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Bildrechte

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Die Bildrechte sind die Urheberrechte des Urhebers für seine Fotografien. Diese Rechte werden in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz festgelegt. Zu den Verwertungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gehören Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte, Anpassungsrechte und Veröffentlichungsrechte, zu den Persönlichkeitsrechten zählen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z. B. Nennung des Namens) und das Verbot der Entstellung.

Das Recht am eigenen Bild wird im Kunsturheberrechtsgesetz behandelt (siehe auch: Fotorecht).

Ferner bezeichnen Museen und andere Eigentümer von Kunstgegenständen ihre Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums auch dann als Bildrechte, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist. Sie berufen sich dabei auf ihr Hausrecht und ihre Eigentumsrechte.

Schutzfristen

Lichtbilder

Die Urheberrechte an (einfachen) Lichtbildern erlöschen in Deutschland nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes (oder nach der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe etwa im Fernsehen oder Internet, falls dieses Datum früher liegt). Bei einer Nicht-Veröffentlichung innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung erlischt die Schutzfrist.

In seltenen Fällen kann sich damit eine hundertjährige Schutzfrist ergeben. Beispiel: Ein Lichtbild aus dem Jahr 2000 wird knapp vor der Fünfzigjahresfrist im Jahre 2050 erstmals veröffentlicht und genießt dann einen Schutz bis Ende 2100.

Lichtbildwerke

Als Lichtbilder galten ursprünglich auch Urlaubsfotos und Pressefotos, weil sie, spontan oder unter Zeitdruck angefertigt, nicht als Schöpfung angesehen wurden, doch fasst die Rechtsprechung diese Fotos zunehmend als Lichtbildwerke auf.

Lichtbildwerke unterscheiden sich von (einfachen) Lichtbildern durch persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG). Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (lat. post mortem auctoris).

Geschichte des Schutzes für Fotografien

Deutschland

Die Geschichte der Fotografie beginnt 1826 mit dem ersten Foto von Niépce und den Verbesserungen durch Daguerre im Jahre 1835. Im Laufe der Jahre wurden Fotografien in Gesetzen ausdrücklich genannt und die diesbezüglichen Bestimmungen über Schutz und Schutzfristen wiederholt verlängert.

1865

Das Königreich Bayern gewährte der Fotografie Rechte im Gesetz zum Schutze der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst von 1865, basierend auf dem in anderen Ländern nicht umgesetzten Frankfurter Entwurf eines deutschen Urheberrechtsgesetzes.

1876

Im deutschen Gesetz betreffend den Urheberrechtsschutz an Werken der Photographie vom 10. Januar 1876 gab es eine Schutzfrist von nur 5 Jahren für Fotos. (Zu Bildrechten aus dieser Zeit siehe § 137 f UrhG weiter unten).

1907

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 sah eine Schutzfrist von 10 Jahren ab ihrem Erscheinen, beziehungsweise ab ihrer Herstellung vor. Ferner galten 25 Jahre Schutzfrist nach dem Tode des Urhebers, wenn das Werk bis zu dessen Tode noch nicht erschienen war. (Zu Bildrechten aus dieser Zeit siehe § 137 f UrhG weiter unten).

1940

Die Frist für das Urheberrecht nach dem Erscheinen wurde durch Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758) auf 25 Jahre verlängert. (Zu Bildrechten aus dieser Zeit siehe § 137 f UrhG weiter unten).

1965

Im Urheberrechtsgesetz von 9. September 1965 (in Kraft ab 1. Januar 1966) wurde zwischen Lichtbildern (§ 72) und Lichtbildwerken (§ 68), bei denen eine eigene geistige Schöpfung vorliegt, unterschieden. Die Schutzfrist betrug jeweils 25 Jahre. Das KUG war abgelöst.(Zu Bildrechten aus dieser Zeit siehe § 137 f UrhG weiter unten).

1985

Mit der Gesetzesänderung vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137) waren einfache Lichtbilder 25 Jahre geschützt, Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte aber 50 Jahre. Lichtbildwerke waren jetzt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt. Nach § 137 a Abs. 1 UrhG konnte sich die Schutzfrist entsprechend verlängern, wenn sie bis zum Inkrafttreten noch nicht abgelaufen war.

