„Grundrechte (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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'''Grundrechte''' werden in '''Deutschland''' in der Bundes[[verfassung]] und in einigen [[Landesverfassung (Deutschland)|Landesverfassungen]] gewährleistet. Im [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] sind die [[Grundrecht]]e im gleichnamigen I. Abschnitt (Artikel 1 bis 19) verbürgt. Alles Gute der Welt wünsche ich dem deutschen Volke :D. Sie sind [[Subjektives Recht|subjektive öffentliche Rechte]] mit Verfassungsrang, die alle [[Staatsgewalt]]en binden. Für den Fall, dass die Grundrechte verletzt werden und auch der [[Rechtsschutz]] vor den übrigen Gerichten versagt, stellt das Grundgesetz mit der [[Verfassungsbeschwerde]] zum [[Bundesverfassungsgericht]] einen außerordentlichen [[Rechtsbehelf]] bereit ({{Art.|93|gg|juris}} Abs. 1 Nr. 4a GG).
'''Grundrechte''' werden in '''Deutschland''' in der Bundes[[verfassung]] und in einigen [[Landesverfassung (Deutschland)|Landesverfassungen]] gewährleistet. Im [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] sind die [[Grundrecht]]e im gleichnamigen I. Abschnitt (Artikel 1 bis 19) verbürgert. Alles Gute der Welt wünsche ich dem deutschen Volke :D. Sie sind [[Subjektives Recht|subjektive öffentliche Rechte]] mit Verfassungsrang, die alle [[Staatsgewalt]]en binden. Für den Fall, dass die Grundrechte verletzt werden und auch der [[Rechtsschutz]] vor den übrigen Gerichten versagt, stellt das Grundgesetz mit der [[Verfassungsbeschwerde]] zum [[Bundesverfassungsgericht]] einen außerordentlichen [[Rechtsbehelf]] bereit ({{Art.|93|gg|juris}} Abs. 1 Nr. 4a GG).


Ausweislich dieser Regelung kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur gegen die Verletzung von Grundrechten angerufen werden, sondern auch bei Verletzung der in den Artikeln 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte. Diese Rechte werden daher als [[Grundrechtsgleiches Recht|grundrechtsgleiche Rechte]] bezeichnet.
Ausweislich dieser Regelung kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur gegen die Verletzung von Grundrechten angerufen werden, sondern auch bei Verletzung der in den Artikeln 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte. Diese Rechte werden daher als [[Grundrechtsgleiches Recht|grundrechtsgleiche Rechte]] bezeichnet.

Version vom 25. September 2015, 11:19 Uhr

Die Grundrechte des Grundgesetzes (Ursprungsfassung) im Jakob-Kaiser-Haus

Grundrechte werden in Deutschland in der Bundesverfassung und in einigen Landesverfassungen gewährleistet. Im Grundgesetz sind die Grundrechte im gleichnamigen I. Abschnitt (Artikel 1 bis 19) verbürgert. Alles Gute der Welt wünsche ich dem deutschen Volke :D. Sie sind subjektive öffentliche Rechte mit Verfassungsrang, die alle Staatsgewalten binden. Für den Fall, dass die Grundrechte verletzt werden und auch der Rechtsschutz vor den übrigen Gerichten versagt, stellt das Grundgesetz mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einen außerordentlichen Rechtsbehelf bereit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).

Ausweislich dieser Regelung kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur gegen die Verletzung von Grundrechten angerufen werden, sondern auch bei Verletzung der in den Artikeln 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte. Diese Rechte werden daher als grundrechtsgleiche Rechte bezeichnet.

Abgrenzung

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz

Daneben gewährt das Grundgesetz noch weitere subjektive öffentliche Rechte, etwa die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 GG). Dabei handelt es sich aber weder um Grundrechte (mangels Stellung im Grundrechtekatalog) noch um grundrechtsgleiche Rechte (mangels Erwähnung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).

Keine Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte, ja, überhaupt keine subjektiven Rechte, sind die Staatszielbestimmungen. Sie sind objektive Wertentscheidungen der Verfassung und bilden die Richtschnur zur Auslegung der Gesetze, geben jedoch dem Bürger kein eigenes subjektives Recht. Beispiel ist hier der Umweltschutz und der Tierschutz (Art. 20a GG). Auf daneben noch mögliche andere Grundrechte, die nicht einklagbar sein würden, wurde bei Abfassung des Grundgesetzes bewusst verzichtet, um es nicht „zu verwässern“. Solche Rechte finden sich in jüngeren Landesverfassungen wie denjenigen Berlins oder Brandenburgs, z. B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf Wohnraum oder das Recht auf Sport. Solche Grundrechte haben ihren „politischen Wert“ darin, dass sie, als in den Verfassungsrang gehoben, von jeder Regierung beachtet werden sollten (unabhängig von Parteiprogrammen oder Koalitionsvereinbarungen).

