiten bei der Anwendung der nur für architektonische Werke konzipierten Straßenbildfreiheit entstehen. Dazu siehe der nachfolgende Abschnitt.

Ein Schutz als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk kommt grundsätzlich zum einen dann in Betracht, wenn der fragliche Gegenstand keine „intrinsische Gebrauchsfunktion, die nicht lediglich darin besteht, das Erscheinungsbild des Objekts darzustellen oder Informationen zu vermitteln“ (17 U.S.C. § 101) innehat. Dies war etwa im Fall des oben angeführten Kriegerdenkmals der Fall.[210] Falls das Erzeugnis doch über eine solche Gebrauchsfunktion verfügt, kommt ein Schutz dennoch infrage, sofern die künstlerische Komponente vom Gebrauchsgegenstand als solchem „trennbar“ (seperable) ist.[211] Die Trennbarkeit kann entweder körperlich begründet sein (wobei das bildmäßige, graphische oder plastische Element körperlich vom Gebrauchsgegenstand dergestalt getrennt werden kann, dass es für sich alleine stehen kann und dass der Nutzen des Gebrauchsgegenstandes uneingeschränkt fortbesteht) oder konzeptionell (wobei – nach einer gängigen, aber nicht einheitlich angewandten Definition – das bildmäßige, graphische oder plastische Element auch für sich allein stehen könnte und der Gebrauchsgegenstand für sich genommen ohne das Element denselben Nutzen hätte).[212]

Anwendbarkeit der Panoramafreiheit bei einem möglichen Schutz nach 102(a)(5) und 102(a)(8)

Kontrovers diskutiert wird die für die Anwendbarkeit der Ausnahme in Abschnitt 120(a) relevante Frage, wie sich diese beiden Schutzkategorien zueinander verhalten. In der Leicester v. Warner Bros.[213] zugrunde liegenden Fallsituation registrierte der Urheber eines Hochhauses, das von vier Türmen gegenüber der Straße abgegrenzt ist, das gesamte Ensemble samt einiger weiterer Kunstwerke als plastisches Werk nach Abschnitt 102(a)(5). Warner Bros. ging demgegenüber von einem Schutz als architektonisches Werk aus und stützte sich bei seiner filmischen Verwertung des Ensembles in dem Film Batman Forever entsprechend auf Abschnitt 120(a). Der Court of Appeals des 9. Bezirks befand in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2000, dass die Türme integraler Bestandteil des architektonischen Werkes sind und als solche auch im Rahmen von 120(a) genehmigungsfrei wiedergegeben werden dürfen.[214] Jeder der Richter lieferte ein eigenes Votum (opinion) zu dem Sachverhalt ab:[215]

  • Nach der majority opinion des Gerichts sind die Türme nicht konzeptionell trennbar vom Gebäude und deshalb als ihr integraler Bestandteil vollständig von Abschnitt 120(a) erfasst. Dabei soll es der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift grundsätzlich nicht entgegenstehen, dass für ein abgebildetes Werk in einer anderen Konstellation möglicherweise auch ein Schutz als plastisches Werk in Anspruch genommen werden kann, da eine Auslegung der Bestimmung in Abschnitt 120(a) widersinnig sei, wenn man davon ausginge, dass die bildliche Wiedergabe einiger, aber nicht aller Teile eines architektonischen Werkes freigestellt werden sollte.[216]
  • Die concurrent opinion stimmt dem im Ergebnis zu, hebt jedoch hervor, dass die Feststellung der konzeptionellen Trennbarkeit irrelevant sei, weil Abschnitt 120(a) mit dem Ziel eingesetzt wurde, dass der Trennbarkeitstest im Zusammenspiel mit architektonischen Werken nicht mehr eingesetzt wird. Bildmäßige, graphische oder plastische Werke, die in einem architektonischen Werk eingebunden sind, seien vielmehr nur als Bestandteil des architektonischen Werkes schützbar und unterfielen deshalb gänzlich (und ausschließlich) Abschnitt 120(a).[217]
  • Die dissenting opinion verwehrt sich gegen die Mehrheitsposition mit dem Argument, dass es sich bei den Türmen um ein inhaltlich trennbares plastisches Werk handele. In einem solchen Fall könne auch dann, wenn dieses Werk dauerhaft in einem architektonischen Werk eingebunden ist, der Architekt wählen, ob das eingebundene Werk nur nach Abschnitt 102(a)(5), nur nach Abschnitt 102(a)(8) oder nach beiden Abschnitten geschützt werden soll: Falls er sich nicht ausschließlich auf den Schutz nach 102(a)(8) beruft, dürfe sich ein Dritter für eine bildliche Wiedergabe des Gebäudes, die das bildmäßige, graphische oder plastische Werk zeigt, auch nicht auf 120(a) berufen.[218] Nach dieser Ansicht dürfte man sich etwa bei einem architektonischen Werk, das ein inhaltlich trennbares bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk (also beispielsweise ein kunstvoll gestaltetes Fenster) enthält, für dessen Schutz voll auf Abschnitt 102(a)(5) stützen und damit eine genehmigungsfreie Nutzung nach 120(a) unterbinden, während eines, das untrennbare Gestaltungselemente enthält, auch in Gänze der Ausnahme des 120(a) unterliegt.[219]

Die Entscheidung des Gerichts ist in der Literatur auf Zustimmung, aber auch auf Ablehnung gestoßen.[220]

Kritik

Die Straßenbildfreiheit für architektonische Werke wird von Teilen der Literatur abgelehnt, weil private Werknutzungen bereits unter der Fair-use-Doktrin möglich seien und die Ermöglichung einer rein kommerziellen Weiternutzung (wie etwa beim Verkauf von Merchandising-Artikeln) das Urheberrecht des Architekten über Gebühr belaste.[221] Auch wird kritisiert, dass die Vorschrift hinsichtlich der erlaubten Verwertungsarten mit dem Pauschalverweis auf „bildliche Wiedergaben“ zu vage bleibt, sodass etwa unklar ist, ob davon auch Zeichnungen erfasst sind.[222] Vereinzelt wird eine Ausweitung auf andere Werkarten befürwortet.[223]

