„Herkunftsbezeichnung“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Aprofeta (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Aprofeta (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
'''Herkunftsbezeichnungen''' (auch: '''Herkunftsangaben''' oder „mit '''EU-Qualitätssiegel''' geschützt“)<ref>Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland [http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/10427_de.htm]</ref><ref>eiz Niedersachsen [http://www.eiz-niedersachsen.de/19.html?&tx_ttnews&#91;backPid&#93;=1&tx_ttnews&#91;tt_news&#93;=11982&cHash=c22f54aa60e5ea6fe5c55828766fda93]</ref> von Agrarerzeugnissen und [[Lebensmittel]]n sind Produktnamen, welche dem Verbraucher unmittelbar (z.B. [[Schwarzwälder Schinken]]) oder mittelbar (z.B. [[Feta]]) einen Hinweis auf die Erzeugungs- bzw. Verarbeitungsregion eines Agrarproduktes oder Lebensmittel gibt.
'''Herkunftsbezeichnungen''' (auch: '''Herkunftsangaben''' oder „mit '''EU-Qualitätssiegel''' geschützt“)<ref>Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland [http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/10427_de.htm]</ref><ref>eiz Niedersachsen [http://www.eiz-niedersachsen.de/19.html?&tx_ttnews&#91;backPid&#93;=1&tx_ttnews&#91;tt_news&#93;=11982&cHash=c22f54aa60e5ea6fe5c55828766fda93]</ref> sind Produktnamen, welche dem Verbraucher unmittelbar (z.B. [[Schwarzwälder Schinken]]) oder mittelbar (z.B. [[Feta]]) einen Hinweis auf die Erzeugungs- bzw. Verarbeitungsregion eines Agrarerzeugnisses oder [[Lebensmittel]]s geben. Mittelbar bedeutet in diesem Kontext, dass eine Bezeichnung die zunächst an sich keinen Ort oder Region benennt, gleichwohl vom Verbraucher hiermit gedanklich verbunden wird. Bei Feta denken viele automatisch z.B. an Griechenland und beim Käse Weißlacker an Bayern bzw. das Allgäu oder beim Halven Hahn an das Rheinland bzw. die Stadt Köln.<ref>Loschelder/Loschelder</ref>


== Verwendung in der Europäischen Union ==
== Verwendung in der Europäischen Union ==
Herkunftsbezeichnungen konnten in vielen (nord-)europäischen Ländern auf nationaler Ebene lange Zeit nicht als Marke eingetragen werden, da man für diese ein sogenanntes Freihaltebedürfnis vorsah. Durch den nicht vorhandenen markenrechtlichen Schutz wurden eine Reihe von Herkunftsbezeichnungen auch missbräuchlich bzw. für billige Imitate anderer Herkunft genutzt. Ein Beispiel hierfür ist die Produktion von Lübecker Marzipan, welches mit dieser Auslobung bis zu Beginn der 1980er Jahre überwiegend südlich von Hannover produziert wurde. Im Gegensatz zum Original aus Lübeck wies dies aber einen viel geringeren Mandelanteil auf (der Zuckeranteil war dafür umso höher), wodurch es billiger produziert werden konnte.
Herkunftsbezeichnungen sind häufig Gegenstand von Streitfällen und finden daher bei der Europäischen Union besondere Beachtung. So erließ der [[Rat der Europäischen Union]] erstmals 1992 Regeln „zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“.<ref name="2081/1992" />


Im Jahr 1992 wurde dieser skizzierten Problematik entgegnet indem man auf europäischer Ebene im Jahr 1992 erstmals Regeln „zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ erließ. Die zugrundeliege Verordnung wurde in den Jahren 2006 (Verordnung (EG) Nr. 510/2006<ref>VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel</ref>) sowie 2012 (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012<ref>VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel</ref>) dann nochmals modifziert und erweitert.
Mit der Schaffung eines ''Gemeinschaftszeichens'' hat die EU daraufhin eine unter internationalen Organisationen einzigartige Anstrengung unternommen, regional bedeutsame und traditionelle Produkte vor Nachahmung zu schützen. Die Gemeinschaftszeichen nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2082/1992<ref name="2082/1992" /> sind „Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln“ – also Bescheinigungen der Ursprungsbezeichnungen. Zuerst wurde in einem „grafischen Handbuch“ im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;1848/1993<ref name="1848/1993" /> das Aussehen des Gemeinschaftszeichens für „Garantiert traditionelle Spezialitäten“ festgelegt. Erst 2006 folgten die Zeichen für „geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „geschützte geografische Angabe“, deren Aussehen im Anhang V der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1898/2006<ref name="1898/2006" /> festgelegt wurde.
Agrarprodukte und Lebensmittel welche nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012<ref>VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel</ref> registriert worden sind, sind gemäß Artikel 13 dieser Regelung rechtlich geschützt vor jedem [[Missbrauch]] des Namens oder Nachahmung, selbst wenn der richtige Herkunftsort angegeben ist oder wenn die Benennung in übersetzter Form oder begleitet ist von Zusätzen wie „nach '''…'''er Art“ oder „Typ“.