Auch in den meisten Landesverfassungen gibt es Grundrechtskataloge, die sich jeweils etwas voneinander unterscheiden, aber niemals ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht außer Kraft setzen können („Bundesrecht bricht Landesrecht“, Art. 31 GG). Solche durch Landesverfassung garantierten Grundrechte bleiben ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht gem. Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis Art. 18 GG stehen.

Adressat und Träger

Gemeinsam ist den Grundrechten, dass sie primär den Staat verpflichten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Exekutive, Legislative oder Judikative, Bund oder Land handelt. Keine Rolle spielt auch, ob der Staat unmittelbar oder mittelbar (etwa durch Selbstverwaltungs­körperschaften), ob er privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich oder gar durch juristische Personen des Privatrechts tätig wird: stets ist die öffentliche Gewalt grundrechtsverpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG).

Nach dem Träger des Grundrechts (Grundrechtsberechtigung, persönlicher Schutzbereich) unterscheidet man die Jedermann-Grundrechte, deren Träger jeder Mensch ist (auch als Menschenrechte bezeichnet), und die Deutschengrundrechte (auch: Staatsbürgerrechte, Deutschenrechte), die nur Deutschen zustehen.[1] Grund für die Beschränkung ist zumeist ein besonderer Bezug zur demokratischen Willensbildung und damit zum Staatsvolk (Volkssouveränität). Unter die Deutschengrundrechte fallen etwa die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie im weiteren Sinne das Wahlrecht und der Zugang zu öffentlichen Ämtern. Zu beachten ist allerdings, dass „Deutscher“ hier nicht alleine auf die deutsche Staatsangehörigkeit abstellt, sondern Art. 116 GG auch die Statusdeutschen erfasst. Soweit ein Grundrecht nur für Deutsche gilt, wird jedoch auch Ausländern ein Grundrechtsschutz über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gewährt, wobei dieser durch die größeren Einschränkungsmöglichkeiten eine geringere Schutzintensität hat. Schließlich kennt das Grundgesetz mit dem Asylrecht auch ein Grundrecht, dessen Träger nur Ausländer sein können.

Strittig ist, ob sich EU-Bürger auf die Deutschengrundrechte berufen können. Dafür spricht das Diskriminierungsverbot in Art. 18 Abs. 1 AEUV. Diese Vorschrift ordnet eine Gleichstellung aller EU-Bürger an und fordert für diese das gleiche Schutzniveau innerhalb der Gemeinschaft. Gegen eine Anwendung spricht der Wortlaut des Grundgesetzes. Hinsichtlich juristischer Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat bejaht das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsträgerschaft. Dies stelle eine „aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar“.[2][3]

Nach dem Inhalt der Grundrechte kann man sie in Freiheits- und Gleichheitsrechte einteilen.

Systematik und Statuslehre

Die Grundrechte haben eine multiple Funktion im Verfassungssystem. Aus ihnen lassen sich verschiedene subjektive Rechtspositionen ableiten, sie sind jedoch zugleich auch objektive Wertentscheidungen der Verfassung. Als solche beeinflussen sie den Staat auf allen Ebenen seines Handelns und können unmittelbar und jederzeit vom Bürger geltend gemacht werden (Art. 1 Abs. 3 GG). Bisweilen wird hierbei eine Rangordnung im System der Verfassungsgüter gesehen.[4] Die verschiedenen Funktionen der Grundrechte beschreibt die Grundrechtstheorie.

Als Beispiel dafür lässt sich die Menschenwürde mit ihrem Dualcharakter anführen: Die Menschenwürde ist einerseits der zentrale und höchstrangige Wert des Grundgesetzes und geht allen anderen vor und ist mit keinem anderen Verfassungsgut abwägbar. Auch dem Recht auf Leben oder dem Schutz des Staates geht sie z. B. vor. Selbst wenn sie andererseits kein Grundrecht im engeren Sinne ist, lässt sich ohne Weiteres ein starker und in jeder Situation wirksamer Achtungs- und Schutzanspruch ggü. dem Staat ableiten.

Die Grundrechte sind bewusst schlagwortartig und abstrakt gehalten. Bei Freiheitsgrundrechten wie zum Beispiel der Meinungs-, Versammlungs- oder Berufsfreiheit ist zu unterscheiden zwischen dem Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts und dem verfassungsrechtlich definitiv gewährleisteten Freiheitsspielraum. Beides ist nicht identisch, weil grundrechtliche Freiheiten durch gesetzliche Regelungen oder aufgrund gesetzlicher Regelungen beschränkt werden können; allerdings nur, soweit die sogenannte Schrankenregelung des jeweiligen Grundrechts es zulässt, und nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. So wird z.B. die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) u.a. eingeschränkt durch die gesetzliche Strafbarkeit von Beleidigungen (§ 185 StGB). Einzelne Grundrechte, für die der jeweilige Grundrechtsartikel keine ausdrückliche Schrankenregelung enthält, wie zum Beispiel die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) oder die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit(Art. 5 Abs. 3 GG) können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 122, 89 (107), mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen) zwar dennoch eingeschränkt werden, allerdings nur zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Belange wie z.B. kollidierender Grundrechte.