Weitere Länder

Andorra
Das andorranische Gesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte vom 10. Juni 1999 (Llei sobre drets d’autor i drets veïns) enthält keine Bestimmung bezüglich der Panoramafreiheit.[224]
Australien
Der australische Copyright Act in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Juni 2014 gewährt eine Ausnahme für die Wiedergabe von Werken, die sich nicht nur vorübergehend an einem öffentlichen Ort oder einem öffentlich zugänglichen Grundstück befinden, durch Malerei, Zeichnung, Gravur, Fotografie oder im Rahmen eines kinematographischen Films oder einer Fernsehsendung. Dies gilt allerdings nur für Skulpturen und Werke des Kunsthandwerks.[225]
Belgien
Nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte vom 30. Juni 1994 (Loi relative au droit d’auteur et aux droits voisins) kann der Urheber eines erlaubterweise veröffentlichten Werkes dessen Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe nicht verbieten, wenn das Werk an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ausgestellt ist und die Vervielfältigung bzw. öffentlichen Wiedergabe nicht auf das Werk selbst abzielt. Die Abbildung von urheberrechtlich geschützten Werken ist daher nur möglich, wenn diese lediglich als Beiwerk zu sehen sind. Sobald das Werk selbst Zweck der Nutzung sein soll, ist die Erlaubnis des Urhebers erforderlich.[226]
Brasilien
Das Gesetz Nr. 9610 vom 19. Februar 1998 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (Lei dos Direitos Autorais) in seiner Ursprungsfassung regelt in Art. 48, dass Werke, welche sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden, frei durch Malerei, Zeichnung, Fotografie und audiovisuelle Vorgänge wiedergegeben werden dürfen.[227]
Das Vorgängergesetzt – Gesetz Nr. 5988 vom 14. Dezember 1973, hier zugrunde gelegt nach der Fassung vom 12. September 1983 – regelte demgegenüber pauschal, dass die Vervielfältigung von Kunstwerken an öffentlichen Plätzen keine Urheberrechtsverletzung darstellt (Art. 49 Abs. 1 Fall e)).[228]
China
Das chinesische Urheberrechtsgesetz erlaubt jedermann vergütungsfrei, ein auf einem öffentlichen Platz im Freien aufgestelltes oder ausgestelltes Werk der bildenden Kunst abzuzeichnen, nachzuzeichnen, zu fotografieren oder durch Bildaufzeichnung aufzunehmen. Dabei muss der Name und der Vorname des Urhebers sowie die Bezeichnung des Werkes angegeben werden und dürfen die sonstigen dem Urheberrechtsinhaber zustehenden Rechte nicht verletzt werden (Art. 22 Nr. 10).[229] Art. 3 Nr. 4 führt Werke der bildenden Kunst und architektonische Werke separat als geschützte Werkarten auf.
Dänemark
Nach § 24 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 202 vom 27. Februar 2010 dürfen Gebäude – ohne weitere Einschränkungen – frei abgebildet werden. Nach Abs. 2 dürfen Werke der bildenden Kunst abgebildet werden, wenn sie dauerhaft auf oder an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Platz oder Weg angebracht sind; dies gilt jedoch nicht, wenn das Werk der bildenden Kunst das Hauptmotiv ist und die Nutzung gleichzeitig gewerbsmäßig erfolgt.[230]
Estland
Estland kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in § 201 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Dezember 2011. Danach dürfen Werke der Architektur, der angewandten Kunst oder Fotografien, welche sich dauerhaft an öffentlich zugänglichen Orten befinden, auf beliebige Weise (ausgenommen durch mechanische Kontaktkopie) öffentlich wiederzugeben. Dies gilt nicht, wenn das Werk der Hauptgegenstand der Wiedergabe ist und die Nutzung unmittelbar zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Sofern der Name des Urhebers am Werk angegeben ist, so muss dieser bei der öffentlichen Wiedergabe ebenfalls angegeben werden.[231]
Finnland
Nach § 25a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes (Tekijänoikeuslaki) vom 8. Juli 1961 in der Fassung vom 30. April 2010 können Werke der Kunst abgebildet werden, wenn sie sich dauerhaft an oder in direkter Umgebung eines öffentlichen Ortes befinden. Wenn das Werk das maßgebliche Motiv der Darstellung ist, darf diese nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Zu beachten ist, dass § 1 Abs. 1 lediglich zwischen Werken der Literatur und Werken der Kunst unterscheidet. Gemäß § 25a Abs. 4 können Gebäude – ohne weitere Bedingungen – frei abgebildet werden.[232]
Frankreich
Das französische Recht sieht keine der Panoramafreiheit vergleichbare Regelung vor.[233] Ein Unternehmen, welches Rechteinhaber am nächtlichen Beleuchtungsdesign des Eiffelturms ist, kann folglich die Veröffentlichung von Fotografien davon verbieten.[234]
Die Nationalversammlung sah am 21. Dezember 2005 davon ab, die in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Möglichkeit zur Panoramafreiheit in nationales Recht umzusetzen.[235]
Island
Das isländische Urheberrechtsgesetz (Íslensku höfundalögin) in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 126/2011 vom 30. September 2011 gewährt in Artikel 16 das Recht, erlaubnisfrei Fotografien von Gebäuden und Kunstwerken, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort im Freien befinden, anzufertigen und zu zeigen. Sofern das Bau- bzw. Kunstwerk den Hauptgegenstand der Fotografie darstellt und diese zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, ist die Panoramafreiheit an eine Vergütungspflicht geknüpft, soweit die Nutzung nicht in einer Zeitung oder in Gestalt einer Fernsehsendung erfolgt.[236]
Italien
Das Gesetz Nr. 633 vom 22. April 1941 über den Schutz des Urheberrechts und anderer mit seiner Ausübung verbundener Rechte (Legge 22 aprile 1941, n. 633. Protezione del drititto d’autore e di altri diritti connessi al suo esercizio) in der Fassung des 64. Änderungsgesetzes vom 30. April 2010 sieht keine der Panoramafreiheit vergleichbare Schrankenregelung vor.[237]
Japan
Art. 46 des japanischen Urheberrechtsgesetzes (Gesetz Nr. 48 vom 6. Mai 1970) wie geändert durch das Gesetz Nr. 121/2006 regelt, dass Werke der Kunst, deren Original im Freien nach Maßgabe von Art. 45 Abs. 2 auf Dauer aufgestellt ist, oder Werke der Baukunst auf jegliche Weise genutzt werden können. Dies gilt jedoch für einige Fälle nicht, namentlich die Vervielfältigungen eines Werkes der Bildhauerei und dessen Angebot an die Öffentlichkeit durch Weitergabe der Vervielfältigungsstücke; den Nachbau eines Werkes der Baukunst und dessen Angebot an die Öffentlichkeit durch Weitergabe des Nachbaus; die Vervielfältigung eines Werkes zu dem Zweck, es auf Dauer im Freien nach Maßgabe von Art. 45 Abs. 2 aufzustellen; und die Vervielfältigung eines Werkes der Kunst zum ausschließlichen Zweck des Verkaufs der Vervielfältigungsstücke sowie der Verkauf der Vervielfältigungsstück.[238]
Kroatien
Nach Art. 91 des kroatischen Urheberrechtsgesetzes (Zakon o autorskom pravu i srodnim pravima) in der Fassung des Änderungsgesetzes 141/2013 vom 5. Dezember 2013 ist es vergütungsfrei erlaubt, Werke, die sich bleibend auf Straßen, Plätzen, Parks oder anderen Orten, die öffentlich zugänglich sind, zu vervielfältigen und solche Vervielfältigungen zu vertreiben und zu veröffentlichen (Abs. 1), solange die Vervielfältigung nicht in dreidimensionaler Form erfolgt (Abs. 2). Auf den nach Abs. 1 entstandenen Kopien muss die Quelle und der Name des Urhebers genannt werden, außer wenn eine solche Angabe nicht möglich ist (Abs. 3).[239] Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[240]
Lettland
In Lettland ist es nach dem am 6. Dezember 2007 geänderten Urheberrechtsgesetz erlaubt, Bilder von Werken der Architektur, der Fotografie, der visuellen Künste, des Design und der angewandten Kunst, welche sich an öffentlichen Orten befinden, für persönliche Zwecke und als Information in Nachrichten oder Reportagen über aktuelle Veranstaltungen oder für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (Art. 25 Abs. 1). Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Bild dazu dient, das Werk zu wiederholen, es von Sendeanstalten gesendet oder zu kommerziellen Zwecken genutzt wird (Abs. 2).[241]
Litauen
Das litauische Gesetz über Urheber- und verwandte Schutzrechte vom 18. Mai 1999 (hier zugrunde gelegt in der Fassung des Änderungsgesetzes XII-1183 vom 7. Oktober 2014) erlaubt unter der Maßgabe der Quellenangabe einschließlich Nennung des Urhebers (außer wenn diese sich als unmöglich darstellt), Werke der Architektur und Skulpturen wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, außer wenn diese im Rahmen von Ausstellungen oder in Museen gezeigt werden (Art. 28 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt nicht, wenn das Werk das zentrale Motiv darstellt und die Nutzung direkt oder indirekt zu kommerziellen Zwecken erfolgt (Abs. 2). Es ist weiters nicht erlaubt, Werke der Architektur in Form von Gebäuden oder anderen Bauwerken wiederzugeben, und Kopien von Skulpturen anzufertigen (Art. 3).[242]
Polen
Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 4. Februar 1994 (Ustawa z dnia 4 lutego 1994 roku o prawie autorskim i prawach pokrewnych) in der Fassung der Änderungen vom 21. Oktober 2010 bestimmt, dass die Veröffentlichung von ständig auf allgemein zugänglichen Wegen, Straßen, Plätzen oder in Gärten aufgestellten Werken erlaubt ist, sofern dies nicht zu ein und demselben Gebrauch erfolgt.[243]
Portugal
Portugal übernahm 2004 den Regelungsvorschlag aus der Infosoc-Richtlinie. Nach Art. 75 lit. q des portugiesischen Urheberrechtsgesetzes ist danach die Nutzung von Werken wie solchen der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, freigestellt.[244]
Russland
Nach dem russischen Zivilgesetzbuch in dessen konsolidierter Fassung vom 1. Oktober 2014 ist es erlaubt, von Werke der bildenden Künste oder Fotografien, die dauerhaft an einem öffentlichen Ort befindlich sind, angefertigte Kopien zu vervielfältigen, zu verbreiten, kabellos oder durch Kabel zur allgemeinen Kenntnisnahme mitzuteilen, soweit nicht die Abbildung des Werkes den Hauptgegenstand einer solchen Verwertung darstellt oder die Abbildung des Werkes zu kommerziellen Zwecken benutzt wird (Art. 1276 Abs. 1). Nach dem 2014 eingefügten Abs. 2 sind dieselben Verwertungshandlungen bei Werken der Architektur, der Stadtplanung und der Landschaftskunst, die sich an einem öffentlichen Ort oder von einem solchen aus sichtbar sind, sogar ohne Einschränkung erlaubt.[245]
Die Bestimmung im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Juli 1993 sah demgegenüber noch eine engere Fassung der Schrankenbestimmung vor. Nach Art. 21 war es ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Zahlung einer Urhebervergütung zulässig, Werke der Architektur, der Fotografie oder der bildenden Kunst, die dauerhaft auf einem dem freien Zutritt offenen Ort aufgestellt sind, zu vervielfältigen, durch Rundfunk zu senden oder durch Kabel zur allgemeinen Kenntnisnahme mitzuteilen, soweit nicht die Abbildung des Werkes den Hauptgegenstand einer solchen Verwertung darstellt oder die Abbildung des Werkes zu kommerziellen Zwecken benutzt wird.[246] Die Bestimmung wurde in leicht modifizierter Form übernommen, als das Urheberrechtsgesetz 2008 in das Zivilgesetzbuch integriert wurde. Eine weiter gehende Freistellung für Werke der Architektur, der Stadtplanung und der Landschaftskunst erfolgte erst 2014.
Schweden
Art. 24 des schwedischen Urheberrechtsgesetzes (Lag om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk) in der Fassung der Änderungen vom 1. April 2011 unterscheidet zwischen Werken der bildenden Kunst und Gebäuden. Gebäude können frei abgebildet werden.[247] Für Werke der bildenden Kunst gelten die einschränkenden Bestimmungen; sie können abgebildet werden, wenn sie sich gemäß Nr. 1 dauerhaft unter freiem Himmel an oder auf einem öffentlichen Ort befinden. Im Werkartenkatalog des Art. 1 werden Werke der bildenden Kunst in Nr. 5 aufgeführt; daneben stehen Sprach- und Schriftwerke (Nr. 1), Filme (Nr. 4), Werke der angewandten Kunst (Nr. 6) usw. Karten und andere Werke beschreibender Natur, welche als Zeichnungen, Gravuren oder in dreidimensionaler Form vorkommen, zählen als literarische Werke.
Zu beachten gilt es auch das Sicherheitsgesetz in Schweden, wonach Gebäude oder andere Einrichtungen, an welchen ein gelbes Schild mit dem Schriftzug „Skyddsobjekt“ (geschützt) angebracht ist, nicht abgebildet werden dürfen.[248]
Slowakei
Nach Art. 27 können Werke, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden, ohne Erlaubnis des Urhebers bildlich dargestellt werden. Die verschiedenen Werkarten werden alle im Gesetz in Art. 7 aufgezählt. In Art. 27 ist für die Art der Nutzung der Werke innerhalb der Panoramafreiheit wortwörtlich unter anderem von „verbreiten in der Öffentlichkeit durch Verkauf […]“ die Rede, sodass die Panoramafreiheit auch für die kommerzielle Nutzung der Werke gilt. Art. 27 Abs. 1 verweist weiterhin auf Art. 25 Satz 3. Danach ist es für die Nutzung der Werke im Rahmen der Panoramafreiheit verpflichtend, die Quelle und den Urheber zu nennen. Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[249]
Slowenien
Die Panoramafreiheit ist in Art. 55 des Zakon o avtorski in sorodnih pravicah geregelt. Danach können Werke, welche sich dauerhaft in Parks, Straßen, Plätzen oder an anderen allgemein zugänglichen Orten befinden, frei genutzt werden. Art. 55 macht hinsichtlich der erfassten Werkarten keine Einschränkungen.[250]
Spanien
Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12. April 1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30. Dezember 2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Standort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten haben. durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbreitet und wiedergegeben werden.[251] Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[252]
Tschechien
Auch das tschechische Urheberrechtsgesetz (Gesetz Nr. 121/2000) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. April 2008 kennt die Panoramafreiheit. Nach Art. 33 liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ein Werk, das sich dauerhaft auf einem Platz, einer Straße, in einem Park, an einem öffentlichen Weg oder an einem anderen öffentlichen Ort befindet. Soweit die Möglichkeit dazu besteht, muss allerdings der Name des Urhebers (außer bei einem anonymen Werk) oder der Name der Person, unter deren Namen das Werk der Öffentlichkeit vorgestellt wird, sowie der Titel und der Standort des Werkes angegeben werden (Abs. 1). Diese Gestattung gilt allerdings nicht, wenn ein architektonisches Werk in Form eines Bauwerks wiedergegeben oder nachgeahmt wird, desgleichen wenn ein Werk in dreidimensionaler Form wiedergegeben wird.[253]
Uganda
Im Rahmen einer Fair-use-Bestimmung erlaubt das ugandische Urheberrechtsgesetz die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe architektonischer Wirke mittels Fotografie oder einer audio-visuellen oder Fernsehsendung, wenn das Werk bleibend an einem öffentlichen Ort befindlich ist.[254]
Ungarn
Es ist vergütungsfrei erlaubt, von Werken der bildenden Kunst, Architektur und der angewandten Kunst, die dauerhaft im Freien an einem öffentlichen Ort errichtet sind, Aufnahmen anzufertigen (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXXVI. 1999 zum Urheberrecht).[255]
Zypern
Art. 7(2)(c) des Gesetzes 59/1976 erlaubt es, vergütungsfrei Kopien von künstlerischen Werken, die bleibend an einem Ort befindlich sind, an dem sie von der Öffentlichkeit gesehen werden können, zu vervielfältigen und zu vertreiben.[256] Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[257]