Im Zuge der Änderungen der Verordnungsänderungen wurde mittels im Anhang V der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1898/2006<ref name="1898/2006" /> neue grafische Zeichen bzw. Logos für EU-weite geschützte Herkunftsbezeichnungen festgelegt, welche zunächst aber nur freiwillig verwendet werden konnten. Mit der Modifikation im Jahre 2012 sind diese Zeichen nun aber verpflichtend.
Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2081/1992<ref name="2081/1992" /> sind mit dem Gemeinschaftszeichen versehene „eingetragene Bezeichnungen“ rechtlich geschützt vor jedem [[Missbrauch]] des Namens oder Nachahmung, selbst wenn der richtige Herkunftsort angegeben ist oder wenn die Benennung in übersetzter Form oder begleitet ist von Zusätzen wie „nach '''…'''er Art“ oder „Typ“.


Nationalstaatliche Vorbilder dafür sind beispielsweise das [[Appellation d’Origine Contrôlée|AOC]]-Siegel in der Schweiz und Frankreich, die [[Denominazione d’Origine Protetta|DOP]]-, [[Denominazione di origine controllata|DOC]]- und [[Denominazione di Origine Controllata e Garantita|DOCG]]-Siegel in Italien oder das [[Districtus Austriae Controllatus|DAC]]-Siegel in Österreich. Der erste internationale Vorläufer war 1951 die [[Stresa#Konferenzen in Stresa|Konvention von Stresa]], die erste internationale Vereinbarung über Käsenamen, an der sich die sieben Länder [[Österreich]], [[Dänemark]], [[Frankreich]], [[Italien]], [[Norwegen]], [[Schweden]] und [[Schweiz]] beteiligten.
Nationalstaatliche Vorbilder dafür sind beispielsweise das [[Appellation d’Origine Contrôlée|AOC]]-Siegel in der Schweiz und Frankreich, die [[Denominazione d’Origine Protetta|DOP]]-, [[Denominazione di origine controllata|DOC]]- und [[Denominazione di Origine Controllata e Garantita|DOCG]]-Siegel in Italien oder das [[Districtus Austriae Controllatus|DAC]]-Siegel in Österreich. Der erste internationale Vorläufer war 1951 die [[Stresa#Konferenzen in Stresa|Konvention von Stresa]], die erste internationale Vereinbarung über Käsenamen, an der sich die sieben Länder [[Österreich]], [[Dänemark]], [[Frankreich]], [[Italien]], [[Norwegen]], [[Schweden]] und [[Schweiz]] beteiligten.


Unterschieden werden bei Vergabe des EU-Gemeinschaftszeichens drei Stufen, bei denen die Strenge schrittweise abnimmt.
Unterschieden werden bei Vergabe des geschützten EU-Herkunftsbezeichnungen zwei Stufen.


=== {{Anker|Protected Designation of Origin}}Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U., engl. PDO) ===
=== {{Anker|Protected Designation of Origin}}Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U., engl. PDO) ===
Zeile 16: Zeile 17:
[[Datei:Oscypki.jpg|mini|„[[Oscypek|Oscypki]]“ g.U. (geräucherte Schafskäse) aus der [[Tatra (Gebirge)|polnischen Tatra]]]]
[[Datei:Oscypki.jpg|mini|„[[Oscypek|Oscypki]]“ g.U. (geräucherte Schafskäse) aus der [[Tatra (Gebirge)|polnischen Tatra]]]]