Ausgehend von der staatsrechtlichen Statuslehre lassen sich folgende Modi grob einteilen:[5][6]

  • Status negativus ist ein Abwehrrecht gegen den Staat und bildet das klassische Freiheitsrecht ab, es setzt seinem Handeln Grenzen, gleich welcher Form (Bsp.: Der Staat darf den Bürger nicht fragen, ob man ein Kreuz im Klassenzimmer aufhängen dürfe, denn egal ob dafür oder dagegen, geht ihn dieses Meinungsbild nichts an. Umgekehrt darf der Bürger frei seine Meinung dazu verbreiten, der Staat braucht vor der Meinung seiner Bürger nicht geschont zu werden)
  • Status positivus ist ein Leistungs-, Teilhabe- und Schutzrecht, das den Staat zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (Bsp.: Gewährung von Rechtsschutz durch ein effektiv funktionierendes Justizsystem; Gewährung von konsularischer Hilfe im Ausland)
  • Status activus ist ein Teilnahme- und Gestaltungsrecht innerhalb des staatlichen Gefüges (Bsp.: Teilnahme an Wahlen und indirekte Kreation von Staatsorganen)

Dieses System wird nach modernem Verfassungsverständnis zwar nicht abschließend verwendet, es gilt in seinen Grundzügen aber ungebrochen.[7]

Systematische Untergliederung der Grundrechte

Die Systematik der Grundrechte lässt sich untergliedern in

  • Grundrechtsarten,
  • Grundrechtsträger,
  • Anwendungsbereich der Grundrechte,
  • Funktionen der Grundrechte,
  • Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen,
  • Einschränkung von Grundrechten.[8]

Katalog der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte im Grundgesetz

Die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte bilden eine abschließende, nicht erweiterbare Aufzählung (→ Enumerationsprinzip).

Artikel Inhalt Volltext
Artikel 1 Schutz der Menschenwürde 1
Artikel 1 I  i. V. m. Artikel 20 I Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums;[9][10][11][12][13][14] alternativ: Grundrecht auf Sicherung eines Existenzminimums[15] oder Grundrecht auf Zusicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums[16] 1, 20
Artikel 2 Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Person, Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit 2
Artikel 2 I  i. V. m. Artikel 1 I Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf Privatsphäre[17][18],Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz), Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, Recht auf sexuelle Selbstbestimmung,[19][20] Selbstbelastungsverbot (Niemand darf gezwungen werden, sich selbst anzuklagen, sich selbst aktiv zu belasten)[21] 1, 2
Artikel 2 I  i. V. m. Artikel 20 III Allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren[Anm. 1] 2, 20
Artikel 2 I  i. V. m. Artikel 20 III Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz[22] bzw. Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes[23]; Grundrecht auf Selbstbelastungsfreiheit[24] 2, 20
Artikel 3 Gleichheitssatz, Gleichberechtigung 3
Artikel 3  i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 3 Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit[25] bzw. auf Rechtswahrnehmungsgleichheit.[26] 3, 20
Artikel 4 Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, Recht auf Kriegsdienstverweigerung 4
Artikel 5 Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit sowie die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft 5
Artikel 6 Schutz von Ehe und Familie 6
Artikel 7 Recht auf Schulwahl, auf Erteilung und Teilnahme am Religionsunterricht, zur Errichtung von Privatschulen 7
Artikel 8 Versammlungsfreiheit 8
Artikel 9 Vereinigungsfreiheit 9
Artikel 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis 10
Artikel 11 Freizügigkeit im Bundesgebiet 11
Artikel 12 Freiheit der Berufswahl, Verbot der Zwangsarbeit 12
Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung 13
Artikel 14 Eigentumsrechte 14
Artikel 15 Vergesellschaftung, Gemeineigentum 15
Artikel 16 Verbot von Ausbürgerung und Auslieferung 16
Artikel 16a Asylrecht 16a
Artikel 17 Petitionsrecht 17
Artikel 19 Abs. 4: Justizgewährleistung, Effektiver Rechtsschutz[Anm. 2][Anm. 3] 19
Artikel 20 Abs. 4: Widerstandsrecht 20
Artikel 33 Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern 33
Artikel 38 Wahlrecht[27][28] 38
Artikel 101 Abs. 1 Satz 1: Verbot von Ausnahmegerichten (sog. Justizgrundrecht)
Abs. 1 Satz 2: Recht auf einen gesetzlichen Richter (sog. Justizgrundrecht)
101
Artikel 103 Abs. 1: Anspruch auf rechtliches Gehör (sog. Justizgrundrecht)

Abs. 2 (lat. nulla poena sine lege): Gesetzlichkeitsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz, Rückwirkungsverbot (sog. Justizgrundrechte)
Abs. 3: Verbot der Doppelbestrafung (lat. ne bis in idem) (sog. Justizgrundrecht)
NN: Selbstbelastungsverbot (lat. nemo tenetur se ipsum accusare) – Niemand darf gezwungen werden, sich selbst anzuklagen, sich selbst aktiv zu belasten
(Derivat aus dem Achtungsgebot der Menschenwürde – sog. Justizgrundrecht)