Siehe auch

Literatur

Allgemein
Deutschland
  • Claudio G. Chirco: Die Panoramafreiheit. Die Beschränkung des urheberrechtlichen Schutzes von Kunst im öffentlichen Raum. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7685-9.
  • Christian Czychowski: § 59 UrhG. In: Axel und Jan Bernd Nordemann (Hrsg.): Urheberrecht. 11. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-023028-6. [Zit. als Czychowski in Fromm/Nordemann]
  • Thomas Dreier: § 59 UrhG. In: Ders. und Gernot Schulze (Hrsg.): Urheberrechtsgesetz. 4. Auflage. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-62747-7.
  • Thomas Dreier und Indra Spiecker gen. Döhmann: Die systematische Aufnahme des Straßenbildes. Zur rechtlichen Zulässigkeit von Online-Diensten wie „Google Street View“. Nomos, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5699-8.
  • Gunda Dreyer: § 59 UrhG. In: Dies., Jost Kotthoff und Astrid Meckel (Hrsg.): Urheberrecht. 3. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg u. a. 2013, ISBN 978-3-8114-4305-1.
  • Stefan Ernst: Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht [ZUM]. 1998, S. 475–481.
  • Otto-Friedrich v. Gamm: Urheberrechtsgesetz. Beck, München 1968.
  • Wolfram Gass: § 59 UrhG. In: Käte Nicolini und Hartwig Ahlberg (Hrsg.): Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Franz Wahlen, München 2000, ISBN 3-8006-0314-4.
  • Ekkehard Gerstenberg: § 59 UrhG. In: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. 1. Auflage. Beck, München 1987, ISBN 3-406-31266-7.
  • Cornelie von Gierke: Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG). In: Hans-Jürgen Ahrens (Hrsg.): Festschrift für Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann, Köln u. a. 2002, ISBN 3-452-25191-8, S. 103–115. [Zit. als von Gierke in FS Erdmann]
  • Horst-Peter Götting: § 31. In: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Handbuch des Urheberrechts. 2. Auflage. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-58518-0.
  • Ulrike Grübler: § 59 UrhG. In: Hartwig Ahlberg und Horst-Peter Götting (Hrsg.): Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht. 5. Auflage. Beck 2014 (Stand: 1. Juli 2014).
  • Rober Kirchmaier: § 59 UrhG. In: Ernst J. Mestmäcker und Erich Schulze (Hrsg.): Kommentar zum deutschen Urheberrecht. Loseblattsammlung, Stand: 48. AL 2008.
  • Stefan Lüft: § 59 UrhG. In: Artur-Axel Wandtke und Winfried Bullinger (Hrsg.): Praxiskommentar zum Urheberrecht. 4. Auflage. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60882-7.
  • Wilhelm Nordemann: § 59 UrhG. In: Ders. und Friedrich Karl Fromm (Hrsg.): Urheberrecht. 10. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-019771-8. [Zit. als Nordemann in Fromm/Nordemann]
  • Eva Inés Obergfell: § 59 UrhG. In: Wolfgang Büscher, Stefan Dittmer und Peter Schiwy (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht. 2. Auflage. Heymann, Köln 2011, ISBN 978-3-452-27330-7.
  • Eugen Ulmer: Urheber- und Verlagsrecht. 3. Auflage. Springer, Berlin u.a. 1980, ISBN 3-540-10367-8. [Zur Panoramafreiheit: § 74, S. 330–333]
  • Martin Vogel: § 59 UrhG. In: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht. 4. Auflage des von Gerhard Schricker bis zur 3. Auflage hrsg. Werkes. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59033-7. [Zit. als Vogel in Schricker/Loewenheim]
  • Endress Wanckel: Foto- und Bildrecht. 4. Auflage. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-61433-0. [Zur Panoramafreiheit: S. 61–65]
Österreich
  • Alexandra Braunböck: § 54 UrhG. In: Guido Kucsko (Hrsg.): Urheber.recht. Systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2008, ISBN 978-3-214-00491-0.
  • Meinhard Ciresa: § 54 UrhG. In: Ders., Manfred Büchele und Johann Guggenbichler (Hrsg.): Österreichisches Urheberrecht. Kommentar. Loseblattsammlung, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Stand: 16. EL 2013.
  • Robert Dittrich: Österreichisches und internationales Urheberrecht. 6. Auflage. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2012, ISBN 978-3-214-01269-4. [Übersicht zur Rechtsprechung]
  • Thomas Höhne: Architektur und Urheberrecht. 2. Auflage. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, ISBN 978-3-214-02436-9. [Zur Panoramafreiheit: S. 135–150]
  • Guido Kucsko: Die Freiheit des Straßenbildes. In: Walter Barfuß u.a. (Hrsg.): Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis. Gedenkschrift für Fritz Schönherr. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1986, ISBN 3-214-06064-3, S. 125–135.
  • Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4. [Zur Panoramafreiheit: S. 100–110]
  • Michel M. Walter: Österreichisches Urheberrecht. Verlag Medien und Recht, Wien 2008, ISBN 978-3-900741-52-5. [Zur Panoramafreiheit: S. 606–610]
Schweiz
  • Denis Barrelet und Willi Egloff: Das neue Urheberrecht. 3. Auflage. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9563-8.
  • Ivan Cherpillod: Werke auf allgemein zugänglichem Grund (URG 27). In: Roland von Büren und Lucas M. David (Hrsg.): Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Bd. 2, Teilbd. 1 (Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht). Helbing & Lichtenhahn, Basel 2014, ISBN 978-3-7190-3178-7, S. 302–304.
  • François Dessemontet: La propriété intellectuelle et les contrats de licence. 2. Auflage. Centre du droit de l’entreprise de l’Université de Lausanne, 2011, ISBN 978-2-940363-24-7. [Zur Panoramafreiheit: S. 112–114]
  • Sandro Macciacchini und Reinhard Oertli: Art. 27 URG. In: Barbara K. Müller und Reinhard Oertli (Hrsg.): Stämpflis Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Stämpfli, Bern 2012, ISBN 978-3-7272-2553-6.
  • Manfried Rehbinder und Adriano P. Viganó: URG Kommentar. 3. Auflage. Orell Füssli, Zürich 2009, Online-Ausgabe [Swisslex] (Print-ISBN 978-3-280-07143-4).
  • Marc-André Renold und Raphaël Contel: LDA Art. 27. In: Jaques de Werra und Philippe Gilliéron (Hrsg.): Propriété intellectuelle. Helbing & Lichtenhahn, Basel 2013, ISBN 978-3-7190-2853-4.
Andere Länder
  • Paul Goldstein: Goldstein on Copyright. 3. Aufl. Loseblattsammlung, Stand: 11/2014. [USA]
  • Melville B. Nimmer und David Nimmer: Nimmer on Copyright. Loseblattsammlung, Stand: 94. EL 2014. [USA]
  • William F. Patry: Patry on Copyright. Loseblattsammlung, Stand: 9/2014. [USA]

Weblinks

Wiktionary: Panoramafreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Deutschland:

Österreich:

Rechtsvergleichend:

Anmerkungen

  1. Abweichend möglicherweise Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 3.
  2. Vgl. etwa Thomas Fuchs: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965. Historisch-synoptische Edition 1965–2013. § 59. Abgerufen am 18. Oktober 2014.
  3. Bundestagsdrucksache 4/270 vom 23. März 1962, S. 76.
  4. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 1.
  5. Abgedruckt in Elmar Wadle: Der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 gegen den Nachdruck. Das Ergebnis einer Kontroverse aus preußischer Sicht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung. 106, 1989, S. 189–238, hier S. 230 ff.
  6. Art. II Nr. 1: „[Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind:] Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbilung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, es gehört, daß Erlaubnis geben sey.“ Zit. nach der Bekanntmachung in Bayerische National-Zeitung, Nr. 73, 7. Mai 1840 (Digitalisat auf Google Books). Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 28.
  7. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 28.
  8. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 31. Zum Gang des Entwurfsverfahrens näher Elmar Wadle: Der Frankfurter Entwurf eines deutschen Urheberrechtsgesetzes von 1864 – Eine Einführung zum Nachdruck. In: UFITA. Nr. 120, 1992, S. 33–55, hier S. 35 ff.
  9. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 31. Der Entwurf ist abgedruckt in UFITA, 121, 1993, S. 71–291, zur Straßenbildfreiheit S. 268–281.
  10. Die Fassung, die bereits auf das moderne Kriterium der bleibenden Anbringung rekurriert, konnte sich gegen abweichende Vorschläge durchsetzen, von denen einer allgemein auf „plastische Werke, die auf Straßen oder öffentlichen Plätzen aufgestellt sind“ Bezug nahm und ein anderer das Eigentumsverhältnis am Werk ins Zentrum stellte, indem sich die Ausnahmeregelung auf Nachbildungen „plastischer Werke, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgestellt und nicht im Privateigentum sind“ beziehen sollte. Den Vorzug gegenüber letzterer erhielt die Beschlussfassung deswegen, weil es nach Ansicht der Kommission nicht auf die Eigentumsfrage sondern auf die allgemeine Zugänglichkeit und öffentliche Bestimmung ankomme, ferner weil die Erwähnung von Privateigentum in der (für schützenswert befundenen) Praxis Schwierigkeiten zur Folge haben könnte. Vgl. Protokolle der von der hohen deutschen Bundesversammlung einberufenen Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines für sämtliche deutsche Bundesstaaten gemeinsamen Gesetzes zum Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung. Gedruckt in der Bundesdruckerei zu Frankfurt, 1864. Hier zit. nach dem Nachdruck in UFITA, 121, 1993, S. 71–291, hier S. 233.
  11. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 33. Ausführlicher auch zu den Ursachen der allgemeinen Blockade zivilrechtlicher Vereinheitlichung Franz Laufke: Der deutsche Bund und die Zivilgesetzgebung. In: Paul Mikat (Hrsg.): Festschrift zum 75. Geburtstag von Hermann Nottarp. C.F. Müller, Karlsruhe 1961, S. 1–57, hier S. 22 ff., 30 ff.
  12. Vgl. Elmar Wadle: Der Frankfurter Entwurf eines deutschen Urheberrechtsgesetzes von 1864 – Eine Einführung zum Nachdruck. In: UFITA. Nr. 120, 1992, S. 33–55, hier S. 54.
  13. Vgl. Elmar Wadle: Die Abrundung des deutschen Urheberrechts im Jahre 1876. In: Juristische Studien. Nr. 12/1976, S. 771–776, hier S. 773 f. Der Beschluss des Reichstages samt abschließender Debatte in der 44. Sitzung am 13. Mai 1870 ist abgedruckt in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes. 2, Bundesdruckerei, Berlin 1870, S. 874 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de). Die erste Lesung erfolgte in der 7. Sitzung am 21. Februar 1870; die Debatte ist abgedruckt in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes. 1, Bundesdruckerei 1870, S. 26 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
  14. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 34; Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes. 2, Bundesdruckerei, Berlin 1870, S. 888.
  15. Die Entwurfsfassung vom 14. Februar 1870 ist samt Begründung abgedruckt als Aktenstück Nr. 7 in Aktenstücke des Reichstags des Norddeutschen Bundes. In: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes. 3, Berlin, 1870, S. 125 ff., hier S. 130 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de). Ein Änderungsantrag, die Bestimmung auf in öffentliche Sammlungen aufgestellte Werke auszuweiten, wurde von der Kommission abgelehnt, unter anderem weil befürchtet wurde, dass bekannte Künstler als Folge ihre Kunstwerke öffentlichen Sammlungen vorenthalten würden. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 36. Überdies wandte die Mehrheit der Kommission ein, dass dadurch das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Künstlers „völlig ins Unsichere gestellt“ würde, da etwa eine Privatperson, die ein Kunstwerk erwirbt, dieses an ein Museum veräußern könnte, womit das Kunstwerk zugleich für jene nutzbar würde, die „zwar selbst nichts leisten, aber aus der Benutzung fremder Leistungen ein Gewerbe machen“. Der Bericht der Kommission über den Gesetzesentwurf ist samt Stellungnahmen zu den eingebrachten Änderungsvorschlägen abgedruckt als Aktenstück Nr. 138 in Aktenstücke des Reichstags des Norddeutschen Bundes. In: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes. 3, Berlin, 1870, S. 536 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de), hier S. 547 f.
  16. § 6 Abs. 2 (RegE): „[Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:] Die Nachbildung von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind. Die Nachbildung darf jedoch nicht in plastischer Form stattfinden.“ Die Entwurfsfassung der Regierung ist abgedruckt als Aktenstück Nr. 24 in Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstags. In: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 3, Berlin 1876, S. 70 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
  17. Abgedruckt als Aktenstück Nr. 76 in Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstags. In: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 3, Berlin 1876, S. 293 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
  18. Vgl. die Ausführungen der Abgebordneten Karl Gustav Ackermann und Karl Braun in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 1, Berlin 1876, S. 576 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
  19. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 1, Berlin 1876, S. 577 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
  20. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 1, Berlin 1876, S. 579 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
  21. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 1, Berlin 1876, S. 594 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
  22. Vgl. v. Gamm, UrhG, 1968, Einführung Rn. 6–8. Näher Elmar Wadle: Die Abrundung des deutschen Urheberrechts im Jahre 1876. In: Juristische Studien. Nr. 12/1976, S. 771–776, hier S. 775 f.; Albert Osterrieth: Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie. Carl Heymanns Verlag, Berlin 1903, S. 7 ff.; Bruno Meyer: Das neue photographische Schutzgesetz nach dem Regierungs-Entwurfe. Verlag der Deutschen Photographen-Zeitung, Weimar 1902, S. 2 ff.
  23. § 15 (RegE 1902): „Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Strassen oder Plätzen sich bleibend befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äusseren Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und die Vorführung zulässig.“ Hier zit. nach dem Abdruck in GRUR 1904, Nr. 5, 122, 123.
  24. Hier zit. nach dem Abdruck der Begründung in GRUR 1904, Nr. 5, 122, 132.
  25. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 47 f. m.W.N. Beispielsweise wendet Albert Osterrieth ein, die Norm stehe „mit allen Grundsätzen des Urheberrechts in Widerspruch“ und die Begründung erscheine zugleich „nicht ausreichend, um einen so schwerwiegenden Eingriff […] zu rechtfertigen“, würden doch „die Rechte des Künstlers gerade in solchen Fällen [aufgehoben], in denen die intensivste wirtschaftliche Verwertung seiner Schöpfung möglich ist“. Vgl. Albert Osterrieth: Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in GRUR 1904, Nr. 9, 245, 250. Dagegen in derselben Ausgabe Philipp Allfeld: Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in GRUR 1904, Nr. 9, 258, 267, der meint, ein Vorbehalt des Urhebers könne „zur Unterdrückung des gesamten Verkehrs mit Abbildungen solcher Werke führen“. Osterrieth verweist seinerseits auf eine Ungleichbehandlung von bildenden Künstlern und anderen Kunstschaffenden; nur vom bildenden Künstler würde „ein solches Opfer im Interesse kultureller Rücksichten“ verlangt, nicht aber etwa „von dem Dichter eines patriotischen Liedes oder dem Komponisten einer patriotischen oder religiösen Hymne“. Vgl. Albert Osterrieth: Der Urheberschutz für Werke der Baukunst und der Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. In: Architektonische Rundschau. Nr. 12, 1904, S. 89–92, hier S. 91. Bruno Meyer sah in seinem eigenen Entwurf keine entsprechende Schranke vor, vgl. Bruno Meyer: Das neue photographische Schutzgesetz nach dem Regierungs-Entwurfe. Verlag der Deutschen Photographen-Zeitung, Weimar 1902.
  26. Die Entwurfsfassung vom 28. November 1905 ist samt Begründung abgedruckt als Aktenstück Nr. 30 in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages. 2. Anlageband. Berlin 1906, S. 1526 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
  27. Vgl. Aktenstück Nr. 30 in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages. 2. Anlageband. Berlin 1906, S. 1539 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
  28. „Von einer anderer Seite wurde ausgeführt, der Begriff des ‚öffentlichen Platzes‘ sei klar, nicht aber derjenige der ‚öffentlichen Straße‘. Es wurde festgestellt, dass die Begriffe des Wegerechts hier nicht giltig seien, sondern daß der Begriff der ‚öffentlichen Straße‘ usw. aus der vorliegenden Gesetzesmaterie selbst und dem Geiste dieses Gesetzes erklärt werden müsse. Als ‚öffentliche Straßen‘ gälten sohin auch eventuell ‚Privatstraßen‘.“ Vgl. Aktenstück Nr. 448 in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages. 6. Anlageband. Berlin 1906, S. 4683 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de). Albert Osterrieth, der verschiedentlich gegen die Schranke polemisierte, mutmaßt in seiner Kommentierung zum KUG, die Einfügung sei wohl der Erwartung entsprungen, „daß einmal die Fußpfade des Grunewalds mit Denkmälern besteckt sein werden“. Vgl. Albert Osterrieth: Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Carl Heymanns Verlag, Berlin 1907, § 20, I.3.
  29. Vgl. Heinz Püschel: Urheberrecht. 2. Aufl., Staatsverlag der DDR, Berlin 1986, S. 13; Wilhelm Nordemann: Das neue ostdeutsche Urheberrechtsgesetz. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht [GRUR]. 1966, Nr. 12, S. 660–664.
  30. Zit. nach Heinz Püschel: Urheberrecht. 2. Aufl., Staatsverlag der DDR, Berlin 1986, S. 143.
  31. Bundestagsdrucksache 4/270 vom 23. März 1962, S. 13.
  32. Bundestagsdrucksache 4/270 vom 23. März 1962, S. 76.
  33. Bundestagsdrucksache 4/270 vom 23. März 1962, S. 76.
  34. Bundestagsdrucksache 4/270 vom 23. März 1962, S. 177.
  35. Bundestagsdrucksache 4/270 vom 23. März 1962, S. 180.
  36. Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), Bundestagsdrucksache 4/3401 vom 10. Mai 1965, S. 21 sowie die Begründung im Bericht des Abgeordneten Dr. Reischl in der Anlage, zu 4/3401, S. 11.
  37. Deutscher Bundestag, 187. Sitzung. Bonn, den 25. Mai 1965: Stenographischer Bericht, Internet http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/04/04187.pdf, abgerufen am 6. Dezember 2014, S. 9416 ff. Unverändert auch nach der Tätigkeit des auf Aufforderung des Bundesrates eingesetzten Vermittlungsausschusses, der sich mit dieser Vorschrift nicht zu befassen hatte.
  38. Näher Katzenberger in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120ff. Rn. 24 ff.; Boddien in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, Vor EV Rn. 1 ff.
  39. Vgl. Boddien in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, EV § 2 Rn. 3, 5.
  40. Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 1.
  41. Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; von Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 109; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 8; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 4. Aufl. 2012, Rn. 92; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 121; Nikolaus Reber: Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke. In: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.): Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts. 5. Aufl. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 3.
  42. Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 2; von Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 109; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 8; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 7; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 124 f.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 332; Karl E. Wenzel: Urheberrecht für die Praxis. 4. Auflage. Schäffer-Poeschel, Stuttgart 1999, ISBN 3-7910-1535-4, S. 157.
  43. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 8; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 8; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 333.
  44. Ursprünglich wohl angeregt durch Matthias Leistner und Felix Stang: Die Bildersuche im Internet aus urheberrechtlicher Sicht. In: Computer und Recht. Nr. 8, 2008, S. 499–507, hier S. 502, die die Anwendbarkeit im Ergebnis aber verneinen (uneingeschränkte Verwendbarkeit alle Internet-Inhalte nicht zu rechtfertigen). Im Ergebnis ebenso Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 4 (unter Hinweis auf die gebotene enge Auslegung); Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4 (generelles Analogieverbot); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 121, 126, 222 (zu weitreichend und kein Freistellungsbedürfnis, da urheberrechtlicher Schutz mit wenigen Mausklicks eruierbar); Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 475 (generelles Analogieverbot); Armin Kühne: Haftung von Suchmaschinenbetreibern. Peter Lang, Frankfurt am Main u.a. 2012, ISBN 978-3-631-62316-9, S. 164 f. (Überdehnung der Schranke bei Einstellung von Inhalten durch Nichtberechtigte); Manuel Kleinemenke: Fair Use im deutschen und europäischen Urheberrecht? Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Flexibilisierung des urheberrechtlichen Schrankenkataloges nach dem Vorbild der US-amerikanischen Fair Use-Doktrin. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8487-0643-3, S. 175 ff. (Analogie allenfalls in engen Grenzen, aber Unbegrenztheit der Sachverhalte bei Ausweitung auf die Nutzung im Internet); Stephan Ott: Bildersuchmaschinen und Urheberrecht. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht [ZUM]. 2009, S. 345–354, hier S. 351; Moritz Hüsch: Thumbnails in Bildersuchmaschinen. In: Computer und Recht. Nr. 7, 2010, S. 452–457, hier S. 454.
  45. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; Henrik Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen. V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 85; LG Berlin NJW 1996, 2380, 2381 – Christo II. Entsprechend OLG Hamburg, Urt. v. 27. September 1973, 3 U 38/73 = GRUR 1974, 165 – Gartentor für ein kunstvoll gestaltetes Gartentor auf Privatgrund.
  46. BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus. Dagegen noch die Vorinstanz OLG München, Urt. v. 15. Juni 2000, 6 U 5629/99 = ZUM 2001, 76, 78.
  47. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 6. Aufl. 2013, Rn. 637; von Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 4. Aufl. 2012, Rn. 93; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 476; Stefan Ernst: Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama. In: Computer und Recht. Nr. 3, 2010, S. 178–184, hier S. 182; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Anja Steinbeck: Mein Haus bei Google Street View. In: Willi Erdmann (Hrsg.): Festschrift für Michael Loschelder. O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376; Gernot Schulze: Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht? In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): Festschrift für Eike Ullmann. Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461; Thomas Höhne: Architektur und Urheberrecht. 2. Auflage. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, S. 147; Tobias Lettl: Urheberrecht. 2. Auflage. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-64647-8, S. 194; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 140. Einschränkend Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): Fotorecht. 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 437 (unter der Maßgabe, dass dadurch keine Ansichten offenbart werden, „die dem Publikum sonst verborgen bleiben“).