Die ''geschützte Ursprungsbezeichnung''<ref name="510/2006" /> besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Hierzu zählt beispielsweise der [[Parmaschinken]], der nach neueren Urteilen sogar in der Region [[Parma]] geschnitten werden muss. Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung sind beispielsweise [[Feta]]- und [[Manouri]]-Käse aus [[Griechenland]], alle italienischen DOP-Käse und andere DOP-Produkte, [[Appellation d’Origine Contrôlée|AOC]]-Produkte wie Käse, Weine und [[Champagner]] aus Frankreich, allgemein verschiedene [[Wein]]e, [[Olivenbaum|Oliven]], [[Schinken]], [[Wurst|Würste]] und sogar einige regionale [[Brot]]-Sorten.
Die ''geschützte Ursprungsbezeichnung''besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Hierzu zählt beispielsweise der [[Parmaschinken]], der nach neueren Urteilen sogar in der Region [[Parma]] geschnitten werden muss. Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung sind beispielsweise [[Feta]]- und [[Manouri]]-Käse aus [[Griechenland]], alle italienischen DOP-Käse und andere DOP-Produkte, [[Appellation d’Origine Contrôlée|AOC]]-Produkte wie Käse, [[Olivenbaum|Oliven]], [[Schinken]], [[Wurst|Würste]] und sogar einige regionale [[Brot]]-Sorten.


Andere Sprachen:
Andere Sprachen:
Zeile 27: Zeile 28:
* portugiesisch ''Denominação de Origem Protegida (DOP)''
* portugiesisch ''Denominação de Origem Protegida (DOP)''
<div clear="all" style="clear:both;"></div>
<div clear="all" style="clear:both;"></div>

Grundlage für die Verwendung des Gemeinschaftszeichens war die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1898/2006.<ref name="1898/2006" /> Das dort festgelegte blau-gelbe g.U.-Zeichen hatte bis auf die Beschriftung dasselbe Aussehen wie das g.g.A.-Zeichen. Um „den Verbrauchern die Unterscheidung zwischen geschützter geografischer Angabe und geschützter Ursprungsbezeichnung zu erleichtern“, wurde deshalb mit der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;628/2008<ref name="628/2008" /> ein neues g.U.-Zeichen eingeführt, das nun eine rot-gelbe Farbgebung hat. Das alte Zeichen konnte noch bis zum 1. Mai 2010 verwendet werden.


{{Anker|ggA}}
{{Anker|ggA}}
Zeile 34: Zeile 33:
[[Datei:EU-Gemeinschaftszeichen ggA.svg|mini|hochkant|links|Das EU-Gemeinschaftszeichen für Produkte mit ''geschützter geografischer Angabe'' (g.g.A.).<ref name="628/2008" />]]
[[Datei:EU-Gemeinschaftszeichen ggA.svg|mini|hochkant|links|Das EU-Gemeinschaftszeichen für Produkte mit ''geschützter geografischer Angabe'' (g.g.A.).<ref name="628/2008" />]]
[[Datei:Südtiroler Apfel geschützte geografische Angabe 2.jpg|mini|[[Südtiroler Apfel g.g.A.|Südtiroler Apfel g. g. A.]]]]
[[Datei:Südtiroler Apfel geschützte geografische Angabe 2.jpg|mini|[[Südtiroler Apfel g.g.A.|Südtiroler Apfel g. g. A.]]]]
Für ''geschützte geografische Angaben (g.g.A.)''<ref name="510/2006" /> ist es ausreichend, wenn eine der Herstellungsstufen (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) in einem bestimmten Herkunftsgebiet stattfand. Maßgeblich geregelt ist die Vergabe des Gemeinschaftszeichens ebenfalls durch die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;628/2008.<ref name="628/2008" />
Für ''geschützte geografische Angaben (g.g.A.)''<ref>VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel</ref>ist es ausreichend, wenn eine der Herstellungsstufen (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) in einem bestimmten Herkunftsgebiet stattfand.


