Benutzer:Markobr/Gerichtsorganisation in Preußen unter dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Dieser Artikel behandelt die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Preußen vom 1. Oktober 1879, dem Tag des Inkrafttretens des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), bis zum Untergang Preußens 1945. In dieser Zeit waren die Benennung und weitgehend auch innere Organisation und Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für das ganze Deutsche Reich einheitlich geregelt, während die einzelnen Bundesstaaten neben der Regelung von Einzelheiten vor allem dafür zuständig waren, die Sitze und Bezirke ihrer Gerichte zu bestimmen.

Bis 1879 war die ordentliche Gerichtsbarkeit selbst innerhalb Preußens nicht einheitlich organisiert.

Zunächst ordnete ein Gesetz vom 4. März 1878[1] die Errichtung von Oberlandesgerichten und Landgerichten an und bestimmte deren Sitze und Bezirke. Das Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878[2] regelte zahlreiche Einzelheiten der neuen Gerichtsorganisation, hob die bisher in Preußen bestehenden ordentlichen Gerichte weitgehend auf und traf Übergangsregelungen. Zudem erlaubte es in § 21 die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Amtsgerichte durch Königliche Verordnung. Nach dem 1. Oktober 1882 sollten Änderungen aber auch bei den Amtsgerichten nur noch durch Gesetz zulässig sein. Während die Sitze der Amtsgerichte schon durch Verordnung vom 26. Juli 1878[3] festgelegt wurden, bestimmte erst eine weitere Verordnung vom 5. Juli 1879[4] den Zuschnitt der Gerichtsbezirke. Alle diese Bestimmungen traten gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Somit bestand ab dem 1. Oktober 1879 eine einheitliche Gerichtsorganisation in Preußen.

Gerichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im grundlegenden Aufbau entsprach die ordentliche Gerichtsbarkeit der im heutigen Deutschland. Die obersten Gerichte waren die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk jeweils mehrere Landgerichte bestanden. Zu jedem Landgerichtsbezirk gehörten wiederum mehrere Amtsgerichte. Von der in § 8 GVG vorgesehenen Möglichkeit, ein oberstes Landesgericht einzurichten, machte Preußen keinen Gebrauch. Ab dem 1. Oktober 1879 bestanden in Preußen folgende ordentliche Gerichte:[5]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gesetz, betreffend die Errichtung der Oberlandesgerichte und der Landgerichte vom 4. März 1878, Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 109
  2. Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 230
  3. Verordnung, betreffend die Errichtung der Amtsgerichte vom 26. Juli 1878, Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 275
  4. Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 393
  5. Ordnung und Schreibweise der Gerichte wie in der Verordnung vom 5. Juli 1879