  48. BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus (allgemein für Luftaufnahmen); Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 6. Aufl. 2013, Rn. 637; von Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 476; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): Fotorecht. 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 437; Anja Steinbeck: Mein Haus bei Google Street View. In: Willi Erdmann (Hrsg.): Festschrift für Michael Loschelder. O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376; Ilia Czernik: Filmrecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Thomas Höhne: Architektur und Urheberrecht. 2. Auflage. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, S. 147; Tobias Lettl: Urheberrecht. 2. Auflage. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-64647-8, S. 194; Lambert Grosskopf: Aktiver Schutz gegen Medien-Drohnen. In: Computer und Recht. Nr. 30, 2014, S. 759–764, hier S. 762 (für Drohnen, da diese sich erheblich oberhalb der Kopfhöhe über dem Boden befinden).
  49. Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; Gernot Schulze: Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht? In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): Festschrift für Eike Ullmann. Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461; Ilia Czernik: Filmrecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, S. 24; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 142.
  50. In diesem Sinne Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; von Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Stefan Ernst: Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama. In: Computer und Recht. Nr. 3, 2010, S. 178–184, hier S. 182; Anja Steinbeck: Mein Haus bei Google Street View. In: Willi Erdmann (Hrsg.): Festschrift für Michael Loschelder. O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376; Gernot Schulze: Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht? In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): Festschrift für Eike Ullmann. Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95; Paul W. Hertin: Urheberrecht. 2. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56604-2, Rn. 295; Thomas Höhne: Architektur und Urheberrecht. 2. Auflage. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, S. 147; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 142 ff. Anderer Ansicht Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4.
  51. BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus.
  52. So Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 6. Aufl. 2013, Rn. 567; Stefan Ernst: Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama. In: Computer und Recht. Nr. 3, 2010, S. 178–184, S. 182; Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, S. 25 f. (hinsichtlich des mutmaßlichen Standpunkts der Rechtsprechung); Olaf Sosnitza: Google Street View im Spiegel des deutschen Zivilrechts. In: Eric Hilgendorf (Hrsg.): Subsidiarität, Sicherheit, Solidarität. Festgabe für Franz-Ludwig Knemeyer zum 75. Geburtstag. Ergon, Würzburg 2012, ISBN 978-3-89913-889-4, S. 633–651, hier S. 637. Anderer Ansicht Anja Steinbeck: Mein Haus bei Google Street View. In: Willi Erdmann (Hrsg.): Festschrift für Michael Loschelder. O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376 f.; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 141 (der vorschlägt, sich an der „Größe eines ausgewachsenen Menschen mit ausgestreckten Armen, also ca. 2,50 m“ zu orientieren, und dazu einen Zuschlag von 1,50 Meter addiert, da es keinen Unterschied machen könne, „ob sich der Fotograf in einem PKW, einem Lieferwagen oder einem LKW bzw. Omnibus befindet“).
  53. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; von Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 4. Aufl. 2012, Rn. 93; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 14; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6; Hanno Schönewald: Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden. In: Wettbewerb in Recht und Praxis [WRP]. Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 127 ff. Entsprechend auch LG Frankenthal, Urt. v. 9. November 2004, 6 O 209/04 = GRUR 2005, 577 – Grassofa, das die Öffentlichkeit des Abbildungsstandorts ohne Weiteres angenommen hat, auch wenn der Park im Eigentum einer Stiftung steht. Anders wohl noch Friedrich Borges: Das Urheberrecht an Werken der Baukunst. Konrad Triltsch, Würzburg 1936, S. 45 für § 20 KUG („alle Werke von der Wiedergabe ausgeschlossen, die an Privatstraßen oder in Parkanlagen aufgestellt sind“).
  54. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3 („Umzäunung, Zugangskontrolle oder Ähnliches“); Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3 („aufgrund von Zäunen und Kontrollen nicht dem freien Zugang unterliegt“); Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6 („Privatgelände, das zwar ständig Publikumsvekehr hat, aber durch Unzäunung und Torkontrollen von freiem Zutritt abgeschirmt wird“); W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 1 (dito); Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 14 („Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird“); Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102 („nur, wenn keine Eingangskontrolle oder ähnliches stattfindet“); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 132.
  55. Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 479; Hanno Schönewald: Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden. In: Wettbewerb in Recht und Praxis [WRP]. Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 1; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 128.
  56. So nämlich RG, Urt. v. 12. April 1907, V 1140/06 = RGSt 40, 122, 126 für § 6 Nr. 3 KunstschutzG [1876]. Zustimmend hinsichtlich § 59 UrhG Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 479; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 128.
  57. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 7 („allgM“); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 133; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 476; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 332. Wohl auch Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3.
  58. Bundestagsdrucksache 4/270 vom 23. März 1962, S. 76.
  59. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 2; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 476; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 137; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461; Henrik Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen. V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 84 (Fn. 318); Karl E. Wenzel: Urheberrecht für die Praxis. 4. Auflage. Schäffer-Poeschel, Stuttgart 1999, ISBN 3-7910-1535-4, S. 157 (nur allgemein zugängliche Werke unter freiem Himmel). Anderer Ansicht hingegen Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Hanno Schönewald: Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden. In: Wettbewerb in Recht und Praxis [WRP]. Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14; Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): Fotorecht. 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 435 (jedenfalls dann, wenn die „U-Bahnhöfe oder Bahnhofshallen […] Tag und Nacht frei betreten werden können“); Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 4 (für „eine Bahnhofshalle, die Tag und Nacht für jedermann frei zugänglich ist“); wohl auch schon Wilhelm Hautmann und Hermann Riedel: Das neue Fotorecht. Unter Berücksichtigung der Urheberrechte in Österreich und der Schweiz. Verl. Grossbild-Technik, München 1972, S. 110 (Werke können auch überdacht sein, „etwa in Arkaden, in einem Tunnel eines Untergrundbahnhofs usw“: abzustellen auf die „Auffassung des Lebens“).
  60. Für die Anwendbarkeit: Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 2; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 135 f.; wohl auch Hanno Schönewald: Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden. In: Wettbewerb in Recht und Praxis [WRP]. Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14. Dagegen Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; wohl auch v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Nikolaus Reber: Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke. In: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.): Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts. 5. Aufl. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 3, 4 (keine Innenhöfe und nur anwendbar, wenn sich die Werke unter freiem Himmel befinden); Karl E. Wenzel: Urheberrecht für die Praxis. 4. Auflage. Schäffer-Poeschel, Stuttgart 1999, ISBN 3-7910-1535-4, S. 157 (nur allgemein zugängliche Werke unter freiem Himmel).
  61. BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6 = GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag.
  62. Dazu auch Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 242 m.W.N.
  63. BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6 = GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag.
  64. BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6 = GRUR 2002, 605, 607 – Verhüllter Reichstag.
  65. OLG Köln, Urt. v. 9. März 2012, 6 U 193/11Liebe deine Stadt.
  66. LG Frankenthal, Urt. v. 9. November 2004, 6 O 209/04 = GRUR 2005, 577 – Grassofa.
  67. So ausdrücklich BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6 = GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag. Vgl. im Einzelnen etwa Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 11; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 6. Aufl. 2013, Rn. 568; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 10; Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 105.
  68. LG Berlin, Urt. v. 14. Dezember 1995, 16 O 532/95 = NJW 1996, 2380, 2381 – Christo II; Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 8; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 6. Aufl. 2013, Rn. 568; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 244; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 9; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 4; von Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 111; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 477; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462; Ilia Czernik: Filmrecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Thomas Höhne: Architektur und Urheberrecht. 2. Auflage. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, S. 147; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 154; Henrik Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen. V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 86; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5; Gangolf Hess: Der „Verhüllte Reichstag“ und § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG: Was bleibt? In: Bernward Zollner und Uwe Fitzner (Hrsg.): Festschrift für Wilhelm Nordemann. Nomos, Baden-Baden 1999, ISBN 3-7890-6024-0, S. 89–98, hier S. 95.
  69. In diesem Sinne Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462; Ilia Czernik: Filmrecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 154 f.; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5.
  70. So Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8.
  71. So hingegen Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 155.
  72. Bleibend: Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5 (weil am Ende überklebt oder bei der Abnahme zerstört); Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, S. 27; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 15; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 170. Dagegen: Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 16; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 477; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462 (von vornherein zeitlich befristet und damit nicht bleibend).
  73. LG Berlin, Urt. v. 14. Dezember 1995, 16 O 532/95 = NJW 1996, 2380, 2381 – Christo II; Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 16; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 16; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 480; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 16; Henrik Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen. V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 86; Thomas Höhne: Architektur und Urheberrecht. 2. Auflage. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, S. 147; Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, S. 27; Horst Locher: Das Recht der bildenden Kunst. Karl Thiemig, München 1970, S. 98; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 169. Im Ergebnis für Schaufenster auch v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2 und von Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 110 (die die Anwendbarkeit entgegen der herrschenden Meinung schon am Öffentlichkeitskriterium scheitern lassen, weil sich die Werke in Gebäuden befänden und daher von vornherein nicht erfasst seien); siehe auch Henrik Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen. V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 86 („bereits deshalb zweifelhaft, weil es sich um Werke innerhalb von Gebäuden handelt“).
  74. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 174 f. (unter Hinweis darauf, dass sich Privatfahrzeuge auch einmal auf Privatgrund befinden und insoweit nicht die erforderliche ausschließliche Nutzung im öffentlichen Raum vorliegt; hingegen die Anwendbarkeit bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15, 16 (bejahend für öffentliche Verkehrsmittel, verneinend für am Straßenrand vorübergehend abgestellte Fahrzeuge); Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5 (dito); Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4 (bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5 (bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 480 (bejahend auch für Werke an oder in privaten PKW); Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 17 (verneinend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln).
  75. BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6 = GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag.
  76. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 17; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 149; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 3.
  77. Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 20; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 12; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 6; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 7; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 21; von Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 113; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 3; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 190.
  78. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998, I ZR 100/96 = BGHZ 140, 183 = GRUR 1999, 325 – Elektronische Pressearchive; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 16 Rn. 17 m.W.N.
  79. BGH, Urt. v. 6. Dezemver 2007, I ZR 94/05 = BGHZ 174, 359 = GRUR 2008, 245 – Drucker und Plotter; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 16 Rn. 19 m.W.N.
  80. Siehe etwa BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1036 – Hundertwasser-Haus.
  81. Vgl. von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 19a Rn. 43.
  82. Vgl. von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 19 Rn. 40.
  83. So Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 113; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 3 (wenn auch mit Zweifeln über die Vereinbarkeit mit dem Normzweck). Wohl auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 12 (die zwar das Beispiel der Live-Sendung nicht explizit aufgreift, aber ebenfalls voraussetzt, dass ein bestehendes Vervielfältigungsstück gesendet wird).
  84. Gegen Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 20; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 8; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 192 f.; Nikolaus Reber: Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke. In: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.): Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts. 5. Aufl. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 5.
  85. So aber Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 10, 13, die deshalb auch grundsätzlich eine Überspielung auf Festplatten oder CD-ROMs ausschließt, auch wenn keine öffentliche Wiedergabe folgt, weil dadurch ein neues Vervielfältigungsstück – aber eben nicht „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ – entsteht. Anderer Ansicht Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 19; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 5; von Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 113; Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, S. 23 („allzu sehr dem Wortlaut der Vorschrift verhaftet“); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 191.