Andere Sprachen:
Andere Sprachen:
Zeile 47: Zeile 46:
* ungarisch '' oltalom alatt állo földrajzi jelzés (OFJ) ''
* ungarisch '' oltalom alatt állo földrajzi jelzés (OFJ) ''
* tschechisch ''chráněné zeměpisné označeni (CZO) ''
* tschechisch ''chráněné zeměpisné označeni (CZO) ''
<div clear="all" style="clear:both;"></div>

=== Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S., engl. TSG) ===
[[Datei:EU-Gemeinschaftszeichen gtS.svg|mini|hochkant|links|Das EU-Gemeinschaftszeichen für Produkte, die als ''garantiert traditionelle Spezialität'' (g.t.S.) ausgezeichnet werden.<ref name="1848/1993" />]]

Die ''garantiert traditionelle Spezialität''<ref name="509/2006" /> bezeichnet keine geographische Herkunft, sondern nur eine traditionelle Zusammensetzung oder ein traditionelles Herstellungsverfahren des Produkts. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise der [[Mozzarella]], der [[Serrano-Schinken]], das Feingebäck [[Tortas de Aceite]] oder die Biersorte [[Lambic]]. Bisher gibt es keine deutschen Produkte, die in dieser Kategorie Schutz genießen (Stand: April 2010). Die Verwendung des Gemeinschaftszeichens wird geregelt nach der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;1848/1993.<ref name="1848/1993" />

Andere Sprachen:
* englisch ''traditional speciality guaranteed (TSG)''
* französisch ''spécialité traditionnelle garantie (STG)''
* griechisch ''εγγυημένο παραδοσιακό ιδιότυπο προϊόν (ΕΠΙΠ)''<ref>http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006R0509:EN:HTML</ref> [früher: ειδικό παραδοσιακό προϊόν εγγυημένο (ΕΠΠΕ)]<ref>http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?mode=dbl&lng1=en,el&lang=&lng2=bg,cs,da,de,el,en,es,et,fi,fr,hu,it,lt,lv,mt,nl,pl,pt,ro,sk,sl,sv,&val=261831:cs&page=&hwords=null</ref>
* italienisch ''specialità tradizionale garantita (STG)''
* niederländisch ''gegarandeerde traditionele specialiteit (GTS)''
* polnisch ''gwarantowana tradycyjna specjalność (GTS)''
* spanisch ''especialidad tradicional garantizada (ETG)''
* tschechisch '' zaručená tradiční specialita (ZTS)''
* ungarisch '' hagyományos különleges termék (HKT) ''
* slowakisch '' zaručená tradičná špecialita (ZTS) ''
<div clear="all" style="clear:both;"></div>
<div clear="all" style="clear:both;"></div>



Version vom 29. März 2014, 00:25 Uhr

Herkunftsbezeichnungen (auch: Herkunftsangaben oder „mit EU-Qualitätssiegel geschützt“)[1][2] sind Produktnamen, welche dem Verbraucher unmittelbar (z.B. Schwarzwälder Schinken) oder mittelbar (z.B. Feta) einen Hinweis auf die Erzeugungs- bzw. Verarbeitungsregion eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels geben. Mittelbar bedeutet in diesem Kontext, dass eine Bezeichnung die zunächst an sich keinen Ort oder Region benennt, gleichwohl vom Verbraucher hiermit gedanklich verbunden wird. Bei Feta denken viele automatisch z.B. an Griechenland und beim Käse Weißlacker an Bayern bzw. das Allgäu oder beim Halven Hahn an das Rheinland bzw. die Stadt Köln.[3]

Verwendung in der Europäischen Union

Herkunftsbezeichnungen konnten in vielen (nord-)europäischen Ländern auf nationaler Ebene lange Zeit nicht als Marke eingetragen werden, da man für diese ein sogenanntes Freihaltebedürfnis vorsah. Durch den nicht vorhandenen markenrechtlichen Schutz wurden eine Reihe von Herkunftsbezeichnungen auch missbräuchlich bzw. für billige Imitate anderer Herkunft genutzt. Ein Beispiel hierfür ist die Produktion von Lübecker Marzipan, welches mit dieser Auslobung bis zu Beginn der 1980er Jahre überwiegend südlich von Hannover produziert wurde. Im Gegensatz zum Original aus Lübeck wies dies aber einen viel geringeren Mandelanteil auf (der Zuckeranteil war dafür umso höher), wodurch es billiger produziert werden konnte.

Im Jahr 1992 wurde dieser skizzierten Problematik entgegnet indem man auf europäischer Ebene im Jahr 1992 erstmals Regeln „zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ erließ. Die zugrundeliege Verordnung wurde in den Jahren 2006 (Verordnung (EG) Nr. 510/2006[4]) sowie 2012 (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012[5]) dann nochmals modifziert und erweitert. Agrarprodukte und Lebensmittel welche nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012[6] registriert worden sind, sind gemäß Artikel 13 dieser Regelung rechtlich geschützt vor jedem Missbrauch des Namens oder Nachahmung, selbst wenn der richtige Herkunftsort angegeben ist oder wenn die Benennung in übersetzter Form oder begleitet ist von Zusätzen wie „nach er Art“ oder „Typ“.