1995 - Anpassungen an EU-Recht

Die Unterscheidung von einfachen und zeitgeschichtlichen Lichtbildern wurde in der Änderung des Urhebergesetzes vom 23. Juni 1995 zum 1. Juli 1995 aufgehoben, die Schutzfrist für Lichtbilder beträgt seitdem 50 Jahre nach Entstehung (wenn das Lichtbild innerhalb dieser Zeit nicht veröffentlicht wurde) oder 50 Jahre nach Veröffentlichung innerhalb dieser Frist nach § 72 Abs. 3 UrhG.

Nach Artikel 6 der Schutzdauerrichtlinie 93/98/EWG vom 1. Juli 1995 wurden im EU-Recht viele Lichtbilder zu Lichtbildwerken, wenn sie eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen. Lichtbildwerke waren bereits seit 1985 bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt.

Die Schutzdauerrichtlinie der EU lässt es genügen, dass ein Schutz noch besteht, wenn in einem der Mitgliedstaaten der Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen war.

Die daraus abgeleitete Übergangsvorschrift im Urhebergesetz lautet (§ 137 f UrhG): "Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht."

Vor diesem Hintergrund verweisen Juristen darauf, dass in Spanien für Werke der Fotografie von 1879 (Art. 6 Abs. l LPI vom 10. Januar 1879 und Königliche Verordnung vom 3. September 1880) bis 1987 eine Schutzfrist von 80 Jahren p.m.a. galten.

Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg lebten die Rechte an einem als Lichtbildwerk eingestuften Foto aus dem Jahre 1941, das ein auftauchendes Unterseeboot zeigt, wieder auf, da das in Italien 1943 erstmalig erschienene Foto zum Stichtag 1. Juli 1995 mindestens in Spanien noch geschützt war (OLG Hamburg, 3. März 2004, Az. 5 U 159/03).

Dies hat in der Regel zur Folge, dass das Foto eines europäischen Urhebers nur dann sicher nicht mehr geschützt ist, wenn der Urheber seit mindestens 70 Jahren tot ist. Eine Gemeinfreiheit, die bereits bestanden hat, ist dadurch gegebenenfalls nicht mehr gültig.

DDR

In der DDR löste das Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 die Bestimmungen in den alten Reichsgesetzen über Rechte und Pflichten des Urhebers ab.

Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrags (Abschnitt II 2 im Sachgebiet E) sahen für vor dem 3. Oktober 1990 geschaffene Werke und erbrachte Leistungen vor: "Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren."

In der DDR und in der Bundesrepublik aufgenommene Fotografien werden somit nahezu gleichgestellt behandelt.

Schutz für Reproduktionen

Bei Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Vorlagen ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen (außer im Fall, dass eine gesetzliche Schranke greift).

Bei der Reproduktion gemeinfreier Vorlagen wird danach unterschieden, ob es sich um eine zwei- oder um eine dreidimensionales Objekt handelt.

Zweidimensionale Vorlagen

Allgemein anerkannt ist es, dass die mechanische Kopie (z.B. Xerographie), die Digitalisierung (z. B. Scan mit dem Flachbettscanner), sowie die Reproduktion (z.B. mit der Reproduktionskamera) von gemeinfreien typographischen Vorlagen (Bücher, Urkunden usw.) und Fotografien von gemeinfreien Originalfotografien ("Bild vom Bild") kein eigenes Leistungsschutzrecht des Fotografen (§ 72 UrhG) entstehen lassen.

Der Bundesgerichtshof erachtete 1989 originalgetreue Wiedergaben in der Entscheidung Bibelreproduktion (BGH 1. Zivilsenat, 8. November 1989, Az. I ZR 14/88) nicht als schutzfähig. Hierbei ging es um Fotos von gemeinfreien, illustrierenden Kupferstichen Matthäus Merians.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied 1996, dass von einem Museum herausgegebenen Postkarten von Werken von Joseph Beuys nicht als Vorlage zur Digitalisierung verwendet werden dürfen. Für das Ablichten einer zweidimensionalen Vorlage für die Postkarte bestehe zwar kaum künstlerischer Gestaltungsspielraum, doch seien auch dabei solide und fachmännisch erbrachte Leistungen zu erbringen. Dem Fotografen wurde daher für seine Lichtbilder ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG bis 50 Jahre nach Erscheinen eingeräumt (OLG Düsseldorf, 13. Februar 1996, Az. 20 U 115/95).