  86. Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 18 („Redaktionsversehen“); Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 9; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 6; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 179, 180. Zur Geschichte des Redaktionsversehens im Bereich der Lichtbilder vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 179 f.
  87. BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus; LG Hamburg, Urt. v. 10. Januar 2012, 311 O 301/10 = ZUM 2012, 819, 821. Ebenso Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 23; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 14; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 6; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 463; von Gierke in FS Erdmann, 2002, S. 112; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 196 ff.; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 4.
  88. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 7; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 463; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 196.
  89. Das Beispiel entstammt Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 12.
  90. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 24.
  91. So Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 24; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 15; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 11; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 10; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 202 f. Anderer Ansicht Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 23; Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 110.
  92. Vgl. Dustmann im Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 63 Rn. 14; einschränkend Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 63 Rn. 19: keine „Verkehrssitte Internet“, sondern abhängig von der Üblichkeit in der jeweiligen Online-Branche.
  93. Siehe schon § 63 Abs. 1 S. 2: „neben dem Urheber“. Im Einzelnen Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 63 Rn. 13; Dustmann im Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 63 Rn. 10; Bullinger in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 12. Anderer Ansicht AG Baden-Baden, Urt. v. 31. Oktober 1990, 6 C 157/90 = Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht, AGZ 28, das den Nachnamen genügen ließ.
  94. Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 63 Rn. 13; Dustmann im Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7.
  95. Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 63 Rn. 14.
  96. Siehe etwa OLG Hamburg, Urt. v. 27. September 1973, 3 U 38/73 = GRUR 1974, 165, 166 – Gartentor, das im Fall der Abbildung eines kunstvoll gestalteten Gartentors die Nennung des Urhebers für ausreichend hielt. Vgl. auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 63 Rn. 10 (bei Werken der bildenden Kunst, die im Freien aufgestellt werden, meist nur Urheberbezeichnung zu fordern); Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 63 Rn. 15 (Angabe der bloßen Urheberbezeichnung genügt, soweit der Urheber überhaupt genannt oder bekannt ist); restriktiver Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 63 Rn. 8 (Urheberbezeichnung und Werktitel erforderlich, bei bleibender Anbringung auch Angabe des Ausstellungsortes forderbar).
  97. Vgl. etwa Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 63 Rn. 15 (bei Bauwerken auch Pflicht zur Angabe des Standorts und ggf. der Funktion, zum Beispiel „Neue Pinakothek, München“); Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 63 Rn. 10 (bei Werken der Architektur wird Standort und ggf. dessen Funktion oder Bezeichnung erforderlich sein).
  98. In diesem Sinne Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 22; ähnlich Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 17 (keine Angabe erforderlich, wenn nicht mit Namen gekennzeichnet und nicht „mit zumutbarem Aufwand anderweitig in Erfahrung“ zu bringen). Siehe auch v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 5: zumutbare Nachforschungen sind anzustellen (zum Beispiel Einsicht in Literaturlexika, einschlägige Handbücher oder Ähnliches)
  99. Vgl. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 62 Rn. 14; Schulze in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 62 Rn. 12.
  100. Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 11; Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 21; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 207. Teilweise wird die Rechtfertigung auch direkt aus § 39 Abs. 2 UrhG mit dem Argument hergeleitet, dass eine Verwertung ansonsten überhaupt nicht möglich wäre, so etwa Bullinger in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21. Für die Anwendbarkeit auch auf wissenschaftlich-technische Werke Schulze in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 62 Rn. 19, Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 62 Rn. 22, A. Nordemann in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 62 Rn. 10 und Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 62 Rn. 15 („hM“).
  101. OLG Köln, Urt. v. 9. März 2012, 6 U 193/11Liebe deine Stadt.
  102. LG Mannheim, Urt. v. 14. Februar 1997, 7 S 4/96 = GRUR 1997, 364, 366 – Freiburger Holbein-Pferd.
  103. LG Mannheim, Urt. v. 14. Februar 1997, 7 S 4/96 = GRUR 1997, 364, 366 – Freiburger Holbein-Pferd.
  104. So etwa Schulze in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 62 Rn. 18; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 11 (weil sich jedenfalls das Verbot der Entstellung nach § 14 UrhG gegen jedermann richtet, auch gegen den, der eine von Dritten begangene Entstellung lediglich verwertet); W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 6 (dito); Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 479; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 219 f.
  105. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1965, Ib ZR 111/63 = BGHZ 44, 289 = GRUR 1966, 503, 505 – Apfel-Madonna; BGH, Urt. v. 9. März 1989, I ZR 54/87 = NJW 1989, 2251, 2252 – Friesenhaus; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 16.
  106. BGH, Urt. v. 9. März 1989, I ZR 54/87 = NJW 1989, 2251, 2252 – Friesenhaus.
  107. BGH, Urt. v. 20. September 1974, I ZR 99/73 = GRUR 1975, 500, 502 – Schloß Tegel.
  108. BGH, Urt. v. 17. Dezember 2010, V ZR 46/10 = ZUM 2011, 333, 335 – Preußische Gärten und Parkanlagen I, Tz. 15; BGH, Urt. v. 1. März 2013 = GRUR 2013, 623 – Preußische Gärten und Parkanlagen II, Tz. 16, 19. Zustimmend Andreas Schabenberger, Gleiss Lutz und Heinrich Nemeczek: Mein Schloss, mein Garten, meine Verwertungserlöse? – Konsequenzen aus den BGH-Entscheidungen „Preußische Schlösser und Gärten“. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [GRUR-Prax]. 2011, S. 139–142; Benedikt Flöter und Martin Königs: Verletzung des Rechts am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache und Übertragbarkeit der dreifachen Schadensberechnung auf deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht [ZUM]. 2012, S. 383–389, hier S. 384–387. Ablehnend Henrik Lehment: Anmerkungen zu BGH, Urteil vom 17. 12. 2010 – V ZR 45/10 – Preußische Gärten und Parkanlagen. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht [GRUR]. 2011, S. 327–328; Haimo Schack: Anmerkung. In: JuristenZeitung [JZ]. Nr. 7, 2011, S. 375–376; Malte Stieper: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 45/10. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht [ZUM]. 2011, S. 331–333, S. 332 f.; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 472–476; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 14. Früher schon ablehnend zur diesbezüglichen Position des BGH Anja Steinbeck: Mein Haus bei Google Street View. In: Willi Erdmann (Hrsg.): Festschrift für Michael Loschelder. O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 369 f.; Henrik Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen. V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 102 ff.; Winfried Bullinger: Kunstwerke in Museen – die klippenreiche Bildauswertung. In: Rainer Jacobs, Hans-Jürgen Papier und Peter-Klaus Schuster (Hrsg.): Festschrift für Peter Raue. Zum 65. Geburtstag am 4. Februar 2006. Heymanns, Köln 2006, ISBN 978-3-452-26141-0, S. 379–400, hier S. 392 f. Zur dargelegten Auffassung des BGH auch Endress Wanckel: Auf dem Weg zum „Recht am Bild der eigenen Sache“? In: Neue Juristische Wochenschrift [NJW]. 2011, S. 1779–1781, hier S. 1179 f.; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 16–19.
  109. BGH, Urt. v. 17. Dezember 2010, V ZR 46/10 = ZUM 2011, 333, 334 – Preußische Gärten und Parkanlagen I, Tz. 19.
  110. Vgl. Gerhard Schricker, Paul Katzenberger, Thomas Dreier und Silke von Lewinski: Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft. Nomos, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-4718-X, S. 171, 180.
  111. So etwa Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, S. 118 f.; Gernot Schulze: Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht? In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): Festschrift für Eike Ullmann. Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 98; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 237 ff.; wohl Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 1 („ließe sich jedoch überlegen“).
  112. BVerfG, Urt. v. 7. Juli 1971, 1 BvR 765/66 = BVerfGE 31, 229 – Schulbuchprivileg.
  113. Vgl. Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, S. 118 f.
  114. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“. Drucksache 16/7000 vom 11. Dezember 2007, S. 267.
  115. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“. Drucksache 16/7000 vom 11. Dezember 2007, S. 264; Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 2.
  116. Deutscher Kulturrat: Verwertung von Kunstwerken im öffentlichen Raum muss endlich vergütet werden. 25. April 2008. Abgerufen am 26. Dezember 2014.
  117. Brigitte Zypries: Kunst und Kultur in Deutschland. In: Politik und Kultur. Mai–Juni 2008, S. 9 (auch online: http://www.kulturrat.de/puk/puk03-08.pdf, abgerufen am 29. Dezember 2014).
  118. Vgl. http://www.pro-panoramafreiheit.de/, abgerufen am 22. Dezember 2014. Zum Hintergrund auch Deutscher Journalisten-Verband: Panoramafreiheit: Freie Fotografie in Gefahr. 30. April 2008. Abgerufen am 23. Dezember 2014.
  119. Staatsvertrag zwischen Österreich und Sardinien zur Sicherstellung der Eigenthumsrechte an literarischen und artistischen Werken, welche in beiderseitigen Staaten erscheinen. Abgedruckt in Peter Harung: Die gegenwärtige österreichische Preßgesetzgebung systematische Darstellung und Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen über das Autorrecht und die Presspolizeigesetzgebung mit einer einleitenden Abhandlung über das Autorrecht im Allgemeinen. Wien, Manz 1857, S. 284–290 (Digitalisat via Universitätsbibliothek Regensburg, urn:nbn:de:bvb:355-ubr01267-9).
  120. Vgl. Josef Schmidl: Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie. Verlag von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 12.
  121. Der Regierungsentwurf ist samt Erläuternden Bemerkungen abgedruckt als Nr. 142 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses. In: Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  122. Nr. 142 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses. In: Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897, S. 35 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  123. Abgedruckt in Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897, S. 285 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  124. Vgl. Josef Schmidl: Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie. Verlag von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 17.
  125. Die Erläuternden Bemerkungen sind abgedruckt als Nr. 271 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses. In: Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  126. Zum Fortgang der Beratungen vgl. Josef Schmidl: Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie. Verlag von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 17 f.
  127. Das Gesetz ist abgedruckt in Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. 1920, S. 1649 ff. [Nr. 417], hier S. 1654 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  128. Die Regierungsvorlage samt den Erläuternden Bemerkungen ist abgedruckt als Nr. 855 der Beilagen in Stenographische Protokolle über die Sitzungen der konstituierenden Nationalversammlung der Republik Österreich. Wien 1919, I. Band (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek). Die Begründung zur Änderung von § 39 Z. 4 UrhG [1895] findet sich auf S. 30 f. (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  129. Im Folgenden zit. nach Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 126.
  130. „Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die gewerbsmäßige Verbreitung der Vervielfältigungen, die öffentliche Verführung und das Senden durch Rundfunk zulässig.“ (§ 42 Z. 4)
  131. Der Regierungsentwurf und die Erläuternden Bemerkungen sind abgedruckt als Nr. 64/Ge der Beilagen in Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Bundestages des Bundesstaates Österreich. 1934–1936. 1. bis 31. Sitzung Wien 1937 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek). Hierzu vgl. ibid., S. 20 f. (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek) sowie Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 126.
  132. Vgl. Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 126.
  133. Nr. 64/Ge der Beilagen in Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Bundestages des Bundesstaates Österreich. 1934–1936. 1. bis 31. Sitzung. Wien 1937, S. 73 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
  134. Vgl. Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 131 m.W.N.
  135. Vgl. Materialien zum Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov 2003), Internet http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00040/imfname_002478.pdf, abgerufen am 14. November 2014.
  136. Vgl. Braunböck in Kucsko, S. 844; Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, S. 101.
  137. OGH, Beschl. v. 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I; OGH, Beschl. v. 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I. Skeptisch in Hinblick auf die unions- und konventionsrechtliche Vereinbarkeit dieser Auslegung Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, S. 103.
  138. OGH, Beschl. v. 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I.
  139. OGH, Beschl. v. 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I; OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, 4 Ob 80/94Glasfenster. So auch früher schon Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 131, dazu zustimmend Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2. Aufl. 2014, S. 142. Nun überwiegende Meinung, vgl. Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 6. Aufl., § 54 Rn. E15; Braunböck in Kucsko, S. 844 f.; Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler, Stand: 16. EL 2013, § 54 Rn. 71.
  140. So etwa Walter, Österreichisches Urheberrecht, Rn. 1328; Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, S. 109 f. (dazu wiederum kritisch Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2. Aufl. 2014, S. 141 f.). Anderer Ansicht zur OGH-Auffassung auch schon früher Hans Hoyer: Empiehlt es sich, die freie Werknutzung gegenüber der derzeitigen Rechtslage einzuschränken? In: Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Mai-Juni 1971, S. 62–72, hier S. 71: keine Anwendbarkeit auf Innenräume von Gebäuden und die Innenausstattung.
  141. OGH, Beschl. v. 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I.
  142. OGH, Beschl. v. 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I; OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, 4 Ob 80/940Glasfenster.
  143. OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, 4 Ob 80/94Glasfenster. Anderer Ansicht noch die Vorinstanz OLG Graz, Beschl. v. 7. April 1994, 6 R 46/94-10.
  144. OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, 4 Ob 80/94Glasfenster. Ablehnend Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2. Aufl. 2014, S. 142: konkreter Inhalt von Glasfenstern in der Außenansicht normalerweise nicht zu erkennen.
  145. Dazu siehe der Abschnitt „Deutschland, Kriterium ‚bleibend‘“. Vgl. Braunböck in Kucsko, S. 845.
  146. OGH, Beschl. v. 31. Mai 1988, 4 Ob 23/88 = SZ [Entscheidungen des Österreichischen Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen] 61/135.
  147. Walter, Österreichisches Urheberrecht, Rn. 1329; Braunböck in Kucsko, S. 846; Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 127 f.; auch schon Jakob Altschul und Gottlieb Ferdinand Altschul: Erläuterungen zum österreichischen Urheberrechtsgesetz vom 26. Dezember 1895. Manz, Wien 1904, S. 149 für das UrhG [1895]; in diesem Sinne auch Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, S. 103 ff. Siehe auch Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler, Stand: 16. EL 2013, § 54 Rn. 72: Ort, der dem Gemeingebrauch dient und jedermann frei zugänglich ist. Zu den entsprechenden Erwägungen der Regierung siehe auch den Abschnitt zur Rechtsentwicklung.