Im Zuge der Änderungen der Verordnungsänderungen wurde mittels im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006[7] neue grafische Zeichen bzw. Logos für EU-weite geschützte Herkunftsbezeichnungen festgelegt, welche zunächst aber nur freiwillig verwendet werden konnten. Mit der Modifikation im Jahre 2012 sind diese Zeichen nun aber verpflichtend.

Nationalstaatliche Vorbilder dafür sind beispielsweise das AOC-Siegel in der Schweiz und Frankreich, die DOP-, DOC- und DOCG-Siegel in Italien oder das DAC-Siegel in Österreich. Der erste internationale Vorläufer war 1951 die Konvention von Stresa, die erste internationale Vereinbarung über Käsenamen, an der sich die sieben Länder Österreich, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden und Schweiz beteiligten.

Unterschieden werden bei Vergabe des geschützten EU-Herkunftsbezeichnungen zwei Stufen.

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U., engl. PDO)

Das EU-Gemeinschaftszeichen für Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.).[8]
Oscypki“ g.U. (geräucherte Schafskäse) aus der polnischen Tatra

Die geschützte Ursprungsbezeichnungbesagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Hierzu zählt beispielsweise der Parmaschinken, der nach neueren Urteilen sogar in der Region Parma geschnitten werden muss. Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung sind beispielsweise Feta- und Manouri-Käse aus Griechenland, alle italienischen DOP-Käse und andere DOP-Produkte, AOC-Produkte wie Käse, Oliven, Schinken, Würste und sogar einige regionale Brot-Sorten.

Andere Sprachen:

  • englisch protected designation of origin (PDO)
  • französisch appellation d’origine protégée (AOP)
  • griechisch προστατευόμενη ονομασία προέλευσης (ΠΟΠ)
  • italienisch denominazione di origine protetta (DOP)
  • polnisch chroniona nazwa pochodzenia (CNP)
  • spanisch denominación de origen protegida (DOP)
  • portugiesisch Denominação de Origem Protegida (DOP)

Geschützte geografische Angabe (g.g.A., engl. PGI)

Das EU-Gemeinschaftszeichen für Produkte mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.).[8]
Südtiroler Apfel g. g. A.

Für geschützte geografische Angaben (g.g.A.)[9]ist es ausreichend, wenn eine der Herstellungsstufen (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) in einem bestimmten Herkunftsgebiet stattfand.

Andere Sprachen:

  • englisch protected geographical indication (PGI)
  • französisch indication géographique protégée (IGP)
  • griechisch προστατευόμενη γεωγραφική ένδειξη (ΠΓΕ)
  • italienisch indicazione geografica protetta (IGP)
  • polnisch chronione oznaczenie geograficzne (COG)
  • portugiesisch denominação de origem controlada (DOC)
  • spanisch indicación geográfica protegida (IGP)
  • slowakisch chránené zemepisné označenie (CZO)
  • ungarisch oltalom alatt állo földrajzi jelzés (OFJ)
  • tschechisch chráněné zeměpisné označeni (CZO)

Europäisches Register

Die geschützten Bezeichnungen werden in das europäische „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben“, kurz „EU-Qualitätsregister“, eingetragen, welches durch die Europäische Kommission geführt wird.[10] Die Europäische Kommission führt in ihrem Bereich „Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung“ die „DOOR“-Liste der beantragten, veröffentlichten und registrierten geschützten Bezeichnungen.[11]

Deutsche geschützte Produkte

Regelungsübersicht

Geografische Herkunftsangaben werden in Deutschland durch das Markengesetz geschützt. Im 6. Teil des Markengesetzes wird der Schutz der geographischen Herkunftsangaben geregelt, welcher in drei Abschnitte unterteilt ist. Abschnitt 1 enthält die allgemeinen Schutzvorschriften (§§ 126–129). Abschnitt 2 enthält Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992[12] (§§ 130–136). Der 3. Abschnitt enthält Regelungen über die Kompetenz, Rechtsverordnungen zu erlassen, die dem Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben dienen, sowie Verfahrensregelungen bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) 2081/92 und Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung (§§ 137–139). Weitere Vorschriften, die den Schutz von geographischen Herkunftsangaben betreffen, wie Straf- und Bußgeldvorschriften, sind im 8. Teil des MarkenG (§§ 143–151) zu finden.[13]

Anmerkung
Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006[14] ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992,[12] die bisher diesen Bereich geregelt hat. Die nach der Verordnung Nr. 2081/1992 eingetragenen Bezeichnungen werden in das neue System übergeleitet und gelten als nach der Verordnung Nr. 510/2006[14] geschützt.