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Ansicht des Bundesgerichtshofs, die dieser im Jahr 2000 nochmals bekräftigte (Urteil vom 7. Dezember 2000, Telefonkarte, Az.: I ZR 146/98, Text bei JurPC): Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist..

Während der Fotorechtler David Seiler der Ansicht ist, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen (so Seiler selbst in JurPC 2004).

In den USA hat 1999 ein Gericht in der Entscheidung Bridgeman Art Library vs. Corel Corporation originalgetreue Gemäldefotografien für nicht copyrightfähig erklärt, da ihnen die Originalität fehle (United States District Court for the Southern District of New York, 18. Februar 1999). Corel Corp. hatte hier Diapositive der Bridgeman Art Library für eine Bildersammlung auf CD-ROM verwendet.

Wird in einem Buch eine gemeinfreie Fotografie unbearbeitet veröffentlicht, so darf diese also ohne Zustimmung des Verlags beliebig reproduziert werden, denn dass ein Foto vom Foto keine neue Schutzfrist auslöst, wird von keinem Urheberrechtler bestritten.

Dreidimensionale Vorlagen

Bei der Fotografie dreidimensionaler Vorlagen entsteht immer ein Lichtbild (oder unter Umständen auch ein Lichtbildwerk), das urheberrechtlich geschützt ist. Der Fotograf kann in diesem Fall durch die Wahl des Standorts seine Kreativität einbringen.

Datenbanken

Liegen digitalisierte gemeinfreie Vorlagen in einer Datenbank (§ 87a UrhG de) vor, was etwa bei größer angelegten Digitalisierungsprojekten und umfangreichen Websites der Fall sein dürfte, so ist die Entnahme nur nach Maßgabe des § 87b UrhG möglich. Wiederholte und systematische Entnahmen könnten die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers ("Investitionsschutz") verletzen. Der Schutz von 15 Jahren verlängert sich immer dann, wenn eine wesentliche Investition erfolgt.

Besonderheiten

Denkmäler und moderne Architektur

Werke wie etwa Denkmäler, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unbedenklich fotografiert werden, auch Schneemänner, weil sie von Natur aus vergänglich sind. Der von Christo und Jeanne-Claude im Jahre 1995 verhüllte Reichstag ist jedoch, weil er weder von Dauer noch von Natur aus vergänglich war, urheberrechtlich geschützt (BGH 24. Januar 2002). Diese Panoramafreiheit (alles weitere siehe dort) gilt aber z.B. nicht in Frankreich.

Nach Ansicht der juristischen Kommentare fallen auch bleibend angebrachte Karten oder Texttafeln im Straßenbild unter die Panorama- oder Straßenbildfreiheit.

Beispiel für einen abfotografierten Stadtplan, der bleibend an einer öffentlichen Straße aufgestellt wurde

Anonyme Werke

Bei anonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder - bei Nichtveröffentlichung - nach der Schaffung (§ 66 UrhG). Vor einer unvorsichtigen Anwendung auf ältere Fotografien, deren Abzug keinen Fotografen nennt, ist jedoch dringend zu warnen. Zum einen gilt die Vorschrift über anonyme Werke nicht, wenn der Urheber im Zeitraum von 70 Jahren nach Herstellung der Fotografie seine Identität offenbart hat.

Zum anderen wies das frühere, bis 1995 bestehende Recht weitergehende Regelungen auf, die bei vor dem 1. Juli 1995 hergestellten Fotografien nach wie vor zu beachten sind. Für unveröffentlichte Werke galt die alte Fassung nicht, ebensowenig für Werke, die erst postum (nach dem Tode des Urhebers) erstmals veröffentlicht wurden: Obwohl der Urheber nicht bekannt war, konnte ein Rechtsnachfolger mit dem Hinweis auf die Urheberschaft und das Todesdatum des Urhebers gegen eine von dritter Seite 70 Jahre nach der Herstellung vorgenommene Erstveröffentlichung vorgehen. Dagegen betrifft die in Absatz 4 der alten Fassung von § 66 UrhG angeführte Ausnahme der Werke der bildenden Künste nicht die Lichtbildwerke (Katzenberger in Schricker, UrhR, 2. Aufl. § 66 Rdnr. 54).