  148. OGH, Beschl. v. 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I; Braunböck in Kucsko, S. 846; Walter, Österreichisches Urheberrecht, Rn. 1324; Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, S. 107; Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler, Stand: 16. EL 2013, § 54 Rn. 74.
  149. OGH, Beschl. v. 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I; Braunböck in Kucsko, S. 846; Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler, Stand: 16. EL 2013, § 54 Rn. 75; kritisch Walter, Österreichisches Urheberrecht, Rn. 1331, der darauf hinweist, dass auch eine – eben gerade erlaubte – eng angelehnte Werkwiedergabe durch Malkust regelmäßig eine Bearbeitung mit sich bringt, ebenso Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2. Aufl. 2014, S. 143.
  150. OGH, Beschl. v. 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I; Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 6. Aufl., § 54 Rn. 13; Braunböck in Kucsko, S. 846
  151. Vgl. etwa OGH, Beschl. v. 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I; näher OGH, Beschl. v. 12. Februar 2013, 4 Ob 190/12p – Hundertwasserhaus II.
  152. Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler, Stand: 16. EL 2013, § 54 Rn. 76; Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2. Aufl. 2014, S. 145.
  153. Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler, Stand: 16. EL 2013, § 54 Rn. 79; OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, 4 Ob 80/94Glasfenster.
  154. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Schranken des Urheberrechts. Archiviert vom Original am 6. Juni 2011; abgerufen am 9. Juli 2012.
  155. Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922: „[Zulässig ist die Wiedergabe] von Werken der bildenden Künste oder der Photographie nach Exemplaren, die sich bleibend auf oder an öffentlichen Wegen oder Plätzen befinden.“ (Digitalisat, abgerufen am 1. Februar 2014).
  156. Statt vieler Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 3.
  157. Rehbinder/Viganó, URG, 3. Auflage 2008, Art. 27 Rn. 2; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 4; Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 917; Dessemonet, La propriété intellectuelle et les contrats de licence, 2. Auflage 2011, Rn. 153.
  158. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 4; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 4; Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 917.
  159. Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 917; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 4; Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 17; Rolf H. Weber, Roland Unternährer und Rena Zulauf: Schweizerisches Filmrecht. Schulthess, Zürich 2003, S. 147.
  160. So Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 917. Keine neue Kategorie, da allgemeine Einschränkung, die für jedermann gilt: Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 4; Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 17.
  161. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 4; Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 919; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 5; Renold/Contel in Werra/Gilliéron, Propriété intellectuelle, 2013, LDA Art. 27, Rn. 11.
  162. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 2, 4; Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 918; Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 17; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 6; Daniel Csoport: Rechtsschutz für Kunstschaffende im schweizerischen und internationalen Urheberrecht. Dissertation, Universität St. Gallen, 2008, Internet http://www1.unisg.ch/www/edis.nsf/wwwDisplayIdentifier/3498, abgerufen am 1. Februar 2014, S. 25. Eine Mindermeinung folgert aus der Änderung des Wortlauts von „öffentlichen Wegen oder Platzen“ zu „allgemein zugänglichem Grund“ im Zuge der URG-Revision von 1993, dass damit fürderhin auch Innenräume von der Schrankenbestimmung erfasst seien. So noch Wittweiler: Zu den Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz. In: Aktuelle juristische Praxis [AJP]. Nr. 5, 1993, S. 588 ff., hier S. 591 und im Anschluss Auf der Maur: Multimedia: Neue Herausforderungen für das Urheberrecht. In: Aktuelle juristische Praxis [AJP]. Nr. 4, 1995, S. 435 ff., hier S. 439.
  163. Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 18; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 6; Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 4.
  164. Ausdrücklich gegen die Anwendbarkeit für Bahnhofshallen Rehbinder/Viganó, URG, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 2. Für die Anwendbarkeit: Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 6 (auch für „Parkpavillons, Einkaufspassagen, Einkaufszentren“); Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 18 (ebenso bei Einkaufspassagen, weil es sich in beiden Fällen „bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch [um] keinen eigentlichen Innenraum“ handele).
  165. Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 918; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 6; Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 18; Rehbinder/Viganó, URG, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 2.
  166. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9; entsprechend Rehbinder/Viganó, URG, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 3 („erkennbar absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund“).
  167. Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9.
  168. Dessemonet, La propriété intellectuelle et les contrats de licence, 2. Auflage 2011, Rn. 153 („A notre sens, le critère décisif est l’intention de laisser l’oeuvre en question durablement sur la voie publique“).
  169. Rehbinder/Viganó, URG, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 3.
  170. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5.
  171. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5 („Skulpturen aus Schnee und Eis“); Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9 („Kreidemalereien auf der Strasse oder die Zuckerskulptur ‚A WAY‘ von Simone Zaugg 2008 auf der Tankstelle in Stampa“).
  172. So etwa Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 6 („können auch die Nennung ihrer Namen verlangen“).
  173. In diese Sinne Sandro Macciacchini: Die unautorisierte Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in Massenmedien. In: sic! 1997, S. 361–371, hier S. 370; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 14 (Anerkennungsrecht „im Rahmen der Sozialüblichkeit“); ähnlich auch Renold/Contel in Werra/Gilliéron, Propriété intellectuelle, 2013, LDA Art. 27, Rn. 16, die eine grundsätzliche Namensnennungspflicht bejahen, jedoch: „On pourrait admettre en revanche que, pour des raisons pratiques, la mention du nom de l’auteur ne soit pas nécessaire. Tel sera le cas si l’exemplaire de l’œuvre reproduit ne constitue pas l’élément central […]“.
  174. Amtsblatt der Europäischen Union: Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Abgerufen am 28. Januar 2015.
  175. Dazu Reto M. Hilty und Sylvie Nérisson: Overview. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 1–78, hier S. 23–28.
  176. Vgl. Reto M. Hilty und Sylvie Nérisson: Overview. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 1–78, hier S. 24 ff. Zur Situation in Deutschland etwa Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 5.
  177. Vgl. Reto M. Hilty und Sylvie Nérisson: Overview. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 1–78, hier S. 24 f.
  178. Copyright, Designs and Patents Act 1988, Abschnitt 62:
    (1) This section applies to—
    (a) buildings, and
    (b) sculptures, models for buildings and works of artistic craftsmanship, if permanently situated in a public place or in premises open to the public.
    (2) The copyright in such a work is not infringed by—
    (a) making a graphic work representing it,
    (b) making a photograph or film of it, or
    (c) making a broadcast of a visual image of it.
    (3) Nor is the copyright infringed by the issue to the public of copies, or the communication to the public, of anything whose making was, by virtue of this section, not an infringement of the copyright.
  179. Hugh Laddie, Peter Prescott und Mary Vitoria: The Modern Law of Copyright and Designs. 4. Aufl. Bd. 1. LexisNexis, Edinburgh u.a. 2011, ISBN 978-1-4057-1799-1, S. 904.
  180. Vgl. etwa Hugh Laddie, Peter Prescott und Mary Vitoria: The Modern Law of Copyright and Designs. 4. Aufl. Bd. 1. LexisNexis, Edinburgh u.a. 2011, ISBN 978-1-4057-1799-1, S. 904.
  181. Copyright Act 1911, Abschnitt 2(1)(iii):
    [Copyright in a work shall be deemed to be infringed by any person who, without the consent of the owner of the copyright, does anything the sole right to do which is by this Act conferred on the owner of the copyright: Provided that the following acts shall not constitute an infringement of copyright:—]
    (iii) The making or publishing of paintings, drawings, engravings, or photographs of a work of sculpture or artistic craftsmanship, if permanently situate in a public place or building, or the making or publishing of paintings, drawings, engravings, or photographs (which are not in the nature of architectural drawings or plans) of any architectural work of art.
  182. Visser, D.J.G.: De beperkingen in de Auteursrechtrichtlijn, AMI 2001-1, Universität Amsterdam. S. 9–15; Fussnote 35: Der Artikel 18 des niederländisches Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet 1912) vor der Gesetzesänderung am 27. Oktober 1972 lautete „Als inbreuk op het auteursrecht op een werk als bedoeld bij artikel 10, 6°, hetwelk blijvend op of aan den openbaren weg zichtbaar is gesteld, wordt niet beschouwd de verveelvoudiging, welke door hare grootte of door de werkwijze, volgens welke zij vervaardigd is, een duidelijk verschil vertoont met het oorspronkelijk werk, en zich, wat bouwwerken betreft, tot het uitwendige daarvan bepaalt“. URL besucht am 7. Januar 2010.
  183. a b Historie des niederländischen Urheberrechts (Tabelle). Archiviert vom Original am 2. Januar 2010; abgerufen am 9. Juli 2012 (niederländisch).
  184. WIPO: Netherlands: Copyright, Act (Consolidation), 23/09/1912 (as last amended by the Law of October 27, 1972). Artikel 18 lautete fortan „Als inbreuk op het auteursrecht op een werk, als bedoeld bij artikel 10, 6°, hetwelk blijvend op of aan den openbaren weg zichtbaar is gesteld, wordt niet beschouwd de verveelvoudiging, of de openbaarmaking van zodanige verveelvoudiging, indien het werk daarbij niet de hoofdvoorstelling vormt en de verveelvoudiging door hare grootte of door de werkwijze, volgens welke zij vervaardigd is, een duidelijk verschil vertoont met het oorspronkelijk werk, en zich, wat bouwwerken betreft, tot het uitwendige daarvan bepaalt.“[1] URLs besucht am 7. Januar 2010.
  185. De Zwaan, M.: Geen beelden geen nieuws, Cramwinkel 2003, ISBN 90-75727-84-4; S. 182ff.
  186. Auteurswet 1912, Artikel 10. Besucht am 11. Januar 2010.
  187. Seit 2004 lautet Artikel 18: „Als inbreuk op het auteursrecht op een werk als bedoeld in artikel 10, eerste lid, onder 6°, of op een werk, betrekkelijk tot de bouwkunde als bedoeld in artikel 10, eerste lid, onder 8°, dat is gemaakt om permanent in openbare plaatsen te worden geplaatst, wordt niet beschouwd de verveelvoudiging of openbaarmaking van afbeeldingen van het werk zoals het zich aldaar bevindt. Waar het betreft het overnemen in een compilatiewerk, mag van dezelfde maker niet meer worden overgenomen dan enkele van zijn werken.“[2] URL besucht am 7. Januar 2010.
  188. Niederländisches Parlament: Kamerstuk 28.482-8, Nota n.a.v. het nadere verslag, p. 15. URL besucht am 11. Januar 2010.
  189. Niederländisches Parlament: Kamerstuk 28.482-5, Nota n.a.v. het verslag, S. 36–37. URL besucht am 11. Januar 2010.
  190. LJN AU5454, Rechtbank Arnhem, 117661: N.N. v. CODEMASTERS B.V., Gerichtsentscheid vom 21. Sept. 2005. URL besucht am 11. Januar 2010.
  191. Spoor, J. H; Verkade, D. W. F.; Visser, D. J. G.: Auteursrecht: auteursrecht, naburige rechten en databankenrecht, 3. Ausgabe, Kluwer 2004, ISBN 90-268-3637-6, S. 290.
  192. Niederländisches Parlament: Kamerstuk 28.482-3, Memorie van Toelichting, p. 52
  193. LJN AT4169, Rechtbank Leeuwarden, 69242 KG ZA 05-73: De Groene Leguaan v. Friesland Bank N.V., Gerichtsentscheid vom 19. April 2005. URL besucht am 11. Januar 2010.
  194. 17 U.S.C. § 120(a) (1990):
    Pictorial Representations Permitted.— The copyright in an architectural work that has been constructed does not include the right to prevent the making, distributing, or public display of pictures, paintings, photographs, or other pictorial representations of the work, if the building in which the work is embodied is located in or ordinarily visible from a public place.
  195. 17 U.S.C. § 101:
    […] A “useful article” is an article having an intrinsic utilitarian function that is not merely to portray the appearance of the article or to convey information. An article that is normally a part of a useful article is considered a “useful article” […]
  196. Geschützt als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk nach Abschnitt 102(a)(5) waren und sind allerdings die Pläne und Zeichnungen. Vgl. Patry, Patry on Copyright, Stand: 9/2014, § 3:107, S. 3-307 f.; ausführlich Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: 11/2014 (Online-Ausgabe), § 2.15.1.2 m.W.N.
  197. Näher Patry, Patry on Copyright, Stand: 9/2014, § 3:114; Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 94. EL 2014, § 2.20[B].
  198. H.R. Rep. No. 101-735, 2d Sess. 20 (1990). Entsprechend Johnson v. Jones, 921 F. Supp. 1573, 1583 (E.D. Mich. 1996) (Google Scholar) und Value Group, Inc. v. Mendham Lake Estates, L.P., 800 F. Supp. 1228, 1232-35 (D. N.J. 1992) (Google Scholar) für Wohnhäuser.
  199. 37 C.F.R. § 202.11(b)(2) (Volltext via LLI).
  200. Moser Pilon Nelson Architects, LLC v. HNTB Corp., 80 U.S.P.Q. 2d 1085 (D. Conn. 2006) (PDF-Datei via U.S. Government Printing Office). Ablehnend Patry, Patry on Copyright, Stand: 9/2014, § 3:108, S. 3-318.
  201. Richmond Homes Management, Inc. v. Raintree, Inc., 862 F. Supp. 1517, 1523 (W.D. Va. 1994) (Google Scholar) (für einen weiten Schutzbegriff: „Architectural structures and plans are subject to copyright protection under 17 U.S.C. § 102(a)(5) and (8) where the author has independently created the works and the works reflect creativity, regardless of how simple the design.“).
  202. Trek. Leasing, Inc. v. United States, 66 Fed. Cl. 8, 12 (2005).
  203. 37 C.F.R. § 202.11(d)(1) (Volltext via LLI). Vgl. auch Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: 11/2014 (Online-Ausgabe), § 2.11.2.
  204. H.R. Rep. No. 101-735, 2d Sess. 20 (1990). Kritisch zu einer weiten Auslegung dieses Vorbehalts Andrew S. Pollock: The Architectural Works Copyright Protection Act: Analysis of Probable Ramifications and Arising Issues. In: Nebraska Law Review. 70, 1991, S. 873–899, hier S. 876: Gebäude sollte sämtliche dreidimensionalen Bauwerke umfassen mit einer eng auszulegenden Ausnahme für Bestandteile des Verkehrssystems.
  205. So schon H.R. Rep. No. 94-1476, 2d Sess. 54 (1976).
  206. In diesem Sinne Patry, Patry on Copyright, Stand: 9/2014, § 3:110, S. 3-327 f. (unter Verweis auf einen „Tippfehler“ im House Report, wo es heißt: “Monumental, nonfunctional works of architecture are currently protected under section 102(a)(5) of title 17 as sculptural works. These works are, nevertheless, architectural works, and as such, will not be protected exclusively under section 102(a)(8).”, wo nach Patry statt „not“ aber vielmehr „now“ gemeint ist); David E. Shipley: The Architectural Works Copyright Protection Act at Twenty: Has Full Protection Made a Difference? In: Journal of Intellectual Property Law. 18, Nr. 1, 2010, S. 1–61, hier S. 10; einschränkend Melissa M. Mathis: Note: Function, Nonfunction, and Monumental Works of Architecture: An Interpretitive Lens in Copyright Law. In: Cardozo Law Review. 22, 2001, S. 595–628, hier S. 625 f. (für eine Unterscheidung zwischen nichtfunktionalen Denkmälern wie dem Washington Monument oder dem Vietnam Veterans Memorial, die Schutz nach Abschnitt 102(a)(5) genießen sollen, und funktionalen Denkmälern wie dem Guggenheim Museum New York oder der Rock and Roll Hall of Fame, deren Schutz sich nach Abschnitt 102(a)(5) richten soll); Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 94. EL 2014, § 2.20[B], hier S. 2-220, Fn. 42, die anmerken, dass der Architectural Works Copyright Protection Act lediglich eine neue Schutzkategorie hinzufügen wollte und insofern für nach dem 1. Dezember 1990 errichtete Denkmäler ein doppelter Schutz nach 102(a)(5) und 102(a)(8) in Betracht komme; vgl. auch Jay Orlandi: Gargoyles in Gotham: A Sculpture Incorporated into an Architectural Work Should Retain Independent Copyright Protection. In: Southwestern University Law Review. 29, 2000, S. 617–653, hier S. 618 f. (der in Bezug auf das Washington Monument unverändert von einem plastischen Werk ausgeht); offen aber mit Hinweis auf die bestehende Rechtsunsicherheit in Hinblick etwa auf die Einordnung des Washington Monuments: Clark T. Thiel: The Architectural Works Copyright Protection Gesture of 1990; or, “Hey, That Looks Like My Building!”. In: The Journal of Arts Management, Law, and Society. 27, Nr. 2, 1997, S. 85–99, doi:10.1080/10632929709601555, hier S. 91.