103
Artikel 104 Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug; siehe auch Habeas-Corpus-Akte (sog. Justizgrundrecht) 104

Der Bonner Kommentar[29] betont im Zusammenhang mit Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 GG, „[d]iese für jedermann geltende besondere Parteifreiheit ist ein echtes Grundrecht.“[30]

Einschränkbarkeit

Grundrechte können eingeschränkt werden. So ist etwa die Freiheit der Person eines inhaftierten Verbrechers eingeschränkt, die Strafbarkeit der Beleidigung schränkt die Meinungsfreiheit ein usw. Grundrechte dürfen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (sog. Gesetzesvorbehalt). Erfolgt eine solche Einschränkung, muss das Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das oder die Grundrecht(e) unter Angabe des Artikels nennen (Zitiergebot). Manche Grundrechte, wie die Gewissens-, Kunstfreiheit oder das Versammlungsrecht in geschlossenen Räumen, sehen keinen solchen Gesetzesvorbehalt vor. Das zuletzt genannte Versammlungsrecht unterliegt u. a. einer grundrechtsimmanenten Schranke. Dies bedeutet, dass die Voraussetzung seiner Gewährung direkt im Grundrecht bezeichnet ist (Art. 8 Abs. 1 GG, friedlich und ohne Waffen). Des Weiteren unterliegen Grundrechte verfassungsimmanenten Schranken, können also im Falle kollidierenden Verfassungsrechts gegenseitig insoweit eingeschränkt werden, als dass alle miteinander kollidierenden Grundrechte grundsätzlich trotz Kollision ausgeübt werden können (praktische Konkordanz). Auch insoweit bedarf es aber eines Gesetzes, um die kollidierenden Rechtsgüter optimal abzugleichen (Vorbehalt des Gesetzes).

Nur die Menschenwürde ist nach herrschender Ansicht als Höchstwert der Verfassung gänzlich „unantastbar“ und damit das einzig schrankenlose Grundrecht des Grundgesetzes.

Formelle Voraussetzungen

Die Einschränkung von Grundrechten ist exklusives Parlamentsrecht. Durch den sogenannten Parlamentsvorbehalt wird diese Rechtsetzungsmacht auf den Deutschen Bundestag und die Länderparlamente konzentriert und kann nicht auf andere Organe wie Regierung, Behörden oder Justiz delegiert werden: Sie brauchen eine gesetzliche Eingriffsermächtigung. Gleichzeitig wird durch den Vorbehalt des Gesetzes gesichert, dass Grundrechtseinschränkungen nur auf der Ebene von Parlamentsgesetzen (des Bundes wie der Länder) kodifiziert werden und sich nicht in Regelungswerke wie Verordnungen oder Satzungen einschleichen.

Materielle Voraussetzungen

Materiell dürfen Grundrechtseinschränkungen gemäß Art. 19 Abs. 2 GG nicht den Wesensgehalt eines Grundrechts antasten. Diese Maxime gilt unabhängig von der juristischen Technik oder vom Standort der Einschränkungsnorm (durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes, Erweiterung von Schranken u. ä.). Selbst Verfassungsnormen dürfen in ihrer grundrechtseinschränkenden Wirkung nicht zu weit gehen oder zu weit interpretiert werden, es handelte sich dann ggf. um verfassungswidriges Verfassungsrecht.

Schranken (Rechtstechnik)

Wirksam eingeschränkt werden können Grundrechte durch:

  • einfachen Gesetzesvorbehalt in der Verfassung – wenn ein Artikel des Grundgesetzes die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann (nur) durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) eingeschränkt werden“
  • qualifizierten Gesetzesvorbehalt in der Verfassung – wenn ein Artikel des Grundgesetzes die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann (nur) durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) zum Zwecke … eingeschränkt werden“

Die Aufsplittung von qualifizierten und einfachen Gesetzesvorbehalt findet sich in mancher Literatur auch zusammengefasst als Vorbehaltsschranke.

  • verfassungsimmanente Schranken – Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter, die nicht als Einschränkungsmechanismen explizit vorgesehen sind, aber einen Eingriff in Grundrechte ermöglichen (Bsp.: Staatsziel Umweltschutz vs. Religionsfreiheit). Der Konflikt dieser widerstreitenden Prinzipien wird durch die Herstellung einer praktischen Konkordanz aufgelöst.

Insbesondere bei Eingriffen in die Kommunikationsgrundrechte (z. B. das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. GG) hat die Interpretation dieser Einschränkungsmechanismen jedoch im Lichte des Grundrechts selbst zu erfolgen, so dass sich der zulässige Eingriffsbereich und das Grundrecht sich gegenseitig bedingen und quantitativ definieren (sog. Wechselwirkungslehre).