Rechteeinräumung

Wenn freiberuflich tätige Pressefotografen ihr Werk zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage, in einem Internet-Archiv oder auf CD (Kammergericht, 24. Juli 2001, Az. 5 U 9427/99, Nutzungsrechte an Pressefotos für das Internet; BGH 5. Juli 2001, I ZR 311/98, Spiegel-CD-Rom).

Schutz von Erstausgaben - Editio princeps

Nachgelassene Werke, die unveröffentlicht geblieben sind, sind nach Ablauf der Schutzfrist oder wenn sie nie geschützt waren, gemäß § 71 UrhG für 25 Jahre geschützt (Näheres siehe Editio princeps).

Luftbildaufnahmen und militärische Anlagen

In Deutschland galt bis 1990 eine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen. Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist diese Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings können sich aus § 109 g Abs. 2 des Strafgesetzbuches Beschränkungen für die Fotografie sicherheitsgefährdeter Anlagen ergeben. Aus § 5 Abs. 2 Schutzbereichsgesetz ergibt sich, dass ein gekennzeichneter Schutzbereich nicht ohne Genehmigung fotografiert werden darf.

Siehe auch: Rechte an Geoinformationen

Privatsphäre

Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer (prominenten) Person einzudringen. (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, AZ: VI ZR 373/02, - Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus)

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. Einschränkungen gelten allerdings für "Personen der Zeitgeschichte", wie Politiker, Sportler und Künstler. Siehe: Recht am eigenen Bild

Fahndungsfotos

In Deutschland dürfen nach § 24 KUG (Ausnahmen im öffentlichen Interesse) von den Behörden für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse "ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden". Dies betrifft das Recht am eigenen Bild des mutmaßlichen Täters. Die Urheberrechte des Fotografen werden durch § 45 Abs. 2 UrhG eingeschränkt.

Solche Bildveröffentlichungen in Presseorganen (oder im Fernsehen, siehe Aktenzeichen XY... ungelöst) sind im Rahmen von Fahndungsaufrufen zulässig. Eine davon losgelöste Verwertung ist nur erlaubt, wenn der mutmaßliche Täter als Person der Zeitgeschichte eingeschätzt werden kann (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Beachtet werden sollte aber in jedem Fall, dass nach einer Verurteilung und Verbüßung einer Strafe die weitere Bildberichterstattung der Resozialisierung im Wege stehen könnte (vgl. Pressecodex) und daher gegebenenfalls zu unterbleiben hat.

Geldscheine

Die Veröffentlichung von Geldscheinen, beispielsweise durch Abbildung im Internet, darf nicht zu der Verwechslungsannahme führen, es mit handelsüblichem, "echtem" Geld zu tun zu haben oder anderen Reproduktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sonst sind sie unrechtmäßig. Ein Veröffentlichen von Euro-Banknoten ist aber rechtmäßig, wenn nicht mehr als 1/3-tel des Scheines auf der Aufnahme zu sehen ist oder die Qualität der Reproduktion eine Verwechslungsmöglichkeit mit echten Banknoten ausschließt, steht jedoch nach wie vor unter einem allgemeinen Urheberrechtsvorbehalt der Europäischen Zentralbank (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).

Schutz von Abbildungen nach dem Geschmacksmustergesetz

Nach dem Geschmacksmustergesetz, gleichsam der kleinere Bruder des Gebrauchsmustergesetzes, kann der Inhaber des Rechtes auch die kommerzielle Abbildung des geschützten Geschmacksmusters kontrollieren.

Die Deutsche Bahn AG hat sich den ICE-Zug als Geschmacksmuster eintragen lassen und verlangt seit 2001 für gewerbliche Abbildungen eine Gebühr.

Bildrechte in Museen, Archiven und Bibliotheken

Museen, Archive, Bibliotheken und andere Eigentümer von Kulturgut (z.B. Kunstgegenständen) erheben Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums in der Regel auch dann, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist.