  207. Gaylord v. United States, 85 Fed. Cl. 59, 72 (2008); diesbezüglich aufrechterhalten in Gaylord v. United States, 595 F. 3d 1364, 1380–1381 (Fed. Cir. 2010). Vgl. auch Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 94. EL 2014, § 2.20[A], S. 2-216; bestätigend Melissa M. Mathis: Note: Function, Nonfunction, and Monumental Works of Architecture: An Interpretitive Lens in Copyright Law. In: Cardozo Law Review. 22, 2001, S. 595–628, hier S. 609.
  208. Yankee Candle Co., Inc. v. New England Candle Co., Inc., 14 F. Supp. 2d 154 (D. Mass. 1998) (Google Scholar).
  209. Vgl. Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: 11/2014 (Online-Ausgabe), § 2.11.2.
  210. Gaylord v. United States, 595 F. 3d 1364 (Fed. Cir. 2010).
  211. Näher Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 94. EL 2014, § 2.08[D][2][b].
  212. Vgl. Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: 11/2014 (Online-Ausgabe), § 2.5.3.1[b] und Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 94. EL 2014, § 2.08[B][3], insbesondere S. 2-98 f. In diesem Sinne auch Kieselstein-Cord v. Pearl, Inc., 632 F. 2d 989 (2d Cir. 1980) (Google Scholar) und Jovani Fashion, Ltd. v. Fiesta Fashions, 500 F. App’x 42 (2d Cir. 2012) = GRUR Int. 2013, 172. Gegen Esquire, Inc. v. Ringer, 591 F. 2d 796 (D.C. Cir. 1978) (Google Scholar), der konzeptionelle Trennbarkeit generell für nicht ausreichend hält.
  213. Leicester v. Warner Bros, 232 F. 3d 1212 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
  214. Leicester v. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1217 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
  215. Nimmer/Nimmer greifen diese Besonderheit auf, um die Komplexität der Interpretation der Straßenbildfreiheit zu illustrieren. Tatsächlich handele es sich bei dem Urteil um die einzige Entscheidung eines appellate panel in den letzten Jahrzehnten aus dem Bereich des Urheberrechts, die drei unterschiedliche Einschätzungen dokumentiert. Vgl. Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 94. EL 2014, § 2.20[C], hier S. 2-222.2.
  216. Leicester v. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1219 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
  217. Leicester v. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1220 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
  218. Leicester v. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1230 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
  219. Leicester v. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1223 (9th Cir. 2000) (Google Scholar). Skeptisch Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 94. EL 2014, § 2.20[C], S. 2-226, Fußnote 99, die darauf hinweisen, dass es für jemanden, der eine entsprechende Wiedergabe plant, faktisch nicht erkennbar ist, ob die jeweiligen Elemente inhaltlich trennbar sind, zumal die diesbezügliche Rechtsprechung uneinheitlich ist; die Einführung dieser zusätzlichen Schwierigkeit könne nicht dem Willen des Kongresses entsprochen haben.
  220. Für Beiträge zur Entscheidung siehe etwa John B. Fowles: The Utility of a Bright-line Rule in Copyright Law: Freeing Judges from Aesthetic Controversy and Conceptual Separability in Leicester v. Warner Bros. In: UCLA Entertainment Law Review. 12, 2005, S. 301–344 (Befassung mit konzeptioneller Trennbarkeit grundsätzlich irrelevant: Schutz ausschließlich als Bestandteil des architektonischen Werkes und folglich volle Anwendbarkeit durch 120(a) [S. 341]); Jay Orlandi: Gargoyles in Gotham: A Sculpture Incorporated into an Architectural Work Should Retain Independent Copyright Protection. In: Southwestern University Law Review. 29, 2000, S. 617–653 (Beschränkung auf Schutz als architektonisches Werk „grundlegend repressiv und ungerecht“, weil bei einem Auseinanderfallen der jeweiligen Urheber der Urheber des plastischen Werkes durch 120(a) erhebliche Schutzeinbußen erleide; im Gegensatz zum Urheber des architektonischen Werkes würden ihm damit durch den Architectural Copyright Act nur Nachteile entstehen, was nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche [S. 635 f.]); Aielleen Fajardo: Holy Case of Copyright Infringement, Batman! In: UCLA Entertainment Law Review. 4, 1997, S. 263–295; David E. Shipley: The Architectural Works Copyright Protection Act at Twenty: Has Full Protection Made a Difference? In: Journal of Intellectual Property Law. 18, Nr. 1, 2010, S. 1–61, hier S. 36–39 (zustimmend zur dissenting opinion).
  221. In diesem Sinne Keith P. Ray: An Analysis of the Architectural Works Copyright Protection Act of 1990. In: The Construction Lawyer. 15, Nr. 23, 1995, S. 23–33, hier S. 28; Jane C. Ginsburg: Copyright in the 101st Congress: Commentary on the Visual Artists Rights Act and the Architectural Works Copyright Protection Act of 1990. In: Columbia-VLA Journal of Law & the Arts. 14, 1989/1990, S. 477–506, hier S. 494 f. (auch mit Verweis auf die nicht einleuchtende Ungleichbehandlung von architektonischen Werken i.S.d. Ausnahmebestimmung und Denkmälern, die als plastisches Werk geschützt sind und folglich davon nicht betroffen sind). Skeptisch zur Verlässlichkeit der Fair-use-Doktrin Andrew Inesi: Images of Public Places: Extending the Copyright Exemption for Pictorial Representations of Architectural Works to other Copyrighted Works. In: Journal of Intellectual Property Law. 13, 2005, S. 61–101, hier S. 75–81.
  222. Gregory B. Hancks: Copyright Protection for Architectural Design: A Conceptual and Practical Criticism. In: Washington Law Review. 71, 1996, S. 177–203, hier S. 197 f.
  223. Andrew Inesi: Images of Public Places: Extending the Copyright Exemption for Pictorial Representations of Architectural Works to other Copyrighted Works. In: Journal of Intellectual Property Law. 13, 2005, S. 61–101.
  224. Vgl. für den Gesetzestext WIPO Lex: Law on Copyright and Neighboring Rights. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=6925, abgerufen am 20. November 2014.
  225. Vgl. WIPO Lex: Copyright Act 1968 (consolidated as of 24 June 2014). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=14953, abgerufen am 3. Februar 2015.
  226. Vgl. WIPO Lex: Law on Copyright and Neighboring Rights (of June 30, 1994, as amended by the Law of April 3, 1995). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=403, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 1, Stand: 56. EL 2005, Belgien/II. In diesem Sinne auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 31.
  227. Vgl. WIPO Lex: Law No. 9.610 of February 19, 1998 (Law on Copyright and Neighboring Rights). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=514, abgerufen am 7. Februar 2015.
  228. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 1, Stand: 56. EL 2005, Brasilien/II.
  229. Vgl. Xiuqin Lin und Tieguang Liu: China. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 270. Der Wortlaut der Vorschrift ist hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i.d.F. vom 27. Oktober 2001 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 1, Stand: 56. EL 2005, China (Volksrepublik)/II. Zum zugrunde gelegten aktuellen Gesetzestext vom 26. Februar 2010 siehe WIPO Lex: Copyright Law of the People’s Republic of China of February 26, 2010 (promulgated by the Presidential Order No. 31 of September 7, 1990; as amended up to the Decision of February 26, 2010, of the Standing Committee of the National People’s Congress on Amending the Copyright Law of the People’s Republic of China). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=6062, abgerufen am 20. November 2014.
  230. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 27. Februar 2010 siehe WIPO Lex: The Consolidated Act on Copyright, 2010 (Consolidated Act No. 202 of February 27, 2010). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7394, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i.d.F. vom 29. September 1998 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 1, Stand: 56. EL 2005, Dänemark/II.
  231. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 28. Dezember 2011 siehe WIPO Lex: Copyright Act (as amended up to Act RT I, 28.12.2011, 1). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=11587, abgerufen am 25. November 2014. In diesem Sinne auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 28
  232. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 30. April 2010 siehe WIPO Lex: Copyright Act (Act No. 404 of July 8, 1961, as amended up to April 30, 2010). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7512, abgerufen am 20. November 2014.
  233. Vgl. etwa Christophe Geiger: Die Schranken des Urheberrechts in Frankreich. In: Ders. und Reto Hilty (Hrsg.): Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts (Perspectives d’Harmonisation du droit d’auteur en Europe). Urheberrecht im deutsch-französischen Dialog. LexisNexis, Berlin und Heidelberg 2007, ISBN 978-3-540-72657-9, S. 335–360, hier S. 342.
  234. Vgl. Bryce Clayton Newell: Freedom of Panorama. A Comparative Look at International Restrictions. In: Creighton Law Review. 44, 2010, S. 405–427, hier S. 410. [Frei zugänglich via SSRN: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1709530]
  235. Assemblée nationale: AMENDEMENT N° 157. Abgerufen am 30. Dezember 2014; Dies.: Compte rendu intégral. Deuxième séance du mercredi 21 décembre 2005. 109e séance de la session ordinaire 2005-2006 Abgerufen am 30. Dezember 2014.
  236. Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext vom 30. September 2011 siehe WIPO Lex: The Copyright Act No. 73/1972, as last amended by Act No. 126/2011. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=14739, abgerufen am 30. Dezember 2014. Hier wiedergegeben nach der englischen Übersetzung der insoweit wortgleichen Fassung der Vorschrift in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 93/2010, vgl. WIPO Lex: The Copyright Act No. 73/1972, as last amended by Act No. 93/2010. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=14735, abgerufen am 30. Dezember 2014. Vgl. auch Vgl. Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 28 f.
  237. Vgl. Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 32; siehe auch Salvatore Sica und Virgilio D’Antonio: Italy. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 542–567, hier S. 545, 551 ff.
  238. Vgl. WIPO Lex: Copyright Act (Act No. 48 of May 6, 1970, as last amended by Act No. 121 of 2006). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=6546, abgerufen am 7. Februar 2015. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i.d.F. des Änderungsgesetzes Nr. 85/2003 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 3, Stand: 56. EL 2005, Japan/II.
  239. Vgl. Igor Gliha: Croatia. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 317–347, hier S. 320, 331. Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext vom 5. Dezember 2013 siehe WIPO Lex: Copyright and Related Rights Act and Acts on Amendments to the Copyright and Related Rights Act (OG Nos. 167/2003, 79/2007, 80/2011 & 141/2013). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=13809, abgerufen am 20. November 2014.
  240. Vgl. Igor Gliha: Croatia. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 317–347, hier S. 321 ff.
  241. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 6. Dezember 2007 siehe WIPO Lex: Copyright Law (as last amended on December 6, 2007). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7658, abgerufen am 25. November 2014.
  242. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 7. Oktober 2014 siehe WIPO Lex: Law on Copyright and Related Rights No. VIII-1185 of May 18, 1999 (as amended on October 7, 2014 – by Law No. XII-1183). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=15422, abgerufen am 25. November 2014.
  243. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex: Law No. 83 of February 4, 1994 on Copyright and Neighboring Rights (as last amended on October 21, 2010). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=3500, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i.d.F. vom 1. April 2004 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 2, Stand: 56. EL 2005, Polen/II, Polen/V.
  244. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext in portugiesischer Sprache in der Fassung der Änderungen vom 17. September 2008 siehe WIPO Lex: Code of Copyright and Related Rights (as last amended by Law No. 16/2008 of April 1, 2008). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7793, abgerufen am 26. November 2014.
  245. Zum zugrunde gelegten Text der Vorschrift in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juli 2004 siehe WIPO Lex: Federal Law No. 35-FZ of March 12, 2014, on Amendments to the First, Second and Fourth Parts of the Civil Code and Certain Legislative Acts of the Russian Federation. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=14951, abgerufen am 25. November 2014.
  246. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juli 2004 siehe WIPO Lex: Federal Law No. 72-FZ of July 20, 2004, Amending the Law on Copyright and Related Rights. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7218, abgerufen am 25. November 2014 bzw., zur konsolidierten Vorgängerfassung, Dies.: Law No. 5351-I of July 9, 1993 on Copyright and Related Rights (as last amended by Law of the Russian Federation No. 110-FZ of July 19, 1995). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7217, abgerufen am 25. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juli 1995 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 5, Stand: 56. EL 2005, Rußland/II.
  247. Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex: Act on Copyright in Literary and Artistic Works (1960:729). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=13057, abgerufen am 20. November 2014.
  248. Vgl. Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 21.
  249. Dieser Abschnitt wurde in modifizierter Form übernommen aus Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf (Lizenz: CC-by-sa 3.0), abgerufen am 18. November 2014, S. 7.
  250. Dieser Abschnitt wurde in modifizierter Form übernommen aus Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf (Lizenz: CC-by-sa 3.0), abgerufen am 18. November 2014, S. 22. Vgl. auch Miha Trampuž: Slovenia. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 869–889, hier S. 876.
  251. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext in spanischer Sprache siehe WIPO Lex: Consolidated text of the Law on Intellectual Property, regularizing, clarifying and harmonizing the Applicable Statutory Provisions (approved by Royal Legislative Decree No. 1/1996 of April 12, 1996, and last amended by Royal Decree No. 20/2011 of December 30, 2011). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=14311, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift in der Ursprungsfassung in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 5, Stand: 56. EL 2005, Spanien/II (übersetzt von Stefanie Müller) (dort noch Art. 35).
  252. Dazu auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 6.
  253. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex: Consolidated Version of Act No. 121/2000 Coll., on Copyright and Rights Related to Copyright and on Amendment to Certain Acts (the Copyright Act), as amended by Act No. 81/2005 Coll., Act No. 61/2006 Coll. and Act No. 216/2006 Coll. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=5067, abgerufen am 20. November 2014 sowie Dies.: Act of April 22, 2008 Amending the Act No. 121/2000 Coll., on Copyright and Rights Related to Copyright and on Amendment to the Copyright Act. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7712, abgerufen am 20. November 2014. In diesem Sinne auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 10.
  254. Rachel Alemu: Uganda. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 1047–1058, hier S. 1053.
  255. Hier nach dem Wortlaut der Übersetzung zit. nach Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 17. Vgl. auch Péter Mezei: Hungary. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 475–505, hier S. 489.
  256. Vgl. Tatiana-Eleni Synodinou: Cyprus. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 349–370, hier S. 359.
  257. Vgl. Tatiana-Eleni Synodinou: Cyprus. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 349–370, hier S. 358.