  • grundrechtsimmanente (-unmittelbare) Schranken – Einzelne Grundrechte werden schon in der Verfassung selbst eingeschränkt bzw. unterliegt ihre Gewährung der Erfüllung bestimmter Bedingungen. Zum Beispiel haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis „friedlich und ohne Waffen“ zu versammeln. Von der Verfassung wird der Normbereich des Grundrechtes also unmittelbar eingeschränkt. Ein Teil der Literatur nimmt hingegen an, dass hier lediglich die sachliche Reichweite der Grundrechtsnorm beschrieben wird; ordnet ihn also unmittelbar dem Normbereich zu, als Beschreibung der sachlichen Gewährleistungsreichweite.

Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben.

Schranken-Schranken

In Art. 19 Abs. 1 u. 2 GG sind der Einschränkung von Grundrechten Schranken gesetzt.

Zu diesen vom Gesetzgeber zu beachtenden sogenannten Schranken-Schranken gehören stets:

Bei Beschränkung aufgrund eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts sind als spezielle Schranken-Schranke außerdem dessen Anforderungen zu erfüllen.

Grundrechtsbeschränkende Gesetze sind nach der Wechselwirkungslehre verfassungskonform restriktiv auszulegen.

Der Begriff der ‚Schranken-Schranken‘ wurde von Karl August Bettermann geprägt.[31]

Verletzung von Freiheitsgrundrechten

Ein Freiheitsgrundrecht ist verletzt, wenn ein nicht gerechtfertigter staatlicher Eingriff in seinen Schutzbereich erfolgt ist. Ob ein Akt der Staatsgewalt in diesem Sinne grundrechtsverletzend ist, ist dreistufig zu prüfen:

  • Definition des grundrechtlichen Schutzbereichs
  • Eingriff: Tangiert dieser Akt der Staatsgewalt den Schutzbereich direkt oder indirekt (→ Edukationseffekt)
  • Rechtfertigung durch Normen auf Verfassungsebene.

Gerechtfertigt ist ein Eingriff, wenn er durch formelles (Parlaments-)Gesetz des Bundes (Vorbehalt des Gesetzes) oder eines Landes oder auf gesetzlicher Grundlage geschieht (Gesetzesvorbehalt), das Grundrecht also verfassungsrechtlich wirksam eingeschränkt ist. Dieses einschränkende Gesetz muss aber selbst verfassungskonform sein:

  • In formeller Hinsicht bedeutet das, dass der Gesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besaß (Verbandskompetenz des Bundes oder der Länder) und das vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde.
  • In materieller Hinsicht muss das einschränkende Gesetz die Schranken-Schranken (Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie, Übermaßverbot) und die sonstigen Staatszielbestimmungen oder Verfassungsprinzipien (Demokratieprinzip, Gewaltenteilung etc.) beachten.
  • Selbst wenn eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, sofern er innerhalb dieses Rahmens unverhältnismäßig ist.

Verletzungen von Grundrechten können nicht nur durch typische Handlungsformen der Staatsgewalt wie Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geschehen, sondern durch schlicht jedes andere Handeln oder Unterlassen, direkt oder mittelbar. Für diese Fälle ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG der besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde vorgesehen, mit dem sich der Grundrechtsträger an das Bundesverfassungsgericht wenden kann.

Aufhebung von Grundrechten durch Verfassungsänderung

Von der Einschränkung eines Grundrechtes durch Gesetz ist die Frage zu unterscheiden, ob Grundrechte im Wege der Verfassungsänderung beseitigt werden können.

Da eine Verfassungsänderung grundsätzlich zulässig ist, könnte ein solches Vorhaben nur an der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG scheitern. Diese schützt aber unmittelbar nur die Artikel 1 und (nicht: bis) 20 vor Änderungen. Allerdings werden Grundrechte auch als Derivat der Menschenwürde (Art. 1 GG) definiert und genießen damit einen gewissen Ewigkeitsschutz, soweit ihr „Menschenwürdekern“ betroffen ist. Andere Grundrechte sind für eine demokratische Regierungsform unerlässlich und damit über das Demokratie­prinzip geschützt, jedoch in ihrer Ausgestaltung abänderbar. Schließlich bekennt sich Art. 1 Abs. 3 GG, der von der Ewigkeitsgarantie erfasst wird, zu Grundrechten „als unmittelbar geltendes Recht“, sodass es zumindest überhaupt Grundrechte geben muss. Damit sind der Aufhebung von Grundrechten durch Verfassungsänderung enge Grenzen gezogen.

Bezug zum Internationalen Recht

Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorrangiger Bestandteil des Bundesrechts und gehen den einfachen Gesetzen vor. Dazu zählen insbesondere Regeln des völkerrechtlichen ius cogens, des zwingenden Völkerrechts, von dem man davon ausgeht, dass es durch völkerrechtliche Verträge oder Gewohnheitsrecht nicht geändert werden darf.

Der Grundrechtsschutz in Deutschland wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergänzt. Infolge ihrer Einführung ins deutsche Recht durch Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG genießt die EMRK grundsätzlich nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und steht damit in der Normhierarchie unterhalb des Grundgesetzes. Sofern jedoch Menschenrechtsgewährleistungen der EMRK zugleich völkerrechtliches ius cogens oder auch Völkergewohnheitsrecht sind,[32] genießen sie bereits aufgrund von Art. 25 GG Vorrang vor Bundesgesetzen.