Deutsche g.U.-Produkte

Stand: Februar 2014[15]

Fleisch, frisch

Käse

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Andere Erzeugnisse

Deutsche g.g.A.-Produkte

Stand: Januar 2014

Fleisch, frisch

Fleischerzeugnisse

Käse

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

  • Bayerischer Honig/ Honig aus Bayern

Fette

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Andere Erzeugnisse

Bier

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

Senfpaste

  • Düsseldorfer Mostert/Düsseldorfer Senf Mostert/Düsseldorfer Urtyp Mostert/Aechter Düsseldorfer Mostert

Teigwaren

Österreichische g.g.A.- und g.U.-Produkte

Stand Februar 2013[16]

Käse

Fleischerzeugnisse

Obst und Gemüse

Öle und andere Fette

Getränke

Polnische g.g.A.- und g.U.-Produkte

Slowakische g.g.A.- und g.U.-Produkte

  • Vinohradnícka oblasť Tokaj, (Wein aus der Region Tokaj) – siehe Tokajer. Diese Herkunftsbezeichnung wurde von Ungarn, das ebenfalls auf diese Bezeichnung Anspruch erhebt, beinsprucht. Das wurde vom Gericht jedoch abgewiesen.[17]
  • Slovenská bryndza (Brimsen)

Tschechische g.g.A.- und g.U.-Produkte

  • Budějovické pivo (Budweiser Bier)[18]
  • Budějovický měšťanský var (Budweiser Bürgerbräu)[18]
  • Českobudějovické pivo (Böhmisch Budweiser Bier)[18]
  • Hořické trubičky (Höritzer Röllchen)[18]
  • Špekáček, eine in Tschechien verbreitete Speckwurst[19]
  • Karlovarské oplatky und Karlovarské trojhránky, deutsche Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“, bis 2016 darf der Begriff „Karlsbader Oblaten“ aber für Waffeln verwendet werden, die der Spezifikation für „Karlovarské oplatky“ nicht entsprechen.[20]
  • Karlovarský suchar (Karlsbader Zwieback)[18]
  • Lomnické suchary (Lomnitzer Zwieback)[18]
  • Nošovické kysané zelí (Noschowitzer Sauerkraut)[18]
  • Pardubický perník (Pardubitzer Lebkuchen)[18]
  • Pohořelický kapr (Pohrlitzer Karpfen)[18]
  • Štramberské uši (Stramberger Ohren)[18]
  • Žatecký chmel (Saazer Hopfen)[18]

Ungarische g.g.A.- ,g.U.- und g.t.S. Produkte

Stand Januar 2009

Fleischerzeugnisse

Geschützte Herkunftsbezeichnungen in der Schweiz

In der Schweiz gibt es zwei geschützte Herkunftsbezeichnungen: Appellation d’Origine Protégée AOP (geschützte Ursprungsbezeichnung) und Indication géographique protégée IGP (geschützte geografische Angabe). Beide sind offizielle, staatlich geschützte Bezeichnungen, die von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle kontrolliert werden. Für jedes Produkt gibt es ein exaktes Pflichtenheft, mit dem Qualität und regionstypische Eigenschaften sicherstellt sind. Am 7. Mai 2013 wurde die Bezeichnung Appellation d’Origine Contrôlée (AOC) durch Appellation d’Origine Protégée (AOP) ersetzt.