Eine mögliche Rechtfertigung könnte in Artikel 14 (Eigentumsgarantie) des Grundgesetzes liegen. Allerdings wird bei öffentlichen Sammlungen die Sachherrschaft des Eigentümers überlagert von der Zweckbestimmung der Sammlung im Rahmen des öffentlichen Rechts. Bestehen besondere Rechtsgrundlagen (im Fall der Archive sind dies die Archivgesetze) oder unterliegt die Sammlung einem öffentlichrechtlichen Regime, so sind einer Vermarktung deutliche Grenzen gezogen.

Beim Fotografierverbot stützen sich Museen, Aussteller, Betreiber von Höhlen mit Wandzeichnungen und andere auf ihr Hausrecht. Hingegen werden Fotografierverbote vom Inneren einer Kirche oder einer militärisch wichtigen Anlage anders begründet: Schutz der Religionsausübung oder Militärgeheimnis.

Üblich sind Fotografierverbote zumindest für gewerbliche Zwecke auch in Bahnhöfen. Diese Beschränkungen sind oft Bestandteil der AGB der jeweiligen Verkehrsbetriebe.

Für die Nutzung einer Reproduktion verlangen die Eigentümer eine so genannte Reproduktionsgebühr, die meist keine bloße Kostenentschädigung darstellt, sondern nach dem Muster urheberrechtlicher Vergütungen gestaffelt ist.

Die Gegner dieser Vermarktung verweisen darauf, dass eine solche Praxis zu einem von dem für das geistige Eigentum zuständigen Bundesgesetzgeber nicht gewollten ewigen Schutzrecht führe und zugleich auch der nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Kommunikationsfreiheit widerspreche. Kulturgut sei kulturelles Allgemeingut, das frei nutzbar sein sollte.

Es gibt auch Versuche, sich die Bildrechte an gemeinfreien Werken markenrechtlich zu sichern. Das Bundespatentgericht hat im Jahre 1997 den Versuch, die Mona Lisa als Bildmarke eintragen zu lassen, unterbunden (BPatG vom 25. November 1997, Mona Lisa als Marke).

Internationales Recht

Internationale Übereinkünfte

Als die wichtigste internationale Grundlage auf dem Gebiet des Urheberrechtsgilt die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) (BGBl. 1973 II S. 1071, 1985 II S. 81), ursprünglich Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886.

Sie verlangt allgemein mindestens 50 Jahre Schutzdauer für Werke nach dem Tod des Urhebers, sowie mindestens 25 Jahre für fotografische Werke (Art. 7 Abs. 4 RBÜ) als Mindeststandard für die nationale Gesetzgebung.

Darüber hinaus gibt es das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (BGBl. Teil II/1955, S. 101 ff.) revidiert am 24. Juli 1971 in Paris (BGBl. Teil II/1973, S. 1111 ff.). Die Werke der Angehörigen der anderen vertragschließenden Staaten werden hierdurch wie die auf eigenem Gebiet veröffentlichten Werke der eigenen Staatsangehörigen geschützt.

USA

Zum Urheberrecht in den USA allgemein: das Urheberrecht erstreckt sich auf eine Dauer von siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers - seit der Änderung von § 302 des US Copyright Act durch den Sonny Bono Copyright Term Extension Act von 1998. Darüber hinaus sind das Datum der Veröffentlichung oder die Eintragung der Rechte bei der Berechnung der Schutzdauer zu berücksichtigen.

China

Für Werke von chinesischen Bürgern, Unternehmen, Organisationen usw. sowie für Werke von Ausländern, die zuerst in China veröffentlicht wurden, gilt das Urheberrechtsgesetz der Volksrepublik China, verabschiedet vom Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses am 7. September 1990 in der Fassung vom 27. Oktober 2001.

Ansonsten gelten die allgemeinen oder besonderen internationalen Verträge, die China unterzeichnet hat. China trat 1992 dem Welturheberrechtsabkommen und der Berner Übereinkunft bei.

Literatur

  • Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. Kommentar. München 2004. ISBN 3406512607
  • Gernot Schulze, Torsten Bettinger: Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes bei gemeinfreien Fotografien; Weinheim: GRUR 2001, Nr. 1, S. 12-18 (pdf)

Weblinks

Informationen

Deutsche Gesetze

Österreichische Gesetze

Großbritannien

EU-Richtlinien

USA

Internationale Übereinkünfte