Entwicklung

Bereits die Frankfurter Nationalversammlung 1848 verabschiedete am 21. Dezember 1848 die Grundrechte des deutschen Volkes als Reichsgesetz. Dieser Grundrechtskatalog war allerdings nicht ganz deckungsgleich mit dem modernen Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Bereits aufgeführt wurden die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit sowie die Habeas-Corpus-Grundrechte. Der Grundrechtskatalog wurde im März 1849 in der Frankfurter Reichsverfassung wiederholt. Die größeren Staaten Deutschlands lehnten Reichsgesetz und Verfassung allerdings ab, und 1851 erklärte der Bundesreaktionsbeschluss die Grundrechte ausdrücklich für rechtswidrig.

Nachdem die Weimarer Reichsverfassung lediglich Programmsätze enthielt, sollte mit dem Grundgesetz ein Regelwerk geschaffen werden, das dem Staat gegenüber verbindlich festlegte, inwieweit er in bestimmte Rechte des Bürgers eingreifen darf. Grundsätzlich sind Eingriffe, die die Grundrechte nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, unzulässig. Gegen diese kann der Bürger sich wehren, z. B. mit Klagen vor den Verwaltungsgerichten oder vor den ordentlichen Gerichten. Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immer noch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.

Drittwirkung von Grundrechten

Grundrechte gelten zunächst, insbesondere in Form der klassischen Abwehrrechte, als Mittel der Machtbegrenzung gegenüber Hoheitsträgern, also dem Staat. Sie gelten damit ursprünglich nicht im Privatrecht, auch nicht im Verhältnis von natürlichen Personen einerseits und juristischen Personen andererseits. Demnach gäbe es keine Drittwirkung von Grundrechten, also keine Auswirkung auf das Verhältnis zwischen einem Rechtssubjekt (Mensch) und einem anderen Rechtssubjekt.

Eine Ausnahme davon befindet sich in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG, der die Koalitionsfreiheit im Arbeitsleben regelt und davon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen für nichtig erklärt. Weitere Ausnahmen befinden sich in Art. 20 Abs. 4 GG und in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 48 Abs. 2 GG. Dies sind die einzigen Formen der direkten Drittwirkung, also der unmittelbaren Wirkung der Grundrechte zwischen Privatpersonen.

Zusätzlich hat das Bundesverfassungsgericht im Lüth-Urteil eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht zugelassen. Praktische Bedeutung hat dies insbesondere bei unbestimmten Rechtsbegriffen, zum Beispiel innerhalb von Generalklauseln wie Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Die Grundrechte „strahlen über die Generalklauseln in das einfache Recht ein“. Weiterhin sind objektive Wertentscheidungen der Verfassung als Bestandteil der Grundrechte auch Beurteilungsmaßstäbe für privatrechtliche Rechtsbeziehungen und die Entscheidungen von Zivilgerichten. Sie beeinflussen die Entwicklung des modernen Zivilrechts, neuer Rechtsinstitute und die Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung. Eine ungenügende Beachtung dieser Maßstäbe macht Entscheidungen revisibel und eröffnet im Extremfall selbst im Zivilrecht die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde.

Beispiele für die Drittwirkung der Grundrechte im Zivilrecht sind:

Siehe auch

Literatur

  • R. Alexy: Theorie der Grundrechte, Suhrkamp, 3. Aufl. 1996, ISBN 3-518-28182-8.
  • Claus-Wilhelm Canaris: Grundrechte und Privatrecht, AcP 1984, S. 201–246.
  • Gertrude Lübbe-Wolff: Die Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte, Nomos, 1988, online bei Leibniz Publik
  • D. Merten/H.-J. Papier: Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, C.F. Müller, Bd. I, 2004; Bd. II, 2005.
  • Bodo Pieroth, Bernhard Schlink (Hrsg.): Grundrechte. Staatsrecht II. 28. Auflage, C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-9851-8.
  • Michael Sachs: Verfassungsrecht II. Grundrechte, 2. Aufl. 2003.
  • Klaus Stern/Michael Sachs: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/1, 1988, Bd. III/2 1994, Bd. IV/1 2005 (i. E.).
  • Rolf Schmidt: Grundrechte, 18. Aufl. 2015.
  • Torsten Hartleb: Grundrechtsschutz in der Petrischale. Grundrechtsträgerschaft und Vorwirkungen bei Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG, Duncker & Humblot, Berlin 2006.