Die beiden Herkunftsbezeichnungen werden in der Schweiz von der Schweizerischen Vereinigung der AOP-IGP vertreten. Die Organisation verfolgt folgende Ziele:

  • den Schweizer Konsumenten die Grundlagen von AOP und IGP zu erklären
  • den Produzenten je ein Logo AOP- und IGP-Logo anzubieten
  • alle von den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben profitierenden Branchenorganisationen in einem Forum zu vereinigen
  • die Wahrnehmung der Interessenvertretung der Branchen innerhalb der AOP-IGP-Politik

Appellation d’Origine Protégée (AOP)

Appellation d’Origine Protégée darf nur für Qualitätsprodukte verwendet werden, die im Ursprungsgebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt worden sind. AOP-Produkte der Schweiz sind:

Indication géographique protégée (IGP)

Die geschützte geografische Angabe (IGP, Indication géographique protégée) dient zur Auszeichnung von traditionellen und typischen Spezialitäten einer klar definierten Region. Ein Produkt muss im Herkunftsgebiet entweder erzeugt, verarbeitet oder veredelt werden. Beispielsweise darf das Fleisch für eine IGP-Wurst auch von Tieren stammen, die ausserhalb der Region aufgezogen wurden. IGP-Produkte der Schweiz sind:

Kandidaten für AOP oder IGP

Folgende landwirtschaftlichen Erzeugnisse haben einen Antrag zur Registrierung als AOP oder IGP gestellt.

AOP-Kandidaten

  • Boutefas (Schweinefleischwurst aus der Waadt)
  • Bündner Bergkäse
  • Glarner Alpkäse
  • Huile de noix vaudoise
  • Zuger Kirsch / Rigi Kirsch
  • Jambon de la Borne (in Räucherkammer getrockneter Beinschinken aus dem Kanton Freiburg oder dem Broyegebiet)
  • Bois du Jura (Holz aus dem Jura-Bogen)

IGP-Kandidaten

Die offiziellen Qualitätszeichen AOP oder IGP sind landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit einer engen und traditionellen Verbindung zu ihrem Ursprungsgebiet vorbehalten.

Herkunftsbezeichnungen Non-Food

Herkunftsbezeichnungen haben sich auch im Non-Food Bereich als Recht etabliert und werden von Gerichten in der gesamten EU anerkannt. So werden für Parfum, Duftwasser folgende Bezeichnungen als eingetragene Marken geführt.

  • Echt Kölnisch Wasser (Original Eau de Cologne) aus Köln[22]
  • Original Eau de Cologne unter Nr. 39978180.3 eingetragene Marke beim DPMA
  • Echt Kölnisch Wasser unter Nr. 39978178.1 eingetragene Marke beim DPMA

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland [1]
  2. eiz Niedersachsen [2]
  3. Loschelder/Loschelder
  4. VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  5. VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  6. VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  7. Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
  8. a b Verordnung (EG) Nr. 628/2008 der Kommission vom 2. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
  9. VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  10. Fachjournal Der Lebensmittelkontrolleur, 1/2011, S. 6
  11. Europäische Kommission > Landwirtschaft und ländliche Entwicklung > Landwirtschaft und Ernährung > DOOR > Browse
  12. a b Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
  13. Christian Brethauer: Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben. bei justlaw.de
  14. a b Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
  15. Natürliche Mineralwässer und Quellwässer werden nicht mehr geführt
  16. Geschützte österreichische Bezeichnungen im Portal des Lebensministeriums vom 7. Februar 2012 abgerufen am 15. Februar 2013
  17. der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 143/12 vom 8. November 2012 abgerufen am 15. Februar 2013
  18. a b c d e f g h i j k EU-geschützte Produktbezeichnungen aus Tschechien vom 13. November 2007 abgerufen am 15. Februar 2013
  19. Tschechischer Speckwürstchen-Protektionismus auf Radio Praha vom 5. Mai 2011 abgerufen am 7. Mai 2011
  20. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:197:0003:0004:DE:PDF
  21. «Café de Colombia» gilt nun als geschützte Bezeichnung NZZ, 28. Mai 2013
  22. Begriffsbestimmungen für Kölnisch Wasser (PDF), herausgegeben vom Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel (IKW) „Schutz von Original oder Echt Kölnisch Wasser bzw. Original Eau de Cologne“

Referenzfehler: Das in <references> definierte <ref>-Tag mit dem Namen „2082/1992“ wird im vorausgehenden Text nicht verwendet.
Referenzfehler: Das in <references> definierte <ref>-Tag mit dem Namen „1848/1993“ wird im vorausgehenden Text nicht verwendet.
Referenzfehler: Das in <references> definierte <ref>-Tag mit dem Namen „509/2006“ wird im vorausgehenden Text nicht verwendet.