Weblinks

Wiktionary: Grundrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Im Einzelnen sind dies Art. 8, 9 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1, 16, 20 Abs. 4 und 33 Abs. 1 f. sowie 38 Abs. 1 S. 1 GG; siehe hierzu Bodo Pieroth/Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 27. Aufl. 2011, Rn. 122.
  2. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09 –, Leitsatz 1.
  3. Bundesverfassungsgericht: Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum Verbreitungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (nachgeahmte Designermöbel). Pressemitteilung Nr. 56/2011. 9. September 2011, abgerufen am 9. September 2011.
  4. Vgl. dazu Bernhard Schlink, Abwägung, S. 131 ff.; F. Ossenbühl, Abwägung im Verfassungsrecht, in: W. Erbguth u. a. (Hrsg.), Abwägung im Recht, Symp. f. W. Hoppe, 1996, S. 33.
  5. Uwe Keßler: Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik. Grundrechte – Abwehr- und Teilhaberechte, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2003.
  6. Näher zur Status-Lehre Georg Jellineks s. Michael Sachs, Verfassungsrecht II – Grundrechte, 2. Auflage, Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2003, S. 43–45.
  7. Vgl. Görg Haverkate: Rechtsfragen des Leistungsstaats. Verhältnismäßigkeitsgebot und Freiheitsschutz im leistenden Staatshandeln. Mohr, Tübingen 1983, ISBN 3-16-644655-9, S. 94, Anm. 113.
  8. Alexandra Heinen: Die Grundrechte. Universität Saarland – Bereich: Rechtsterminologie – Öffentliches Recht, abgerufen am 27. August 2013.
  9. BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9. Februar 2010, Leitsätze. Abgerufen am 8. September 2013.
  10. Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 9. Februar 2010 (Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –): Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV- Gesetz“) nicht verfassungsgemäß. Pressestelle Bundesverfassungsgericht, 9. Februar 2013, abgerufen am 8. September 2013.
  11. Dipl.-Ing. Ulrich Engelke: Warum Hartz IV Verfassungswidrig ist In: Der Freitag, 1. Juni 2013. Abgerufen im 8. September 2013 
  12. BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Absatz-Nr. (1 - 140). In: Bundesverfassungsgericht. Bundesverfassungsgericht, 18. Juli 2012, abgerufen am 25. November 2013.
  13. Pressemitteilung Nr. 56/2012 vom 18. Juli 2012 - Urteil vom 18. Juli 2012 zu 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11: Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig. In: Bundesverfassungsgericht. Bundesverfassungsgericht, 18. Juli 2012, abgerufen am 25. November 2013.
  14. Professor Dr. Stefan Muckel, Universität zu Köln: Rechtsprechung Öffentliches Recht • Grundrechte – Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums – Art. 1 I iVm Art. 20 I GG, § 3 AsylbLG – BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 In: Juristische Arbeitsblätter (JA) 10/2012, S. 794-796. Abgerufen im 4. Dezember 2013 
  15. Wolfgang Neskovic und Isabel Erdem: Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV – Zugleich eine Kritik an das Bundesverfassungsgericht In: Die Sozialgerichtsbarkeit 03/2012, S. 134-140. Abgerufen am 8. September 2013 
  16. Isabel Erdem und Wolfgang Neskovic: Sanktionen bei Hartz IV: Unbedingt Verfassungswidrig! In: Standpunkte 06/2012. Abgerufen am 8. September 2013 
  17. Briefüberwachungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 26.4.1994, Az. 1 BvR 1968/88 Rn. 20 f. BVerfGE 90, 255. Internetprojekte Axel Tschentscher, abgerufen am 25. Januar 2014.
  18. Caroline von Monaco II Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 9.11.1999, Az. 1 BvR 653/96, Rn. 75 f. BVerfGE 101, 361. Internetprojekte Axel Tschentscher, abgerufen am 26. Januar 2014.
  19. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, Az. 2 BvR 392/07.
  20. Strafbarkeit des Geschwisterinzests verfassungsgemäß. In: Pressemitteilung Nr. 29/2008 vom 13. März 2008 zum Beschluss vom 26. Februar 2008 – 2 BvR 392/07 –. Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 21. September 2013.
  21. Sabine Stetter (2007): Die Fälle mittelbarer Selbstbelastung wegen einer Steuerstraftat durch Erfüllung steuerrechtlicher Erklärungspflichten – Zugleich ein problembezogener Vergleich des deutschen und amerikanischen Rechts. Berlin: Berliner Wissenschafts-Verlag, S. 7 ff
  22. Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz: Nachweis des rechtzeitigen Einwurfs in Gerichtsbriefkasten. In: Kölner Haus- und Grundbesitzerverein von 1888. Kölner Haus- und Grundbesitzerverein von 1888, 17. Februar 2014, abgerufen am 27. Juni 2014: „Das Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren.“
  23. BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11 - Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung einer Akte durch ein Gericht an das zuständige Gericht; Fristversäumung und Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtweiterleitung der Beschwerde an das zuständige Amtsgericht vor Eingang der Gerichtsakten durch das Beschwerdegericht. In: Bundesgerichtshof. anwalt24.de, 17. August 2011, abgerufen am 18. Juni 2014.
  24. BVerfG, 2 BvR 2048/13 vom 25.8.2014, Absatz-Nr. (1 - 20). In: Bundesverfassungsgericht. KBundesverfassungsgericht, 25. August 2014, abgerufen am 7. Oktober 2014: „Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2013 - 5 StR 253/13 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 - (503) 254 Js 306/11 KLs (9/12) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). [...] Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) sind notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung (vgl. BVerfGE 38, 105 <113 f.>; 55, 144 <150 f.>; 56, 37 <43>). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 38, 105 <113 f.>; 55, 144 <150 f.>; 56, 37 <43>; 110, 1 <31>). Er umfasst das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 56, 37 <49>; 109, 279 <324>). Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 56, 37 <43>). Dies setzt voraus, dass er über seine Aussagefreiheit in Kenntnis gesetzt wird (vgl. BVerfGE 133, 168 <201, Rn. 60>).“
  25. BVerfG, 1 BvR 474/05 vom 26.2.2007, Absatz-Nr. (1 - 20). In: Bundesverfassungsgericht. Bundesverfassungsgericht, 26. Februar 2007, abgerufen am 18. Juni 2014: „Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt [...]. [...] Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; stRspr). So verkennt ein Fachgericht die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit, wenn es § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Sieht es eine solche Rechtsfrage hingegen fehlerhaft als geklärt an, hängt es vornehmlich von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab, wann hierbei der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>).“
  26. Pressemitteilung Nr. 64/2009 vom 18. Juni 2009 zum Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08 –: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich. In: Pressestelle Bundesverfassungsgericht. Pressestelle Bundesverfassungsgericht, 18. Juni 2009, abgerufen am 31. Januar 2014: „Die Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG), wonach eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch im außergerichtlichen Rechtsschutz geboten ist. Vergleichsmaßstab ist das Handeln eines Bemittelten, der bei der Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die Kosten vernünftig abwägt. Ein vernünftiger Rechtsuchender darf sich unabhängig von Begründungspflichten aktiv am Verfahren beteiligen. Für die Frage, ob er einen Anwalt hinzuziehen würde, kommt es insbesondere darauf an, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist.“
  27. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2013, 2 BvR 1390/12, Randziffer 159
  28. Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen Stabilitätsmechanismus und Fiskalpakt erfolglos. In: Pressemitteilung Nr. 23/2014 vom 18. März 2014 zum Urteil vom 18. März 2014 in den Verfahren 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12 und 2 BvE 6/12. Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts, 18. März 2014, abgerufen am 18. März 2014: „Das durch Art. 38 Abs. 1 GG geschützte Wahlrecht gewährleistet als grundrechtsgleiches Recht die politische Selbstbestimmung der Bürger und garantiert die freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt. Sein Gewährleistungsgehalt umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung auch vor dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers schützt.“
  29. Dolzer/Vogel (Hrsg.), Kommentar zum Bonner Grundgesetz (Bonner Kommentar), Loseblattsammlung, S. 185, Art. 21 Rn. 216: „Art. 21 Abs. 1 Satz 2 gibt mit den Worten, die Gründung der Parteien sei frei, zunächst ein Grundrecht der Parteifreiheit für jeden Bürger“; S. 186, Rn. 217: „Art. 21 Abs. 1 Satz 2 schafft in Verbindung mit Art. 9 ferner ein Grundrecht der Parteien selbst.“
  30. A.A. Pieroth/Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, Rn. 505, wonach ausdrücklich „Art. 21 […] selbst kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht ist […]“.
  31. Laut Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band III/2. C.H. Beck, München 1994, S. 711 erstmals von Bettermann verwendet in einem Vortrag vor der Berliner Juristischen Gesellschaft im Jahr 1964; erstmals publiziert in Bettermann: Grenzen der Grundrechte. Berlin 1968.
  32. Vgl. Matthias Herdegen, in: Theodor Maunz/Günter Dürig (Hrsg.): Grundgesetz – Kommentar, 62. Ergänzungslieferung 2011, Art. 25, Rn. 15.

Anmerkungen

  1. Das Recht auf ein faires Verfahren ist als ein vor dem Bundesverfassungsgericht einklagbares Grundrecht verfassungsmäßig verankert. Es hat seine Grundlage in Artikel 2 Absatz 1 GG bzw. spezielleren Freiheitsgrundrechten in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Artikel 20 Absatz 3 GG. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ein justizförmiges Verfahren, zu dem auch gehört, dass es fair ist.
  2. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>; 93, 1 <13>). Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503 <503>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - , GesR 2009, S. 651). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>). Quelle: BVerfG, 1 BvR 331/10 vom 24.8.2010, Absatz-Nr. (1 - 20), hier Rn. 10-11.
  3. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die überlange Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Absatz 4 Satz 1 GG verletzt. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, ist eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Ursachen und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für sie sowie die Schwierigkeit der Sachmaterie zu berücksichtigen sind. […] Rechtfertigende Umstände für die erhebliche Verfahrensdauer, insbesondere den Beteiligten oder Dritten zuzurechnende Verfahrensverzögerungen, sind nicht erkennbar. Die hohe Verfahrensbelastung der Sozialgerichtsbarkeit erster Instanz stellt für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Der Staat kann sich nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/2010 vom 29. September 2010 „Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen überlange Verfahrensdauer beim Sozialgericht“ zum BVerfG Beschluss 1 BvR 331/10 vom 24. August 2010